523 V. Schlußbestimmungen. Zu Art. 46. 8. 84. Der Genehmigung der Kreisregierung gemäß Art. 46 unterliegen vor allem Aender— ungen in der Art und dem Umfang der mit der Leistungsverbindlichkeit belasteten Nutzungen oder der Leistungen selbst, ferner Vertheilungen, Veräußerungen und Ver- pfändungen der belasteten Liegenschaften oder Nutzungsrechte. Die Genehmigung ist stets dann zu versagen, wenn durch die Veränderung die ordnungsmäßige Erfüllung der Leistungen gefährdet ist. Abgesehen von den Fällen des Art. 62 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögens- angelegenheiten (Reg. Blatt S. 237), und des Art. 32 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten (Reg. Blatt S. 272), hat die Kreisregierung überall da, wo Kirche oder Schule betheiligt sind, der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde vor der Ent- scheidung Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. §. 85. Für die Kognition der Regierungsbehörde in den Fällen des Art. 46 ist, wie bisher, eine Sportel nach Nr. 52 beziehungsweise 72 des allgemeinen Sporteltarifs anzusetzen. Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes findet auf diese Fälle keine Anwendung. Zu Art. 47. S. 86. Hervorzuheben ist, daß in denjenigen Fällen, in welchen das Weiderecht als solches der bürgerlichen Gemeinde zusteht und den Gemeinderechtsbesitzern nur gewisse Vorzugs- rechte bei der Ausübung der Gemeindeweide (z. B. das Recht auf einen bestimmten Vorausbezug vom Pferch oder auf eine bestimmte Quote an dem Erlös aus der Weide oder dem Pferch oder das Recht, ihre Schafe nach Bedarf oder ausschließlich auftreiben zu lassen) eingeräumt sind, diese besonderen oder erhöhten Nutzungen der Gemeinderechts-