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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>rbl_wuerttemberg_1902</idno>
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        Regierungsblatt

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1902.

——  —

Stuttgart.
Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        9

2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  11.  Januar  1902.
Inhalt:

Bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe.  Vom  27.  Dezember
  1901.

Hekanntmachung  des  Medizinal-Hollegiums,
betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Arzueilaxe.  Vom  27.  Dezember  1901.

Unter  Aufhebung  der  Arzneitaxe  vom  28.  Dezember  1898  (Reg.  Blatt  1899,  S.  12)
und  deren  letztmaliger  Abänderung  vom  22.  Dezember  1900  (Reg.  Blatt  1900,  S.  991)
wird  mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  die  auf  Grund  des  Arzneibuches
  für  das  Deutsche  Reich,  vierte  Ausgabe,  umgearbeitete  Arzneitaxe,  welche  mit  dem
15.  Januar  1902  in  Kraft  tritt,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1901.
Nestle.

Anmerkung:  Sonderabdrücke  der  Arzneitaxe  in  Buchform,  das  geheftete  Exemplar  zum  Preis  von
1  20  %  und  das  in  Leinwand  gebundene  Exemplar  zum  Preis  von  1  4  40  3,  können  von  der  Druckerei
des  NRegierungsblalts  (Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stultgart,  Christophstraße  26)  bezogen  werden.
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        8

g.

9.

Allgemeine  Bestimmungen.

.  Die  neue  Taxe  tritt  mit  dem  15.Januar  1902  in  Wirksamkeit.


Wenn  in  der  Taxe  der  Preis  für  einzelne  Gewichtsstufen
  nicht  ausgesctzt  ist,  so  findet  die  Berechnung
in  folgender  Weisc  statt:

2.

n.

–
—

Für  kleinere  Gewichtsmengen  berechnet  sich  der
Preis  nach  der  niedrigsten  T’axstufe,  (z.B.  1  Gramm
Crocus  pulv.  =  40  Pf.,  daher  0,5  Grm.  —  20  Pf.,
0,1  Grm.  =  4  Pf.).

Bei  grösseren  Gewichtsmengen  wird  der  Taxpreis

in  der  Weise  berechnet,  dass  für  1  Decigramm
das  achtfache  von  0.01  Gim.,  für  1  Grm.  das
achtfache  von  0,1  Grm.,  für  10  Gim.  das  achtfache
  von  1  Grm.,  für  100  Grm.  das  achtfache
von  10  Grm.,  für  500  Grm.  das  dreifache  von
100  Grm.,  für  1  Kgr.  das  doppelte  von  500  Gri.
und  für  10  Kgr.  das  achtfache  von  1  Kgr.  (z.  B.
10,0  Kal.  chloric.  =  5  Pf.,  100,00  =  40  Pt.,
500  =  1  M.  20  Pf.,  1  Kgr.  =  2  M.  40  Pf.)  genommen
  wird.

IIst  in  der  Taxe  der  Preis  für  eine  Stückzahl  oder

für  eine  Anzahl  von  Quadratcentimetern  ausgesctzt,
so  wird  für  das  zehnfache  der  in  der  Taxc  ausgesetzten
  Zahl  das  achtfache  des  dort  angegebenen
Preises  berechnet.  —  Ausgenommen  sind  Blutegel,
Unguentum  IIydrargyri  cinerum  in  globulis  und
die  Tropfen  der  atherischen  Oele,  welche  bei  zwei
oder  mehr  Tropfen  nach  dem  Gewichte  derselben
zu  berechnen  sind  (vergl.  §.  9).

§.  3.  Sind  bei  einem  Arzneimittel  für  verschicedene  Mengen
die  Preise  festgesctzt,  so  kommt  bei  der  Berechnung
der  für  das  nächst  kleinere  Gewicht  gegebenc  Preis
in  Anwendung,  bis  der  Preis  der  nüchst  höheren
        <pb n="6" />
        rl
i“

CGewichtsabstufung  erreicht  ist;  so  kostet  0,1  Gri.
Strrchninum  nitricum  10  Pf.,  0,4  oder  0,9  Grm.  kosten
30  Pf.  und  nicht  40  oder  90  Df.,  da  der  Preis  von
1,0  Grm.  zu  30  Pf.  angesctzt  ist.

Das  Minimum  eines  einzelnen  Preis-Ansatzes  betragt

drei  Pfennige,  dagegen  für  Stoffe  der  Tab.  C  und
für  die  in  der  Arzneitaxe  nicht  aufgeführten  Stoffe
der  Tab.  B  5  Pf.,  unbeschadet  der  in  der  Taxc  der
Arzneimittel  enthaltenen  Ausnahmen  mit  höherem
Minimal-Ansatz.  Pfennigbrüche  werden  in  jeder  Stufe
zu  cinem  vollen  Pfennig  berechnet.

Bei  dem  Taxiren  aller  arztlichen  Verordnungen  ist

der  aus  dem  Zusammenzäahlen  der  einzelnen  Anshtze
sich  ergebende  Taxpreis  —  wenn  derselbe  1  Mark
nicht  ubersteigt  —  auf  die  Weise  aufzurunden,  dass
1  bis  4  Pfennige  auf  5  Pfennige  und  6  bis  9  Pfennige
  auf  10  Pfennige  erhöht  werden.

Wenn  jedoch  der  Taxpreis  einer  arztlichen  Verordnung
  1  Mark  übersteigt,  wird  in  der  Weise  abgerundet,
  dass  z.  B.  1  Mark  1  bis  4  Pfennige  auf
1  Mark  und  1  Mark  6  bis  9  Pfennige  auf  1  Mark
5  Ptennige  zu  ermassigen  sind.

.  Sind  im  Arzneibuche  oder  in  der  Arzneitaxe  von

einem  Arzneimittel  verschiedene  Sorten  aufgeführt  und
hat  der  Arzt  im  Recept  nicht  eine  bestimmte  Sorte
vorgeschrieben,  so  ist  mit  Ausnahme  von  Thicrarznei--mitteln
  stets  die  bessere  im  Arzneibuch  aufgeführte
  Sorte  zu  nehmen  und  diene  in  Anrechnung
zu  bringen.

Sind  in  der  Arzneitaxe  Arzneimittel  mit  dem  Beisatz
  „pr.  us.  vet.)  bezeichnet,  so  ist  bei  Verord--nungen
  von  Thierhrzten  stets  die  so  bezeichnete  Sorte
zu  verwenden  und  in  Anrechnung  zu  hringen,  soweit
der  Thierarzt  nicht  ausdrücklich  eine  andere  Sorte
vorschreibt.
        <pb n="7" />
        3
Siud  vom  Thierarzte  Salze  wie  Natr.  carbonie.,
Natr.  sulfuric.  oder  Magn.  sulfuric.  in  Pulvermischungen
verschrieben,  so  darf,  wenn  der  Thierarzt  die  ent-WäAsserte
  Sorte  „sicc.“  nicht  ausdrücklich  vorschreibt,
nur  das  gepulverte  oder  kleinkrystallisirte  Salz  verwendet
  und  berechnet  werden.  Dasselbe  gilt  auch
für  Sal.  Carolinum,  wenn  vom  Thierarzt  nicht  Sal.
Carolinum  factitium  verordmnet  ist.

Die  thierärztlichen  Heilmittel,  wie  auch  die  hiefür

zur  Anwendung  kommenden  Arbeiten  und  Gefksse
(graue  Töpfe)  werden  nach  den  allgemeinen  Taxen  berechnet.
  Von  der  darnach  berechneten  Gesammtsumme
  werden  sodann  20  Prozent  in  Abzug  gebracht,
  wem  dadurch  der  Betrag  nicht  unter  1  M.
herabsinkt;  darnach  wären  Verordnungen  im  Betrag
von  1  M.  1  Pf.  bis  1  M.  25  Df.  auf  1  A.  abzurunden.

Dic  bestehende  Verfügung  Spezifizirter  Berechnung

der  einzelnen  Arzneimittel  auf  den  Verordnungen

ist  strenge  einzuhalten  und  zwar  in  nachstehender

Reihenfolge:

a.  die  einzelnen  Arzneimittel,

b.  die  Grundtaxc,

c.  die  einzelnen  uschluge  zur  Grundtaxe  in  der  im
der  Taxe  der  Arbeiten  eingehaltenen  Reihenfolge,

d.  die  Getasse.

Wenn  Gefhsse  zur  Aufnahme  der  Arzneien  zurückgebracht
  werden,  so  sind  dieselben  schon  bei
Berechnung  der  einzelnen  Verordnungen  zu  dem  in
IV.  „Taxe  der  Gefüsse,  Anmerkung  5“  festgesctzten
Preise  in  Anrechnung,  nicht  erst  spater  in  Abrechknung
  zu  bringen.

Ueberschreitung  der  Taxe  ist  in  Receptur  und
Handverkauf  verboten  und  unterliegt  der  Strafbestimmung
  des  S.  148  Ziff.  3  der  Gewerbeordnung.
Eine  Ermässigung  der  Taxe  ist  zulassig.
        <pb n="8" />
        4
8

8.

9.

9.  Von  den  fetten  Oelen  und  von  den  Tinkturen  wer-11.



den  20  Tropfen,  von  den  ätherischen  Oelen,  dem
Chloroform,  Essigather  und  von  wäassrigen  Fllssigkeiten
  25  Tropfen,  vom  Aether  50  Tropfen  auf
1  Grm.  berechnet.

In  allen  Fallen,  wo  auf  dem  Recepte  bestimmte,

auf  die  Anrechnung  Bezug  habende  Angaben  fehlen,
müssen  diese  durch  eine  Bemerkung  des  Apothekers
ergänzt  werden.

Wenn  daher  z.  B.  zu  einem  Aufguss  zu  60  Gri.
Colatur  80  Grm.  Wein  oder  Weingeist  genommen
Sind,  oder  bei  einer  Pillen-Slasse  eine  dem  Apotheker
anheimgestellte  Menge  irgend  eines  Mittels  zugesctzt
worden  ist,  30  muss  dies  auf  dem  Rezepte  bemerkt
werden.

Insbesondere  sind,  wenn  aus  der  Verordunng

die  Zusammensctzung  und  dic  Bereitungsweisc  eines
verordneten  Mittels  nicht  erhellt,  diesc  s0  anzugeben,
dass  die  Richtigkeit  der  Anrechnung  für  dic  einzelnen
  Bestandtheile  und  für  die  Arbeit  nachgeprüft
werden  kamm.
Dic  in  der  Taxe  der  Arzneimittel  nicht  aufgeführten
Drogen  und  chemischen  oder  pharmazcutischen
Prüparate  sind  zu  dem  um  Tage  der  Verordnung
giltigen,  auf  dem  Rczepte  zu  vermerkenden  Ankaufspreise
  zu  berechnen.  Für  zu  herechnende

Centigramme  ist  der  Ankaufspreis  von  0,.1

Decigramme  „  „  v,  von  1,0
Gramme  *  „  von  10.0
Dekagramme  „  „  !  von  100.0
Hectogramme  „  „  „  von  1000,0

nach  der  Preisliste  der  Grossdrogisten  zu  Grunde
zu  legen.

Beträgt  der  Ankaufspreis  unter  1  M.,  80  darf
das  Dreifache  desselben  bis  zum  Iöchsthetrag  von
        <pb n="9" />
        2
2  M.  in  Anrechnung  gebracht  werden,  (Beispiel:  Bei
dem  Ankaufspreis  von  67  Pf.  bis  99  Pfg.  ist  2  M.
als  Taxpreis  einzusctzen),
betragt  der  Ankaufspreis  1  M.  bis  einschliesslich  3  M.,
so  (darf  das  Zweifache  desselben  bis  zum  Höchstbetrag
von  4  M.  80  Df.  in  Anrechnung  gebracht  werden,
(Beispiel:  Bei  dem  Ankaufspreit  von  2  M.  40  f.
bis  3  NM.  ist  4  JI.  80  Df.  als  Taxpris  einzusetzen),
betragt  der  Ankaufspreis  über  3  M.,  so  dürfen
für  je  100  Pf.  Ankaufspreis  160  Df.  in  Anrechnung
gebracht  werden.

Wenn  als  Handelsartikcl  bezogene  einfache  oder
gemischte  Arzneistofte  und  pharmazeutische  Prüuparate,
  soweit  sie  in  der  Arzneitaxe  nicht  aufgeführt
  sind,  z.  B.  gefüllte  Kapseln,  Pastillen,  Pillen
u.  s.  w.,  der  Zahl  nach  im  Anbruch  oder  gestrichene
Pflaster  im  Anbruch  verordnet  sind,  so  sind  sie  mit
dem  doppelten  des  am  Tage  der  Verordnung  giltigen
Ankaufspreises  zu  berechnen.  Hichci  darf  weder  Porto
noch  Fracht  für  deren  Bezug  in  Anrcchnung  kommen.

Bei  Oblaten,  Mincralwassern,  Mutterlaugen,
sowie  bei  Verbandstoffen,  Pflastermul!  oder  bei
anderen  in  verschlossener  Originalpackung  befindlichen
  Arzneistoffen  und  sonstigen  der  Krankenpflege
dienenden  Gegenstände  sind  für  100  Df.  des  Ankaufs-Ppreiscs
  in  Aurechnung  zu  hringen  160  Pf.  Dagegen
darf  weder  Porto  noch  Fracht  für  den  Bezug  noch  die
Grundtaze  für  die  Abgahe  in  Anrechnung  kommen.

Bei  Berechnung  von  über  10  Flaschen  oder
Krügen  eines  Mincralwassers  ist  der  Ankaufspreis
von  25  Flaschen  oder  Krügen  zu  Grunde  zu  legen.

Jedoch  darf  bei  Berechnung  folgender  Mineral--Wasser:


„  Cpollinaris,  Ems,  (ierolstein,  Ofen,  Selters
und  der  württembergischen  AMineralwasser“
        <pb n="10" />
        S.  12.

für  öffentliche  Kassen  und  Krankenkassen  aller  Art
nur  der  Ankaufspreis  von  25  Flaschen  oder  Kriügen
zu  Grunde  gelegt  werden.

Bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  ötfentlicher
Kassen,  sowie  von  Krankenkassen  aller  Art,  insoweit
  nicht  besondere  Vereinbarungen  bestchen,
terner  bei  Epidemien  findet,  wenn  der  Taxbetrag
der  vierteljährlichen  Licferung  5  M.  übersteigt,  bei
rechtzeitiger,  d.  h.  hbinnen  3  Monaten  nuch  Uehber—
gabe  der  Rechnung  erfolgender  Bezahlung  ein  Alzug
  von  10  Drozent  statt,  insoweit  dadurch  der
Rechnungsbetrag  nicht  unter  5  M.  herahsinkt.

In  gleicher  Weise  tritt  ein  Abzug  von  15  Drozent
  ein,  wenn  der  Taxhetrag  der  vierteljährigen
Rechmung  75  M.  übersteigt  und  insoferne  der  Rechnungsbetrag
  (durch  den  Abzug  nicht  unter  (i7  M.
50  Df.  herabsinkt.

Bei  Licferung  von  Mineralwassern,  Mutterlaugen,
sowie  bei  I’flastermullen  oder  anderen  in  verschlosscher
  Originalpackung  befindlichen  Arzneistoffen  und
bei  sonstigen  der  Krankenpflicge  dienenden  Gegenständen
  findet  ein  Abzug  nicht  statt.  Oblaten  und
Verbandstoffe  sind  von  dieser  Bestimmung  ausgenommen.
        <pb n="11" />
        buches  zugehörenden  oder  derselben

I.  Taxe  der  Arzneimittel.

Die  nachstehend  aufgeführten  der  Tab.  C.  des  Arzneibeizuzählenden

  Stotte

sind  mit  und  die  der  Tab.  B.  des  Arzneibuches  zugehörenden
oder  derselben  beizuzahlenden  Stoffe  sind  mit  Fhezeichnet.

 

–

Acetanilidum

Acctum.

Acidum

aromaticum

Digitalis  .

pyrolignosumerlahm-—
  rectificatum

Scillae

accticeum.

dilutum
arsenicosum
benzoicum  c  Benzo6ß
Siam  subl.
boricum  et  subt.  pulv.
Ccamphoricum

carbolicum

—  crudum  Pharm.
Germ.  ed.  II

1  Gramm
10
100
500
100
10
100
100
10
10  *
100
10  *
—
Ilinimum
25  Gramm

10
100

10
100
500

100
500

 

 

M.

bf.

7
10
10
40
25

10

15

 

M.  bf.
        <pb n="12" />
        FAcidum  carbolicum  liquefactum

chromieum  (Durissimum)
cinnamylicum  .
citricum  et  subt.  pulv.
formicieum

gallicum.  ..
liytlrobtsomivnm250,·’0·

(1,2081)(1.spe(«.)

hxdrochlorieum.

——  crudum
—  dilutum

lactieum
nitrieum

cruum
–  dilutum  (15%  )

–  fumans

phosphoricum
salicylicum

sulfuricum
—  crudum.

E—  dilutum

10  Gramm
100
500,
1
1
10
10
10
10

10
100
100

10
100

1

10
100
100

10
100

10
100

10

1

10

10
100
100
500

10
100

 

 

20
20

20

 

M.  Pt.
        <pb n="13" />
        Acidum  tannicum.

+  trichloraceticum
KAconitinum  purum  pulv.

Adeps  benzoatus

Hlanac  Cum  aqun
suillus

Acther  0.720  pd.  spec.

Dro  narcosi

accticus
bromatus
Petrolei

+Aethyrlenum  chloratum
Agaricinum.
Airolum

Albumen  Ori  siccum
Alcohol  absolutus.
Aloß  et  gross.  mol.  pulv.

subt.  pulv.

tartaricum  et  upt.  pulr  .

Lanae  anb)arieus  1  pur.
pr.  us.  vet.

 

10  Gramm

10  „

100  „

1  w
Minimum

1  Centigr.
1  Decigr.
10  Gramm
10  *
100
500
10
100
10
100
500
10
100

500

10
10
10
100  .-10

1
1
10
100
10
100  E
500

100
10

 

 

60
10
60
10
10
20

20
80

80
        <pb n="14" />
        10

 

M.  Pf.M.  Pf.

Alumen  et  gross.  mod.  pulr.00  Gramm  20
—  Saubt.  paolll.10  5
100.  —  25
—  ustum  pulv.  .  .  .  10  .  —  55
Alumina  hrdrat  10  15
Aluminium  acctico-tartarireum.  1  .  5
10  20
—  Sulfuricum  .  10  .  —  5
100  —  25
Alumnolum.  .  .  ..  l-  10
Ammoniacum  subt.  pulr.  10  10
Ammonium  Dromatum  .  10  .  20
—  carhonicum.  .  .  10  .  5
—  —  DPDyroolcosm  10

—  chloratum  et  gr.
mol.  pull.  —  5
100  —  30
—  —  ziuülbt.  pulv.  10  5
—  —  ferratm  10  10
1J  G  —  jodatum.  .  ..  1  15
—  bhosphorieeem  10  20

—  sulfoichthyolicum

(lchthrolum).  l  10
10  —  80
100  5.
500)  22  —
Amygdalaue  amarre  .  1100  60
—  —  excort.  .  110  10
—  dulees.  .  .  .  1100  —  60
—  —  XeEort.  10  '10
Amylenum  hydratim  1  1
+Amylium  nitrosum  .  1  5
10  205
        <pb n="15" />
        Amylum  Marantac  .
—-Triticisubt.1)ulv.

fÄntifclnsimnn((-()nt·erAve-kannidum).


+Antinerrinum
Antipyrinumt.  InnlKe-inun)  (.  onfer
  Prrazoelonum  phenyldimethrlicum).


Antiprrinum-Coffelno  citricum
(confer  P’rrazolonum  phenr'-dimethylicum

  (offelno  citricum).

Antipyrinum  salieylicum  (Conter
Prrazolonum  phenldimethylicum
  saliclium)  (conter  Sali-Pyrinum).


Apomorphinum  hy’drochloricum

Aqua  Amygdalarum  amararum
—diluta

—  Calcariae  filtrata
—  (FFoarbolisata  (1—5%

—  Chamomillae

—  —  anisata
—  chlorata

—  Cimamomi

—  cresolica

—  ldieestillata  (Auna  tontene
darf,  wenn  verordnet,
nicht  in  Anrechnung.
gebracht  werden.)

—  Florum  Aurantü  triplex

—  Poeniculi

 

10  Gramm
10
100

1  Centigr.

1  Decigr.
10  Gramm
100.
100
100.
100
100
100
10  „
100
100
100
100

5()

5000

100
100

 

10

30
10

S
S
        <pb n="16" />
        12

 

Melissae
Menthae  crispae.
piperitae

Aqua

Opii.
Detrosclini.
Picis
Plumbi.

bis  zu

Rosac
Rubi  Idaci
Salviac.
Sambuei
Tiliac
Valerianae
Adquac  medicamentosae  Rademacheri

Arac
Arccolinum  hr  Arobromie  um
TArgentaminum  (10  %)
Argentum  colloidale

foliatum
nitricum  (eryst.  ettus.  )

—
—  —  Cum  kalio  nitrico
fArgoninum

Aristolum

Asa  foctida  subt.  pub.
Aspirinum
Atropinum  salicylicum
ti

sulfurieum

 

100  Gramm

100  *
100.
100.
100
100
100
501)
100
100
100
100
100
100.
100  «
10

1  Dekigr.
10  Gramm
1  „
10

3  Blatt

1  Decigr.
1  Gramm
1

1

1  „
10  „
10.

1  .
Minimum

1  Decigr.
Ainimum

1  Decigr.

 

Pf.

20
20
20
50
20
20

25
20
20
20
20
20
20

 

M.

bl.
        <pb n="17" />
        —
+Auro-Natrium  chloratum  1  Centigr.—  5
Aurum  foliatm  .  ZBIatt—20
Balsamum  Copaivac  10  Gramm  15
—  Nucistae  10  „  —  30
—  Pernrianum  1  —  10
10
100  „  3  50
500  „  13  50
—  Tolutanum  10  —  15
TBaryum  chloratum  puriss.  100  „  —  25
Benzinum  betrolei  10  „  —  5
100  „  —  25
Benzo6  (Siam)  et  gross.  mod.
puill.  110  „  —  25
Bismutum  salicylicum  et  sub-Salicylicum
  1  „  —  10
10  „  J0
—  subgallicum.  1  „  —  10
10  —  50
—  subnitrireum  1  „  —  10
10  —  50
—  valerianicum.  1  —  10
Bolus  alba  subt.  pulv.  .  100  —  20
Borax  et  subt.  pulv..  10  —  5
100)0.  40
500  „  1  30
Bromoformium  1  „  —  10
10  „  —  50
FBromum  für  jede  Quant.  bis  incl.  1  „  —  20
10  „  —  40
100  2  40
Bulbus  Scillac  conc.  et  gr.  mod.  1
pulv.  10  „  –5
—  —  Subt.  pul.  10  10
        <pb n="18" />
        14

 

Ihut##ichloralum  hydratum
Cacno  trita  sinc  olco  (Caccigna)
Calcaria  chlorata
Calearin  usta
Calcium  carbonicum  crud.  pulv.

(Creta  pulv.)
—  —  poaccip.  (scc.
Pharm.)

ehloratum  -
Siccum.

—  ilhe’pophosphorosum

Hhosphoricum

—  —  crudum.

—  Saulfuricum  ustum

Camphora  .
-—m()noln-0nmta.
-——t.l«ita.

-s·(’nnt11aritlesImle
szmthnlmum

Carbo  Ligni  pulveratus.

Carboncum  sulfuratum
Carrageen  Conc.

Caryophy#Ii

–  pul.

Castorenm  Canadense  zubt.  pulv
Catechu  subt.  pulv..

Cera  alba

—  flavan.
Cerinmn  okalicum
+Cerussa  pulr.

 

10  Gramm

10  ..
100  .-100


100

10
100

10
10
10
100
100

500

10
1
10
10
1  Derie  igr.
10  Gramm
100
10
100
100
10
1
10
100
100,
10
10
100

 

200

 

M.

Pf.
        <pb n="19" />
        Cetaceum
Charta  nitrata
—  resinosa
—  Seinapisata
Chininum  bisulfuricum
—  fcrr0-citri(enm.
—II)·(11-0(.-1110ri(-mn

—  sulfuri(-mn.

—  tannicum
—  valerianicum.
Chinolinum  purissimum.

—  tartaricum

Chloralum  formamidatum
1  —  hydratum.  .
sclilomtmnnum  (1.485—1,489)

—  ekzxtradepuratum  (1,499)
—  (Cchloralo  L
Clryxsarobinum

Cinchoninum  sulfuricum
Citrophenum

Cocainum  hrdroc  mort  icum
Coccionella  subt.  pulv.  .

 

100  Gramm
400  Dctm
100  Dectm

10  Blatt
1  Gramm
1
1
10
100

5,X

10
100

1Decigr.
1  Granm

 

60

11
45

10

10

eesm
        <pb n="20" />
        16

 

 

d.  pf.  M.  Pt.
Codelnum  ...  11)e(-igr.—»2»
f—  pliosplmri(·1tsn..1  ..  —  20
+Cofttelno  Natrium  benzoieum  1  Gramm  10
—  —  einnamylicum  1.  —  15
—  —  Ssalicylicum  1  10
Coffemum  (Cotffemum  eitrireum]  —  15
Collodium.  .  ..  .  110  .  —  10
100  *  —  50
cantharidatum  .  110  .  —  30
—  elastieum  10  10
Colophonim  15
—  pulv.  .  10  —  5
Conchne  pracparatac  .0  —  5
Coniiim  Nlinimm0
1  Decigr.  20

Cortex  Aurantü  Fructus  Flavedo)
„conc.  et  gr.  m.  pulv.  .  10  Gramm.  10
—  Aurantü  Fructus  (Flavedo)

suht.  pul.  10  15

—  Cascarillac  gr.  mod.  pull.  –  5

—  —  subt.1)ulv..1l)  —  10
—  (  hhinac  gr.  m.  pulv.  (sec.

Pharm.t)!  —  15

—  —  Suhbt.  pu.10  —  20
—  —  Calisayae  gr.  m.

bull.4  —  20

—  —  —  subt.  pulv.  160  —  25
—  CinnamomicChinens.  conc.

et  gr.  m.  hulv.  I100  —  60

—  —  —  zvubt.  pulv.  10  —  10
—  Citri  fructus  conc.  et  gr.

m.  Dulll.  —  5

—  Condurango  coe.  —  10

100  50  —
        <pb n="21" />
        Cortex  Frangulae  conc.
—  Granaticonc.  etgr.  m.  pulv.
—  Cuercus  conc.  et  gr.  mo.
pulv.  .

subt.  pulr.

uillaiac  conc.
—  Salicis  conc.  et  gr.  m.  pulv.

Cotoinum  (Para)
—  verum
Creolinum

Cresolum  erudum  (Pharm.  Germ.)

Crocus  ..
—subt.1)ulv...  .

fCrotoncliloralumliydratum
(«fr.Butylvlslomlumliydmtnnk

Cul)el)aesubt.pulv..

Cumarinum

Cuprum  aceticum.

—  uahluminatum

—  ODXKyFdatum

—  Salkfuricum
1  ([(  —  crudum  etgr.m.P.
1  —  —  —  pul.  subt.

Decoct.  Sarsapar.  Compos.

Decoct.  Sarsapar.  !  in
compos.  fortius  8  lagen.
Ph.  G.  ed.  II  u.  III  divis.

100  Gramm

100

100
10
100
500
100
100
500
1.

i

—

1  Decigr.

10  Gramm

100
500
100
500
1
1

10
100

10
10
10
10
100
10
500

2500

 

:

 

Pl.

25
80

20
30
10
40
25

40
30
20
70
:310
40

 

M.

Pt.
        <pb n="22" />
        Decoct.  Sarsapar.  |  in
compos.  mitius  3  lagen.
Ph.  (.  cd.  11  diris.

Dermatolum  (Confer  Bismutum
subgallicum).

Dioninum  .

Llutuanmnc  Seima

Elixir  amarum.  ·
—  Aurantiorum  compos.
EEIIIEIE

Emplastrum  ad  fomtenlos

—  —  tensum
adhnaesivum
0fxtensum

Aunglieum
—  aromaticum
—  Belladonnac
—  Cantharidum
ordinarium
—  Cantharidum  perpbetunm

—  (opr.  us.  ri
(erussac
—  Conii
—  foetidum
—  fuscum

—  —  Camphoratum
—  Idrargrri
Ilyoscxami.
Lithargrri.
–  Pompositum
gFlvmuolle

 

?  500  Gramm

1  Dcigr.
10  ((ramm
10
10
10
10  *

100  Ccetm.
10  Gramm

100  etm.

1000  =

50.

10  U0ramm
10

10

10
10
10
10
10
10
100
10
10
10
10
10
10

 

##

50

25
10
30
30

10
10

10
60
20
:310
26

25
20
10
20
20
10
70
15
25
20
10
20
10
        <pb n="23" />
        Ernplaxtrum  Meliloti.
—  Mini#  rubrum.
–  opiatum.
oxycroceum
—  Picis  irritans
saponatum
Flucainum  hydrochloricum
Kuchininum-HEnuphorbium
  Sut.  pulv.
ihr  ophenum
lalginum  (Consfer  lethyl  #%  etanilillum).

berechnen  sich  zu
3  Viertheilen  des
Preises  der  betr.

 

lxtracta  sicca

narcotica  nicht  trockenen
Extracte.
Extractum  Absinthit.
1  —  Aconiti
—  Alos.  .
—  Aurantii  Cortieis
—  Belladonnae
—  Cnlami
*

—1  Cannabis  Inaicne
—  Cardui  benecdeicti
—  Carnis  Lichig
(Cfr.  S.  11)
—  Cnscarne  sagradac
fluilum

—  Cascarillae
—  Centaurii.
—  Chamomillac

 

10  Gramm

10  „
10  „
10  „
10  „
10

7
1  Decigr.
1  Gramm

10  „
1  „
1  „
1  „
1„
1  „
1  „

10  „
1  „
1  „
1  7?
1  „

10  „

100
1
1  „

 

Pt.
20

30
30
15
15
10
60
10
60
        <pb n="24" />
        20

 

Extractum  Chinac  aquosum

—  Spirituosum.
Cinae  .
Coffeae  liquidum
Colae  fuidum
Colocymhidis

—  compos.
Colombo  .
Condurango  fluidum
Conii

Cubebarum
Digitalis

—  fluidum
Dulcamarae
Ferri  pomatum.
Filicis.  ..
Prangulaetlui(lun1.
Gentianac
Graminis
Hamamelis  Virginianac
  fluilum
Helenit  ·.
Hydrastis  Canadensis
fluidum
—  Canadensis
siccum
IIyoscyami

Lactucae  rirosae

Liquiritiac  Radicis.

 

1  Gramm

10

10

)

 

M.
l

 

Pf.
15
20
25
20
20
20
20
20
20
20
20
25
20
20
35

5
25
20

 

M.  (Pf.
        <pb n="25" />
        Extractum

—.

—

—.  —.  —.

Fel  Tauri

Ferratinum
Ferrum  carbonicum  sacchara-—

  chloratum
—  citricum  ammoniatum.

Malti  (conf.  S.  11)
—  terratum

(ef.  S.  11)
Millefolit
Myrrhag
Opii

Quassiae

Ratanhiae

Rhei  .

—  compositum

Sahinae

Scillae

Secalis  cornuti  jeder

Art

—  Cornuti  fluidum

Senegae

Stramonü.  .

Strychni  (spirituosum)
—  agquosum

Taraxaci

Trifolü  fibrini

Valerianae

Vihurni  prunifolii
fluidum

inspissatum

tum

 

—  oxydatum

10  Gramm

—
—  ——  ——  —  —

—
—

—  ——  —  —„  —  —  —

10
100

10

10

10
10

r

7½

!
Decigr.
Gramm

 

M.  bl.

—  71

—  20
—  20
—  15
—  15
—  20

—  15

—  20

1  50

—  10
—  10
—  20

 

 

21

Pt.
        <pb n="26" />
        22

 

+Ferrum  jodat.  rec.  par.  fur  jede

Flores

Quantitätbis  zu  1  gr.  incl.
(efr.  Liquor  Ferri  jodati.)

jodat.  saccharatum
lacticum.  .
0x)·datttn1t"ttscttnt.
—  Saccharatum
Dhosphoriceum  (oxydulat.)

pulveratum  .
pyrophosph.  c.  Ammon.
  citric.
reductum
sesquichloratum
sulfurirum  .
—  erudum  et
gr.  m.p..

—  Ssiccum
Arnicac  conc.  et  gr.  m.  P.
Chamomillae

—-  conc.  et  gr.
m.  P.

—  Rom.  cone.  et
gr.  m.  p.
Cinae  ..
—  subt.  pulv.
Koso  conc.
—  Supt.  pulr.
Luavandulac  conc.

 

1  Gramm

1
10
10
§

10  „
10

10
10
10  —
10

100

500  9
10

100

100

500

100
500

100
100
100
10
10
10

 

10
25

10
80

80

70
5•r)
55
10
15

 

M.  Pt.
        <pb n="27" />
        –

—

Flores  Malvac  conc.

—  urhbhorcae  conc.
Millefolül  Conc.et  gr.  m.  p.
Primulac
Rhoeados  conc.
Sambuci  ..

—conc.et.gt·.m.p.
Tiliae  conc.

Verbaseci

—  Conc.  et  gr.  m.  p.

Folia  Althacac  Conc.  et  gr.  m.  p.

Aurantii  cone.
Bclladonnne  conc.  et  gr.
m.  pP.
Coca  conc.
—  Subt.  pul##.
Digitalis  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Subt.  pulv.
Farfarac  conc.
Jaborandi  conc.
Juglandis  conc.  .
Malvac  conc.  ct  gr.  m.  p.
Melissae  conc.  et  gr.  m.  p.
Menthae  crisp.  c.etgr.m.  p.
—  iperit.  c.  et  gr.
m.  P.
Nicotianac  conc.
Salviac  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Zubt.  pulv.
Sennse  conc.  et  gr.  m.  p.
—  —  Subt.  pulv.
—  Sbiritu  extracta  conc.
Stramonü  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Saubt.  pulv.

 

10  Gramm
10  *
10
100  „
10  „
10  ,
10  ,
10  „
10  „
10

10

10

10

10
10

10
10  „
10  „
!
10  „
10.
10
10.
100
10

10

10

10  «
10
10

10
10

 

—  10

—  10

 

 

.  PPf.
        <pb n="28" />
        5*5  Jl..  —
—  Tf  E  .  et.p

1“  Uraz.

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—  —  llagr.m.p.
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zr.  m.  P.  1!.

ann#ahis  lin

Casrici  cont.  et  gr.  m.  p.  I6

—  —  enht.  pulv..  1..

Cardamomi  subt.  palr,

1“  =

—  Carvi  et  gr.  m.  p..  1%.

1#n„

—  —  aul#t.  paln.  1
(  loymhidis  c#.  t  gr.

m.  p.  H0

—  Coriandri  et  gr.  m.  p.  .

—  Poeniculi  ct  gr.  m.  p80.

—  —  subt.pulv..10-—Jutsipcrietgf.ni.p..1mi·



500

—  Haauri  gr.  m.  p.  100  .-500.



—  MWyriilli  10

rapaveris  immaturi
conc.  sine  seminibus0
—  Petroselini  et  gr.  m.  p10

 

 

 

2
        <pb n="29" />
        25

 

Fructus  Phellandrii  et  gr.  m.  p.

Fungus  Chirurgorum  .
—  Lauriecis  conc.  et  gr.  m.  p.
—  —  Zubt.  pulv..

Galbanum  subt.  pulv.

Gelatina  ala
—  Lichenis  lsland.  scch.
sicca
Glandulac  Lupuli
Glrccrinum.

Gossypium  depuratumtconf.S.  11)
+Gunajacolum  (liduidum)

*  —  (burissimum  cryst.)
—  carbonicum.

Gummi  arabicum  subt.  pulv.

Gutta  Percha  crude
—  lamellata
#Gutti  subt.  puln.
Haemalbuminum
Flledonalum  .
Herha  Absinthii  cone.  eigr.  m.  p.

—Cannahis  Indicac  conc.

et  gr.  m.  P..

—  Cardui  bencdicti  conc.  et
—

—  Centaurüonc.ctgr.  m.  p.

+—  Conii  conc.  et  gr.  m.  p.

 

10  Gramm

100

500

10
10
10
10
10

10
10
10
100

10

10
100

500

10

10
0
10

—

 

 

 

M.  IPt.
        <pb n="30" />
        26

 

—

lerba  Galeopsidis  conc.  et  gr.

m.  p.  .  ..
Hyoscyami  conc.  et  gr.
m.  P.

Lobcliac  conec.  et  gr.  m.  p.
Majoranae  conc.  etgr.  m.  p.
subt.  pulv.
Meliloti  conc.  et  gr.  m.  p.
Millefolii  conc.

Serpylli  cone.

Thymi  .
Violae  tricoloris  conc.

Heroinum  et  lleroinum  hydrochloricum


Hirudines

llomatropinum  hydr  obro  omicum

FHydrarg-Ammonium

nitricum
(Mercurius  solubilis).

Hydrargyrum  (depuratum)

#

ai

bichloratum  corrosiv.


bijodatum

chloratum  mite
praep..
chloratum  mite

vap.  par.

 

10  Gramm

10
10
10
10
10
10
10
10
10

1  Decigr.
jedes  Stück
Ilinimum
1  Deeigr.

1  Grumm
10  „

Ilinimum
1  Gramm
10
100

AMlinimum
1  Gramm

7

10

10

 

M.

!1

—

Pf.]

10

10
10
20
50
10
10

 

N.  Pt.
        <pb n="31" />
        Hydrargyrum  cyanatum

+  —  jodatum

it  —  oxydatum  pracparat..


+  —  oxydatum  via

hum.  par.

—  Draecipitatum
album
###  saliclicum
+  Sozojodolicum
—  sulfnratum  nigrum

—  sulturatum  rubrum

+1  sulfuricum  neutralc


Kllydrastininum  hy(lrochloricum

IIydrogenium  peroxydatum
(06)
IyFoscinumhy’drobromicum  cont.
Scopolaminum  hydrobromicum.

Ichthalbinum

 

Minimum
1  Gramm
Minimum
1  Gramm

Mäinimum
10  Gramm

Alinimum
10  Gramm

Alinimum
10  Gramm
Ilinimum
1  Gramm
Alinimum
1  Gramm

1
10

1  „
10  "
Ilinimum

10  Gramm
1  Decigr.
1  Gramm

100

10

 

10

20

1ä

10
20

35

10

20

1
57)
S

 

M.

Pf.
        <pb n="32" />
        28

 

Infusum  Sennae  eompovitun

Fltrolum

Podoformium  et  zuht.  purr.

HJodoformogenum
Hodolum
Vodum  (esuhlimatun)

JKali  causticum  fusum
Kalium  aceticum

–  —  —

bicarbonicum
Dbromatum  ct  subt.  pulv

carbonicum  (puriss.
Ph.  Germ.)
Carbonicum  crudum
chloricum  et  subt.  pulv.
dichromicum
—  crudum
jodatum

nitrieum

—  Kr.  m.  D.
(Dr.  us.  vet.)

Dbermanganicum

sulfuratumtad  balncum)

 

100  Gramm
1
Minimum
1  Gramm
10

100
10
1  *
Minimum
1  Gramm
10
10

10
10
10  „
100

500

10  ,n
100
10
10
100  .

1

10

10
100

100

5000

10
100
100

 

P.  M.  bt.

45
10U
15
90

35

0

10

70

30

20

70
10
        <pb n="33" />
        Kalium  sulfuricum  subt.  pulv.
—  —  ven.  pulv.
(pr.  us.  vet.)
—  tartaricum  ..
—  —  subt.  pulv.
Kamaln.
Krcosotum

—  carbonicum

HLactopheninum

+lactucarium  Germanic.  z  unt.  bulr.

Lanolinum  albissimum  (Conter
Adepns  Lanac  Ccum  adun).
Lichen  Islandicus  conc.
—  —  ab  amaritie
lib.
Lignum  Guajaci  conc.  aut  raspat.
—  (uassiae  conc.
—  —  Subt.  pulv.
—  Sassafras  conc.
Linimentum  ammoniato-camphorat.

—  ammoniatum.

—  saponato-ammo--niatum


—  Saponato-Camphoratum


—  Saponato-camphoratum
  liquielum
(Confer  Spiritus
sahohato-Cambhoratus)


—  terebinthinatum

 

10  Gramm

100
10  «
m,
10  „

1  „
10  „
10  „

100  „

1

1

100  „

100.
10
10.
10
10.
10  „
10  „

100
100  „
10.
10  „

 

25

—  50
        <pb n="34" />
        30

 

tt

Liquor

Aluminü  acetici.

Ammoniü  acetiei
—  anisatus
—  Caustici

—  succinici
Carbonis  (detergens  anglicus.


Cresoli  saponatus

Ferri  albuminati  jeder
Arrt
Ferri  jodati  ·..
—  mangau.  peptonat.
mangan.  peptonat.
sacll.
—  mangan.  sacch.  D
—  oychlorati  .
——sesqni(-.11101·nti

—Sulfuri(-ioxy(1ati
Kali  caustici.

Kalii  acetici
—  arschicosi  off.  1%
und  in  jeler
anderen  arte

 

—  Cearbonici.
Silicici

10  Gramm
100

10

10

10
100

10

10
100
10
100
500
100
500
1

100
500

10
10
100
10
10
100
10
Minimum
10  Gramm
100
500
10
100  „

 

 

10

:30

25
80
10
40
10

40
40

10

 

M.  Pf.
        <pb n="35" />
        Liquor  Natri  caustici

—  Matrii  silicici

—  Pelumbi  subacetici
—  Stibii  chlorati

+Lithargyrum  subt.  pulv.
Lithium  benzoicum

—  (Farbonicum
—  Salicylicum
Lycopodium
Lysolum  (confer  Liquor  r  eoll
saponatus)

Magnesia  usta
Magnesium  arbonier  um  Subt.
pulv..  .
—  citricum  efferrescens

(sine  et  cum  ferro.  D

—  maulfuricumtgr.  m.  p.
—  —  siccum
Manganum  sulfuricum
Manna  (cannulata  electa)
Mel  nostras.

—  depuratum

—  rosatum

Mentholum.  .
Methyl-Acctanililum
Hlethylsulfonalum  (Trionalum)

 

10  Gramm
100  „
100  „

10  5
100  „
500  „
10  „
100  l

1  „

10  „

1  „

10  l

10  „„

10  „
100
500

10

10

10  „
100  5
500  „
100  «

10

10  „

10.
100  2
500  „

10  „

10  v

1  „
1  „
1

 

10

60
        <pb n="36" />
        32

 

N.  Pf.  Pl.
HJMigraeninumconf.P’yrazolonum  "
Dhenyidimethrlicum  Coffelno
citricum.)
Minium..  .  .  ..  100  Gramm  —  20
AMixtura  oleoso-balsamica  10.  —  10
—  Saulfurica  acida  10  „  —  5
—  vulneraria  acida  100  —  30
++Mlorphinum  hydrochloricum  Minimm  10
1  Decigr.  10
1  Gramm  —7O
1  —  lacticum  Minimum  —  10
1Decigr.  —  15
Saulturicum  Ainimum—!10
1  Decigr.  10
1  Gramm  70  i
Moschus.  .·.  1Ceutigts.—15
Mucilago  Gummi  arabici  10  Gramm  15
100  „  1  —
Myrrha  subt.  pulv.  10  „  10
Naftalanum.  10  „  —  30
100  „  2  —
Naphtalinum  bisublimatum
album  100  15
—  Alkohol.  depurat.100  „  —  60
Naphtolum  (9  reerrst.  10  15
Natrium  aceticum.  .  10  „  5
benzoicum  ex  dAcid.
artif.  par.  10  ¼  –  20
bicarbonicum  pulr.  10  „  5
100„,„  20
—  —  ven.  pulv.
(pr.  us.  vet.)  I100  10
–  borolicum  solnt.  20%  100  „  —  80
        <pb n="37" />
        33

 

Natrium  bromatum  et  subt.  pulv.

—  carbonicum  (Pharm.Germ.)

carbonicum  siccum
(Pharm.  Germ.)

Carbonicum  crud.  cryst.
gr.  m.  p.  (Dr.  us.  vet.)
carbonicum  crud.  siccum
  (pr.  us.  vet.)
chloratum  purum  pulv.
—  GEeEorud.  pulv.
(br.  us.  vet.)

chloricum  et  subt.  pulr.
cinnamylicum

——
jodatum.

nitricum  et  gr.  m.  p.

Dhosphoricum  et  pulv.

Dyrophosphoricum  ferratum.


Ssalicylicum

sulfuricum  (Pharm.
Germ.)  .

sulfuricumsicc.  (bnarm.
Germ.)

sulfuricum  crud.  pulr.
(pr.  us.  vet.)

10  Gramm
100  „
500  „
100  „

10  „
100  „
100  „
100  „
100  „
100  „
500  „

10  „

10  „

10  „

1  „

10  „
100  „

10  „

10  „

10  „
100  „
500  „
100  „
100  „
100  „

 

500  „

 

—  10

—  20

 

M.
        <pb n="38" />
        34

 

Natrium  sulfuricum  ernd.  sicc.

(br.  us.  vet.)
thiosulturicum  ven.
Dulv.  (pr.  us.  vet.)

Oleum  Amygdalarum

animale  acthereum.
crudum
Anisi  (Anetholum)
Aurantii  Florum

Bergamottne
Cacao  ..
in  filamentis.
Cajeputi  rectiticat.
camphoratum

—  forte

cantharidatum

Carbolis.  big  10  %
acid.  carb.

au

Carvi  (Carronum)

Caryophyllorum  8
nolum)

Chamomillae  bethere  eum

Chloroformi.
Cinnumomi  (Cassine)
Citri

Cocos

Crotonis

Eucalypti  globuli
Focniculi
Hyoscyami

 

1000  Gramm

100  „
10.
10  „

100  *

1  „

1  Tropfen!

1  Deeigr.
1  Gramm
10
10

10
10
10

10

100

1  „

1  Tropfen
1  Decigr.
10  Gramm

10

10

 

35
10
15
20

10
70
10
        <pb n="39" />
        Oleum  Jecoris  Aselli  flau.  et

rubr.

Jecoris  Aselli  vap.  par.
(Pharm.  Germ.)

Juniperi
—  Fen.  (pr.  us.  extern.
  et  vet.)

—  eEmpyreumat.
(Ol.  Cad.)
Lauri  ...
Lavandulae
Lini
Macidis

Menthae  piperitae

Nucistac

Olirarum  .
—  connnune.

Papaveris

Petrac  ltalic.

Petroselini
Pini  pumilion.
—  Silvestris
Rapae
Ricini

Rosac

Rosmarini.

 

100  Gramm

500  „
100  „
500
1  „
10
10
100  —
1  „
100
500  «
1  „
1  Tropfen
1  Decigr.

10  Gramm
100

100  „
100.
10
100

1

1  „
10
100

10  „
1  Tropfen
1  Decigr.

10  Gramm

 

—  30
1  10
—  10
        <pb n="40" />
        36

 

Oleum  Rusci  (Betulae)  acthereum


—  —  —  empyreumat.

—  Santali.
—  Sinapis
—  Terebinthinac
—  —  rectificatum

—  Thymi
—  Vealerianac
+Opium  subt.  pulv.
TOrexinum  (basicum)
—  hydrochloric.  et  tannicum


Orthoforminm.

Oxymel  Aeruginis
—  Saeillae
—  Simnplex
Panis  amylaceus  rot.  et  dundr.
Cfr.  S.  11  indl.  Grundtaxe
Papainum  purum
Paraffinum  liquidum

—  solidum
TParaldchydum.

Pasta  Guarana  subt.  pulv.

 

10  Gramm

10
100.
500

10.

1  *
100
500

10
10  „

—  —  —

1
1

10  „

10

10

10

10  Dosen
1  Gramm
100
500
100  „
500
10
100
1

 

Pf.

20

20

80

65
40
50
10
15
10

5
45
40
40

(0

40

80

 

M.

Pt.
        <pb n="41" />
        Pastilli  Hydrargyri  bichlorati
à  0,5  Gr.

Hydrargyri  bichlorati
à  1.0  Gr.

Santonini

Pepsinum

FPeroninum

bemehtinum  (arancetyheneti.
dinum)

#henocollum  hydrochloricum
Phenylum  salielicum

hosphorus

K#Physostigminum  salicylicum

sulfuricum.

r*rl

Pilocarpinum  hydrochlorieum6

Pilulac  aloéticae  ferratac
Ferri  carbonici  ct  Blandi

Jalapae

Kreosoti
Piperazinum

Pix  liquida

Placenta  Seminis  Lini  pulw.

 

1  Stück
10  „

1  „
10  „
10  „

10  Gramm
1  Decigr.

1  Gramm
1  „

1

10
Ainimum
1  Gramm
Alinimum

1  Centigr.

1  Decigr.
IAlinimum

1  Centigr.

1  Decigr.

1  Centigr.

1  Decigr.
10  Stück
10.

100

10  „
100  „
10  „

1  Gramm
10  „
10  „

100.
100.

500  „

 

M.)Pf.N.

40

5
50
30
50
40
        <pb n="42" />
        38

 

M.  Ptf.

Plumbum  aceticeum  .  .  1SGramm  5
1  —  cruld.  pulv.  (yr.

us.  vet.)0  20

1  jodamm  1  —  10

—  mitrieum  et  pulvis  .  10  .  —  5

tannicum  sirem  10  25

+Podophyllinmm  .  .  1  —  15

Drotargom  ..  ..  1  ..  —  50

Pulpa  Tamarindorum  eruda  500  15

—  depuratt  100  10

P’ulris  aérophorgsg  1410  —  10

—  —  Angliens  1  Dos  1

10  Dosen  60

—  —  laxans  .  .  1  Dos0

10  Doesen  1  50

—  aromaticus  ..  .  10  Gramm—  30

gummosss  10  —  30

lI-ngpecacuanhac  opiatus  .  1—.  5

eiguiritiae  compositus!0  10

100  .  —  60

Jlagnesiae  cum  Rhe110  .  —  20

Salicylicus  cum  Tale0  5

100  30

Proktaninum  aurcum  1  20

—  cocruleum  1  15

Pyrrami#lonum  .  .  ll)(-(-i;xr.—)1()

Ich-antun  –65

Pyrazolonum  phenuxldimethy-  1  —  10

lireum  10  600

100  41—

4  —  1  1  —  10

Coffeino  citricumi  10  —  90

100.  6  20
        <pb n="43" />
        +  —

Pyrazolonum  phenridimethylieum

  saliclicum

Pyrogallolum  ....
Radix  Althaeae  mundat.  conc.

—  —  gr.  m.  p.

—  —  Subt.  pulv.
Angelicae  conc.  etgr.  m.  p.
Arnicae  conc.  et  gr.  m.  p.
Asari  conc.  et  gr.  m.  p.
Bardanac  conc.
Belladonnae  conc.  ct  gr.

m.  pP.
—  subt.  pulv.  4
Carlinac  conc.  et  gr.  m.  p.
Colombo  conc.  etgr.  m.  p.
—  Subt.  pulv.

Gentianacconc.  et  gr.  m.  p.

—  Sauht.  Dulv.
Helenii  conc.  et  gr.  m.  p.
—  Subt.  pul.
Ipecacuanhaec.  etgr.  m.  P.
—  subt.  pulv.

Leristici  conc.  et  gr.  m.  p.
Liquiritiae  (mund.)  conc..
—  —  gr.  m.  p.
(pr.  us.  vet.)
Liquiritiae  (mund.)  subt.
pulv.
Ononidis  conc.

 

1  Gramm

10

10
100
100

100

10
10

 

M.  Pt.

60

10

10

50

30

10

G

N.  P-.
        <pb n="44" />
        40

 

*r  N.  Pf.M.  Pl.
Radix  Pimpinellac  conc.  et  gr.  "
m.  W.  10  Gramm—  5
—  Ratanhiae  conc.  etgr.  m.  p.  10  „  —  5
—  Rhei  cone.  et  gr.  m.  p.  .  10  .  —  40
—  Subht.  puh.  —  50
Snaponariae  cone.  10  4  —  5
—  Sarsaparillae  cone0  „  —  20
100  „  1  60
500  „  6  —
—  Senegae  conc.  et  gr.  m.  b.  —  20
—  Voalerianacconc.  et  gr.m.)v.1  —  5
—  —  subt.  pulr10  —  10
Resina  Gunjaci  subt.  pbulr.10  „  —  20
Julapdpao  .  1  *  —  10
—  eni  colata  000  –  30
Resorimmm  1  —  10
Rhizoma  Calami  mundat.  conc.  et
gr.  m.  PD.100  —  30
500  1  20
—  ———subt.pulv.1()  —  5
—  PFilieis  subt.  pulv.  .  10  —  10
—  Galangae  cone.  et  gr.
mi.  P..  .  110  —  5
—  —  subt.  pulv.  .  10  .  —  10
—  Graminis  conc.  .  .  I100  —  20
—  HI  ydrastis  coer  —  30
—  IImperatorine  gr.  m.  p.100  —  30
500  „  1  10
—  lridis  conc.  et  gr.  m.  D.100  —  40
—  lridis  subt.  pall.  100  #"  60
—  Tormentillne  c.  et  gr.
m.  .  44%%  „  10
500.  1.50
1!
        <pb n="45" />
        Rhizoma  Veratri  cone.  et  gr.  m.  p.

1  —  —  Subt.  pulv

—  Zedoariae  conc.  et  gr.  m.  p.

—  Eingiberis  conc.  et  gr.  m.  p.

subt.  pulv.
Rotulae  Menthae  piperitae
Rum

Saccharinum  (raftinatun)
Saccharum  album  subt.  pulr##

—  Lactis  subt.  pulv.

Sal  Carolinum  artef.  Cryst.

et  gr.  m.  p.
factitium  pulv.
(Pharm.  Germ.)

Salipyrinum  (conf.  Pyrazolonum
phenyldimethylicum  salicylicum).


Salolum  (confer  Phenylum  sali-Flicum).


Salophenum

Santoninum

Sapo  domesticus  cubt.  pulv.
—  jalapinus
—  kalinus
—  —  venalis  (Sapo  viridis)

  Ph.  G

—  —  —  pr.  us.  vet.
—  mecdicatus  subt.  pulrv.

100
10
10

100

100
10

100

100
500

 

10  Gramm

 

M.  Pf.]  #

—  o
—  130
—  10

—  10
—  10
30

—  20
W
—  10
        <pb n="46" />
        Scopolaminum  hy#drobromicum
sVn,.  Hyoseinum  h#drobromicum


Sehum  ovile
Salicylatum

Secale  cornutum  gr.  m.  pulv.
rec.  par.  in  jeder  Menge  bis
zu  einschliesslich

Semen  Areche  subt.  pul#.

*rP  Colchici  gr.  m.  p.
—  Cydonine
—  Erucne.  ..
Facnugracei  gr.  m.  p..

Lini

gr.  m.  p.
Mristicace
Papaveris  .

—  Quercus  tostum  pulv.

Sinapis  gr.  in.  P.  .
Strophanthi(excorticatum
viride)
Strychni  gr.  m.  p.
1  —  Subt.  pulv.

Serum  antidiphthericum  fluium
et  solillum  confer  „Anhangs.
Sirupus  Althacne.
—Aughygdalarum
—  Aurantü  Corticis
—  Forum
—  Balsami  Peruviani

Ilinimum

1  Centigr.

1  Decigr.
100  Gramm

10  ,
10
10
100
10
10  *
100
100
500
100
100  „
10
100
100
100  n
10  l
10  .
10
10
10
10
10
10

 

 

20

20

20

50

10

30
10
50
10
15

25
60

15
20

20

30
20
30
10

10

10
10
10

*

10
        <pb n="47" />
        43

 

Sirupus  Cerasorum

Cinnnmomi
Ferri  jodati
—  Olydati
gummosus
Ipecacuanhae
Liquiritiae
Mannae
Alenthae
opiatus
Papaveris
Rhamni  cathurticne
Rhei
Rubi  Idaei
Senegae
Sennae
simples

Solveolum  (Durum)
Specics  aromaticae
Species  diureticae

cmollientes
laxantes  (St.  Germain.)
lignorum.

Dectorales.
—  cum  fructibus

Spiritus  0,830—0,834  Ppd.spec.

absolutus  (conf.  Alcohol
ab#nolutus).
aethereus

 

10  Gramm

10  „

10  v

10

10  *

10  „

10

10

10

10

10

10

10

10

10  „

10

10
100  «

10  „
100  6
100  n
100

10
100  „
"00  n
100  „
100  „
100.
500

10  „

100  „

 

M.

Pl.

10

10

20
40

—  65

 

M.

bl.
        <pb n="48" />
        4

 

Spiritus  Aetheris  chlorati

Rosmarini
saponato-  amphoratus.
saponatus.
Serpylli
Sinapis
Stibinum  sulfuratum  aurantiacum
—  nigrum
gr.  m.  P.  (Dr.
us.  vet.).
—  nigrum
lacvigat.

—  nitrosi.
Angelicac  compositus

aromaticus
camphoratus.

Cochlearise

coloniensiis

dilutus  0,892—0,  896

pd.  spec.

e.  Vino  (Cognac)  Gallie.

—  —  —  Germanic.

Formicarum

Juniperi

Lavandulae

Melissne  compositus

Alenthae  piperitae
(Pharm.  Vern)

rubeum  c.  Oxydo

(Kermes)

 

10  Gramm

10  „
100.
500  „
100  *
100
500  *
100.

10  „
100
100
100  *
100
100.
100
100

10.
100
100  v"
500  „
100  *
500
100

10

10
100

10

10

 

pPt.

10
40
50
60
40
50

60
15

30

90

50
55
55
5

40
60
40
50
40
50
65
10
20

u
S#

30

 

M.  Pf.
        <pb n="49" />
        Stipites  Dulcamarac  conc.
□Strchninum  nitricum

Strrax  liquidus  crud  (pr.  us.  vet.)
—  —  (depur.)

Snccus  Citri
—  Juniperi  inspissatus.
—  Cigquiritine
—  —  Subt.  pulv.

depuratus.

—  Legquiritine  depuratus  tabulatus

  sine  vel  cum
Ammonio  chlorato

—  Samhu#ci  inspissatus
Sulfonalum.
Suliur  depuratum

—  praecipitatum

—  Sublimatum  et  pulr.
Summitates  Sabinae  conc.  et  gr.

m.  Vv.
Talcum  subt.  pulv.
Tannalbinum  pur.  ·

—  (pr.  us.  vet.)

Tannigenum
Tannoformium

Tartarus  boraxatus.
—  depuratus  gr.  m.  p.

 

—  —  Ssubht.  pulv.

100  Gramm

Minimum

1  Decigr.

1  Gramm

100
10  „
100  „
500  „
10  „
10
100  „
10  „
10  „
10  „
100  „
500  „
10  „

1  "
10  „
10.

100.
10
100  „

1
10  l

1
10

100
10
10
10  „

 

 

—
        <pb n="50" />
        46

 

M.  Pf.  M.  Pt.
Tartarus  ferratus  in  glohulis  et
pulv.  .  .  I100  Gramm  —  80

—  —  in  lamellls0  „  —  40
hatronatus  et  gr.  m.  p.  10  —  5
—  subt.  pulv.  10  .  —  10
—  stibiatus  subt.  pulv.  .  10  .  —  10
Terebinthina  (Veneta)  10  —  10
100.  —  60
Terpinommm  10  —  30
Terpinum  hydratum.  .  10  —  20
Thallinum  sulturiem  1  „  —  70
—  tartariem  1  .  —  70
Theobrominum  natrio-salicylicum
  (Diuretinum)  .  ..  1  —  25
10  2  40
Thiocolum  .  1  —  30
10  2
Thioformiimm.  1  .  —  20
10  1  50

100  *  10  —
500  40  —

Thiolum  liquidum  .  .110  ,  —  80
—  sicenm  .  .  .  10  2  50
Thymoll  1  —  10
Tinctura  Absinthi  10  —  10
.  Aconiti  10  15
—  4Alos  10  –  10
—  —  composita  1  10
—  amarg  .10  —  10
—  Arnicac  10  10
—  aromatien  .  .  10  —  10
—  —  acida  10  10
—  Asne  foctildac  .  10  10  #

—  Auranti  .10  —  10
        <pb n="51" />
        47

 

 

 

M.)Pf.M.  et
fTineturs  Belladonnae  .  .  .  10  Gramm  15
Benzos0  —110
—  Calamm  10  „  10
1  —  Cannabis  mdicae  10  „  —  15
14  —  Canthariauhhhm10  „  —  15
—  Capsieil  10  „  —  10
—  Cascarae  angradue  .  110  „  —|10
—  Cascarille  100
—  Castorell10  „  1—
—  Catech  10  „  —  10
—  Chinae.  .  .  .  10  „  —  15
—  —  composita  .  10  „  —  15
100  „  120
500  „  3  —
—  Chinioidini  10  „  —  10  ·
—-  Cmnamom1....10,,  —10  »
f—ColclIici....-10»—15I
f—Colocyntbi(1is.-..10,  —  15
—  Croci..  10  —  50  i
f—  Cupri  acetici  Rade.
macheri..  .  .  10  „  —  15
—  Digitalss  10  „  —  15
1  —  —  ngetherens  „  —  20
—  Ferri  acetici  actheren  10  „  —  15
—  —  —  Rademacheri
  10  „  —  10
—  —  chlorati  aetherea  10  „  —  20
—  —  Composita100  „  150
500  „  2  —
—  —  pomat.0  „  10
—  Gallam410  „  —  10
—  Gelsemil  sempervi-  .
renttss  10  „  —  15
—  Gentianae.  .  .  10  „  —  10
        <pb n="52" />
        48

 

Tinetura  Guajaci.

