376 8. 27. Zwangsvollstreckung. Aus dem rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung unter Anwendung der für die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen verwaltungsgericht- lichen Endurtheilen maßgebenden Bestimmungen statt (zu vergl. den ersten Abschnitt des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879, Reg. Blatt S. 202). Die übrigen Entscheidungen des Schiedsgerichts und die Entscheidungen des Schieds- gerichtsvorsitzenden werden nach Maßgabe der Vorschriften im dritten Abschnitt des angeführten Gesetzes vollstreckt. §. 28. Geschäftsbetrieb. Die Schiedsgerichte unterliegen der Beaufsichtigung durch die Regierung des Kreises, in welchem sie ihren Sitz haben. Die Kreisregierungen entscheiden endgültig über Beschwerden der Parteien, die das schiedsgerichtliche Verfahren betreffen. Auch soweit Beschwerden nicht vorliegen, haben die Kreisregierungen auf die Beseitig- ung von Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten im schiedsgerichtlichen Ver- fahren hinzuwirken. §. 29. Geschäftsbericht. Von den Vorsitzenden der Schiedsgerichte sind nach näherer Anordnung des Ministe- riums des Innern Geschäftsberichte an die Kreisregierungen zu erstatten, welche sie dem Ministerium des Innern zur Einsicht vorzulegen haben. Stuttgart, den 7. November 1901. Pischek.