410 2) Bei Bewässerungsanlagen oder sonstigen Anlagen zur Wasserentnahme im Sinne des Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 auf die zur Wasserentnahme aus dem öffentlichen Gewässer dienenden Vorrichtungen und auf die Art der Wiedereinführung des nicht verbrauchten Wassers in das Gewässer, welchem es entnommen wurde. Dagegen erstreckt sich die Genehmigung in der Regel nicht auch auf die Einzelheiten der Ausführung des Unternehmens, zu dessen Gunsten die gestattete Wasserentnahme erfolgt, also beispielsweise bei Wasserleitungen nicht auf die Art der Führung der Röhrenfahrt, bei Bewässerungen nicht auf die Art der Anlegung des Grabennetzes für die Vertheilung des Wassers auf die einzelnen zu bewässern- den Grundstücke und auf die in diesen Gräben angebrachten Stellfallen und dergleichen. Anders verhält es sich bei genossenschaftlichen Bewässerungsunter- nehmungen, bei welchen es sich um die Entnahme größerer Wassermengen aus einem öffentlichen Gewässer zu handeln pflegt und bei welchen die Größe des Wasserverbrauchs wesentlich auch von der Art der Ausführung des Unternehmens abhängt. Hier wird die Genehmigung des ganzen Unternehmens, soweit es von der Genossenschaft als solcher ausgeführt werden soll, erfordert. Ausgeschlossen ist aber nicht, daß auch bei nicht genossenschaftlichen Unter- nehmungen die Verleihung des Rechts zur Wasserentnahme behufs der Sicherung eines möglichst sparsamen Wasserverbrauchs oder aus sonstigen bei der Verleihung wahrzunehmenden Rücksichten nur unter der Bedingung einer bestimmten Art der Ausführung des Unternehmens ertheilt und sonach mittelbar auch die spezielle Art der Ausführung desselben vorgeschrieben wird. 3) Bei Badanstalten, Waschanstalten und anderen derartigen bleibenden Anlagen (Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3), auf die Einbauten in das Gewässer, insbesondere auf die Schutzvorrichtungen im Interesse der Benützenden, sowie auf die Vorkehrungen und Einrichtungen, welche für den möglichst ungehinderten Abzug der Hochwasser nothwendig erscheinen. Zu Art. 32. §. 80. Bei der Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage sind von der Polizeibehörde, geeignetenfalls nach erfolgtem Benehmen mit den betheiligten Fachbehörden, alle in Be-