423 laden. Außerdem sind, wenn die Wahrung öffentlicher Interessen in Frage kommt und die Gemeinderäthe beziehungsweise Ortsvorsteher der nächstbetheiligten Gemeinden noch nicht gehört sind, die Ortsvorsteher der letzteren zu der Verhandlung einzuladen. Die Leitung der Verhandlung liegt, sofern nicht von der Kreisregierung ein besonderer Kommissär bestellt wird, dem Oberamt ob. Zu der Verhandlung sind erforderlichen Falls Sachverständige beizuziehen, welchen die Akten oder Auszüge aus denselben zuvor zur Einsicht und, soweit die Zeit reicht, zur schriftlichen Begutachtung mitzutheilen sind. Bei der Verhandlung der Sache ist darauf Bedacht zu nehmen, über die Vertheilung des Wassers eine gütliche Einigung unter den Betheiligten herbeizuführen. Sind mehrere Widersprechende vorhanden, welche ein gleichartiges Interesse haben, so ist zur Vereinfachung des Verfahrens darauf hinzuwirken, daß sie einen gemeinschaft- lichen Bevollmächtigten bestellen, welcher sie bei den weiteren Verhandlungen zu vertreten hat. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den bei der Ver- handlung Anwesenden zu unterzeichnen ist. g. 118. Nach geschlossener Verhandlung werden die Akten von dem Oberamt oder, wenn von der Kreisregierung ein Kommissär aufgestellt war, von diesem der Kreisregierung mit einer Aeußerung darüber vorgelegt, wie die Vertheilung des Wassers unter die mehreren Berechtigten nach Menge oder Gebrauchszeit unter Berücksichtigung der unent- behrlichen Bedürfnisse des Gemeingebrauchs festzusetzen sein dürfte. In dem Bericht sind ferner die von dem Oberamt auf Grund des Art. 42 Abs. 2 etwa getroffenen einst- weiligen Anordnungen zu bezeichnen. Z 8. 114. Bei der Entscheidung hat die Kreisregierung die Wirkung der festzusetzenden Wasser- vertheilung nicht bloß in Absicht auf die Verhältnisse an derjenigen Strecke des öffent- lichen Gewässers zu würdigen, an welcher die der Vertheilung unmittelbar zu unter- werfende Benützung stattfindet, sondern auch, soweit sich dies übersehen läßt, in Absicht auf die Verhältnisse an dem weiteren Unterlauf des öffentlichen Gewässers. S. 115. Die Entscheidung der Kreisregierung ist den Betheiligten, gegen welche die Ver-