439 setzungen zutreffen, eine Erwägung sonstiger in Betracht kommender Rücksichten, z. B. Vermeidung fortgesetzter Streitigkeiten unter den Betheiligten, einzutreten. Ein besonderer gemeinwirthschaftlicher Nutzen des neuen Unternehmens ist auch hier nicht erforderlich. g. 166. Wird ein Antrag auf Auferlegung einer Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 57 gestellt und hiegegen von dem Besitzer der Stauanlage eingewendet, daß er das entbehrliche, ihm aber rechtlich nicht zustehende Wasser seinerseits etwa für die Erweiterung seines Werks begehre, so ist ihm von der Kreisregierung eine angemessene Frist zur Ein— reichung eines Verleihungsgesuchs zu ertheilen. Reicht der Besitzer der Stauanlage binnen dieser Frist ein Verleihungsgesuch ein, so liegt ein Zusammentreffen mehrerer Ver— leihungsgesuche vor, über welche nach den in Art. 34 aufgestellten Grundsätzen zu ent- scheiden ist. S. 157. Bei Auferlegung der Zwangsverpflichtung sind hinsichtlich der Mitbenützung der Stauanlage nähere Vorschriften zu geben. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und in wie weit dem Unternehmer ein Recht zu persönlicher Handhabung der Anlage ein- zuräumen ist. Die Auflage der Gestattung der Mitbenützung der Stauanlage schließt auch die Verpflichtung zur Gestattung der zu diesem Behuf erforderlichen Aenderung der Stau- anlage ein. Doch ist dem Inhaber der Stauanlage, wenn er sich bereit erklärt, diese Aenderung auf Kosten des zur Mitbenützung Zugelassenen selbst vorzunehmen, dies nicht zu verwehren, vielmehr bei Auferlegung der Zwangsverpflichtung ausdrücklich vorzubehalten. Die zu gewährende Entschädigung begreift auch den durch Aenderung der Stauanlage für den Besitzer der letzteren sich ergebenden Schaden. Soweit dieser Schaden bei Auf- erlegung der Zwangsverpflichtung auch nur vorläufig nicht festgestellt werden tann, greift die Bestimmung in Art. 65 Abs. 5 des Gesetzes Platz. S. 158. Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der zur Mitbenützung der Stauanlage Zugelassene zur Theilnahme an den Herstellungskosten der letzteren herangezogen werden soll, sind von der zum Erkenntniß über die Zulassung der Mit-