396 gemeinwirthschaftlichen Nutzens der Anlage in Betracht zu ziehen sind, gibt insbesondere Art. 63 Ziff. 2 des Gesetzes nähere Anhaltspunkte. Außer den Fällen, in welchen von der Einleitung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, ist die Einleitung zu versagen, wenn ihr besondere Nutzungs- rechte (Art. 31 und Art. 1 Abs. 3) entgegenstehen, es sei denn, daß dieselben auf dem Wege des Art. 63 beseitigt werden. S. 46. Die nach Art. 23 Abs. 3 zu ertheilenden Vorschriften können insbesondere bestimmen, welchen Gehalt an einzelnen Stoffen das Abwasser haben, f#in welcher täglichen Menge es eingeleitet werden darf und dergl. Soweit, wie dies häufig zutreffen wird, die Ein- haltung der Vorschriften einer periodischen Kontrolle zu unterwerfen ist, sind in den Vorschriften dem Unternehmer der Einleitung die Kosten der Kontrolle zuzuscheiden. §. 47. Läßt sich bei Ertheilung der Erlaubniß ein sicheres Urtheil über die Folgen der Einleitung nicht gewinnen, so empfiehlt es sich, wegen des Widerrufs oder der Ertheilung weiterer Vorschriften die geeigneten Vorbehalte zu machen. g. 48. Von der Ermächtigung des Art. 23 Abs. 5 haben die Kreisregierungen nur in ganz besonderen Fällen Gebrauch zu machen. Solche besonderen Fälle können als vorliegend namentlich dann erachtet werden, wenn an einem bestimmten Gewässer eine größere Zahl von kleinen Betrieben mit schädlichen Abwassern besteht und zunächst eine unzulässige Häufung der Einleitungen nicht zu erwarten, insbesondere eine erhebliche weitere Schä- digung des Gemeingebrauchs nicht zu befürchten und für das nöthige Trinkwasser für Menschen und Vieh gesorgt ist. Auf die Erlaubniß der Einleitung von Sammelkanälen in die öffentlichen Gewässer bezieht sich Art. 23 Abs. 5 nicht. Auch wird es sich in der Regel empfehlen, von der dem Oberamt zu ertheilenden Ermächtigung größere Anlagen auszunehmen. Auf die Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten der in Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Art, welche von lästigen Anlagen (§. 16 der Gewerbe- ordnung) stammen, ist die oberamtliche Zuständigkeit keinenfalls auszudehnen. Die oberamtliche Zuständigkeit ist angesichts der Bestimmung in Art. 64 Abf. 6,