—  —  —  —  —

+

Tragacan

haemostyptica-Hellebori
  viridis.
Ipecacuanhae
Jodi

—  deoecolorata
Lobeliae
Moschi.
Myrrhae

Opü  benzoica
—  Crocata

—  Simplex

Pimpinellae
Ratanhiae.
Rhei  aquosa
—  vinosa

Scillae
Secalis  cornuti

Spilanthis  Composita.

Stramonü
Strophanthi
Strychni
Valerianae

—  acthereag.

Veratri.
Zingiberis
tha  subt.  pulv.

Traumaticinum

 

10  Gramm

10
10.
10
10
10
10

1
10.
10  „

1
10

1
10.
10
10
10.
10

100

500  „
10
10
10
10  „
10.
10
10
10  „
10  „
10

1  „
10
10.

100

 

%

 

—  15
        <pb n="53" />
        49

 

Trionalum  (confer  Methylsulfonalum).



Tubera  Ialapae  subt.  pulv..
Salep.  subt.  pulv.

Tuberculinum.

10  Gramm
10  „
100  „

1  Gl.  m.  1ccm
oder  im  Anbruch

weniger
1  Gl.  m.  5  cem
100  Gramm

Unguentum  acidi  borici.

Adipis  Lanaa
basilicum
Cantharidum

pr.  us.
vet.  (Pharm.  Germ.
ed.  IV)  cum  Euphorbio
  .

Cantharidum  sine

 

Euphorbio  (commune
  Pharm.
Württ.)
cereum
Cerussae
—  camphoratum
diachylon
flavum
Glycerini  .
Hydrargyri  album
—  einereum

in  globulis  à1—3  Gramm

à.—5  „

10
10
10

10
100
500

10
100

40O0

10
10

jedes  Stück

 

*)

:

?

*.

*d

 

20
1.50

—  95
2  90
1

—  10

—  10
20

—
.
S

 

N.

Pl.
        <pb n="54" />
        50

 

Unguentum  Hydrargyri  rubrum

—  Kalii  jodati  et  rec.
parat.

—  leniens

—  ophtalmicum  eompositum


—  oIUgenatum.

—  Paraffini
(Pharm.  **

—  Plumbi

—  Rosmarini  compositum.


—  Tartari  stibiati

—  Terebinthinae

—  —  compositum

—  Zinci.
Urotropinum
Vaselinum  Americanum  album
—  —-  flavum
—  Germanic.  album.
Vasogenum.

—  Ichthyoli

—  Jodi

—  Jodoformi
Veratrinum

Vinum  camphoratum
—  Chbhinae.

—  Colchici

 

10  Gramm
10  *
10  „
10  „
10  l
10.
10.
10
10
10.
100.
10  «
100
10
10
100
100.
10  *
10
100  ,
10  *
10  „
10  „
Minimum
1  Decigr.
1  Gramm
10
10
100
10

 

 

 

 

M.

Pt.
        <pb n="55" />
        51

 

—  .  —..  ———

Vinum  Condurango
—  Igpecacuanhae
—  Malacense  u.  Marsalense

—  Pepsini
—  stibiatum
—  Tokayense

—  Nerense

Teroformium
EZincum  aceticum
—  (llhloratum
—  Oolydatum
(nicht  für  Mischungen
zum  äusserl.  Gebrauche
zu  berechnen)
—  olydatum  crudum

—  permanganicum  crst.
—  S807zojodolicum

—  Sulfocarbolicum

—  Sulkuricum

—  Falerianicum

100  Gramm
10  „„
100
500  „
10  „
10  a
100  1
500  „
100
500
1
10  „
10
10  „
10  „
100  „
1
1
10.
10.
1  „

 

—S3

 

2  25

—  10

—  25
—  20
—  45
—  20

—  L

 

1M.  Pf.
        <pb n="56" />
        52

II.  Taxe  der  homöopathischen  Arzneimittel.

 

Muttortinkturen

zum  innerlichen  Gebraueh

inlundische  2.  B.:

Aconit.  Arnica.  Belladonna.
Bryonia.  Chamomilla.  Dulcamara.
  Pulsatilla.  Secale.
Thuja  u.  dergl.  sowie  auslundische
  von  ahnlichem  Werthe
z.  B.  Nux  vomicn

ausländische  z.  B.:

Cascara.  Gelsemium.  Hamamelis.
  Kalmia.  Mammea.  Mancinella
  u.  dergl.  sowie  inlundische
  von  ahnlichem  Werthe

zum  Aäusserlichen  Gebrauch

Abrotanmm.  Arnica.  Bellis.
Calendula.  Euphrasia.  Helianthus.
  Hypericum.  Ledum.  Pinus
silvestris.  Rhus  tozxicodendron.
Ruta.  Staphisagria.  Symphytum.
  Tabacum.  Thuja.  Urtica.
Veratrum  album.  Verbascum
u.  a.  von  Shnlichem  Werthe

Hamamclis.  PDond's  Extract  of
llamamelis.  Hydrastis.  Verntrum
  viride  und  andere  von
ahnlichem  Werthe

 

1  bis  30  Tropfen
31  bis  100  Tropfen

oder  5  Gramm
jede  weitere  5  Gr.

1  bis  30  Tropfen
31  bis  100  Tropfen

oder  5  Gramm.
jede  weiterc  5  Gr.

100  Gramm
500

100
500

 

½r  Pf.

1  50

6—

10  —
        <pb n="57" />
        Verdünnungen  (Decimal)
zum  innerlichen  Gebrauch

Vvon  der  ersten  bis  dreissigsten
Verdunnung

von  der  einunddreissigsten  Verdünnung
  aufwärts  (Hochpotenzen)
  .....

zum  ausserlichen  Gebraueh
Abrotanum  ete.

Hamamelis  ctc.

Streukügelchen
mit  der  ersten  bis  dreissigsten
Verdunnung  bereitet

mit  der  einunddreissigsten  oder
einer  höheren  Verdünnung  bereitet


reine  unbefeuchtete

Nilchzucker

reiner  praparirter

 

1  bis  30  Tropfen
31  bis  100  Tropfen
oder  5  Gramm.

jede  weitere  5  Gr.

1  bis  30  Tropfen
31  bis  100  Tropfen
oder  5  Gramm.

Jjede  weitere  5  Gr.

100  Gramm

500
100
500

bis  zu  1  Gramm
über  1  bis  5  Gramm
jede  weitere  5  Gr.

bis  zu  1  Gramm.
über  1  bis  5  Gramm
jede  weitere  5  Gr.
10  Gramm

100  „

 

 

1  50

50

2  40

10
—  20
—  10

15
–  30
—  20

10

·  —  60
        <pb n="58" />
        54

 

.77.
Verreibungen  (Decimal)
von  der  ersten  bis  sechsten
Verreibung...  bis  zu  1  Gramm.—15
über  1  bis  5  Gramm  —  30
jede  weitere  õ  Gr.  —  15
von  der  siebenten  Verreibung
aufwäürts  (Hochverreibungen)  bis  zu  1  Gramm—120
über  1  bis  5  Gramm  –40
jede  weitere  5  Gr.  —  25

 

 

Bei  Verreihungen  besonders  theurer  Arzneistoffe,  wie
Ambra,  Aurum,  Moschus,  Platina  und  ahnlicher  darf  für
die  zwei  ersten  Decimalverreihungen  der  Preis  des  angewendeten
  Arzneistoffes  noch  besonders  in  Rechnung  gebracht
  werden.

Wenn  nusser  den  gewöhnlichen  Verreibungen  ein
Pulver  verordnet  wird,  welches  durch  längeres  Verreiben
bereitet  werden  muss,  so  durfen  für  jede  Viertelstunde  Reibens
  noch  15  Pf.  in  Rechnung  gebracht  werden.

Die  ausser  den  Streukügelchen  und  dem  Milchzucker
zur  Bereitung  homöopathischer  Arzneien  gebrhuchlichen
Vehikel  wie

destillirtes  Wasser,  Wei  9  ir  t,  Süsshol  wurzelpulver

u.  s.  W.  Sowie

die  Wagungen,  das  Mengen  und  Austheilen  der  Pulver

und  sonstige  Arbeiten,  dann

Glaser,  Schachteln  und  andere  Gefisse
sind  nach  der  gewöhnlichen  Taxe  zu  berechnen.
        <pb n="59" />
        III.  Taxe  der  Arbeiten.

Pfennig.

A.  Grundtaxo:  Fur  Anfertigung  und  Abgabe  der  verschiedenen

  Arzneiformen  einschliesslich:

der  summtlichen  Wugungen,

der  Zerkleinerung  jeder  Art  von  in  der  Taxe  der
Arzneimittel  nicht  schon  zZerkleinert  aufgeführten  Arzneistoffen
  bis  zum  Gesammtgewicht  von  50  Gramm,

der  Mengung  von  Flussigkeiten,  von  Pulvern
unter  sich  oder  mit  geringen  Mengen  von  Flussigkeit
  (z.  B.  Oelzucker)  oder  von  Species,

des  vorgeschriebenen  oder  sonst  etwa  nöthigen
Kolirens  oder  Filtrirens,

des  Umhüllungsmaterials,  soweit  die  Anwendung
eines  Gefässes  nicht  stattfindet,  der  Arbeit  des  Sig--nirens
  und  Tectirens  .

FutclteÄbgsabeemcsx  einfac  hen  Arzneimittels
wie  einer  Droge,  eines  chemischen  oder  galenischen
Präparates,  zugleich  als  Grundtaxe  bei  Abtheilung
derselben  dürfen  einschliesslich  der  Abzahlung  von
Kapseln,  Pastillen,  Pillen,  Pulvern,  Tropfen,  Blutegeln
  ctc.  nur  angerechnet  werden
Anmerkung.  Auf  die  Abgabe  von  Oblaten,  Mineralwassern,

  Mutterlaugen,  sowie  von  Verbandstoffen,

  Pflastermull  oder  von  anderen  in  verschlossener

  Originalpackung  befindlichen  Arzneistoffen

s  owie  von  Pinseln,  Spritzen,  Tropfglüsern,  Glasstäben

und  dergl.  findet  die  Grundtaze  keine  Anwendung

(vergl.  Allgemei  der  Arzneitake  §.  110.

 

Wenn  jedoch  der  Arzt  vorschreibt,  es  sei  ein  in
geschlossener  Originalpackung  befindlicher  Arzneistoff
anders  zu  signiren,  so  dürfen  für  Entfernung  der
Packung,  Abkratzung  der  Etiquette,  Aufkleben  der
neu  geschriebenen  Signatur,  etwaige  Abschriftnahme
des  Receptes  und  für  Aufbewahrung  desselben  zusammen

  berechnet  werden
8

25

10
        <pb n="60" />
        56

B.  Zuschläge  zur  Grundtaxe:

S

I.  Für
oder  Massen:
a.  für  Anreiben  und  Auflösen,

fi

S
—

die  Bereitung

der

Pfennig.

Arzneimittel

„  Bereitung  einer  Oel-  oder  Samen-Emulsion,

Bereitung  einer  Latwerge
oder  Paste,

Mischen  und  Schmelzen
bei  Bereitung  von  Bacillen,
  Bougies,  Suppositorien
  und  Vaginalkugeln,
Mischen  und  Schmelzen  bei
Bereitung  eines  Pflasters,
Mischen  und  Anstossen
der  Masse  bei  Bereitung
Vvon  Pillen,  Boli,  Granula,
  Trochisci,
Herstellung  der  Masse  von
Actzstiften,

Mischen  oder  Schmelzen
bei  Bereitung  einer  Salbe,

 

einschliesslich  der
kleinen  Mengen  von
Glrcerin,  Oel,
Schleim.  Syrup,
Wasser  oder  Weingeist,
  welcher  bei
kunstgerechter  Bereitung
  zur  Erzielung
  gleichmaässiger
Vertheilung  einzelner
  Arzneistoffeoder
richtiger  Consistenz
der  Massen  erforderlich
  sind,

Bereitung  einer  Saturation  ohne  Anwendung

von  Wurme,

Bereitung  eines  Schleims  ohne  Anwendung  von
Wurme,  2.  B.  eines  Schleimes  aus  Rad.
Althac.,  Sem.  Cydoniae,  Sem.  Lini,

auch  in  dem  Falle,  wenn  mehrere  dieser  Arbeiten

bei  Anfertigung  derselben  Arznei  zusammenkommen,

und  einschliesslich  des  zu  vorstehenden  Arbeiten
etwa  nöthigen  Erhitzens  von  Wusser

.  für  Bereitung  eines  Dekoktes,  (vergl.  Bereitung

eines  Schleimes  aus  Rad.  Althac.  u.  dergl.)
für  Bereitung  eines  Dekoktinfuses,

ciner  Digestion,
7’
1  cines  Infusums,

9  einer  Maceration,

20

Gelatine,  (rgl.  Gelatinesalbe  in  BlII).
        <pb n="61" />
        fur  Bereitung  eines  gekochten  Pflasters,

*.

*

57

Pfennig.

einschliesslich
des  Wiederverampfens
  des  zur

2  einer  gekochten  Salbe,  Bereitung  etwa
%  «  nöthigen  Wassers,
9  eines  gekochten  Schleimes,  z.  B.
Mucilago  Salep,
9  eines  granulirten  Pulvers,

einschliesslie  h  des  zur  Bereitung  etwa  nothwendigen
destillirten  Wassers  und  der  Arbeit  des  Kolirens

Anmerkung.  Wenn  mehrere  der  unter  b  genannten
oder  wenn  verschiedene  der  unter  a  und  b  aufgezäblten
  Arbeiten  bei  Anfertigung  derselben  Arznei  ausgeführt
  werden,  so  darf  der  Gesammtzuschlag  1  zur
Grundtaxe  40  Pf.  nicht  überschreiten.

II.  Für  die  Abtheilung  von  Arzneiformen:
für  4etzstifte,  Bacillen,  Bougies,  Suppositorien  und

—
*

3

Vaginalkugeln  jedes  Stüuck
Boli  von  2  bis  zu  10  Stuück
jedes  weitere  Stück
Gelatinekapseln  einschliesslich  des  Funens  der.
selben  je  ein  Stück
Granula,  Pastilli,  sowie  Pillen  einschliesslich
des  Bestreuungsmittels,  je  bis  zu  30  Stück
Pulver,  comprimirte,  jedes  Stück  sammt  hBefeuchtungsmittel
  und  Compression
Pulver,  jedes  Stück  sammt  Papierkapseln
Pulver,  jedes  Stück  sammt  Wuchspapierkapseln
Pulver,  jedes  Stück  sammt  Limousinkapseln
Pulver,  jedes  Stück  sammt  Gelatinekapseln
Pulrer,  jedes  Stück  sammt  Glus'chen
Pulver,  jedes  Stück  sammt  zurückgebrachtem
Glas’chen  .
abgetheilte  Fluseigkeiten  jedes  stuck  sammt
Glas  bis  30  Gramm.
abgetheilte  Flüssigkeiten  jedes  stuen  sammt
zurückgebrachtem  Glas  bis  30  Gramm.
abgetheilte  grobe  Pulver  jedes  Stück
abgetheilte  Salben  jedes  Stück
abgetheilte  Spezies  jedes  Stück

30

Ge

Uu.

S  —  U;

I

SL

——————

-
        <pb n="62" />
        58

Pfonnig.
III.  Bei  folgenden  besonderen  Arbeiten:

für  Abdampfen  im  Wasserbad

für  jede  zu  wercimpsecen  100  Gramm  oder

weniger  ..  ...10
fur  Extinktion  von  Onecksilber  ...  80
für  Streichen  eines  Pflasters  bis  zur  —*“"  von

je  100  gem  einschliesslich  des  etwa  nothwendigen

  Erweichens  und  Schmelzens  10
bei  grösseren  Pflastern  wird  für  je  weitere

20  dem  berechnet  1
Fur  das  anzuwendende  Zeug  werden  berechnet  bei

Leder-  oder  Seidenzeug  für  je  100  dem.  10

bei  Schirting  oder  Leinwand  für  je  100  Odem..  5

Das  Bestreichen  des  Randes  mit  Klebpflaster  etc.
ist  in  obige  Preise  mit  eingerechnet.
für  Bereitung  einer  Gelatinesalbe  (z.  B.  Zinkleim)  40
für  Zerkleinerung  jeder  Art  von  in  der  Taxe  der
Arzneimittel  nicht  schon  zerkleinert  aufgeführten
  Arzneistoffen  bei  über  50  bis  500
Gramm  Gesammtgewicht  20
für  Ueberziehen  der  Pillen  mit  Collodinm,  Tink.
turen  und  dergl.  einschliesslich  des  Ueberzugsmaterials
  für  jede  Anzahll  10
für  Ueberziehen  der  Pillen  mit  Gold,  Silber,  Gela.
tine  oder  Keratin  aussehlieslich  des  Ueherzugsmaterials
  für  je  30  Stück  oder  weniger  30
für  Sterilisation

bis  200  Gramm  ..  ..·.30
über  200  bis  1000  Gramm  ..  .  .  40
uber  1000  Gramm  .  ..  80

Anmerkung.  Wo  bei  den  sub  II  und  III  *7“
geführten  Arzneiformen  und  Arbeiten  zugleich  einzelne
  oder  mehrere  der  unter  Ià  undb  bezeichneten
Arbeiten  nothwendig  werden,  darf  auch  der  für
diese  ausgesetzte  Zuschlag  von  20  Pf.  oder  30  Pf.
beziehungsweise  40  Pf.  in  Anrechnung  kommen.
        <pb n="63" />
        59

Pfennig.

IV.  Taxe  der  Cefässe.

Gläser  für  Flüssigkeiten  und  Pulver.

1.  Halb-bis  ganz-weisse,  gelbrothe

und  gelbbraune  Gluser,  rund,  mit  Kork,  Tectur

 

 

roval,  sowie  sechseckig,  halbund  Signatur  kosten
seitig  gerippt,  von  jeder  Weite  das  Stück:
der  Mundung
bis  zu  100  Gram  10
über  100  bis  zu  300  Gramm  20
üÜber  300  bis  zu  500  Gramm  30
Ueber  500  Gramm  werden  für  das  Meurgenieh.
von  je  bis  zu  250  Gramm  berechntt.  5

Bemerkung:

Gelbrothe  und  gelbbraune  Gläser  sind  zu  verwenden:
1.  wenn  sie  vom  Arzte  ausdruücklich  auf  dem  Rezepte
  verlangt  sind,

wenn  flussige  oder  an  der  Luft  feuchtende  gegen

Licht  empfindliche  Arzneistoffe  unvermischt  (in

Substanz)  abzugeben  sind,

wenn  diejenigen  gegen  Licht  empfindlichen  Arzneistoffe,

  für  welche  ohne  Rücksicht  auf  deren
Aufstellung  an  vor  Licht  geschutztem  Orte  die
Aufbewahrung  in  Gläsern  der  bezeichneten  Färbung
  gefordert  ist,  in  rein  wässriger  oder  rein
weingeistiger  Mischung  oder  Lösung  für  innerlichen
  oder  äusserlichen  Gebrauch  zur  Abgabe
gelangen,

4.  wenn  Lösungen  von  Morphinsalz  in  Bittermandel-Wasser
  oder  rein  wässrige  Alkaloidsalzlösungen,
oder  Apomorphinlösungen  jeder  Art,  verschrieben
  sind.

2.  Glaser  von  jeder  Farbe  und  Weite  der  Mundung
mit  eingerichenen  Glasstopfen  oder  mit  Kautschuk-#



·□
        <pb n="64" />
        60

Pfennig.

stopfen  werden  incl.  Tectur  und  Signatur  berechnet
  das  Stück:
bis  incl.  100  Gramm  mit
über  100  „  „  3200  «
Uber300,,,,500
Bemerkung:
Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstopfen  sind  zur  Berechnung
  nur  zugelassen:
wenn  sie  vom  Arzte  ausdrücklich  auf  dem  Rezepte
verordnet  sind,  oder  wenn  sie  bei  Abgabe  rein
wüssriger  Lösungen  von  Gold-  oder  Silbersalzen,
von  reinen  starken  flüssigen,  oder  feuchtenden
trockenen  Säuren,  von  Chlorwasser,  von  Brom  oder
Bromwasser,  oder  von  weingeistiger  Jodlösung  Verwendung
  gefunden  haben.
3.  Patent-Tropfgluser  jeder  Farbe  das  Stück  mit
4.  Glas'chen  mit  abgetheilten  Pulvern  oder)  orgleiche  Taue
Flüssigkeiten#JArbeiten.
5.  Korkstopfen  mit  Holzdeckel  oder  Holzdeckel  zu
Gliaesern  oder  Töpfen  kosten  mit  Signatur  das  Stück:
zu  Gefhssen  bis  zu  100  Gramm  Inhalt
„  „  »  300
l  grösseren  Gefhssen

Pappschachteln  (mit  Falz).

Pappschachteln  kosten  mit  Signatur  das  Stück
bis  zu  50  Gramm

über  50  150
150  „  „  250
Bemerkung:

Pappschachteln  durfen  für  öffentliche  Anstalten
und  Krankenkassen  aller  Art  bei  Abgabe  von  bis
zu  incl.  50  Gramm  an  einfachen  und  gemischten
feinen  und  mittelfeinen  Pulvern  oder  Crystallen,  die
sich  an  der  Luft  nicht  oder  nur  wenig  verändern,
z.  B.  Alumen  pulveratum,  Fol.  Sennae  plv.,  Kal.

30
50

65
        <pb n="65" />
        61

Pfennig.

chloricum,  Sal  carol.,  Pulv.  Liquirit.  comp.,  nicht
verrechnet  werden,  wenn  dieselben  auf  dem  Rezepte
vom  Arzte  nicht  ausdrücklich  verlangt  sind.

Dagegen  ist  für  öffentliche  Anstalten  und
Krankenkassen  aller  Art  bei  Verordnung  von  über
50  Gramm  auch  bei  an  der  Luft  nicht  oder  nur
wenig  veränderlichen  einfachen  und  gemischten  feinen
oder  mittelfeinen  Pulvern  oder  von  Crystallen  die
Abgabe  in  verkorkten  weithalsigen  Gläsern  ohne
Deckel  gestattet.

Pulverschieber  (Convolutkastchen)

kosten  bis  zu  10  Pulvern
von  11  bis  20  Pulvern
bei  mehr  als  20  Pulvern

Bemerkung:

Pappschachteln  und  Pulverschieber  feiner  DQualität
  dürfen  nicht  höher  als  mit  vorstehenden  Ansätzen
  für  Pappschachteln  und  Pulverschieber  berechnet
  werden.

Pulverconvolute

jeder  Grösse  in  Brieftaschenformat  kosten

Töplfe,  graue  ans  Steinzeug.  (Irdene  Töpfe  sind
ausgeschlossen.)

Graue  Töpfe  kosten  incl.  Tectur  und  Signatur
das  Stück
bis  zu  100  Gramm.
über  100  „  „  300  „  ..
»300,,,,500,.
Ueber  1  Pfund  werden  für  jede  weiteren  250
Gramm  berechnet

10
20
30

□

10
20
30

10
        <pb n="66" />
        62

Pfonnig.

Töpfe,  weisse.  (Porzellan,  nicht  Fayecnce.)

Weisse  Töpfe  kosten  incl.  Tectur  und  Signatur
das  Stück
bis  zu  100  Gramm.

über  100  „  „  300  ,
300  „  500
Anmerkungen.

Anmerkung  1.  Patenttropfgläser,  Glüser  mit  Kautschukstopfen,
  sowie  Holzdeckel  mit  oder  ohne  Korkstopfen,
Salbentöpfe  aus  Porzellan  dürfen  nur  zur  Berechnung  kommen,
  wenn  sie  verlangt  werden  oder  wenn  sie  vermöge
der  Natur  des  Arzneimittels  nothwendig  sind.

Anmerkung  2.  Pulverschieber,  Pulverconvolute  und
weisse  Töpfe  dürfen  bei  Abgabe  von  Arzneien  für  öffentliche
  Anstalten  und  Krankenkassen  aller  Art  nur  im  Falle
besonderer  schriftlicher  Vereinbarung  und  bei  thierürztlichen
  Arzneimitteln,  nur  wenn  sie  verlangt  werden,  in
Rechnung  gebracht  werden.

Anmerkung  3.  Fur  die  der  Berechnung  zu  Grunde
zu  legende  Grösse  der  Gläser,  Schachteln  und  Töpfe  gibt
das  absolute  Gewicht  der  durch  sie  aufzunehmenden
A-zneistoffe,  ohne  Rücksicht  auf  das  spezifische  Gewicht
derselben,  den  Massstab  ab,  so  dass  demnach  z.  B.  für
100  Gramm  Syrup,  Wasser,  Oel,  Spiritus  oder  Aether  stets
ein  Glas  zu  100  Gramm,  für  50  Gramm  kohlensaures
Magnesium  stets  eine  Schachtel  mit  50  Gramm  etc.  zu  berechnen
  ist.

Anmerkung  4.  Sollen  Gläser  oder  Töpfe  trockene
Substanzen  aufnehmen,  so  wird  die  Grösse  derselben  nach
der  Menge  destillirten  Wassers  berechnet,  welche  sie  zu
fassen  vermögen.

Anmerkung  5.  Wenn  zur  Aufnahme  der  Arznei  mit
dem  Rezepte  reine  Gläser,  Pulverschieber,  Schachteln,
Töpfe  in  die  Apotheke  gebracht  oder  zu  wiederholter  Aufnahme
  der  Arznei  wieder  mitgebracht  werden,  so  darf  für
Erneuerung  des  Korkes,  der  Tectur  und  Signatur  die

20
40
60
        <pb n="67" />
        Hälfte  der  vorstehenden  Preise  in  Anrechnung  gebracht
werden.  (Vergl.  Allgemeine  Bestimmungen  §.  8  vorletzter
Absatz.)

Bei  zurückgebrachten  Gläsern  mit  eingeriebenen  Glasoder
  mit  Kautschukstopfen,  bei  Patenttropfglüsern,  Pulvergläsern
  mit  Holzdeckel-Korkstopfen,  bei  Töpfen  mit  Holzoder
  Metalldeckel  darf  nur  die  Hälfte  des  Preises  von
gewöhnlichen  Glüsern  oder  von  weissen  Töpfen  gleicher
Grösse  für  Erneuerung  der  Tectur  und  Signatur  in  Anrechnung
  gebracht  werden.

Für  Rechnung  von  öffentlichen  Anstalten  und  von
Krankenkassen  aller  Art  sowie  bei  Epidemieen  dürfen  in
den  vorgenannten  Füllen  für  die  Wiederausstattung  von
unverletzt  zurückgebrachten  Gefässen  jeder  Art  bis  zu
100  Gramm  nur  je  5  Pfennig  und  über  100  Gramm  nur  je
10  Pfennig  angesetzt  werden.

Anmerkung  6.  Wenn  für  Krankenanstalten  und  für
Hebammen  reine  Vorrathsgefässe  zur  Fuüllung  oder  Wieder--füllung
  in  die  Apotheke  gebracht  werden,  so  darf  bei  jeder
Grösse  der  Vorrathsgefässe  für  Kork,  Tectur  und  Signatur
eine  Anrechnung  nicht  gemacht  werden.

63
        <pb n="68" />
        64
Anhang  zur  Arzneitaxe.

 

Serum  antidiphthericum
flnidum  einsehliesslich  der  Kosten  fur  den
Vertrich.
niederwertiges  mit  bis  zu  300  J  E  in  1ccm.
Pharm.  Germ.:  Nro.O.  1  Glas  mit  200J  E

„  ,„  Nro.  I.  1  Glas  mit  600.])  1
5„  „  Jro.  II.  1  Glas  mit  1000  J  E

hochwertiges  mit  über  300  JE  in  1  cem.
a.  mit  nicht  über  500  J  E  in  1  cem.
1  Glas  mit  500J1E.
1  Glas  mit  1000J  E
harm.Germ.:  Nro.  III.  1  Glas  mit  1500J  E
1  Glas  mit  2000  JE
1  Glas  mit  3000JE
b.  mit  über  500  J  E  in  1  cem.
1  Glas  mit  1000J  E
1  Glas  mit  1500J  E
1  Glas  mit  2000  J  E
1  Glas  mit  3000  J  I
solidum  einschliesslich  der  Kosten  für  die
Lösung  in  sterilisirtem  Wasser  und  für
aien  Vertricb.
mit  mintlestens  5000  JER  in  1  g.
1  Glas  mit  2507  E
1  Glas  mit  1000I  I.

 

 

 

 

Fü
Kranken
aettoe.
Armoe
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ung.
N.]PfTM.  Pr.
|
II
1»201,05
2602Z15
425350
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125  850
6  251  5  15
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7  —
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13—  13  —
19.90  —
1
W
2  752  75
52525
l
l

 

Vergl.;  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums  vom  27.  September  1895

(Reg.  Blatt  S.  281).

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="69" />
        M  3.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  23.  Jannar  1902.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Perouse  zu  Erhebung  einer  örllichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  8.  Januar  1902.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  rc.  Truppen  für  das
Jahr  1902.  Vom  31.  Dezember  1901.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung
  des  Reichsgesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken  vom
24.  Mai  1901.  Vom  8.  Januar  1902.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Genehmigung  der  C.  A.  Hipp'schen  Stiftung  in  Stuttgart.  Vom  14.  Januar  1902.  —  Bekannimachung
der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Hall,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Stammgutserneuerungsstatut
der  Familie  der  Freiherren  von  Adelsheim.  Vom  31.  Dezember  1901.  —  Berichtigung.

 

fönigliche  Verordnung,
betrefsend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Perouse  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  8.  Januar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.=Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="70" />
        12
8.  1.

Der  Gemeinde  Perouse  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Perouse  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  8.  Jannar  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

HBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  fKriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1902.
Vom  31.  Dezember  1901.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1901,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1902,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  Dezember  1901.

Pischek.  v.  Schnürlen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §.  1,  §.  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzblatt  1898  S.  361)  ist  der  Betrag  der  für  die
        <pb n="71" />
        13

Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für
das  Jahr  1902  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a.  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.  65  Pf.
b.  für  die  Mittagskot  .  10  „  35  „
c.  für  die  Abendkostt.  25  „  20  „
d.  für  die  Morgenkoht  15„  10  „

Berlin,  den  23.  Dezember  1901.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

bersägung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinöähnlichen
  Getränken  vom  24.  Mai  1901.  Vom  8.  Januar  1902.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen
und  weinähnlichen  Getränken  vom  24.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzblatt  S.  175),  wird  Nachstehendes
  verfügt:

8  8.  1.

Die  in  §.  3  Ziff.  3  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  über  den  Beginn  eines
Geschäftsbetriebs,  in  welchem  unter  Verwendung  von  getrockneten  Früchten  (auch  in  Auszügen
  oder  Abkochungen)  oder  eingedickten  Moststoffen  die  Herstellung  von  solchen  Getränken
  stattfinden  soll,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprungs
  in  den  Verkehr  kommen,  ist  von  dem  Inhaber  vor  dem  Beginn  des  Geschäftsbetriebs
  an  diejenige  Ortspolizeibehörde  zu  erstatten,  in  deren  Bezirk  das  betreffende  Geschäft
  betrieben  werden  soll.  *

Die  in  den  §§.  10  und  11  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Kontrolle  der  Betriebe,  in
denen  Wein,  weinhaltige  oder  weinähnliche  Getränke  gewerbsmäßig  hergestellt,  aufbewahrt,
feilgehalten  oder  verpackt  werden,  erfolgt  durch  besondere  Sachverständige,  welche  in  der
erforderlichen  Zahl  vom  Ministerium  des  Innern  in  widerruflicher  Weise  bestellt  werden.

Die  Sachverständigen  unterstehen  in  dienstlicher  Beziehung  der  K.  Centralstelle  für
        <pb n="72" />
        14

die  Landwirthschaft,  welche  Behörde  auch  deren  Beeidigung  (§.  12  des  Gesetzes)  und  Instruirung
  vornimmt.

Für  ihren  Zeitaufwand  und  ihre  Auslagen  erhalten  sie  eine  Entschädigung  aus
der  Staatskasse  nach  näherer  Bestimmung  des  Ministeriums  des  Innern.

Die  Namen  der  Sachverständigen  werden  jeweils  im  Staatsanzeiger  bekannt  gegeben

werden.
§.  3.

Die  Kontrollebezirke  der  einzelnen  Sachverständigen  werden  vom  Ministerium  des
Junern  festgesetzt.  Bis  auf  Weiteres  ist  das  Landesgebiet  in  sieben  Bezirke  getheilt.
Der  Kontrollebezirk  I  umfaßt:
den  ganzen  Jagstkreis  mit  Ausnahme  der  Oberamtsbezirke  Gmünd,  Oehringen,  Schorndorf

  und  Welzheim.
Der  Kontrollebezirk  II  umfaßt:

die  Oberamtsbezirke  Heilbronn,  Neckarsulm,  Oehringen  und  Weinsberg.
Der  Kontrollebezirk  III  umfaßt:

die  Oberamtsbezirke  Backnang,  Besigheim,  Brackenheim,  Marbach,  Manlbrouu,  Neuenbürg

  und  Vaihingen.
Der  Kontrollebezirk  IV  umfaßt:

den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  und  die  Oberamtsbezirke  Böblingen,  Calw,  Lconberg
Ludwigsburg  und  Stuttgart-Amt.
Der  Kontrollebezirk  V  umfaßt:
die  Oberamtsbezirke  Cannstatt,  Eßlingen,  Geislingen,  Gmünd,  Göppingen,  Kirchheim,
Schorndorf,  Waiblingen  und  Welzheim.
Der  Kontrollebezirk  VI  umfaßt:
den  ganzen  Schwarzwaldkreis  mit  Ausnahme  der  Oberamtsbezirke  Calw  und  Neuenbürg.
Der  Kontrollebezirk  VII  umfaßt:

den  ganzen  Donankreis  mit  Ausnahme  der  Oberamtsbezirke  Geislingen,  Göppingen  und
Kirchheim.
8.  4.
Die  von  den  Sachverständigen  (§.  2)  anläßlich  der  Ausführung  der  Kellerkontrolle
entnommenen  Proben  sind  zum  Zwecke  der  chemischen  Untersuchung  zu  überweisen:
        <pb n="73" />
        15

.  der  Weinbauversuchsanstalt  in  Weinsberg,  wenn  es  sich  um  in  den  Kontrolle—
bezirken  I  und  II  entnommene  Proben  handelt;
.  dem  chemischen  Laboratorium  des  K.  Medizinalkollegiums  in  Stuttgart,  wenn
es  sich  um  in  den  Kontrollebezirken  III  und  IV  entnommene  Proben  handelt;
.  dem  technologischen  Institut  der  landwirthschaftlichen  Anstalt  in  Hohenheim,
wenn  es  sich  um  in  den  Kontrollebezirken  V  und  VI  entnommene  Proben  handelt;
.  dem  chemischen  Laboratorium  der  K.  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  in
Stuttgart,  wenn  es  sich  um  im  Kontrollebezirk  VII  entnommene  Proben  handelt.
Der  Verkehr  der  Sachverständigen  mit  den  staatlichen  Untersuchungsanstalten  wird
durch  die  zuständigen  Oberämter  vermittelt,  welchen  zu  diesem  Zweck  die  entnommenen
Proben  zu  übergeben  sind.  Ebenso  sind  den  Oberämtern  von  den  Sachverständigen  die
Anzeigen  über  vorgefundene  Anstände  und  Gesetzwidrigkeiten  zur  Weiterbehandlung  zu
übergeben.
S.  5.

Die  Sachverständigen  haben  über  die  von  ihnen  vorgenommenen  Besichtigungen,  die
dabei  vorgefundenen  Anstände,  die  entnommenen  Weinproben  und  die  an  die  Oberämter
  erstatteten  Anzeigen  Register  zu  führen,  welche  vierteljährlich  mit  Bericht  über  etwaige
besondere  Wahrnehmungen  der  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung  vorzulegen  sind.

F.  6.

Die  Bezirks=  und  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  die  Sachverständigen  bei  Vornahme

  ihrer  amtlichen  Thätigkeit  auf  Ersuchen  zu  unterstützen.
Stuttgart,  den  8.  Januar  1902.

—

*iei

1r

Pischek.
tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Genehmigung  der  C.  A.  Hipp'schen  Stiftung  in  Stultgart.  Vom  14.  Januar  1902.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
13.  d.  Mts.  der  C.  A.  Hipp'schen  Stiftung  in  Stuttgart  die  nachgesuchte  Genehmigung
allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.

Stuttgart,  den  14.  Jannar  1902.  4
Pischek.
        <pb n="74" />
        16

Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  KLandgerichts  hall,
beiressend  einen  Nachtrag  zu  dem  Stammgutsernenerungsstatut  der  Familie  der  Freiherren  von
Adelsheim.  Vom  31.  Dezember  1901.

Zu  dem  im  Regierungsblatt  von  1878,  Seite  48,  veröffentlichten  Stammgutserneuerungsstatut
  der  Familie  der  Freiherren  von  Adelsheim  vom  6.  Juli  1873,  sowie
zu  dem  Nachtrag  vom  *.  November  1883,  veröffentlicht  im  Regierungsblatt  von  1885,
Seite  78,  haben  am  30.  März  d.  Is.  die  sämmtlichen  Agnaten  der  genannten  freiherrlichen
Familie,  nemlich:

1.  Freiherr  Karl  Adalbert  Oktavian  von  und  zu  Adelsheim,

2.  Freiherr  Alfred  Louis  Poppo  von  und  zu  Adelsheim,

3.  der  minderjährige  Sohn  des  Freiherrn  Karl  Adalbert  Oktavian,  Freiherr  Karl

Joseph  Adelbert  von  und  zu  Adelsheim,  vertreten  durch  den  Freiherrn

Franz  Rüdt  von  Collenberg  als  Pfleger,
einen  Nachtrag  vereinbart,  nach  welchem  dieselben  für  sich  und  ihre  Rechtsnachfolger  den
nunmehrigen  Familien=  und  Besitzverhältnissen  entsprechend  die  in  der  Familie  in  früheren
SZeiten  üblich  gewesene  Namensschreibweise  „von  und  zu  Adelsheim“  wieder  angenommen,
auch  zugleich  die  bisher  ausgesetzt  gewesenen  Beträge  an  Wittum,  Alimentation,  Aussteuer
  und  Heirathgut  der  weiblichen  Mitglieder  der  Familie  für  die  Zukunft  neu  bestimmt
  haben.

Nachdem  dieser  Nachtrag  heute,  im  Einvernehmen  mit  der  K.  Regierung  für  den
Jagstkreis  zu  Ellwangen,  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  durch  die  Civilkammer  bestätigt
  worden  ist,  wird  dies  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Hall,  den  31.  Dezember  1901.
Civilkammer  des  K.  Landgerichts:
Probst.

Berichtigung.

Im  Regierungsblatt  von  1901  muß  es  auf  Seite  373  in  §.  20  Abs.  2  letzte  Zeile  der  Verfügung,
  betreffend  das  Verfahren  vor  den  Wasserschiedsgerichten,  statt  „Abs.  3“  heißen:  „Abs.  4  und
auf  Seite  385  in  §.  15  vorletzte  Zeile  der  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Wassergesetzes,  statt
„Abs.  4“:  „Abs.  3.“

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="75" />
        17

XÆ  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  1.  Februar  1902.

 

Inhalt:

Königliche  Berordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Stockheim  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verdrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  21.  Januar  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landes-Versicherungsamt.  Vom  22.  Januar  1902.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Gehalte  der  Oberamtspfleger  und  Oberamtssparkassiere.
  Vomn  25.  Januar  1902.  —  Berichtigung.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Stockheim  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbranchsabgabe  von  Gier.  Vom  21.  Januar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="76" />
        18
8.  1.

Der  Gemeinde  Stockheim  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Stockheim  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  21.  Januar  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landes-Versicherungsamt.
Vom  22.  Januar  1902.

Auf  Grund  des  §.  20  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,
  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  573)  wird  hiemit  Nachstehendes
  verfügt:

S.  1.

Die  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  eines  Rechtsanwalts  bemißt  sich  im  Verfahren

  vor  dem  Landes-Versicherungsamt  auf  den  Betrag  von  fünf  bis  fünfzig  Mark.
Schpweben  in  einem  Streitfall  gegen  mehrere  Bescheide  Rechtsmittel,  so  gilt  das  Verfahren
  über  dieselben,  wenn  über  sie  gleichzeitig  erkannt  wird,  nur  als  ein  Verfahren.
        <pb n="77" />
        19

S.  2.

Für  die  Theilnahme  an  Beweisverhandlungen  außerhalb  der  Gerichtsstätte  kann,
wenn  die  Anwesenheit  des  Rechtsanwalts  geboten  war,  eine  angemessene  Entschädigung
außer  der  Vergütung  zugebilligt  werden.

Eine  Erstattung  der  Kosten  für  eine  Reise  zur  mündlichen  Verhandlung  sowie  von
sonstigen  Auslagen  findet  nicht  statt.  Jedoch  ist  bei  der  Festsetzung  der  in  §.  1  bezeichneten
  Vergütung  innerhalb  der  dort  gezogenen  Grenzen  auf  Schreibgebühren  und  Portoauslagen
  Rücksicht  zu  nehmen.

S.  3.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tag  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Stuttgart,  den  22.  Jannar  1902.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,

betrefend  die  Gehalte  der  Gberamtspfleger  und  GOberamtssparkassiere.  Vom  25.  Januar  1902.

Da  sich  das  Bedürfniß  ergeben  hat,  eine  den  Zeitverhältnissen  entsprechende  Neuregelung
  der  Gehaltsverhältnisse  der  Oberamtspfleger  und  Oberamtssparkassiere  einzuleiten,
  werden  die  Vorschriften  des  §.  3  der  Instruktion  für  die  Kreisregierungen  vom
20.  Februar  1841,  betreffend  die  Regulirung  der  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und
Gemeindediener  (Reg.  Blatt  S.  91),  und  des  §.  1  der  Ministerialverfügung  vom  2.  Juni
1875,  betreffend  die  Gehalte  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener  (Reg.  Blatt
S.  316),  durch  nachfolgende  Bestimmungen  ersetzt.

 

S.  1.
Die  Bezüge  der  Oberamtspfleger  aus  der  Amttirberscafteiast  mit  Ausnahme  der
Belohnung  für  die  Hauptkassenverwaltung  der  Bezirks  sicherung  und  der

Bezirkskrankenpflegeversicherung  sollen  in  einem  einheitlichen  Gehalt  festgesett  werden,  bei
dessen  Bemessung  ein  Rahmen  von  3000  ¾¾  bis  4500  zu  Grund  zu  legen  ist.

In  dem  einheitlichen  Gehalt  ist  insbesondere  die  Belohnung  für  den  Einzug  der
Staatssteuern,  der  Amtskörperschaftssteuern  und  der  Amtsvergleichungskosten,  sowie  für
die  Bezirkskrankenhausverwaltung  einbegriffen.  Innerhalb  des  Rahmens  ist  die  Höhe
        <pb n="78" />
        20

des  Gehalts  unter  Berücksichtigung  des  Geschäftsumfangs,  insbesondere  der  Zahl  der
zur  Amtskörperschaft  gehörenden  Gemeinden,  der  Rechnungsgeschäfte,  des  Umfangs  der
Bezirkskrankenhausverwaltung,  der  Verwaltung  der  Nachbarschaftsstraßen  und  der  Ge—
schäfte  der  Unfallversicherung  der  Regiebauarbeiter  der  Amtskörperschaft,  zu  bemessen.

8.  2.

Neben  seinem  Gehalt  (8.  1)  bezieht  der  Oberamtspfleger  für  die  ihm  obliegende
Besorgung  der  Geschäfte  fremder  Verwaltungen,  namentlich  für  den  Einzug  der  Handelskammerbeiträge,
  der  gsbeiträge,  der  Umlagebeiträge  der  Thierbesitzer,
  der  Wandergewerbeausdehnungsabgabe  für  fremde  Bezirke,  die  Einlösung  der
Zinsscheine  der  Staatsschuldverschreibungen,  die  Auszahlung  der  Gebäudebrandentschädigungsgelder
  und  der  Kosten  der  Staatsstraßenbauverwaltung,  die  für  diese  Geschäfte  besonders
  festgesetzten  Einzugs=  und  Zahlgebühren.  Es  kann  jedoch  bei  der  Feststellung
des  Gehalts  bestimmt  werden,  daß  diese  Einzugs=  und  Zahlgebühren  in  die  Amtskörperschaftskasse
  fließen.  In  diesem  Fall  ist  der  für  den  Oberamtspfleger  sich  ergebende  Entgang
  an  Gebühren  bei  der  Bemessung  seines  Gehalts  entsprechend  zu  berücksichtigen.

8.  3.

Der  Gehalt  eines  Oberamtssparkassiers  soll  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Oberamtssparkasse
  von  dem  Beamten  nicht  im  Nebenamt  verwaltet  wird  und  den  Bezirksangehörigen
  an  jedem  Werktag  zu  den  üblichen  Geschäftsstunden  zugänglich  ist,  in  einer
Summe  festgesetzt  werden,  für  deren  Bemessung  unter  Berücksichtigung  der  verschiedenen
Verhältnisse,  des  Geschäftsumfangs  im  Allgemeinen  und  insbesondere  der  Zahl  der  Spareinleger
  bei  einem  nachhaltigen  Jahresumsatz  bis  zu  einer  Million  Mark  ein  Rahmen  von
2500  4  bis  3500  „4,  bei  einem  Umsatz  von  über  einer  bis  zu  zwei  Millionen  Mark
ein  Rahmen  von  3000  ¼  bis  4000  4¾  und  bei  einem  Umsatz  von  mehr  als  zwei  Millionen
  Mark  ein  Rahmen  von  3500  /  bis  4500  .∆  zu  Grund  zu  legen  ist.

8.  4.

Sowohl  für  die  Oberamtspfleger,  als  auch  für  die  in  §.  3  bezeichneten  Oberamtssparkassiere
  kann  von  den  Amtsversammlungen  im  einzelnen  Fall  die  Gehaltsvorrückung
nach  Dienstaltersstufen  in  der  Weise  eingeführt  werden,  daß  der  Beamte  je  nach  Ablauf
einer  gewissen  Anzahl  von  Jahren  um  eine  zum  Voraus  bestimmte  Summe  bis  zum

Gebäudeb  andversicher
        <pb n="79" />
        21

festgesetzten  Höchstbetrag  seines  Gehalts  vorrückt.  Die  Amtsversammlung  hat  sich  das
Recht  vorzubehalten,  das  Vorrücken  in  die  höhere  Gehaltsstufe  im  einzelnen  Falle  aus
triftigen  Gründen  auszuschließen.

Die  Gehaltsvorrückung  nach  Dienstaltersstufen  kann  sowohl  anläßlich  der  Neubesetzung
einer  erledigten  Stelle,  als  auch  mit  Zustimmung  des  Beamten  während  seiner  Dienstzeit
  eingeführt  werden,  ein  solcher  Beschluß  bedarf  jedoch  gemäß  Art.  40  Ziff.  2  des  Gesetzes
  vom  21.  Mai  1891  (Reg.  Blatt  S.  103)  der  Genehmigung  der  Kreisregierung.

S.  5.

Den  Kreisregierungen  kommt  die  Genehmigung  der  Beschlüsse  der  Amtsversammlungen
  auch  in  solchen  Fällen  zu,  in  welchen  diese  wegn  Einbeziehung  der  Belohnung
für  die  Hauptkassenverwaltung  der  Bezirksgemei  sicherung  und  der  Bezirkskrankenpflegeversicherung
  in  den  festen  Gehalt  des  Oberontepflegers  oder  aus  anderen
besonderen  Gründen  eine  Ueberschreitung  des  in  den  §§.  1  und  3  bezeichneten  Rahmens
für  nothwendig  erachten.  86

Unter  dem  Gehalt  im  Sinne  dieser  Verfügung  ist  eine  Entschädigung  für  die  der
Amtskörperschaft  obliegende  Stellung,  Reinigung,  Heizung  und  Beleuchtung  der  nothwendigen
  Diensträume  für  die  Oberamtspflege  und  Oberamtssparkasse,  sowie  für  Bedienung
  und  Schreibmaterialien  nicht  einbegriffen.

§.  7.

Die  Amtsversammlungen  sind  durch  die  Oberämter  anzuhalten,  bei  ihrem  nächsten
Zusammentritt  über  die  Neuregelung  der  Gehaltsverhältnisse  der  Oberamtspfleger  und
der  die  Oberamtssparkasse  als  Hauptamt  verwaltenden  Oberamtssparkassiere  Beschluß  zu
fassen.

Insoweit  Verträge,  Anstellungsdekrete  oder  gesetzmäßige  Beschlüsse  der  Amtsversammlungen
  über  die  Belohnung  der  derzeitigen  Oberamtspfleger  und  Oberamtssparkassiere
vorliegen,  können  vorstehende  Bestimmungen  auf  diese  Beamten  nur  mit  ihrer  Zustimmung
Anwendung  finden.

Stuttgart,  den  25.  Januar  1902.

 

Pischek.
        <pb n="80" />
        22

Berichtigung.

In  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  Dezember  1901,  betreffend  die  Abänderung
  der  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  betreffend  die  Feldbereinigung  vom  30.  März  1886  ergangenen
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Juli  1886  (Reg.  Blatt  von  1901  S.  533),
ist  auf  Seite  535  Linie  1  von  oben  mit  den  Worten  „Diese  Gebühren“  ein  neuer  Absatz  nicht  zu
beginnen  und  auf  Seite  534  in  der  ersten  Linie  der  Ziffer  3  statt  der  Worte  „Absätze  6—13“  zu
setzen:  „Absätze  6—12“.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="81" />
        23
5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  10.  Februar  1902.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermöchtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Gaildorf  nach  Untergröningen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  16.  Januar  1902.  —  Köni  cche  Verordnung,  betressend
die  Ermächtigung  der  Gemeinde  —  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier
Vom  25.  Januar  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Anordnung  einer  neuen
Abgeordnetenwahl  für  den  Obrömtchtezie  Leonberg.  Vom  7.  Februar  1902.

 

Königliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Sinttgart  zur
Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Gaildorf  nach  Untergröningen  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  16.  Januar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  wird  ermächtigt,  zum
Zweck  der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  m  (Reg.  Blatt  von
1899  S.  771  und  von  1902  S.  2)  herzustellenden  Eisenbahn  von  Gaildorf  nach  Untergröningen
  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte
Unternehmen  erforderlich  sind.
        <pb n="82" />
        24

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  499)  mit  einer
Spurweite  von  1,435  m  anzulegen.  Sie  schließt  sich  auf  der  Station  Gaildorf  an  die
Staatsbahn  an,  wendet  sich  zunächst  in  einer  Kurve  nach  Osten  bis  zu  der  in  unmittelbarer
  Nähe  der  Stadt  Gaildorf  herzustellenden  Station  „Gaildorf  Stadt“,  schlägt  hierauf
südöstliche  Richtung  ein  und  erreicht,  indem  sie  die  Staatsstraße  Backnang—Gaildorf
und  die  Roth  überschreitet,  die  Haltestellen  Unterroth  und  Schömberg.  In  nordöstliche
Richtung  übergehend  und  den  Kocher  überschreitend,  gelangt  sie  zur  Haltestelle  Bröckingen.
Von  hier  aus  folgt  die  Bahn,  ihre  südöstliche  Richtung  wieder  aufnehmend,  dem  Thal
des  Kochers,  berührt  die  Haltestelle  Sulzbach  sowie  nach  Umgehung  des  Heerbergs  die
Haltestelle  Laufen  und  erreicht,  indem  sie  den  Kocher  zum  zweiten  Mal  überschreitet,  die
Endstation  Untergröningen.  Außer  den  Stationsanlagen  für  Gaildorf,  Unterroth,
Schömberg,  Bröckingen,  Sulzbach,  Laufen  und  Untergröningen  ist  eine  Holzverladestelle
in  Wengen  vorgesehen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Unternehmerin
durch  ihren  Vorstand  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Januar  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Königliche  Verordunng,
betreffeud  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Großgartach  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  25.  Januar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Be-
        <pb n="83" />
        25

steuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  26.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.
Der  Gemeinde  Großgartach  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905
gestattet.
i
Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Großgartach  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig
festgesetzt.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  Januar  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Jnnern,
betreffend  die  Avordunng  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Gberamtebezirk  Leonberg.
Vom  7.  Februar  1902.
Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Leonberg  gestorben  ist,
wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme  einer
Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Leonberg  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="84" />
        26

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen  und  dabei  zu
beachten,  daß  gemäß  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899
(Reg.  Blatt  S.  31)  sämmtliche  Wahlberechtigte,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz
oder  ihren  nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  von  Amtswegen  in  die
Wählerliste  aufgenommen  werden  müssen.

Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  wahlberechtigt  sind,  werden  die  Ortswahlkommissionen
  auf  §.  3  der  Vollzugsverfügung  zum  Landtagswahlgesetz  vom  —½
(Reg.  Blatt  von  1900  S.  232)  noch  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Landtagswahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  der  Wahlberechtigten
  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt  Leonberg
im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden
  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Donnerstag,  den  20.  Februar
d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Mittwoch,  den  26.  Februar  d.  Is.  einschließlich,  auf  dem  Rathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Montag,  den  3.  März  d.  Is.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Mittwoch,  den  12.  März  d.  Js.,
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Sonntag,  den  9.  März  d.  Is.,  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  bei  Zeiten  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung
        <pb n="85" />
        27

der  Wahllokale  den  Anforderungen  des  Art.  14  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  und
den  88.  13,  15  und  15  a  der  Vollzugsverfügung  entspricht,  daß  insbesondere  die  Absonderungsvorrichtungen
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden,
  und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein
ungehindertes  Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvorsteher
  für  die  Aufstellung  der  mit  der  Vertheilung  der  amtlichen  Wahlumschläge  im
Wahllokal  zu  beauftragenden  Personen  (Amtsdiener,  Polizeidiener  u.  dergl.)  Vorsorge
zu  treffen.

Dem  Oberamt  ist  hierüber  rechtzeitig  Vollzugsbericht  zu  erstatten.

7)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13  a
bis  18C  des  Landtagswahlgesetzes  und  die  §§.  11  bis  22  der  Vollzugsverfügung  hingewiesen
  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Wählern  mit  Ausnahme  des  am
Schluß  des  §.  18  der  Vollzugsverfügung  angeführten  Falles  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung
  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen  Stimmen  stets  freisteht.

Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung  unterliegt
Seitens  der  Oberschulbehörden  einem  Anstand  nicht.

8)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Samstag,  den  15.  März  d.  Is.,  stattzufinden.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899  (Reg.-Blatt
  S.  31)  und  der  Vollzugsverfügung  dazu  vom  qowie  darauf
  hingewiesen,  daß

a.  in  den  Wahllokalen  und  den  unmittelbar  an  dieselben  anstoßenden  Räumlichkeiten

Stimmzettel  nicht  aufgelegt  oder  vertheilt  werden  dürfen,

b.  kein  in  die  Wahlurne  einmal  eingelegter  Umschlag  aus  irgend  einem  Grunde  aus

derselben  vor  der  Zählung  der  Stimmen  wieder  herausgenommen  werden  darf,  und

C.  daß  die  Distriktswahlkommissionen  sich  bei  der  Zählung  der  Umschläge  und  Stimmen

sowie  bei  der  Abfassung  des  Wahlprotokolls  der  Beihilfe  dritter  Personen  nicht
bedienen  dürfen.

Stuttgart,  den  7.  Februar  1902.

 

 

Ppischek.

—  —  ——  ——  ——
        <pb n="86" />
        Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="87" />
        29

6.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  20.  Februar  1902.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Prüfung  von
Gewerbelehrlingen  in  Schulfächern.  Vom  5.  Februar  1902.—  Bekanntmachung  de  des  Ministeriung  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  Schäfer-Wulz-Stiftung  in  Heidenheim  7.  erfügung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  vom  Vundesrath  krr  dee  öte
von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  erlassenen  Bestimmungen.  8.  Februar
  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verfahren  bei  r  0  auf  Verlängerung
  der  Ladenschlußzeit.  Vom  8.  Februar  1902.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Bestand  der  Aichämter.  Vom  12.  Februar  1902.

Hekanatmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  f#rchen-  und  Schulweseus,
betreffend  die  prüfung  von  Gewerbelehrlingen  in  Schulfächern.  Vom  5.  Februar  1902.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  3.  Februar
d.  Is.  werden  über  die  Veranstaltung  von  Prüfungen  für  Gewerbelehrlinge  in  Schul.
fächern  unter  Aufhebung  des  auf  die  Prüfung  von  Gewerbelehrlingen  bezüglichen  Theils
der  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,
betreffend  die  Veranstaltung  von  freiwilligen  Lehrlingsprüfungen,  vom  16.  September
1885  (Reg.  Blatt  S.  383)  nachstehende  Bestimmungen  getroffen:

F.  1.
Angehörigen  des  Gewerbestandes  wird  alljährlich  Gelegenheit  gegeben,  durch  Ablegung
  einer  Prüfung  darzuthun,  ob  sie  sich  die  zum  Betrieb  ihres  Gewerbes  nöthigen
Kenntnisse  in  den  Schul  fächern  angeeignet  haben.
        <pb n="88" />
        30

Die  Theilnahme  an  der  Prüfung  ist  freiwillig.

Die  Prüfung  findet  an  denjenigen  gewerblichen  Fortbildungsschulen  des  Landes  statt,
an  welchen  mindestens  Unterricht  in  den  unerläßlichen  Prüfungsfächern  (§F.  2)  ertheilt
wird  und  welchen  ein  Gewerbeschulrath  vorsteht.

S.  2.
Die  für  alle  Theilnehmer  an  der  Prüfung  unerläßlichen  Prüfungsgegenstände  find:
1.  Deutsche  Sprache  und  zwar:
a)  Lesen,
b)  gewerblicher  Aufsatz,
2.  Rechnen,
3.  Zeichnen  (mit  besonderer  Beziehung  auf  das  Gewerbe  des  Lehrlings).
Für  Gewerbezweige,  in  welchen  Fertigkeit  im  Zeichnen  nicht  von  Belang  ist,  kann
die  Prüfung  im  Zeichnen  erlassen  werden.
Auch  in  allen  übrigen  Fächern,  die  an  der  betreffenden  Fortbildungsschule  gelehrt
werden,  wird  der  Bewerber  auf  seinen  Antrag  geprüft.

S.  3.

Die  Abnahme  der  Prüfung  steht  unter  der  gemeinsamen  Leitung  der  Vorstände  des
Gewerbeschulraths  und  der  Fortbildungsschule.  Für  jedes  Prüfungsfach  wird  ein  Berichterstatter
  und  ein  Mitberichterstatter  aufgestellt.  Die  Bestellung  des  ersteren  erfolgt
aus  der  Mitte  der  Lehrer  der  Fortbildungsschule  durch  gemeinsame  Verfügung  der  Vorstände
  des  Gewerbeschulraths  und  der  Fortbildungsschule,  während  der  Mitberichterstatter
aus  den  Kreisen  der  Gewerbetreibenden  durch  den  Gewerbeschulrath  bestimmt  wird.

Die  Vorstände  des  Gewerbeschulraths  und  der  Fortbildungsschule  bilden  mit  den
aufgestellten  Examinatoren  die  Prüfungskommission.  Den  Vorsitzenden  der  Gesellenprüfungsausschüsse,
  welche  am  Prüfungsort  ihren  Sitz  haben,  kommt  in  der  Prüfungskommission
  für  die  Schulfächer  eine  berathende  Stimme  zu.

Den  Vorsitz  führt  der  Schulrathsvorstand  und  in  dessen  Verhinderung  der  Schulvorstand.


Die  Führung  des  Protokolls  liegt  dem  Protokollführer  des  Schulraths  ob.
        <pb n="89" />
        31
Mitglieder  der  Prüfungskommission,  welche  mit  einem  Bewerber  bis  zum  4.  Grade

bürgerlicher  Berechnung  einschließlich  verwandt  oder  verschwägert  sind,  wirken  bei  der
Prüfung  dieses  Bewerbers  nicht  mit.

g.  4.

