556 8. 1. Die kunstgewerbliche Lehr= und Versuchswerkstätte hat den Zweck, I. Schüler, welche bereits eine künstlerische Allgemeinbildung besitzen, 1) durch Uebungen im Entwerfen kunstgewerblicher Gegenstände unter steter Be- rücksichtigung des zu verwendenden Stoffes und der technischen Hilfsmittel für seine Bearbeitung, sowie unter gleichzeitiger Preisberechnung, 2) durch Ausführung solcher Entwürfe, 3) durch Unterweisung in der Stoffkunde auszubilden; II. kunstgewerbliche Meisterkurse abzuhalten; III. den Kunstgewerbetreibenden künstlerische Entwürfe und Modelle gegen Entgelt zu liefern. 8. 2 Die kunstgewerbliche Lehr- und Versuchswerkstätte ist der Kunstgewerbeschule in Stuttgart angegliedert und mit dieser dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unmittelbar unterstellt. e 3. Der Unterricht wird von Hauptlehrern der Kunstgewerbeschule unter Mitwirk— ung der erforderlichen Hilfskräfte (Hilfslehrer, Meister 2c.) ertheilt. S. 4. Bedingungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler in die kunstgewerb- liche Lehr= und Versuchswerkstätte sind: 1) der Nachweis eines mindestens zweijährigen erfolgreichen Studiums an einer Kunstgewerbeschule, Kunstakademie oder Architekturabtheilung einer Technischen Hochschule, der durch Zeugnisse und Vorlegung von Zeichnungen oder sonstigen Arbeiten zu führen ist; 2) ein Zeugniß über sittlich gute Führung; 3) bei Minderjährigen der Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Ein- willigung; 4) der Nachweis der nöthigen künstlerischen Befähigung für das Kunstgewerbe. Bei Vorlegung von Zeichnungen oder sonstigen Arbeiten (Ziff. 1) muß deren eigen- händige und selbständige Ausführung bescheinigt sein.