487 Muster zu Art. 86 Abs. 3 Ziff. 2 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 und 8. 228 der Vollzugsverfügung vom 16. November 1901. Oberamt: Tübingen. Gemeinde: Degerschlacht und Markung: Kirchentellinsfurt. Gewand: Steinäcker, engern Wiesen, Thaläcker und Breite. Verzeichniß der an dem genossenschaftlihen. Tnunternehmen betheiligten Grundstücke und Grundstückstheile. (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 2 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 und §. 228 der Vollz.-Verfügung vom 16. November 1901.) Vorbemerkung: 1. Die Uebereinstimmung der Einträge in den Spalten 2—5 a beziehungsweise Ga mit dem Grundbuch beziehungsweise dem Steuerbuch ist durch eine Bescheinigung des Grundbuchamts oder des Rathschreibers beziehungsweise des Steuerbuch- führers nachzuweisen. 2. Die Echtheit der Unterschriften der Grundeigenthümer, welche sich bereits für die genossenschaftliche Ausführung des Unternehmens ausgesprochen haben (Spalte 7), muß beglaubigt sein. 3. Die Ausfüllung der Spalte 8 erfolgt erst bei der Abstimmungstagfahrt (Art. 90 des Wassergesetzes) und ist durch den leitenden Beamten und den Protokollführer zu beurkunden.