513 rechtspflege (Reg. Blatt S. 485) entweder bei dem Verwaltungsgerichtshof oder bei der die angefochtene Entscheidung eröffnenden Behörde eingelegt werden muß. g. 48. In denjenigen Fällen, in welchen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der Oberamtmann oder sein Stellvertreter die Verhandlung geleitet hat, hat das Oberamt die bei ihm ein- kommenden Anträge und Beschwerden im Sinne des Art. 32 Abs. 2 mit einer Aeußerung über dieselben alsbald der Kreisregierung zur Entscheidung nach Art. 32 Abs. 7 Satz 2 vorzulegen; werden weder Beschwerden erhoben noch Anträge gestellt, so liegt die Fest- stellung des Ergebnisses der Abstimmung dem Oberamt ob. 8. 49. Das Ergebniß der Abstimmung ist nach seiner endgültigen Feststellung — unbeschadet der Vorschrift in Art. 33 Abs. 1 — durch einmaliges Einrücken in ein in der Gemeinde erscheinendes Lokalblatt oder in das Bezirksamtsblatt öffentlich bekanntzumachen. Zu Art. 33. §. 50. Zu beachten ist, daß in den Fällen des Art. 24 auch die in Abs. 2 des Art. 33 dem Oberamt zugewiesene Aufgabe an die Kreisregierung übergeht. Zu Art. 34. S. 51. Der hier vorgeschriebene öffentliche Aufruf ist in ein in der Gemeinde erscheinendes Lokalblatt oder in das Bezirksamtsblatt sowie in den Staatsanzeiger aufnehmen zu lassen. §. 52. Zur Anmeldung der Ansprüche genügt im Sinne des Art. 34 die Anzeige bei der Ablösungsbehörde. Die Berechtigung und der nähere Inhalt der Ansprüche ist von der letzteren anläßlich der Feststellung des Ablösungsplans zu prüfen. Die in den öffentlichen Büchern vorgemerkten Rechte im Sinne des Art. 17 hat das