524 besitzer gegenüber der bürgerlichen Gemeinde nach Art. 14 des Gesetzes über die Ablösung der Realgemeinderechte abgelöst werden können. Wenn auf den den Gemeinderechtsbesitzern zustehenden Berechtigungen zu Weide-, Gräserei= und Streunutzungen die privatrechtliche Verbindlichkeit zu Leistungen für öffent- liche Zwecke haftet, so wird dieselbe gegebenen Falls nach Maßgabe der Bestimmungen des Realgemeinderechtsgesetzes abgelöst. Dabei ist aber zu beachten, daß Art. 50 des Gesetzes vom 26. März 1873 durch das Realgemeinderechtsgesetz nicht geändert worden ist, daß also, wenn die Weideablösung nach dem Weiderechtsgesetz beantragt worden ist, es der Einleitung eines abgesonderten Verfahrens nach dem Realgemeinderechtsgesetz, um die Gegenleistungen zur Ablösung zu bringen, dann nicht bedarf, wenn die Voraus- setzungen des genannten Art. 50 zutreffen. Stuttgart, den 3. Dezember 1901. Breitling. Pischek. Weizsäcker. Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Berichtigung des Grundbuchs aus Anlaß der Ablösung von Realgemeinderechten und ähnlichen Rechten. Vom 3. Dezember 1901. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Realgemeinderechte und ähnlichen Rechte, vom 28. November 1900 (Reg.Blatt S. 869), wird wegen Berichtigung des Grundbuchs aus Anlaß einer Ablösung solcher Rechte im Einvernehmen mit dem K. Ministerium des Innern Nachstehendes verfügt: 8. 1. Nach Eingang der auf Grund des Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Realgemeinderechte u. s. w., mitzutheilenden öffentlich beglaubigten Abschrift der Ablösungsurkunde und des damit zu verbindenden Ersuchens um Richtigstellung des Grundbuchs ist auf diesem Ersuchen der Zeitpunkt des Eingangs gemäß 8. 69 der Ver- fügung des Justizministeriums vom 2. September 1899, betreffend das Grundbuchwesen, Amtsblatt S. 101, zu vermerken. S. 2. Das Grundbuchamt hat das gestellte Ersuchen in thunlichster Bälde einer Durchsicht in der Richtung zu unterwerfen, ob der angesonnenen Berichtigung der Einträge im