538 X. 1) In §. 80 Abs. 2 ist an Stelle von „das Pfandrecht oder sonstige Realrecht“ zu setzen „die Hypothek, Grund= oder Rentenschuld oder sonstige Realberechtigung“". 2) In §. 80 Absatz 3 ist statt „dem Pfandgläubiger“ zu sagen „dem auf Grund einer Hypothek, Grund= oder Rentenschuld berechtigten Gläubiger“. 3) §. 80 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Soweit es sich hiebei um eine Hypothek, Grund= oder Rentenschuld handelt, hat die Vollzugskommission vorherige Rücksprache mit den Grundbuchbeamten zu nehmen; auch bleibt es dem den Zutheilungsentwurf ausarbeitenden Feldmesser beziehungsweise der Vollzugskommission unbenommen, erforderlichen Falls zuvor den Grundbuchbeamten auf Kosten des Unternehmens (§. 23 Abs. 6) zur Berathung beizuziehen. XI. §. 81 hat zu lauten: Wenn in den Fällen des Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes in der durch Art. 211 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geänderten Fassung eine urkundliche Vereinbarung zwischen den Betheiligten nicht zu Stande kommt und demgemäß eine Anzeige im Sinne von Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- buch zu erfolgen hat, so ist dieselbe entweder mittelst urkundlicher Eröffnung oder mittelst eingeschriebenen Briefes zu vollziehen. Stuttgart, den 13. Dezember 1901. Pischek.