426 neuen Stellvertreter zu wählen. Die Wahl gilt für die Dauer der jeweils laufenden Wahlperiode. Bei der Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts und ihrer Stellvertreter ist auf Persönlichkeiten Bedacht zu nehmen, welche nicht bloß die für eine ersprießliche Ausübung ihrer schiedsrichterlichen Thätigkeit erforderliche Sachkunde, sondern auch das Vertrauen der Betheiligten besitzen. Da eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl nicht besteht, so ist zur Vermeidung wiederholter Wahlen das Augenmerk außerdem auf Männer zu richten, von denen angenommen werden kann, daß sie bereit sind, eine auf sie fallende Wahl anzunehmen. Unter den von der Amtsversammlung zu wählenden Mitgliedern des Schiedsgerichts muß sich ein Landwirth und ein Wasserwerksbesitzer des Bezirks befinden. Das Gleiche gilt von den durch die Amtsversammlung zu wählenden Stellvertretern. Bei der Wahl des dritten Mitglieds und des dritten Stellvertreters ist dagegen die Amtsversammlung weder auf einen bestimmten Stand noch auf den Kreis der Bezirksangehörigen beschränkt. Die Namen der Gewählten, welche die Wahl angenommen haben, sind unter An— gabe des Stands und Wohnorts im Bezirksamtsblatt bekannt zu machen und dem Schiedsgericht mitzutheilen. 8. 121. Die näheren Vorschriften über das Verfahren vor den Waseerschiedsgerichten (Art. 43 Abs. 4) sind in der Ministerialverfügung vom 7. November 1901 (Reg. Blatt S. 365) enthalten. Zu Art. 44. §. 122. Unter den zur Ausübung des Nutzungsrechts erforderlichen Vorrichtungen im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 sind die Einrichtungen des Wasserbaus, nicht aber die innere Betriebsanlage verstanden. Ein Eingehenlassen der für die Ausübung des Wassernutzungsrechts erforderlichen Vorrichtungen liegt schon dann vor, wenn die Wasserbenützungsanlage in einem ihre Benützung unmöglich machenden Zustand sich befindet. Es ist daher zur Festhaltung des Nutzungsrechts die Instandhaltung sämmtlicher wesentlicher Theile der Wasserbenützungs-