415 leihung erfolgt, nicht hinausgehen soll, ist in der Verleihungsurkunde unter Angabe der Höhenlage und der Maße der die Größe des Wasserzuflusses oder Wasserverbrauchs be- stimmenden Einrichtungen (Weite der Einlaßfallen und dergl.) nach den im gegebenen Falle in Betracht kommenden Beziehungen, wie Wassermenge, Gefäll, Benützungszeit u. s. w. genau zu bestimmen. Die Bestimmung der verliehenen höchsten Wassermenge kann, wenn dies, wie beispielsweise in der Regel bei Wasserentnahmen, angezeigt erscheint, auch in festen Maßzahlen erfolgen. Zugleich ist der Unternehmer und, wofern nicht etwa ausnahmsweise die Verleihung lediglich an eine Person ohne dingliche Festlegung erfolgt, namentlich das Grundstück oder die Anlage, zu deren Gunsten die Verleihung ertheilt wird (zu vergl. auch Art. 39), genau zu bezeichnen. Bei Stauanlagen ist insbesondere die zulässige Stauhöhe und die nutzbare Höhe des Gefälls beim Triebwerk zu bestimmen. Dabei kann unter Umständen für die ver- schiedenen Jahreszeiten eine verschiedene Stauhöhe festgesetzt werden. Bei Bewässerungsanlagen ist geeignetenfalls die Höhe des Wasserstands zu bestimmen, durch dessen Vorhandensein das Wässerungsrecht bedingt oder bei dessen Eintritt die Wässerung einzustellen ist. Ebenso kann, wo dies zum Schutz der Rechte oder Interessen Dritter erforderlich ist, die Benützung des Wassers für ein Triebwerk nur für die Zeiten einer bestimmten Wasserstandshöhe gestattet oder festgesetzt werden, daß zu gewissen Zeiten das ganze Wasser von den Wässerungsberechtigten benützt werden darf und dergleichen. 8. 92. Gemäß Art. 35 Abs. 2 ist die Verleihung des Rechts zur Benützung des öffentlichen Gewässers für ein Triebwerk, auch wenn, wie dies üblich und selbstverständlich ist, der spezielle Fabrikationszweig, dem das Triebwerk zunächst dienen soll (Kunstmühle, Spinnerei, Sägewerk u. s. w.), in der Verleihungsurkunde genannt wird, nicht als an die Bedingung der fortdauernden Pflege dieses bestimmten Fabrikationszweiges geknüpft anzusehen, es sei denn, daß dies besonderer Umstände wegen in der Verleihungsurkunde ausdrücklich ausgesprochen ist. Bei Prüfung der Frage, ob Anlaß vorliegt, eine solche ausnahmsweise Beschränkung der Verleihung des Rechts zur Benützung des Wassers für ein Triebwerk Platz greifen zu lassen, ist namentlich zu berücksichtigen, daß die Industrie in Folge der wechselnden Bedürfnisse und Absatzverhältnisse häufig in die Lage kommt, zu einem neuen Fabrikationszweig übergehen zu müssen, wobei ihr keine