475 Grundeigenthümer eine solche Verschiebung erfährt, daß die Mehrheit des Art. 91 des Gesetzes nicht mehr vorhanden ist, übrigens durch die Zustimmung von nach Ansicht der Kreisregierung in das Unternehmen neu einzubeziehenden Grundeigenthümern diese Mehr- heit wieder hergestellt werden kann, so hat die Kreisregierung vor ihrer Entscheidung über das genossenschaftliche Unternehmen eine Vernehmung der in Frage kommenden weiteren Grundeigenthümer auf dem nach der Sachlage geeigneten Wege herbeizuführen. Erforderlichen Falls hat die Kreisregierung auch die nochmalige Anhörung der Grund- eigenthümer, welche in der Abstimmungstagfahrt zugestimmt haben, oder eine nochmalige Abstimmung zu veranlassen. (Zu vergl. auch wegen sonstiger Aenderungen des genossen- schaftlichen Unternehmens die Vollzugsbestimmungen zu Art. 68 und 90.) Zu Art. 94. §. 247. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Unternehmens erfolgt im Auftrag der Kreisregierung durch das Oberamt in einem Lokalblatt oder im Bezirks- amtsblatt. Die Bestellung eines Kommissärs zur Leitung der Verhandlung über die Festsetzung des Statuts kommt der Kreisregierung zu. In schwierigeren Fällen hat sie die Zu- ziehung eines Sachverständigen anzuordnen. Soll der örtlich zuständige Kulturinspektor als Kommissär bestellt oder als Sach- verständiger zugezogen werden, so bedarf es des Einvernehmens der Zentralstelle. Das Gleiche gilt, wenn derselbe auf Ansuchen der Betheiligten beauftragt werden soll, im Benehmen mit den Vertretern der Genossenschaft den Entwurf des Statuts aufzustellen. Das Oberamt hat der Zentralstelle von der Anberaumung der in Abs. 2 bezeichneten Tagfahrt rechtzeitige Anzeige zu erstatten. Bevor die in Art. 94 Abs. 3 bestimmte dreijährige Frist zu Ende geht, ist das Ver- fahren des Artikels von neuem aufzunehmen. Dasselbe ist so zeitig einzuleiten und so zu fördern, daß eine Beschlußfassung der Genossen noch vor Ablauf der Frist er- folgen kann. Kommt ein Mehrheitsbeschluß nicht rechtzeitig zu Stande, so muß eine Verlängerung der Gültigkeit des Statuts durch die Kreisregierung ausgesprochen werden. 13