409 sind nur größere und bedeutendere, im Wasser selbst bleibend befestigte Anlagen zu Bade= oder Waschzwecken verstanden. Einfache Badehäuschen oder Waschvorrichtungen, welche einen nennenswerthen Einfluß auf den Wasserlauf nicht ausüben, fallen, soweit nicht für sie eine besondere Stauanlage erstellt werden soll, unter Art. 17 des Gesetzes. Auch für größere, nicht unter Art. 17 fallende Einrichtungen kann übrigens nach Um- ständen an Stelle der Verleihung eines Nutzungsrechts die alsdann in widerruflicher Weise auszusprechende Erlaubniß des Art. 29 Abs. 2 treten, in welchem Falle diese Er- laubniß zugleich die Erlaubniß zu einer Benützung der Wasserwelle, nicht bloß des Betts des Gewässers, enthält. 8. 78. Stauanlagen, welche nicht einer speziellen Wassernutzung dienen, z. B. solche zu Zwecken der Flußregulirung oder der Schiffbarmachung eines Flusses, zur Förderung der Flößerei oder zum Schutze von Brücken, fallen nicht unter die Wasserbenützungs- anlagen des Art. 31. Das Gleiche gilt für Anlagen, durch welche lediglich zur Bildung von Fischteichen das Wasser eines öffentlichen Gewässers gestaut wird, da die Fischerei als eine Wassernutzung im Sinne des Wassergesetzes nicht anzusehen ist. Die fluß- polizeiliche Behandlung solcher Anlagen richtet sich nach den hiewegen bestehenden ander- weitigen Vorschriften. S. 79. Auf Grund des Art. 31 Abs. 6 Satz 2 wird darüber, in wie weit die polizeiliche Genehmigung (Art. 32 Abs. 2) sich bei den einzelnen Arten von Wasserbenützungsanlagen zu erstrecken hat, Nachstehendes bestimmt. Die Genehmigung hat sich zu erstrecken: 1) Bei Triebwerken auf den gesammten Wasserbau, also außer den Wasserrädern selbst und ihren unmittelbaren Zubehörden (Arbeitsfallen, Motorengerinne u. s. w.) auf die Stauanlagen, die Zu= und Ableitungskanäle, die Einlaß-, Leerlauf= und Grundablaß-Fallen, das etwaige Uebereich und alle sonstigen auf die Größe des Wasserbedarfs oder Wasserverbrauchs einen Einfluß ausübenden Einrichtungen des Wasserbaus. Die Genehmigung hat sich dagegen nicht zu erstrecken auf die inneren Werks- einrichtungen, wie Transmissionen (Uebersetzungen), Mahl= und Säggänge, Maschinen aller Art u. s. w.