Zur  Berathung  über  den  Termin  der  Prüfung  und  der  Anmeldung  dazu  sowie  über
die  zu  einer  lebhaften  Betheiligung  an  ihr  erforderlichen  Maßnahmen  haben  die  Vorstände
  des  Schulraths  und  der  Fortbildungsschule  spätestens  2  Monate  vor  Schluß  des
Winterkurses  zusammenzutreten.  Zu  dieser  Berathung  sind  die  Vorsitzenden  der  Gesellenprüfungsausschüsse,
  die  am  Ort  ihren  Sitz  haben,  einzuladen.

Auf  Grund  dieser  Berathung  wird  der  Anmeldungs=  und  Prüfungstermin  von  den
Vorständen  des  Schulraths  und  der  Fortbildungsschule  bestimmt  und  in  den  öffentlichen
Blättern  bekannt  gegeben.

Bei  der  Bestimmung  des  Prüfungstermins  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die
Prüfung,  soweit  angängig,  zeitlich  und  räumlich  mit  der  Gesellenprüfung  vereinigt  wird.

S.  5.

Zugelassen  zur  Prüfung  werden  gewerbliche  Lehrlinge,  welche  im  Prüfungsjahre
ihre  Lehre  beenden.  Doch  können  sich  auch  in  den  Jahren  schon  vorgerücktere  Angehörige
des  Gewerbestandes  prüfen  lassen.

Bewerber,  welche  zugleich  die  Gesellenprüfung  ablegen,  fügen  ihre  Anmeldung  zur
Prüfung  in  den  Schulfächern  regelmäßig  ihrem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Gesellenprüfung
  an.  Der  Vorsitzende  des  Gesellenprüfungsausschusses  übermittelt  die  eingelaufenen
  Anmeldungen  dem  Vorstand  des  zuständigen  Gewerbeschulraths,  welcher  nach  Entnahme
  der  erforderlichen  Notizen  die  Anmeldungen  alsbald  dem  Vorsitzenden  des  Gesellenprüfungsausschusses
  zurückgibt.  Unmittelbare  Anmeldung  bei  dem  Vorstande  der  gewerblichen
  Fortbildungsschule  ist  nicht  ausgeschlossen;  vorgeschrieben  ist  sie  für  alle  Bewerber,
welche  nicht  zugleich  die  Gesellenprüfung  ablegen.  Solche  Bewerber  haben  der  Anmeldung
eine  Bescheinigung  des  Lehrherrn  über  die  von  ihnen  zurückgelegte  Lehrzeit  und  über  ihr
Betragen  sowie  die  Zeugnisse  der  von  ihnen  etwa  schon  früher  besuchten  Fortbildungsoder
  Fachschulen  anzuschließen  und  zu  bemerken,  ob  sie  neben  der  Prüfung  in  den  unerläßlichen
  Fächern  noch  die  Prüfung  in  weiteren  Fächern  wünschen.
        <pb n="90" />
        32

Ueber  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheiden  die  Vorstände  des  Gewerbeschulraths
und  der  Fortbildungsschule.  Sie  haben  die  zugelassenen  Bewerber  zur  Prüfung  vorzuladen
  und  die  von  der  Prüfung  Zurückgewiesenen  von  dem  Ausschluß  unter  Angabe  des
Grundes  in  Kenntniß  zu  setzen.

S.  6.

Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  beziehungsweise  zeichnerische  und  eine  mündliche.

Die  schriftlichen  Prüfungsaufgaben  werden  womöglich  am  Prüfungstage  selbst  und
unmittelbar  vor  der  Eröffnung  an  die  Bewerber  von  der  Prüfungskommission  festgestellt.

Der  Gebrauch  von  anderen  Hilfsmitteln  als  denjenigen,  welche  die  Prüfungskommission
  ausdrücklich  gestattet  hat,  ist  den  Bewerbern  untersagt.

Ein  Bewerber,  welcher  sich  eine  Uebertretung  dieses  Verbots  zu  Schulden  kommen
läßt,  wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der
Prüfungskommission  von  der  ferneren  Theilnahme  an  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn
aber  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige  kommt,  wird  ihm  ein  Prüfungszeugniß
nicht  ausgestellt  oder  das  bereits  ausgestellte  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Bewerber,  welche  während  der  Prüfung  in  irgend
einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  oder  sonstigen  Aufgaben  Anderen  behilflich
sind  oder  von  Anderen  solche  Hilfe  annehmen.

S.  7.

In  jedem  Prüfungsfach  wird  ein  besonderes  Zeugniß  ertheilt  und  zwar  mit  den
9
F  Sehr  gut,  gut,  befriedigend,  genügend  und  ungenügend.

Dasselbe  wird  von  den  Examinatoren  beantragt  und  von  der  gesammten  Prüfungskommission
  durch  Mehrheitsbeschluß  festgestellt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

Ueber  die  erlangten  Noten  wird  auf  einem  von  der  Aussichtsbehörde  bestimmten
Formular  eine  Urkunde  (Prüfungszeugniß)  ausgestellt,  welche  von  den  Mitgliedern  der
Prüfungskommission  unterzeichnet  wird.

In  dasselbe  Prüfungszeugniß  kann  auch  die  Beurkundung  über  das  Ergebniß  der
von  dem  Bewerber  abgelegten  Gesellenprüfung  aufgenommen  werden.
        <pb n="91" />
        33

Bewerber,  welche  in  den  unerläßlichen  Prüfungsfächern  durchschnittlich  nicht  die  Note
genügend  erhalten,  haben  keinen  Anspruch  auf  ein  Prüfungszeugniß.
Die  Ausfolgung  der  Prüfungszeugnisse  erfolgt  erst  nach  vollendeter  Lehrzeit.

S.  8.

Die  Namen  derjenigen  Bewerber,  welchen  ein  Prüfungszeugniß  ausgestellt  worden
ist,  werden  in  den  von  der  Prüfungskommission  zu  bestimmenden  Ortsblättern  bekanut
gemacht.

§.  9.

Für  den  auf  die  Abhaltung  der  Prüfung  gemachten  Zeitaufwand  wird  denjenigen
Mitgliedern  der  Prüfungskommission,  welche  der  Fortbildungsschule  angehören  —  soweit
nicht  eine  besondere  Vereinbarung  mit  ihnen  getroffen  worden  ist  —  aus  den  Mitteln
der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  und  der  Kommission  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen
  eine  Vergütung  geleistet,  welche  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über
die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts=  und  Gemeindediener  berechnet
  werden.

Von  den  genannten  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  haben  die  im  Hauptamt
an  Gelehrten=  und  Realschulen  angestellten  Lehrer  Anspruch  auf  die  Taggelder  eines
Ortsvorstehers,  die  übrigen  auf  die  Bezüge  eines  Gemeinderaths.

Andere  aus  Anlaß  der  Veranstaltung  der  Prüfung  erwachsende  Kosten  sind  als
Aufwand  der  gewerblichen  Fortbildungsschule  zu  behandeln.

S.  10.

Die  Ertheilung  der  näheren  Prüfungsvorschriften,  sowie  die  Aufsicht  über  die  Prüfungen
  steht  der  Kommission  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen  im  Einvernehmen
mit  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  zu.

Stuttgart,  den  5.  Februar  1902.
Pischek.  Weizsäcker.
        <pb n="92" />
        34

Lekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
bekreffend  die  Genehmigung  der  Schäfer-Walz-Stiftung  in  Heidenheim.  Vom  7.  Februar  1902.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
3.  ds.  Mts.  der  Schäfer-Wulz-Stiftung  in  Heidenheim  die  nachgesuchte  Genehmigung
  allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.
Stuttgart,  den  7.  Februar  1902.
Pischek.

Verföügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  den  Vollzug  der  vom  Bundesrath  über  die  geschästigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
in  Gast-  und  Schankwirthschaften  erlassenen  Bestimmungen.  Vom  8.  Februar  1902.

Zum  Vollzug  der  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Januar  1902
(Reichs-Gesetzblatt  S.  33)  vom  Bundesrath  über  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und
Lehrlingen  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  erlassenen  Bestimmungen  wird  hiemit  verfügt:

Die  nach  Nro.  1  Ziff.  1  Abs.  3  der  Bestimmungen  den  „höheren  Verwaltungsbehörden“
  zustehende  Befugniß  wird  den  Kreisregierungen
übertragen.

Stuttgart,  den  8.  Februar  1902.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit.
Vom  8.  Februar  1902.

Nachdem  der  Bundesrath  auf  Grund  von  §.  139  /  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
über  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  die  in  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  25.  Januar  1902  (Reichs-Gesetzblatt  S.  38)  ent-
        <pb n="93" />
        35

haltenen  Bestimmungen  getroffen  hat,  werden  die  diesen  Gegenstand  vorläufig  regelnden
  Bestimmungen  der  §.  15  Abs.  2,  §.  16  Abs.  4,  §.  18  Abs.  3  und  §.  19  Abs.  1
bis  4  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  28.  September  1900,  betreffend
den  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  30.  Juni  1900
(Reg.  Blatt  S.  753),  aufgehoben.

Stuttgart,  den  8.  Februar  1902.
Pischek.

Hekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Bestand  der  Aichämter.  Vom  12.  Februar  1902.

Die  Errichtung  eines  Faßaichamts  in  Magstadt,  Oberamts  Böblingen,  ist  genehmigt
  worden.

Stuttgart,  den  12.  Februar  1902.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        37

7.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  24.  Februar  1902.

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen  der
Gemeinden,  Stiftungen,  und  Jonstigen  Sgfentlichen  Körperschaften  vom  16.  August  1875,  des  Forststrafgesehzes
vom  2.  Septem  mber  sn  hes  Forstpolizeigesetzes  vom  8.  September  1879.  Vom  19.  ruar  1802.  —
Bekanntmachung  d  Me  n  der  wolh  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Redaktion  des
Körperschafchfosngeseges  und  des  Zorsoliceigeseen  Vom  19.  Februar  1902.

 

 

Gesetz,
betressend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Hewirthschaftung  und
der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonsktigen  öffentlichen  Körperschaften  vom  16.  Augußt  1875,  des
Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  und  des  Forstpolizeigesetzes  vom  3.  Leptember  1679.
Vom  19.  Februar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  Wir  beschlossen  haben,  die  Forstämter  (alter  Ordnung)  auf  den  1.  April
1902  aufzuheben  und  den  bisherigen  Revierämtern  von  dem  genannten  Zeitpunkt  ab
die  Bezeichnung  Forstämter  (neuer  Ordnung)  beizulegen,  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

Art.  I.

Das  Gesetz  über  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen  der  Gemeinden,
  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  vom  16.  August  1875
(Reg.  Blatt  S.  511)  wird  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen  abgeändert:
        <pb n="96" />
        38

1.  Die  Ueberschrift  des  Gesetzes  wird  ersetzt  durch:
Körperschaftsforstgesetz.
2.  Statt  „Forstdirettion,  Abtheilung  für  die  Körperschaftswaldungen,“  ist  in  allen
Artikeln,  in  welchen  diese  Bezeichnung  vorkommt,  zu  setzen:
Körperschaftsforstdirektion.
3.  Der  Art.  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  Aufsicht  über  die  Bewirthschaftung  der  Waldungen  der  Gemeinden
und  anderer  öffentlicher  Körperschaften,  sowie  der  von  solchen  verwalteten
Stiftungen  wird  in  Unterordnung  unter  das  Ministerium  des  Innern  durch
die  Körperschaftsforstdirektion  und  durch  die  Oberämter  nach  Maßgabe  des
gegenwärtigen  Gesetzes  ausgeübt.
Der  Körperschaftsforstdirektion  gehören  an:
als  ordentliche  Mitglieder:
der  Vorstand  und  vier  forsttechnische  Mitglieder  der  Forstdirektion,
sowie  zwei  Beamte  aus  dem  Departement  des  Innern;

als  außerordentliche  Mitglieder:
die  übrigen  forsttechnischen  Mitglieder  der  Forstdirektion.

Den  außerordentlichen  Mitgliedern  kommt  ein  Stimmrecht  nur  zu,  soweit
sie  zur  Vertretung  ordentlicher  forsttechnischer  Mitglieder  berufen  find.

Zu  den  Sitzungen  der  Körperschaftsforstdirektion  sind  zwei  vom  Ministerium
  des  Innern  zu  bestimmende  körperschaftliche  Beamte  als  stimmberechtigte
Mitglieder  beizuziehen.

Die  Uebernahme  des  Dienstes  bei  der  Körperschaftsforstdirektion  gehört
zur  Amtsaufgabe  der  Mitglieder  der  Forstdirektion.

Der  Körperschaftsforstdirektion  kommen  die  Befugnisse  eines  Landeskollegiums
  zu.

4.  Nach  Art.  1  wird  eingefügt
Art.  1a.

Die  aus  der  Zahl  der  Körperschaftsbeamten  zu  entnehmenden  Mitglieder
der  Körperschaftsforstdirektion  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt.
Für  den  Fall  der  Verhinderung  dieser  beiden  Mitglieder  sind  aus  der  Zahl
der  Körperschaftsbeamten  zwei  Stellvertreter  zu  ernennen.
        <pb n="97" />
        39

Die  körperschaftlichen  Mitglieder  sind  durch  den  Vorsitzenden  der  Körperschaftsforstdirektion
  auf  Erfüllung  ihrer  Amtspflicht  zu  beeidigen;  sie  erhalten
für  Reisekosten  und  Zeitverlust  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der
Staatskasse.

5.  In  Art.  3
kommt  der  dritte  Absatz  in  Wegfall.
Der  vierte  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

Die  Wirthschaftsplane  unterliegen  der  Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion,
  nachdem  sie  vorher  von  den  Oberämtern  in  gemeindeökonomischer
Hinsicht  geprüft  sind.

6.  In  Art.  4
erhält  der  erste  Absatz  folgende  Fassung:  "

Die  Wirthschaftsplane  sind  von  den  Sachverständigen  (Art.  6)  im  Einvernehmen
  mit  den  Vertretern  der  Körperschaften  zu  fertigen  und  sodann  von
den  letzteren  mit  ihren  darüber  gefaßten  Beschlüssen  dem  Oberamt  vorzulegen.

In  dem  zweiten  Absatz  sind  die  Worte:  „oder  das  technische  Gutachten“  zu  streichen,
ebenso  in  dem  dritten  Absatz  die  Worte:  „und  technischen  Gutachten“.

7.  Der  Art.  5
erhält  folgende  Fassung:

Auf  der  Grundlage  der  allgemeinen  Wirthschaftsplane  (Art.  3)  sind  alljährlich
  Betriebsplane  (Nutzungs-,  Kultur-,  Streunutzungsplane)  im  Einvernehmen
  mit  den  Vertretern  der  Körperschaften  aufzustellen.  Soweit  über  diese
Betriebsplane  ein  Einverständniß  erzielt  wird,  bedürfen  sie  keiner  weiteren
Genehmigung.

Werden  von  den  Vertretern  der  Körperschaften  gegen  den  Betriebsplan
Einwendungen  erhoben,  welche  der  Sachverständige  nicht  für  begründet  erachtet,
und  kann  auf  Grund  weiterer  Verhandlungen  eine  Verständigung  durch  das
Oberamt  nicht  erzielt  werden,  so  hat  das  letztere  die  Entscheidung  der  Körperschaftsforstdirektion
  einzuholen.

Soweit  sich  nur  in  einzelnen  Theilen  des  Betriebsplans  Anstände  ergeben,
darf  durch  deren  Erledigung  die  Feststellung  und  der  Vollzug  der  unbeanstandeten
  Theile  nicht  aufgehalten  werden.
        <pb n="98" />
        40

Abweichungen  von  dem  allgemeinen  Wirthschaftsplau  durch  außerordentliche
  Holzfällungen,  Streunutzungen  und  dergl.  unterliegen  der  Genehmigung
der  Körperschaftsforstdirektion.

Vorgriffe  innerhalb  der  genehmigten  Nutzungsperiode  bedürfen  im  Falle
des  Einverständnisses  zwischen  den  Sachverständigen  und  den  Vertretern  der
Körperschaft  nur  der  oberamtlichen  Genehmigung.  Bei  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  Sachverständigen  und  den  Vertretern  der  Körperschaft  ist
durch  Vermittlung  des  Oberamts  die  Entscheidung  der  Körperschaftsforstdirektion
  einzuholen.

8.  In  Art.  6
ist  im  zweiten  Absatz  statt  „dieses  Gesetzes“  zu  setzen:
des  Gesetzes  vom  16.  August  1875.
9.  In  Art.  7
ist  im  ersten  Absatz  statt  „Förster“  zu  setzen:
Sachverständige;
ebenso
10.  in  Art.  8
in  dem  ersten  Absatz  statt  „die  Körperschaftsförster“:
die  Sachverständigen  der  Körperschaften  (Art.  6)
und  in  dem  dritten  Absatz  dieses  Artikels  statt  „Förster“:
Sachverständige.
Am  Schluß  dieses  Absatzes  werden  die  Worte  „von  dem  Forstamt“  ersetzt  durch:
von  der  Körperschaftsforstdirektion.
11.  In  Art.  9
tritt  an  die  Stelle  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  folgende  Bestimmung:

Wenn  eine  Körperschaft  nach  Erledigung  der  Stelle  ihres  Sachverständigen
(vergl.  Art.  6  Abs.  2  und  Art.  7)  auf  die  Wiederanstellung  eines  solchen  verzichtet,
  oder  wenn  eine  Körperschaft  innerhalb  eines  sechsmonatlichen  Zeitraums
nach  Erledigung  der  Stelle  die  Wiederbesetzung  durch  einen  Sachverständigen
nach  Vorschrift  der  Art.  6  und  7  unterläßt,  so  geht  die  technische  Bewirth-
        <pb n="99" />
        41

schaftung  der  Körperschaftswaldungen  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Art.  10
und  11  an  die  Organe  der  Staatsforstverwaltung  (die  K.  Oberförster)  über.
Der  dritte,  nun  zweite  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

In  Ausnahmefällen  kann  die  in  Abs.  1  für  die  Anstellung  eines  Sachverständigen
  bestimmte  Frist  von  dem  Ministerium  des  Innern  verlängert
werden.

Der  letzte  Absatz  erhält  als  Schluß  folgenden  Zusatz:

Dasselbe  gilt  als  stillschweigend  auf  weitere  zehn  Jahre  verlängert,  wenn
es  nicht  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  der  jeweiligen  zehnjährigen
Geltungsdauer  gekündigt  wird.

12.  In  Art.  10.
ist  in  dem  ersten  und  zweiten  Absatz  je  statt  „Revierförster“  zu  setzen:
Oberförster.
13.  In  Art.  12
treten  an  die  Stelle  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  folgende  Bestimmungen:

Auf  Antrag  des  Sachverständigen  oder  von  Amts  wegen  kann  das  Oberamt
  die  Verwaltungsbehörde  der  Körperschaft  zur  Entlassung  eines  angestellten
Forstschutzdieners  wegen  Unbrauchbarkeit  im  Dienst  auffordern  und,  wenn  dieser
Aufforderung  keine  Folge  gegeben  wird,  die  Entlassung  verfügen.

Die  Erhebung  der  Beschwerde  (Art.  13  Abf.  1)  gegen  die  Entlassung  oder
gegen  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Entlassung  ist  für  den  Entlassenen,  für
die  Verwaltungsbehörde  der  Körperschaft  und  für  den  Sachverständigen  an
die  Nothfrist  von  einem  Monat  gebunden.  Die  Beschwerde  hat  aufschiebende
Wirkung.

14.  In  Art.  13
kommen  im  ersten  Absatz  in  Wegfall  die  Worte:  „der  Forstämter,  beziehungsweise  der
Forstämter  und“.

15.  Der  Art.  15

wird  durch  die  in  dem  ersten  und  zweiten  Absatz  des  Art.  V  des  gegenwärtigen  Gesetzes
enthaltenen  Bestimmungen  ergänzt.
        <pb n="100" />
        42
Art.  II.
Das  Forststrafgesetz  vom  2.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  277)  wird  durch  folgende
Bestimmungen  abgeändert:
1.  Art.  2  und  13  werden  aufgehoben.
2.  In  Art.  7  und  9  kommen  die  Worte  „(Art.  13)“  in  Wegfall.
Art.  III.
Das  Forstpolizeigesetz  vom  8.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  317)  wird  durch  die
nachstehenden  Bestimmungen  abgeändert:
1.  In  Art.  4
ist  statt  „Güterbuch“  zu  setzen:
Grundbuch.
2.  In  Art.  8
ist  statt  „vier  Mark“  zu  setzen:
acht  Mark
und  statt  „zwei  Mark“:
drei  Mark.
3.  In  Art.  12
sind  im  ersten  Absatz  die  Worte:  „Revier  —  oder“  zu  streichen  und  statt  „in  deren"  ist
zu  setzen:
in  dessen.
Im  zweiten  Absatz  werden  an  Stelle  des  Worts  „nöthigenfalls“  gesetzt  die  Worte:
wenn  Gefahr  auf  dem  Verzug  haftet.
Der  dritte  Absatz  ist  dahin  zu  fassen:

Gegen  die  Anordnungen  des  Forstamts  steht  den  betheiligten  Waldbesitzern
die  Beschwerde  an  die  höhere  Forstbehörde  zu.  Die  Beschwerde  hat  keine
aufschiebende  Wirkung.

Als  Abs.  4  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

Haftet  keine  Gefahr  auf  dem  Verzug,  so  sind  die  erforderlichen  Anordnungen
  von  der  Forstdirektion,  an  welche  die  Anzeige  von  dem  Forstamt,
falls  eine  Anordnung  nothwendig  erscheint,  vorzulegen  ist,  oder  im  Namen
der  Forstdirektion  von  einem  beauftragten  Mitgliede  dieser  Behörde  zu  treffen.
        <pb n="101" />
        43

4.  Der  Art.  14
erhält  folgende  Fassung:

Bei  der  Handhabung  der  Forstpolizei,  namentlich  bei  dem  Vollzug  der
allgemeinen  und  besonderen  forstpolizeilichen  Vorschriften,  sowie  bei  der  Ueberwachung
  des  Vollzugs  können  die  Forstämter  nöthigenfalls  die  Bezirks=  und
Ortspolizeibehörden  auch  in  solchen  Fällen  um  Unterstützung  angehen,  für
welche  diesen  nicht  schon  durch  allgemeine  Verordnung  eine  Mitwirkung  aufgetragen
  ist.

5.  In  dem  dritten  Abschnitt
kommen  die  Ueberschriften  der  bisherigen  Unterabtheilungen
„I.  Allgemeine  strafrechtliche  Bestimmungen“  (vor  Art.  33)

und:
„II.  Besondere  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Forstpolizeistrafsachen“

  (vor  Art.  39)
in.  Wegfall.
6.  In  Art.  33
wird  am  Schluß  nach  den  Worten  „entsprechende  Anwendung“  angefügt:
ebenso  die  Art.  3  bis  5  des  Forsistrafgesetzes  vom  2.  September  1879
(Reg.  Blatt  S.  277).
7.  Die  Art.  34  und  38
kommen  in  Wegfall.
8.  Die  Art.  35  bis  37  und  39  bis  45

werden  ersetzt  durch  folgenden
Art.  35.

Auf  die  in  diesem  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  finden  hinsichtlich
  der  Zuständigkeit,  des  Verfahrens  u.  s.  w.  die  Bestimmungen  der
Art.  19  bis  33,  35  des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  entsprechende
Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Begünstigung,  welche  in  Beziehung  auf  ein
unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallendes  Vergehen  (vergl.  Art.  18,  19)  begangen
wird,  ferner  von  einer  Uebertretung  im  Sinn  des  §.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs,
  welche  mit  einer  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten
        <pb n="102" />
        4

Zuwiderhandlung  zusammenhängt,  endlich  von  den  Uebertretungen  des  8.  368
Nr.  6,  9,  8.  370  Nr.  1,  2  des  Strafgesetzbuchs,  sofern  die  Grundstücke,  auf
welche  sich  die  Uebertretungen  beziehen,  Theile  eines  Waldes  sind.
9.  In  Art.  46
ist  im  ersten  Absatz  statt  „Forstdirektion,  Abtheilung  für  Körperschaftswaldungen,"  zu  setzen:
Körperschaftsforstdirektion.
10.  In  Art.  47
fällt  der  erste  Absatz  aus  und  der  zweite  Absatz  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:
Unberührt  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bleiben  die  Bestimmungen  der
Waldfeuerlöschordnung  vom  4.  Juli  1900  (Reg.  Blatt  S.  535).
11.  Der  Art.  48
wird  durch  die  in  dem  ersten  und  dritten  Absatz  des  Art.  V  des  gegenwärtigen  Gesetzes
enthaltenen  Bestimmungen  ersetzt.
Art.  IV.
Die  durch  das  Forstpolizeigesetz  vom  8.  September  1879  den  Forstämtern  übertragenen
  Obliegenheiten  und  Befugnisse  gehen,  soweit  nicht  in  Art.  III  etwas  anderes
bestimmt  ist,  auf  die  Forstämter  neuer  Ordnung  über.

Art.  V.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

Der  nach  Art.  1  Ziff.  11  zu  Art.  9  Abs.  3  des  Körperschaftsforstgesetzes  beigefügte
Zusatz  findet  auch  auf  diejenigen  Fälle  Anwendung,  in  welchen  die  technische  Bewirthschaftung
  von  Körperschaftswaldungen  vor  dem  1.  April  1902  von  der  Staatsforstverwaltung
  übernommen  worden  ist.

In  den  am  1.  April  1902  anhängigen  Untersuchungen  wegen  forstpolizeilicher  Verfehlungen
  sind  für  das  weitere  Verfahren  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
maßgebend.  War  jedoch  vor  dem  1.  April  1902  eine  forstpolizeiliche  Strafverfügung
oder  eine  anderweite  Entscheidung  erster  Instanz  ergangen,  so  finden  auf  die  Erledigung
der  Sache  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  bisherigen  Bestimmungen  Anwendung.

Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzug
dieses  Gesetzes  beauftragt  und  ermächtigt,  den  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  sowie  der  Waldfeuerlöschordnung  vom  4.  Juli  1900  (Reg.  Blatt  S.  535)
        <pb n="103" />
        45

sich  ergebenden  Wortlaut  der  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen
der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften,  sowie  denjenigen
der  die  Forstpolizei  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  je  in  fortlaufenden  Artikeln
neu  festzustellen  und  mit  dem  Ausfertigungstag  des  gegenwärtigen  Gesetzes  im  Regierungsblatt
  bekannt  zu  machen,  wobei  in  Art.  2,  13,  46  des  Forstpolizeigesetzes  auf  das  Gesetz
vom  16.  August  1875  in  seiner  nunmehrigen  Fassung  und  mit  seinem  nunmehrigen
Datum  zu  verweisen  ist.
Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Februar  1902.
Wilhelm.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

tekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Redaktion  des  Körperschafteforstgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.
Vom  19.  Februar  1902.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1902,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes
über  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen  der  Gemeinden,  Stiftungen
und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  vom  16.  August  1875,  des  Forststrafgesetzes  vom
2.  September  1879  und  des  Forstpolizeigesetzes  vom  8.  September  1879,  Reg.  Blatt  von
1902  S.  37,  wird  der  Text  des  Körperschaftsforstgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes
nachstehend  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  19.  Februar  1902.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.

Körperschaftsforstgesetz.
Vom  19.  Februar  1902.
Art.  1.
Die  Aufsicht  über  die  Bewirthschaftung  der  Waldungen  der  Gemeinden  und  anderer
öffentlicher  Körperschaften,  sowie  der  von  solchen  verwalteten  Stiftungen  wird  in  Unter-2
        <pb n="104" />
        46

ordnung  unter  das  Ministerium  des  Innern  durch  die  Körperschaftsforstdirektion  und  durch
die  Oberämter  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgeübt.
Der  Körperschaftsforstdirektion  gehören  an:
als  ordentliche  Mitglieder:
der  Vorstand  und  vier  forsttechnische  Mitglieder  der  Forstdirektion,  sowie  zwei
Beamte  aus  dem  Departement  des  Innern;

als  außerordentliche  Mitglieder:
die  übrigen  forsttechnischen  Mitglieder  der  Forstdirektion.

Den  außerordentlichen  Mitgliedern  kommt  ein  Stimmrecht  nur  zu,  soweit  sie  zur
Vertretung  ordentlicher  forsttechnischer  Mitglieder  berufen  sind.

Zu  den  Sitzungen  der  Körperschaftsforstdirektion  sind  zwei  vom  Ministerium
des  Innern  zu  bestimmende  körperschaftliche  Beamte  als  stimmberechtigte  Mitglieder  beizuziehen.


Die  Uebernahme  des  Dienstes  bei  der  Körperschaftsforstdirektion  gehört  zur  Amtsaufgabe
  der  Mitglieder  der  Forstdirektion.

Der  Körperschaftsforstdirektion  kommen  die  Befugnisse  eines  Landeskollegiums  zu.

Art.  2.

Die  aus  der  Zahl  der  Körperschaftsbeamten  zu  entnehmenden  Mitglieder  der  Körperschaftsforstdirektion
  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt.  Für  den  Fall
der  Verhinderung  dieser  beiden  Mitglieder  sind  aus  der  Zahl  der  Körperschaftsbeamten
zwei  Stellvertreter  zu  ernennen.

Die  körperschaftlichen  Mitglieder  sind  durch  den  Vorsitzenden  der  Körperschaftsforstdirektion
  auf  Erfüllung  ihrer  Amtspflicht  zu  beeidigen;  sie  erhalten  für  Reisekosten  und
Zeitverlust  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der  Staatskasse.

Art.  3.

Bei  der  Bewirthschaftung  und  Benützung  der  Waldungen  von  Gemeinden,  Stiftungen
und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  ist  die  Rücksicht  maßgebend,  daß  der  Wirthschafts=
  und  Nutzungsbetrieb  sich  innerhalb  der  Grenzen  der  Nachhaltigkeit  bewege
und,  sofern  die  letztere  in  Folge  übermäßiger  Nutzungen  oder  aus  anderen  Gründen  gestört
  wäre,  darauf  zurückgeführt  werde.
        <pb n="105" />
        47

Die  Nebennutzungen  sind  auf  dasjenige  Maß  zu  beschränken,  bei  welchem  die  Erhaltung
  der  standortsgemäßen  Holz=  und  Betriebsart  nicht  gefährdet  wird.

Art.  4.

Die  Bewirthschaftung  der  Körperschaftswaldungen  muß  auf  Wirthschaftsplane  gestützt
  sein,  bei  deren  Aufstellung  die  Grundsätze  des  Art.  3  zur  Richtschnur  zu  nehmen
und  für  deren  Anfertigung  von  der  Staatsaufsichtsbehörde  Vorschriften  zu  ertheilen  sind.

Innerhalb  der  durch  Art.  3  gezogenen  Grenzen  sind  jedoch  bei  der  Entwerfung  der
Wirthschaftsplane  die  besonderen,  in  der  Eigenthümlichkeit  des  Haushalts  der  Körperschaft
begründeten  Zwecke  und  Bedürfnisse  der  Waldbesitzer  zu  berücksichtigen  und  hienach  Holzart,
Betriebsart  und  Umtriebszeit  zu  wählen.

Die  Wirthschaftsplane  unterliegen  der  Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion,
nachdem  sie  vorher  von  den  Oberämtern  in  gemeindeökonomischer  Hinsicht  geprüft  sind.

Art.  5.

Die  Wirthschaftsplane  sind  von  den  Sachverständigen  (Art.  7)  im  Einvernehmen
mit  den  Vertretern  der  Körperschaften  zu  fertigen  und  sodann  von  den  letzteren  mit  ihren
darüber  gefaßten  Beschlüssen  dem  Oberamt  vorzulegen.

Kann  bezüglich  etwaiger  Einwendungen  gegen  den  Wirthschaftsplan  durch  weitere
Verhandlung  mit  den  Betheiligten  eine  Verständigung  nicht  erzielt  werden,  so  hat  die
Körperschaftsforstdirektion  darüber  zu  entscheiden.

Die  Wirthschaftsplane  sind,  soweit  erforderlich,  von  Zeit  zu  Zeit  einer  Revision  zu
unterwerfen.

Art.  6.

Auf  der  Grundlage  der  allgemeinen  Wirthschaftsplane  (Art.  4)  sind  alljährlich  Betriebsplane
  (Nutzungs-,  Kultur-,  Streunutzungsplane)  im  Einvernehmen  mit  den  Vertretern
  der  Körperschaften  aufzustellen.  Soweit  über  diese  Betriebsplane  ein  Einverständniß
  erzielt  wird,  bedürfen  sie  keiner  weiteren  Genehmigung.

Werden  von  den  Vertretern  der  Körperschaften  gegen  den  Betriebsplan  Einwendungen
erhoben,  welche  der  Sachverständige  nicht  für  begründet  erachtet,  und  kann  auf  Grund
weiterer  Verhandlungen  eine  Verständigung  durch  das  Oberamt  nicht  erzielt  werden,
so  hat  das  letztere  die  Entscheidung  der  Körperschaftsforstdirektion  einzuholen.
        <pb n="106" />
        48

Soweit  sich  nur  in  einzelnen  Theilen  des  Betriebsplans  Anstände  ergeben,  darf  durch
deren  Erledigung  die  Feststellung  und  der  Vollzug  der  unbeanstandeten  Theile  nicht  aufgehalten
  werden.

Abweichungen  von  dem  allgemeinen  Wirthschaftsplan  durch  außerordentliche  Holzfällungen,
  Streunutzungen  und  dergl.  unterliegen  der  Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion.


Vorgriffe  innerhalb  der  genehmigten  Nutzungsperiode  bedürfen  im  Falle  des  Einverständnisses
  zwischen  den  Sachverständigen  und  den  Vertretern  der  Körperschaft  nur
der  oberamtlichen  Genehmigung.  Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  Sachverständigen
  und  den  Vertretern  der  Körperschaft  ist  durch  Vermittlung  des  Oberamts  die
Entscheidung  der  Körperschaftsforstdirektion  einzuholen.

Art.  7.

Die  Aufstellung  der  Wirthschafts=  und  Betriebsplane,  die  Ausführung  derselben  und
die  technische  Betriebsführung  überhaupt  hat  durch  Sachverständige  zu  geschehen,
welche  die  Befähigung  für  den  Staatsforstdienst  erlangt  haben  müssen.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  nach  Vernehmung  der  Körperschaftsforstdirektion
  die  zur  Zeit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875  im
Dienst  einer  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen  Körperschaft  stehenden  Förster  (Waldmeister
  rc.),  welche  die  Staatsforstdienstprüfung  nicht  erstanden,  aber  ihre  Befähigung
praktisch  bewährt  haben,  in  ihrem  Dienstverhältnisse  zu  belassen  oder  ihre  Anstellung  bei
anderen  Körperschaften  zu  genehmigen.

Art.  8.

Die  Wahl  der  Sachverständigen  bleibt  den  Körperschaften  überlassen.  Letztere  können
entweder  für  sich  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Waldeigenthümern  eigene
Sachverständige  nach  Vorschrift  des  Art.  7  anstellen.

Eine  solche  Vereinigung  bedarf  der  Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion.

Art.  9.

Die  Sachverständigen  der  Körperschaften  (Art.  7)  sind  für  die  Einhaltung  der  genehmigten
  allgemeinen  und  jährlichen  Wirthschaftsplane,  sowie  für  die  ordnungsmäßige
        <pb n="107" />
        49

Vollziehung  der  von  den  Staatsaufsichtsbehörden  hinsichtlich  der  Betriebsführung  getroffenen
Verfügungen  diesen  Behörden  verantwortlich.

Im  Uebrigen  find  sie  in  Ausübung  ihres  Dienstes  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde
  verantwortlich  und  an  deren  Weisungen  gebunden.

Die  staatliche  Aufsicht  über  die  Bewirthschaftung  der  Körperschaftswaldungen  durch
besondere  Sachverständige  wird  von  der  Körperschaftsforstdirektion  unmittelbar  geübt.

Art.  10.

Wenn  eine  Körperschaft  nach  Erledigung  der  Stelle  ihres  Sachverständigen  (vergl.
Art.  7  Abs.  2  und  Art.  8)  auf  die  Wiederanstellung  eines  solchen  verzichtet,  oder  wenn
eine  Körperschaft  innerhalb  eines  sechsmonatlichen  Zeitraums  nach  Erledigung  der  Stelle
die  Wiederbesetzung  durch  einen  Sachverständigen  nach  Vorschrift  der  Art.  7  und  8  unterläßt,
  so  geht  die  technische  Bewirthschaftung  der  Körperschaftswaldungen  nach  Maßgabe
der  nachfolgenden  Art.  11  und  12  an  die  Organe  der  Staatsforstverwaltung  (die  K.  Oberförster)
  über.

In  Ausnahmefällen  kann  die  in  Abs.  1  für  die  Anstellung  eines  Sachverständigen
bestimmte  Frist  von  dem  Ministerium  des  Innern  verlängert  werden.

Das  durch  die  Uebernahme  der  Wirthschaftsführung  Seitens  der  Staatsforstverwaltung
  begründete  Verhältniß  kann  vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nur  im  gemeinsamen
Einverständnisse  der  betreffenden  Körperschaft  und  der  Staatsforstverwaltung  gelöst
werden.  Dasselbe  gilt  als  stillschweigend  auf  weitere  zehn  Jahre  verlängert,  wenn  es
nicht  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  der  jeweiligen  zehnjährigen  Geltungsdauer

ekündigt  wird.
"  Art.  11.

In  den  Fällen  des  Art.  10  erstreckt  sich  die  Thätigkeit  der  Oberförster  nur  auf  die
technische  Betriebsführung,  insbesondere  auf  die  Aufstellung  und  Ausführung  der
Wirthschafts=  und  Betriebsplane  (vergl.  Art.  4,  5,  6  und  7).

Die  Oberförster  sind  verpflichtet,  von  Holzauszeichnungen,  Aufnahmen  und  Vermessungen,
  von  Kulturen  und  anderen  nicht  in  bloßem  Beaufsichtigen  bestehenden  Geschäften,
  welche  sie  in  Körperschaftswaldungen  vornehmen,  in  der  Regel  vor  deren  Beginn
dem  Vorstande  der  Verwaltungsbehörde  der  Körperschaft  Anzeige  zu  machen.  Diesem
bleibt  überlassen,  dem  Geschäfte  selbst  anzuwohnen  oder  eine  Theilnahme  bei  solchem
durch  ein  Mitglied  des  Vertretungsorgans  der  Körperschaft  zu  veranlassen.
        <pb n="108" />
        50
Die  Feststellung  des  jährlichen  Einnahmen-  und  Ausgaben-Etats  auf  Grund  des
Betriebsplans,  die  Sortirung  und  Ausscheidung  des  Holzes,  die  Verfügung  über  den
Ertrag  der  Waldungen  und  die  gesammte  Geldverrechnung  bleibt  den  Verwaltungsorganen
der  Körperschaften  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  und  Vorschriften  überlassen.

Art.  12.

Als  Ersatz  für  die  Kosten  der  technischen  Betriebsführung  in  den  Fällen  des  Art.  10
ist  von  Seiten  der  betreffenden  Körperschaften  an  die  Staatskasse  ein  Beitrag  von  jährlichen
  80  Pfennigen  für  einen  Hektar  Waldfläche  zu  entrichten.

Außer  diesem  Beitrag  sind  an  die  Staatskasse  weitere  Vergütungen  für  Nebenausgaben
  des  Staatsforstpersonals  (Diäten,  Reiseaufwand  u.  s.  w.)  von  den  Körperschaften
nicht  zu  leisten.

Art.  13.

Die  Körperschaften  haben  das  für  die  Handhabung  des  Forstschutzes  und  die  Ausführung
  der  Arbeiten  in  ihren  Waldungen  erforderliche  taugliche  Personal  auf  ihre  Kosten
zu  bestellen.

Auf  Antrag  des  Sachverständigen  oder  von  Amts  wegen  kann  das  Oberamt  die
Verwaltungsbehörde  der  Körperschaft  zur  Entlassung  eines  angestellten  Forstschutzdieners
wegen  Unbrauchbarkeit  im  Dienst  auffordern  und,  wenn  dieser  Aufforderung  keine  Folge
gegeben  wird,  die  Entlassung  verfügen.

Die  Erhebung  der  Beschwerde  (Art.  14  Abs.  1)  gegen  die  Entlassung  oder  gegen  die
Ablehnung  des  Antrags  auf  Entlassung  ist  für  den  Entlassenen,  für  die  Verwaltungsbehörde
  der  Körperschaft  und  für  den  Sachverständigen  an  die  Nothfrist  von  einem  Monat
gebunden.  Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

Denjenigen  Körperschaften,  welche  die  Uebertragung  des  Schutzes  ihrer  Waldungen
an  das  Forstschutzpersonal  des  Staats  beschließen,  wird  das  Recht  eingeräumt,  sich  an
die  Forstschutzeinrichtungen  desselben  gegen  eine  im  Vertragswege  festzustellende  und  an
die  Staatskasse  zu  entrichtende  jährliche  Entschädigung  anzuschließen.

Art.  14.

Die  Koörperschaftsforstdirektion  erkennt  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der
Oberämter  endgültig.
        <pb n="109" />
        51

Gegen  Verfügungen  der  Forstdirektion  ist  nur  eine  Beschwerde  an  das  Ministerium
des  Innern  zulässig.
Art.  15.
Die  aus  der  staatlichen  Aufficht  über  die  Bewirthschaftung  und  Benützung  der
Körperschaftswaldungen  erwachsenden  Kosten  werden  aus  der  Staatskasse  bezahlt.

Art.  16.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.
Alle  mit  dem  Inhalt  des  gegenwärtigen  Gesetzes  im  Widerspruch  stehenden  Vorschriften
  älterer  Gesetze  und  Verordnungen  sind  aufgehoben.
Der  letzte  Satz  von  Abs.  3  des  Art.  10  des  gegenwärtigen  Gesetzes  findet  auch  auf
diesenigen  Fälle  Anwendung,  in  welchen  die  technische  Bewirthschaftung  von  Körperschaftswaldungen
  vor  dem  1.  April  1902  von  der  Staatsforstverwaltung  übernommen  worden  ist.

Forstpolizeigesetz.

Vom  19.  Februar  1902.
Erster  Abschnitt.

Bestimmungen  hinsichtlich  der  forstpolizeilichen  Beaufsichtigung  der
Waldungen.
Art.  1.

Wald  (Waldgrund,  Forstgrund)  im  Sinne  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  alle  Grundstücke,
  welche  als  zur  Gewinnung  von  Holz,  sowie  der  mit  der  Holzzucht  verbundenen
Nebennutzungen  auf  die  Dauer  bestimmt,  von  den  Forstpolizeibehörden  unter  die  Forsthoheit
  des  Staates  (Forstpolizei)  gestellt  sind.

Die  Forstämter  haben  über  die  der  Forsthoheit  unterliegenden  Waldungen  ihrer
Bezirke  nach  Maßgabe  der  von  der  höheren  Forstpolizeibehörde  zu  ertheilenden  Vollzugsvorschriften
  Verzeichnisse  aufzustellen  und  fortzuführen.

Art.  2.
Für  die  Bewirthschaftung  und  Benützung  der  Waldungen  der  Privatwaldbesitzer  sind,
vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  künftig  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  maßgebend.
        <pb n="110" />
        52
Zu  den  Privatwaldungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören  alle  Waldungen,  welche
nicht  im  Eigenthum  des  Staats  und  nicht  im  Eigenthum  der  unter  das  Gesetz  vom
16.  August  1875  (Reg.  Blatt  S.  511)  in  der  Fassung  vom  19.  Februar  1902  (Reg.  Blatt
S.  45)  fallenden  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  sich
befinden.
Art.  3.
Zu  der  Ausstockung  (Rodung)  eines  Waldgrundes,  d.  h.  zu  der  Veränderung  und
bleibenden  Benützung  desselben  zu  anderen  Zwecken  als  der  Holzzucht,  ist  die  Genehmigung
der  Forstpolizeibehörde  erforderlich.  (Art.  18.)

Art.  4.

Wer  ein  Waldgrundstück  ausstocken  will,  hat  das  Gesuch  um  die  Erlaubniß  hiezu
bei  dem  Forstamte,  in  dessen  Bezirk  der  Wald  gelegen  ist,  schriftlich  einzureichen  und  dabei
  einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  und  den  betreffenden  Flurkartenabdruck  zu  übergeben,
  in  welchem  das  zur  Ausstockung  bestimmte  Waldstück  mit  der  Katasternummer
kenntlich  zu  machen  und  auch  die  Kulturart  der  angrenzenden  Grundstücke  mit  Benennung
der  Besitzer  zu  bezeichnen  ist.

Art.  ö.

Das  Forstamt  hat  die  für  die  Ausstockung  geltend  gemachten  und  sonst  erheblichen
Umstände  zu  prüfen  und  jedenfalls  die  Besitzer  angrenzender  Waldungen  und  etwaige
Nutzungsberechtigte  zu  hören,  worauf  das  Gesuch  unter  Beifügung  einer  Aeußerung  des
Forstamts  an  die  Forstdirektion  einzusenden  ist.

Von  der  letzteren  ist  das  Gesuch  mit  einer  Begutachtung  dem  Finanzministerium
vorzulegen,  welchem  die  Entscheidung  wegen  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Erlaubniß
zur  Ausstockung  zusteht.

Bei  der  Prüfung  solcher  Gesuche  sind  die  klimatischen  und  forstpolizeilichen  Rücksichten,
  insbesondere  der  den  nebenliegenden  Waldungen  zu  gewährende  Schutz  in  Betracht
zu  ziehen;  es  können  deßhalb  bei  der  Erlaubnißertheilung  Bedingungen  vorgeschrieben
werden,  welche  bei  der  Ausstockung  einzuhalten  sind  (Art.  20  Ziff.  1).

Art.  6.
Wenn  gegen  eine  forstpolizeilich  zulässig  erscheinende  Ausstockung  ein  Einspruch  aus
einem  Privatrechtstitel  erhoben  wird,  so  ist  die  Erlaubniß  der  Ausstockung  davon  ab-
        <pb n="111" />
        53

hängig  zu  machen,  daß  zuvor  auf  gütlichem  oder  gerichtlichem  Wege  die  erhobenen  Einwendungen
  beseitigt  werden.
Art.  7.
Wenn  ein  Wald  ohne  Erlaubniß  der  Forstpolizeibehörde  ausgestockt  worden  ist,  so
muß  dessen  Wiederaufforstung  in  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Art.  10  eintreten,
insofern  nicht  nachträglich  die  Genehmigung  der  Ausstockung  erlangt  wird.

Art.  8.

Für  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu  einer  Waldausstockung  ist  eine  Sportel  zu
erheben,  welche  acht  Mark  für  ein  Hektar,  in  keinem  Falle  aber  weniger  als  drei  Mark
beträgt.

Die  Unterstellung  unter  die  Forsthoheit  dauert  übrigens  fort,  bis  die  Umwandlung
des  Grundstücks  (Art.  3)  unter  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen  stattgefunden
hat;  unterbleibt  diese  Umwandlung  ohne  zureichenden  Grund  innerhalb  der  bei  der  Erlaubnißertheilung
  anberaumten  oder  auf  Nachsuchen  erstreckten  Frist,  so  kann  das  Forstamt
  die  Wiederaufforstung  unter  Anwendung  der  Bestimmungen  des  Art.  10  herbeiführen.
Die  Sportel  wird  nicht  zurückgegeben.

Art.  9.

Bei  Waldungen,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Forstamts  wegen  der  örtlichen  Ver—
hältnisse  zu  Abhaltung  von  Gefahren,  insbesondere  des  Abrutschens  und  Bodenabschwemmens,
  in  entsprechendem  Bestande  zu  erhalten  sind  oder  zum  Schutz  gegen  Windschaden
für  die  angrenzenden  rein  oder  vorherrschend  mit  Nadelholz  bestockten  Waldungen  dienen,
ist  zu  einer  kahlen  Abholzung  oder  starken  Lichtung  die  Erlaubniß  des  Forstamts  einzuholen.
  Die  Waldungen,  welche  dieser  Beschränkung  unterliegen,  sind  durch  das  Forstamt
  den  Besitzern  mittelst  schriftlicher  Eröffnung  zu  bezeichnen.

Ueber  Gesuche  um  die  in  Abs.  1  vorbehaltene  Erlaubnißertheilung  werden  die  Besitzer
  angrenzender  Waldungen  gehört,  welchen  indessen  wie  allen  Betheiligten  zusteht,
auch  ohne  vorangehende  Aufforderung  die  Forstpolizeibehörde  um  Schutz  im  Sinne  dieses
Artikels  anzurufen,  wenn  sie  zu  bescheinigen  vermögen,  daß  kahle  Abholzungen  oder  starke
Lichtungen  Gefahren  der  hievor  bezeichneten  Art  für  sie  herbeizuführen  geeignet  sind.

Die  Forstpolizeibehörde  kann  die  Erlaubnißertheilung  an  besondere  Bedingungen

knüpfen.
3
        <pb n="112" />
        54

Art.  10.

Wenn  ein  nach  dem  Ermessen  der  Forstpolizeibehörde  zur  Holzzucht  geeigneter  Waldgrund
  mit  oder  ohne  Verschuldung  des  Besitzers  holzlos  wurde,  so  ist  derselbe  innerhalb
einer  von  dem  Forstamte  zu  bestimmenden  Frist  wieder  zu  Wald  anzulegen.

Wird  die  Wiederbestockung  innerhalb  der  gegebenen  Frist  gar  nicht  oder  nicht  in
einer  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Weise  ausgeführt,  so  ist  dem  Waldbesitzer
  neben  der  im  ersteren  Fall  ihn  treffenden  Strafe  (Art.  20  Ziff.  3)  von  dem  Forstamt
  die  Wiederaufforstung  in  bestimmter  Weise  vorzuschreiben.

Kommt  der  Waldbesitzer  einer  derartigen  Auflage  nicht  nach,  so  hat  das  Forstamt
die  entsprechende  Wiederbestockung  anzuordnen  und  auf  Kosten  des  Waldbesitzers  vollziehen
  zu  lassen.

Art.  11.

Wenn  wegen  ordnungswidriger  Bewirthschaftung  oder  Benützung  eines  Waldes,
insbesondere  auch  durch  übermäßige  Streunutzung  der  Fortbestand  eines  solchen  gefährdet
ist,  so  hat  das  Forstamt  unter  schriftlicher  Belehrung  und  Verwarnung  des  Waldbesitzers
die  auf  Beseitigung  jener  Gefahr  gerichteten  Anordnungen  zu  treffen.

Beachtet  der  Waldbesitzer  die  ihm  ertheilten  Weisungen  trotz  gegen  ihn  erkannter
Strafe  (Art.  20  Ziff.  4)  nicht,  so  kann  das  Forstamt  zeitliche  Beschränkung  desselben
in  der  freien  Bewirthschaftung  und  Benützung  des  gefährdeten  Waldes  verfügen,  vornehmlich
  auch  durch  Ertheilung  von  Vorschriften  hinsichtlich  der  Verbesserung  des  Holzbestandes
  auf  natürlichem  oder  künstlichem  Wege.

Die  Forstpolizeibehörden  haben  sich,  namentlich  wo  keine  fachmännische  Bewirthschaftung
  der  Waldungen  gesichert  ist,  in  fortlaufender  genauer  Kenntniß  von  dem  Stande
der  Privatwaldungen  (Art.  2  Abs.  2)  zu  halten  und  sind  für  rechtzeitiges  Einschreiten
im  Falle  des  Abs.  1  verantwortlich.

Art.  12.

Wenn  einem  Walde  durch  Naturereignisse  oder  schädliche  Thiere  Gefahr  droht,  insbesondere
  wenn  sich  Spuren  schädlicher  Insekten  zeigen,  so  hat  der  Waldbesitzer  unverzüglich
  nach  erlangter  Kenntniß  von  solcher  Gefahr  dem  Forstamt,  in  dessen  Dienstbezirt
der  bedrohte  Wald  liegt,  Anzeige  zu  machen.  (Art.  20  Ziff.  5.)

Das  Forstamt  hat  auf  diese  oder  sonst  ihm  zukommende  Anzeige,  wenn  Gefahr  auf
        <pb n="113" />
        55

dem  Verzug  haftet,  sofort  die  zur  Abwendung  oder  Verminderung  der  Gefahr  dienenden
Anordnungen  zu  treffen,  welche  die  Waldbesitzer  auf  ihre  Kosten  auszuführen  haben.
Treffen  die  Anordnungen  verschiedene  Waldbesitzer,  so  haben  diese  die  Kosten  nach  Verhältniß
  des  Flächengehalts  der  zu  schützenden  Waldbestände  gemeinschaftlich  zu  tragen.
In  Streitfällen  hat  das  Forstamt  die  Kostenantheile  der  einzelnen  zu  ermitteln  und  festzustellen.


Gegen  die  Anordnungen  des  Forstamts  steht  den  betheiligten  Waldbesitzern  die  Beschwerde
  an  die  höhere  Forstbehörde  zu.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Haftet  keine  Gefahr  auf  dem  Verzug,  so  sind  die  erforderlichen  Anordnungen  von
der  Forstdirektion,  an  welche  die  Anzeige  von  dem  Forstamt,  falls  eine  Anordnung  nothwendig
  erscheint,  vorzulegen  ist,  oder  im  Namen  der  Forstdirektion  von  einem  beauftragten
Mitgliede  dieser  Behörde  zu  treffen.

Kommt  ein  Waldbesitzer  der  Anordnung  nicht  ungesäumt  nach,  so  kann  die  Forstpolizeibehörde
  deren  Ausführung  neben  der  etwa  anzusetzenden  Strafe  (Art.  20  Ziff.  5)
auf  Kosten  der  Säumigen  bewirken.

Art.  13.

Kleinere  Waldbesitzer  können  sich  zu  Waldgenossenschaften  in  folgenden  verschiedenen
Weisen  vereinigen:

1)  wenn  ihre  Waldungen  zu  einer  Vereinigung  in  ein  Wirthschaftsganzes  oder  zu
einem  Anschlusse  an  die  Verwaltung  der  Staatsforste  sich  eignen,  und  sie  behufs
der  Bewirthschaftung  ihres  Besitzes  durch  die  Organe  der  Staatsforstverwaltung
mit  Statuten  sich  verbinden,  welche  der  Genehmigung  der  Direktion  der  Staatsforste
  bedürfen.

Ist  diese  Genehmigung  erfolgt,  so  ist  die  Direktion  der  Staatsforste  verpflichtet,
  die  technische  Betriebsleitung  und  zutreffendenfalls  auch  den  Schutz
dieser  Genossenschaftswaldungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Art.  10
Abs.  3,  Art.  12  und  13  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875  in  der  Fassung
vom  19.  Februar  1902  zu  übernehmen.

2)  Wünschen  sie  dagegen  die  gemeinschaftliche  Bewirthschaftung  ihrer  Waldungen
mit  denen  der  betreffenden  Körperschaften,  so  kann  hierüber  unter  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875  in  der  Fassung  vom  19.  Februar  1902
        <pb n="114" />
        56
im  Vertragswege  ein  Statut  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern

errichtet  werden.
Art.  14.

Bei  der  Handhabung  der  Forstpolizei,  namentlich  bei  dem  Vollzug  der  allgemeinen
und  besonderen  forstpolizeilichen  Vorschriften,  sowie  bei  der  Ueberwachung  des  Vollzugs
können  die  Forstämter  nöthigenfalls  die  Bezirks-  und  Ortspolizeibehörden  auch  in  solchen
Fällen  um  Unterstützung  angehen,  für  welche  diesen  nicht  schon  durch  allgemeine  Ver—
ordnung  eine  Mitwirkung  aufgetragen  ist.

Art.  15.
Ueber  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Forstämter  in  Forstpolizeisachen  erkennt
die  Forstdirektion  in  erster  und  das  Finanzministerium  in  letzter  Instanz.
Gegen  Verfügungen  der  Forstdirektion  ist  nur  eine  Beschwerde  an  das  Finanzministerium
  zulässig  (vergl.  übrigens  Art.  35).
Die  Beschwerdeführung  über  die  Unterordnung  eines  Grundstücks  unter  die  Forsthoheit
  des  Staats  bleibt  nach  den  sonst  bestehenden  Normen  zulässig.

Art.  16.

Die  allgemeinen  aus  der  Verwaltung  der  Forstpolizei  erwachsenden  Kosten  werden
aus  der  Staatskasse  bezahlt.

Wenn  jedoch,  außer  dem  in  Art.  12  Abs.  2  bezeichneten  Falle,  bei  den  Forstpolizeibehörden
  auf  den  Antrag,  im  besonderen  Interesse  oder  durch  Verschulden  von  Waldbesitzern
  oder  anderen  Personen  Erhebungen  oder  Verhandlungen  nothwendig  werden,  so
haben  die  Betheiligten  die  erwachsenden  durch  die  Forstpolizeibehörde  festzustellenden  Kosten
zu  tragen.

Art.  17.

Wo  das  gegenwärtige  Gesetz  auf  forstpolizeiliche  Verordnungen,  Vorschriften  oder
Anordnungen  Bezug  nimmt  oder  solche  voraussetzt,  können  dieselben  durch  Königliche
Verordnung  oder  Ministerialverfügung,  sowie  für  den  Geltungsbereich  eines  Forstamtsbezirks
  durch  das  Forstamt  erlassen  werden.

Es  finden  auf  die  Erlassung  forstpolizeilicher  Verordnungen,  Vorschriften  und  Anordnungen
  die  Bestimmungen  der  Art.  53,  54  Abs.  1,  55  Abs.  1  und  2  und  Art.  56
        <pb n="115" />
        57

des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391),  betreffend  Aenderungen  des
Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  entsprechende
Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  einzelnen  forstpolizeilich  zu  bestrafenden  Verfehlungen.

Art.  18.

Wer  ein  Waldgrundstück  ausstockt,  ohne  hiezu  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde
(Art.  5  Abs.  2)  erlangt  zu  haben,  wird  mit  fünf  Mark  per  Ar  der  von  der  Handlung
betroffenen  Fläche  bestraft,  wobei  Bruchtheile  von  Aren  gleich  Einem  Ar  zu  rechnen  sind.
Die  Strafe  hat  in  jedem  Fall  wenigstens  fünfzig  Mark  zu  betragen.

Statt  oder  neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Haft  erkannt  werden.

Art.  19.

Wer  in  Waldungen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Art.  9  Anwendung  finden,
einen  Holzschlag  vornimmt,  ohne  die  dazu  erforderliche  Erlaubniß  erhalten  zu  haben,
wird  bei  einem  Werthe  des  geschlagenen  Holzes  bis  zu  50  Mark  mit  einer  Geldstrafe  bis
zu  150  Mark,  bei  einem  Werthe  von  mehr  als  50  bis  300  Mark  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zu  600  Mark,  bei  höherem  Werthe  mit  einer  solchen  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

In  allen  Fällen  kann  statt  oder  neben  der  Geldstrafe  auf  Haft  oder  auf  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  erkannt  werden.

Art.  20.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  wird  bestraft:

1)  wer  die  ihm  von  der  Forstpolizeibehörde  bei  der  Erlaubnißertheilung  zu  einer
Waldausstockung  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  einhält  (Art.  5  Abs.  3);

2)  wer  die  in  den  Fällen  des  Art.  9  an  die  erhaltene  Erlaubniß  geknüpften  Bedingungen
  nicht  befolgt;

3)  wer  dem  Verlangen  der  Forstpolizeibehörde  bezüglich  der  Aufforstung  eines
Waldgrunds  (Art.  7,  9,  10)  innerhalb  der  ihm  ertheilten  Frist  nicht  nachkommt;


4)  wer  den  wegen  ordnungswidriger  Bewirthschaftung  oder  Benützung  eines  Waldes
        <pb n="116" />
        58
von  der  Forstpolizeibehörde  in  Gemäßheit  des  Art.  11  Abs.  1  getroffenen  Anordnungen
  zuwiderhandelt  oder  den  ihm  nach  Art.  11  Abs.  2  ertheilten  Vorschriften
nicht  nachkommt;

5)  wer  die  vorgeschriebene  Anzeige  von  der  einem  Walde  durch  Naturereignisse  oder
schädliche  Thiere  drohenden  Gefahr  unterläßt,  oder  wer  die  Anordnungen,  welche
die  Forstpolizeibehörde  bei  solcher  Gefahr  getroffen  hat,  nicht  befolgt  oder  solchen
entgegenhandelt  (Art.  12).

