502 II. Von der Entschädigung für die Ablösung. Zu Art. 6. S. 16. Zu den Leistungen, deren Werth nach den in Art. 6 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen zu ermitteln ist, gehören alle diejenigen, für welche nicht ein Abfindungs- kapital gemäß Art. 21 festzusetzen ist, insbesondere also auch der Aufwand auf Wege, Dohlen, Brunnen, Wehre sowie auf die Unterhaltung von Gebäuden (zu vergl. auch §. 31). 5 S. 17. Ist die Verbindlichkeit der Gemeinderechtsbesitzer zu den Leistungen für öffentliche Zwecke nur eine aushilfsweise eintretende, so ist der Durchschnittswerth der in dem in Frage kommenden Zeitraum thatsächlich erfolgten Leistungen in Rechnung zu nehmen. Eine künftig etwa nothwendig werdende Erhöhung der Leistungen ist außer Betracht zu lassen. §. 18. Zu den Bezügen der Gemeinderechtsbesitzer, welche mit der Ablösung der Leistungen in Wegfall kommen und deren Werth an dem ermittelten Jahreswerth der Leistungen in Abzug zu bringen ist (Art. 6 letzter Abs.), gehören z. B. das Sprunggeld, welches von den Nichtberechtigten für die Benützung des von den Rechtsbesitzern aufgestellten Farrens oder Ebers erhoben zu werden pflegt, ferner die Vergütung, welche Nichtberech- tigte den Realgemeinderechtsbesitzern für die Benützung der von diesen zu unterhaltenden Brunnen oder Brechhäuser zu entrichten haben, weiter der in Orten, in welchen die Realgemeinderechtsbesitzer den gesammten Ortsaufwand oder doch den größten Theil des- selben zu bestreiten haben, denselben vielfach überlassene Ertrag der Wohnsteuer, Bürger- aufnahmegebühren oder Rekognitionsgelder, der Weidestrafgelder oder auch der Gemeinde- jagd. Zu Art. 7. 8. 19. Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 finden auch dann Anwendung, wenn die Nutzung nicht durch den thatsächlichen Bezug von Holz oder sonstigen Materialien, sondern durch den Empfang eines entsprechenden Geldbetrags verwirklicht wird.