368 8. 9. Anberaumung der mündlichen Verhandlung. Ist die Anrufungsschrift vollständig oder ist sie nachträglich entsprechend ergänzt worden und ist eine Zurückweisung im Sinne des §. 8 nicht erfolgt oder gegen die Zurückweisung Antrag auf Weiterleitung des Verfahrens gestellt, so hat der Vorsitzende ohne Verzug Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und hiezu die Par- teien zu laden. Bei der Ladung kann unter der in §. 17 Abs. 3 bezeichneten Voraus- setzung den Parteien aufgegeben werden, Zeugen oder Sachverständige, deren Vernehmung in der Verhandlung sie wünschen, zu der letzteren zu stellen. Die Ladung findet in der Regel mittelst eingeschriebenen Briefs statt. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung soll in der Regel ein Zeitraum von nicht weniger als einer Woche und von nicht mehr als zwei Wochen liegen. Die Ladung des Gegners erfolgt unter Zustellung einer Abschrift der Anrufungs- schrift mit ihren etwaigen Ergänzungen (zu vergl. §. 7) und, wenn ein Zurückweisungs- bescheid im Sinne des §. 8 ergangen ist, einer Abschrift dieses Bescheids und des Antrags auf Weiterleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. In der Ladung des Gegners ist derselbe darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen oder nicht, daß er aber im Falle der Nichteinlassung hierüber spätestens am dritten Tage vor dem Tag der mündlichen Ver- handlung eine Erklärung bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden schriftlich oder zu Protokoll des letzteren einzureichen habe, widrigenfalls ihm die Kosten der Zusammenberufung des Schiedsgerichts auferlegt werden würden. Die Ladung ist in den Händen des Gegners zu belassen. Ein Ausweis über die Ladung der Parteien und die ihnen hiebei gemachte Eröffnung muß zu den Akten gebracht werden. Dem Straßenbauinspektor oder dem an seiner Stelle berufenen Kulturinspektor oder geprüften Wasserbautechniker sind die Akten vor der mündlichen Verhandlung zur Einsicht mitzutheilen.