520 Abweichung von denselben vereinbart haben, die öffentlichen Interessen gewahrt sind (zu vergl. übrigens auch die 88. 5 und 6). Sofern sich bei der Prüfung der Ablösungsverhandlungen ergeben sollte, daß die Durchführung der beschlossenen Ablösung nicht ohne ernstliche Schädigung oder Bedrohung der wirthschaftlichen Existenz der Gemeinderechtsbesitzer oder eines Theils derselben zu bewirken ist, hat die Kreisregierung vor der Genehmigung der Ablösungsurkunde die Akten dem Ministerium des Innern vorzulegen. Die Genehmigung ist von der dieselbe aussprechenden Behörde auf der Ablösungs- urkunde zu vermerken. S. 75. Nach erfolgter Genehmigung der Ablösungsurkunde hat das Oberamt, in den Fällen des Art. 24 die Kreisregierung, gemäß Art. 41 Abs. 3 behufs Richtigstellung der öffent- lichen Bücher sowohl dem zuständigen Grundbuchamt wie dem zuständigen Gemeinderath eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ablösungsurkunde mitzutheilen. Der Gemeinderath ist dabei anzuweisen, die Abschrift dem mit Führung des Aenderungs- protokolls zum Primärkataster betrauten Beamten zuzustellen. Der letztere hat die Abschrift dem Fortführungsbeamten im Sinne des §. 13 der Ministerialverfügung vom 1. Sep- tember 1899, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primär- kataster (Reg. Blatt S. 667), zur Einsicht und sodann der Steuersatzbehörde zur Benützung bei Fertigung der Steueränderungsverzeichnisse und als Beleg der letzteren bei Vorlage an das Bezirkssteueramt auszufolgen. Hinsichtlich der Richtigstellung des Grundbuchs wird auf die Verfügung des Justiz- ministeriums vom heutigen Tage, betreffend die Berichtigung des Grundbuchs aus Anlaß der Ablösung von Realgemeinderechten und ähnlichen Rechten Bezug genommen. g. 76. Von jeder Aufhebung oder Ablösung der in Art. 1 des Gesetzes bezeichneten Rechte und Verbindlichkeiten hat die Kreisregierung alsbald nach erfolgter Genehmigung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 und 2) dem Ministerium des Innern Anzeige zu erstatten. Aktenvorlage ist hiebei, wenn nicht besondere Umstände eine solche angezeigt erscheinen lassen, nicht erforderlich.