565 M 34. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Montag den 30. Dezember 1901. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen. Vom 23. Dezember 1901. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Abänderung der Württembergischen Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 24. Dezember 1901. — Bekannt- machung des Ministeriums des Innern, betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 21. Dezember 1901. Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen. Vom 23. Dezember 1901. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Die Königliche Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 251), wird mit Wirkung vom 1. Januar 1902 an in der nachstehenden Weise geändert: I. §. 3 Ziff. 1 Abs. 1 erhält den Zusatz: Wird gleichzeitig über ein zusammenhängendes Gesuch um die Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten (Art. 23 und 25 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900, Reg. Blatt S. 921), um die Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage (Art. 31 des Wassergesetzes) oder um die Ertheilung einer Fristung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 des Wassergesetzes entschieden und kann über ein solches Gesuch ohne mündliche Verhand-