504 stehenden Nutzungsrechte ausgeübt werden, sich innerhalb Württembergs befinden. Liegen dieselben auf nichtwürttembergischem Gebiet und kommt eine anderweitige Einigung über die Art der Abfindung zwischen den Betheiligten nicht zu Stande, so bleibt nur die Ent- richtung eines Ablösungskapitals übrig, welches unter entsprechender Anwendung der Be- stimmungen des Art. 13 Abs. 1 zu berechnen ist. Die Vorschriften des Art. 8 kommen ferner nur insoweit zur Anwendung, als die Gemeinheitsgüter oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte der Realgemeinderechtsbesitzer mit der privatrechtlichen Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke belastet sind. So- weit dies nicht der Fall ist, kann eine Verpflichtung zur Abtretung des Naturalvermögens der Rechtsbesitzer als Entgelt für die Befreiung von der Leistungspflicht nicht festgesetzt werden. S. 22. Unter den Nutzungsrechten im Sinne des Art. 8 (zu vergl. auch Art. 9 und 13) sind die Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen an dem Eigenthum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürgerlichen Gemeinde nicht mitbegriffen. Dieselben unter- liegen der Ablösung gemäß Art. 14. §. 23. Die Abtretung von Vermögenstheilen der Gemeinderechtsbesitzer, welche einen Ertrag nicht abwerfen, z. B. des unentgeltlich benützten Armenhauses, als Entschädigung für den Wegfall der Leistungen ist nicht vorgeschrieben. Die Abtretung von solchen Gebäulich- keiten u. s. w., sowie von Inventarstücken, von Zuchtfarren und dergl. ist aber auch nicht ausgeschlossen, sie bleibt vielmehr der Vereinbarung der Betheiligten überlassen. 8. 24. Findet nur eine theilweise Uebertragung des gemeinschaftlichen Vermögens an das zum Bezug der Leistungen bisher berechtigte Subjekt statt, so verbleibt der Rest desselben wie zuvor Gemeinheitsgut der Rechtsbesitzer. Die Aufhebung des Realgemeindeverbands hinsichtlich dieses restlichen Vermögens hat nicht schon als durch die Ablösung der Leistungen erfolgt zu gelten, sondern bedarf noch der besondern Beschlußfassung der Gemeinderechtsgenossen nach den hiefür geltenden Regeln.