In  den  Fällen  der  vorstehenden  Ziffern  2,  3,  4  und  5  kann  statt  oder  neben  der

Geldstrafe  auf  Haft  erkannt  werden.
Art.  21.
Mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  wird  bestraft,  wer  auf  Grund  einer
Dienstbarkeit  oder  Reallast  als  Berechtigter:

1)  unbefugt  im  Wald  seine  Berechtigung  in  nicht  geöffneten  Distrikten  oder  in  einer
Jahreszeit,  in  welcher  die  Berechtigung  auszuüben  nicht  gestattet  ist,  oder  an
andern  als  den  bestimmten  Tagen  oder  Tageszeiten  ausübt,  oder  sich  anderer
als  der  gestatteten  Werkzeuge  oder  Fortschaffungsgeräthe  bedient;

2)  dem  Inhalt  der  Berechtigung  oder  den  für  die  Ausübung  derselben  maßgebenden
Vorschriften  zuwider  ohne  Legitimationsschein  oder  ohne  Ueberweisung  von  Seiten
des  Waldbesitzers  oder  eines  Vertreters  desselben  die  Gegenstände  der  Berechtigung
sich  aneignet,  oder  den  Legitimationsschein  unbefugt  einem  andern  überläßt.

Art.  22.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  wird  bestraft,  wer  in  fremdem  Walde

1)  gegen  ein  öffentlich  bekannt  gemachtes  Verbot  des  Waldeigenthümers  Beeren  oder
Pilze  sammelt,

2)  ohne  Erlaubniß  Kräuter  sammelt,

3)  der  bestehenden  oder  erhaltenen  Erlaubniß  zuwider  außer  den  ordentlichen  Holztagen
  oder  an  Plätzen,  wo  es  nicht  gestattet  ist,  Leseholz  sammelt,  oder  sich  hiebei
einer  Axt,  Säge,  eines  Messers  oder  ähnlicher  Werkzeuge,  einer  Steigvorrichtung
oder  eines  nicht  gestatteten  Fortschaffungsgeräthes  bedient,

4)  sonstige  Walderzeugnisse,  welche  ihm  zur  Gewinnung  oder  Sammlung  überlassen
sind,  außer  der  dafür  festgesetzten  Zeit  oder  an  anderen  als  den  angewiesenen
        <pb n="117" />
        59

Waldorten  holt,  oder  sich  hiebei  nicht  gestatteter  Werkzeuge  oder  Fortschaffungsgeräthe
  bedient,

5)  in  den  Fällen,  wo  ein  Erlaubnißschein  ausgestellt  ist,  denselben  nicht  bei  sich
führt,  ihn  unbefugt  einem  andern  überläßt,  oder  den  in  dem  Erlaubnißschein
hinsichtlich  der  Gewinnung  und  des  Sammelns  gegebenen  Vorschriften  entgegenhandelt.


Art.  23.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird
bestraft,  wer  aus  einem  fremden  Walde  statt  des  Holzes  oder  sonstiger  Walderzeugnisse,
welche  ihm  durch  Anweiszettel  oder  in  sonst  üblicher  Weise  zugetheilt  oder  zugefallen
find,  aus  Fahrlässigkeit  anderes  Holz  oder  andere  Walderzengnisse  fortschafft.

Art.  24.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,
wer  unbefugt  in  fremdem  Walde

1)  Holz  ablagert  oder  Holz  beschlägt,  schält,  schneidet  oder  sonst  bearbeitet;

2)  Steine  oder  andere  harte  Körper,  Schutt,  Unrath  und  dergleichen  abwirft  und

liegen  läßt;

3)  Tische,  Bänke,  Hütten  und  dergleichen  aufschlägt  oder  aufstellt;

4)  Thiere  mit  Vernachlässigung  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  herumlaufen

oder  stehen  läßt.
Art.  25.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  wird
bestraft,  wer,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nro.  9  des  Reichs-Strafgesetzbuchs,
unbefugt  in  fremdem  Walde

1)  außerhalb  der  gebahnten  Wege  oder  derjenigen  Wege,  zu  deren  Benützung  er

berechtigt  ist,  fährt,  reitet,  Vieh  treibt  oder  Holz  schleift,  oder

auf  Wegen,  Plätzen  und  in  Beständen,  welche  mit  Einfriedigung  versehen  sind,
oder  deren  Betretung  durch  Warnungszeichen  oder  durch  ein  öffentlich  bekannt
gemachtes  Verbot  des  Waldeigenthümers  untersagt  ist,  geht,  reitet,  fährt,  Vieh
treibt  oder  Holz  schleift;
        <pb n="118" />
        60

2)  ohne  erlaubten  Zweck  Forstkulturen  betritt  oder  solche  Schläge,  in  welchen  die
Holzhauer  mit  dem  Fällen  oder  Aufarbeiten  von  Holz  beschäftigt  sind,  oder  in
welchen  das  Sammeln  des  Abraums  noch  nicht  vollzogen  ist;

3)  ohne  erlaubten  Zweck  außerhalb  der  öffentlichen  Wege  oder  solcher  Wege,  zu
deren  Betretung  er  berechtigt  ist,  sich  herumtreibt,  oder  Werkzeuge  oder  Geräthe,
welche  zum  Fällen,  Sammeln  oder  Wegschaffen  von  Holz  oder  anderen  Walderzeugnissen
  gebraucht  zu  werden  pflegen,  mit  sich  führt.

Es  können  in  diesem  Falle  die  Werkzeuge  oder  Geräthe,  ohne  Unterschied
ob  sie  dem  Schuldigen  gehören  oder  nicht,  eingezogen  werden.

Art.  26.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  wird

bestraft:

1)  wer  vorsätzlich  und  unbefugt  in  einem  Walde  die  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
  angebrachten  Schutzmittel,  Sperrungs=  und  Warnungszeichen  entfernt  oder
unwirksam  macht.  Wer  die  bezeichneten  Gegenstände  unabsichtlich  beschädigt  oder
für  ihren  Zweck  unbrauchbar  macht  und  nicht  sofort  für  angemessene  Wiederherstellung
  Sorge  trägt,  wird  an  Geld  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft;

2)  wer  unbefugt,  aber  ohne  die  in  §.  274  Ziff.  2  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  bemerkte
  Absicht,  im  Walde  Marksteine,  Grenzsteine,  Vermessungszeichen  von  ihrer
Stelle  entfernt,  vernichtet  oder  unkenntlich  macht.  Wenn  die  Entfernung  u.  s.  w.
nicht  absichtlich  geschah,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  ein;  sorgt  jedoch
  der  Beschädigende  sofort  für  Wiederherstellung,  so  bleibt  er  straffrei.

Art.  27.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird
bestraft,  wer  unbefugt  im  Walde

1)  an  stehendem  oder  gefälltem  Holz,  an  errichteten  Beugen  oder  Haufen  von  Holz
oder  anderen  Walderzeugnissen  das  Zeichen  des  Waldhammers  oder  Reissers,  die
Stamm=  oder  Losnummer  oder  sonstige  übliche  Zeichen  vernichtet,  unkenntlich
macht,  nachahmt  oder  verändert,

2)  gefällte  Stämme,  Beugen  oder  aufbereitete  Haufen  von  Holz,  Rinde  oder  anderen
Walderzeugnissen  von  der  Stelle  entfernt,  umstößt  oder  der  Stützen  beraubt.
        <pb n="119" />
        we

61

Art.  28.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,

unbefugt  in  fremdem  Walde

1)  durch  Ableitung  oder  Einleitung  des  Wassers  oder  durch  Anlegung  von  Gruben
oder  Gräben  Schaden  stiftet,  oder  Vorrichtungen  zur  Bewässerung  oder  Entwässerung
  stört  oder  entfernt,

2)  Zäune,  Geländer  oder  sonstige  Einfriedigungen  beschädigt  oder  solche,  ohne  sie
sich  anzueignen,  entfernt  oder  zerstört,

3)  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  Einfriedigungen  dienenden  Vorrichtungen
öffnet,  offen  stehen  läßt,  oder  Einfriedigungen  übersteigt,

4)  auf  Wegen  die  Bankete  oder  Gräben  befährt  oder  die  zu  Bezeichnung  des  Wegs
gelegten  Steine  oder  sonstige  Zeichen  entfernt  oder  in  Unordnung  bringt,

5)  Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Strohwische,  Gräben  oder  andere  zur  Abgrenzung  oder
Absperrung  dienende  Merkmale  und  Warnungszeichen  oder  Wegweiser  von  der
Stelle  entfernt,  beschädigt  oder  unkenntlich  macht,

6)  angebrachte  Vorrichtungen  zum  Wegfangen  oder  Vertreiben  schädlicher  Thiere  oder
zur  Hegung  nützlicher  Thiere  hinwegnimmt  oder  beschädigt,

7)  Ameisen  oder  deren  Puppen  (Ameiseneier)  einsammelt  oder  Ameisenhaufen  zerstört.

Art.  29.
Mit.  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen  wird  bestraft,

  wer  außer  den  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Fällen  sich  gegen  forstpolizeiliche
Verordnungen,  Vorschriften  oder  Anordnungen  verfehlt,  welche  von  den  zuständigen  Behörden
  erlassen  und  öffentlich  bekannt  gemacht  sind.  (Art.  17.)

Art.  30.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  wird  bestraft,

  wer

1)  mit  unverwahrtem  Feuer  oder  Licht  im  Walde  betreten  wird,
2)  im  Walde  brennende  oder  glimmende  Gegenstände  fallen  läßt,  fortwirft  oder
unvorsichtig  handhabt,
3)  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  368  Nr.  6  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  im
4
        <pb n="120" />
        62

Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben  im  Freien  ohne  Erlaubniß  der  Forstpolizeibehörde
  Feuer  anzündet  oder  im  Fall  der  Erlaubniß  dasselbe  gehörig  zu
beaufsichtigen  oder  auszulöschen  unterläßt,  oder  den  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß
ihm  vorgeschriebenen  Bedingungen  zuwiderhandelt,

4)  wer  der  Verpflichtung  zur  Anzeige  eines  Waldbrandes  ohne  genügende  Entschuldigung
  nicht  nachkommt  oder  bei  einem  Waldbrande  der  Aufforderung  der  zuständigen
  Beamten  zur  Hilfeleistung  nicht  entspricht,  obschon  er  der  Aufforderung
ohne  erheblichen  eigenen  Nachtheil  Folge  leisten  könnte.

Art.  31.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
wer  im  Walde  oder  in  gefährlicher  Nähe  desselben

1)  ohne  Erlaubniß  der  Forstpolizeibehörde  Kohlenplätze,  Meiler  oder  dergleichen

Feuerstellen  errichtet,  oder  den  in  Beziehung  auf  die  Errichtung  und  den  Betrieb
solcher  Anlagen  gegebenen  Vorschriften  der  Forstpolizeibehörde  zuwiderhandelt,

2)  brennende  Kohlenmeiler  ohne  Aussicht  läßt,

3)  aus  Meilern  Kohlen  auszieht  oder  abführen  läßt,  ohne  dieselben  gelöscht  zu

haben.
Art.  32.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
wer  Waldflächen  oder  Felder,  welche  an  Waldungen  angrenzen,  ohne  Erlaubniß  der  Forstpolizeibehörde
  abbreunt  oder  den  hierauf  bezüglichen  Anordnungen  der  Forstpolizeibehörde
zuwiderhandelt.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  strafrechtliche  Bestimmungen  und  Strafverfahren.
Art.  33.

Die  einleitenden  Bestimmungen,  sowie  die  Bestimmungen  des  ersten  Theils  des
Reichs-Strafgesetzbuchs  finden,  soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  abändernde  Bestimmung
  enthält,  auch  auf  die  in  diesem  Gesetze  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  entsprechende
  Anwendung,  ebenso  die  Art.  3  bis  5  des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September
1879  (Reg  Blatt  S.  277).
        <pb n="121" />
        63

Art.  34.

Auf  die  in  diesem  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  finden  hinsichtlich  der
Zuständigkeit,  des  Verfahrens  u.  s.  w.  die  Bestimmungen  der  Art.  19  bis  33,  35  des
Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  von  einer  Begünstigung,  welche  in  Beziehung  auf  ein  unter  das
gegenwärtige  Gesetz  fallendes  Vergehen  (vergl.  Art.  18,  19)  begangen  wird,  ferner  von  einer
Uebertretung  im  Sinne  des  8.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuchs,  welche  mit  einer  in  dem
gegenwärtigen  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  zusammenhängt,  endlich
von  den  Uebertretungen  des  §.  368  Nr.  6,  9,  §.  370  Nr.  1,  2  des  Strafgesetzbuchs,
sofern  die  Grundstücke,  auf  welche  sich  die  Uebertretungen  beziehen,  Theile  eines  Waldes
sind.

Vierter  Abschnitt.
Anwendung  des  Gesetzes  und  Schlußbestimmungen.

Art.  35.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erstrecken  sich  auf  alle  Waldungen
(Art.  1)  des  Landes;  sie  finden,  Art.  2  ausgenommen,  auch  auf  die  im  Eigenthum  des
Staats  und  im  Eigenthum  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften
  befindlichen  Waldungen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß,  soweit
Körperschaftswaldungen  in  Frage  stehen,  für  die  im  ersten  Abschnitt  dieses  Gesetzes  bezeichneten
  Aufgaben  der  höheren  Forstpolizeibehörden  an  die  Stelle  der  Forstdirektion  die
in  Art.  1  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875  (Reg.  Blatt  S.  511)  in  der  Fassung  vom
19.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  45)  gebildete  Körperschaftsforstdirektion  und  an  die
Stelle  des  Finanzministeriums  das  Ministerium  des  Innern  tritt.

Im  Uiebrigen  bleiben  hinsichtlich  der  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der
Körperschaftswaldungen  die  besonderen  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875
in  der  Fassung  vom  19.  Februar  1902  in  Kraft.

Art.  36.

Unberührt  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  bleiben  die  Bestimmungen  der  Waldfeuerlöschordnung
  vom  4.  Juli  1900  (Reg.  Blatt  S.  535).
        <pb n="122" />
        64

Sämmtliche  andere  in  Landesgesetzen  oder  Verordnungen  enthaltenen  forstpolizeilichen
Bestimmungen  werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Art.  37.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

In  den  am  1.  April  1902  anhängigen  Untersuchungen  wegen  forstpolizeilicher  Verfehlungen
  sind  für  das  weitere  Verfahren  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
maßgebend.  War  jedoch  vor  dem  1.  April  1902  eine  forstpolizeiliche  Strafverfügung
oder  eine  anderweite  Entscheidung  erster  Instanz  ergangen,  so  finden  auf  die  Erledigung
der  Sache  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  die  bisherigen  Bestimmungen  Anwendung.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="123" />
        65
W  8.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  6.  März  1902.

 

Inhalt:

Gesetz,  berreffend“  Abänderung  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Civilprozeßordnung.  Vom  20.  Februar  1902.
Gese  jend  den  Bau  von  Nebeneisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  ciomitei  hiefür  sowie
für  weitere  bereslen  der  Eisenbahnverwaltung  in  der  Finanzperiode  1901/02.  im  21.  Februar  1902.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  eines  abhanden  #l-gerneo  Grundbuchhefts  des
Grundbuchamts  Neutrauchburg,  Oberamts  Wangen.  Vom  10.  Februar  1902.  —  Königliche  Verordnung.
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Göppingen  zu  Fortsetzung  der  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  20.  Februar  1902.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  Vom  28.  Februar  1902.

 

Gesetz.
betreffend  Abänderung  des  Gesehes  zur  Ansführung  der  Tivilprozehordnung.
Vom  20.  Februar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  Art.  13  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Civilprozeßordnung  (Reg.  Blatt  von
1899  S.  546)  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Art.  13.

Wegen  Geldforderungen,  bei  denen  die  in  Art.  3  bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen,
  findet  das  Mahnverfahren  vor  dem  Vorstand  des  Gemeindegerichts  statt.
        <pb n="124" />
        66

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  88.  688  bis  703  der  Civilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  diesem  Artikel  ein  Anderes  ergibt.

Die  Erhebung  des  Widerspruchs  gegen  einen  Theil  des  Anspruchs  schließt  die
Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls  bezüglich  des  unwidersprochen  gebliebenen  Theils
nicht  aus.

Gegen  die  Versagung  des  Vollstreckungsbefehls  steht  dem  Gläubiger  die  Beschwerde
an  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Gemeindegericht  seinen  Sitz  hat,  nach  Maßgabe
  der  §§.  567  bis  575  der  Civilprozeßordnung  zu.

Gegen  den  Vollstreckungsbefehl  steht  dem  Schuldner  an  Stelle  des  nach  §.  700  der
Civilprozeßordnung  statthaften  Einspruchs  die  Berufung  auf  den  ordentlichen  Rechtsweg
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Art.  8  offen.

Die  Zustellungen  erfolgen  in  Anwendung  der  Förmlichkeiten  des  Art.  7.

Die  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Vollstreckungsbefehl  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
der  Civilprozeßordnung  und  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  20.  Februar  1902.

Wilbeln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Gesetz,
betreffend  den  Bau  von  Nebeneisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  hiefür  sowie  für
weitere  gedürfnisse  der  Eisenbahnverwaltung  in  der  Finanzperiode  1901/02.  Vom  21.  Februar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Für  den  Bau  von  Nebeneisenbahnen  durch  den  Staat  kommen  in  der  Finanzperiode
1901  /02  zur  Verwendung..  250000  —
        <pb n="125" />
        67

und  zwar
1.  für  eine  Bahn  von  Laupheim  nach  Schwendi,  erste  Rate.  150000  ¼,
2.  für  eine  Bahn  von  Roßberg  nach  Wurzach,  erste  Rate  100000.
Mit  der  baulichen  Ausführung  dieser  Bahnen  ist  vorzugehen,  wenn  der  Eisenbahnverwaltung
  von  den  Betheiligten  der  für  den  Bahnbau  und  dessen  Zubehörden  dauernd
erforderliche  Grund  und  Boden  kosten=  und  lastenfrei  zur  Verfügung  gestellt  oder  statt
der  Eigenthumsüberweisung  genügende  Sicherheit  für  die  Erstattung  der  Grunderwerbungskosten
  geboten  wird.
Außerdem  ist  von  den  bei  der  Bahn  Lauphein  —Schwendi  Betheiligten  ein  baarer

Baukostenbeitrag  von  ..  50000  6.
von  den  bei  der  Bahn  Roßberg—Wurza•h  Betheiligten  ein  solcher  von.  25000
zu  leisten.

Art.  2.

Als  letzte  Raten  werden  bestimmt  für  die  durch  den  Staat  erbauten  Nebeneisenbahnen

1.  von  Biberach  nach  Ochsenhasen  200000  ,

2.  von  Güglingen  nach  Leonbronn..  1350000  ,

3.  von  Beilstein  nach  Heilbbddboen  500000  .  A.
Art.  3.

Die  Königliche  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  als  Staatsbeiträge  zum  Bau  von
Nebeneisenbahnen  durch  Privatunternehmer  zu  gewähren:
z  für  eine  Bahn  von  Jagstfeld  nach  Neuenstadt.  28000  J4,

2.  für  eine  Bahn  von  Amstetten  nach  Gerstettten  32000  J,
2  für  eine  Bahn  von  Schorndorf  nach  Welzheiit  35  000  .A,
4.  für  eine  Bahn  von  Vaihingen  an  der  u  Bahnhef  1½%  %

weihingen  .  24000·-L,

je  für  das  Kilometer  Bahnlange.
Die  Verabschiedung  der  für  diesen  Zweck  erforderlichen  Geldmittel  bleibt  vorbehalten.
Art.  4.

Durch  den  Staat  sind  ferner,  vorbehältlich  der  von  den  Betheiligten  zu  übernehmenden
  Leistungen,  Nebeneisenbahnen
        <pb n="126" />
        68

1.  von  Tübingen  nach  Herrenberg,
2.  von  Kirchheim  unter  Teck  nach  Weilhein  an  der  Teck
zu  bauen.
Die  Verabschiedung  der  zu  diesem  gwen  ecforderlichen  Geldmittel  bleibt  vorbehalten.

Art.  ö.
Für  den  Bau  eines  zweiten  Gleises  auf  der  Güterbahn  Untertürkheim—Kornwestheim
  werden  als  erste  Rate  bestimtt  1000000  4.
Art.  6.

Aus  verfügbaren  Mitteln  der  Restverwaltung  ist  zu  bestreiten:
von  dem  Bedarf  für  die  zu  Art.  1  aufgeführte  Bahn  von  Lauphein  nach  Schwendi

der  Betrag  von  ..  ..  50000  ,
der  Bedarf  für  die  Bahni  von  oßberg  nach  Wurzach  von  100000  ,
sowie  von  dem  Bedarf  für  die  in  Art.  2  aufgeführte  Bahn  von  Beilstein

  nach  Heilbronn  der  Betrag  oyonn  J3300000  —

zusammen  der  Betrag  vo  450000  4.

Zur  Deckung  des  weiteren  Aufwands  für  die  in  Art.  1,  2  und  5  aufgeführten
Bahnen  sind  Staatsanlehen  unter  möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen,  die  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch  die  ständische

Sch  18  WVI###

wal  gsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums
  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  21.  Februar  1902.
Wilheln.
Breitling.  Pischet.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="127" />
        69

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Wiederherstellung  eines  abhanden  gekommenen  Grundbuchhefte  des  Grundbuchamts
Nentranchburg,  Gberamts  W  ugen.  Vom  10.  Februar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  §.  92  der  Grundbuchordnung  (Reichsgesetzblatt  von  1898  S.  754)
verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Das  bei  dem  Grundbuchamt  Neutrauchburg,  Oberamts  Wangen,  abhanden
gekommene  Grundbuchheft  Nr.  2  (Eigenthümer  Benedikt  Mayer,  Maler  in  Achen,)  ist
nach  Maßgabe  des  Inhalts  des  bisherigen  Güterbuchs  und  des  bisherigen  Unterpfandsbuchs,
  sowie  der  dieses  Grundbuchheft  betreffenden  Grundakten  wieder  herzustellen.  Die
Wiederherstellung  erfolgt  kostenfrei.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  10.  Februar  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Göppingen  zu  Fortsetzung  der  Erhebung  einer
örtlichen  Verbranchsabgabe  von  Bier.  Vom  20.  Februar  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  (23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
        <pb n="128" />
        70

(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  Stadtgemeinde  Göppingen,  welcher  durch  Verordnung  vom  26.  März  1899
(Reg.  Blatt  S.  239)  die  Ermächtigung  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  bis  zum  31.  März  1902  ertheilt  worden  ist,  wird  die  Fortsetzung  der  Erhebung
dieser  Abgabe  in  dem  genehmigten  Betrage  auf  die  Dauer  der  nächstfolgenden  drei
Jahre,  nämlich  vom  1.  April  1902  bis  31.  März  1905,  gestattet.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  20.  Februar  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Jnnern,
betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  Vom  28.  Februar  1902.

In  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  29.  Juli  1890  ist  für  den  Bezirk  der  Gemeinde
Zuffenhausen  ein  Gewerbegericht  errichtet  worden.  Dasselbe  ist  am  1.  Jannar  1902
in  Wirksamkeit  getreten.

Stuttgart,  den  28.  Februar  1902.

Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="129" />
        71
9.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  24.  März  1902.

 

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  (Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  18.  März  1902.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung

der  Stavigeninde  Urach  und  der  Pieinr  Meckenbeuren  zu  Fortsetzung  der  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben.
  Vom  18.  März  1902.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Erlöschung
der  juristischen  Persönlichkeit  des  „Neuen  Klubs“  in  Stuttgart.  Vom  5.  März  1902.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche
Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung
der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Vom  7.  März  1902.
—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Boschäftigung  von  Apothekergehilfen  mit
ausländischen  Prüfungszeugnissen  in  deutschen  Apotheken.  Vom  17.  März  1902.

 

füönigliche  Verordnung,
betresfend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ulm  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbranchsabgabe
von  Gier.  Vom  18.  März  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Bestenerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  unter  Abänderung  der  Königlichen  Ver-
        <pb n="130" />
        72

ordnung  vom  26.  März  1899,  betreffend  die  Ermächtigung  mehrerer  Gemeinden  zur
Fortsetzung  der  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  (Reg.  Blatt  S.  239),  wie  folgt:
Einziger  Paragraph.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Ulm  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  mit  Wirkung  vom  1.  April  d.  Is.  an
auf  zwei  Mark  achtzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Bollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  18.  März  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

fönigliche  Verorduung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Urach  und  der  Gemeinde  Meckenbeuren  zu
Fortsetzung  der  Erhebang  örtlicher  Verbrauchsabgaben.  Vom  18.  März  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="131" />
        73
Einziger  Paragraph.

Der  Stadtgemeinde  Urach,  welcher  durch  Verordnung  vom  26.  März  1899  (Reg.-Blatt
  S.  239)  die  Ermächtigung  zu  Fortsetzung  der  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben
von  Bier  und  Fleisch,  und  der  Gemeinde  Meckenbeuren,  welcher,  durch  Verordnung
vom  15.  Dezember  1899  (Reg.  Blatt  S.  1222)  die  Ermächtigung  zu  Erhebung  einer
örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier  je  bis  zum  31.  März  d.  Is.  ertheilt  worden  ist,
wird  die  Fortsetzung  der  Erhebung  dieser  Abgaben  in  dem  genehmigten  Betrage  auf  die
Dauer  der  nächstfolgenden  drei  Jahre,  nämlich  vom  1.  April  1902  bis  31.  März  1905,
gestattet.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  18.  März  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Hekanntmachung  dee  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit  des  „Neuen  Klubs“  in  Linttgart.
Vom  5.  März  1902.

Nachdem  der  „Neue  Klub“  in  Stuttgart  sich  mit  dem  in  das  Vereinsregister  eingetragenen
  Verein  „Württembergischer  Rennverein  in  Stuttgart“  vereinigt  hat.
und  letzterer  für  alle  etwa  noch  vorhandenen  Verbindlichkeiten  des  Neuen  Klubs  in  vollein
Umfang  als  Schuldner  eingetreten  ist,  ist  die  dem  Neuen  Klub  vermöge  Allerhöchster  Entschließung
  vom  14.  November  1884  (Reg.  Blatt  S.  234)  verliehene  juristische  Persönlichkeit
  erloschen.

Stuttgart,  den  5.  März  1902.
Pischek.
        <pb n="132" />
        74

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeilicht  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  und  an  Maul-  und  Klanenseuche  gefallene  Thierc.
#  Vom  7.  März  1902.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Neichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  des  Art.  1
des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Thiere  (Reg.  Blatt  S.  253),  und  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1893,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  (Reg.  Blatt  S.  123),
sowie  in  Gemäßheit  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Januar  1896,  betreffend  die  Vollziehung
  des  Reichsgesetzes  vom  An#über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Biehseuchen,  und  des  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  11)  wird
hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1902

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  .  ..  10  Pfennig,
für  einen  Esel,  ein  Maulthier  oder  einen  Maulesel  ein

Beitrag  von  .  ..  .  .  .  15  Pfennig,
für  jedes  Stück  Rindvich  ein  n  Beilrag  von  20  Pfennig

zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  13  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Januar  1896  für  die  Aufnahme
der  Viehbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Viehbestandes  sowie  für  den  Vollzug  der
Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge  sowie  der  Oberamtspfleger
sind  die  Bestimmungen  des  §.  15  der  vorgenannten  Ministerialverfügung  maßgebend.

Stuttgart,  den  7.  März  1902.
Pischek.
        <pb n="133" />
        75
ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Beschäftigung  von  Apothekergehilsen  mit  ausländischen  Prüsungszeuguissen  in
deutschen  Apotheken.  Vom  17.  März  1902.

Die  in  Nummer  7  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  11.  Februar  d.  Is.
enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  Februar  1902,  betreffend  die  Beschäftigung
  von  Apothekergehilfen  mit  ausländischen  Prüfungszeugnissen  in  deutschen  Apotheken,
  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
10.  Februar  1883,  Reg.  Blatt  S.  7,  in  Nachstehendem  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  17.  März  1902.
Pischek.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Beschäftigung  von  Apothekergehilfen  mit  ausländischen  Prüfungszeugnissen
in  deutschen  Apotheken.
Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  die  Bekanntmachung  vom  13.  Januar  1883  (Central-Blatt  S.  12)
durch  folgende  Vorschrift  zu  ergänzen:
„Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  in  Uebereinstimmung  mit  der  zuständigen  Landescentralbehörde
  in  besonderen  Fällen  Personen,  welche  die  Prüfung  der  Apothekergehilfen
im  Inlande  nicht  abgelegt  haben,  mit  Rücksicht  auf  eine  im  Ausland  abgelegte  gleichartige
Prüfung  ausnahmsweise  in  einer  deutschen  Apotheke  als  Apothekergehilfen  zuzulassen.“
Berlin,  den  12.  Februar  1902.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        77

K  10.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  12.  April  1902.

 

Inhalt:

Berfügung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Selbststellung  K.rrichch  verurtheilter  Personen  zum  Strasantritt
  in  den  bheren  Strafanstalten.  Vom  4.  Ap  rfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
berresseno  den  Vollzug  der  Bestimmungen,  —  10  ecster  n  Arbeiterinnen  und  Iugendlichen
Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleisereien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien.  Vom  21.  März  1
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Genehmigung  zweier  von  Professor  Dr.  10%
in  Hohenheim  erschteten  „miieunen.  Bom  27.  März  1902.  —  gung  des  Ministeriums  des

nern,  end  d  ag  der  immungen  über  die  Enrrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  eoh  etrieben).  Vom  29.  März  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Vorschriften  über  die  Genehmigung  und  den  Betrieb  der  Dampfkessel.  Vom  1.  April  1902.

 

Verfügung  des  Juslizministerinms,
betreffend  die  Lelbststellung  gerichtlich  verurtheilter  personen  zum  Strasantritt
in  den  höheren  Strafanstalten.  Vom  4.  April  1902.

In  Betreff  derjenigen  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Personen,  welche  eine  ihnen
durch  die  bürgerlichen  Gerichte  zuerkannte  Freiheitsstrafe  in  einer  der  höheren  Strafanstalten
  des  Landes  zu  verbüßen  haben,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

F.  1.
Dem  Verurtheilten  ist  auf  sein  Ansuchen  die  Selbststellung  zum  Strafantritt  in
der  Strafanstalt  zu  gestatten,  wenn  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  der  Strafvollstreckungsbehörde
  angesichts  der  Persönlichkeit  des  Verurtheilten  und  nach  der  Beschaffenheit  des
        <pb n="136" />
        78

Falls  eine  sichere  Gewähr  dafür  gegeben  ist,  daß  der  Verurtheilte  sich  rechtzeitig  und  in
ordnungsmäßigem  Zustand  zur  Strafverbüßung  stellen  wird.  Auch  muß  derselbe  zur
Bestreitung  der  entstehenden  Reisekosten  fähig  und  bereit  sein.

§.  2.

Das  Gesuch  um  Zulassung  der  Selbststellung  wird  von  dem  Verurtheilten  am
zweckmäßigsten  anläßlich  der  Hauptverhandlung  bei  der  Strafvollstreckungsbehörde  (zu
Protokoll  des  Staatsanwalts  oder  eines  Kanzleibeamten  der  Staatsanwaltschaft  bezw.
zu  Protokoll  des  Amtsgerichtsschreibers)  gestellt.  Einer  (vorsorglichen)  Stellung  des
Gesuchs  schon  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  steht  nichts  entgegen.

g.  3.

Wird  im  Falle  des  §.  2  das  Gesuch  von  der  Strafvollstreckungsbehörde  nicht  von
vornherein  zurückgewiesen,  so  ist  in  doppelter  Ausfertigung  eine  genaue  Personalbeschreibung
  des  Verurtheilten  nach  Anleitung  des  Formulars  II  zu  der  Verfügung  des  Justizministeriums
  vom  26.  September  1879,  betreffend  die  Vollstreckung  der  von  den  bürgerlichen
  Gerichten  erkannten  Freiheitsstrafen,  Reg.  Blatt  S.  365,  je  mit  der  eigenhändigen
  Unterschrift  des  Verurtheilten  versehen,  aufzunehmen.  Nach  Befinden
kann  auch  von  dem  Gesuchsteller  die  Beibringung  seiner  Photographie  verlangt  werden.
Weiterhin  ist  im  Hinblick  auf  §.  487  der  Strafprozeßordnung  der  Gesuchsteller  in  Gemäßheit
  der  Ziff.  1  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  5.  Mai  1896,  betreffend
den  Körper=  und  Gesundheitszustand  der  in  die  höheren  Strafanstalten  einzuliefernden
Personen,  Reg.  Blatt  S.  111  und  Amtsblatt  des  Justizministeriums  S.  31,  über  seinen
Körper=  und  Gesundheitszustand  zu  vernehmen  und  erforderlichen  Falls  die  Untersuchung
des  Verurtheilten  durch  den  Gerichtsarzt  oder  auf  Bitte  und  Kosten  des  Verurtheilten
durch  einen  andern  zuverlässigen  Arzt  herbeizuführen.

8.  4.

Wird  das  Gesuch  nicht  anläßlich  der  Hauptverhandlung  gestellt,  so  steht  es  dem
Verurtheilten  frei,  dasselbe  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  vor  Einleitung
des  Strafvollzugs  bei  der  Strafvollstreckungsbehörde  oder  bei  dem  Amtsgericht  seines
Aufenthaltsorts  persönlich  anzubringen,  worauf  nach  §.  3  zu  verfahren  und  zutreffenden
        <pb n="137" />
        79

Falls  das  Gesuch  Seitens  des  Amtsgerichts  unter  Anschluß  der  in  8.  3  genannten  Papiere
an  die  Strafvollstreckungsbehörde  zu  weiterer  Verfügung  einzusenden  ist.  Selbstverständlich
  ist,  daß  bei  Aufnahme  des  Gesuchs  und  der  Personalbeschreibung  die  Identität
des  Erschienenen  mit  dem  Verurtheilten  außer  Zweifel  sein  muß.

*e
Ist  der  Strafvollstreckungsbehörde  zu  der  Zeit,  wo  sie  zur  Einleitung  des  Strafvollzugs
  schreitet,  ein  Gesuch  um  Gestattung  der  Selbststellung  nicht  zugekommen,  so  hat
dieselbe,  wenn  sie  den  Fall  zur  Selbststellung  für  geeignet  erachtet,  dem  Verurtheilten
eine  angemessene  Frist  zur  Stellung  des  in  §.  4  bezeichneten  Gesuchs  zu  eröffnen  und
erst  nach  fruchtlosem  Ablauf  dieser  Frist  zur  Einlieferung  des  Verurtheilten  in  die  Strafanstalt
  zu  schreiten.
S.  6.

Für  Verurtheilte,  welche  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  ist  das
Gesuch  um  Zulassung  der  Selbststellung  von  deren  gesetzlichen  Vertretern  zu  stellen.
Die  Selbststellung  ist  hier  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  der  Verurtheilte  von  einem
erwachsenen  Familienangehörigen  oder  einer  sonstigen  zuverlässigen  erwachsenen  Person
in  die  Strafanstalt  verbracht  wird.

S.  7.

Wird  die  Selbststellung  zugelassen,  so  erhält  der  Verurtheilte  Seitens  der  Strafvollstreckungsbehörde
  eine  schriftliche  Aufforderung  zur  Selbststellung  in  der  Strafanstalt
unter  Bestimmung  einer  kurzen  Frist,  an  deren  letztem  Tage  er  sich  spätestens  in  der
Strafanstalt  zu  stellen  hat.  (Siehe  das  angeschlossene  Formular.)  Dieser  Aufforderung
ist  eines  der  Exemplare  der  Personalbeschreibung  (§.  3)  anzuschließen.  Der  Verurtheilte
hat  bei  seinem  Eintritt  in  die  Strafanstalt  diese  beiden  Papiere  mitzubringen  und  vorzuzeigen.


Der  Strafanstaltsverwaltung  ist  alsbald  unter  Benützung  des  (entsprechend  abzuändernden)
  Einlieferungsscheins  (Formular  A  zu  der  Verfügung  des  Justizministeriums
vom  22.  November  1890,  Reg.  Blatt  S.  293)  von  dem  dem  Verurtheilten  gestellten
Termin  zum  Eintritt  in  die  Strafanstalt  Mittheilung  zu  machen,  wobei  das  zweite
Exemplar  der  Personalbeschreibung,  die  Photographie  des  Verurtheilten,  falls  eine  solche
        <pb n="138" />
        80

einverlangt  wurde,  etwaige  weitere  auf  den  Identitätsnachweis  bezügliche  Notizen,  sowie
die  sonstigen  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  einzusendenden  Papiere  (Urtheilsabschrift,
Vorstrafenverzeichniß,  Kostenbeitragsurkunde)  anzuschließen  sind.

Bemerkt  wird,  daß  die  thunlichst  rasche  Mittheilung  der  Urtheilsgründe  an  die
Strafanstaltsverwaltung  geboten  ist,  da  dieselben  unter  Umständen  als  Mittel  zur  Feststellung
  der  Identität  des  zum  Strafantritt  Erschienenen  mit  dem  Verurtheilten  zu  verwerthen
  sind.

S.  8.

Von  dem  Eintritt  oder  Nichteintritt  des  Verurtheilten  in  die  Strafanstalt  hat  die
Strafanstaltsverwaltung  der  Strafvollstreckungsbehörde  sofort  Mittheilung  zu  machen.
Zu  der  Eintrittsanzeige  ist  der  „Rückschein“  (Formular  B  der  Verfügung  vom  22.  November
  1890)  unter  entsprechender  Abänderung  zu  benützen.

Ist  der  Verurtheilte  innerhalb  der  ihm  gestellten  Frist  zum  Strafantritt  in  der
Strafanstalt  nicht  erschienen,  so  ist  —  abgesehen  von  dem  Fall  einer  Verhinderung  durch
Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare  Zufälle  —  die  gewährte  Befugniß  zur  Selbststellung
  verwirkt.  Auch  ist  die  Strafvollstreckungsbehörde  gemäß  §.  189  der  Strafprozeßordnung
  zur  Erlassung  eines  Vorführungs=  oder  Haftbefehls,  nach  Lage  der  Sache  auch
eines  Steckbriefs,  befugt.

8.  9.

Erscheint  der  zum  Strafantritt  Vorgeladene  in  der  Strafanstalt  in  einem  von  ihm
verschuldeten,  der  Hausordnung  zuwiderlaufenden,  insbesondere  in  betrunkenem  Zustand,
so  ist  die  Strafanstaltsverwaltung,  wofern  nicht  die  Verhängung  einer  hausordnungsmäßigen
  Disciplinarstrafe  (Art.  5  des  Gesetzes  vom  26.  Dezember  1871,  betreffend
Aenderungen  des  Landesstrafrechts  2c.,  Reg.  Blatt  S.  380)  ausreichend  erscheint,  befugt,
ihn  zurückzuweisen,  wodurch  die  gewährte  Selbststellung  gleichfalls  verwirkt  wird.  Die
Strafvollstreckungsbehörde  ist  hievon  sofort  zu  benachrichtigen.

Ergeben  sich  Zweifel  an  der  Identität  des  Erschienenen,  so  hat  die  Strafanstaltsverwaltung
  der  Strafvollstreckungsbehörde  sofort  geeignete  Mittheilung  zu  machen.

§.  10.

Wird  die  nachgesuchte  Zulassung  zur  Selbststellung  von  der  Strafvollstreckungsbehörde
  versagt  oder  ist  die  Befugniß  zur  Selbststellung  verwirkt  (§.  8  Abs.  2,  §.  9  Abs.  1),
        <pb n="139" />
        81

so  ist  die  Einlieferung  in  die  Strafanstalt  nach  Maßgabe  der  seitherigen  Bestimmungen
zu  bewirken.  (Verfügung  des  Justizministeriums  vom  26.  September  1879,  betreffend
die  Vollstreckung  der  von  den  bürgerlichen  Gerichten  erkannten  Freiheitsstrafen,  Reg.  Blatt
S.  365;  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  22.  November  1890  in  demselben  Betreff,
Reg.  Blatt  S.  293;  Erlaß  des  Justizministeriums  vom  29.  Januar  1888,  betreffend  die
Ladung  zum  Strafantritt  rc.,  Amtsblatt  S.  8.)

Gegen  die  Versagung  der  Selbststellung  steht  dem  Verurtheilten  eine  einmalige,
binnen  dreier  Tage  nach  Eröffnung  oder  Zustellung  des  ablehnenden  Bescheids  bei  der
Strafvollstreckungsbehörde  mündlich  oder  schriftlich  anzubringende  Beschwerde  zu.  Erachtet
die  Strafvollstreckungsbehörde  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  sie  derselben  abzuhelfen;
  andernfalls  ist  die  Beschwerde  der  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  vorzulegen,
bei  deren  —  mit  thunlichster  Beschleunigung  zu  treffender  —  Entscheidung  es  sein  Bewenden
  behält.  Bis  zum  Eintreffen  dieser  Entscheidung  ist  der  Strafvollzug  auszusetzen.

S.  11.

Für  besonders  hiezu  geeignete  Fälle  bleibt  die  Einlieferung  in  die  Strafanstalt  durch
unbewaffnete  bürgerliche  Begleiter  nach  Maßgabe  der  diesbezüglichen  Verfügung  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  8.  Juni  1840,  Reg.  Blatt  S.  268,  vorbehalten.
  Es  werden  jedoch  im  Einvernehmen  mit  dem  K.  Ministerium  des  Innern  die
in  F.  2  Ziff.  1  und  2  dieser  Verfügung  enthaltenen  Beschränkungen  hiemit  aufgehoben.

Stuttgart,  den  4.  April  1902.
Breitling.
        <pb n="140" />
        82
Anlage.

Formular  zu  8.  7  der  Verfügung.

Aufforderung  zur  Selbststellung  in  der  Strafanstalt.

In  der  Strafsache  gegen  Sie  wegen  werden  Sie  hiemit  aufgefordert.  sich
zum  Antritt  der  gegen  Sie  durch  vollstreckbares  Urtheil  de
vom......  erkannten  Strafe  von.

spätestens  am

 

in  de  zu  melden,  widrigenfalls  gegen  Sie  ein  Vorführungsbefehl

  oder  Haftbefehl,  nach  Lage  der  Sache  auch  ein  Steckbrief  erlassen  werden  kann,  auch  Ihre
Befugniß  zur  Selbststellung  in  der  Strafanstalt  verwirkt  ist  und  Ihre  Einlieferung  im  Wege  des  Transports
  erfolgen  wird.

Wenn  Sie  beim  Eintritt  in  die  Strafanstalt  in  einem  von  Ihnen  verschuldeten  hausordnungswidrigen,
  insbesondere  in  betrunkenem  Zustand  erscheinen  würden,  so  hätten  Sie  disciplinäre  Bestrafung
zu  gewärtigen  oder  wäre  die  Strafanstaltsverwaltung  befugt,  Sie  von  der  Aufnahme  in  die  Anstalt
zurückzuweisen.  In  letzterem  Fall  wäre  die  Selbststellung  gleichfalls  verwirkt.

Die  Stellung  in  der  Strafanstalt  hat  vor  fünf  Uhr  abends  zu  erfolgen.

Dieser  Stellungsbefehl  nebst  der  beiliegenden  Personalbeschreibung  ist  zum  Strafantrikt  mitzubringen.


f,  den  19

Königl.
        <pb n="141" />
        83

VDerfügnng  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschüstignng  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Glashũütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizertien  sowie  Sandbläsereien.
Vom  24.  März  1902.

Zum  Vollzug  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  März  1902
(Reichs-Gesetzblatt  S.  65)  enthaltenen  Bestimmungen  des  Bundesraths,  betreffend  die

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien
  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien,  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Die  in  Nr.  I  Ziff.  4  und  5,  Nr.  II  Ziff.  1  Abs.  4  und  Nr.  IV  Ziff.  2  Abs.  3  der
Bekanntmachung  den  höheren  Verwaltungsbehörden  eingeräumten  Befugnisse  sind
durch  die  Kreisregierungen  wahrzunehmen.  Vor  der  Zulassung  der  in  Nr.  I  Ziff.  4
und  Nr.  II  Ziff.  1  Abs.  4  vorgesehenen  Ausnahmen  von  den  ertheilten  Vorschriften  haben
dieselben  die  Gewerbeinspektion  gutächtlich  zu  vernehmen.

S.  2.
Landes-Centralbehörde  im  Sinn  der  Nr.  IV  Ziff.  2  Abs.  3  der  Bekanntmachung
  ist  das  Ministerium  des  Innern.
8.  3.

Die  in  Nr.  I  Ziff.  4,  Nr.  II  Ziff.  1  Abs.  4  und  Nr.  IV  Ziff.  2  Abs.  3  der  Bekanntmachung
  vorgesehenen  Anträge  sind  bei  den  Ortspolizeibehörden  anzubringen  und
von  diesen  nach  entsprechender  Instruirung  dem  Oberamt  und  von  letzterem  der  Kreisregierung
  vorzulegen.

Stuttgart,  den  24.  März  1902.
Pischek.
        <pb n="142" />
        84

Gekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betrefsend  die  Genehmigung  zweier  von  Professor  Dr.  Lieglin  in  Hohenheim  errichteten
familienstiftungen.  Vom  27.  März  1902.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  23.  Dezember  v.  Is.  den  von  Professor
Dr.  Hermann  Sieglin  in  Hohenheim  errichteten  Familienstiftungen  Sieglin'sche  Stiftung
  Nr.  1  und  Sieglin'sche  Stiftung  Nr.  2,  je  mit  dem  Sitz  in  Ruckhardtshausen,
  Gemeinde  Ohruberg,  O.A.  Oehringen,  die  nachgesuchte  Genehmigung  in  Gnaden
ertheilt.

Stuttgart,  den  27.  März  1902.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Junern,
betreffend  den  Vollzug  der  Hestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmehbetrieben).  Vom  29.  März  1902.

Zum  Vollzug  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  März  d.  Is.
(Reichs-Gesetzblatt  S.  78)  enthaltenen  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Einrichtung
  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben)
wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Zum  Erlaß  von  Verfügungen  und  Anordnungen  im  Sinne  der  88.  3,  5  Abs.  2
und  8  der  Bekanntmachung  sind,  soweit  es  sich  um  Verfügungen  für  einzelne  Anlagen
(zu  vergl.  §.  1204  der  Gewerbeordnung)  handelt,  die  in  §.  26  der  Vollzugsverfügung  zur
Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  (Reg.  Blatt  S.  59)  bezeichneten  Polizeibehörden,
d.  h.  die  Oberämter,  gegen  deren  Entscheidung  Beschwerde  zuerst  an  die  Kreisregierung
und  demnächst  an  das  Ministerium  des  Innern  zulässig  ist,  soweit  es  sich  aber  um  allgemeine
  Anordnungen  (§.  120  e  der  Gewerbeordnung)  handelt,  außer  dem  Ministerium
des  Innern  die  zum  Erlaß  von  bezirks=  und  ortspolizeilichen  Vorschriften  ermächtigten
Behörden  (Art.  52  des  Polizeistrafgesetzes)  zuständig.
        <pb n="143" />
        85

8.  2.

Die  in  8.  9  Abs.  3  der  Bekanntmachung  der  unteren  Verwaltungsbehörde
eingeräumten  Befugnisse  find  in  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  durch  die
Ortsvorsteher,  im  übrigen  durch  die  Oberämter,  die  durch  §.  13  Abs.  2  der  höheren
Verwaltungsbehörde  eingeräumten  Befugnisse  sind  durch  die  Kreisregierungen
wahrzunehmen.  Die  Ortsvorsteher,  die  Oberämter  und  die  Kreisregierungen  haben  vor
ihrer  Entscheidung  in  der  Regel  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  gutächtlich  zu  hören.

Stuttgart,  den  29.  März  1902.
·  Pischek.

Versügnng  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Vorschristen  über  die  Genehmigung  und  den  Betrieb  der  Dampftessel.
Vom  1.  April  1902.
In  Abänderung  und  Ergänzung  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Genehmigung
und  den  Betrieb  der  Dampfkessel  (zu  vergl.  insbesondere  die  Ministerial-Verfügung  B
vom  14.  Dezember  1871,  Reg.  Blatt  S.  350)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

I.  Begutachtung  der  Genehmigungsgesuche.
§.  1.

Die  Begutachtung  von  neuen  und  von  Aenderungen  bestehender  Dampfkesselanlagen
zum  Zweck  der  Konzessionsertheilung  (§§.  24  und  25  der  G.O.)  ist  dem  Württemb.
Dampfkesselrevisionsverein  übertragen  und  wird  durch  die  vom  Ministerium  des  Innern
besonders  dazu  ermächtigten  Ingenieure  dieses  Vereins  ausgeführt.

Die  Begutachtung  der  Dampfkesselanlagen  bei  den  unter  dem  Departement  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  stehenden  Anstalten  bleibt  auch  künftighin  dem  hiefür  aufgestellten
  technischen  Beamten  dieses  Departements  vorbehalten.

8.  2.
Alle  Ersuchen  und  Mittheilungen  in  Dampfkesselbegutachtungs-Angelegenheiten  sind
von  den  Oberämtern  und  Kreisregierungen  an  den  Württemb.  Dampftkesselrevisionsverein

  in  Stuttgart  zu  richten.
2
        <pb n="144" />
        86

Nach  erfolgter  Begutachtung  des  Gesuchs  durch  den  Ingenieur  des  Revisionsvereins
sind  die  Akten  durch  diesen  Ingenieur  an  den  zuständigen  Gewerbe-Inspektor  weiterzugeben,
  welcher  sie  nach  Prüfung  und  Aeußerung  in  gewerbepolizeilicher  Hinsicht  an  diejenige
  Behörde,  welche  das  Gutachten  einverlangt  hat,  zurücksendet.

Ergeben  sich  bei  dem  Gutachten  des  Ingenieurs  des  Revisionsvereins  Anstände,  die
sich  im  Benehmen  mit  dem  Vorstand  des  Vereins  nicht  beseitigen  lassen,  oder  besteht
sonst  für  die  Konzessionsbehörde  Anlaß  zur  Einholung  eines  weiteren  sachverständigen
Gutachtens,  so  ist  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  um  Aeußerung  anzugehen.

Gesuche  um  die  Genehmigung  von  Dampftesselanlagen  sind  als  schleunige  Angelegenheiten
  zu  behandeln.  Die  Beseitigung  etwaiger  Mängel  in  den  Vorlagen  ist  auf  kürzestem
Wege  herbeizuführen.

8.  3.

Die  Beträge  der  nach  den  bestehenden  Vorschriften  von  den  betheiligten  Betriebsunternehmern
  zu  entrichtenden  Gebühren  für  die  Begutachtung  der  Gesuche  durch  den
Dampftesselrevisionsverein,  für  deren  Höhe  die  in  der  Ministerialverfügung  vom  23.  Dezember
  1895  (Reg.  Blatt  S.  349)  bestimmten  Sätze  maßgebend  sind,  werden  von  der
Kasse  des  Ministeriums  des  Innern  den  Oberämtern  mitgetheilt  werden  und  sind  durch
diese  nach  erfolgtem  Einzug  von  den  Zahlungspflichtigen  an  die  genannte  Ministerialkasse
abzuliefern.

II.  Genehmigung  alter  Kessel.

8.  4.

Vor  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Anlegung  alt  angekaufter,  bereits  anderweit
im  Betrieb  gewesener  Dampfkessel  ist  eine  genaue  und  vollständige  Untersuchung  des
Kessels  und  der  Blechstärke  der  einzelnen  Kesseltheile  durch  einen  Ingenieur  des  Revisionsvereins
  vorzunehmen.  Mit  dieser  Untersuchung  kann  nach  dem  Ermessen  des  Kesselprüfers
eine  Wasserdruckprobe  verbunden  werden,  die  alsdann  in  der  Regel  an  die  Stelle  der  bei
neu  aufzustellenden  Dampfkesseln  vorgeschriebenen  Druckprobe  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  5.  August  1890  §.  11,  Reichs-Gesetzblatt  S.  163)  tritt.  Auf  Grund  dieser
Ermittlungen  wird,  falls  darnach  die  Genehmigung  überhaupt  ertheilt  werden  kann,  die
höchste  zulässige  Dampfspannung  festgesetzt.
        <pb n="145" />
        87
III.  Aufbewahrung  der  Genehmignugsurkunde.

.  ö.

Die  Urkunde  über  die  gewerbepolizeiliche  Genehmigung  einer  Dampfkesselanlage  nebst
den  zugehörigen  Anlagen,  sowie  das  Revifionsbuch  sind  an  der  Betriebsstätte  des
Kessels  aufzubewahren  und  jedem  zur  Aufsicht  zuständigen  Beamten  oder  Sachverständigen
  auf  Verlangen  vorzulegen.

8.  6.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Juli  ds.  Is.  in  Kraft.
Durch  dieselbe  werden  die  noch  gültigen  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung
vom  16.  Juli  1889  (Reg.  Blatt  S.  240)  aufgehoben  und  ersetzt.
Stuttgart,  den  1.  April  1902.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        89
&amp;amp;  11.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  30.  April  1902.

Inhalt:

s—’  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
einer  Eisenbahn  von  baunheim  vpach  #s  Sch  chend  i  erforderlichen  Grundeigenkhums  im  Wege  der  Zwangsignung.
  Vom  pri  erfũgung  des  Jmsbiirseeriurs  blerreffen  die  Kollzohung  des

Forststrafgesetzes  und  2½  gerspahre  23.  April  1  —  nntmachun  Ministerien
Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ermä  #  zur  #espelne  P3  deans,  für
militärpflichtige  n  in-  den  al  Ostseeprovinzen.  Vom  4./11.  April  1902.  tmachung  der
Ministerien  des  Inne  s  Kriegswesens,  brmestear  Abänderungen  der  l  n  schun  der
für  das  Deutsche  Reich.  zunn  "11.  Delil  1902.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Genehmigung  der  Stiftung  Kleinkinderpflege  Mühlhausen,  O.  A.  Cannstatt.  Vom  0.  April  1902.  —
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zum  Vollzug  des  —  vom
19.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  45).  Vom  14.  April  Iu02.  Verfuͤgùng  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Aushehung  der  Flößerei  auf  der  Enz  oberhalb  der  Einmündung  der  Kleinenz.  Vom  25.  April  1902.

 

 

 

 

 

 

Knigliche  Verordnung,
betressend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Ban
biner  Eisenbahn  von  #a#yheim  nach  Ichwendi  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  15.  April  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Neg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der
nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  21.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  66)  herzustellenden
Eisenbahn  von  Laupheim  nach  Schwendi  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken
  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns
genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.
        <pb n="148" />
        90

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  anzulegen.  Die  rund  16  km
lange  Bahn  erhält  die  normale  Spurweite  von  1,435  m.  Sie  zweigt  von  der  Station
Laupheim  der  Südbahn  ab,  wendet  sich  nach  Osten,  durchquert  das  von  der  Dürnach
durchflossene  ebene  Gelände,  durchbricht  den  vor  dem  Rottumthal  liegenden  Höhenrücken
mit  einem  Einschnitt,  übersetzt  das  Rottumthal  auf  einem  Damm,  in  den  eine  15  m
weite  Brücke  über  die  Rottum  eingelegt  wird,  und  erreicht  in  nördlicher  Richtung  ziehend
die  Station  Laupheim  Stadt.  Von  hier  aus  wendet  sie  sich  unter  Umgehung  des
Friedhofs  gegen  Nordosten,  sie  überschreitet  die  Staatsstraße  Laupheim—Achstetten  in
Schienenhöhe,  nimmt  eine  südöstliche  Richtung  an  und  gelangt  zur  Station  Bronnen.
Sie  kreuzt  hierauf  das  Roththal,  geht  auf  der  rechten  Thalseite  in  eine  südöstliche  und
später  in  südliche  Richtung  über  und  erreicht  die  in  geringen  Entfernungen  aufeinander
folgenden  Stationen  Burgrieden,  Roth,  Orsenhausen,  Großschafhausen  und  die  Endstation
  Schwendi.  In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die
Staatseisenbahnverwaltung  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  15.  April  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker  v.  Schnürlen.

Verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Vollziehung  des  Forststrafgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.  Vom  23.  April  1902.
Unter  Aufhebung  der  Verfügungen  des  Justizministeriums  vom  22.  September  1879
und  vom  17.  August  1883,  betreffend  die  Vollziehung  des  Forststrafgesetzes  (Reg.  Blatt
von  1879  S.  373  und  Württ.  Gerichtsblatt  Bd.  21  S.  321)  wird  hiemit  zur  Vollziehung
  des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  277  ff.)  in  der
        <pb n="149" />
        91

Fassung  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  37)  und  des
Forstpolizeigesetzes  vom  19.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  51  ff.)  Folgendes  verfügt:

F.  1.

Zu  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörigen  und  in  dem  besonderen  Forststrafverfahren
  abzuurtheilenden  Forstrügesachen  sind  nunmehr  gemäß  Art.  34  des
Forstpolizeigesetzes  in  allen  Fällen  auch  die  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Forstpolizeigesetz
  zu  rechnen.

Zu  Art.  6  des  Forststrasgesetzes.
S.  2.

Uebersteigt  der  Werth  des  Entwendeten  den  Betrag  von  zwanzig  Mark,  so  ist  die
Anzeige  von  dem  betreffenden  Forstschutzbediensteten  alsbald  an  den  für  die  gemeinen
Strafsachen  bestellten  Amtsanwalt  behufs  der  weiteren  Behandlung  im  Wege  des  ordentlichen
  Verfahrens,  geeigneten  Falls  zur  Vorlegung  an  die  Staatsanwaltschaft  des  Landgerichts
  abzugeben.

Das  Gleiche  ist  zu  beobachten,  wenn  der  Diebstahl  verübt  ist  an  Holz,  welches  bereits
  vom  Stock  oder  Boden  getrennt  war,  oder  wenn  aus  sonstigen  Gründen  erhellt,
daß  kein  Forstdiebstahl  (Art.  6  Ziff.  1—4  des  Forststrafgesetzes),  sondern  ein  gemeiner
Diebstahl  vorliegt.

Zu  Art.  16  des  Forßtstrasgesetzes.
F.  3.  ,

Uebersteigt  der  Werth  des  verursachten  oder  beabsichtigten  Schadens  den  Betrag  von
zehn  Mark,  so  ist.  falls  ein  Strafverfolgungsantrag  gestellt  wird  (Reichsstrafgesetzbuch
§.  303),  in  der  in  §.  2  bemerkten  Weise  zu  verfahren.

Zu  Art.  21  des  Forststrafgesetzes  und  Art.  34  des  Forstpolizeigesetzes.

S.  4.
Die  mit  dem  Forstschutze  betrauten  Personen  haben  die  von  ihnen  zu  erstattenden
Anzeigen  nach  dem  anliegenden  Formular  I.  anzufertigen.
Für  jeden  Beschuldigten  ist  ein  besonderer,  dem  Formular  l.  entsprechender  Anzeigebogen
  anzulegen.  In  Spalte  1  sind  die  Personalien  einzusetzen.  Sind  Mehrere  —
als  Mitthäter,  Theilnehmer,  Begünstiger,  Hehler  oder  haftbare  Aufsichtspersonen  (Reichs-
        <pb n="150" />
        92

strafgesetzbuch  8.  361  Ziff.  9)  —  betheiligt,  so  sind  deren  Personalien  nur  auf  dem  jeden
einzelnen  Beschuldigten  betreffenden  besonderen  Anzeigebogen  einzusetzen;  zugleich  aber  ist
auf  jedem  Bogen  auf  die  einzelnen  Mitbeschuldigten  kurz  hinzuweisen.

Bei  Weideübertretungen  sind  diejenigen,  welche  nach  Art.  18  des  Forststrafgesetzes
haftbar  sind,  zu  benennen.

In  Spalte  2  ist  unter  Ziff.  1.  insbesondere  das  Vorhandensein  etwaiger  Erschwerungen
  (Ges.  Art.  8)  hervorzuheben,  sowie  das  entwendete  Holz  nach  den  für  die  Werthsschätzung
  maßgebenden  Anhaltspunkten,  insbesondere  nach  Art,  Maß  und  Menge,  zu
bezeichnen.

In  Spalte  3  ist  der  Werth  des  Entwendeten  nach  den  örtlichen  Preisen  einzusetzen.


In  Spalte  4  ist  der  Betrag  des  (außer  dem  Werthe  des  Entwendeten  verursachten)
Schadens  einzusetzen.  Kann  letzterer  nicht  ohne  Verzug  ermittelt  werden,  oder  hat  der
Beschädigte  auf  einen  Ausspruch  des  Strafrichters  über  den  Schadensersatz  verzichtet,
so  ist  ein  entsprechender  Eintrag  zu  machen  („Schaden  nicht  ermittelt“  bezw.  „Verzicht
auf  Ausspruch  über  Schadensersatz“).

Die  Anzeige  ist  von  demjenigen,  welcher  sie  erstattet,  unter  Angabe  seines  Wohnortes
  und  unter  Beifügung  des  Datums  der  Anzeige  zu  unterzeichnen.

§.  5.

