485 Der Eilfte Punkt. Felben und Hecken an den Mühlbächen wegzuhauen. Was für Bäum, Felben oder Hecken über das gegebene Maaß, an denen Mühl- bächen wachsen, die sollen die Innhabern derselben Güther selbst abhauen und wegrau- men, oder da sie säumig seyn, und solches über Verwarnen und das Obrigkeitlich ange- legte Verbot nicht thun würden, so solle die Obrigkeit des Orts befugt seyn, solches Holz auf Kosten des Schuldhaften theils hinweg hauen, und den Mühlbach oder Mühl- graben (welche wenigstens ob= und unterhalb der Mühlen so weit, als der Wasserbau ist, oder die Observanz, das Lagerbuch oder der Mühlbrief mit sich bringt, in gleicher Weite zu erhalten) der Nothdurft nach raumen zu lassen, das abgehauene Holz aber denen, welchen die Güther zugehören, verbleiben. Der Zwölfte Punkt. Dem Mühlbach zwischen 2. 3. oder mehr Mühlinnen gemeinschaftlich zu raumen. « Wo ein Mühlbach zwischen Zweien, Dreien, oder mehr Mühlinnen also gelegen, daß solche oberhalb des Wöhrs das Wasser gemeinschaftlich mit einander genießen, so sollen dieselbige Mühlen auch den Wassergraben biß an das Wöhr gemeinschaftlich rau- men, es wäre dann, daß die Observanz, das Lagerbuch oder der Mühlbrief ein anderes mit sich brächte. §. 273. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung treten, soweit sie sich auf den ersten Abschnitt des Gesetzes beziehen, mit der Verkündigung, im Uebrigen am 1. Jannar 1902 in Kraft. Vom letzteren Zeitpunkt ab ist die Ministerialverfügung C vom 14. De- zember 1871, betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stau- anlage (Reg. Blatt S. 372), aufgehoben. Stuttgart, den 16. November 1901. Pischek.