374 Absatz bestimmten Umfang die Amtskörperschaft, im Uebrigen die Staatskasse. In dem bezeichneten Falle kann die Abstimmung im Umlauf erfolgen. Jedes Mitglied hat jedoch das Recht, die Anberaumung einer Sitzung zum Zweck der Berathung und Abstimmung zu verlangen. §. 22. Entscheidung über die Kosten. Ueber die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist mit Ausnahme des in §. 15 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Falls auch ohne Antrag Entscheidung zu treffen. Wird ein Schiedsspruch gefällt, so hat sich derselbe zugleich auf die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erstrecken. Wird ein Schiedsspruch nicht gefällt, so ist über die Kosten für sich zu entscheiden. Hiebei finden die Bestimmungen in den nachstehenden Absätzen Anwendung. Ist das Schiedsgericht versammelt, so trifft dieses die Entscheidung. Eine Anfecht- ung der Cntscheidung findet nicht statt. Ist das Schiedsgericht nicht versammelt, so entscheidet der Vorsitzende. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die Kreis- regierung zulässig, welche endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist bei dem Schiedsgerichtsvorsitzenden oder bei der Kreisregierung schriftlich einzureichen. S. 23. Abstimmung. Bei der Abstimmung stimmt der etwa vom Schiedsgericht mit Zustimmung des Vorsitzenden bestellte besondere Berichterstatter zuerst. Hierauf stimmen die von der Amtsversammlung gewählten Mitglieder in der Reihenfolge ihres Lebensalters und zwar zuerst der Jüngste. Sodann stimmt der Straßenbauinspektor beziehungsweise der zu- gezogene Kulturinspektor oder Wasserbautechniker. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen zuletzt. S. 24. Verkündung. Die Beschlüsse oder Entscheidungen des Schiedsgerichts werden in der Regel im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Verhandlung gefaßt und sofort verkündet.