430 Grundstücks hinausreichenden Einfluß auf die Höhe des Wasserstands und den Lauf des Wassers ausüben und daher weder die Ufer gefährden noch fremden Grundstücken durch Versumpfung oder sonst Schaden bringen. 8. 132. Die näheren Vorschriften über das bei der Anbringung des Eichzeichens und bei der Bestimmung des zugehörigen Sicherheitszeichens einzuhaltende Verfahren, sowie über die Beschaffenheit des Eich- und des Sicherheitszeichens sind in der Ministerialverfügung vom 5. November 1901 (Reg. Blatt S. 352) enthalten. Zu Art. 48. §. 133. Die Bestimmung der Frist, binnen welcher an bereits bestehenden Stauanlagen, die mit einem Eichzeichen nicht oder nicht in zweckentsprechender Weise versehen sind, ohne Nücksicht darauf, ob die Stauanlage verändert oder erneuert wird (zu vergl. Art. 47 Abs. 1 im Eingang), ein Eichzeichen gemäß Art. 48 Abs. 1 angebracht werden soll, bleibt späterer Verfügung vorbehalten. Die Frist wird erforderlichen Falls für die einzelnen Fluß- gebiete oder Bezirke verschieden bestimmt werden. Inzwischen ist bei den in Abs. 1 bezeichneten Stauanlagen auf die Anbringung eines Eichzeichens bei geeignetem Anlaß hinzuwirken. Beruft sich der Werkbesitzer auf das Vorhandensein eines alten Eichzeichens, so hat er erforderlichenfalls auch zu beweisen, daß das vorhandene Zeichen ein unverrücktes Grenzzeichen ist, bestimmt zur Angabe der Höhe, bis zu welcher das Wasser gestaut werden darf. Dabei ist zu beachten, daß Pfähle, welche im Wasser stehen, im Lauf der Zeit namentlich durch das Eis häufig gehoben werden. . 134. Als sonstige Rechtstitel im Sinne des Art. 48 Abs. 2 kommen namentlich auch gerichtliche Urtheile in Betracht. Sie haben in dem Verfahren jedenfalls in so fern Berücksichtigung zu finden, als sie eine Beschränkung des Besitzers der Stauanlage zu Gunsten eines Betheiligten feststellen, während die zu Gunsten der Anlage ergangenen Urtheile nicht als unbedingt maßgebend zu erachten sind.