1)  Mit  dem  Ende  jeden  Monates  sind  von  den  Forstschutzbediensteten  die  im
Lauf  desselben  angefallenen  Anzeigen  (§F.  4)  an  den  für  Forstrügesachen  bestellten  Amtsanwalt
  (Forstanwalt)  desjenigen  Amtsgerichtsbezirkes  einzureichen,  in  dessen  Bezirk  die
Zuwiderhandlungen  verübt  worden  sind.

In  dringenden  Fällen,  insbesondere  wenn  wegen  Gefahr  der  Verjährung  ein  sofortiges
  Einschreiten  des  Amtsanwalts  und  des  Richters  geboten  ist,  haben  die  Forstschutzbediensteten
  die  Anzeigen  sofort  dem  Amtsanwalt  zu  übergeben.

2)  Anzeigen,  welche  von  Forstschutzbediensteten  des  Staats  erstattet  werden,  sind  durch
Vermittlung  des  vorgesetzten  Forstamts,  die  übrigen  Anzeigen  von  den  Waldeigenthümern
oder  deren  Beauftragten  unmittelbar  an  den  Amtsanwalt  zu  übergeben.  Der  Amtsanwalt
  hat  bei  der  durch  die  Ortsvorsteher  erfolgenden  periodischen  Uebergabe  der  An-
        <pb n="151" />
        93

zeigen  der  körperschaftlichen  Forstschutzbediensteten  deren  Empfang  auf  den  Uebergabescheinen
  zu  bestätigen.  ·

3)  Der  Amtsanwalt  hat  zu  jeder  bei  ihm  eingelaufenen  Anzeige  im  Anhange  derselben
  seinen  an  den  Amtsrichter  zu  stellenden  Antrag  in  Betreff  der  Strafe,  des
Werths=  und  Schadensersatzes,  der  etwaigen  Einziehung  eines  Gegenstandes  und  der
Kostenzuscheidung  nach  Formular  II.  beizusetzen.

4)  Soweit  der  Amtsanwalt  selbst  von  etwaigen  auf  Grund  des  Forststrafgesetzes
  erkannten  Vorstrafen  des  Beschuldigten  und  von  seinen  Vermögensverhältnissen
sichere  Kenntniß  besitzt,  hat  er  hienach  die  Einträge  in  Spalte  5  und  6  zu  fertigen;
andernfalls  hat  er  zuvor  von  dem  Ortsvorsteher  der  Heimathgemeinde  oder  des  Wohnortes
  des  Beschuldigten  ein  Zeugniß  einzuziehen,  welches  dem  Amtsgerichte  mit  der  Anzeige
  zu  übergeben  ist.

5)  Der  gestellte  Antrag  ist  von  dem  Amtsanwalte  mit  Beifügung  von  Ort  und
Datum  zu  unterzeichnen.  66

1)  Alle  Monate  hat  der  Amtsanwalt  die  bei  ihm  eingelaufenen  Anzeigen  von
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Forststrafgesetz  und  Forstpolizeigesetz,  je  nach  Ortschaften
und  Namen  alphabetisch  geordnet,  in  einem  nach  Formular  IV.  anzulegenden  Register
zusammenzustellen  und  dieses  dem  Amtsrichter  vorzulegen.  Das  Register,  in  welchem  die
Spalten  1,  2  und  3  durch  den  Amtsanwalt,  die  Spalten  4—7  in  der  Folge  durch
den  Amtsrichter  auszufüllen  sind,  ist  mit  laufenden  Nummern  zu  versehen;  die  entsprechenden
  Nummern  sind  (durch  den  Amtsanwalt)  auf  den  Anzeigebögen  (auf  S.  1
links  oben)  einzusetzen.

Straffälle,  welche  in  dem  laufenden  Register  unerledigt  bleiben,  sind  —  mit  einer
neuen  Nummer  versehen  (Sp.  1a)  —  bis  zu  ihrer  Erledigung  stets  wieder  in  das
folgende  Register  aufzunehmen;  in  Sp.  lb  und  e  ist  hierüber  Nachweis  zu  geben.

2)  In  dringenden  Fällen  (s.  auch  oben  §.  5  Ziff.  1)  hat  der  Amtsanwalt  die  Anzeige
  mit  seinem  Antrag  dem  Amtsrichter  gesondert  vorzulegen.

3)  Nach  erfolgter  Erledigung  der  Straffälle  hat  der  Amtsrichter  eine  von  ihm  beurkundete
  Abschrift  des  Registers  dem  Amtsanwalte  zuzustellen.

4)  Die  §§.  23  Abs.  1,  27  und  §.  53  Abs.  5  der  Verfügung  des  Justizministeriums
vom  29.  Dezember  1899,  betreffend  die  Listen  und  Uebersichten  über  die  Geschäfte  der
        <pb n="152" />
        94

streitigen  Gerichtsbarkeit,  Amtsblatt  S.  569  ff.,  gelten  auch  für  die  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Forstpolizeigesetz.
§.  7.

Der  amtsrichterliche  Strafbefehl  ist  —  nach  Formular  III.  —  auf  der  dritten
Seite  des  Anzeigebogens  einzusetzen.

In  Spalte  1  ist  der  Strafbefehl  selbst,  nach  seinem  vollen  Inhalt,

in  Spalte  2  der  Tag  der  Zustellung  des  Strafbefehls,

in  Spalte  3  die  Art  der  Erledigung  des  Strafbefehls  und

in  Spalte  4  der  Vollzug  einzutragen.

Seite  4  kann  zum  Protokolle  über  die  Hauptverhandlung  benützt  werden.

Zu  Art.  23  des  Forststrasgesetzes  und  Art.  34  des  Forstpolizeigesetzes.
F.  8.
Wegen  der  Zustellungen  in  Forstrügesachen  ist  zu  vergleichen  §.  19  Abs.  1  der  Verfügung
  des  Justizministeriums  vom  10.  Oktober  1899,  betreffend  die  Zustellungen  von
Amtswegen,  Amtsblatt  S.  343.

Zu  Art.  24  des  Forststrasfgesetzes  und  Art.  34  des  Forstpolizeigesetzes.

S.  9.

Die  Hauptverhandlungen  find  periodisch,  und  zwar  in  der  Regel  alle  Monate,
abzuhalten.

Wegen  Abhaltung  periodischer  Gerichtstage  außerhalb  des  Gerichtssitzes  bleibt
für  solche  Amtsgerichte,  bei  welchen  ein  Bedürfniß  in  dieser  Beziehung  sich  ergibt,  die
Anordnung  des  Justizministeriums  vorbehalten  (Art.  1  Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes
zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze  vom  24.  Januar  1879).

Zu  Art.  25  des  Forststrasgesetzes.
S.  10.
Die  Art  und  Weise,  wie  die  Waldeigenthümer  von  dem  Termine  der  Hauptverhandlung
  zu  benachrichtigen  sind  (durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  durch  persönliche
Mittheilung),  bleibt  dem  Ermessen  der  Gerichte  überlassen.  Die  zu  wählende  Art  der
        <pb n="153" />
        95

Benachrichtigung  soll  aber  eine  solche  sein,  von  welcher  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen
  anzunehmen  ist,  daß  sie  eine  für  die  Betheiligten  ausreichende  und  wirksame  sei.

Zu  Art.  28  und  29  des  Forststrasgesetzes.
8.  11.
1)  Ueber  die  gerichtlichen  Beeidigungen  der  mit  dem  Forstschutze  betrauten  Personen
sind  bei  den  Amtsgerichten  besondere  fortlaufende  Protokolle  zu  führen.
2)  Privatwaldeigenthümer  haben  ihren  Anträgen  auf  Beeidigung  der  von  ihnen  mit
dem  Forstschutze  betrauten  Personen  eine  Zustimmungsurkunde  des  Forstamtes  beizulegen.

Zu  Art.  33  des  Forststrafgesetzes  und  Art.  34  des  Forstpolizeigesetzes.
S.  12.

Die  Amtsrichter  sind  verpflichtet,  nicht  blos  für  den  Vollzug  der  erkannten  Freiheitsund
  Geldstrafen,  sondern  auch  für  die  Beitreibung  des  Werths=  und  Schadensersatzes,
soweit  auf  solchen  zu  Gunsten  des  beschädigten  Waldeigenthümers  erkannt  worden  ist,
von  Amtswegen  thätig  zu  sein.  Im  Uebrigen  wird  sowohl  hinsichtlich  des  Eintrags  der
erkannten  Geldstrafen  sowie  der  Werths=  und  Schadensersatzbeträge  in  das  amtsgerichtliche
  Geldstrafenverzeichniß,  als  auch  bezüglich  des  Einzugs  und  der  Verrechnung  derselben
auf  die  bezüglichen  Vorschriften  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  vom  3.  März  1899,  betreffend  die  Vollstreckung  der  von  den  Justizbehörden
verfügten  Vermögensstrafen  und  zuerkannten  Bußen,  Amtsblatt  des  Justizministeriums
S.  9  ff.,  hingewiesen.

Mittheilung  an  die  Strafregisterbehörde.
§.  13.

Die  Gerichte  haben  in  dieser  Beziehung  die  Vorschriften,  welche  in  §.  11  der  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen  vom  18.  September
1882,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  rc.  2c.,  Reg.  Blatt  S.  298  ff.,  enthalten
  sind,  entsprechend  anzuwenden.

Stuttgart,  den  23.  April  1902.
Breitling.
        <pb n="154" />
        Nr.  .  ..  des  Registers.

96

1  von  dem  Amtsanwalt
|A  auszufüllen.

Amtsgericht
Forstbezirk

Formular  I.

(für  eine  Anzeige  des  Forstschutzbediensteten.

 

 

Anzeige.
——  2  —  3

I.  Name,  Vorname,  Wohnort,  Alter,  I.  Gegenstand  der  Beschuldigung  nach  Beschaffenheit,
Stand  oder  Gewerbe  des  Zeit  und  Ort  der  That,  Bezeichnung  der  Ortsmark  .  Betrag  des
Beschuldigten.  ung  und  des  Wald-Eigenthümers,  Angabe  der  nähe-  th  (außer  dem
II.  Nitbeschediai-  ren  Umstände,  welche  auf  die  Höhe  der  Strafe  von  des  Eerh  9
...·  «  ntwendeten
5  Einfluß  find  Entwendeten.  wermnsachn
*r*  II.  Art  der  Ermittlung  (ob  durch  eigene  Wahrnehmung,  Schadens
22638  durch  Geständniß,  Zeugen  oder  sonstige  Beweismitteij.  chadens

III.  Haftbare  nach  Art.  18  des  .  Beei  derin  Beschl  Cegenstände
Forst-Str.-Ge.  Bezzeichnung  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände.!  „

 

Beilage:

Diese  Anzeige  beurkundet
den

 

 

(Unterschrift  der  Anzeigeperson)
        <pb n="155" />
        97

Formular  II.
(für  den  Antrag  des  Amtsanwalts.)

Antrag  des  Amtsanwalts.

 

 

Vorstrafen.

Zahlungsfähig?

Strafgesetz.

Strafe  (Gefängniß-,  Hastoder

  Geldstrafe).

Freiheitsstrafe  für  den  Fall
der  Uneinbringlichkeit  der
Geldstrafe.

 

Werthsersatz.

Schadensersat.

Einziehung.

Kostenzuscheidung.

Bemerkungen.

 

 

 

 

den

Amtsanwalt:
        <pb n="156" />
        98

Formular  III.

 

Amtsrichterlicher
Strafbefehl.

Dem  Antrage  des  Amtsanwaltes
entsprechend  wird  hiemit  erkannt,  daß

wegen
in  Anwendung

(neben  Einziehung
zu  der  strafe  von
(und  im  Falle  die
verhängte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben
werden  kann,  zu  ),
verurtheilt,  ferner  zum  Ersatze  des
Werthes  des  Entwendeten  im  Betrage
von  (und  des  verursachten
  Schadens  im  Betrage  von

),  sowie  gemäß  den
#§§.  496  und  497  der  Reichsstrafprozeßordnung
  zum  Ersatze  der  Kosten
des  Verfahrens  verpflichtet  sein  solle.

(Nicht  zutreffenden  Falls  zu
durchstreichen.)

 

 

 

 

 

2.  3.  4.
Erledigung  des  Strafbefehls  Vollstreckung.
Ta  g  durch
der  a.  b.  C.  a.  b.
Geldstrafe,
Zustelung  Verzicht  Ein.  Riechts.  Freiheits  ·  ¶  Werihn  lid
des  auf  spruch  kraft  strafe  Schadensersob,
Straf=  Einspruch  Ii  des  (Tax  der—  noeten  eingetragen  im
befehls.(Tag  des-  (Tag  des  (Tag  der  ange  Geldstrafensselben).
  selben).  selben).  (Tag).  verzeichniß
(Blatt).
festgestellt.

Letztere  werden  auf  den  Betrag  von
Geldstrafe,  Werths=  und  Schadensersatz,  sowie  Kosten  sind  an  das  Amtsgericht  (Zimmer  Nro.

zu  zahlen.

Zum  Beweise  der  strafbaren  Handlung  wird  sich  berufen  auf

Dieser  Strafbefehl  wird  vollstreckbar,  wenn  der  Beschuldigte  nicht  binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung
desselben  an  ihn  bei  dem  Amtsgericht  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  Einspruch  erhebt.

,  den

Kostenberechnung:

19

K.  Amtsgericht.
        <pb n="157" />
        99

Formular  IV.
(für  das  Register  der  Anzeigen.)

Amtsgericht

Register

der

in  dem  Monate  19

eingekommenen  Anzeigen

betreffend
Zuwiclerstandlungen  gegen  las  Horststrasgesetz
und  das  Forstpolizeigesetz.
        <pb n="158" />
        100

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  "vv
.  WM„MAATT282F  4  ;  des  Urtheils!
Nummer  Art  der  Zuwider-  Erledigt  durch  Inhalt  Freiheitss
  ä□1)-  J.  bandiung.  oder  Strafbefehls.  strafe  angea.
  b  —  c.  Name,  Vorname,  I.  Diebstahl  an  Holz.  Forst-  &amp;amp;S.  treten  (Tag);
.  2  W  #,  Alter  d  St.Ges.  Art.  6  Z.  1—3.  2  Geldstrafe#
2  2:Wobnort,  Alter  des  1.  Diebstahl  an  ander,  *  &amp;amp;  zeebsWerths-*
  Beschuldigten.  Walderzeugnissen.  5  —S  &amp;amp;  und  Scha-—
  1  r#  Forst-St.  Ges.  Art.  6  Z.  4.  —.  r  .  E  L  denser  satzim
—q—  SESEg  II.  .lt  S  ##f.  r
“—  des  Wald  III.  Forstbeschädigung.  3  Weldstrafen-225
  ame  de.  Vald=  IV.  Weideübertrtung.  -—  boerzeichniß
2  Eienthümers.  .  Verfehlung  gegen  dasee  5  „  Feingetragen
2232  Forstpolizeigesetz.  5  —  65  (Blatt).
        <pb n="159" />
        101

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  fKriegswesens,
betrefsend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpftichtige  Deutsche
in  den  ruffischen  Onsferprovinzen.  Vom  4.,  11.  April  1902.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  24.  März  d.  Is.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1902
Nro.  13  S.  68)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4./11.  April  1902.
Pischek.  v.  Schnürlen.

Bekanntmachung.

Dem  Stabsarzte  der  Reserve  Dr.  med.  William  Wolfram  zu  Niga  ist  auf  Grund  des  §.  42
Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §.  42  Ziffer  1  a  und  b
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  russischen  Ostseeprovinzen  haben.

Berlin,  den  24.  März  1902.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

tbekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betriffend  Abänderungen  der  Kandwehr-Bezirke-Eintheilung  für  das  Deutsche  Rrich.
Vom  4./11.  April  1902.

Im  Nachstehenden  wird  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  20.  März
d.  Is.,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche
Reich  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1902  Nro.  13  S.  69),  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4./11.  April  1902.
Pischek.  v.  Schnürlen.
        <pb n="160" />
        102

Die  als  Anlage  1  zu  §.  1  der  Wehrordnung  (Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1901,  Beilage  zu  Nr.  32
des  Central-Blattes)  K)  veröffentlichte  tcandwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich  wird
gemäß  §.  1  Ziffer  6  der  Wehrordnung  auf  Seite  1417,  144“,  154“,  155“,  160“  und  161—)  an  den
einschlägigen  Stellen  berichtigt  wie  folgt:

 

 

·  Verwaltungs-  ZBundesstaat
Infanterie-  .  (im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeelorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bezw.  E——  und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
Wehlau.  Königreich  Preußen.
I=  Tilsit.
Königsberg.
*:1  Braunsberg.
Rastenburg.  In  der  Verwaltungsein-I.
  3.  Goldap.  theilung  der  Landwehr-Insterburg.
  bezirke  tritt  eine  Aende-44
  Gumbinnen.  rung  nicht  ein.
Lötzen.
*v  Bartenstein.
75.  Allenstein.

 

Kreis  Calbe.

Stadt  Aschersleben.

IV.  14.  Aschersleben.  Kreis  Quedlinburg  R.-B.  Magdeburg.

Crüher  Landkreis  Ascherseben).


 

45.°)  —  Königreich  Sachsen.
7.  1  Dresden.
686
—  In  der  Verwaltungsein=1
  Fllaüch  S3S  —  theilung  der  Landwehrsächsisches)
  bezirke  tritt  eine  Aende-S
  O  rung  nicht  ein.
--  II  Dresden.
r□□—
#

 

 

 

 

4)  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  4.  September  1901,  Reg.  Blatt  S.  275.

,)  Reg.  Blatt  S.  153,  156,  166,  167,  172  und  173.

*)  Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Dresden  unter  Wegfall  einer  räumlichen
Abgrenzung  nach  Waffengattungen  u.  s.  w.  organisirt.

*““)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  1.  Infanteriebrigade  Nr.  45,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
1.  Feldartilleriebrigade  Nr.  23  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="161" />
        103

 

 

 

 

 

Bundesstaat
Verwaltungs-Infanterie-
  .  Kim  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bezw.  usbebungs  und  Sachsen  auch  Provinz,  bezw.
ezirke.  Regierungsbezirh.
52.  5  Leonberg.  Königreich  Württemberg.
z
XIII.  33  *  Ludwigsburg.  In  der  Verwaltungsein=(Königlich
  (.  theilung  der  Landwehrwürttem-
  —  bezirke  tritt  eine  Aendebergische.)
  m  Heilbronn.  rung  nicht  ein.
ii
53  Hall.
88.  O  Königreich  Sachsen.
2  *  Chemnitz.
III  S  P  In  der  Verwaltungsein-2
  Königlich  E  —  theilung  der  Landwehrsichnfätze.)
  *“m  bezirke  tritt  eine  Aende-·
  *  *  Annaberg.  rung  nicht  ein.
-
r  Schneeberg.
E□
Bezirksamt  Dingolfing.  Königreich  Bayern.
-  Vil
-  andshut.
——.m  tu
.  yerische.  -
Magistrat  Landshut.
Bäeirlgamtgreinng.  R.-B.  Oberbayern.

 

 

 

 

Die  auf  die  Eintheilung  des  I.  Armeekorps  bezüglichen  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  April  ds.  Is.
in  Kraft.
Berlin,  den  20.  März  1902.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hopf.

»*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  52.  Infanteriebrigade  (2.  Königlich  württembergischen),  der  2.  Bezirk
dem  Kommandeur  der  26.  Feldartilleriebrigade  (1.  Königlich  württembergischen)  im  Frieden  unterstellt.

*#)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  7.  Infanteriebrigade  Nr.  88,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der
4.  Feldartilleriebrigade  Nr.  40  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="162" />
        104

Bekanntmachnng  des  Minifsterinms  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  Stistung  fleinkinderpflege  Müählhansen,  OA.  Cannfatt.
Vom  9.  April  1902.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
7.  d.  Mts.  der  Stiftung  Kleinkinderpflege  Mühlhausen,  Ol.  Cannstatt,  die  nachgesuchte
  Genehmigung  allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.
Stuttgart,  den  9.  April  1902.
Pischek.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
zum  Vollzug  des  MKörperschafteforstgesetzes  vom  19.  Februar  1902  (NReg.latt  S.  45).
Vom  14.  April  1902.

Zum  Vollzug  des  Körperschaftsforstgesetzes  vom  19.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  15)
wird  unter  Aufhebung  der  Verfügung  vom  21.  Juli  1876,  betreffend  die  Vollziehung  des
Gesetzes  vom  16.  August  1875  über  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der
Waldungen  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  (Reg.-Blatt
  von  1876  S.  291),  Nachstehendes  verfügt:

Zu  Art.  1  des  Gesetzes.
S.  1.

Bczeichunng  der  unter  das  Gesetz  fallenden  Körperschaftswaldungen.

Das  vorliegende  Gesetz  findet  Anwendung:

1.  auf  die  Waldungen  der  politischen  Gemeinden  und  Theilgemeinden;  hieher  gehören
auch  diejenigen  Waldungen,  bei  welchen  das  Eigenthum  der  politischen  Gemeinde
mit  der  Verpflichtung  zusteht,  den  Ertrag  ganz  oder  theilweise  den  Realgemeinderechtsbesitzern
  zu  überlassen;

.  auf  die  Waldungen  anderer  öffentlicher  Körperschaften  und  der  von  solchen  verwalteten
  Stiftungen  einschließlich  der  Waldungen  der  Kirchen-,  Pfarr=  und
Schulgemeinden;

.  auf  die  Waldungen  sonstiger  Körperschaften,  welche  öffentliche  Zwecke  verfolgen
und  der  Staatsausfsicht  unterstellt  sind.

10

„
S
        <pb n="163" />
        105
S.  2.
Die  Körperschaftsforstdircktion.

Die  der  Aufsicht  der  Körperschaftsforstdirektion  unterstellten  Körperschaftswaldungen
des  Landes  (§F.  1)  werden  im  Anschluß  an  den  Geschäftsvertheilungsplan  der  (Staats-)
Forstdirektion  in  Inspektionsbezirke  eingetheilt,  welche  den  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  forsttechnischen  Mitgliedern  der  Körperschaftsforstdirektion  (Forstinspektoren)  als
Referenten  zugewiesen  werden.  Die  Aufstellung  besonderer  Sachreferenten  für  einzelne
nicht  an  einen  Inspektionsbezirk  gebundene  Verwaltungsgegenstände  ist  hiebei  nicht  ausgeschlossen.


An  den  kollegialischen  Berathungen  der  Körperschaftsforstdirektion  haben  sämmtliche
ordentliche,  sowie  die  aus  der  Zahl  der  Körperschaftsbeamten  ernannten  Mitglieder  bezw.
deren  Stellvertreter  theilzunehmen,  die  außerordentlichen  technischen  Mitglieder  nur  insoweit,
  als  Gegenstände,  welche  ihren  Geschäftskreis  betreffen,  zu  verhandeln  sind.  Außerdem
  können  vom  Vorstand  der  Körperschaftsforstdirektion  jederzeit  einzelne  außerordentliche
  Mitglieder  zugezogen  werden  und  zwar  mit  Stimmrecht,  soweit  sie  zur  Vertretung
ordentlicher  Mitglieder  berufen  sind,  andernfalls  nur  mit  berathender  Stimme.  Bei  Verhinderung
  des  Vorstandes  tritt  an  dessen  Stelle  das  dienstälteste  ordentliche  technische
Mitglied.

Beschlußfähig  ist  das  Kollegium,  wenn  neben  dem  Vorsitzenden  zwei  stimmberechtigte
technische  und  zwei  administrative  Mitglieder  einschließlich  der  körperschaftlichen  Beamten
anwesend  sind.

Die  Beschlüsse  des  Kollegiums  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Im
Falle  der  Stimmengleichheit  kommt  dem  Vorsitzenden  die  entscheidende  Stimme  zu,  im
Uebrigen  hat  er  kein  Stimmrecht.

Die  Erledigung  der  Geschäfte  erfolgt  theils  im  Weg  der  kollegialen  Berathung  und
Beschlußfassung,  theils  im  Bureauweg.  Kollegial  zu  behandeln  sind  für  die  Regel  Fragen
von  grundsätzlicher  Bedeutung  und  größerer  Tragweite,  Personalsachen  und  wichtigere
Beschwerdefälle,  sowie  Angelegenheiten,  welche  die  besonderen  in  der  Eigenthümlichkeit
des  Haushalts  der  Körperschaften  begründeten  Zwecke  und  Bedürfnisse  der  Waldbesitzer
berühren.

Es  ist  Obliegenheit  der  Forstinspektoren,  die  ihnen  zugetheilten  Körperschaftswaldungen
  nach  Bedarf  zu  visitiren.  Zur  Theilnahme  an  diesen  Visitationen  sind  die  Ver-38
        <pb n="164" />
        106

treter  der  Körperschaften  schriftlich  einzuladen,  während  der  Wirthschaftsführer  (Art.  7
bezw.  Art.  11  Abs.  1  des  Gesetzes)  von  Amtswegen  anzuwohnen  hat.  Außerdem  steht
dem  Vorstand  der  Körperschaftsforstdirektion  zu,  für  die  in  einzelnen  Fällen  an  Ort  und
Stelle  zu  pflegenden  Verhandlungen  und  zu  Augenscheinseinnahmen  Mitglieder  der  Körperschaftsforstdirektion
  abzusenden.

8.  3.

Die  Oberämter.

Bezüglich  der  Geschäftsaufgabe  und  der  Befugnisse  der  Oberämter  werden  unter
Hinweisung  auf  die  in  den  folgenden  Paragraphen  enthaltenen  näheren  Bestimmungen
die  nachstehenden  allgemeinen  Vorschriften  gegeben:

1.  Dem  Oberamt  steht  zu:

a)  Vorgriffe  innerhalb  der  regelmäßig  auf  einen  Zeitraum  von  10  Jahren  zu
bemessenden  Nutzungsperiode  im  Falle  des  Einverständnisses  zwischen  dem  Wirthschaftsführer
  und  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde  zu  genehmigen  (vergl.
Art.  6  Abs.  5  des  Gesetzes  und  8.  16  unten);

l)  die  Entlassung  körperschaftlicher  Forstschutzdiener  wegen  Unbrauchbarkeit  im  Dienst
zu  verfügen  (vergl.  Art.  13  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  und  §.  31  unten);

I)  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  und  Verwaltungsvorschriften  hinsichtlich
der  Feststellung  des  jährlichen  Einnahmen=  und  Ausgaben-Etats  und  der  Sortirung
  und  Ausscheidung  des  Holzes,  sowie  hinsichtlich  der  Verfügung  über  den
Ertrag  der  Waldungen  und  hinsichtlich  der  gesammten  Geldverrechnung  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen  (Art.  11  Abs.  3  des  Gesetzes).

2.  Der  Begutachtung  des  Oberamts  in  gemeindeökonomischer  Hinsicht  unterliegen:

a)  die  allgemeinen  Wirthschaftsplane  (vergl.  Art.  4  Abs.  3  des  Gesetzes  und  die
§8§.  4—10  unten);

b)  die  jährlichen  Betriebsplane  bei  vorliegenden  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
dem  Wirthschaftsführer  und  der  Körperschaft,  welche  auf  Grund  weiterer  durch
das  Oberamt  einzuleitender  Verhandlungen  nicht  gehoben  werden  können  (vergl.
Art.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  und  §.  15  unten);

)  Gesuche  um  Gestattung  außerordentlicher  Nutzungen  im  Falle  des  Art.  6  Abs.  4
des  Gesetzes  und  §.  16  unten;
        <pb n="165" />
        107

d)  Beschlüsse  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörden  wegen  Aufstellung  ge—
meinschaftlicher  Sachverständiger  (vergl.  Art.  8  des  Gesetzes  und  8.  18  unten).

3.  Ueber  die  in  Ausübung  seiner  Disziplinarstrafbefugniß  in  Angelegenheiten  der
Körperschaftswaldungen  auf  Grund  von  Art.  9  Abs.  1  des  Körperschaftsforstgesetzes  verglichen
  mit  Art.  58  Ziff.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,  Stiftungen
  und  Amtskörperschaften,  vom  21.  Mai  1891  (Reg.  Blatt  S.  103)  erkannten  Strafen
hat  das  Oberamt  der  Körperschaftsforstdirektion  durch  Vorlage  einer  Uebersicht  alljährlich
Anzeige  zu  machen.  Die  Uebersicht  bezw.  eine  Fehlanzeige  ist  bis  zum  1.  Februar  vorzulegen.


4.  Die  Aeußerungen  der  Wirthschaftsführer  über  die  ihren  Geschäftskreis  berührenden
Gegenstände,  bei  welchen  eine  Verfügung  der  Körperschaftsforstdirektion  mittelst  Vorlage
der  Akten  durch  das  Oberamt  einzuholen  ist,  sind  in  die  Form  eines  an  die  Körperschaftsforstdirektion
  gerichteten  Berichts  zu  bringen  und  dem  Oberamt  zu  übergeben.
Dem  Ermessen  des  letzteren  wird  es  anheimgestellt,  entweder  den  Bericht  des  Wirthschaftsführers
  mit  einfachem  Randbericht  vorzulegen  oder  einen  abgesonderten  Bericht  unter
Anschluß  des  erstgenannten  Berichts  zu  erstatten.  An  Stelle  eines  besonderen  Berichts
können  die  Wirthschaftsführer  auf  ihre  zu  den  Akten  gegebenen  Aeußerungen  Bezug
nehmen.

5.  Weicht  die  Ansicht  des  Oberamts  von  derjenigen  des  Wirthschaftsführers  ab,
so  sind  die  Akten,  nachdem  die  Meinungsverschiedenheiten  in  unmittelbarem  Benehmen
festgestellt  sind,  vom  Oberamt  der  Körperschaftsforstdirektion  zur  Entscheidung  vorzulegen.

6.  Alle  den  Geschäftskreis  des  Wirthschaftsführers  betreffenden  Verfügungen  der
Körperschaftsforstdirektion  an  das  Oberamt  sind  von  diesem  alsbald  an  den  Wirthschaftsführer
  weiterzugeben,  nachdem  erforderlichenfalls,  soweit  nicht  dem  Oberamt  der  Erlaß
in  doppelter  Ausfertigung  zugegangen  ist,  zu  den  Akten  des  Oberamts  eine  Abschrift
oder  ein  Auszug  genommen  ist.  Soweit  der  Inhalt  eines  Seitens  der  Körperschaftsforstdirektion
  ergangenen  Erlasses  zur  Kenntniß  der  Körperschaft  zu  bringen  ist,  ist  die
Eröffnung  an  letztere  Aufgabe  des  Oberamts.

7.  Die  Seitens  der  Wirthschaftsführer  ohne  Mitwirkung  des  Oberamts  periodisch
zu  erstattenden  Berichte  sind  an  die  Körperschaftsforstdirektion  unmittelbar  einzusenden,
welche  denselben  in  gleicher  Weise  die  hierauf  ergehenden  Erlasse  zustellt.

Derselbe  unmittelbare  Verkehr  zwischen  der  Körperschaftsforstdirektion  und  den
        <pb n="166" />
        108

Wirthschaftsführern  ist  auch  bei  sonstigen  die  technische  Betriebsführung  betreffenden
Gegenständen  einzuhalten.

Zu  Artikel  3  und  4  des  Gesetzes.
8.  4.

Aufstellung  des  Wirthschaftsplaus.

Für  die  Aufstellung  der  Wirthschaftsplane  werden  folgende  Vorschriften  ertheilt.

Der  Regel  nach  bildet  die  Gesammtheit  der  im  Besitz  einer  Körperschaft  befindlichen
Waldungen  einen  für  sich  bestehenden  Wirthschaftsverband  (Wirthschaftsganzes)  mit
selbständigem  Nutzungsetat,  es  sei  denn,  daß  eine  Zusammenlegung  der  Waldungen
mehrerer  Körperschaften,  z.  B.  der  politischen  Gemeinde  und  einer  in  der  Gemeinde
befindlichen  Stiftung,  im  Wege  freier  Vereinbarung  zu  Stande  kommt,  durch  welche  auch
zu  bestimmen  ist,  daß  die  Verwaltungsbefugnisse  nur  einer  und  welcher  der  verschiedenen
Verwaltungsbehörden  zustehen.  Die  Zerlegung  der  Waldungen  einer  Körperschaft  in
verschiedene  Wirthschaftsverbände  mit  je  einem  eigenen  Nutzungsetat  ist  auf  die  Fälle
zu  beschränken,  in  welchen  die  Verschiedenartigkeit  der  Betriebsarten  und  etwaige  sonstige
wesentlich  abweichende  Verhältnisse,  z.  B.  Entlegenheit,  bestehende  Nutzungsverbindlichkeiten
u.  s.  w.,  die  Trennung  bedingen.  Falls  die  in  Staatsbeförsterung  befindlichen  Waldungen
einer  Körperschaft  in  verschiedenen  Forstamtsbezirken  liegen,  so  steht  die  Verfügung
darüber,  welchem  Oberförster  die  Aufstellung  des  Wirthschaftsplans  (und  der  jährlichen
Betriebsplane)  obliegt,  der  Körperschaftsforstdirektion  zu.

Im  Wirthschaftsplan  sind  auf  Grund  vorgängiger  räumlicher  Zerlegung  des  Waldes
in  Wirthschaftsabtheilungen  (vergl.  §.  5  unten)  die  maßgebenden  Vorschriften  über  die
zeitliche  Holzuutzung,  den  Kulturbetrieb,  die  Streunutzung  und  die  wirthschaftliche
Behandlung  der  einzelnen  Waldbestände,  zugleich  unter  Berücksichtigung  des  Art.  4
Abs.  2  des  Gesetzes,  auf  die  Dauer  einer  10  Jahre  umfassenden  Nutzungsperiode  aufzustellen,
  nach  deren  Umfluß  der  Plan  zu  erneuern  ist  (vergl.  §.  10  unten).

Die  Anfertigung  der  Wirthschaftsplane  geschieht  durch  den  Wirthschaftsführer.  Es
steht  indessen  den  Körperschaften  frei,  statt  ihrer  eigenen  Wirthschaftsführer  besondere
Sachverständige  zu  diesem  Geschäft  zu  berufen,  deren  Aufstellung  der  Genehmigung  der
Körperschaftsforstdirektion  unterliegt.  Im  Falle  der  Dispensation  eines  im  Staatsdienst
        <pb n="167" />
        109

stehenden  Oberförsters  von  der  Aufstellung  des  Wirthschaftsplans  geschieht  die  Bestellung
eines  andern  Sachverständigen  ohne  Belastung  der  Körperschaft.

Die  Aufgabe  des  Sachverständigen  erstreckt  sich  auf  die  Entwerfung  der  Waldeintheilung,
  die  Vornahme  der  Ertragsermittelungen  und  die  Fertigung  der  Waldbeschreibung,
  des  Nutzungs-,  Kultur=  und  Streunutzungsplans.

Für  die  Stellung  der  zu  den  Vermessungen  und  Ertragsermittelungen  zu  verwendenden
  Arbeiter  und  für  die  Beschaffung  des  erforderlichen  schriftlichen  Materials
hat  die  Körperschaft  Sorge  zu  tragen.  Die  hieraus,  sowie  durch  die  Fertigung  von
Abschriften  der  Wirthschaftsplane  erwachsenden  Kosten,  desgleichen  die  Kosten  der  Vermessung
  und  Kartirung,  soweit  besondere  Geschäftsmänner  hiezu  verwendet  werden,  hat
die  Körperschaft  zu  bestreiten.

Eintheilung  und  Vermessung  der  Waldungen.

Die  Eintheilung  des  Waldes,  welcher  eine  Richtigstellung  des  Waldflächenverzeichnisses
und  der  Flurkarten  vorauszugehen  hat,  ist  unter  Beachtung  der  Terrainbeschaffenheit,
der  bleibenden  Wege  u.  s.  w.,  im  Wald  und  auf  der  Flurkarte  festzulegen  und  auf  einer
Uebersichtskarte  darzustellen.

Beim  Nieder=  und  Mittelwaldbetrieb  sind  die  nächstfolgenden  10  Jahresschläge,
soweit  es  nicht  bereits  geschehen  ist,  vermessen  und  kartiren  zu  lassen.

Die  Uebersichtskarte  ist  im  20  000  theiligen  Maßstab  anzufertigen.  Bei  kleinerem
Waldbesitz  kann  die  Flurkarte  an  die  Stelle  einer  besonderen  Uebersichtskarte  treten.

Die  Fertigung  der  Uebersichtskarte,  die  Vornahme  geometrischer  Arbeiten  (Ausstecken
und  Eintrag  der  Abtheilungslinien  in  die  Flurkarten  und  Berechnung  der  Flächen)  ist
in  der  Regel  einem  öffentlichen  Feldmesser  zu  übertragen,  welcher  nach  Anleitung  und
unter  Aufsicht  des  Sachverständigen  arbeitet.  Der  Eintrag  der  Waldeintheilung  und
sonstigen  Details  ist  Aufgabe  des  Sachverständigen.

S.  6.
Der  allgemeine  Nutzungsplan.

Im  allgemeinen  Nutzungsplan  ist  der  durchschnittliche  jährliche  Nutzungsetat  für  die
nächstfolgende  zehnjährige  Nutzungsperiode  aufzustellen.
        <pb n="168" />
        110

Gegenstand  der  Etatsbildung  ist  entweder  die  jährliche  Nutzungsfläche  oder  die
jährlich  zu  schlagende  Holzmasse,  letzteren  Falls  jedoch  mit  Beschränkung  auf  die  Derbholzmasse,
  wofern  nicht  aus  besonderen  Gründen  die  Ausdehnung  des  Etats  auf  die
Gesammtmasse  des  Derbholzes  und  Reisigs  wünschenswerth  erscheint.  Der  Materialetat
ist  stets  in  Kubikmetern  fester  Holzmasse  (Festmetern)  auszudrücken.

Die  Nutzung  des  Nieder-  und  Mittelwalds  ist  auf  die  Jahresschlagfläche  zu  gründen.
Insoweit  das  Oberholz  im  Mittelwald  einen  verhältnißmäßig  beträchtlichen  Nutzungsbestandtheil
  bildet,  ist  gleichzeitig  die  in  der  nächstliegenden  zehnjährigen  Periode  zu
nutzende  Oberholzmasse  zu  veranschlagen  und  nach  Thunlichkeit  in  annähernd  gleiche
Jahresnutzungen  zu  zerlegen.

Dem  Nutzungsetat  der  Hochwaldungen  ist  bezüglich  der  Hauptnutzung  die  jährlich
zu  schlagende  Derbholzmasse,  bezüglich  der  Zwischennutzungen  (Durchforstungen)  der
Regel  nach  die  durchschnittliche  jährliche  Nutzungsfläche  zu  Grunde  zu  legen  und  für
letztere  der  Ertrag  an  Derbholz  gutächtlich  zu  veranschlagen.  Erscheint  jedoch  der  dereinstige
  Haubarkeitsertrag  bei  der  flächenweisen  Kontrolle  der  Zwischennutzungen  nicht
gesichert,  so  ist  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  auch  die  Zwischennutzung  mit  Materialkontrolle
  erhoben  wird.

Beim  Uebergang  zu  einer  Betriebsart  mit  geringerem  Holzvorrathskapital,  bei
Verkürzung  der  Umtriebszeit  und  bei  sonstigen  Maßregeln,  welche  eine  vorübergehende
Erhöhung  der  Nutzung  in  der  nächsten  Nutzungsperiode  und  eine  Verminderung  derselben
  in  den  nachfolgenden  Perioden  zur  Folge  haben,  ist  am  Schluß  des  Nutzungsplans
der  Unterschied  zwischen  der  Nutzung  der  nächsten  Periode  und  demjenigen  Betrag,  welcher
sich  bei  Festhaltung  der  seitherigen  Betriebsart  und  Umtriebszeit  im  Jahresdurchschnitt
der  letzteren  ergeben  würde,  zu  veranschlagen  und  hiernach  zu  ermessen,  welche  Quote
der  vorübergehend  höheren  Nutzung  dem  Geldgrundstock  zuzuscheiden  sei.

S.  7.
Der  periodische  Kulturplau.

Der  periodische  Kulturplan  hat  eine  Nachweisung  über  die  im  Laufe  der  nächstfolgenden
  zehnjährigen  Periode  in  Bestockung  zu  bringende  Kulturfläche  zu  enthalten.
Am  Schlusse  desselben  ist  die  durchschnittliche  jährliche  Kulturfläche  und  auf  Grund
        <pb n="169" />
        111

derselben  der  in  Aussicht  zu  nehmende  jährliche  Kulturaufwand  zu  berechnen,  sowie
Anordnung  darüber  zu  geben,  welche  Objekte  zunächst  in  Angriff  zu  nehmen  seien.

g.  8.

Der  periodische  Streunutzungsplan.

Die  Streunutzung,  soweit  eine  solche  stattfindet,  ist  für  die  Dauer  der  nächstfolgenden
Nutzungsperiode  durch  Aufstellung  des  periodischen  Streunutzungsplans  zu  regeln,  wobei
zu  beachten  ist:

1.  Jede  Streunutzung  hat  zu  unterbleiben:

a)  auf  erschöpftem  Boden  und  geringen  Standorten;

b)  bei  Mittel=  und  Niederwald  vor  zurückgelegter  Hälfte  der  Umtriebszeit,  bei  Hochwald
  vor  dem  Eintritt  des  45.  Jahres;  in  beiden  Fällen  3  Jahre  vor  dem
Eintritt  des  Hiebes.

2.  Die  Laubstreunutzung  hat  außerdem  zu  unterbleiben:

a)  in  gemischten  Laub=  und  Nadelholzbeständen,  in  welchen  das  Nadelholz  überwiegt;

b)  in  Niederwaldungen  mit  einer  15  Jahre  nicht  übersteigenden  Umtriebszeit.

3.  Bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Laubstreunutzung  in  solchen  Waldtheilen,  welche
nicht  unter  Ziff.  1  und  2  fallen,  ist  nach  den  Standortsverhältnissen  und  nach  der
wechselnden  Bestockung  die  Möglichkeit  der  Wiederholung  der  Nutzung  für  jeden  einzelnen
Bestand  festzusetzen.

1.  Wo  Moosstreunutzung  oder  sonstige  Bodenstreunutzung  zulässig  ist,
darf  erstere  nicht  vor  Ablauf  von  10  bis  15  Jahren,  letztere  nicht  vor  Ablauf  von  6
bis  10  Jahren  auf  derselben  Stelle  wiederkehren.

5.  Abweichungen  von  obigen  Bestimmungen  (Ziff.  1,  2  und  4)  sind  nur  aus  erheblichen
  Gründen,  jedoch  unbeschadet  der  Erhaltung  der  standortsgemäßen  Holz=  und
Betriebsart  (Art.  3  Abs.  2  des  Gesetzes)  zulässig.

6.  Um  für  Jahrgänge  mit  außerordentlichem  Stroh=  und  Futtermangel  eine  entsprechend
  große  Nutzungsfläche  zur  Verfügung  zu  haben,  ist  darauf  hinzuwirken,  daß
statt  einer  regelmäßigen,  von  dem  jeweiligen  Bedürfniß  unabhängigen  jährlichen
Streunutzung  eine  nach  Maßgabe  von  Ziff.  3  festzustellende  Streufläche  für  wirkliche
Nothjahre  in  den  periodischen  Streunutzungsplan  eingestellt  wird.  Sollten  die  örtlichen
Bedürfnisse  eine  aussetzende  Nutzung  nicht  als  zulässig  erscheinen  lassen,  so  ist  Anordnung
        <pb n="170" />
        112

dahin  zu  treffen,  daß  in  günstigeren  Jahrgängen  die  zur  Streunutzung  zu  öffnende
Fläche  unter  den  durchschnittlichen  jährlichen  Betrag  ermäßigt  und  auf  diese  Weise  eine
Reserve  für  Jahrgänge  mit  außerordentlichem  Stroh-  und  Futtermangel  angesammelt
werde.  In  welchem  Umfang  hiernach  eine  Ermäßigung  oder  Erhöhung  der  Nutzungsfläche
  innerhalb  der  durch  den  periodischen  Nutzungsplan  gezogenen  Grenzen  einzutreten
habe,  ist  bei  Aufstellung  des  jährlichen  Nutzungsplans  (§F.  14  unten)  in  Erwägung
zu  ziehen.

Zu  Art.  5  des  Gesetzes.
8.  9.

Geschäftsgang  bei  der  Aufstellung  der  Wirthschaftsplaue.

Behufs  rechtzeitiger  Einleitung  der  Einrichtungsarbeiten  haben  die  Wirthschaftsführer
  eine  fortlaufende  Uebersicht  über  den  Stand  der  Wirthschaftseinrichtung  in  den
ihrer  Bewirthschaftung  unterstehenden  Körperschaftswaldungen  unter  Angabe  der  Verfallzeit
  und  des  Vollzugs  der  Erneuerung  der  Wirthschaftsplane  zu  führen  und  solche  unter
Anschluß  eines  Geschäftsplans  für  die  im  laufenden  Jahr  vorzunehmenden  Arbeiten
alljährlich  auf  1.  Februar  der  Körperschaftsforstdirektion  zur  Einsicht  und  etwaigen
weiteren  Verfügung  vorzulegen.

Vor  der  Inangriffnahme  der  Detailarbeiten  sind  die  bei  der  Aufstellung  des  Wirthschaftsplans
  zu  beachtenden  Grundsätze  bezüglich  der  Wahl  der  Holzart,  Betriebsart  und
Umtriebszeit,  der  Bildung  der  Wirthschaftsverbände,  der  Waldeintheilung,  sowie  der
maßgebenden  Verjüngungs=  und  Kulturarten  vom  Sachverständigen  im  Einvernehmen
mit  der  Körperschaft  festzustellen.  An  der  zu  diesem  Zweck  einzuleitenden  Vorberathung
hat,  soweit  erforderlich,  der  Forstinspektor  theilzunehmen.  Demselben  bleibt  überhaupt
vorbehalten,  in  jedem  Stadium  des  Einrichtungsgeschäfts,  insbesondere  bei  vorliegenden
erheblichen  Differenzen  zwischen  den  Sachverständigen  und  den  Körperschaftsbehörden
berathend  und  vermittelnd  einzugreifen.  Ergeben  sich  hiebei  Anstände,  die  ohne  Weiteres
sich  nicht  beheben  lassen,  so  ist  unter  Vorlage  eines  Protokolls  die  Entscheidung  der
Körperschaftsforstdirektion  einzuholen.

Der  fertiggestellte  Wirthschaftsplan  ist  von  dem  Sachverständigen  sofort  beziehungsweise
  nach  vorgängiger  Einsichtnahme  durch  den  Forstinspektor,  falls  letzterer  eine  solche
        <pb n="171" />
        113

sich  vorbehalten  hat,  der  Beschlußfassung  durch  die  Vertreter  der  Körperschaft  (Gemeinderath
beziehungsweise  Stiftungsrath  und  Bürgerausschuß,  Kirchengemeinderath  und  Kirchenstiftungsrath
  2c.)  zu  unterstellen.  Hiebei  wird  dem  Sachverständigen  empfohlen,  in  Fällen
von  entsprechender  Bedeutung  im  Wege  persönlichen  Vortrags  den  Inhalt  des  Wirthschaftsplans
  und  das  Ergebniß  der  Wirthschaftseinrichtung  den  bürgerlichen  Kollegien
zu  erläutern.

Gleichzeitig  mit  der  Uebergabe  des  Wirthschaftsplans  an  die  Vertreter  der  Körperschaft
  hat  der  Sachverständige  dem  Oberamt  über  die  Ablieferung  des  Plans  Mittheilung
zu  machen  und  hiebei  zugleich  in  einer  zur  Vorlage  an  die  Körperschaftsforstdirektion
bestimmten  berichtlichen  Aeußerung  das  wesentliche  Ergebniß  der  Wirthschaftseinrichtung
unter  Angabe  der  dem  Wirthschaftsplan  zu  Grunde  liegenden  Waldfläche,  des  Nutzungsjahrzehnts,
  der  beantragten  Jahresnutzung,  getrennt  nach  Haupt=  und  Zwischennutzung,
der  jährlichen  Kulturfläche  und  der  im  periodischen  Streunutzungsplan  vorgesehenen
Nutzungsfläche  in  gedrängter  Fassung  darzustellen.

Die  Vertreter  der  Körperschaft  haben  den  ihnen  vom  Sachverständigen  übergebenen
Wirthschaftsplan  entweder  unterschriftlich  anzuerkennen  oder  ihre  Einwendungen  gegen
den  Inhalt  im  Ganzen  oder  gegen  einzelne  Bestimmungen  vorzutragen  und  dann  den
Wirthschaftsplan  mit  den  diesfallsigen  Beschlüssen  dem  Oberamt  vorzulegen.  Letzteres
hat  den  Plan  in  gemeindeökonomischer  Beziehung  zu  prüfen  und,  wofern  keine  Anstände
obwalten  und  auch  Seitens  der  Vertreter  der  Körperschaft  Einwendungen  gegen  den  Plan
nicht  vorliegen,  der  Körperschaftsforstdirektion  mit  einfachem  Begleitbericht  zu  der  ihm
vom  Sachverständigen  übergebenen  Aeußerung  der  Körperschaftsforstdirektion  vorzulegen.
Ergeben  sich  jedoch  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Oberamt  und  dem  Sachverständigen
  oder  bestehen  Differenzen  zwischen  letzterem  und  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde
  und  kann  durch  weitere  Verhandlungen  eine  Verständigung  nicht  erzielt
werden,  so  ist  der  Plan  vom  Oberamt  mit  einer  Aeußerung,  worin  es  seine  Ansicht
begründet,  auch  etwaige  Einwendungen  der  Körperschaftsbehörde  von  seinem  Standpunkt
aus  würdigt,  der  Körperschaftsforstdirektion  vorzulegen.  Die  Prüfung  des  Plans  bei
der  Körperschaftsforstdirektion  hat,  insofern  nicht  eine  Begehung  des  Waldes  durch  die
Vorberathung  oder  nach  dem  Ergebniß  der  Verhandlungen  entbehrlich  geworden  ist,  durch
den  Forstinspektor  an  Ort  und  Stelle  zu  geschehen;  die  Vertreter  der  Körperschaft  sind
hiezu  einzuladen.  Von  einer  örtlichen  Prüfung  kann  ausnahmsweise  Umgang  genommen

4
        <pb n="172" />
        114

werden  bei  kleinerem  Waldbesitz,  einfachen  wirthschaftlichen  Verhältnissen  und  anstandsloser
  Anerkennung  des  Wirthschaftsplans  durch  die  Körperschaftsbehörde.

Auf  Ansuchen  der  Gemeinde  ist  das  Oberamt  befugt,  den  Verhandlungen  über  die
Aufstellung  oder  Erneuerung  des  Wirthschaftsplans  auf  Gemeindekosten  berathend
anzuwohnen.

Der  Gemeinde  ist  auf  Wunsch  eine  Abschrift  des  Wirthschaftsplans  oder  ein
Auszug  aus  demselben  zuzustellen.

S.  10.
Revision  des  Wirthschaftsplans.

Die  Revision  des  Wirthschaftsplans  erfolgt  theils  im  Wege  der  Berichtigung  des
Nutzungsetats  während  des  Verlaufs  der  zehnjährigen  Nutzungsperiode,  theils  im  Wege
der  Erneuerung  des  Plans  nach  Verfluß  derselben.

Eine  Berichtigung  des  Nutzungsetats  hat  einzutreten,  wenn  infolge  von  Naturereignissen
  wesentliche  Veränderungen  in  den  Ertragsverhältnissen  des  Waldes  vor  sich  gegangen
sind  oder  wenn  das  Ergebniß  des  Nutzungsvollzugs  namhafte  Differenzen  gegenüber  der
Ertragsschätzung  aufweist.  Die  diesfalls  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmende  Berichtigung
der  Jahresnutzung  hat  in  der  Regel  in  der  Mitte  der  laufenden  Nutzungsperiode  stattzufinden.


Nach  Ablauf  der  zehnjährigen  Nutzungsperiode  ist  der  Wirthschaftsplan  zu  erneuern,
wobei  der  in  §.  9  oben  vorgezeichnete  Geschäftsgang  einzuhalten  ist.  Es  hängt  jedoch
von  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falls  ab,  ob  eine  durchgreifende  Erneuerung  stattzufinden
  habe  oder  ob  der  bestehende  Wirthschaftsplan  unter  Berichtigung  einzelner  Bestandtheile
  desselben  beibehalten  werden  könne.  Wofern  durch  die  Eintheilung  des  Waldes  in
Abtheilungen  bezw.  Jahresschläge  eine  bleibende  Grundlage  geschaffen  ist  und  die  Beibehaltung
  der  bestehenden  Holzart,  Betriebsart  und  Umtriebszeit  außer  Frage  steht,  erscheint
  es  genügend,  unter  Beachtung  des  thatsächlichen  Nutzungsvollzugs  des  abgelaufenen.
Jahrzehnts  und  unter  Ergänzung  bezw.  Berichtigung  der  Ertragsschätzungen  den  Nutzungsetat
  für  die  künftige  zehnjährige  Periode  neu  zu  regeln,  sowie  die  Vorschriften  für  die
wirthschaftliche  Behandlung  der  einzelnen  Bestände  zu  ergänzen.  Hiebei  sind  der  periodische
Nutzungs-,  Kultur=  und  Streunutzungsplan  zu  erneuern.
        <pb n="173" />
        115

Zu  Artikel  6  des  Gesetzes.
.  11.
Die  jährlichen  Betriebsplaue  und  Vollzugsnachweisungen.

Die  nach  Art.  6  Abs.  1  des  Gesetzes  alljährlich  zu  fertigenden  und  für  den  Wirthschaftsbetrieb
  des  nächstfolgenden  Jahres  maßgebenden  Nutzungs-,  Kultur=  und  Streunutzungsplane
  sind  nach  den  Vorschriften  des  Wirthschaftsplans  und  unter  Beachtung
des  jeweiligen  Waldzustands,  sowie  der  zeitweiligen  Verhältnisse  des  Haushalts  der
Körperschaft  gemäß  den  Bestimmungen  der  §§.  12—15  unten  zu  entwerfen.

Der  Aufstellung  der  jährlichen  Betriebsplane  hat  die  Fertigung  von  Vollzugsnachweisungen
  für  das  abgelaufene  Wirthschaftsjahr  vorauszugehen.

Um  die  Körperschaftsforstdirektion  in  fortlaufender  Kenntniß  über  den  Verlauf  der
Wirthschaft  im  Rahmen  des  Wirthschaftsplans  und  des  periodischen  Streunutzungsplans
zu  erhalten,  haben  die  Wirthschaftsführer  alljährlich  auf  den  1.  November  der  Körperschaftsforstdirektion
  eine  Uebersicht  über  den  Nutzungs=  und  Kulturvollzug  des  abgelaufenen
Wirthschaftsjahrs  nach  dem  vorgeschriebenen  Formular  vorzulegen.

§.  12.
Der  jährliche  Nutzungsplan.

Im  jährlichen  Nutzungsplan  ist  die  Holznutzung  des  nächstfolgenden  Wirthschaftsjahrs
  sowohl  in  ihrem  Gesammtbetrag  als  auch  nach  den  einzelnen  Hiebsanträgen  zu
bestimmen.

Der  Jahresnutzung  ist  der  im  Wirthschaftsplan  festgesetzte  Nutzungsetat  zu  Grunde
zu  legen.  Im  Beginnjahre  der  Wirthschaftsperiode  hat  derselbe  unmittelbar  zur  Anwendung
  zu  kommen.

In  den  folgenden  Jahren  dagegen  ist  gleichzeitig  der  Nutzungsvollzug  der  Vorjahre
zu  berücksichtigen.  Zu  diesem  Zweck  hat  dem  im  Eingang  des  jährlichen  Nutzungsplans
vorzutragenden  Soll  der  laufenden  Nutzung  sowohl  bei  der  Hauptnutzung,  als  auch  bei
der  Zwischennutzung  (Durchforstungen)  eine  Abrechnung  voranzugehen,  welche  sich  auf
die  Gegenüberstellung  des  „Soll“  und  „Hat“  gründet.  Hiebei  ist  das  „Soll“  in  der  Regel
auf  die  Dauer  eines  Jahrfünfts  —  in  der  ersten  Hälfte  des  laufenden  Jahrzehnts  auf
das  erste  Jahrfünft,  in  der  zweiten  Hälfte  auf  das  zweite  Jahrfünft  —  zu  erstrecken,
        <pb n="174" />
        116

während  das  „Hat“  den  thatsächlichen  Nutzungsvollzug  in  den  abgelaufenen  Jahren  zum
Gegenstand  hat.

Wenn  jedoch  eine  höhere  als  die  hienach  sich  berechnende  Nutzung  mit  Rücksicht  auf
die  zeitweilige  Lage  des  Haushalts  der  Körperschaft  in  den  Nutzungsplan  des  laufenden
Jahres  eingestellt  werden  soll,  so  ist  ein  solcher  Antrag  als  Vorgriff  innerhalb  der  zehnjährigen
  Nutzungsperiode  zu  behandeln  und  gemäß  Art.  6  Abs.  5  des  Gesetzes  der  Genehmigung
  des  Oberamts  zu  unterstellen.

Auf  den  Wunsch  der  Körperschaft  kann  die  Nutzung  des  laufenden  Jahres  auch
unter  den  nach  Abs.  2  und  3  zulässigen  Betrag  vorbehältlich  späterer  Wiederausgleichung
der  Mindernutzung  ermäßigt  werden.  Eine  solche  Ersparniß  steht  jederzeit  zur  Verfügung
der  Körperschaft  und  ist  insbesondere  bei  der  Erneuerung  des  Wirthschaftsplans  als
Reserve  außer  Berechnung  zu  lassen.

Beim  Vortrag  der  einzelnen  Hiebsanträge  im  Nutzungsplan,  welcher  mit  Unterscheidung
  der  Haubarkeits=  und  Zwischennutzung  erfolgt,  ist  derjenige  Faktor  besonders
hervorzuheben,  welcher  Gegenstand  des  Nutzungsetats  ist  (vergl.  §.  6  Abs.  2  ff.  oben).
Wenn  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  erfahrungsgemäß  beträchtliche  Anfälle  an  Windwürfen,
  Schneebrüchen,  Dürrholz  und  dergl.  alljährlich  zu  erwarten  sind,  ist  ein  entsprechendes
  Ouantum  hiefür  auszusetzen  und  hiernach  der  für  die  ordentlichen  Schläge
auszuwerfende  Betrag  zu  ermäßigen.  Der  Vortrag  der  Nutzungsfläche  ist  entbehrlich,
wenn  ein  Materialetat  besteht.  Dagegen  sind  die  Materialerträge,  bezw.  einzelne  Bestandtheile,
  z.  B.  Reisig,  Rinde  u.  s.  w.,  auch  wenn  sie  nicht  Gegenstand  des  Nutzungsetats
sind,  doch  insoweit  vorzutragen,  als  es  von  der  Körperschaft  behufs  Veranschlagung  der
muthmaßlichen  Geldeinnahme  gewünscht  wird.

Die  nach  Abschluß  der  Nutzungen  zu  fertigende  Fällungsnachweisung  hat  die  sämmtlichen
  Nutzungsergebnisse  des  betreffenden  Wirthschaftsjahrs  zu  enthalten.  Einer  besonderen
  Begründung  der  Abweichungen  des  Vollzugs  gegenüber  dem  Voranschlag  im
Nutzungsplan  bedarf  es  unter  der  Voraussetzung  nicht,  daß  die  Ueberschreitung  im  einzelnen
Waldtheil  nicht  mehr  als  20⅝%  und  im  Ganzen  nicht  mehr  als  5⅝  des  Voranschlags
beträgt.  Weitergehende  Ueberschreitungen  der  im  Nutzungsplan  vorgesehenen  Beträge
sind  zu  rechtfertigen.
        <pb n="175" />
        117

F.  13.
Der  jährliche  Kulturplan.

Der  jährliche  Kulturplan  hat  die  im  nächstfolgenden  Jahr  zur  Ausführung  zu
bringenden  Entwässerungen,  Saaten,  Pflanzungen  und  Pflanzschularbeiten  zu  enthalten.
Die  erstmalige  Ausführung  und  die  Kulturnachbesserungen  sind  zu  unterscheiden.  Hiebei
ist  nicht  nur  die  Kulturfläche  und  Kulturart  anzugeben,  sondern  auch  ein  Kostenvoranschlag
  im  Einzelnen  und  Ganzen  aufzustellen.

Die  nach  Abschluß  des  Kulturgeschäfts  zu  fertigende  Vollzugsnachweisung  beschränkt
sich  auf  die  Angabe  der  in  Bestockung  gebrachten  Kulturfläche,  der  Kulturart,  der  verwendeten
  Samen  und  Pflanzen  und  des  Erfolgs  der  Ausführung.  Der  verausgabte
Kulturkostenbetrag  ist  in  der  Vollzugsnachweisung  nicht  vorzutragen.

8.  14.
Der  jährliche  Streunutzungsplan.

