406 ist. Da eine Feststellung im Sinne des Art. 29 Abs. 4 lediglich eine Erleichterung des Verfahrens bezweckt, so ist das Oberamt nicht gehindert, seinerseits die Erlaubniß zu ertheilen, wenn hiedurch, wie dies beispielsweise bei dem Zusammentreffen der Anlegung eines Stegs mit der Herstellung eines in die oberamtliche Zuständigkeit fallenden Hoch— bauwesens der Fall sein kann, diesem Zweck mehr genügt wird. Der Antrag der bürgerlichen Kollegien ist mit der erforderlichen Begründung und mit Vorschlägen für die festzustellenden allgemeinen Bestimmungen versehen bei dem Oberamt einzureichen und von diesem in Gemeinschaft mit der Straßenbauinspektion nach etwaiger Ergänzung der Akten mit gutächtlicher Aeußerung an die Kreisregierung einzusenden. Letztere hat vor der Entscheidung über den Antrag die Ministerialabtheilung für den Straßen- und Wasserbau zu hören. Will dem Antrag entsprochen werden, so ist der mit Zustimmung der Ministerial- abtheilung für den Straßen= und Wasserbau aufsgestellte Entwurf der allgemeinen Be- stimmungen vor der endgültigen Feststellung den bürgerlichen Kollegien zur Aeußerung mitzutheilen. Die Feststellung ist auf bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt der Vornahme von Aenderungen zu treffen, auch in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. S. 73. Wenn für die Erlaubnißertheilung in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 und 2 die Kreisregierung zuständig ist, hat die Anbringung des Antrags bei dem Oberamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Brücken= rc. Anlage ganz oder zum größeren Theil her- gestellt werden soll. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung eine Beschreibung und die erforderlichen Zeichnungen beizufügen. Das Oberamt hat die etwa bei der Anlage betheiligten Dritten, sowie den Gemeinderath des Orts, wo die Anlage errichtet werden soll, zu vernehmen, soweit erforderlich sachverständige Gutachten einzuholen und alles zu erheben, was für die Entscheidung von Bedeutung ist. An Stelle spezieller Vernehmung der Betheiligten kann in den geeigneten Fällen eine öffentliche Bekanntmachung des Unter- nehmens mit der Aufforderung an die Betheiligten treten, etwaige Einwendungen binnen bestimmter Frist bei dem Oberamt geltend zu machen. Nach Abschluß des Vorbereitungsverfahrens sind die Akten mit einer Aeußerung des Oberamts über die Zulässigkeit der Anlage und die etwa erhobenen Einwendungen der Kreisregierung zur Entscheidung vorzulegen.