464 8. 223. Die Ziff. 2 des Abs. 1 des Art. 84 bezieht sich nur auf die technische Zweckmäßigkeit der Einbeziehung der Grundstücke der Widersprechenden, nicht auch auf etwaige ökono- mische Vortheile, welche aus dieser Einbeziehung für die Genossenschaft sich ergeben könnten. Ob als sicher anzunehmen ist, daß durch die geplante Bewässerung oder Entwässer- ung eine die Kosten ihrer Herstellung und Unterhaltung erheblich übersteigende Werth- erhöhung der zu bewässernden Grundfläche bewirkt wird (Art. 84 Abs. 1 Ziff. 3), hat die Behörde in jedem einzelnen Fall an der Hand des Kostenvoranschlags (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 3) und der Rentabilitätsberechnung (Art. 86 Abs. 2 Satz 1) zu prüfen. Bei letz- terer ist darauf zu achten, daß, namentlich bei Bewässerungsunternehmungen, die künftigen Erträge nicht auf Grund zu hoher Erwartungen veranschlagt werden. Ob die bisherige besondere Benützungsweise eines Grundstücks von größerem Vor- theil für den Eigenthümer ist als die der Ausführung des Unternehmens entsprechende Benützung (Art. 84 Abs. 2) ist vom Standpunkt der besonderen persönlichen Verhältnisse des einzelnen Grundbesitzers aus zu prüfen. Daß der Nutzen eines einzelnen Grund- eigenthümers ein geringerer ist, als der der übrigen Betheiligten, begründet die Befreiung nicht. Auf den geringeren Nutzen ist aber bei Bemessung der Leistungen des betreffenden Grundeigenthümers (zu vergl. Art. 73 Abs. 2 und Art. 97) Rücksicht zu nehmen. Zu Art. 85. 8. 224. Ein Zwang zur Aufnahme von Grundstücken findet beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag der Eigenthümer sowohl gegenüber einem geplanten genossen— schaftlichen Bewässerungs- oder Entwässerungsunternehmen als gegenüber einer bereits bestehenden Bewässerungs- oder Entwässerungsgenossenschaft statt. Im ersteren Fall ist der Antrag spätestens innerhalb der in Art. 88 Abs. 2 bezeichneten Frist zu stellen. Wird diese Frist versäumt, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf ein etwa verspätet einlaufendes Aufnahmegesuch zum Abschluß gebracht und bei der Genehmigung des Unter- nehmens und der etwa erforderlichen Verleihung eines Wassernutzungsrechts nur auf die Verhältnisse und Bedürfnisse derjenigen Grundstücksgruppe Bedacht genommen, deren Eigenthümer ihre Theilnahme rechtzeitig beantragt haben.