449 der von ihm zu stellenden Sicherheit, sowie des ihn treffenden Kostenantheils in der zur Verhandlung hierüber anzuberaumenden Tagfahrt zu vertreten, b. daß jedoch eine Ladung zu dieser Tagfahrt nur diejenigen Nebenberechtigten erhalten, welche innerhalb der in Ziff. 2 bezeichneten Frist ihre Theilnahme an dem Verfahren bei dem Oberamt anzeigen, c. daß auch im Falle des Nichterscheinens der Betheiligten in der Tagfahrt die Verhandlung stattfinden werde. Außerdem hat das Oberamt dem für verpflichtet zu Erklärenden eine Fertigung des Antrags sammt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb vierzehn Tagen nach dem Tag der Zustellung bei Vermeidung des Ausschlusses etwaige Einwendungen gegen den Antrag bei dem Oberamt zu erheben. Dabei ist zu bemerken, daß wegen Festsetzung der von dem Unternehmer zu leistenden Entschädigung, der von ihm zu stellenden Sicherheit, sowie des ihn treffenden Kostenantheils Verhandlung stattfinden und dem für verpflichtet zu Erklärenden Ladung hiezu zugehen werde, auch wenn von ihm gegen die Zwangsverpflichtung selbst Einwendungen nicht erhoben werden. §. 179. Die Bekanntmachung (§. 178 Abs. 1) kann unterbleiben, wenn der Unternehmer darauf anträgt und zweifellos feststeht, daß Nebenberechtigte (§S. 178 Abs. 2 Ziff. 2) nicht in Frage kommen. « §.180. Nach Ablauf der Frist (§. 178 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3) hat das Oberamt den Gemeinderath der Gemeinde, in deren Bezirk die Grundstücke oder Anlagen, bezüglich welcher die Zwangsverpflichtung beantragt ist, ganz oder zum Theil sich befinden, zu einer Aeußerung über den Antrag vom Standpunkt des Gemeindeinteresses zu veran- lassen. F. 181. Werden Einwendungen gegen die Zwangsverpflichtung erhoben oder unterbleiben zwar solche Einwendungen, ist aber hinsichtlich Entschädigung, Sicherheitsleistung oder Kostenantheil noch eine Regelung erforderlich, so hat das Oberamt mündliche Verhand- lung anzuberaumen. Dieselbe findet unter Leitung des Oberamts und unter Zuziehung