424 theilungsverfügung ergeht, sowie denjenigen, welche Einwendungen erhoben und nicht zurückgenommen haben, urkundlich zu eröffnen. §. 116. Die Kosten des Verfahrens trägt, soweit sie durch die Wahrnehmung der öffent- lichen Interessen erwachsen sind oder in Diäten und Reisekosten staatlicher Beamten des Departements des Innern bestehen, die Staatskasse. Die weiteren Kosten fallen, soweit sie durch unbegründete Anträge oder Einwendungen erwachsen sind, den Antragstellern beziehungsweise den Widersprechenden, im Uebrigen den Berechtigten zur Last, zwischen welchen die Vertheilungsverfügung ergeht. Unter den letzteren werden die Kosten in der Weise ausgeschlagen, daß diejenigen, deren Benützung mehr beschränkt wird, in geringerem Maße theilnehmen und daß einzelne Berechtigte mit Rücksicht auf das Maß der ihnen auferlegten Beschränkungen ganz freigelassen werden können. §. 117. Wenn über die in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 erforderliche Vertheilung des Wassers unter die mehreren Berechtigten allgemeine Bestimmungen durch bezirkspolizei- liche Vorschrift erlassen werden wollen, was sich insbesondere für Bezirke empfehlen wird, in denen erfahrungsgemäß die Nothwendigkeit einer solchen Wasservertheilung häufiger wiederkehrt, so ist der von dem Oberamt nach sorgfältiger Erhebung und Würdigung der Verhältnisse aufzustellende Entwurf im Amtsblatt des Bezirks und, wenn die Wirkung der vorgesehenen Wasservertheilung sich über den Oberamtsbezirk hinaus erstreckt, auch in den Amtsblättern der betheiligten Nachbarbezirke mit der Aufforderung bekannt zu machen, Einwendungen binnen einer in der Bekanntmachung bezeichneten, auf mindestens vier Wochen zu bemessenden Frist bei dem die Bekanntmachung erlassenden Oberamt an- zubringen. Die vorgebrachten Einwendungen sind zu prüfen und, soweit sie begründet erscheinen, zu berücksichtigen. Hierauf ist der Entwurf der Kreisregierung zur Einsicht vorzulegen, welche nach Vernehmung der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau, der Zentral- stellen für die Landwirthschaft und für Gewerbe und Handel sowie geeigneten Falls des Medizinalkollegiums dem Oberamt den Entwurf mit ihren Bemerkungen zurückgibt. Sodann wird der Entwurf durch das Oberamt mit Zustimmung des Wasserschieds-