Im  jährlichen  Streunutzungsplan  sind  auf  Grund  der  Vorschriften  des  periodischen
Streunutzungsplans  diejenigen  Flächen  vorzutragen,  welche  im  nächstfolgenden  Jahr  zur
Nutzung  geöffnet  werden  können  (vergl.  §.  27  unten).  Der  in  Aussicht  zu  nehmende
Streuertrag  und  etwaige  auf  die  Zeit  und  Art  der  Nutzungsausführung  beziügliche  forstpolizeiliche
  Bestimmungen  sind  gleichzeitig  beizufügen.

Die  Vollzugsnachweisung  hat  den  wirtklichen  Nutzungsbezug  mit  Angabe  der  Fläche
und  des  Streuertrags  und  mit  einer  Beurkundung  über  den  ordnungsmäßigen  Vollzug
zu  enthalten.

S.  15.

Geschäftsgang  bei  der  Aufstellung  der  jährlichen  Betriebsplane.

Die  Ausstellung  der  jährlichen  Betriebsplane  einschließlich  der  Vollzugsnachweisungen
geschieht  durch  den  Wirthschaftsführer  im  Einvernehmen  mit  den  Vertretern  der  Körperschaft.
  Denselben  bleibt  anheimgegeben,  ihren  Bedarf  an  Holzsortimenten  und  Nebennutzungen
  unter  Beifügung  etwaiger  Wünsche  bezüglich  der  Auswahl  der  Schläge,  der
Kulturorte  und  der  Streuflächen  geltend  zu  machen  und  es  ist  hierauf  innerhalb  der
Grenzen  forstwirthschaftlicher  Zulässigkeit  bei  der  Aufstellung  der  Betriebsplane  thunlichst
Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="176" />
        118

Bei  Vornahme  der  Visitationen  durch  den  Forstinspektor  sind  von  letzterem  die  für
die  nächsten  Jahre  in  Aussicht  zu  nehmenden  wirthschaftlichen  Maßregeln  mit  dem  Wirthschaftsführer
  zu  besprechen  und  gleichzeitig  die  Ergebnisse  der  Wirthschaft  in  den  abgelaufenen
  Jahren  zu  kontrolliren.

Die  fertiggestellten  Betriebsplane  sind  den  Vertretern  der  Körperschaft  rechtzeitig  zu
übergeben.  Letztere  haben  dieselben  entweder  unterschriftlich  anzuerkennen  oder  den  Antrag
auf  Abänderung  im  Ganzen  oder  bezüglich  einzelner  Theile  in  abgesonderter  Aeußerung
zu  stellen  und  zu  begründen.  Hierauf  sind  die  Betriebsplane  dem  Wirthschaftsführer
wieder  zuzustellen.  Letzterer  hat  im  Fall  der  Beanstandung  derselben  zunächst  den  Versuch
  einer  Verständigung  mit  der  Körperschaft  zu  machen,  und  wenn  derselbe  mißlingt,
die  Betriebsplane  dem  Oberamt  zu  weiterer  Behandlung  nach  Maßgabe  des  Art.  6  Abs.  2
des  Gesetzes  zu  übergeben.

F.  16.
Vorgriffe  innerhalb  der  genehmigten  Nutzungsperiode  und  Abweichungen  vom  Wirthschaftsplan.

Gesuche  der  Körperschaften  um  Gestattung  der  Vornahme  außerordentlicher  Holzfällungen
  oder  Streunutzungen  sind  vom  Wirthschaftsführer  in  Bezug  auf  die  forstwirthschaftliche
  Zulässigkeit  zu  begutachten  und  dem  Oberamt  zur  Prüfung  in  Bezug  auf  den
Haushalt  der  Körperschaft  zu  übergeben.

Je  nachdem  diesfalls  ein  Vorgriff  mit  Wiederausgleichung  innerhalb  der  genehmigten
Nutzungsperiode  oder  aber  eine  auf  nachfolgende  Perioden  übergreifende  Ueberschreitung
des  periodischen  Nutzungsquantums  geplant  ist,  steht  im  ersteren  Falle  dem  Oberamt
unter  Voraussetzung  des  Art.  6  Abs.  5  des  Gesetzes,  in  letzterem  Fall  aber  der  Körperschaftsforstdirektion,
  welcher  die  Akten  durch  das  Oberamtvorzulegen  sind,  die  Genehmigungzu.

Ergeben  sich  außerordentliche  Materialanfälle  in  Folge  von  Naturereignissen,  so  ist
in  Absicht  auf  die  Wiederausgleichung  des  Mehrbetrags  über  die  planmäßige  Nutzung
im  Laufe  der  genehmigten  Periode  die  Vorschrift  des  §F.  12  Abs.  3  und  4  oben  maßgebend,
  während  die  Vertheilung  der  Wiederausgleichung  auf  nachfolgende  Perioden  der
Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion  bedarf.

Die  Streunutzungsgesuche  sind  als  dringlich  zu  behandeln;  den  Antragstellern  ist
ein  beschleunigter  Bescheid  zu  ertheilen.
        <pb n="177" />
        119

Zu  Artikel  7  des  Gesetzes.
8.  17.
Aufstellung  von  Sachverständigen  für  die  technische  Betriebsführung.

Die  technische  Betriebsführung  in  den  Körperschaftswaldungen  kann,  den  Fall  des
Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes  ausgenommen,  nur  an  Sachverständige  übertragen  werden,  welche
durch  Erstehung  der  Forstdienstprüfung  nach  Maßgabe  der  K.  Verordnung  vom  24.  Januar
1840  (Reg.  Blatt  S.  53)  oder  der  später  ergangenen  weiteren  K.  Verordnungen  die
Befähigung  für  den  Staatsforstdienst  erlangt  haben.

Zu  Artikel  8  des  Gesetzes.
S.  18.
Wahl  der  Sachverständigen.

Die  Beschlüsse  der  Körperschaften,  welche  die  Aufstellung  von  Sachverständigen  zum
Gegenstand  haben,  sind  unter  Anschluß  der  Prüfungszeugnisse  und  der  Annahmeerklärung
des  Gewählten  zunächst  dem  Oberamt  und  von  letzterem  der  Körperschaftsforstdirektion
vorzulegen.

Diese  Vorlage  hat,  soweit  die  Körperschaft  ohne  Verbindung  mit  andern  Waldeigenthümern
  einen  Sachverständigen  gewählt  hat,  nur  die  Eigenschaft  der  Anzeige.

Wenn  jedoch  die  Vereinigung  einer  Körperschaft  mit  andern  Körperschaften  oder
Privatwaldbesitzern  behufs  Aufstellung  gemeinschaftlicher  Sachverständiger  eingeleitet  ist,
so  sind  die  diesfallsigen  Beschlüsse  der  Körperschaften  vom  Oberamt  mit  Bericht  der
Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion  zu  unterstellen.  Dasselbe  ist  zu  beobachten,
wenn  eine  Körperschaft  die  Bewirthschaftung  ihrer  Waldungen  einem  von  einem  andern
Waldeigenthümer  angestellten  Forstbeamten,  welchem  die  Eigenschaft  eines  Sachverständigen
im  Sinne  des  Art.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  zukommt,  zu  übertragen  gedenkt,  welchen  Falls
neben  der  Annahmeerklärung  des  Gewählten  auch  die  Zustimmung  des  Waldeigenthümers,
in  dessen  Diensten  derselbe  steht,  nachzuweisen  ist.

Die  Kognition  der  Körperschaftsforstdirektion  über  solche  Vereinigungen  von  Körperschaften
  mit  andern  Waldeigenthümern  erstreckt  sich  auf  die  Frage,  ob  nicht  die  räumliche
Zusammensetzung  der  Verbände,  welche  gebildet  werden  sollen,  und  ob  nicht  der  Inhalt
des  Verbandstatuts  zu  beanstanden  sei.
        <pb n="178" />
        120

Den  im  Staatsdienst  stehenden  Forstbeamten  wird  die  dienstliche  Erlaubniß  zur
Annahme  einer  auf  ihre  Person  gefallenen  Wahl  nicht  ertheilt  werden.  Derartige  Beschlüsse
  der  Körperschaften  sind  der  Körperschaftsforstdirektion  nicht  vorzulegen,  sondern
sofort  vom  Oberamt  als  unzulässig  zurückzuweisen.

Zu  Artikel  9  des  Gesetzes.
S.  19.
Dienstliche  Stellung  der  Sachverständigen  der  Körperschaften.

Die  von  den  Körperschaften  aufgestellten  Sachverständigen  sind  der  Körperschaftsforstdirektion
  gegenüber  für  ihre  Wirthschaftsführung,  insbesondere  für  den  Vollzug  der
Wirthschafts=  und  Betriebsplane  verantwortlich.  Die  Körperschaftsforstdirektion  ertheilt
denselben  unmittelbare  Weisungen  und  geht  erforderlichenfalls  im  Disziplinarweg  gegen
dieselben  unter  Benachrichtigung  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde  durch  das
Oberamt  vor.  Die  Strafbefugniß  der  bisherigen  Forstämter  den  Körperschaftsförstern
und  niederen  Bediensteten  gegenüber  (Art.  59  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,
Reg.  Blatt  S.  103)  kommt  den  Forstämtern  n.  O.  nicht  mehr  zu.  Die  Sachverständigen
der  Körperschaften  haben  das  Recht  und  die  Pflicht  des  direkten  geschäftlichen  Verkehrs
mit  der  Körperschaftsforstdirektion,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Vorschriften  oder  besonderen
  Weisungen  das  Oberamt  betheiligt  ist  und  deshalb  die  Vorlage  zu  machen  hat.
(Vergl.  oben  §.  3  Ziff.  4  und  7.)

Der  vorstehend  bezeichneten  Stellung  des  Sachverständigen  darf  weder  durch  den
Dienstvertrag  noch  durch  spezielle  Weisungen  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde,
welcher  der  Sachverständige  auf  Verlangen  von  dem  Stand  der  Geschäfte  jederzeit  Auskunft
  zu  ertheilen  hat,  Eintrag  geschehen.

Die  Beeidigung  des  Sachverständigen  geschieht  in  derselben  Weise  wie  diejenige  der
übrigen  Körperschaftsbeamten  (Art.  22  letzter  Absatz  des  Gesetzes,  betreffend  einige
Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Gemeindeordnung  vom  6.  Juli  1849  (Reg.  Blatt  S.  286).

Urlaubsertheilung  an  den  Sachverständigen  bis  zu  3  Tagen  kommt  dem  Vorstand
der  Verwaltungsbehörde,  über  3  Tage  letzterer  zu.

Bei  einer  Urlaubsdauer  von  mehr  als  8  Tagen  und  wenn  bei  kürzerer  Dauer  eine
Stellvertretung  nothwendig  erscheint,  ist  der  Körperschaftsforstdirektion  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="179" />
        121

Die  Kosten  der  Stellvertretung  hat  die  Körperschaft  zu  tragen,  soweit  nicht  durch  den
Dienstvertrag  deren  Zuscheidung  an  den  Sachverständigen  festgesetzt  ist.

Von  Erledigung  der  Stelle  eines  Sachverständigen  ist  dem  Oberamt  alsbald  und
spätestens  innerhalb  14  Tagen  nach  eingetretener  Erledigung  Anzeige  zu  machen,  mit
einem  Beschluß  darüber,  ob  die  Stelle  wieder  besetzt  werden  wolle  oder  die  Bewirthschaftung
  durch  den  staatlichen  Oberförster  eintreten  solle.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  ist
der  Beschluß  von  dem  Oberamt  sofort  der  Körperschaftsforstdirektion  vorzulegen;  im
ersteren  Falle  ist  über  den  Eintritt  der  Erledigung  Anzeige  an  dieselbe  zu  machen.  In
beiden  Fällen  liegt  zunächst  der  Verwaltungsbehörde  ob,  wegen  vorläufiger  Versehung
der  in  der  Zwischenzeit  vom  Eintritt  der  Erledigung  bis  zum  Amtsantritt  des  neu  zu
bestellenden  Sachverständigen  oder  bis  zur  Eintheilung  der  Waldungen  in  einen  Forstbezirk
  anfallenden  Bewirthschaftungsgeschäfte  die  geeigneten  Anträge  an  das  Oberamt  zu
stellen,  welches  die  Entscheidung  der  Körperschaftsforstdirektion  herbeizuführen  hat.

Eine  Verlängerung  der  für  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  eines  Sachverständigen
bestehenden  gesetzlichen  Frist  von  6  Monaten  (s.  Art.  10)  wird  nur  ausnahmsweise  bei  dem
Vorhandensein  dringender  Gründe  erfolgen.  Diesfallsige  Gesuche  sind  sobald  als  thunlich
und  jedenfalls  vor  Ablauf  der  Frist  unter  Darlegung  der  für  die  Verlängerung  sprechenden
Gründe  dem  Oberamt  zur  Vorlage  an  die  Körperschaftsforstdirektion  zu  übergeben.

Zu  Art.  10  des  Gesetzes.
8.  20.
Uebernahme  der  Betriebsführung  durch  den  Oberförster.

Soweit  nicht  für  die  Bewirthschaftung  der  Körperschaftswaldungen  Sachverständige
im  Sinne  des  Art.  7  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  bestellt  sind,  oder  für  deren  Bestellung
von  dem  Ministerium  des  Innern  in  Gemäßheit  des  Art.  10  Abs.  2  des  Gesetzes  Frist
ertheilt  worden  ist,  geht  die  technische  Bewirthschaftung  der  Körperschaftswaldungen  an
die  Oberförster,  deren  Forstbezirken  sie  zugetheilt  werden,  über.  Von  der  Uebergabe  der
laufenden  Wirthschaftsakten  (Wirthschaftsplan,  jährliche  Betriebsplane  und  Vollzugsnachweisungen)
  an  das  betreffende  Forstamt  ist  von  letzterem  mittelst  Vorlage  eines
Protokolls  an  die  Körperschaftsforstdirektion  Anzeige  zu  machen.

Die  im  Staatsdienst  stehenden  Forstbeamten  und  Diener  dürfen  für  die  Besorgung
von  technischen  oder  administrativen  Verrichtungen  in  den  Körperschaftswaldungen,  deren
        <pb n="180" />
        122

Bewirthschaftung  den  Organen  der  Staatsforstverwaltung  übertragen  ist,  keinerlei  Vergütung
  von  der  betreffenden  Körperschaft  beziehen.

Zu  Art.  11  verglichen  mit  Art.7  des  Gesetzes.
§.  21.
Betriebsführung  im  Allgemeinen.

Die  Ausführung  der  Wirthschafts=  und  Betriebsplane  hat  nach  den  in  den  8§.  22
bis  28  unten  enthaltenen  Vorschriften  zu  geschehen.  Dieselben  sind  gleichmäßig  von  den
Sachverständigen  der  Körperschaften  (Art.  7  und  8  des  Gesetzes)  wie  von  den  Oberförstern
(Art.  10  des  Gesetzes)  zu  beobachten.  Es  ist  die  Obliegenheit  des  Oberförsters,  sich  den
Geschäften  der  Betriebsführung  in  demselben  Umfang  wie  in  den  Staatswaldungen  zu
unterziehen.

Die  Betriebsführung  umfaßt  die  nachstehend  bezeichneten  Gegenstände:

1.  Auszeichnung  des  zur  Fällung  bestimmten  Holzes;

2.  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Holzhauerarbeiten;

3.  Aufnahme  des  Holzes  und  wirthschaftliche  Buchführung;

4.  Anordnung  und  technische  Leitung  der  Kulturen;

5.  Anweisung  der  Nebennutzungen  und  Ueberwachung  der  Ausübung  derselben.

Außerdem  ist  der  Oberförster  gehalten,  das  ihm  untergebene  Wirthschafts=  und
Schutzpersonal  der  Körperschaften  in  seiner  Thätigkeit  zu  überwachen  und  die  Körperschaft
  auf  deren  Ansuchen  in  Bezug  auf  die  Ausführung  von  Wegbauten,  den  Abschluß
der  Lohnsakkorde,  die  Vorbereitungen  zum  Holzverkauf  (z.  B.  bezüglich  des  Geldanschlags
und  der  Verkaufsbedingungen)  und  andere  Verwaltungsgegenstände  zu  berathen.

Das  dem  Oberförster  für  die  Wirthschaft  in  den  Staatswaldungen  beigegebene
Schutz=  und  Hilfspersonal  kann  bei  der  Betriebsführung  in  den  Körperschaftswaldungen
von  ihm  aushilfsweise  verwendet  werden.

§.  22.
Holzauszeichnung.

Die  Auszeichnung  des  zum  Hieb  bestimmten  Holzes  erstreckt  sich  auf  die  ordentlichen
Jahresschläge  und  die  planmäßigen  Durchforstungen.

In  den  kahl  abzuholzenden  Schlägen  genügt  die  deutliche  Bezeichnung  der  Schlag-
        <pb n="181" />
        123

fläche,  zu  welchem  Zweck  die  stehenbleibenden  Randstämme  mit  dem  Waldhammer  kenntlich
zu  machen  sind,  wofern  nicht  sichere  Schlaggrenzen  durch  Wege,  Richtstätten,  Versteinung
und  dergl.  an  sich  schon  gegeben  sind.  Die  zum  Hieb  kommenden  Stämme  in  den  Vorbereitungs-,
  Besamungs=  und  Lichtschlägen  des  Hochwalds,  die  zu  fällenden  Oberholzbäume
  im  Mittelwald  und  sonstige  durch  Nach=  oder  Aushiebe  vereinzelt  zu  fällenden
Stämme  von  mehr  als  25  cm  Stockdurchmesser  sind  am  Wurzelstock  mit  dem  Waldhammer
  anzuschlagen.

Die  Auszeichnung  der  in  Abs.  2  aufgeführten  Hiebsobjekte  darf  von  dem  Wirthschaftsführer
  nur  ausnahmsweise  dem  Schutz=  und  Hilfspersonal  der  Staatsforstverwaltung
  (vergl.  §.  21  letzter  Absatz)  übertragen  werden.

In  Bezug  auf  die  Auszeichnung  der  Durchforstungs=  und  Reinigungshiebe  und  die
Bezeichnung  der  aus  dem  Unterholz  des  Mittelwalds  überzuhaltenden  Laßraitel  ist  es
zulässig,  daß  der  Wirthschaftsführer  sich  auf  die  Auszeichnung  von  Musterflächen
beschränke  und  mit  der  Fortsetzung  der  Bestandesauszeichnung  das  ihm  untergebene
Wirthschafts=  und  Schutzpersonal  beauftrage.  Er  ist  aber  diesfalls  bei  eigener  Verantwortlichkeit
  gehalten,  den  sachgemäßen  Vollzug  zu  überwachen.

Der  Wirthschaftsführer  ist  verpflichtet,  die  Holzauszeichnungen  rechtzeitig  und  ohne
Verzögerung  des  Beginns  der  Holzhauerarbeiten  und  ohne  Hintansetzung  der  körperschaftlichen
  Waldungen  gegenüber  den  ihm  unterstellten  staatlichen  Waldungen  vorzunehmen.
Derselbe  wird  daher  diejenige  Zeit,  welche  nach  wirthschaftlichen  Gesichtspunkten  und
nach  der  Rücksicht  auf  die  Vertheilung  der  Geschäfte  als  die  zweckmäßigste  erscheint,
wählen,  auch  wenn  im  einzelnen  Fall  der  jährliche  Nutzungsplan  noch  nicht  genehmigt
sein  sollte.  Dabei  sind  nur  solche  Schläge  zu  wählen,  deren  Genehmigung  einem  Anstand
nicht  unterliegt.

Von  dem  sachgemäßen  Vollzug  der  Holzauszeichnungen  und  -Fällungen  Seitens  des
Wirthschaftsführers  hat  sich  der  Forstinspektor  bei  Gelegenheit  seiner  Visitationen  zu
überzeugen.

Den  Verwaltungsbehörden  ist  ausnahmsweise  gestattet,  einzelne  Stämme  Holz  zur
Befriedigung  unvorhergesehener  dringender  Bedürfnisse  auch  ohne  vorgängige  Auszeichnung
durch  den  Wirthschaftsführer,  jedoch  unter  Zuziehung  des  betreffenden  Forstschutzdieners,
welcher  für  die  wirthschaftliche  Ausführung  verantwortlich  ist,  zur  Nutzung  zu  bringen.
Es  ist  aber  sofort  dem  Wirthschaftsführer  hievon  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="182" />
        124

§.  23.
Holzfällung.

Die  Bestellung  der  zur  Fällung  des  Holzes  erforderlichen  tauglichen  Arbeiter  und
die  Verakkordirung  der  Löhne  ist  Obliegenheit  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde.

Die  Einweisung  der  Holzhauer  in  den  Betrieb  der  Schläge  und  die  Einleitung  der
Arbeiten  der  Bestandespflege  (Durchforstungen,  Reinigungshiebe,  Ausastungen  u.  s.  w.),
sowie  die  Ueberwachung  der  Holzhauer  während  der  Fällung  ist  Aufgabe  des  Wirthschaftsführers
  und  des  ihm  untergebenen  Wirthschafts=  und  Schutzpersonals.

Zu  dem  Fällungsgeschäft  dürfen  nur  solche  Personen  zugelassen  werden,  welche  die
erforderliche  Tauglichkeit  zur  Ausführung  der  Arbeiten  besitzen.  Insbesondere  ist  den
zum  Gabholzbezug  berechtigten  Gemeindeangehörigen  die  Theilnahme  an  dem  Geschäft
des  Holzfällens  nur  in  dem  Umfange  zu  gestatten,  als  sie  ihre  Befähigung  in  genügendem
Maße  an  den  Tag  legen.  Dem  Wirthschaftsführer  steht  zu,  Arbeiter,  welche  zu  dem
Geschäft  des  Holzfällens  untüchtig  sind,  vorläufig  auszuschließen.  Derselbe  hat  jedoch
der  Verwaltungsbehörde  hievon  sofort  Anzeige  zu  machen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  dem  Wirthschaftsführer  und  der  Verwaltungsbehörde  steht  dem  Oberamt
die  Entscheidung  zu,  bis  zu  deren  Ertheilung  der  Betreffende  von  dem  Fällungsgeschäft
ausgeschlossen  bleibt.

Die  Gewinnung  der  Erntewieden  hat  durch  bezahlte  Arbeiter  und  das  Schneiden
des  Besenreisigs  durch  vertraute  Personen  nach  der  Anweisung  des  Wirthschaftsführers
und  unter  Aufsicht  zu  geschehen.

Dem  Wirthschaftsführer  liegt  ob,  die  bei  dem  Fällungsgeschäft  zu  beobachtenden,
durch  forstwirthschaftliche  Rücksichten  gebotenen  Anordnungen  zu  treffen,  z.  B.  in  Betreff
der  Schonung  der  stehenbleibenden  Bäume  und  des  Nachwuchses,  der  Höhe  der  Stöcke,
der  Anwendung  der  Säge,  der  Hiebsführung  in  den  Ausschlagwaldungen  u.  s.  w.  Die
diesfalls  zu  erlassenden  Bestimmungen  sind  bei  der  Verakkordirung  der  Löhne,  vergl.
Abs.  1,  zu  Grunde  zu  legen.

§.  24.
Aufbereitung  und  Messung  des  Holzes.

Die  Aufbereitung  des  Holzes  hat  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Maße  und  unter
Beachtung  der  Bestimmungen  der  Verwaltungsbehörde  über  Sortirung  und  Ausscheidung
        <pb n="183" />
        125

des  Holzes  (Art.  11  Abs.  3  des  Gesetzes)  zu  geschehen.  Alles  dasjenige  Holz,  welches
Gegenstand  des  Nutzungsetats  ist  und  der  Materialkontrolle  unterliegt,  ist  durch  im  Lohn
der  Körperschaft  stehende  Holzhauer  aufzubereiten.  Die  Aufbereitung  durch  die  bezugsberechtigten
  Gemeindeangehörigen  oder  durch  sonstige  Empfänger  ist  nur  bei  demjenigen
Material  zulässig,  welches  nicht  Gegenstand  des  Nutzungsetats  ist,  z.  B.  Reisig,  Stockholz,
  Unterholz  im  Mittelwald  u.  dergl.

Bei  der  Aufbereitung  des  Holzes,  soweit  es  Gegenstand  der  Materialkontrolle  ist,
sind  die  nachstehenden  allgemeinen  Bestimmungen  zu  beachten:

1—

*5

1

Das  „Derbholz“,  d.  h.  die  oberirdische  Holzmasse  über  7  cm  Durchmesser,  einschließlich

  der  Rinde  gemessen,  ist  von  dem  „Reisig“,  d.  h.  der  oberirdischen  Holzmasse
  bis  einschließlich  7  cm  Durchmesser  aufwärts,  genau  getrennt  zu  halten.

Für  sämmtliches,  dem  cubischen  Gehalt  nach  zu  messende  Holz  (Stammholz  und

Derbholzstangen)  ist  das  „Festmeter“  (Fm),  d.  h.  1  Cubikmeter  fester  Holzmasse
mit  Abrundung  auf  ein  Hundertel  oder  zwei  Decimalen,  als  Maßeinheit  anzunehmen.
  Die  Länge  der  Stämme  und  Stammtheile  ist  nach  Metern  und  Zehnteln
von  Metern  zu  messen.  Der  Durchmesser  ist  auf  der  örtlich  zu  bezeichnenden
halben  Länge  des  Stammes  oder  Stamnmtheils  zu  messen,  wobei  nur  die  vollen
Centimeter,  nicht  aber  Bruchtheile  derselben  berücksichtigt  werden.

Für  das  in  Raummaße  aufzustellende  Nutz=  und  Brennholz  bildet  das  „Raummeter“
  (Em),  d.  h.  ein  mit  Holzscheitern,  Prügeln  u.  s.  w.  ausgelegter  Raum
von  einem  Cubikmeter  Inhalt,  die  Maßeinheit.  Eine  sogen.  Ueberlage  (Uebermaß,
  Schwindmaß)  ist  unzulässig.  Die  normale  Länge  der  Scheiter  und
Prügel  beträgt  1  m,  während  bei  dem  in  Raummetern  aufzusetzenden  Nutzholz
eine  hievon  abweichende  Länge  zulässig  ist.  Beugen  sollen  ganze  Raummeter
bezw.  vielfache,  nicht  aber  Bruchtheile  von  solchen  enthalten.

Das  Normalmaß  der  Reisigwellen,  wo  solche  aufbereitet  werden,  beträgt  1  m

in  der  Länge  und  1  m  im  Umfang.  Das  unaufbereitete  Reisig  ist  nach  Normalwellen
  abzuschätzen.

Der  Körperschaft  bleibt  überlassen,  das  Holz  vor  der  Fällung  (auf  dem  Stock)  zu
verkaufen,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  nachträglichen  Fällung  und  Aufbereitung  gemäß  den
vorstehenden  Bestimmungen.
        <pb n="184" />
        126

§.  25.
Aufnahme  des  Holzes.

Nach  Fertigstellung  des  Schlags  hat  die  Aufnahme  des  Holzes  in  nachstehender
Weise  stattzufinden.

Die  Aufnahme  kann  sofort  in  einem  einzigen  Akt  durch  den  Wirthschaftsführer  im
Beisein  des  Wirthschafts=  und  Schutzpersonals  der  Körperschaft  vollzogen  werden,  wozu
die  Verwaltungsbehörde  mindestens  eines  ihrer  Mitglieder  abzuordnen  hat.  Dagegen
hat  der  Regel  nach,  wenn  die  Wirthschaftsführung  durch  den  Oberförster  geschieht,  eine
vorläufige  Aufnahme  durch  das  Wirthschafts=  und  Schutzpersonal  der  Körperschaft  (Waldmeister,
  Waldschütz)  im  Beisein  eines  oder  mehrerer  Mitglieder  der  Verwaltungsbehörde
vorauszugehen  und  eine  Kontrollaufnahme  durch  den  Oberförster  oder  dessen  Stellvertreter
  nachzufolgen.  «

Bei  der  vorläufigen  Aufnahme  ist  das  Schlagmaterial  zu  nummeriren  und  nach
Nummern  und  Maßen  (Stückzahl,  Raummaß,  Länge,  Durchmesser  und  Kubikmaß)
in  einem  Aufnahmeregister  zu  verzeichnen  und  letzteres  von  der  Aufnahmekommission  zu
beurkunden.  Das  Aufnahmeregister  ist  hierauf  dem  Oberförster  zu  übergeben,  welcher
die  Kontrollaufnahme  so  zeitig  vorzunehmen  hat,  daß  das  geprüfte  und  berichtigte  Register
  innerhalb  14  Tagen  nach  dem  Empfang  desselben  der  Verwaltungsbehörde  wieder
zugestellt  werden  kann.  Bei  der  Kontrollaufnahme  hat  der  Oberförster  dasjenige  Material,
  welches  Gegenstand  des  Nutzungsetats  ist,  speziell  nachzuprüfen,  wobei  insbesondere
der  Durchmesser  bezw.  Kubikgehalt  der  Stämme  einer  Prüfung  zu  unterwerfen  und  die
vorschriftsmäßige  Ausscheidung  des  Derbholzes  vom  Reisig  (vergl.  §.  24  Abs.  2  Punkt  1
oben)  zu  kontrolliren  ist.

Bezüglich  desjenigen  Materials,  welches  nicht  Gegenstand  des  Nutzungsetats  ist
(Reisig,  Stockholz,  Unterholz  u.  dergl.)  genügt  eine  summarische  Prüfung  der  Materialabschätzung.
  Ueber  die  erfolgte  Nachprüfung  hat  der  Oberförster  eine  Urkunde  in  dem
Register  beizufügen  und  letzteres  —  nach  vollzogenem  Uebertrag  des  auf  Festmeter  reduzirten
  Gesammtergebnisses  in  die  fortlaufend  zu  führende  Fällungsnachweisung  —  der
Verwaltungsbehörde  zu  übergeben.

Wenn  der  Oberförster  in  Folge  zeitweiliger  Häufung  der  Dienstgeschäfte  ausnahmsweise
  verhindert  sein  sollte,  die  Kontrollaufnahme  innerhalb  des  vierzehntägigen  Termins
        <pb n="185" />
        127

selbst  vorzunehmen,  kann  er  sich  durch  einen  befähigten  geschäftskundigen  Staatsforstschutzdiener
  vertreten  lassen.  Das  Aufnahmeregister  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  vom
Oberförster  zu  prüfen  und  die  vollzogene  Prüfung  zu  beurkunden.  Der  Oberförster
kann  auch,  wenn  es  ihm  voraussichtlich  an  Zeit  zur  Vornahme  der  Nachprüfung  innerhalb
  des  vierzehntägigen  Termins  gebricht,  nach  Empfang  der  Nachricht  über  die  Fertigstellung
  des  Schlags  einen  befähigten  Staatsforstschutzdiener  sofort  zu  der  erstmaligen
durch  die  Aufnahmekommission  zu  besorgenden  Aufnahme  absenden,  in  welchem  Fall  es
einer  örtlich  vorzunehmenden  Kontrollaufnahme  nicht  mehr  bedarf.  Der  betreffende
Staatsforstschutzdiener  hat  diesfalls  nicht  allein  bei  der  Aufnahme,  insbesondere  bei  der
Messung  der  Stämme,  sondern  auch  bei  der  Anfertigung  des  Registers  mitzuwirken,
welch  letzteres  sodann  vom  Oberförster  gleichfalls  zu  prüfen  ist.  Die  Verwendung  eines
Staatsforstschutzdieners  als  Stellvertreter  in  der  einen  oder  andern  Weise  ist  auf  dringende
  Verhinderungsfälle  des  Oberförsters  zu  beschränken  und  der  Körperschaftsforstdirektion
  gegenüber  in  einem  am  Jahresschlusse  zu  erstattenden  Gesammtbericht,  worin
die  einzelnen  Stellvertretungsfälle  aufzuführen  sind,  zu  begründen.

In  Absicht  auf  die  nicht  planmäßigen  Anfälle  an  Windwurf-,  Schneebruch-,  Insekten-,
  Dürrhölzer  u.  dergl.  (Scheidholz)  ist  davon  auszugehen,  daß  der  Oberförster
nicht  nur  die  rechtzeitige  Aufbereitung  anzuordnen  und  zu  überwachen,  sondern  auch  eine
Kontrollaufnahme  derjenigen  Scheidholzquantitäten,  welche  mehr  als  10  %  der  Jahresnutzung
  und  mindestens  30  Festmeter  Derbholz  betragen,  vorzunehmen  habe.  Die  Aufnahme
  kleinerer  Ouantitäten  bleibt  der  Verwaltungsbehörde  überlassen;  es  sind  jedoch
die  hierüber  aufgenommenen  Register  dem  Wirthschaftsführer  zur  Prüfung  und  behufs
Uebertrags  in  die  Fällungsnachweisung  ohne  Verzug,  und  jedenfalls  ehe  das  Material
aus  dem  Wald  abgegeben  wird,  zuzustellen.

Auf  Grund  der  sofort  aus  den  Aufnahmeregistern  zu  vollziehenden  Einträge  ist  die
Fällungsnachweisung  nach  Beendigung  der  Holzfällungen  abzuschließen.

§.  26.
Ausführung  der  Kulturen.

Der  genehmigte  jährliche  Kulturplan  ist  vom  Wirthschaftsführer  der  Verwaltungsbehörde
  zur  Einsichtnahme  zu  übergeben  und  von  letzterer  dem  Wirthschaftsführer  zum
Zweck  der  Ausführung  der  darin  vorgesehenen  Arbeiten  zurückzustellen.
        <pb n="186" />
        128

Wegen  Beschaffung  der  erforderlichen  Samenquantitäten  und  brauchbarer  Pflanzen
ist  vom  Wirthschaftsführer  im  Benehmen  mit  der  Verwaltungsbehörde  rechtzeitig  Einleitung
  zu  treffen.  Insbesondere  hat  der  Wirthschaftsführer  bei  Bestellung,  Uebernahme
und  Aufbewahrung  der  Samen  in  geeigneter  Weise  der  Verwaltungsbehörde  an  die  Hand
zu  gehen.

Soweit  der  Bedarf  an  Pflanzmaterial  nicht  aus  den  eigenen  Saatschulen  der
Körperschaft  gedeckt  werden  kann,  wird  der  Abgabe  von  Pflanzen  aus  den  Saatschulen
des  Staats  gegen  einen  mäßigen  nach  den  Selbstkosten  zu  bemessenden  Anschlag  thunlichste
  Ausdehnung  gegeben  und  unter  Umständen  auch  der  Bezug  des  Bedarfs  von  bewährten
  Pflanzenhändlern  eingeleitet  werden.

Für  die  rechtzeitige  und  sachgemäße  Ausführung  der  Kulturarbeiten  hat  der  Wirthschaftsführer
  Sorge  zu  tragen.  Derselbe  hat  die  Verwaltungsbehörde  zur  Stellung  hiezu
geeigneter  Arbeiter  zu  veranlassen,  das  Kulturgeschäft  persönlich  an  Ort  und  Stelle  einzuleiten,
  dem  Wirthschafts=  und  Schutzpersonal  die  geeignete  Belehrung  zu  ertheilen  und
den  Vollzug  seiner  Anordnungen  durch  öfteren  Besuch  der  Kulturplätze  zu  überwachen.
Auf  Verlangen  des  Wirthschaftsführers  sind  von  der  Verwaltungsbehörde  taugliche  Aufseher
  (Vorarbeiter)  zu  bestellen.

Versäumt  oder  verzögert  die  Verwaltungsbehörde  die  Beschaffung  des  Kulturmaterials
  oder  die  Stellung  der  erforderlichen  Arbeiter,  so  hat  der  Wirthschaftsführer  sofort
dem  Oberamt  behufs  entsprechender  Verfügung  Anzeige  zu  erstatten,  widrigenfalls  er
selbst  für  den  mangelhaften  Vollzug  verantwortlich  gemacht  würde.

Im  Allgemeinen  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  in  den  Körperschaftswaldungen
diejenigen  einfacheren  und  erprobten  Saat=  und  Pflanzmethoden  zur  Anwendung  kommen
sollen,  welche  bei  thunlichst  geringem  Kostenaufwand  einen  sicheren  Erfolg  versprechen.
Der  Instandhaltung  der  Saatschulen,  bezw.  der  Neuanlage  von  solchen,  soweit  es  nach
der  Größe  des  Waldbesitzes  und  der  für  die  Folgezeit  in  Aussicht  stehenden  Kulturaufgabe
  geboten  erscheint,  ist  alle  Beachtung  zu  schenken.

Die  Heranbildung  des  Wirthschafts=  und  Schutzpersonals  der  Körperschaften  und
der  Vorarbeiter  für  das  Kulturgeschäft  ist  Aufgabe  des  Wirthschaftsführers.

Im  Falle  der  Oberförster  die  Bewirthschaftung  zu  führen  hat,  ist  derselbe  in  dringenden
  Abhaltungsfällen  ermächtigt,  das  ihm  untergebene  Schutz=  und  Hilfspersonal  der
        <pb n="187" />
        129

Staatsforstverwaltung  aushilfsweise  bei  der  Leitung  der  Kulturgeschäfte  in  den  Körperschaftswaldungen
  zu  verwenden.

Von  dem  sachgemäßen  Vollzug  der  Kulturen  durch  den  Wirthschaftsführer  hat  sich
der  Forstinspektor  anläßlich  seiner  Visitationen  zu  überzeugen.

8.  27.
Ausübung  der  Strennutzung.

Der  genehmigte  jährliche  Streunutzungsplan  ist  vom  Wirthschaftsführer  der  Verwaltungsbehörde
  zur  Einsichtnahme  zu  übergeben  und  von  letzterer  dem  Wirthschaftsführer
  zurückzustellen.  Hiernach  ist  es  Sache  der  Verwaltungsbehörde,  wegen  Einleitung
der  Nutzungsausführung  und  Festsetzung  bestimmter  Tage  für  dieselbe  sich  mit  dem
Wirthschaftsführer  ins  Einvernehmen  zu  setzen.  Die  Nutzungsflächen  sind,  soweit  sie
nicht  zum  Voraus  genau  abgegrenzt  sind,  vom  Wirthschaftsführer  speciell  anzuweisen.

Bei  der  Nutzungsausführung  ist  Nachstehendes  zu  beachten:

Die  Laubstreunutzung  darf  im  Frühjahr  nicht  vor  dem  1.  März,  im  Herbst
nicht  nach  dem  Laubabfall  vorgenommen  werden.

Bei  der  Gewinnung  der  Laubstreu  darf  nur  die  unverweste  Laubschichte,  nicht

aber  die  Humusschichte  weggenommen  werden,  und  es  ist  deshalb  nur  der  Gebrauch

  hölzerner  Rechen  bei  der  Gewinnung  der  Laubstreu  gestattet.

Bei  der  Gewinnung  der  Moosstreu  sind  abwechslungsweise  und  in  angemessener

Entfernung  Streifen,  welche  zur  Wiedererzeugung  des  Moosüberzugs  nothwendig

sind,  unversehrt  liegen  zu  lassen.  Diese  Streifen  müssen  mindestens  ein  Viertel

der  zu  nutzenden  Fläche  einnehmen  und  sind  an  Abhängen  wagrecht  zu  legen.

In  Absicht  auf  die  Gewinnung  der  Kräuterstreu  ist  durch  forstpolizeiliche  Verfügung
  (s.  Art.  17  Abs.  2  des  Forstpolizeigesetzes)  der  Gebrauch  solcher  Werkzeuge
  auszuschließen,  mittelst  deren  der  Bodenüberzug  mehr  als  zulässig  entfernt
würde.

Bei  außerordentlichen,  der  Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion  unterliegenden
  Streunutzungen  hat  die  Nutzung  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  erfolgen,
  daß  die  Streu,  soweit  nicht  deren  Aufbereitung  durch  im  Lohn  der
Körperschaft  stehende  Arbeiter  Seitens  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde
beschlossen  wird,  durch  von  den  Nutzungsempfängern  zu  stellende  Personen  gemein-6



—

—

—2
        <pb n="188" />
        130

schaftlich  unter  genügender  Aufsicht  gewonnen  und  auf  thunlichst  regelmäßige,
wenn  auch  nicht  in  förmlichen  Schichtmaßen  (Rm)  aufzusetzende  Haufen  zusammengebracht
  wird  und  daß  alsdann  diese  Haufen,  sofern  nicht  deren  Versteigerung
von  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde  beschlossen  wird,  durch  das  Loos
nach  dem  von  der  letzteren  aufzustellenden  Maßstab  unter  die  Streubedürftigen
vertheilt  werden.

Dieselbe  Art  der  Nutzungsausübung  kann  auch  bei  planmäßigen  Nutzungen,
soweit  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen  das  Bedürfniß  einer  Schonung  der
Waldbestände  in  besonderem  Maße  vorliegt,  auf  den  Antrag  des  Wirthschaftsführers
  oder  von  Amtswegen  nach  Vernehmung  der  Körperschaftsbehörde  von
der  Körperschaftsforstdirektion  angeordnet  werden.

§.  28.
Sonstige  Nebennutzungen.

In  Absicht  auf  die  sonstigen  Nebennutzungen,  insbesondere  die  Weide-,  Gräserei-,
Aeckerich-,  Harznutzung,  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  dergl.  erscheint  in  der  Regel
die  Aufstellung  jährlicher  Betriebsplane  und  eine  ins  einzelne  gehende  Anweisung  Seitens
des  Wirthschaftsführers  entbehrlich.  Derselbe  hat  jedoch  die  Ausführung  zu  überwachen
und  insbesondere  Sorge  zu  tragen,  daß  diejenigen  Waldbestände,  welche  nach  den  bestehenden
  forstpolizeilichen  Bestimmungen  zur  Weide  zeitweilig  nicht  geöffnet  werden
dürfen,  verhängt  und  die  Schläge  und  Kulturen,  in  welchen  eine  Grasnutzung  unzulässig
ist,  in  Schonung  gelegt  werden.

Auf  eine  die  Waldbestände  schonende  Nutzungsausführung  hat  der  Forstinspektor
bei  seinen  Visitationen  sein  Augenmerk  zu  richten.

§.  29.
Die  Etatsfeststellung,  Materialverwerthung  und  Geldverrechnung.

Die  dem  Etat  zu  Grunde  zu  legenden  Holzertragssätze,  Holzhauerlöhne  und  Kulturkostenbeträge
  von  Körperschaftswaldungen,  welche  sich  in  Staatsbeförsterung  befinden,
sind  auf  Anfrage  der,  Verwaltungsbehörden  von  den  Oberförstern  zu  veranschlagen  und
zur  Kenntniß  derselben  zu  bringen.  Soweit  die  Anfertigung  der  Betriebsplane  des
        <pb n="189" />
        131

betreffenden  Jahrs  noch  nicht  eingeleitet  ist,  sind  die  bezüglichen  Notizen  aus  dem  allgemeinen
  Nutzungsplan  und  periodischen  Kulturplan  zu  erheben  und  ist  eine  Mittheilung
darüber  beizufügen,  ob  und  in  welchem  Betrag  voraussichtlich  im  laufenden  Jahr  Abweichungen
  gegenüber  den  periodischen  Durchschnittssätzen  in  Rechnung  zu  nehmen  seien.

Die  Einleitung  der  Verwerthung  des  Materials,  sowie  die  Verzeichnung  und  Verrechnung
  der  Holzhauerlöhne,  des  Kulturaufwands  und  sonstiger  Ausgabeposten  ist  Sache
der  Verwaltungsbehörde.

Zu  Art.  12  des  Gesetzes.
F.  30.
Beitrag  zu  den  Kosten  der  Bewirthschaftung.

Der  Seitens  der  Körperschaften  an  die  Staatskasse  zu  leistende  Beitrag  zu  den
Kosten  der  Bewirthschaftung  ist  von  dem  Zeitpunkt  der  Uebernahme  der  Betriebsführung
durch  die  Oberförster  an  zu  berechnen.

Hiebei  ist  diejenige  Waldfläche  zu  Grund  zu  legen,  welche  im  Grundbuch  verzeichnet  ist.

Der  Besitzstand  vom  1.  Juli  ist  für  den  Beitrag  des  folgenden  Jahrs  maßgebend.
Besitzstandsveränderungen  sind,  wenn  solche  im  Laufe  eines  Jahres  vorgekommen  sind,
auf  den  1.  Juli  vom  Wirthschaftsführer  der  Körperschaftsforstdirektion  anzuzeigen.  Der
Beitrag  für  das  am  1.  Juli  beginnende  Jahr  ist  auf  den  31.  Dezember  verfallen.

Zu  Art.  13  des  Gesetzes.
S.  31.
Das  Forstschutzpersonal  der  Körperschaften.

Die  körperschaftliche  Verwaltungsbehörde  ist  verpflichtet,  eine  genügende  Anzahl
von  Forstschutzdienern  aufzustellen  und  hiebei  nur  solche  Männer  zu  verwenden,  welche
vermöge  ihrer  Tüchtigkeit  und  Unbescholtenheit  zur  wirksamen  Handhabung  des  Forstschutzes
  und  zur  Ausführung  der  waldwirthschaftlichen  Arbeiten  hinreichend  befähigt
erscheinen.

Das  Forstschutzpersonal  ist  von  der  Verwaltungsbehörde  in  Pflichten  zu  nehmen
und  die  Bestellung  desselben  dem  Wirthschaftsführer  anzuzeigen.  ·

Die  Wirthschaftsführer  haben,  falls  das  Schutzpersonal  in  ungenügender  Zahl
vorhanden  sein  oder  zu  erheblicheren  Ausstellungen  Anlaß  geben  sollte,  hievon  zunächst  der
        <pb n="190" />
        132

Verwaltungsbehörde,  und  wenn  von  derselben  Abhilfe  nicht  getroffen  wird,  zutreffendenfalls
  mit  dem  Antrag  auf  Entlassung  des  betreffenden  Dieners,  dem  Oberamt  Anzeige
zu  machen,  welches  nach  Art.  13  Abs.  2  des  Gesetzes  das  Geeignete  wahrzunehmen  hat.

Das  Forstschutzpersonal  der  Körperschaften  ist  verpflichtet,  bei  der  Ausführung  der
wirthschaftlichen  Arbeiten  durch  Beaufsichtigung  der  Holzhauer,  Kulturarbeiter  und  der
sonst  im  Wald  beschäftigten  Personen  mitzuwirken.  Hiedurch  wird  jedoch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  einzelne  mit  der  Verrechnung  und  Materialverwerthung  in  Verbindung
stehende  Verrichtungen,  z.  B.  die  Führung  der  Lohnverzeichnisse  und  dergl.,  einem
besonderen  Bediensteten  (Waldmeister)  übertragen  werden.

Die  Beurlaubung  des  Schutzpersonals  steht  mit  Zustimmung  des  Wirthschaftsführers
  der  Verwaltungsbehörde  zu.  Für  die  von  dem  Wirthschaftsführer  als  nothwendig
erkannte  Stellvertretung  hat  die  Körperschaftsbehörde  Sorge  zu  tragen.  Bei  Beurlaubungen
  von  mehr  als  vierwöchentlicher  Dauer  hat  der  Wirthschaftsführer  der  Körperschaftsforstdirektion
  Anzeige  zu  machen,  mit  Nachweis,  ob  und  welche  Vorkehr  wegen  der  Stellvertretung
  getroffen  worden  sei.

Zu  Art.  14  des  Gesetzes.
F.  32.
Beschwerderecht.

Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Oberämter  sind  bei  den  letzteren  anzubringen
und  von  denselben  der  Körperschaftsforstdirektion  vorzulegen.

Eine  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  ist  gegen  diejenigen  Verfügungen
der  Körperschaftsforstdirektion  zulässig,  welche  nicht  nach  dem  Gesetz  endgültig  zu  treffen
sind.  Beschwerden  gegen  die  Verfügungen  der  Körperschaftsforstdirektion  sind  beim
Oberamt  anzubringen.

Wenn  die  Beschwerde  gegen  ein  Disziplinarstraferkenntniß  der  in  Art.  14  des  Gesetzes
bezeichneten  Behörden  gerichtet  ist,  so  finden  im  Allgemeinen  die  Vorschriften  des  Art.  79
des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  211)  vorbehältlich  der  diesen
Artikel  abändernden  Bestimmung  des  Art.  73  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verwaltungsrechtspflege,
  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485)  Anwendung;  soweit  es  sich
jedoch  um  Vertreter  oder  Diener  von  Kirchen=  und  Pfarrgemeinden  handelt,  ist  nach
den  Vorschriften  des  Rekursgesetzes  vom  26.  Juni  1821  (Reg.  Blatt  S.  369)  zu  verfahren.
        <pb n="191" />
        133

Schlußbemerkung.

In  wieweit  eine  Vertretung  der  Oberförster  durch  die  Forstamtmänner  bei  der
Bewirthschaftung  der  Körperschaftswaldungen  zulässig  ist,  wird  durch  eine  besondere  der
Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  unterstellende  Verfügung
der  Körperschaftsforstdirektion  bestimmt.

Stuttgart,  den  14.  April  1902.
Pischek.  Zeyer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Aufhebung  der  Flößerri  auf  der  Enz  oberhalb  der  Einmöndung  der  Kleinenz.
Vom  25.  April  1902.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  Nachstehendes
  verfügt:

Die  Flößerei  auf  der  Enz  wird  für  die  Strecke  oberhalb  der  Strobelwasserstube
mit  Wirkung  vom  Tag  der  Verkündung  der  gegenwärtigen  Verfügung,  für,  die  Strecke
von  der  Strobelwasserstube  bis  zur  Einmündung  der  Kleinenz  mit  Wirkung  vom  1.  Januar
1903  ab  aufgehoben.

Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  April  1883,  betreffend  die
Ordnung  der  Langholzflößerei  auf  der  Enz  mit  ihren  Seitenbächen  Kleinenz  und  Eiach,
sowie  auf  der  Nagold  und  deren  Seitenbach,  dem  Zinsbach,  (Reg.  Blatt  S.  47)  ist  hienach
abgeändert.

Stuttgart,  den  25.  April  1902.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdr  uckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        135
12.

Regierungsblatt

für  das

Käuigreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  1.  Mai  1902.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  des  Dusitzmtnisteriumg,  betreffend  die  Genehmigung  der  Taube-Varnbüler'schen  Familienseistung
Stuttgart.  Vom  26.  erfügun  ang  des  Ministertums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr
mit  A  Vom  25.  %  1902

 

Hekanntmachung  des  Instizministeriums,
betreffend  die  Genehmigung  der  Laube-Varnbüler'schen  Familienstistung  in  Stuttgart.
Vom  26.  April  1902.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
25.  ds.  Mts.  der  Taube-Varnbüler'schen  Familienstiftung  in  Stuttgart
die  nachgesuchte  Genehmigung  allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.
Stuttgart,  den  26.  April  1902.
Breitling.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Moterfährzengen.  Vom  25.  April  1902.

Auf  Grund  des  F.  366  Ziff.  2,  3  und  10  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  und  des  Art.  51  des  Landespolizeistrafgesetzes  wird  hinsichtlich  des  nicht  auf  Bahngleisen
  sich  bewegenden  Verkehrs  der  durch  Dampf-,  Elektrizitäts-,  Benzin-,  Petroleum-
        <pb n="194" />
        136

und  dergleichen  Motoren  getriebenen  Fahrzeuge  —  Straßenlokomotiven,  Motorwagen,
Motorfahrräder  —  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  Nachstehendes  verfügt:

g.  1.
Das  Fahren  mit  Motorfahrzeugen  ist  nur  auf  Fahrwegen  gestattet.  Nebenwege
(Trottoirs),  Bankette  und  Fußwege  dürfen  nicht  befahren  werden.

8.  2.

Motorfahrzeuge  müssen  so  gebaut,  eingerichtet  und  ausgerüstet  sein,  daß  Feuersund
  Explosionsgefahr  sowie  eine  Belästigung  von  Personen  und  Fuhrwerken  durch  Geräusch
  oder  durch  üblen  Geruch  ausströmender  Gase  möglichst  ausgeschlossen  ist.

Die  Radkränze  der  Triebräder  dürfen  nicht  mit  Unebenheiten  versehen  sein,  welche
geeignet  sind,  die  Fahrbahn  zu  beschädigen.

§.  3.

Jedes  Motorfahrzeug  muß  versehen  sein:

1.  mit  einer  kräftigen  Lenkeinrichtung,  welche  gestattet,  sicher  und  rasch  auszuweichen
  und  in  einem  kleinen  Bogen  zu  wenden,

2.  mit  zwei  Bremseinrichtungen,  von  denen  jede  für  sich  geeignet  sein  muß,  den
Lauf  des  Fahrzeugs  sofort  zu  hemmen,  und  von  denen  mindestens  die  eine
unmittelbar  auf  die  Triebräder  wirken  muß,

3.  mit  einer  Huppe  zum  Abgeben  von  Warnungszeichen,

4.  nach  eingetretener  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  mit  zwei  an  den  Seiten
vorn  angebrachten  hellbrennenden  Laternen  von  weißem  Glas;  für  Motor-Zwei=
  und  Dreiräder  genügt  eine  Laterne  der  bezeichneten  Art.

Jeder  Motorwagen,  dessen  Leergewicht  400  Kilogramm  übersteigt,  muß  so  eingerichtet
sein,  daß  er  mittels  des  Motors  vom  Führersitz  aus  in  Rückwärts-Gang  gebracht
werden  kann.

Die  Griffe  zur  Bedienung  des  Motors  und  der  Lent=  und  Bremseinrichtung  sowie
der  Huppe  müssen  so  angebracht  sein,  daß  sie  der  Wagenführer  während  der  Fahrt  handhaben
  kann,  ohne  die  Fahrstraße  aus  dem  Auge  zu  verlieren.

Die  in  Absatz  1  und  2  angeführten  Einrichtungen  sowie  der  Motor  selbst  müssen
stets  in  gutem  Zustand  erhalten  werden.
        <pb n="195" />
        137

8.  4.

Wer  in  Württemberg  ein  Motorfahrzeug  in  Betrieb  setzen  will,  hat  dem  Oberamt
seines  Wohnorts  (in  Stuttgart  der  Stadtdirektion)  eine  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,
in  welcher  angegeben  ist:

1.  Namen  und  Wohnort  des  Besitzers,

2.  die  Fabrik,  aus  welcher  das  Fahrzeug  stammt,  und  dessen  Fabriknummer,
3.  die  verwendete  Triebkraft,

4.  das  Gewicht  des  Fahrzeugs.

Der  Anzeige  ist  die  Bescheinigung  über  eine  etwa  stattgehabte  Untersuchung  durch
einen  amtlich  anerkannten  Sachverständigen  beizulegen.  Ferner  sind  in  der  Anzeige  die
Persenen  zu  bezeichnen,  welche  die  selbständige  Führung  des  Fahrzeugs  übernehmen  sollen.
Eintretende  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.

Jedes  Motorfahrzeug  muß  an  einer  in's  Auge  fallenden  Stelle  die  Angabe  des
Namens  und  Wohnorts  des  Besitzers  tragen.  Für  Motorfahrräder  genügen  die  ortspolizeilich
  für  Fahrräder  vorgeschriebenen  Nummernplatten  mit  Ortsbezeichnung.

Von  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  sind  ausgenommen  solche  Motorfahrzeuge,
  welche

1.  zu  dienstlichen  Zwecken  von  Militärpersonen  in  Uniform  oder  von  Reichs-,
Staats=  und  Gemeindebeamten,  die  Amtskleidung  oder  ein  Amtszeichen  tragen,
benützt  werden,  «

2.  Personen  gehören,  die  sich  nicht  länger  als  eine  Woche  in  Württemberg  aufhalten.


8.  6.

Die  Leitung  des  Motorfahrzeugs  darf  nur  einem  zuverlässigen,  mit  den  Einrichtungen
  und  der  Bedienung  des  Fahrzeugs  vollkommen  vertrauten?  Führer  überlassen
werden;  Personen  unter  sechzehn  Jahren  ist  das  Führen  von  Motorfahrzeugen  und  zwar
auch  der  Gebrauch  von  Motorfahrrädern  nicht  gestattet.

8.  6.
Der  Führer  ist  zu  besonderer  Vorsicht  in  Leitung  und  Bedienung  seines  Fahrzeugs
verpflichtet.  Er  darf  von  dem  Fahrzeug  nicht  absteigen,  so  lange  es  in  Bewegung,  und
        <pb n="196" />
        138

darf  sich  von  demselben  nicht  entfernen,  so  lange  der  Motor  angetrieben  ist.  Auch  muß
er  die  nöthigen  Vorkehrungen  treffen,  daß  kein  Unbefugter  den  Motor  antreiben  kann.

8.  7.

Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
  vermieden  werden.

An  entgegenkommenden  und  eingeholten  Fuhrwerken,  Motorfahrzeugen,  Reitern,
Radfahrern,  Viehtransporten  und  dergleichen  darf  nur  mit  mäßiger  Fahrgeschwindigkeit
in  angemessener  Entfernung  und  von  mehreren  Motorfahrzeugen  nur  hintereinander  in
einfacher  Reihe  vorbeigefahren  werden.  Ebenso  muß  in  engen  Straßen,  beim  Umwenden
und  Einbiegen  in  andere  Straßen,  auch  sonst  beim  Durchfahren  scharfer  Krümmungen
und  überall  bei  dichtem  Verkehr  sowie  bei  starkem  Nebel  die  Fahrgeschwindigkeit  derart
ermäßigt  werden,  daß  sofortiges  Anhalten  möglich  ist.  Scheut  ein  Pferd  bei  dem  Zusammentreffen
  mit  dem  Motorfahrzeug,  so  hat  der  Führer  des  letzteren  sofort  die  Fahrgeschwindigkeit
  zu  ermäßigen  und  erforderlichenfalls  anzuhalten.

In  keinem  Falle  darf  die  Fahrgeschwindigkeit  innerhalb  der  Ortschaften  und  auf
belebten  Straßen  12  km  in  der  Stunde  (—  200  m  in  der  Minute)  und  außerhalb  der
Ortschaften  bei  freier  Bahn  30  km  in  der  Stunde  (—  500  Mm  in  der  Minute)h  überschreiten.

F.  8.

Der  Führer  hat  bei  der  Fahrt  die  rechte  Seite  der  Fahrbahn  einzuhalten  und  entgegenkommenden
  Fuhrwerken,  Motorfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,  Viehtransporten  und
dergleichen  rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts  auszuweichen  oder,  falls  dies  die  Umstände
oder  die  Oertlichkeit  nicht  gestatten,  so  lange  anzuhalten,  bis  die  Bahn  frei  ist.  Letzteres
hat  insbesondere  zu  geschehen  beim  Zusammentreffen  mit  marschirenden  Militärabtheilungen,
  öffentlichen  Aufzügen,  Leichenzügen  und  dergleichen.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Motorfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,
Viehtransporten  und  dergleichen  hat  auf  der  linken  Seite  zu  erfolgen.

Das  Umkreisen  von  Fuhrwerken  und  ähnliche  Bewegungen,  welche  geeignet  sind,
den  Verkehr  zu  stören  oder  Pferde  scheu  zu  machen,  sind  verboten.

§.  9.
So  oft  es  nöthig  ist,  um  Gefährdungen  oder  Beschädigungen  Dritter  zu  verhüten,
        <pb n="197" />
        139

hat  der  Führer  mit  der  Huppe  Warnungszeichen  abzugeben  und,  wenn  diese  unwirksam
bleiben,  sie  durch  lautes  Anrufen  zu  ergänzen.

Insbesondere  hat  er  auf  die  bezeichnete  Weise  die  von  ihm  eingeholten  und  zur
Nachtzeit  auch  die  ihm  begegnenden  Fußgänger,  Fuhrwerke,  Motorfahrzeuge,  Reiter,  Radfahrer,
  Viehtransporte  und  dergleichen  auf  seine  Annäherung  rechtzeitig  aufmerksam  zu
machen.  Auch  an  den  Straßenwendungen  und  Straßenkreuzungen  ist  rechtzeitig  ein
Warnungszeichen  mit  der  Huppe  abzugeben.

S.  10.

Die  Führer  von  Fuhrwerken  und  ebenso  Reiter,  Radfahrer,  Begleiter  von  Viehtransporten
  und  dergleichen  haben  entgegenkommenden  oder  sie  einholenden  Motorfahrzeugen
  erforderlichenfalls  auch  ihrerseits  nach  der  rechten  Seite  angemessen  auszuweichen.

8.  11.

