499 g. 9. Unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 werden sich die Verhältnisse bei der Anmeldung der Ablösung, wie folgt, gestalten: a) Haben die Gemeinderechtsbesitzer, welchen die Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen an dem GEigenthum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürger- lichen Gemeinde zustehen, lediglich Leistungen für Zwecke der letzteren zu erfüllen, so hat ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder von den Organen der bürgerlichen Gemeinde gestellter Antrag auf Ablösung der Leistungsverbindlichkeit zugleich als Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche zu gelten und umgekehrt. b) Haben die Gemeinderechtsbesitzer lediglich Leistungen für Zwecke der Kirche und c) Schule zu erfüllen, so ist ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder den Organen der Kirche und Schule gestellter Antrag auf Ablösung der Leistungen zugleich als Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche und ein von den Organen der bürgerlichen Gemeinde oder von den Gemeinderechtsbesitzern gestellter Antrag auf Ablösung der Nutzungen zugleich als Antrag auf Ablösung der Leistungen für Zwecke der Kirche und Schule anzusehen. Wenn den Gemeinderechtsbesitzern zugleich Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde und solche für Zwecke der Kirche oder Schule obliegen, so hat ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder von den Organen der bürgerlichen Gemeinde gestellter Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche zugleich als Antrag auf Ablösung der mit denselben verbundenen Leistungen zu gelten, und zwar sowohl der Leistungen für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde als auch derjenigen für die Zwecke der Kirche oder Schule. Umgekehrt ist ein von den Gemeinderechts- besitzern oder den Organen der bürgerlichen Gemeinde gestellter Antrag auf Ab- lösung der Leistungen für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde oder ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder den Organen der Kirche oder Schule gestellter Antrag auf Ablösung der Leistungen für die Zwecke der letzteren zugleich als Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche anzusehen. Die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes finden ihre Ergänzung in den Vorschriften des Abs. 3 und 4 desselben Artikels. Die letzteren Vorschriften kommen,