440 benützung berufenen Behörde im einzelnen Fall alle in Betracht kommenden thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu würdigen. Eine Antheilnahme an den Herstellungskosten ist bei alten, seit Jahrhunderten bestehenden Wehren, bei denen weder der ursprüngliche Zweck noch der durch ihre Herstellung entstandene Aufwand festgestellt werden kann, in der Regel nicht aufzuerlegen. Uebrigens findet auch hinsichtlich der Beiziehung zu den Kosten der Herstellung der Stauanlage die Bestimmung in Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes Anwendung. 6 S. 159. Ist die Zwangsverpflichtung zur Gestattung der Mitbenützung einer Stauanlage in Wirksamkeit getreten (Art. 64 Abs. 7), so steht dem Mitbenützenden ein öffentlich recht- licher Anspruch auf diese Mitbenützung in denjenigen Grenzen, in welchen die Zwangs- verpflichtung anerkannt wurde, dem anderen Theil dagegen ein privatrechtlicher Anspruch auf Leistung des festgesetzten Kostenbeitrags (zu vergl. Art. 65 Abs. 2) zu. Spätere Streitigkeiten über den erstgenannten Anspruch gehören dann in Gemäßheit des Art. 10 Ziff. 24 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vor die Verwaltungsgerichte. Zu Art. 58. §. 160. Die Auferlegung einer Zwangsverpflichtung im Sinne des Art. 58 kann insbesondere praktisch werden für Bewässerungsanlagen, welche für ihren Betrieb das Wasser nur zu Zeiten bedürfen, zu denen eine gewerbliche Wasserbenützungsanlage dasselbe ohne Schaden entbehren kann, andererseits aber auch für gewerbliche Anlagen, die unterhalb einer Be- wässerungsanlage mit ständigem Wässerungsrecht, aber zeitlich eingeschränktem Bedarf zur Ausführung kommen. Die Zwangsverpflichtungen der Art. 57 und 58, welche nicht bloß zu Gunsten ganz neuer Unternehmungen, sondern auch für schon bestehende Wasserbenützungsanlagen — in der Regel jedoch unter Erweiterung des Nutzungsrechts durch neue Verleihung — auferlegt werden können, können miteinander oder auch mit anderen Zwangsverpflichtungen (vergl. z. B. Art. 62) verbunden werden. Wenn der bisher allein Nutzungsberechtigte bei der Vernehmung über das angebrachte Gesuch um Auferlegung der Zwangsverpflichtung erklärt, den Betrieb seiner Anlage so