Das  Oberamt  kann  jederzeit  auf  Kosten  des  Besitzers  eine  Untersuchung  darüber  anstellen,
  ob  ein  Motorfahrzeug  den  Anforderungen  der  §§.  2  und  3  dieser  Verfügung  entspricht.
Motorfahrzeuge,  welche  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  nicht  genügen,  können
durch  das  Oberamt  vom  Befahren  der  öffentlichen  Wege  und  Plätze  ausgeschlossen  werden.
Ebenso  kann  die  Verwendung  eines  Motorfahrzeugs  überhaupt  oder  auf  bestimmten  Wegen
untersagt  werden,  wenn  Grund  zur  Annahme  besteht,  daß  durch  dasselbe  die  Fahrbahn
der  Wege  in  einem  über  die  gewöhnliche  Abnutzung  hinausgehenden  Maße  beschädigt  würde.
Ungeeigneten  Personen,  insbesondere  solchen,  welche  sich  wiederholt  eine  Verfehlung
gegen  die  Vorschriften  dieser  Verfügung  haben  zu  Schulden  kommen  lassen,  kann  die
selbständige  Führung  eines  Motorfahrzeugs  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen
vom  Oberamt  untersagt  werden.  «
§.12.
Eine  besondere  Erlaubniß  des  Ministeriums  des  Innern  ist  erforderlich:
1.  zur  Inbetriebnahme  eines  Motorfahrzeugs,  dessen  Gewicht  bei  voller  Belastung
4000  Kilogramm  übersteigt,
2.  zur  Inbetriebnahme  eines  Motorfahrzeugs,  welches  dazu  bestimmt  ist,  andere
Wagen  fortzubewegen.  Ausgenommen  sind  die  Motorfahrräder,  welche  Anhängewagen
  mit  einem  Gewicht  von  nicht  mehr  als  200  Kilogramm  befördern.
        <pb n="198" />
        140

Dem  einzureichenden  Gesuch  sind  Beschreibung  und  Zeichnungen  des  Fahrzeugs  beizulegen
  und  in  dem  Gesuch  ist  anzugeben,  ob  und  auf  welcher  Straße  etwa  ein  regelmäßiger
  Fahrbetrieb  eingeführt  werden  soll.

§.  13.

Wenn  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  Plätzen  Wettfahrten  mit  Motorfahrzeugen
  veranstaltet  werden  sollen,  so  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
nachzusuchen.

8.  14.

Durch  allgemeine  bezirks=  oder  ortspolizeiliche  Vorschrift  oder  durch  polizeiliche  Anordnung
  im  einzelnen  Fall  kann  der  Verkehr  von  Motorfahrzeugen  auf  einzelnen  Straßen,
Plätzen  und  Brücken  verboten  oder  beschränkt,  insbesondere  die  zulässige  Fahrgeschwindigkeit
  auf  ein  bestimmtes  Maß  herabgesetzt  werden.

Allgemeine  Vorschriften  dieser  Art  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen  und,  sofern  sie
dauernde  Gültigkeit  haben,  an  den  betreffenden  Straßen  u.  s.  w.  anzuschlagen.

S.  15.

Auf  Dampfstraßenwalzen  finden  mit  Ausnahme  des  §.  12  die  vorstehenden  Bestimmungen
  keine  Anwendung.

F.  16.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Juni  ds.  Is.  in  Kraft  und  findet  auch  auf
Motorfahrzeuge  Anwendung,  welche  bereits  im  Betriebe  sind.

Mit  dem  in  Abs.  1  bezeichneten  Tage  verlieren  die  bezirks=  und  ortspolizeilichen  Vorschriften
  über  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und
Plätzen  ihre  Gültigkeit,  soweit  sie  sich  nicht  als  Ausführungsbestimmungen  zu  8.  14  der
gegenwärtigen  Verfügung  darstellen.

Stuttgart,  den  25.  April  1902.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="199" />
        141
W  13.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  9.  Mai  1902.
Inhalt:

Königliche.  Verordmung.  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  5.  Mai  1902.  —  Verfügung
der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  von  Ausländern  behufs  Eingehung  einer  Ehe  in
Württemberg  beizubringenden  Zeugnisse.  Vom  10.  April  1902.  —.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens,  betreffend  die  Turnordnung  für  die  Gelehrten=  und  Realschulen.  Vom  28.  April  1902.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Turnlehrerbildungsanstalt  in
Stuttgart.  Vom  28.  April  1902.

 

 

fiönigliche  Verordunng,
betreffend  den  Wiederzusammentrikt  der  Stände.  Vom  5.  Mai  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
der  vertagten  Ständeversammlung  auf
Dienstag,  den  13.  Mai  d.  Is.
bestimmt.
Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage

zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Stuttgart,  den  5.  Mai  1902.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="200" />
        142
Verfügnng  der  Ministerien  der  Instiz  und  des  Innern,
betreffend  die  von  Ausländern  behufs  Eingehung  einer  Ehe  in  Würktemberg  beizubringenden
bengnisse.  Vom  10.  April  1902.

Nach  §.  37  Abs.  2  lit,  c  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  30.  Oktober  1899  (Reg.  Blatt  S.  861  ff.)  haben  Ausländer,
welche  in  Württemberg  mit  einer  Deutschen  oder  einer  Ausländerin  eine  Ehe  eingehen
wollen,  behufs  Erlangung  der  hiezu  erforderlichen  oberamtlichen  Erlaubniß  ein  Zeugniß
der  zuständigen  Behörde  ihres  Heimatstaats  darüber  beizubringen,  daß  der  Ehemann
durch  die  Eheschließung  in  Württemberg  seine  ausländische  Staatsangehörigkeit  nicht
verliert,  daß  vielmehr  die  Ehefrau  und  etwaige  aus  der  Ehe  hervorgehende  oder  durch
die  Eheschließung  legitimirte  Kinder  durch  letztere  die  Staatsangehörigkeit  des  Ehemanns
erwerben.

Von  dem  Verlangen  der  Beibringung  des  eben  erwähnten  Zeugnisses  ist  gegenüber
dänischen  Unterthanen,  welche  in  Württemberg  eine  Ehe  eingehen  wollen,  künftighin
bis  auf  Weiteres  abzusehen,  nachdem  die  K.  Dänische  Regierung  ihrerseits  durch  Bekanntmachung
  vom  11.  September  1901  den  in  Dänemark  eine  Ehe  eingehenden  Deutschen
bis  auf  Weiteres  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §.  42  des  dänischen  Armengesetzes
vom  9.  April  1891  gewährt  hat,  wonach  Ausländer,  die  kein  Recht  auf  Fürsorge  in  einer
dänischen  Gemeinde  erworben  haben,  vor  der  Eheschließung  in  Dänemark  eine  Bescheinigung
ihrer  Heimathgemeinde  darüber  vorlegen  müssen,  daß  sie  und  ihre  Familienmitglieder
auf  Verlangen  in  ihre  Heimat  übernommen  werden.

Stuttgart,  den  10.  April  1902.
Breitling.  Pischek.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Kirchen-  und  Schulwesens,

betressend  die  Turnordnung  für  die  Gelehrten-  und  Realschulen.  Vom  28.  April  1902.

Die  Verfügung,  betreffend  „die  Turnordnung  für  die  dem  K.  Studienrath  unterstellten
  öffentlichen  Unterrichtsanstalten“  vom  5.  Februar  1863  erhält  auf  Grund  der
bisherigen  Entwicklung  und  Ausgestaltung  des  Turnbetriebs  an  den  Gelehrten=  und
Realschulen  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  die  nachstehende  abgeänderte  Fassung:
        <pb n="201" />
        143

I.  Das  Turnen  bildet  einen  organischen  Bestandtheil  der  öffentlichen  Erziehung
  an  den  Gelehrten=  und  Realschulen  und  wird  in  denselben  und  zwar
vom  zurückgelegten  neunten  Lebensjahr  der  Schüler  an  als  ordentliches  Schulfach
behandelt.

Demgemäß  sind:

1)  Die  ordentlichen  Schüler  dieser  Anstalten  von  dem  genannten  Zeitpunkt  an
zur  Theilnahme  am  Turnunterricht  verpflichtet  und  bedürfen,  wenn  sie  hievon
entbunden  sein  wollen,  der  ausdrücklichen  Befreiung,  welche  nur  auf  Grund
eines  ärztlichen  Zeugnisses  oder  aus  sonst  triftigen  persönlichen  Gründen  ertheilt
werden  soll.

2)  Die  Turnübungen  sind  während  des  ganzen  Schuljahrs  ununterbrochen  fortzusetzen.
  Der  Unterricht  im  Turnen  ist  im  ersten  Jahr  in  mindestens  einer,
in  den  folgenden  Jahren  in  mindestens  zwei  Wochenstunden  zu  ertheilen.

3)  Die  Abtheilungen  für  den  Turnunterricht  fallen  regelmäßig  mit  den  Schulklassen
  zusammen.  Die  höchste  Schülerzahl,  welche  einen  geordneten  Betrieb
des  Unterrichts  zuläßt,  ist  vierzig.  Ist  die  Zahl  der  Schüler  in  den  einzelnen
Schulklassen  geringer,  so  können  die  angrenzenden  Klassen  zusammen  genommen

werden.  —

4)  Die  Turnstunden  sind  womöglich  unmittelbar  an  die  anderen  Pflichtstunden
anzuschließen.

5)  Das  Turnen  bildet  einen  Gegenstand  der  öffentlichen  Schulprüfungen  und
Schulzeugnisse.

Als  wesentliches  Mittel  der  Erziehung  hat  das  Turnen  nicht  nur  die  Erhaltung
  und  Befestigung  der  Gesundheit  und  die  Ausbildung  der  körperlichen
Kraft  und  Gewandtheit  anzustreben,  sondern  auch  die  sittliche  Bildung  der
Schüler,  die  Herrschaft  des  Geistes  über  den  Körper  und  die  freie  Unterordnung
  des  Einzelnen  unter  das  Ganze  zu  fördern  und  insbesondere  die  zur
Mannhaftigkeit  gehörenden  Eigenschaften,  wie  Ausdauer,  Muth  und  Besonnenheit
  zu  pflegen.

II.  Den  Uebungsstoff  bilden:

Uebungen  im  Stehen  (Ordnungs=  und  Gelenkübungen,  letztere  ohne  und

mit  Handgeräthen,  unter  Umständen  auch  Fechten);  Uebungen  im  Gehen,
        <pb n="202" />
        144

Laufen,  Springen  (reinem  und  gemischtem  Sprung),  Werfen,  Ringen;
Uebungen  in  Stütz  und  Hang;  Turnspiele.  Die  Pflege  der  letzteren,  auch
außerhalb  der  Schulzeit,  ist  thunlichst  zu  fördern.

Im  Sommer  und,  wo  entsprechende  Einrichtungen  bestehen,  auch  im  Winter
können,  soweit  es  ohne  Eintrag  für  die  Sache  thunlich  ist,  einzelne  Turnstunden
  zu  Schwimmübungen  unter  Anleitung,  jeden  falls  aber  in
Anwesenheit  des  Turnlehrers  verwendet  werden.  Die  Theilnahme  an
diesen  Uebungen  ist  den  Schülern  freigestellt.  Doch  sollen  sie  nur  dann
stattfinden,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Schüler  sich  dabei  betheiligt.
Ebenso  verhält  es  sich  mit  Uebungen  im  Eislauf  im  Winter.

III.  Bezüglich  des  technischen  Betriebs  der  Turnübungen  im  einzelnen,  ihrer
Vertheilung  nach  den  Altersstufen  und  des  methodischen  Fortschritts  innerhalb  der  letzteren,
sowie  der  Pflege  der  Turnspiele  wird  auf  die  betreffenden  besonderen  Verfügungen  hingewiesen.


IV.  Die  Heranbildung  von  Lehrern  zu  Ertheilung  des  Turnunterrichts  ist  Aufgabe  der
Turnlehrerbildungsanstalt  zu  Stuttgart  (vergl.  die  Verfügung  hierüber  vom  heutigen  Tage).

Es  ist  anzustreben,  daß  an  jeder  Unterrichtsanstalt  einer  oder  einige  ihrer  ordentlichen
  Lehrer  den  Unterricht  im  Turnen  als  einen  Theil  ihrer  Lehraufgabe,  der  je  nach
dem  Umfang  ihrer  Unterrichtsverpflichtung  entweder  in  die  Zahl  ihrer  Pflichtstunden
einzurechnen  oder  besonders  zu  belohnen  ist,  zu  übernehmen  im  Stande  seien.

Soweit  dies  nicht  thunlich  ist,  sind  sonst  befähigte  Männer,  insbesondere  Volksschullehrer,
  gegen  entsprechende  Belohnung  mit  dem  Turnunterricht  zu  betrauen.

Die  Turnlehrer,  welche  Turnlehrstellen  im  Hauptamt  bekleiden,  sind  Mitglieder
des  Lehrerkollegiums  mit  den  Rechten  der  Fachlehrer.

V.  Die  äußeren  Erfordernisse  für  ein  geordnetes  Turnen  sind  Turnhalle,
Turn=  und  Spielplatz,  Turn=  und  Spielgeräthe.

Für  die  Errichtung  von  Turnhallen  und  die  Anlegung  von  Turn=  und  Spielplätzen
gelten  nachstehende  Vorschriften:

1)  Die  Turnhalle  soll  einen  hellen,  gut  heizbaren  und  gut  zu  lüftenden,  geschlossenen
  Turnraum  von  einer  Mindestlänge  von  25  bis  30  m  und  einer
Mindestbreite  von  12,5  bis  15  m,  und  außerdem  die  erforderlichen  Nebenräume
  enthalten.
        <pb n="203" />
        145

Der  Fußboden  der  Halle  ist  in  seiner  ganzen  Breite  auf  eine  Länge  von
21  bis  24  m  mit  Holzbelag  zu  versehen;  der  Rest  der  Bodenfläche  ist  in  einer
Ausdehnung  von  4—12,5  m  bis  6015  m  als  weiche  Niedersprungstätte  anzulegen.


Die  Geräthe  für  die  Uebungen  in  Hang  und  Stütz  können  beweglich,  d.  h.
so,  daß  sie  nach  dem  Gebrauch  an  die  Seitenwände  zurückgestellt  werden  können,
oder  feststehend  angebracht  werden.  Im  letzteren  Fall  ist  darauf  zu  achten,
daß  dadurch  für  den  Betrieb  der  übrigen  Turnarten  kein  Hinderniß  entsteht.

Die  Anordnung  der  Geräthe  ist  so  zu  treffen,  daß  die  gleichartigen  Geräthe
ihren  Platz  neben  einander  erhalten.

2)  Der  Turn=  und  Spielplatz  soll  mindestens  60  bis  70  m  lang  und  30  bis
35  m  breit  sein.  Mit  Rücksicht  auf  die  Turnspiele  sind  feststehende  Turngeräthe
  nur  an  den  Seiten  des  Platzes  anzubringen;  auch  bei  der  Bepflanzung
mit  Bäumen  ist  auf  die  Bedürfnisse  des  Spielbetriebs  Rücksicht  zu  nehmen.
Die  gleichartigen  Geräthe  sind  auch  auf  dem  Turnplatz  neben  einander  aufzustellen.
  Die  weiche  Niedersprungstätte  ist  an  einer  der  Schmalseiten  des
Turnplatzes  anzulegen.

Turnhalle  und  Turnplatz  sollen  womöglich  beisammen  und  in  der  Nähe
der  Schule  liegen.

3)  Die  erforderlichen  Geräthe  sind
a.  Turngeräthe:  eiserne  Stäbe  mit  20  und  22  mm  Durchmesser  und  85  cm

Länge  bei  unteren  und  mittleren  Klassen,  bei  oberen  mit  25  mm  Durchmesser
  und  85—90  cm  Länge;  —  eiserne  Hanteln,  paarweise  2  kg  schwer
für  mittlere,  3  kg  für  obere  Klassen;  —  eiserne  Kugeln,  im  Gewicht  von
1—5  kg  für  untere  und  mittlere,  von  6—10  kg  für  obere  Klassen;  —
Einrichtungen  für  Springen  und  Werfen;  Ziehtau  und  Meßlatte;  —
wagrechte  Leiter,  Schwebebaum,  Sprungbock;  Sprungpferd  (für  obere
Klassen);  Barren,  Reck,  Klettergeräthe;  —  unter  Umständen  auch  Fechtgeräthe;


Spielgeräthe:  kleine  Handbälle,  Schlaghölzer,  verschiedenfarbige  Stoßbälle

(mit  1—11,  kg  Gewicht),  Schleuderbälle  (für  mittlere  Klassen  17.,  für
obere  2kg  schwer),  große  Hohlbälle  mit  Lederhülle;  Spielfahnen  und  Malstangen.

S
        <pb n="204" />
        146

Im  einzelnen  sind  bei  Beschaffung  dieser  äußeren  Erfordernisse  für  den  Turnunterricht
  die  besonderen  örtlichen  Verhältnisse  in  Rechnung  zu  ziehen.  Mit  der  Berathung
in  den  einzelnen  Fällen  ist  der  Vorstand  der  Turnlehrerbildungsanstalt  in  Stuttgart
beauftragt.

VI.  Die  Mitbenützung  der  für  die  Gelehrten=  und  Realschulen  getroffenen  Turneinrichtungen
  soll  auch  den  übrigen  Schulen  nach  Thunlichkeit  ermöglicht  werden.

VII.  Der  Zustand  sämmtlicher  Turngeräthschaften  ist  jährlich  vom  Gesichtspunkt
der  Sicherheit  für  Leben  und  Gesundheit  der  Schüler  von  einem  Bauverständigen  zu
untersuchen;  die  gutächtliche  Aeußerung  desselben  ist  den  jährlichen  Turnberichten  beizulegen.


Stuttgart,  den  28.  April  1902.
Weizsäcker.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Turulehrerdildungsaustalt  in  Stuttgart.  Vom  28.  April  1902.

Die  Verfügung  vom  5.  Februar  1863,  betreffend  das  Statut  der  Turnlehrerbildungsanstalt
  in  Stuttgart  (Reg.  Blatt  S.  7),  erhält  hiemit,  entsprechend  der  seitherigen  Entwicklung
  des  Turnwesens  und  der  dadurch  herbeigeführten  Ausgestaltung  der  Turnlehrerbildungsanstalt,
  insbesondere  in  Folge  der  Einrichtung  von  Lehrkursen  für  Mädchenturnen,
sowie  für  Knabenturnen  an  Volksschulen  gemäß  den  Etatsverabschiedungen  von  1897
und  1901,  mit  Allerhöchster  Ermächtigung  nachstehende  Fassung:

8.  1.

Die  Turnlehrerbildungsanstalt  hat  die  Aufgabe,  die  erforderlichen  Lehrkräfte  zur
Ertheilung  des  Turnunterrichts  für  Knaben  und  Mädchen  an  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  auszubilden.

Die  Ministerialabtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  führt  die  Oberaufsicht  über
die  Anstalt;  ihre  unmittelbare  Leitung  ist  dem  Vorstand  der  Turnlehrerbildungsanstalt
übertragen.

Der  Unterricht  an  der  Anstalt  wird  von  dem  Vorstand  als  Hauptlehrer  und  einem
Arzt  als  Hilfslehrer  ertheilt.  Nach  Bedürfniß  können  zur  Unterstützung  des  Vorstands
bei  den  praktischen  Turnübungen  noch  weitere  Hilfskräfte  beigezogen  werden.
        <pb n="205" />
        147

g.  2.

In  der  Anstalt  werden  regelmäßig  wiederkehrende  ordentliche  Lehrkurse  für  Knabenund
  für  Mädchenturnen  abgehalten.

Außerdem  werden  nach  Bedürfniß  Wiederholungskurse  zur  Fortbildung  von  solchen
Lehrern  und  Lehrerinnen  eingerichtet,  die  schon  an  einem  früheren  Kurs  theilgenommen
haben.

Die  Zeit  für  Abhaltung  dieser  Kurse,  ihre  Dauer  und  die  Zahl  der  Theilnehmer
wird  jeweils  dem  vorliegenden  Bedürfniß  und  dem  Zweck  des  einzelnen  Kurses  entsprechend
besonders  bestimmt.

F.  3.

Der  Unterricht  an  der  Anstalt  ist  unentgeltlich.

Auch  wird  den  ordentlichen  Theilnehmern  bei  sämmtlichen  Kursen  für  den  ihnen  hiedurch
  erwachsenden  Aufwand  eine  angemessene  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  gewährt.

Hiefür  übernehmen  sie  die  Verpflichtung,  bei  dem  Turnunterricht  an  öffentlichen
Lehranstalten  sich  verwenden  zu  lassen.

Die  willkürliche  Nichterfüllung  dieser  Bedingung  begründet  für  sie  die  Verbindlichkeit
zum  Ersatz  der  genossenen  Staatsunterstützung.

S.  4.
Der  Unterricht  in  der  Anstalt  umfaßt:
1)  in  theoretischer  Beziehung
a.  die  Lehre  von  der  Turnkunst  und  ihre  Geschichte  überhaupt,  sowie  die
Theorie  des  in  den  öffentlichen  Schulanstalten  eingeführten  Turnsystems
insbesondere,
b.  Vorträge  über  Bau,  Thätigkeit  und  Pflege  des  Körpers,  soweit  deren
Kenntniß  für  den  Turnbetrieb  erforderlich  ist;
2)  praktische  Uebungen
a)  zur  Aneignung  der  für  Ertheilung  des  Turnunterrichts  erforderlichen
turnerischen  Fertigkeit,
b)  zur  unmittelbaren  Einführung  in  die  Behandlung  des  Turnunterrichts.
06.  5.
Jeder  ordentliche  Turnkurs  schließt  mit  einer  Prüfung,  bei  welcher  die  Theilnehmer
        <pb n="206" />
        148

oder  Theilnehmerinnen  die  erlangte  Befähigung  zur  Ertheilung  des  Turnunterrichts  an
öffentlichen  Schulen  nachzuweisen  haben.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  von  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrtenund
  Realschulen  abgeordneten  Kommissär,  welcher  den  Vorsitz  führt,  dem  Vorstand  und  dem
ärztlichen  Hilfslehrer  der  Turnlehrerbildungsanstalt  und  zwei  anderen  Turnlehrern  an  öffentlichen
  Bildungsanstalten,  welche  die  Ministerialabtheilung  jeweils  besonders  dazu  beruft.

Die  Befähigung  der  Geprüften,  sowie  der  Grad  der  Befähigung,  die  in  den
Prüfungszeugnissen  nach  drei  Klassen  (I.  obere,  II.  mittlere,  III.  untere)  auszudrücken  ist,
wird  von  der  Kommission  mit  Stimmenmehrheit  festgestellt.

Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
unter  Anschluß  der  Akten  Vortrag  an  die  Ministerialabtheilung  zu  erstatten,  von  der
die  Prüfungszeugnisse  ausgefertigt  und  den  Betheiligten  zugestellt  werden.

S.  6.

Den  Theilnehmern,  die  bei  der  Prüfung  ein  Befähigungszeugniß  nicht  erlangen,
kann  die  Wiederholung  der  Prüfung  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  von  der
Ministerialabtheilung  auferlegt  werden.

Bei  Nichtbefolgung  einer  solchen  Auflage  findet  die  Bestimmung  des  §.  3  Absk.  4
Anwendung.

8.  7.

Die  Theilnahme  an  den  Lehrkursen  kann  auch  Lehrern  und  Lehrerinnen  von  Privatanstalten,
  sowie  solchen  Personen,  die  dem  Lehrstande  nicht  angehören,  gestattet  werden
(außerordentliche  Theilnehmer).  Für  dieselben  findet  die  Bestimmung  des  §.  3  Abl.  2
der  gegenwärtigen  Verfügung  keine  Anwendung.

8.  8.

Zu  den  an  die  Lehrkurse  sich  anschließenden  Prüfungen  können  auch  solche  Personen
zugelassen  werden,  die  sich  anderwärts  für  den  Turnunterricht  vorbereitet  haben.  Dieselben
  haben  sich  in  ihren  an  die  Ministerialabtheilung  zu  richtenden  Meldungen  um
Zulassung  über  die  Art  und  Weise  ihrer  Vorbereitung  des  Näheren  auszuweisen.

Stuttgart,  den  28.  April  1902.  Weizsäcker.

Gedruckt  in  der  Buch  druckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="207" />
        149

14.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  14.  Mai  1902.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  Bahnhooferweiterungsbauten  in  Mühlacker  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  Vom  26.  April  1902.  —  Königtiche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der
Stadtgemeinde  Laupheim  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  5.  Mai  1902.

 

 

 

Königliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Grohherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung
  des  für  Bahnhoferweiterungsbanten  in  Mühlacker  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  26.  April  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck
der  Erbauung  eines  neuen  größeren  Maschinenhauses  und  der  entsprechenden  Erweiterung
ihrer  Gleisanlagen  auf  dem  Bahnhof  in  Mühlacker  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte
an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten
allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Das  neue  Maschinenhaus  soll  nach  diesem  Plan  südwestlich  vom  Standplatz  des
jetzigen  später  zu  beseitigenden  badischen  Maschinenhauses  errichtet  und  es  sollen  die  mit
        <pb n="208" />
        150

dem  Maschinenhaus  im  Zusammenhang  stehenden  Gleisanlagen  entsprechend  geändert
und  erweitert  werden.

Die  Unternehmerin  wird  in  dem  Enteignungsverfahren  durch  die  Großherzogliche
Generaldirektion  der  Badischen  Staatseisenbahnen  in  Karlsruhe  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  26.  April  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Königliche  Verordunug,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Laupheim  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  gier.  Vom  5.  Mai  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  unter  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung
  vom  26.  März  1899,  betreffend  die  Ermächtigung  mehrerer  Gemeinden  zur
Fortsetzung  der  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  (Reg.  Blatt  S.  239),  wie  folgt:
        <pb n="209" />
        151
Einziger  Paragraph.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Laupheim  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  achtzig  Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  5.  Mai  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

————  2

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        153

15.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  22.  Mai  1902.

 

Inhalt:
Verfügung  der  Ministerien  des  Imern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  fortlaufende  Statistik
der  Taubstummen.  Vom  10.  Mai  1902.

Verfügung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kirchen-  und  Schulweseus,
betreffend  die  fortlanfende  Statistik  der  Taubstummen.  Vom  10.  Mai  1902.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  vom  12.  Dezember  1901  (Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  23.  Dezember  1901,  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  434)
ist  vom  1.  Januar  1902  ab  die  Aufnahme  einer  fortlaufenden  Statistik  der  Taubstummen
angeordnet  worden.  In  Gemäßheit  der  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen  und
zum  Vollzug  derselben  wird  Nachstehendes  verfügt:

§.  1.

Vom  1.  Januar  1902  ab  findet  eine  fortlaufende  statistische  Aufnahme  der  Taubstummen
  statt,  bei  welcher  jedes  taubstumme  oder  der  Taubstummheit  verdächtige  Kind
a)  bei  seinem  Eintritt  in  das  schulpflichtige  Alter  der  Vollsinnigen,  d.  h.  in  demjenigen

  Kalenderjahr,  in  dem  es  das  7.  Lebensjahr  vollendet,  sowie
b)  bei  seiner  nach  diesem  Zeitpunkt  (a)  erfolgenden  Aufnahme  in  eine  Taubstummenanstalt

  nach  Maßgabe  von  §.  5  letzter  Absatz  gezählt  wird.
Die  Erhebungen  sind  außerdem  auch  auf  diejenigen  Taubstummen  zu  erstrecken,
welche  schon  vor  dem  1.  Jannar  1902  das  schulpflichtige  Alter  erreicht  haben  und  sich  an

diesem  Tage  in  einer  Taubstummenanstalt  befinden.
        <pb n="212" />
        154

Der  Zählung  nach  lit.  a  unterliegen  alle  in  einer  Gemeinde  vorhandenen  taubstummen
oder  der  Taubstummheit  verdächtigen  Kinder  ohne  Unterschied  ihres  Geburtsorts  oder
ihrer  Staatsangehörigkeit.  Ebenso  sind  sämmtliche  taubstummen  Kinder  bei  der  Aufnahme
  in  eine  Taubstummenanstalt  zu  zählen,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  vorher  schon
gezählt  waren  oder  nicht.

§.  2.

Die  statistische  Aufnahme  erfolgt  mittelst  Fragebogen  nach  dem  in  der  Anlage  abgedruckten
  Muster.

8.  3.

Der  Kopf  des  Fragebogens  ist  vom  Ortsvorsteher  in  Gemeinschaft  mit  dem
Ortsschulaufseher  auszufüllen.  Die  Beantwortung  der  Fragen  1  bis  einschließlich
12  geschieht  durch  den  beamteten  Arzt  (Oberamtsarzt),  welchem  zu  diesem  Zwecke
der  Fragebogen  von  dem  Ortsvorsteher  zuzustellen  ist.  Die  Beantwortung  der  Fragen
13  bis  20  erfolgt  in  der  Taubstummenanstalt;  bei  Kindern,  welche  einer  Taubstummenanstalt
  nicht  überwiesen  werden,  bleiben  diese  Fragen  unbeantwortet.

Bei  denjenigen  Taubstummen,  welche  am  1.  Januar  1902  sich  bereits  in  einer  Taubstummenanstalt
  befinden,  erfolgt  die  Ausfüllung  des  genannten  Fragebogens  in  der  Anstalt
  durch  die  Anstaltsbehörde  und  den  Anstaltsarzt  (zu  vergl.  S.  9  Abs.  2).

S.  4.

Für  jedes  in  der  Gemeinde  vorhandene  nicht  in  einer  Taubstummen-=anstalt
  befindliche  tanbstumme  oder  der  Taubstummheit  verdächtige  Kind
ist  am  Anfang  des  Kalenderjahres,  in  dem  es  das  7.  Lebensjahr  vollendet,  der  Fragebogen
  gemäß  §F.  3  Abs.  1  von  dem  Ortsvorsteher  und  Ortsschulaufseher  in  dreifacher
  Ausfertigung  anzulegen  und  bis  spätestens  15.  Januar  dem  beamteten  Arzte
(Oberamtsarzt)  zu  übersenden  (zu  vergl.  auch  §.  8  Abs.  2).

Der  beamtete  Arzt  beantwortet  alsdann  die  Fragen  1  bis  einschließlich  12  auf
Grund  der  von  ihm  anzustellenden  Erhebungen  und  einer  Untersuchung  des  taubstummen
Kindes;  hiebei  wird  außer  der  Vernehmung  der  Angehörigen  des  Kindes  insbesondere
eine  Rücksprache  mit  dem  betreffenden  Ortsschullehrer,  dem  Ortsschulaufseher,  Geistlichen
und  dem  Arzte,  der  etwa  das  Kind  oder  dessen  Familie  schon  behandelt  hat,  in  Betracht
kommen.
        <pb n="213" />
        155

Ob  der  Taubstumme  zum  Zweck  der  Zählung,  beziehungsweise  Untersuchung  von
dem  beamteten  Arzte  aufgesucht  oder  diesem  zugeführt  werden  soll,  ist  von  letzterem  nach
pflichtmäßigem  Ermessen  im  einzelnen  Fall  nach  Lage  der  Umstände  zu  entscheiden.

Für  die  Untersuchung  des  Kindes  und  die  Ausfüllung  des  Fragebogens  dürfen  den
Angehörigen  desselben  keinerlei  Gebühren  angerechnet  werden;  dieselbe  ist,  soweit  sie  nicht
am  Amtssitz  stattfindet,  im  Interesse  der  Kostenersparniß  thunlichst  mit  anderen  Geschäften
zu  verbinden.  Etwa  entstehende  Kosten  sind  in  die  vierteljährlichen  Kostenverzeichnisse
aufzunehmen.

Die  ausgefüllten  Fragebogen  sind  von  dem  beamteten  Arzt  sobald  als  möglich  dem
gemeinschaftlichen  Oberamt  in  Schulsachen  zu  übergeben,  welches  dieselben  nach
vollzogener  Prüfung  in  doppelter  Ausfertigung  bis  spätestens  15.  April  unter  Anschluß
  der  eingereichten  Aufnahmegesuche  (zu  vergl.  §.  8  Abs.  2)  der  K.  Kommission  für
die  Erziehungshäuser  vorzulegen  hat.  Das  dritte  Exemplar  des  Fragebogens  ist  vom
gemeinschaftlichen  Oberamt  dem  Ortsschulaufseher  zur  Aufbewahrung  zurückzugeben.

8.  5.

Bei  jeder  Aufnahme  eines  Kindes  in  eine  Taubstummenanstalt  ist  dieser
ein  von  dem  Ortsvorsteher  und  Ortsschulaufseher  und  dem  beamteten  Arzt  gemäß  §.  3
Abs.  1  und  S.  4  Abs.  2  bis  4  ausgefüllter  Fragebogen  zu  übergeben.

Die  staatlichen  Laubstummenanstalten  erhalten  die  so  ausgefüllten  Fragebogen  Seitens
der  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser  bei  der  Aufnahmeverfügung  mit  den  Aufnahmepapieren
  zugestellt.

Den  Privatanstalten  ist  der  Fragebogen  (Abs.  1)  von  dem  Ortsschulaufseher  bei  der
Aufnahme  zu  übergeben.

In  der  Anstalt  sind  die  Fragen  13  bis  20  jedes  Jahr  für  diejenigen  Kinder  auszufüllen,
  welche  am  1.  Januar  im  2.  Schuljahr  stehen.  Die  ausgefüllten  Fragebogen
sind  der  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser  je  spätestens  auf  den  1.  Mai
in  doppelter  Ausfertigung  einzusenden.

§.  6.

Die  der  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser  vorgelegten,  vollständig  ausgefüllten
Fragebogen  werden  von  derselben  gesammelt  und  nach  vollzogener  Nachprüfung  in  einer
Ausfertigung  bis  zum  15.  Juli  jedes  Jahres  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  eingesandt.
        <pb n="214" />
        Etwa  nothwendige  Rückfragen  können  in  unmittelbarem  Verkehr  zwischen  dem  Kaiserlichen
  Gesundheitsamt  und  den  mit  der  Ausfüllung  der  Fragebogen  und  deren  Nachprüfung
  betrauten  Stellen  erledigt  werden.

8.  8.

Das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Schulsachen  hat  alljährlich  anfangs  Januar  die
Einleitung  der  statistischen  Aufnahme  der  Taubstummen  zu  treffen  und  für  rechtzeitigen
Vollzug  derselben  Sorge  zu  tragen.

Hiebei  sind  die  Ortsbehörden  (Ortsvorsteher  und  Ortsschulaufseher)  zugleich  anzuweisen,
  daß  für  diejenigen  taubstummen  Kinder,  welche  in  dem  Jahr  der  Zählung  in
eine  staatliche  Taubstummenanstalt  aufgenommen  werden  sollen,  dem  Fragebogen  ein
besonderes  Aufnahmegesuch  der  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  nebst  einem  Taufschein,
Impfschein,  Staatsangehörigkeitsnachweis  und  einem  Vermögenszeugniß  anzuschließen  ist.

S.  9.

Den  gemeinschaftlichen  Oberämtern  in  Schulsachen  wird  Seitens  der  K.  Kommission
für  die  Erziehungshäuser  ein  Vorrath  von  Fragebogen  zugehen.  Eine  Ergänzung  des
Vorraths  ist  ebendaselbst  zu  beantragen.  Die  Ortsbehörden  haben  ihren  Bedarf  jeweils
von  den  gemeinschaftlichen  Oberämtern  zu  beziehen.

Ebenso  werden  den  (staatlichen  und  privaten)  Anstaltsbehörden  für  die  statistische
Aufnahme  der  am  1.  Januar  1902  sich  in  der  Anstalt  befindenden  Taubstummen  (zu
vergl.  §.  3  Abs.  2)  die  Fragebogen  durch  die  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser
zur  Beantwortung  übermittelt  werden.

 

F.  10.

Die  Fragebogen  aller  derjenigen  in  Anstalten  untergebrachten  Kinder,  welche  am
1.  Jannar  1902  das  erste  Schuljahr  bereits  vollendet  haben,  sind  durch  die  Anstaltsbehörde
und  den  Anstaltsarzt  vollständig  auszufüllen  und  spätestens  bis  1.  Juli  d.  J.  in  doppelter
Ausfertigung  der  K.  Kommission  für  die  Erziehungshäuser  vorzulegen.

Für  die  am  1.  Jannar  1902  im  ersten  Schuljahr  stehenden  und  die  im  Jahr  1902
in  das  schulpflichtige  Alter  eintretenden  Taubstummen  ist  von  der  Anstaltsbehörde  und
dem  Anstaltsarzt  nur  der  Kopf  und  Frage  1  bis  12  auszufüllen,  beziehungsweise  zu
        <pb n="215" />
        157

beantworten,  worauf  der  Fragebogen  gleichfalls  bis  1.  Juli  d.  J.  an  die  Kommission  in
doppelter  Ausfertigung  einzusenden  ist.  Die  Beantwortung  der  übrigen  Fragen  bei  diesen
Kindern  erfolgt  erst  auf  1.  Mai  1903.

Die  Fragebogen,  welche  die  Ortsbehörde  und  der  beamtete  Arzt  (Oberamtsarzt)  erstmals
  für  die  im  Kalenderjahre  1902  in  das  volksschulpflichtige  Alter  eintretenden,  in
keiner  Anstalt  befindlichen  Kinder  auszufüllen  haben,  sind  spätestens  bis  1.  Juli  d.  J.
der  Kommission  zu  übermitteln.  Die  gemeinschaftlichen  Oberämter  in  Schulsachen  haben
hiewegen  alsbald  das  Erforderliche  einzuleiten.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1902.

Pischek.  Weizsäcker.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        159

Anlage.
Württiemberg.
Statistin  der  Taubstummen.
FIragebogen,
betreffend
taubstumime

(Vor=  und  Zuname.)
zeboren  den  in

(Ort,  Kreis,  Negierungsbezirk  beziehungsweise  Oberamt  cr
ohnhaft  in.
(Ort,  Kreis,  Bezirk  #
Seschlecht
eeligionsbekemtnis
Stand  oder  Beschäftigung  der  Eltern
(des  Vaters
der  Mutter  ).

 

Anmerkung.  Der  Kopf  dieses  Fragebogens  ist  von  der  Orts-(Ortspolizei-)  Behörde  auszufüllen,  die
Fragen  1  bis  einschließlich  12  sind  von  dem  untersuchenden  Arzte  zu  beantworten;  dem  letzteren  wird  empfohlen,
sich  hierbei  außer  mit  den  Angehörigen  des  untersuchten  Kindes  auch  mit  dem  betreffenden  Ortsschullehrer,
EGeisllichen  und  behandelnden  Arzte  in  Verbindung  zu  setzen.  Die  Fragen  13  bis  20  sind  in  der  Taubstummenanstalt
  zu  beantworten,  und  zwar  die  Fragen  13  bis  16  von  einem  fachmännisch  gebildeten  Arzte  (Anstaltsarzt),
  die  Fragen  17  bis  19  von  einem  Taubstummenlehrer,  die  Frage  20  von  einem  fachmännisch  gebildeten
Arzte  (Anstaltsarzt)  unter  Beihilfe  eines  Taubstummenlehrers.  Bei  Kindern,  welche  in  eine  Taubflummenanstalt
  nicht  aufgenommen  werden,  bleiben  die  Fragen  13  bis  20  unbeantwortet.

 

Ist  die  der  Taubstummheit  zu  Grunde  liegende  Taubheit  nach  Angabe  der  Angehörigen
angeboren?

erworben
oder  können  die  Angehörigen  hierüber  keine  bestimmten  Angaben  machen?
In  welchem  Lebensalter  ist  die  Taubheit  zur  Wahrnehmung  der  Umgebung  gekommen?
4Ist  das  Kind  ehelich  oder  unehelich  geboren?
Wieviel  Kinder  hat  die  Mutter  geboren?
Wieviel  Kinder  hat  die  Mutter  vor  dem  untersuchten  geboren?
Sind  Todtgeburten  oder  Fehlgeburten  vorausgegangen?
Wie  viele?
Wie  alt  war  die  Mutter  bei  der  Geburt  des  Kindes?

Ct'
        <pb n="218" />
        160

Wie  alt  waren  die  Eltern  (Vater,  Mutter)  bei  der  Eheschließung?
Sind  die  Eltern  blutsverwandt)
(Genaue  Angabe  des  verwandtschaftlichen  Verhältnisses.)
Sind  die  Großeltern  (väterlicher-,  mütterlicherseits)  blutsverwandt?
(Genaue  Angabe  des  verwandtschaftlichen  Verhältnisses.)
Leiden  oder  litten  die  Eltern  (Vater,  Mutter)  an  Taubstummheit?
angeborener?
erworbener?
an  Taubheit?
doppelseitiger?
einseitiger?
an  Schwerhörigkeit  höheren  Grades?
an  Tuberkulose?
an  Geisteskrankheit?
an  Kretinismus?.
an  Lues?
(objektive  Zeichen?  welche?2

□

–1

—

an  Retinitis  pigmentosa')?
Sind  die  Eltern  (Vater,  Mutter)  gestorben?
an  welcher  Krankheit?

Wieviel  Geschwister  sind  taub  geboren?
Wieviel  Geschwister  sind  taubstumm  geworden?
Wieviel  Geschwister  leiden  oder  litten  an  doppelseitiger  Taubheit?

an  einseitiger  Taubheit?
an  Schwerhörigkeit  höheren  Grades?
an  Tuberkulose?
an  Geisteskrankheit?
an  Kretinismus?
an  angeborener  Lues?2
an  Keratitis  diffusa?
an  Retinitis  pigmentosa")?
Wieviel  Geschwister  sind  gestorben?
an  welcher  Krankheit?

*)  Als  Zeichen  der  nicht  ganz  selten  bei  Taubstummheit  auftretenden  Retinitis  pigmentosa  sind  außer  de
ophthalmoskopischen  Befunde  noch  Hemeralopie  und  Einschränkung  des  Gesichtsseldes  zu  beobachten.

S
        <pb n="219" />
        161

11.  Kommen  oder  kamen  bei  den  Großeltern  oder  sonst  in  der  Verwandtschaft
(Genaue  Angabe  des  verwandtschaftlichen  Verhältnisses)
Fälle  vor
von  angeborener  Taubstummheit?
von  erworbener  Taubstummheit?
von  Taubheii  ,
von  Schwerhörigkeit  höheren  Grades?
von  Geisteskrankheiten?
von  Kretinismus?
12.  Ist  das  Kind  seinem  Lebensalter  entsprechend  körperlich  und  geistig  entwickelt?
In  welchem  Alter  hat  es  gehen  gelernt?
13.  Ist  oder  war  das  Kind  mit  einem  körperlichen  oder  geistigen  Leiden  oder  Gebrechen  behaftet?
mit  welchem?
Sind  insbesondere  Zeichen  vorhanden:
von  Blödsinn,  Schwachsinn  oder  Kretinismus?
von  Epilepsie?
von  Lähmungen  der  Extremitäten?

 

von  Kropf?
von  Tuberkulosee  .
von  Skrofulose?
von  Rachitis?
von  Lues?
von  Störungen  des  Sehvermögens?
Retinitis  pigmentosa?
Keratitis  diffusa?
von  Mißbildungen  (Kopf=  und  Schädelbildung)?
14.  Zeigen  der  Nasen-Rachenraum,  das  äußere  Ohr,  der  äußere  Gehörgang  und  das  Trommelfell  bei
der  Untersuchung  normales  Verhalten?
oder  Veränderungen?  welche?
Ist  die  Atmung  durch  die  Nase  frei?

15.  Haben  aus  Anlaß  der  Taubheit  Heilversuche  stattgefunden?
Welcher  Äre  n:-  ,........
Wie  lange,  nachdem  die  Taubheit  zuerst  bemerkt  wurde?

(Nur  bei  erworbener  Taubstummheit  zu  beantworten.)

16.  Während  welcher  oder  in  unmittelbarem  Anschluß  an  welche  Krankheit  ist  die  Taubheit  bemerkbar

geworden?
nach  epidemischer  Genickstarre?
nach  anderen  Gehirnkrankheiten?  nach  welchen?
        <pb n="220" />
        162

nach  Scharlach?
nach  Masern?
nach  Diphtherie?
nach  Pocken?
nach  Unterleibstyphus?
nach  Keuchhusten?
nach  Mumps?
nach  Influenza?
nach  Ohrenleiden?
nach  Kopfverletzung  (Fall  oder  Schlag  auf  den  Kopf,  Zangengeburt)7
nach  welcher  sonstigen  Erkrankung?“  ..
17.  Hatte  das  Kind  vor  der  Zeit,  in  welcher  der  Gehörmangel  bemerkbar  wurde,
schon  sprechen  können?
schon  lesen  gelernt?
18.  Hat  das  Kind  schon  Taubstummenunterricht  genossen?
19.  Bedient  sich  das  Kind  im  Verkehre  mit  seiner  Umgebung  ausschließlich  der  Zeichensprache?
oder  sind  noch  Sprachreste  vorhanden?
In  welchem  Umfange?
20.  Hört  das  Kind  noch  Töne?
(Qualitative  und  quantitative  Prüfung  mit  der  kontinuirlichen  Tonreihe.)
Hört  das  Kind  noch  Vokale?
welche  und  auf  welche  Entfernung?
Hört  das  Kind  noch  Konsonanten?
welche  und  auf  welche  Entfernung?
Hört  das  Kind  noch  Worte?
welche  und  auf  welche  Entfernung?
Hört  das  Kind  noch  Sätze?
(Beispiel.)

auf  welche  Entfernung?

Die  Richtigkeit  der  Angaben  bescheinigen,  und  zwar:

bezüglich  des  Eingangs  des  Fragebogens  bezüglich  der  Fragen  1—12  bezüglich  der  Fragen  13—20
den  190.  den  190  den  190
Ortsvorsteher  Ortsschulaufseher  Oberamtsarzt  Anstaltsarzt  Anstaltsvorstand
        <pb n="221" />
        163
&amp;amp;  16.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  31.  Mai  1902.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Bauwerkmeisterprüfung.  Vom  26.  April  1902.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  an  Der  .  Baugewerkeschule  in
Stuttgart  abzuhaltende  Vorprüfung  zur  Bauwerkmeisterprüfung.  Vom  13.  Mai

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Bauwerkmeislerpräsung.  Vom  26.  April  1902.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  im
Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der  Finanzen  Nachstehendes
verfügt:

8.  1.

Angehörigen  der  Baugewerbe,  welche  sich  über  ihre  Befähigung  zur  Bekleidung  der
Stelle  eines  Oberamtsbautechnikers,  Oberfeuerschauers,  Oberamtswegmeisters,  Bahnmeisters,
  technischen  Sekretärs  im  mittleren  Dienst  der  Verkehrsanstalten,  Bauamtswerkmeisters,
  Straßenmeisters  für  die  Beaufsichtigung  von  Staatsstraßen  oder  eines  Gebäudeschätzers
  für  die  Gebäudebrandversicherung,  sowie  für  andere  derartige  Stellen  im
Baudienste  durch  die  Erstehung  einer  Prüfung  auszuweisen  wünschen,  wird  hiezu  durch
eine  besondere  Prüfung  in  den  Baugewerben  Gelegenheit  geboten.
        <pb n="222" />
        164

Es  bleibt  vorbehalten,  für  die  angeführten  Stellen  im  mittleren  Eisenbahndienst
eine  Ergäuzungsprüfung  vorzuschreiben.

8.  2.

Die  Prüfung  wird  von  einer  Kommission  vorgenommen,  welche  unter  dem  Vorsitze
des  Vorstands  der  Ministerialabtheilung  für  das  Hochbauwesen  oder  eines  von  demselben
zu  bezeichnenden  Stellvertreters  aus  Lehrern  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart,  sowie
aus  technischen  Mitgliedern  der  Ministerialabtheilungen  für  das  Hochbauwesen  und  für
den  Straßen-  und  Wasserbau  und  aus  anderen  praktischen  Bautechnikern  besteht  und
durch  das  Ministerium  des  Innern  bestellt  wird.

Von  diesem  wird  der  Kommission  auch  ein  Sekretär  beigegeben.

8.  3.

Die  Prüfung  findet  jährlich  einmal,  in  der  Regel  im  Monat  März,  zu  Stuttgart
statt  und  wird  jeweils  unter  näherer  Angabe  des  Termins  im  Staatsanzeiger  ausgeschrieben.


Wenn  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Kandidat  vorhanden  ist,  so  kann  derselbe
auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen  werden.

S.  4.
Um  zu  der  Prüfung  zugelassen  zu  werden,  hat  ein  Kandidat  sich  auszuweisen:
1)  über  die  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahres;
2)  über  den  Besitz  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;
3)  über  einen  seinem  Berufe  entsprechenden  theoretischen  und  praktischen
Bildungsgang;
4)  über  sittliches  Betragen.
S.  5.
Der  Nachweis  im  Sinne  des  §.  4  Ziff.  3  ist  zu  liefern:
a.  durch  ein  Zeugniß  über  die  Erstehung  einer  Vorprüfung  (§.  6)  in  den  theoretischen

  und  Hilfsfächern  in  dem  Umfang,  wie  diese  Fächer  in  den  unteren
Klassen  der  Baugewerkeschule  gelehrt  werden;
        <pb n="223" />
        165

b.  durch  Zeugnisse  von  den  durch  den  Kandidaten  besuchten  technischen  Lehranstalten,
sowie  durch  Zeugnisse  derjenigen,  unter  deren  Aufsicht  der  Kandidat  sich  in
theoretischer  Beziehung  etwa  weiter  vorbereitet  hat;

.  durch  Zengnisse  über  eine  sechsmonatliche  Lehrzeit  im  Steinhauer-,  Maureroder
  Zimmergewerbe  und  über  die  Art  und  Weise  einer  in  der  Regel  3jährigen
praktischen  Vorbereitung,  wovon  mindestens  die  Hälfte  als  Polier  oder  Bauführer
  bei  Ausführung  von  Bauten  zugebracht  sein  muß,  und  über  die  hiebei
an  den  Toag  gelegten  Leistungen;

.  durch  Vorlegung  von  Banzeichnungen,  deren  eigenhändige  Ausführung  von
der  betreffenden  Lehranstalt  oder  auf  sonstigem  Wege,  mit  Angabe  der  Zeit
der  Fertigung,  sowie  der  Bezeichnung,  ob  Kopic  oder  eigene  Erfindung,
beurkundet  sein  muß.

Der  Nachweis  zu  §.  4  Ziff.  4  ist  durch  die  vorstehend  unter  b  und  c  erwähnten

Zeugnisse  zu  erbringen.

Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zeugnisse
müssen  gehörig  beglaubigt  sein.

E

—
—

S.  6.

Die  näheren  Vorschriften  für  die  Vorprüfung  werden  von  dem  Ministerium  des
Kirchen=  und  Schulwesens  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen
erlassen.

S.  7.

Die  Meldungen  zur  Bauwerkmeisterprüfung  sind  mit  den  erforderlichen  Belegen
(§§.  4  und  5)  vor  dem  1.  Januar  jedes  Jahres,  und  zwar  von  den  Schülern  der
Baugewerkeschule  in  Stuttgart  dem  Vorstand  derselben,  von  den  übrigen  Kandidaten
dem  Bezirksamt  (Oberamt,  Stadtdirektion  Stuttgart)  ihres  Aufenthaltsorts  zu  übergeben
und  von  diesen  Stellen  nach  Ergänzung  etwaiger  Mängel  sofort  dem  Ministerium  des
Innern  vorzulegen,  welches  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Prüfungs-Kommission
über  die  Zulassung  zur  Prüfung  erkennt  und  die  zugelassenen  Kandidaten  zu  derselben
vorladet.
        <pb n="224" />
        166
8.  8.

Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Prüfung,  welche  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Nachweisen
  (§8.  4  und  5)  versehen  oder  nicht  innerhalb  der  hiefür  festgestellten  Frist  (§.  7)
eingereicht  sind,  werden  zurückgewiesen.

Die  Kandidaten,  welche  nicht  als  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  werden  hievon
  unter  Angabe  des  Grundes  in  Kenntniß  gesetzt.  Zugelassene  Kandidaten,  welche
nicht  am  Anfang  des  für  die  Vornahme  der  Prüfung  bestimmten  Termins  (6.  3)
erscheinen,  werden  auf  die  nächstfolgende  Prüfung  verwiesen.

v.  9.

Die  Prüfungsgegenstände  sind:

1)  Baukonstruktion  von  Stein,  Holz  und  Eisen;

2)  Baumechanik;

3)  Feuerungskunde;

4)  bürgerliche  und  landwirthschaftliche  Bankunde;

5)  Weg-  und  Brückenban;

6)  angewandte  Baumaterialienlehre;

7)  Bauführung;

8)  Veranschlagung  von  Gebäuden;

9)  Gesetze  und  Verordnungen  über  Bau=  und  Feuerpolizei,  Gebändebrandversicherung,

  Straßen=  und  Brückenbauwesen;

10)  Feuerlöscheinrichtungen.

S.  10.

Was  das  Maß  der  Anforderungen  in  den  Prüfungsfächern  (F.9  Ziff.  1  bis  10)
betrifft,  so  hat  der  Kandidat  sich  über  den  Besitz  derjenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
auszuweisen,  welche  nothwendig  sind,  um  Pläne  und  Ueberschläge  auch  für  größere  und
schwierigere  Bauwesen,  soweit  nicht  höhere  künstlerische  Aufgaben  in  Betracht  kommen,
in  der  Ausdehnung  auf  sämmtliche  dabei  zusammenwirkende  Gewerbe  zu  entwerfen  und
deren  Ausführung  in  dem  bemerkten  Umfange  zu  leiten.
        <pb n="225" />
        167
S.  11.

Die  Prüfung  ist  theils  schriftlich  und  zeichnerisch,  theils  mündlich.

Allen  an  einer  Prüfung  gleichzeitig  theilnehmenden  Kandidaten  werden  die  gleichen
schriftlichen  Fragen  vorgelegt.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  Prüfung,
sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  wird  durch  eine  besondere
Prüfungsanweisung  bestimmt.

8.  12.

Bei  jeder  Aufgabe  für  die  schriftliche  und  zeichnerische  Prüfung  wird  von  dem
Berichterstatter  und  Mitberichterstatter  unter  Zustimmung  des  Prüfungsvorstandes  oder
der  Prüfungskommission  festgesetzt,  ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  der  Lösung  benützt
werden  dürfen.

Ein  Kandidat,  welcher  unerlaubte  Hilfsmittel  benützt,  oder  zu  benützen  versucht,
kann,  wenn  die  Verfehlung  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der
Prüfungskommission  von  der  ferneren  Theilnahme  an  der  Prüfung  ausgeschlossen  werden;
wenn  aber  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige  kommt,  so  kann  ihm  ein  Prüfungszeugniß
  versagt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen  werden.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstiger  Aufgaben  behilflich
sind  oder  von  anderen  solche  Hilfe  annehmen.

§.  13.

Die  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem  Vorstande
und  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  unterschriebenes,  von  dem  Chef  des
Departements  des  Innern  unter  Beidrückung  des  Ministerialsiegels  beglaubigtes  Zeugniß,
welches  die  bewiesene  Befähigung  (§.  14)  augibt.

F.  11.
In  den  Prüfungszengnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen,  nämlich:
Klasse  I  (obere),
Klasse  II  (mittlere),
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.
        <pb n="226" />
        168
Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  —  a  und  b  —,  wodurch  die  An—

näherung  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.
Die  Klasse  J,  Unterabtheilung  a,  wird  nur  ausgezeichneten  Kandidaten  ertheilt.

8.  15.
Die  Namen  der  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  (8.  13)  werden  im  Staatsanzeiger
  bekannt  gemacht.

8.  16.

Wer  bei  der  Prüfung  die  erforderlichen  Kenntnisse  nicht  gezeigt  hat,  ebenso  wer
nach  §.  12  Abs.  2  und  3  von  der  Prüfung  ausgeschlossen  wurde,  kann  sich  der  Prüfung
wiederholt  unterwerfen.

8.  17.
Vor  dem  Beginne  der  Prüfung  hat  jeder  Kandidat  die  gesetzliche  Sportel  für
dieselbe  bei  dem  Prüfungs-Sekretär  zu  erlegen.

S.  18.

Kandidaten,  welche  die  Prüfung  gemäß  der  gegenwärtigen  Verfügung  oder  nach
Verkündung  der  Letzteren  gemäß  der  Verfügung  vom  3.  Dezember  1874  (Reg.  Blatt
S.  313)  erstanden  haben,  erhalten  die  Bezeichnung  „Bauwerkmeister“.

Diejenigen,  welche  die  Werkmeisterprüfung  früher  erstanden  haben,  dürfen  sich  als
Bauwerkmeister  bezeichnen.

8.  19.

Die  Bauwerkmeister  (8.  18  Abs.  1  und  2)  haben  das  Recht,  sich  durch  das  Oberamt
ihres  Wohnorts  auf  die  richtige  und  gewissenhafte  Ausführung  von  Baumessungen
beeidigen  zu  lassen;  sie  werden  hiedurch  in  dieser  Beziehung  den  öffentlichen  Feldmessern
(zu  vergl.  K.  Verordnung  vom  21.  Oktober  1895,  betreffend  die  Prüfung  und  Bestellung
öffentlicher  Feldmesser  und  die  Ausführung  der  Vermessungsarbeiten,  Reg.  Blatt  S.  301)
gleichgestellt.  ·
        <pb n="227" />
        169

8.  20.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Jahre  1903  die  Vorprüfung  und  sodann  im  Jahre  1906  die  Bauwerkmeisterprüfung
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfügung  vorgenommen  werden.

Im  Jahre  1905  wird  letztmals  nach  der  Verfügung  vom  3.  Dezember  1874  geprüft
werden.

Stuttgart,  den  26.  April  1902.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betressend  die  an  der  Bangewerkeschult  in  Stuttgart  abzuhaltende  Vorprüfung  zur
Lauwerkmeisterprüfung.  Vom  13.  Mai  1902.

Unter  Beziehung  auf  §.  6  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
26.  April  d.  Is.,  betreffend  die  Bauwerkmeisterprüfung  (Reg.  Blatt  S.  163)  wird  hinsichtlich
  der  Vorprüfung  zu  dieser  Prüfung  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der
Finanzen  hiemit  Nachfolgendes  verfügt.

S.  1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  vor  dem  1.  Juni  des  Prüfungsjahres
bei  der  Direktion  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart,  welche  hiezu  öffentliche  Aufforderung
ergehen  läßt,  einzureichen.

Der  Meldung  sind  beizulegen:

1)  der  Nachweis  des  vollendeten  17.  Lebensjahrs;

2)  ein  Zeugniß  über  die  mindestens  3  Bausommer  umfassende  praktische  Beschäftigung

auf  der  Baustelle  oder  dem  Werkplatze,  wobei  die  hauptsächlichsten  Arbeiten,  die
dem  sich  Meldenden  oblagen,  bezeichnet  sein  sollen.  Die  Prüfungskommission  ist
        <pb n="228" />
        170

berechtigt,  von  sich  aus  festzustellen,  ob  der  zur  Prüfung  sich  Meldende  diejenigen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt,  welche  durch  die  vorgeschriebene  Praxis  er—
worben  werden  sollen;
3)  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf  unter  Angabe  der  Militärdienstverhältnisse:
4)  die  Semesterzeugnisse  über  den  vorausgegangenen  Besuch  der  Baugewerkeschule
oder  anderer  gleichwerthiger  Lehranstalten;
5)  ein  Zeugniß  über  sittlich  gute  Führung;
6)  die  von  dem  Kandidaten  selbstgefertigten  Studienzeichnungen  aus  folgenden  Fächern:
a)  Darstellender  Geometrie,
b)  Banuzeichnen,
c)  Freihandzeichnen.
Die  eigenhändige  Ausführung  dieser  Zeichnungen  muß  durch  Beurkundung  des
Lehrers,  unter  dessen  Leitung  sie  angefertigt  wurden,  bestätigt  sein.

S.  2.

Die  Prüfung  findet  im  unmittelbaren  Anschluß  an  den  Unterricht  des  Sommersemesters
  statt.

Sie  wird  von  einer  Kommission  vorgenommen,  welche  aus  in  den  Prüfungsfächern
unterrichtenden  Lehrern  der  Baugewerkeschule  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  besteht.

An  den  Verhandlungen  der  Prüfungskommission  nimmt  ein  Kommissär  des  Ministeriums
  des  Innern  Theil.

Die  erforderlichen  Aufsichtsbeamten  werden  durch  die  Direktion  der  Baugewerkeschule
  bestellt.

8.  3.

