384 S. 9. Liegt trotz des Mangels einer Antragstellung von Seiten der Nächstbetheiligten Anlaß vor, der Frage der Untersagung oder Beschränkung einer Wasserbenützung oder Wasser- förderung auf Grund der Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 näher zu treten, so ist der Grundstückseigenthümer alsbald amtlich darüber zu verständigen, daß das Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 beanstandet werde. Eine solche Verständigung, welche sowohl von dem Oberamt als von der Kreisregierung ergehen kann, hat nicht die Bedeutung einer auch nur vorläufigen Untersagung der Wasserbenützung oder Wasser- förderung, sondern bewirkt gleich der Eröffnung des Antrags Betheiligter nur, daß Auf- wendungen, die dem Grundstückseigenthümer nach der Verständigung durch Fortsetzung der getroffenen Veranstaltungen erwachsen, im Falle der späteren Untersagung oder Beschränkung nicht zu ersetzen sind. S. 10. Wenn hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 bezeichneten Aufwendungen und Kosten die Ersatzpflicht der Staatskasse obliegt, so hat die Verwaltungsbehörde in allen nicht dringlichen Fällen, bevor sie die Untersagung oder Beschränkung verfügt, die Akten mit dem Entwurf der beabsichtigten Verfügung dem Ministerium des Innern zur Einsicht vorzulegen und dabei sich über die voraussichtliche Höhe des von der Staatskasse zu leistenden Ersatzes zu äußern. . 11. Zu beachten ist, daß die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 4 sich nicht auf die Fälle des Art. 3 Abs. 3 und des Art. 4 beziehen. S. 12. Als öffentlich benützte Heilquellen (Art. 4) sind alle diejenigen Heilquellen anzu- sehen, deren Benützung einem unbeschränkten Personenkreis, wenn auch nur eines Ge- schlechtes, gegen Entgelt oder unentgeltlich gestattet ist, auch wenn sie im Eigenthum von Privatpersonen stehen. Die Bestimmungen des Art. 4 greifen Platz ohne Rücksicht auf den Zweck, zu welchem die Grab= oder Bohrarbeiten vorgenommen werden.