525 Grundbuch kein Hinderniß im Wege steht. Ergibt sich ein Anstand, so ist wegen Be— seitigung desselben mit dem Oberamt, in den Fällen des Art. 24 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Realgemeinderechte u. s. w., mit der Kreisregierung, in Rücksprache zu treten. Insbesondere ist darauf zu achten, ob bei Feststellung des neuen Besitzstandes nicht Rechte Dritter unberücksichtigt geblieben sind. Steht der Inhalt der über das Ergebniß der Ablösung aufzunehmenden Urkunde endgültig fest, so erfolgt die Eintragung der auf Grund der Urkunde eingetretenen Rechts- änderungen (Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Realgemeinderechte u. s. w.) in das Grundbuch nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. g. 3. Diejenigen Grundbuchämter, welche nicht von den Amtsgerichten verwaltet werden, haben gegebenen Falles mit der Kreisregierung durch Vermittlung des vorgesetzten Amts- gerichts zu verkehren. 8. 4. Die bei dem Grundbuchamt zu Folge eines Ablösungsverfahrens erwachsenden Akten sind in einem besonderen Aktenbund zu vereinigen. Es ist aber stets bei den Grund- akten der betreffenden einzelnen Grundbuchhefte beziehungsweise Grundbuchblätter auf jene allgemeinen Grundakten zu verweisen. S. 5. Für die Eintragungen in das Grundbuch in dem Ablösungsverfahren werden keine Gebühren erhoben (§. 37 Abs. 1 der Gerichtskostenordnung, K. Verordnung vom 11. No- vember 1899, Reg. Blatt S. 925). Dagegen können, wenn das fragliche Geschäft von größerem Umfang ist, für dessen Vornahme die mit der Führung von Grundbuchämtern beauftragten Bezirksnotare von dem Justizministerium einen zeitweiligen Zuschlag zu ihrem Kanzlei= und Reisekosten- aversum verwilligt erhalten. Unter der gleichen Voraussetzung können die Grundbuchbeamten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für die Vornahme des Geschäfts von dem Justizministerium eine außerordentliche Entschädigung zugebilligt bekommen.