478 Unternehmens zu erwartenden Einrichtungen oder Handlungen, um sein Grundstück dem Unternehmen anzupassen, unterlassen hat. Der von weiteren Unterhaltungsbeiträgen freigelassene Grundbesitzer bleibt im Uebrigen nach Recht und Pflicht Mitglied der Genossenschaft, solange er nicht etwa in Gemäßheit des Art. 69 ausscheidet. §. 253. Auf frei vereinbarte Genossenschaften finden die Bestimmungen des Art. 97 keine Anwendung. Zu Art. 98. S. 254. Die Bestimmung, daß jeder beitragspflichtige Genosse mindestens eine Stimme haben soll, bezieht sich nur auf die erstmalige Festsetzung des Stimmenverhältnisses, d. h. diejenige zur Zeit der Errichtung des Statuts. Während des Bestands der Ge- nossenschaft kann durch Theilung von Grundstücken, welche zum Genossenschaftsverband gehören, der Fall eintreten, daß mehrere Genossen nur miteinander oder nach bestimmtem Turnus eine Stimme haben. In dieser Hinsicht sind nach Art. 73 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes die geeigneten Bestimmungen durch das Statut zu treffen. Die Bestimmung des Art. 98 gilt nicht für frei vereinbarte Be= oder Entwässerungs- genossenschaften. Zu Art. 99. §. 255. Die Bestimmungen des Art. 99 finden auch auf die Anlagen frei vereinbarter Ge- nossenschaften Anwendung. Ueber die nach Art. 99 der polizeilichen Beaufsichtigung unterliegenden genossen- schaftlichen oder gemeinschaftlichen Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen ist von dem Oberamt (Art. 76) in Gemeinschaft mit dem zuständigen Kulturinspektor ein Verzeichniß aufzustellen, welches insbesondere Angaben über die Art und den Umfang der Genossen- schaft beziehungsweise Gemeinschaft, Namen des Vorstands und des Rechners zu enthalten