481 Zu Art. 113. S. 263. Die in Art. 113 vorgeschriebene kollegiale Zusammensetzung greift Platz, sowohl wenn die Kreisregierung in erster, als wenn sie in zweiter Instanz zu erkennen hat. Zu Art. 114. 8. 264. Die näheren Vorschriften über die Wahl der unständigen Mitglieder, über das Wahlverfahren, über die Reihenfolge, in welcher sie zu den Sitzungen der Kreisregierung heranzuziehen sind, und über die Höhe der ihnen zu gewährenden Taggelder und Reise— kostenentschädigung sind in der Verfügung vom 7. Oktober ds. Is. (Reg. Blatt S. 280) enthalten. Zu Art. 115. 8. 265. Auf Grund des Art. 115 Abs. 3 wird über das Verfahren bei Entscheidungen der Kreisregierung in Wassersachen, sowie über die Voraussetzungen, unter welchen in Ge— mäßheit des Art. 115 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung erkannt werden kann, Nach- stehendes bestimmt: F. 266. Für das Verfahren der Kreisregierung in den durch das Wassergesetz ihrer Ent- scheidung zugewiesenen Fällen sind die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze über das Verfahren dieser Behörde in Verwaltungssachen insoweit maßgebend, als nicht in dem Gesetz oder in den zu einzelnen Bestimmungen desselben erlassenen Vollzugsvor- schriften oder im Nachstehenden etwas anderes bestimmt ist. In dieser Beziehung kommt insbesondere in Betracht, daß die kollegiale Entscheidung in der durch Art. 113 und Art. 115 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen besonderen Besetzung zu erfolgen hat. §. 267. Hinsichtlich des mündlichen Verfahrens finden die bezüglichen Vorschriften der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Reg.-