436 treffen oder der Kreisregierung Bericht zu erstatten. Bei der Vorlage der Anzeige hat die Ortspolizeibehörde zu bemerken, was von ihr zur Wahrung der polizeilichen Interessen vorgekehrt oder in Aussicht genommen sei, Erstreckt sich die Stauanlage oder ihre Wirkung über den Gemeindebezirk hinaus, so hat die Ortspolizeibehörde (Abs. 1) von der erhaltenen Anzeige sofort auch die Orts— polizeibehörden der übrigen betheiligten Gemeindebezirke in Kenntniß zu setzen. Zu Art. 54. §. 147. Die Grunduntersuchungen, welche der Besitzer (Eigenthümer, Nießbraucher, Nutz- nießer, Pächter, Miether) zu dulden hat, können auch eine Bloßlegung der tieferen Schichten des Bodens erforderlich machen. Dagegen fällt das Nachgraben nach Ouellen, die Ziehung vorläufiger Wassergräben, das Fällen von Bäumen und dergl. nicht unter die vorbereitenden Untersuchungen im Sinne des Art. ö4. Die Vorschriften des Artikels greifen auch dann Platz, wenn die Ansübung einer Zwangsbefugniß im Sinne der Art. 56 ff. gegenüber dem Grundstück, welches zu den Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen benützt werden will, vorerst nicht in Aussicht genommen ist. Durch die Bestimmungen des Art. 54 wird die Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher) beziehungsweise das Oberamt nicht ermächtigt, von einem auf allgemeiner Vorschrift beruhenden Verbot der Betretung gewisser Grundstücke, beispielsweise des Bahnkörpers, zu entbinden. Im Uebrigen hat sich die Prüfung der Ortspolizeibehörde auf die Fest- stellung der Nothwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks für die Vorbereitung der Anlage und auf die durch Absatz 2 des Artikels veranlaßten Erwägungen zu beschränken. Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist diejenige Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk die in Anspruch genommenen Grundstücke sich befinden. Die Ortspolizeibehörde hat, bevor sie die Erlaubniß ertheilt, in der Regel die Besitzer der in Anspruch genom- menen Grundstücke zu hören. Ueber die ertheilte Erlaubniß ist dem Unternehmer eine Urkunde auszustellen.