496 die bei den eigentlichen Realgemeinderechten aus dem Genossenschaftsverhältniß sich ergebenden Grundsätze gelten. .. 2. Bei den der Ablösung unterliegenden Verbindlichkeiten zu Leistungen für öffentliche Zwecke handelt es sich um die mit Realgemeinderechten oder ähnlichen Rechten als bleibende Last verknüpften privatrechtlichen Verpflichtungen zu solchen Leistungen, welche nach den jetzt bestehenden Rechtsgrundsätzen von einer öffentlichen Korporation (der bürger- lichen Gemeinde oder Theilgemeinde, Kirchengemeinde, Pfarrgemeinde oder Schulgemeinde) kraft öffentlichen Rechtes zu erfüllen sind. Leistungen, welche den Rechtsbesitzern vermöge der allgemeinen staats= und gemeindebürgerlichen Pflichten oder vermöge der allgemeinen Verpflichtungen der Mitglieder einer Kirchen= oder Pfarrgemeinde obliegen, kommen für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes ebensowenig in Betracht, wie solche, welche lediglich Ausfluß eines zur Zeit bestehenden rein obligatorischen, von jeder ding- lichen Grundlage losgelösten Verpflichtungsverhältnisses sind. 8. 3. Die privatrechtlichen Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen unterliegen auch dann der Ablösung, wenn eine privatrechtliche Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke nicht mit ihnen verbunden ist. Nur muß es sich um Nutzungen an dem Eigenthum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürgerlichen Gemeinde und zwar der letzteren ausschließlich handeln. Ansprüche der Realgemeinderechtsbesitzer als solcher auf Nutzungen an dem Eigenthum privater Dritter oder der Gemeinde und dritter Personen, wie sie sich häufig als Weiderechte auf der ganzen Markung oder einem Theil derselben, daneben vereinzelt als Laubstreurechte an Privatwaldungen finden, werden nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. November 1900, sondern zutreffenden Falls nach denjenigen des Weideablösungsgesetzes vom 26. März 1873 (Reg. Blatt S. 63) behandelt (zu vergl. Art. 47 des Realgemeinderechtsgesetzes). Ist mit diesen Nutzungs- ansprüchen die privatrechtliche Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke ver- bunden, so hat gegebenen Falls und sofern nicht Art. 50 des Weideablösungsgesetzes zutrifft, eine einseitige Abfindung der Leistungen nach den Bestimmungen des Real-- gemeinderechtsgesetzes stattzufinden (zu vergl. auch §. 86 Abs. 2 der gegenwärtigen Ver-