Wenn die in Abs. 2 und 3 erwähnten Grundbuchbeamten um Gewährung einer Entschädigung nachsuchen wollen, so haben sie nach Beendigung des Geschäfts dem Justiz= ministerium durch Vermittlung des vorgesetzten Amtsgerichts eine Aufstellung über ihren diesbezüglichen Zeitaufwand sowie über die durch die Vornahme des fraglichen Geschäfts veranlaßten Kanzlei= und etwaigen sonstigen Kosten einzureichen, worauf das Justiz- ministerium das Weitere veranlassen wird. Stuttgart, den 3. Dezember 1901. Breitling. SGckanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Zulassung von Realgymnastal-Abiturienten zu den ärztlichen prüfungen. Vom 9. Dezember 1901. Die in Nummer 47 des Central-Blatts für das Deutsche Reich vom 8. November ds. Is. enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. November 1901, betreffend die Zulassung von Realgymnasial-Abiturienten zu den ärztlichen Prüfungen, wird in Nachstehendem veröffentlicht. Stuttgart, den 9. Dezember 1901. · Pischek. Bekanutmachung, betreffend die Zulassung von Realgymnasial-Abiturienten zu den ärztlichen Prüfungen. Der Bundesrath hat beschlossen, die Zulassung derjenigen Realgymnasial-Abiturienten, welche ihr medizinisches Studium vor dem 1. Oktober d. J. begonnen haben, zur Ablegung der ärztlichen Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften nicht von der Ergänzung des Reifezeugnisses durch eine Nachprüfung im Lateinischen und Griechischen abhängig zu machen. Berlin, den 6. November 1901. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf v. Posadowsky. —.—————– 1 — — — — — — Ò Ò Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.