386 vorhanden ist, die Uferlinie keinesfalls über die Oberkante (den Rand) der Flußrinne nach außen erstrecken. S. 17. Zuständig zur Festsetzung der Uferlinie ist die Kreisregierung für die innerhalb ihres Kreises gelegenen Uferlinien. Handelt es sich um die Festsetzung einer Uferlinie an der Kreisgrenze oder in deren Nähe, so ist vor der Festsetzung die Regierung des benachbarten Kreises zu hören, wenn das betreffende öffentliche Gewässer theilweise im letzteren liegt. Die Kreisregierung hat, bevor sie eine Uferlinie festsetzt, bis auf Weiteres die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau um eine gutächtliche Aeußerung darüber zu ersuchen, ob Anlaß zu einer solchen Festsetzung vorliegt und wie erforderlichen- falls die Uferlinie in angemessener Weise zu bezeichnen ist. Will die Kreisregierung von dem Gutachten der Ministerialabtheilung in wesentlichen Punkten abweichen, so ist die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. Die Verfügung der Kreis- regierung ist den Betheiligten zu eröffnen. §. 18. Soweit eine Festsetzung der Uferlinie stattfindet, hat die Kreisregierung der Kataster- behörde behufs Richtigstellung der Primärkataster und Flurkarten Mittheilung zu machen. Zu Art. 11. §. 19. Die oberamtlichen Zuständigkeiten werden in den Fällen des Art. 11 durch dasjenige Oberamt wahrgenommen, in dessen Bezirk die zu beseitigende Uferausbreitung, An- schwemmung oder Insel ganz oder zum größeren Theil sich befindet. Zu Art. 12. S. 20. Unter der staatlichen Flußbaubehörde im Sinne des Urt.. 12 Abs. 2 bis 4 ist die Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau zu verstehen.