Die  Prüfungsgegenstände  und  die  Prüfungsdauer  sind,  wie  folgt,  bestimmt:
        <pb n="229" />
        171

 

Prüfungs- 



Prüfungsgegenstand.  dauer.  Umfang  des  Prüfungsgebiets.
Stunden.
a  .
Arithmethil  3  Gewöhnliche  und  Dezimalbrüche,  Schlußrechnung,
*7  Algebra  Zahlenproportion,  Quadrat=  und  Kubikwurzel,
Gleichungen  2.  Grades  mit  einer  Unbekannten,
Rechnen  mit  Logarithmen.
3.  Ebene  Geometrie.  2  Einschließlich  der  Flächentheilungen  und  der  Proportionen
  am  Kreis.
4.  Stereometrie  1  Berechnung  einfacher  Körper.
5.  Trigonometrie  1  Das  rechtwinklige  Dreieck  und  der  allgemeine
pythagoräische  Lehrsatz.
6.  Graphische  Statik  und  desig
keitslehre  4  Zusammensetzung,  Zerlegung  und  Gleichgewicht
von  Kräften  an  einfachen  Baukonstruktionen,
Berechnung  gerader  Konstruktionstheile  auf
Zug,  Druck  und  Biegung.
7.  Darstellende  Geometrie  1  Von  den  Grundbegriffen  bis  zu  den  Regelflächen,
sowie  einfache  Schattenkonstruktionen.
B.  Praktische  Geometrie  8  Handhabung  der  für  die  bautechnischen  Messungen
wichtigsten  Instrumente,  der  Kreuzscheibe,  des
Winkelspiegels  und  des  Nivellirinstruments.
Prüfung  der  Richtigkeit  derselben.  Aufnahme
von  kleineren  Lageplänen,  von  Längen=  und
Querprosilen,  Berechnen  und  Aufzeichnen  des
Ergebnisses,  Absteckung  von  Kreisbögen.
Prüfung  zwei  Stunden  schriftlich,  im  Uebrigen
  praktisch  mit  mündlichen  Zwischenfragen.
9.  Physik  und  Chemie  2  Insoweit  sie  für  die  Baukunde  von  Wichtigkeit
  sind.
10.  Deutscher  Aussatz  2  Ueber  einen  Gegenstand  aus  dem  Anschauungskreis
  der  Kandidaten.
11.  Freihandzeichnen  1
12.  Bauzeichnen  mit  Rücksicht  auf
die  Bauformen  2

 

 

 

50
        <pb n="230" />
        172

Hinsichtlich  des  Maßes  der  Anforderungen  bei  der  Prüfung  ist  der  Umfang  bestimmend,
  in  welchem  die  einzelnen  Prüfungsgegenstände  an  der  Baugewerkeschule  gemäß  dem
Studienplan  in  den  Klassen  I  bis  III  behandelt  werden.

8.  4.

Die  Prüfung  ist  in  sämmtlichen  Fächern  schriftlich  beziehungsweise  zeichnerisch  und,
soweit  nöthig,  mündlich.

Einer  mündlichen  Prüfung  hat  sich  ein  Kandidat  nur  in  denjenigen  Fächern  zu
unterziehen,  in  welchen  seine  schriftlichen  oder  zeichnerischen  Arbeiten  Zweifel  über  seine
Beurtheilung  gelassen  haben,  zu  deren  Hebung  die  mündliche  Prüfung  geeignet  ist.

Diese  mündliche  Prüfung  wird  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
unter  dem  Vorsitz  des  Prüfungsvorstands  und  im  Beisein  des  Ministerialkommissärs
vorgenommen  und  soll  für  den  einzelnen  Kandidaten  in  keinem  Prüfungsfach  über  15
Minuten  in  Anspruch  nehmen.

S.  ö.

Bei  jeder  Aufgabe  für  die  schriftliche  Prüfung  wird  von  dem  betreffenden  Berichterstatter
  und  Mitberichterstatter  unter  Zustimmung  der  Prüfungskommission  festgesetzt,
ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  der  Lösung  benützt  werden  dürfen.

Ein  Kandidat,  welcher  die  diesfalls  getroffene  Bestimmung  verletzt,  wird,  sofern  dies
im  Laufe  der  Prüfung  zur  Entdeckung  gelangt,  durch  Entscheidung  der  Prüfungskommission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige
kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte
Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  andern
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
sind  oder  von  andern  solche  Hilfe  annehmen.

S.  6.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem  Vorstand
  der  Prüfungskommission,  sowie  dem  Ministerialkommissär  unterschriebenes  und  mit
dem  Siegel  der  Baugewerkeschule  versehenes  Zeugniß,  welches  die  Klasse  der  von  dem
einzelnen  bewiesenen  Befähigung  angibt.
        <pb n="231" />
        173

Die  Namen  der  bestandenen  Kandidaten  werden  durch  den  Staats-Anzeiger
veröffentlicht.
8.  7.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  1I  (obere),
Klasse  II  (mittlere),
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.
Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  wodurch  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

8.  8.
Für  die  Vorprüfung  ist  eine  Gebühr  von  5.M  und  außerdem  für  das  Zeugniß
eine  Sportel  von  3  A  zu  entrichten.

8.  9.

Die  Direktion  entwirft  den  Prüfungsplan  und  macht  Vorschläge  über  die  Zusammensetzung
  der  Prüfungskommission.  Hierüber  sowie  über  die  Zulassung  der  angemeldeten
Kandidaten  wird  in  einer  Sitzung  des  Lehrerconvents  Beschluß  gefaßt.  Die  Berathung
und  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  erfolgt  im  Beisein  des  Ministerialkommissärs.
Behufs  Genehmigung  dieser  Beschlüsse  ist  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  im  Laufe  des  Monats  Juni  von  der  Direktion  Bericht  zu  erstatten.

Die  von  den  Berichterstattern  und  Mitberichterstattern  der  einzelnen  Prüfungsfächer
zu  vereinbarenden  und  von  diesen,  wie  von  dem  Prüfungsvorstand  durch  Unterschrift  zu
bestätigenden  Prüfungsaufgaben  sind  in  einer  Sitzung  der  Genehmigung  der  Prüfungskommission
  zu  unterstellen.

S.  10.

Vor  Beginn  der  Prüfung  werden  den  Kandidaten  die  Bestimmungen  des  §.  5
mitgetheilt.

F.  11.

Die  Aufgaben  werden  den  Kandidaten  nach  Anordnung  des  Berichterstatters  bekannt
gegeben.
        <pb n="232" />
        174

Vor  Abgabe  der  Lösung  soll  ein  Kandidat  das  Prüfungszimmer  nicht  oder  nur
unter  angemessener  Aufsicht  verlassen.

Diejenigen  Arbeiten,  welche  nach  Ablauf  der  Lösungsfrist  noch  unvollendet  sind,
werden  in  diesem  Zustand  übergeben.

Aenderungen  nach  der  Abgabe  an  den  Aufsichtsbeamten  sind  nicht  zulässig.

An  Stelle  gar  nicht  gefertigter  Lösung  ist  eine  Fehlanzeige  zu  übergeben.

Der  Aufsichtsbeamte  hat  festzustellen,  ob  jeder  Kandidat  zu  jeder  Aufgabe  eine
Bearbeitung,  oder  eine  Fehlanzeige  übergeben  hat.

Die  abgegebenen  Lösungen  und  Fehlanzeigen  sind  von  dem  Aufsichtsbeamten  nach
vorgängiger  Beurkundung  der  Zeit  der  Abgabe  versiegelt  dem  betreffenden  Berichterstatter
zuzustellen,  welcher  für  die  Uebermittlung  an  den  Mitberichterstatter  sorgt.

§.  12.
Zur  Bestimmung  der  Prüfungszengnisse  dienen  folgende  Anhaltspunkte:
1)  Für  jedes  Prüfungsfach  (§.  3),  sowie  für  das  Zeichnen  (Beurtheilung  der  eingereichten
  Zeichnungen)  sind  besondere  Zeugnisse  zu  ertheilen.
2)  Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Noten  sind:

unbrauchbar  oder  gar  nicht  gefertiit  0
schwach.  ..  1
mittelmäß.iig  ......  2
mittelmäßig  bis  ziemlich  zur  3.
ziemlich  gut..
ziemlich  gut  bis  gut  5
gut.  6
gut  bis  recht  hut  7
recht  gut  ..  .s
ausqezetchnet.....  9.

3)  Die  Note  wird  zunächst  auf  Grund  der  sgyriftlichen  begehungswess  zeichnerischen
  Arbeiten  unter  Berücksichtigung  der  eingereichten  Zeichnungen  ertheilt  und  dann
nach  dem  Ergebniß  der  mündlichen  Prüfung  unter  Umständen  erhöht  oder  niedriger  gestellt.
        <pb n="233" />
        175

4)  Aus  den  ertheilten  Noten  ist  der  Durchschnitt  zu  bilden.  Hiebei  werden  zu  den
Hauptzahlen  hinzukommende  Brüche  auf  eine  Dezimalstelle  in  der  Weise  abgerundet,
daß  fünf  hundertel  und  weniger  außer  Berechnung  bleiben,  alles  weitere  aber  als  ganzes
Zehntel  in  Berechnung  genommen  wird.

Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  der  Durchschnitt  aus  der  Gesammtheit  aller  Fächer
einschließlich  der  Zeichnungen  3),5  beträgt.

5)  In  dem  Prüfungszeugniß  (Vordruck  in  der  Beilage)  wird  die  Befähigungsstufe
bei  einem  durchschnittlichen  Ergebniß  der  Noten  in  sämmtlichen  Prüfungsfächern  einschließlich
  Zeichnen

von  3,5  bis  4,2  mit  Klasse  III  b  (zureichend),
von  4,3  bis  4,9  mit  Klasse  III  a  (ziemlich  gut),
von  5  bis  5,6  mit  Klasse  II  b  (ziemlich  gut  bis  gut),
von  5,7  bis  6,3  mit  Klasse  I  (gut),
von  6,4  bis  7  mit  Klasse  Ib  (recht  gut),
von  7,1  und  mehr  mit  Klasse  I  a  (ausgezeichnet)
bezeichnet.
Stuttgart,  den  13.  Mai  1902.
Weizsäcker.
        <pb n="234" />
        176

Königliche  Baugewerkeschule.

—–—.

Prüfungs-Zeugniß.

Herr
hat  die  am  ds.  Is.  zum  Abschluß  gelangte  Vorprüsung  zur  Bauwerkmeisterprüfung

  bestanden  und  bei  derselben  die  Befähigungsstufe

der  Klasse,  Unterabtheilung
zuerkannt  erhalten.

Stuttgart,  den

Die  Hrüfungskommission.

Vorstand:  Ministerialkommissär:
Befähigungsstufen:
I  a  (ausgezeichnet),  Ib  (recht  gut),
ILa  (gut),  IIb  Ziemlich  gut  bis  gut),

IIln  Ciemlich  gut),  IIIh  Gurxeichend).
Sportel:  3.4  (Tarif  Nr.  51,  IH.

Gedruckt  in  der  BuMchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="235" />
        177

17.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  7.  Juni  1902.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums,  betreffend  die  Formen  des  schriftlichen  Geschäftsverkehrs  der  Bebrden
  unter  einander  und  mit  dem  Publikum.  Bom  30.  Mai  1902.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Bom  24.  Mai  190

 

ekauntmachung  des  fl.  Staateoministeriums,
betreffend  die  Formen  des  schriftlichen  Geschäftsverkehrs  der  Behörden  unter  einander  und  mit
dem  Ppublikum.  Vom  30.  Mai  1902.

Zur  Vereinfachung  der  Formen  des  schriftlichen  Verkehrs  in  amtlichen  Angelegenheiten
  und  zur  Verminderung  des  Schreibwerks  hat  das  K.  Staatsministerium  mit
Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  die  nachstehenden  Grundsätze
  festgestellt,  nach  welchen  im  Verkehr  der  württembergischen  Staats=  und  Gemeindebehörden
  unter  einander  und  mit  außerwürttembergischen  Behörden  sowie  mit  dem
Publikum  künftighin  zu  verfahren  ist.

8.  1.
Amtsstil.

Die  Schreibweise  der  Behörden  soll  knapp  und  klar  sein,  der  Stellung  der  Behörden
zu  einander  und  zum  Publikum  auch  in  der  Form  entsprechen  und  sich  der  allgemein
üblichen  Sprache  des  Verkehrs  anschließen.  Entbehrliche  Fremdwörter,  veraltete  Kanzleiausdrücke
  und  überflüssige  Kurialien  sind  zu  vermeiden.
        <pb n="236" />
        178

Beim  Gebrauch  der  hergebrachten  Höflichkeitswendungen,  welche  mit  Rücksicht  auf
die  Verkehrssitte  nicht  ganz  entbehrt  werden  können,  haben  Häufungen,  wie  „beehre  mich
ergebenst“,  Steigerungen,  wie  „ganz  ergebenst,  sehr  gefällig,  hochgeneigtest“,  und  Kanzleibildungen,
  wie  „Hochdieselben,  Hochdero“,  zu  unterbleiben;  desgleichen  eine  Häufung  im
Gebrauch  der  Anreden  „Euer  Hochwohlgeboren“  und  dergl.,  welche  im  Uebrigen  durch
die  einfachen  Fürwörter  zu  ersetzen  sind.  Die  Anrede  „Euer  Wohlgeboren“  kann  in
der  Regel  überhaupt  entbehrt  werden.  Der  Gebrauch  der  persönlichen  Fürwörter  hat
außerdem,  soweit  möglich,  an  die  Stelle  der  Schreibweise  in  der  dritten  Person  („der
Herr  Adressat,  der  Unterzeichnete“  und  dergl.)  zu  treten.  Wird  hienach  die  Amtssprache
von  entbehrlichem  Beiwerk  befreit,  so  ist  um  so  mehr  darauf  zu  halten,  daß  sie  es  an
der  gebührenden  Höflichkeit  und  Rücksicht  nicht  fehlen  läßt  und  jede  Schroffheit  vermeidet.

Die  im  schriftlichen  Verkehr  mit  übergeordneten  Behörden  seither  gebrauchten  Schlußformeln,
  wie  „Hochachtungsvoll,  Verehrungsvoll,  Ehrerbietig“,  sind  künftighin  nicht  mehr
anzuwenden.

Für  Berichte  an  den  König,  für  Schreiben  an  Angehörige  regierender  und  standesherrlicher
  Häuser  sowie  für  ähnliche  besondere  Fälle  bewendet  es  bei  den  bisher  üblichen
Formen.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Verkehr  mit  den  diplomatischen  und  konsularischen
Vertretern  des  Auslands.

S.  2.
Form  der  Schriftstücke  im  Allgemeinen.

Alle  Berichte,  Erlasse  und  Schreiben,  worunter  die  bisherigen  Noten  und  Halbnoten
fallen,  tragen  auf  der  ersten  Seite  des  Schriftstücks:  oben  rechts  die  Orts=  und
Zeitangabe,  oben  links  die  Amtsbezeichnung  der  schreibenden  Behörde,  darunter  die
etwaige  Geschäftsnummer  sowie  die  Angabe  über  die  etwa  beigefügten  Anlagen,  unten
links  die  Amtsbezeichnung  der  empfangenden  Behörde  (Innenadresse).  Bezieht  sich  das
Schriftstück  auf  ein  vorausgegangenes  Schriftstück  der  empfangenden  Behörde,  so  ist  bei
der  Bezugnahme  auf  letzteres  auch  dessen  Geschäftsnummer  auf  der  ersten  Seite
beizufügen.

Der  Name  des  unterzeichnenden  Beamten  soll  in  amtlichen  Ausfertigungen  leserlich
geschrieben  sein.

Schriftstücke  von  mehr  als  vier  Seiten  sind  mit  Seitenzahlen  zu  versehen.
        <pb n="237" />
        179

Ist  der  Inhalt  des  Schriftstücks  so  kurz,  daß  die  Ausfertigung  nicht  über  die  erste
Seite  hinausgeht,  und  werden  dem  Schriftstück  auch  keine  Anlagen  beigefügt,  so  ist  die
Verwendung  eines  nur  halben  Bogens  nicht  ausgeschlossen.

ß.  3.
Form  der  Berichte  und  Schreiben.

Bei  Berichten  sowie  bei  Schreiben  im  Verkehr  zwischen  württembergischen  Behörden
sind  die  erste  Seite  nur  in  halber  Breite,  die  folgenden  Seiten  so  zu  überschreiben,  daß
links  ein  Rand  von  etwa  ein  Viertel  der  Breite  frei  bleibt.

Auf  der  linken  Hälfte  der  ersten  Seite  ist  außer  den  allgemein  vorgeschriebenen
Angaben  (oben  §.  2)  eine  kurze  Inhaltsangabe  (der  „Betreff“)  zu  vermerken.  Bei
kurzen  Schriftstücken,  deren  Inhalt  sich  ohne  Weiteres  übersehen  läßt,  sowie  im  Verkehr
der  Bezirksstellen  und  der  Gemeindebehörden  unter  einander  kann  die  Angabe  des  Betreffs
unterbleiben.

Der  in  dem  Bericht  etwa  enthaltene  Antrag  ist  als  solcher  äußerlich  hervorzuheben
und  je  nach  Umständen  an  den  Eingang  oder  an  den  Schluß  des  Berichts  zu  setzen.

Bei  Berichten  von  Kollegialbehörden  an  die  höheren  Stellen  sind  sowohl  diejenigen
Mitglieder  des  Kollegiums,  welche  sich  an  der  Beschlußfassung  betheiligt  haben,  als  diejenigen,
  welche  an  der  Beschlußfassung  nicht  theilgenommen  haben,  die  letzteren  unter
Angabe  des  Verhinderungsgrundes,  anzuführen.  Auch  ist  der  Berichterstatter  zu  benennen
und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Bericht  ohne  Berathung  des  Kollegiums  unter  Zuziehung
eines  besonderen  Berichterstatters  von  dem  Vorstand  erstattet  wird.

F.  4.
Einreichung  von  Verzeichnissen  und  dergl.

Bei  Einreichung  von  Verzeichnissen,  Uebersichten,  Nachweisungen  und  dergl.  unterbleiben
  Begleitberichte  oder  Begleitschreiben,  sofern  diese  nicht  einen  selbständigen
Inhalt  haben.

Auf  der  Vorderseite  oder  auf  einem  um  die  Schriftstücke  gelegten  Umschlag  ist  der
Inhalt  und  die  veranlassende  Verfügung,  nach  Bedürfniß  auch  die  Amtsbezeichnung  der
absendenden  und  der  empfangenden  Behörde  anzugeben.
        <pb n="238" />
        180

S.  5.
Adressen  für  Einzelbeamte.

Im  Verkehr  mit  württembergischen  Behörden  hat  es  bei  der  Uebung,  die  Schriftstücke
  an  die  Behörde  als  solche  zu  richten,  auch  wenn  diese  durch  einen  Einzelbeamten
vertreten  wird,  für  die  Regel  sein  Verbleiben.

Abgesehen  hievon  ist  bei  Schriftstücken  an  Einzelbeamte,  die  eine  Behörde  vertreten,
der  Name  des  Beamten  in  der  Außenadresse  nur  dann  anzugeben,  wenn  es  sich  um
persönliche  Angelegenheiten  des  Empfängers  handelt  oder  wenn  besondere  Verhältnisse
dies  erfordern.  Das  Gleiche  gilt  in  der  Regel  für  die  Innenadresse.

Wird  der  Name  nicht  angegeben,  so  sind  etwaige  besondere  persönliche  Titel  oder
Prädikate  des  Empfängers  in  der  Adresse  gleichfalls  wegzulassen,  somit  z.  B.:  „An  den
Herrn  dienstaufsichtführenden  Amtsrichter  in  —“.

Soll  erkennbar  gemacht  werden,  daß  das  Schriftstück  nur  von  dem  Empfänger
geöffnet  werden  darf,  so  ist  die  persönliche  Adresse  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“
anzuwenden.

F.  6.
Urschriftlicher  Verkehr.

Soweit  angängig,  namentlich  wenn  der  Inhalt  abzusendender  Schriftstücke  für  die
Akten  der  absendenden  Behörde  entbehrlich  ist  oder  die  Zurückbehaltung  von  Vermerken
genügt,  ist  für  Schreiben,  Erlasse  und  kurze  Berichte  die  urschriftliche  Form  (Form  kurzer
Hand)  zu  wählen,  bei  deren  Anwendung  die  sonstigen  Formvorschriften  (oben  §§.  2  und  3),
soweit  sie  entbehrlich  sind,  wegfallen.

8.  7.
Postkarten.

Für  schriftliche  Mittheilungen,  welche  zur  Aufbewahrung  in  den  Akten  der  empfangenden
  Behörde  bestimmt  sind,  eignet  sich  die  Benützung  von  Postkarten  schon  mit
Rücksicht  auf  die  Ordnung  der  Akten  nicht.

Im  Ucbrigen  ist  für  einfache  Mittheilungen  der  Behörden  der  Gebrauch  von  Postktarten
  dann  zulässig,  wenn  außer  Zweifel  steht,  daß  ein  weiteres  Bekanntwerden  ihres
Inhalts  weder  dem  Empfänger  noch  Dritten  nachtheilig  oder  sonst  unerwünscht  ist.
        <pb n="239" />
        181

Zu  Ausschreiben  amtlicher  Beschlüsse  und  Verfügungen,  sofern  dies  nicht  für  gewisse
Fälle  ausdrücklich  zugelassen  ist,  zu  Mittheilung  von  Kostenrechnungen,  Zahlungsaufforderungen
  und  dergl.,  sowie  zu  Kundgebungen,  welche  eine  Kritik  oder  Zurechtweisung
enthalten,  dürfen  Postkarten  von  den  Behörden  nicht  benützt  werden.

S.  8.
Abschriften  und  Aktenvermerke.
Die  Anfertigung  von  Abschriften  solcher  Schriftstücke,  die  an  andere  Behörden  oder
zu  andern  Akten  abgegeben  werden,  ist  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen  durch  einen  kurzen

Vermerk  in  den  Akten  zu  ersetzen.
8.  9.

Formulare.

Für  häufig  wiederkehrende  Fälle  sind  in  möglichster  Ausdehnung,  und  zwar  zu

Entwürfen,  Urschriften  und  Reinschriften  Formulare  zu  verwenden.
S.  10.
Form  der  Eingaben  Privater  an  die  Behörden.

Die  Eingaben,  welche  von  Privatpersonen  an  die  Behörden  gerichtet  werden,  sollen
in  der  äußeren  Form  wie  in  der  Sprache  der  den  Behörden  schuldigen  Achtung  entsprechen.
  Die  Beifügung  der  seither  gebrauchten  Schlußformeln  („Hochachtungsvoll,
Verehrungsvoll,  Ehrerbietig“)  ist  nicht  erforderlich.

F.  11.
Schlußbestimmung.

Den  einzelnen  Ministerien  bleibt  vorbehalten,  im  Rahmen  der  vorstehenden  Grundsätze
  für  ihren  Geschäftsbereich  weitere  Vorschriften  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsgangs
zu  erlassen.

Die  vorhandenen  Formulare  für  amtliche  Berichte,  Noten,  Erlasse  und  dergl.  dürfen
aufgebraucht  werden.

Stuttgart,  den  30.  Mai  1902.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="240" />
        182

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Vom  24.  Mai  1902.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Diphtherieserum  in  den  Apotheken,  vom  9.  August  1895  (Reg.  Blatt  S.  269)  wird  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  behufs  Erzielung  einheitlicher  Verpackung  und
Kennzeichnung  der  Diphtherieheilserumflaschen  durch  einen  an  die  Fabrikationsstätten  von
Diphtherieheilserum  gerichteten  Erlaß  des  K.  Preußischen  Ministers  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinalangelegenheiten  vom  11.  März  1902  angeordnet  worden  ist,
daß  künftig  der  Inhalt  der  Fläschchen  in  Kubikcentimetern  und  in  Immunisirungseinheiten
auf  der  Umhüllung  der  Fläschchen  aufzudrucken  und  als  Farbe  der  Umhüllung  beziehungsweise
  der  Etiquette  bei

200  bis  599  Immnunisirungseinheiten  gelb,

600  bis  999  „  grün,
1000  bis  1499  „  weiß,
1500  bis  1999  2  roth,
2000  bis  2999  „  violett,
3000  bis  mehr  „  blau

zu  wählen  ist.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  bleiben  im
Uebrigen  unberührt.

Stuttgart,  den  24.  Mai  1902.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="241" />
        183
K  18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  18.  Juni  1902.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aichung  der  Reckarschiffe.  Vom  10.  Juni  1902.  —
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Berleihung  der  juriftischen
Persönlichkeit  an  die  bei  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart  errichtete  „Egle-Stiftung“.  Vom  6.  Juni  1902.

 

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Aichung  der  Necharschisse.  Vom  10.  Juni  1902.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  in  Betreff  der
Aichung  der  Neckarschiffe  verfügt:

Die  nachstehende,  von  den  deutschen  Rheinuferstaaten  in  Vollziehung  des  Satzes  5%
des  Schlußprotokolls  zur  revidirten  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868  auf  Grund
der  Brüsseler  Uebereinkunft,  betreffend  die  Aichung  der  Binnenschiffe,  vom  4.  Februar  1898
(Reichs-Gesetzblatt  1899  S.  299)  vereinbarte  Aichordnung  für  die  Rheinschiffe  (8§.  1—24)
findet  vom  1.  Oktober  1902  an  auch  auf  die  Aichung  der  Neckarschiffe  Anwendung.
Mit  diesem  Tage  tritt  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Aichung  der  Neckarschiffe,  vom  26.  Dezember  1889,  Reg.  Blatt  von  1890  S.  15,  außer  Kraft.

Zur  Ausführung  der  Aichung  der  Neckarschiffe  ist  in  Heilbronn  ein  Schiffs-Aichamt
errichtet,  welches  aus  dem  Vorstande  der  Straßen=  und  Wasserbauinspektion  Heilbronn
        <pb n="242" />
        Allgemeines.

184

als  Vorstand  und  dem  schiffsbaukundigen  Mitglied  der  Kommission  für  die  Untersuchung
der  Neckarschiffe  (zu  vergl.  §.  4  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  Mai  1884,  Reg.  Blatt
S.  82)  als  vereidetem  Schiffsvermesser  besteht  und  der  Ministerialabtheilung  für  den
Straßen=  und  Wasserbau  unterstellt  ist.

Die  Erkennungsbuchstaben  des  Schiffs-Aichamts  Heilbronn  sind  Un  (§.  12).

Die  vom  Schiffs-Aichamt  angewiesenen  Aichgebühren  sind  an  den  Vorstand  des
Schiffs-Aichamtes  zu  entrichten,  welcher  auch  die  Abrechnung  (§.  22)  vornimmt  und  die
Nachweisung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  (§.  19)  führt.

Die  Straßen=  und  Wasserbauinspektion  Heilbronn  wird  als  diejenige  Behörde  bezeichnet,
  an  welche  die  vierteljährlichen  Verzeichnisse  (§.  24)  einzusenden  sind.

Stuttgart,  den  10.  Juni  1902.
Pischek.

Aichordnung
für  die  Rheinschiffe.

8.  1.

Zur  Ausführung  der  Aichung  der  Rheinschiffe  werden  „Schiffs-Aichämter“  eingesetzt,
  welche  aus  einem  oder  mehreren  vereideten  Schiffsvermessern  und  einem  von  der
Landesregierung  ernannten  Beamten  bestehen,  welch  letzterer  als  Vorstand  des  Schiffs-Aichamts
  den  Geschäftsgang  zu  leiten,  die  Aichberechnung  zu  prüfen  und  den  Aichschein
auszufertigen  hat.  Auch  hat  der  Vorstand  die  Eintragungen  in  das  gemäß  Artikel  7
Ziffer  1  der  Anlage  zur  Uebereinkunft  vom  4.  Februar  1898  zu  führende  Register  vorzunehmen.


Die  Schiffs-Aichämter  sind  der  Aufsicht  der  oberen  Landesbehörden  unterstellt.
        <pb n="243" />
        185

S.  2.

Die  Aichung  eines  Rheinschiffes  geschieht  auf  Antrag  des  Schiffseigners  oder  dessen
Bevollmächtigten.  Dem  Antragsteller  steht  es  frei,  bei  welchem  Schiffs-Aichamt  er  sein
Schiff  aichen  lassen  will.  Dem  Antrag  ist  beizufügen:  das  Schiffsattest  oder,  sofern
ein  solches  noch  nicht  ausgefertigt  sein  sollte,  ein  genaues  Verzeichniß  der  von  der  Schiffsuntersuchungskommission
  festgesetzten  Ausrüstung  und  Bemannung,  sowie  der  Vorräthe
und  Geräthe  mit  Gewichtsangabe.

Der  Antrag  hat  ferner  zu  enthalten:  den  Namen  und  Heimathsort  des  Schiffes,
die  größte  Länge  und  Breite,  sowie  die  Bauart  desselben.  Hat  früher  bereits  eine
Aichung  des  Schiffes  stattgefunden,  so  ist  dem  Antrag  weiter  noch  der  betreffende  Aichschein
  beizuschließen.

8.  3.

Der  die  Aichung  Nachsuchende  hat  das  Schiff  an  diejenige  Stelle  zu  verbringen,
welche  das  Schiffs-Aichamt  angibt;  er  hat  bei  der  Vermessung  und  Anbringung  der
Aichskalen  und  Aichplatten  die  erforderliche  Beihilfe  zu  leisten  und  dazu  einen  starken
Ruderkahn  mit  zwei  Mann  zu  stellen.  Den  Anordnungen  des  Schiffsvermessers  ist  Folge
zu  leisten,  widrigenfalls  die  Vermessung  abgebrochen  wird.

8.  4.

Als  Aichraum  gilt  derjenige  zwischen  den  Außenseiten  der  Schiffswandung  liegende
Raum,  welcher  begrenzt  wird:
1.  nach  oben  von  der  Ebene  der  im  Schiffsattest  angegebenen  tiefsten  Einsenkung;
2.  nach  unten  von  der  Leerebene.
Letztere  ist  bestimmt  durch  die  Schwimmlage,  welche  das  Schiff  annimmt,  wenn  es
nichts  Anderes  trägt,  als:
1.  die  im  Schiffsattest  oder  in  dem  nach  8.  2  Absatz  1  vorzulegenden  Verzeichniß
aufgeführte  Ausrüstung  und  Bemannung,  sowie  Vorräthe  und  Geräthe;
2.  das  Wasser,  das  aus  dem  Schiffsraume  mit  den  gewöhnlichen  Schöpfmitteln  nicht
zu  entfernen  ist;
3.  wenn  es  ein  Dampfschiff  ist,  das  Wasser,  das  den  Kessel  bis  zur  Normalhöhe  füllt.

Der  zu  vermessende

Raum
(Aichraum).
        <pb n="244" />
        Vermessung.

186

Kohlen  zur  Kesselfeuerung  und  Wasser  zum  Wasserballast  dürfen  bei  der  Aichung
nicht  an  Bord  des  Schiffes  sein.

Die  Tragfähigkeit  des  Schiffes  ist  gleich  dem  Gewichte  des  durch  den  Aichraum  verdrängten
  Wassers.

S.  5.

Bei  der  Aichung  der  Schiffe  werden  die  Ausdehnungen  nach  Länge,  Breite  und
Höhe  in  Meter,  Decimeter  und  Centimeter,  die  Flächeninhalte  in  Quadratmeter  und
Quadratdecimeter,  die  Rauminhalte  in  Kubikmeter  und  Kubikdecimeter,  die  Gewichte  in
Tonnen  und  Tausendstel  von  Tonnen  angegeben.

F.  6.
Die  Vermessung  des  Schiffes  geschieht  von  außen.

8.  7.

Die  Grenze  der  Einsenkung,  bis  zu  welcher  ein  Schiff  beladen  werden  darf,  wird
von  der  Schiffsuntersuchungskommission  bestimmt,  und  hat  sich  das  Schiffs-Aichamt  darnach
  zu  richten.

Die  Unterkante  der  Einsenkungsklammern  entspricht  der  Höhe  der  zulässigen  tiefsten
Eintauchung.

F.  8.
Das  Schiffs-Aichamt  hat  die  Höhe  des  aus  dem  Schiff  nicht  entfernbaren  Bodenwassers
  festzustellen  und  diese  im  Aichschein  in  Centimetern  zu  vermerken.  Als  zulässige
Höhe  werden  5  Centimeter  angenommen.

8.  9.

Die  Vermessung  beginnt  damit,  daß  das  Schiff  in  eine  möglichst  horizontale  und
völlig  ruhige  Lage  gebracht  wird  und  hierauf  die  Nullpunkte  der  Aichskalen,  welche  die
Linie  der  Eintauchung  im  leeren  Zustande  (Leerebene)  darstellen,  an  den  Schiffswänden
bezeichnet  werden.
        <pb n="245" />
        187

S.  10.

Der  Schiffsvermesser  theilt
den  Schiffskörper  entsprechend
der  Schiffsform  mit  thunlichster
Sorgfalt  in  Unterabtheilungen
derart  ein,  daß  nur  die  nothwendigsten
  Maaße  abzunehmen
sind.  Die  Abtheilungen  sind
nach  Vorderschiff,  Mittelschiff
und  Hinterschiff  abzugrenzen.

Alsdann  wird  die  Vermessung
in  folgender  Weise  vorgenommen:

a.  entweder  werden  die  Vertitalschnitte

  senkrecht  zur

Längsachse  und  zwar  in

jeder  Aichschicht  oder

Gruppe  von  Schichten

gelegt:

3  im  Vorderschiff,  (je  einer  am  Anfang=  und  Endpunkt  und  einer  in  der  halben
Länge),
3  im  Mittelschiff,  (in  1½1,  1n  und  3/,  der  Länge),
3  im  Hinterschiff,  (leiner  am  Anfang=  und  Endpunkt  und  einer  in  der  halben  Länge),
oder  es  wird  die  Anzahl  der  Ouerschnitte  so  groß  gewählt,  daß  die  Begrenzung
der  Horizontalschnitte  von  Querschnitt  zu  Ouerschnitt  ohne  wesentlichen  Fehler
als  gerade  Linie  betrachtet  werden  kann.

 

S

S.  11.

Zur  Bestimmung  der  Schiffsbreiten  sind  in  den  Querschnitten  Stichmaße  in  je
einem  Decimeter  Höhe  zu  nehmen.  Wo  es  die  Form  des  Schiffes  gestattet,  können
mehrere  Schichten  für  die  Berechnung  gruppenweise  vereinigt  werden.  Die  Messung  ist
vom  Nullpunkt  (Leerebene)  bis  zur  Linie  der  tiefsten  Einsenkung  fortzusetzen.  Die  oberste
Schicht  kann  auch  eine  kleinere  Höhe  als  1  Decimeter  haben.
        <pb n="246" />
        188

§.  12.

Nach  Beendigung  der  Vermessung  und  vor  Ausstellung  des  Aichscheins  werden  die
Aichskalen  an  den  Schiffsseiten  symmetrisch  und  paarweise  angebracht.  Schiffe  bis  40  m
Länge  erhalten  beiderseits  2  Aichskalen,  ungefähr  in  den  Endpunkten  des  1.  und  2.  Drittels
der  Schiffslänge,  Schiffe  über  40  m  Länge  3  Aichskalen  in  der  Mitte  und  in  einer  Entfernung
  von  ungefähr  /6  der  Schiffslänge  vom  Vorder=  und  Hintersteven.  Bei  hölzernen
Schiffen  werden  die  Aichskalen  durch  Einschlagen  eiserner  oder  kupferner  Nägel,  bei
eisernen  Schiffen  durch  Einkerbungen  oder  Körnerschläge  in  die  Schiffswand  bezeichnet.
Maßgebend  für  die  Theilung  ist  stets  die  Mitte  der  Aichnägel,  Körnerschläge  oder  Einkerbungen.


Hölzerne  Schiffe.  Eiserne  Schiffe.

 

 

·
2
4  —.
#
□—  I
11  42  11—  11
s
.
4  —
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r□—  ·  *
10  *  10  =  10
·##  ·
r—i
4  .—
r—W
6  "  "
9  4r„  9.—  9

Auf  hölzernen  Schiffen  werden  zur  Bezeichnung  einer  Einsenkung  von  je  10  und
5  Centimeter  Einsenkung  Nägel  mit  viereckigen  Köpfen  von  1  gem  Fläche  und  zur  Bezeichnung
  einer  Einsenkung  von  je  2  Centimeter  kleinere  Aichnägel  mit  runden  Köpfen
(Stiften)  verwendet.
        <pb n="247" />
        189

Auf  eisernen  Schiffen  sind  zur  Bezeichnung  von  Decimetern  2  Körnerschläge,  oder
eine  Einkerbung,  oder  1  Nagel,  von  halben  Decimetern  2  Körnerschläge,  oder  eine  kürzere
Einkerbung,  zur  Bezeichnung  von  2  Centimeter  Einsenkung  ein  Körnerschlag  anzubringen.
Das  Anbringen  von  Zahlen  neben  der  Aichskala  bleibt  dem  Schiffseigner  überlassen.

Die  Aichstalen  sollen  unter  den  Einsenkungsklammern  (Aichplatten)  oder  in  deren
unmittelbarer  Nähe  angebracht  werden.  Auf  den  hintersten  Einsenkungsklammern  werden
eingeschlagen  mittelst  Buchstaben  und  Zahlen  von  2  bis  2½  Centimeter  Höhe:

1.  die  Erkennungsbuchstaben  des  Amtes,  bei  dem  die  Eintragung  stattgefunden  hat;

2.  die  Ordnungsnummer  der  Eintragung;

3.  der  Anfangsbuchstabe  D  für  Deutschland.

A  D  30  em
—.  117  P.

Diese  Angaben  sind  auch  steuerbordseits  etwa  in  Höhe  der  Einsenkungsklammern
in  die  Schiffswand  des  Vorderschiffs  einzuhauen  und  auf  dem  Hintertheil  an  geeigneter
Stelle  in  deutlich  erkennbaren  lateinischen  Buchstaben  und  arabischen  Ziffern  von  mindestens
  15  Centimeter  Höhe  aufzumalen.

 

 

 

 

g.  13.

Die  Berechnung  der  Ladefähigkeit  des  Schiffes  geschieht  in  der  Weise,  daß  zunächst
die  Flächeninhalte  einer  jeden  Aichschichte  aus  den  aufgenommenen  Maaßen  ermittelt
werden.  Hiernach  werden  die  Körperinhalte  eines  jeden  Decimeters  berechnet  und  zwar
im  Falle  des  8.  10  Absatz  23  nach  Einlagebogen  1,  im  Falle  des  §.  10  Absatz  2b  nach
Einlagebogen  II  des  Formulars  der  Vermessungsverhandlung  (Anlage  0O).

Die  Summe  der  Körperinhalte  sämmtlicher  Aichschichten  gibt  die  größte  Ladefähigkeit
  des  Schiffes.

8.  14.

Die  Schiffs-Aichämter  sind  mit  den  zur  Durchführung  einer  zuverlässigen  Aichung
erforderlichen  Meßwerkzeugen  und  Geräthschaften  zu  versehen.  Dahin  gehören  insbesondere
nach  Normalmaaßen  geaichte  Meßlatten  verschiedener  Längen,  Bandmaaße,  Senkel,
Wasserwaagen,  ein  Tiefenmaaß  (Winkelmaaß),  Stempel,  Schablonen,  Hämmer,  Meißel
u.  s.  f.

Berechnung.

Vermessungs-Werkzeuge.
        <pb n="248" />
        Alchscheine.

–

190

g.  16.

Die  Ergebnisse  der  Vermessung  und  Berechnung  werden  in  den  Aichschein,  für
welchen  das  Muster,  Anlage  A,  festgesetzt  wird,  eingetragen.

Dieser  Aichschein  behält  seine  Gültigkeit  insolange,  als  kein  Umbau  oder  wesentliche
Veränderung  des  Schiffes  stattgefunden  oder  keine  Veränderung  in  der  Einsenkung  des
Schiffes  eingetreten  ist,  durch  welche  eine  Abweichung  gegen  die  Angaben  des  Aichscheins
um  mehr  als  1  v.  H.  der  Ladefähigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Ist  ein  neuer  Aichschein
  bei  einer  Aichprüfung  auszustellen,  so  ist  auf  Rückgabe  des  früheren  Aichscheins
zu  halten.  Wird  dieser  Aichschein  nicht  zurückgegeben,  so  ist  er  mittelst  Vermerk  im
neuen  Aichschein  und  in  den  Akten  des  Schiffs-Aichamtes  als  ungültig  zu  erklären.  Auch
bei  Verzicht  auf  die  Aiche  findet  Ungültigkeitserklärung  und  Einziehung  des  Scheines  statt.

S.  16.

Wird  vom  Schiffseigner  eine  Prüfung  der  Aiche  verlangt,  so  hat  er  sich  an  den
Vorstand  des  Schiffs-Aichamts  zu  wenden,  welcher  die  Prüfung  veranlaßt.  Ergibt  sich
hierbei,  daß  die  geprüfte  Aichung  nicht  über  1  v.  H.  von  der  vorhergehenden  abweicht,
so  ist  letztere  als  richtig  beizubehalten,  im  anderen  Falle  muß  ein  neuer  Aichschein  ausgestellt
  werden.  Wird  bei  einer  Aichprüfung  festgestellt,  daß  in  der  Schiffsform  eine
Aenderung  stattgefunden  hat,  so  muß  eine  vollständige  Neuvermessung  vorgenommen
werden.  In  diesem  Falle  sind  neue  Aichplatten  und  Skalen  anzubringen  und  die  in
§.  12  Absatz  5  vorgeschriebenen  Angaben  an  der  Schiffswand  zu  verändern.

Ist  nur  eine  Veränderung  der  Leerebene  eingetreten,  so  ist  die  vermehrte  Einsenkung
bei  der  ersten  Aichschichte  in  Abzug  zu  bringen  und  eine  verminderte  Einsenkung  bei
dieser  ersten  Aichschichte  zuzusetzen  und  das  Ergebniß  im  Aichschein  und  in  den  Akten
des  Schiffs-Aichamts  zu  vermerken.

Findet  dagegen  eine  Veränderung  der  Ebene  der  tiefsten  Einsenkung  statt,  so  muß
der  Aichschein  hiernach  berichtigt  werden.

In  beiden  Fällen  sind  auch  die  entsprechenden  Angaben  über  die  Bordhöhe,  Ladehöhe
  und  Bodentiefe  im  Aichschein  und  in  den  Akten  des  Schiffs-Aichamts  zu  berichtigen.

S.  17.
Nach  Eintragung  des  Schiffs  in  das  Register  wird  der  Aichschein  ausgefertigt,  von
        <pb n="249" />
        191

dem  Vorstand  des  Schiffs-Aichamts  und  dem  Schiffsvermesser  unterzeichnet  und  dem
Schiffseigner  ausgehändigt.  Die  Vermessungsprotokolle  und  Berechnungen  bleiben  bei

den  Atten  des  Schiffs-Aichamts.
8.  18.

Aenderungen  in  der  Person  des  Schiffseigners  oder  im  Namen  des  Schiffes  dürfen
von  den  Schiffs-Aichämtern  nur  vorgenommen  werden,  soweit  der  vorgelegte  Schiffsbrief

dazu  Veranlassung  gibt.
S.  19.

Von  dem  Schiffs-Aichamt  sind  folgende  Bücher  zu  führen:
ein  Register  nach  Anlage  ZB,  in  welches  die  Aichungen  der  Reihenfolge  nach  eingetragen

  werden,
die  Vermessungsverhandlung  nach  Anlage  C
und  eine  Nachweisung  der  Einnahmen  und  Ausgaben.

§.  20.

An  Gebühren  sind  für  die  Aichung  zu  entrichten  von  einem  Schiffe:
bis  zu  50  Tonnen  Ladefähigkeit  6,00  M

von  50,1  Tonnen  bis  100  „  „
„100,1  „  „  200  „  „
„  200,  1  („  „  300  „  „
„  300,1  „  „  400  „  „
„  400,1  „  „  500  „  „
„  500,1  „  „  750  „  „
„750,1  „  „1000  „  »
„1000,1  „  „  1500  „  „
über  1500

Dampfschiffe  unterliegen  einer  Zuschlagsgebühr  von  10  MA

Die  für  das  Aichen  der  Schiffe  eingehenden  Gebühren  werden  zunächst  zur  Bestreitung
der  Unkosten  verwendet,  von  dem  Rest  erhält  der  Schiffsvermesser  2  Drittheile,  der  Vorstand

  1  Drittheil.

Die  Aichplatten  und  Aichskalen  sind  von  dem  Schiffer  stets  deutlich  sichtbar  zu  er--
  2

15,00
25,00
30,00
35,00
40,00
50,00
60,00
70,00
80,00

*

*W

*

7

n

77

*7“.

77

#

Führung

der

4

lcher.

Gebühren.
        <pb n="250" />
        Schlußbestimmungen.


192

halten.  Wenn  eine  oder  mehrere  Aichplatten  oder  Aichstalen  verloren  gegangen  oder
undeutlich  geworden  sind,  so  werden  auf  Antrag  neue  angebracht.  Für  neue  Aichplatten
und  Aichskalen  sind  die  wirklich  erwachsenen  Kosten  zu  entrichten.

Für  Ausstellung  von  Duplikaten  der  Aichscheine  ist  für  jeden  Aichschein  eine  Schreibgebühr
  von  50  F  zu  entrichten.

§.  21.

Sobald  in  den  Fällen  des  §.  16  ein  neuer  Aichschein  ausgestellt  werden  muß,  so

hat  der  Schiffseigner  die  volle  Gebühr,  andernfalls  nur  die  Hälfte  der  Gebühr  zu  zahlen.

§.  22.

Die  Ausfolgung  des  Aichscheins  kann  bis  nach  erfolgter  Entrichtung  der  Kosten  des
Aichverfahrens  verweigert  werden.  Auch  kann  das  Schiffs-Aichamt  einen  Vorschuß  in
Höhe  der  muthmaßlichen  Gebühren  oder  eine  Kautionsstellung  verlangen.  Bei  Verabfolgung
  des  Aichscheins  findet  sodann  eine  Abrechnung  über  den  vereinnahmten  Kostenvorschuß
  statt.

S.  23.

Findet  die  Aichung  auf  Antrag  des  Schiffseigners  außerhalb  des  Amtssitzes  des
Schiffs-Aichamts  statt,  so  sind  für  den  Vorstand  des  Schiffs-Aichamts  die  bestimmungsgemäßen
  Tagegelder  und  Reisekosten,  für  den  Schiffsvermesser  außer  den  Reisekosten  6-4
täglich  und  weiter  die  Kosten  für  den  Transport  der  Geräthe  und  des  Meßgehilfen  besonders
  zu  vergüten.

Im  Falle  der  Beschwerde  werden  die  aufgestellten  Liquidationen  von  der  Aufsichtsbehörde
  des  Schiffs-Aichamts  festgestellt.

§.  24.

Das  Schiffs-Aichamt  hat  dem  zuständigen  Rheinschiffahrtsinspektor  und  den  Uferregierungen
  oder  einer  von  diesen  zu  bezeichnenden  Behörde  vierteljährlich  ein  Verzeichniß
aller  Ertheilungen,  Berichtigungen  oder  Ungültigkeitserklärungen  von  Aichscheinen  einzusenden.
        <pb n="251" />
        193

Anlage  A.
(Erste  Seite).

Schiffsaicham

 

Aichschein.

Nr.  der  Eintragung

Name  und  Wohnort  des  Schiffseigners:

Name  des  Schiffes.  ..  ,.,......................
Bauart:  Holz,  Metall,  oder  gemischt.
Schiffsgattauge:e:e:e:e  ,

Tragfähigkeit:  .  Tonuen.

Zeichen  auf  den  Aichplatten:

□  D.
        <pb n="252" />
        194

(Zweite  Seite.)

Angabe  über  die  letzte  Aichung  und  Ungültigkeitserklärung
einer  früheren  Aichung.

 

Zunächst  wurde  das  vorgelegte  Verzeichniß  der  Einrichtungs=  und  Ausrüstungsgegenstände  mit  Gewichts
angabe  geprüft  und  nach  richtigem  Befund  zur  Vermessung  geschritten.

Die  in  beladenem  Zustande  zulässige  größte  Einsenkungstiefe  des  Schiffes  ist  von  der  Schiffsuntersuchungskommission

  .  nach  Schiffsattest  Nr.  vom

an  jeder  Seite  an  Stellen  vorschriftsmäßig  mittelst  eiserner  30  em  langen,  4  em  breiten  Klammen

bezeichnet  worden.
Die  Angaben  der  hinteren  beiderseitigen  Aichplatten  wurden  steuerbordseits  in  die  Wand  des  Vorderschiffes
  eingehauen  und  auf  dem  Hintertheil  in  lateinischen  15  cm  hohen  Buchstaben  ausgemalt.

Die  Aichskalen  wurden  an  jeder  Seite  an  an  Stellen  angebracht  und  durch

bezeichnet.
        <pb n="253" />
        195

(Dritte  Seite.)

Die  Abmessungen  betragen:

 

Grõößte  Länge  (Steuerruder  nicht  inbegriffen)  m
Größte  Breite  m

 

 

I  bei  den  Aiqcstkalen

 

Es  betragen  im  Vorderschif  *½„  im  Mittelschiff  im  Hinterschiff
rechts  liuts  tents  links  rechts  links  T

 

s.2  141  —n—————

 

Bodentiefe  .  i!5
(leere  Einsenkungstiefe)
l

Ladehöhe

Freibord  bis.

Oberkante
Unterkante

 

 

I

Senkrechter  Abstand  zwischen  dem  tiefsten  Punkt
des  Schiffsbodens  und  der  Leerebeen  .  cm
Wasserstand  auf  dem  Schiffsbodden  cm

Im  Mittel
        <pb n="254" />
        196

(Vierte  Seite.)

Verzeichniß  der  Bemannung,  der  Ausrüstungs=  und  Einrichtungsgegenstände,
  sowie  der  Vorräthe,  welche  auf  dem  Schiffe  bei  der  Aichung
vorhanden  waren.

 

 

 

 

 

Annäherndes

Anzahl.  Benennung.  Gewicht  Bemerkungen.

I
l
l
l
"  Tonnen.
l  !
I.  Bemannung:

II.  Ausrüstung:

Masten  und  Sprieten
Segel

Anker

Ketten  und  Tauwerk
Fahrausrüstung

Sonstige  Geräthschaften

III.  Einrichtungsgegenstände,  Mobilien
und  dergleichen.

IV.  Vorräthe:

Gesammtgewicht
        <pb n="255" />
        197

(Fünfte  Seite.)

Die  Ladung  beträgt:

 

 

.  H
Für  den  einzelnen

Bei  Eintauchung  Tonnen.  Decimeter  x  Bemerkungen.
Tonnen.  1

1  21  7“
„  22  „
77  23  *“
77  24  7
7  25  11
zusammen
(In  Worten)

Ladung  bei  einer  Senkung  von
        <pb n="256" />
        198

(Sechste  Seite.)

Zeichnung  über  Form  des  Schiffes  mit  Angabe  der  Bodentiefe,

 

Ladehöhe,  Bordhöhe  und  der  Lage  der  Ouerschnitte.

 

Dieser  Aichschein  wird  ausgefertigt  auf  Grund  der  Vermessungsverhandlung.

............................  ,  den  ten  1
Schiffsaichamt
Der  Vorstand:  Der  Schiffsvermesser:
Kosten:  Siegel.
Gebühren:  4  3
Auslagen:  »  »
Stempel:  .,,.,,

Zusammen:  –)  4
        <pb n="257" />
        199

(Siebente  Seite.)

Aich·  Vrüfung.

Die  durch  den  vorstehenden  Aichschein  ermittelte  und  durch  die  Leerebene  bezeichnete  Einsenkung  des

Schiffes  in  leerem  Zustande  hat  sich  —  sehnt-  um:

Vornen  a  em

Mittelschif  rechts.  .,,  Im  Mittel

links  om

Hinten  .,,

 

..vetmehrte.  .  ..inAbz-·ug-zubring-en  »
Es  sind  für  verminderte  Einsenkung  bei  der  ersten  Aichschichte  neuschlagen  Tonnen

In  Worten:  Tonnen  kg

„den  len  1

Schiffsaichamt

Der  Vorstand:  Der  Schiffsvermesser:

Kosten:  Siegel.
Gebühren:  4  9
Auslagen  11  !7
Stempel:  „Q

Zusammen:  “  x4.
        <pb n="258" />
        <pb n="259" />
        201

Anlage  B.

Schiffsaichamt  „

 

Register

über

Aichung  der  Schiffe.
        <pb n="260" />
        202
Jaht
Eintragung  Name  Des  Schiffseigners  Vauart
des  Schiffes.  Name.  Wohnort.  des  Schiffes.

Nr.  Tag)]  Monat
.  *  „.  6  -  ;»-——
        <pb n="261" />
        203

 

Tragfähigkeit
nach  Aichung

Tonnen.

Tragfähigkeit
nach  Prüfung
|

Tonnen.

Bemerkungen  über  Aichprüfung.

Zurückziehen  früherer  Aichscheine.  Sonstige  Bemerkungen.
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        Anlage  C.

Schiffsaichamt

Vermessungs-Verhandlung.

Nr.  der  Eintragung  des  Schiffes:
Name  und  Wohnort  des  Schiffseignerze:

Name  des  Schiffes:

 

Bauart:  Holz,  Metall,  oder  gemischt.

Schiffsgattung:
Tragfähigkeit:

Es  betragen

lodentiefe
(leere  Einsenkungsliefe)

adehöhe

reibord  bis
Oberkante
Unterkante

Tonnen.
Zeichen  auf  den  Aichplatten.
I  IY

Vermessungs-Ergebnisse.

 

Größte  Länge  (Steuerruder  nicht  inbegriffen)  m
Größte  Breite  m

bei  den  Aichstalen

im  Vorderschif  im  Mittelschiff  im  Hinterschiff  Im  Mittel  Bemerkungen.
-  kcchtsl  links  rechts  links  rechts  liuks

Cm  Cum  #-  I  cM  Cm

Senkrechter  Abstand  zwischen  dem  tiefsten  Punkt
des  Schiffsbodens  und  der  Leerebene  rr
Wasserstand  auf  dem  Schiffsboden  cm
        <pb n="264" />
        206

Verzeichniß
der  Bemannung,  der  Ausrüstungs=  und  Einrichtungsgegenstände,  sowe
der  Vorräthe,  welche  auf  dem  Schiffe  bei  der  Aichung  vorhanden  ware.

 

«  (".-  1  .
I.  «;Annahertideö«

Auzahl  Benennung.  Gewicht  Bemerkungen.
4“  1

oonnen.

I.  Bemanunng:

II.  Ausrüstung:
Masten  und  Sprieten
Segel
Anker
Ketten  und  Tauwerk
Fahrausrüstung
Sonstige  Geräthschaften.

III.  Einrichtungsgegenstände,  Mobilien
und  dergleichen.

IV.  Vorräthe:

Gesammtgewicht
        <pb n="265" />
        207
Anzahl  der  Längenabtheilungen  der  Vermessung.

 

Laduugs-  Die  Längen  betragen  in  der  Abtheilung
höhe  Bemerkungen.

in  dem.  —bee-dd-eeENNnn

III

i
l
I

·  .  .  .  l
anabeübetdietehiexichnnqnndanüttiqkeitsetblätnugeiuecitüheceugis-usw

 

24
l
l

 

Die  in  beladenem  Zustande  zulässige  größte  Einsenkungstiefe  des  Schiffes  ist  von  der  Schiffsunterichungskommission
  zu  nach  Schiffsattest  V90K.
om  an  jeder  Seite  an  an  Stellen  vorschriftsmäßig  mittelst  eiserner

5  cm  langen,  4  em  breiten  Klammern  bezeichnet  worden.
Die  Aichskalen  wurden  an  jeder  Seite  an  Krei  Stellen  angebracht  und  durch
bezeichnet.
        <pb n="266" />
        208

 

 

 

 

 

 

Breitenmaaße.
Laduugs  l  Die  Breiten  in  der  Abtheilung  sind
höhe  nach
in  dem.  b  c  4  e  1#he  1  i
"  m  mm  m  m  m  mm  m
#  1.  1
Vornen
Hinten
Vornen  "  D
Hinten  #
à  „Vornen  «
Ointen
4  Vornen
Hinten  »  «
5  Vornen  "
Hinten  ·  l
6  Vornen  i  ·
Hinten  #
s
7  Vornen  Ü
Hinten  "„
8  Vornen  I  »
Hinten  l  ,  L
Vornen  »  «
Hinten
Vornen  T  )
*=  Hinten  .
I
Vornen  l
n«  Hinten  s  »
Vornen
-êó  Hinten
1
Vornen  Ü
13  Hinten
11  Vornen

Hinten
        <pb n="267" />
        209

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Breitenmaaße.
Lahnuzs=  s  Die  Breiten  in  der  Abtheilung  sind
böhbe  nah  ;;  «
in  dem  EIIIIIIIIIIIIII  I
—  ·  —f—-—  ·  .m1m»  m  m  m  H  mmm  mm  u
6
15.  Vornen
n  Hinten  r  1
Vornen
-
16  Hinten
l-IlVoknenL
  l
17  T  Hinten  ·
s  ·
Vornen  s
s.  .  I
18  Hinten
l
I
mxlBornen  l  l
Hinten
«
Vaornen  I
20  Hinten  Ü  1  ·
I
.IVornenI  i
21  Cinten  #  #  3
1  .  I
Vornen,  1  %
22  Hinten  ·  ?
I  l  «  »
28  Lomer  ««  :  ss
Hinten,  ·
Es  .  ·
Vornen  «
24  Hinten  Di
  l  ·
-  Vornen  I
25  Hinten
4  i  .

Zeichnung  über  die  Form  des  Schiffes  mit  Angabe  der  Bodentiefe,  Ladehöhe,  Bordhöhe
und  der  Lage  der  Querschnitte.
        <pb n="268" />
        Art  der  Berechnung.

Vorderschiff  a  l
b  2

c  *  1

zusammen
1—a  LL  20  +e  Länge
14

Mittelschiff  c  1
1-2
2
f2
8*1

zusammen

1—Bc  +  24—+  26  +—  2  (+  g  Länge
8

Hinterschiff  g*1

n*2
i  1

zusammen

1—8  —+  2h  +i  Länge
4

zusammen  in  Schichte

210

Berechnungen  der  Aichschichten  nach  der  Regel

II.  Schichte  III.  Schichte  IV.  Schichie

 

I.  Schichte
Verech-  Inhalt  Berech-  ,  Inhalt  Verech-  Inhalt  Berech-  Inhalt
nung.  am  nung.  qm  nung.!]  gm  nung.  qm
1  1  *
i
j
—  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —
        <pb n="269" />
        211
des  8.  10  Absatz  2#  der  Vorschriften.

V.  Schcche  VI1.  Scichte  *s  VII.  Scichie  VIII.  Shiche  IX.  Sbichte  6  u.  *1  w.

 

 

Berech-  Inhalt  Verech-  Inhalt  hn  Inhalt  Berech-  Inhalt  Berech  nhalt  Berech-  Inhalt
nung.  am  nung.  Am  nung  am  nung  am  nung.  gqm  nung.  qm

I
««s«

 

 

1
|
i
i
        <pb n="270" />
        212

In  Fillen  des  8.  10  0  Absat  2b  wird  folgende  Berechnung  aufgestellt:

 

 

Längeuunben


N  S  KF  Sd  —

—  —  —
#  —  SS

—  S  T  S  S  —

Länge.

 

keit
Breiten.  Mittlere“  Qnadrat-  I  Gemittelte  ta  asfa  bigtei
Breite.  Inhalt.  Summen.  für  1  Decimeter  Zusammen
Tonnen.  Tonnen.
mm  *7  am  "  l
Decimeterschichte.
I
Iusammen,  «
Decimeterschichte.
i
I
zusammen

 

u.  s.  w.  u.  s.  w.
        <pb n="271" />
        213
Die  Ladung  beträgt:

«  Für  den  einzelnen

 

Bei  Eintauchung  Tonnen.  Decimeter  Bemerkungen.
Tonnen.  t

des  1  Decimeters

7  ;  7  "„  |

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Gesammtgewicht  "%

C
In  Worten  bei  einer  Eintauchung  von

 

„  den  4  tern.  19
Schiffsaichamt.
Der  Vorstand:  Der  Schiffsvermesser:
Kosten:
Gebũhren:  4  Siegel.
Auslagenn:  .  „  „
Stempel:  „  t

Zusammen:  8
        <pb n="272" />
        214

Btkauntmachnug  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schnlwesens,
betreffend  die  Verleihung  der  juriflischen  Persönlichkeit  an  die  bei  der
Gangewerkeschule  in  Stuttgart  errichtete  „Egle-Stistung“.  Vom  6.  Juni  1902.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  4.  Juni  d.  J.  allergnädigst  geruht,
  der  Egle-Stiftung  an  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart  die  juristische
Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten  Verfassung  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter
zu  verleihen.

Stuttgart,  den  6.  Juni  1902.
Weizsäcker.

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="273" />
        215
19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  21.  Juni  1902.

 

Inhalt:
Lönigliche  Verordnung,  betreffend  s—*  der  Gerichtskostenordnung  vom  11.  November  1899.  Vom
3.  Jun  2.  —  Bekannkmachung,  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Prüfung  der  Nahrungs-Fuit0
  7  Vom  14.  Juni  1

 

Königliche  Verordunng,
bekrefsend  Aeuderungen  der  Gerichtskostenordunng  vom  11.  November  18999.  Vom  13.  Juni  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1899  über  das  Gerichtskostenwesen  in
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  sowie  im  Zwangsversteigerungs=  und
Zwangsverwaltungsverfahren  (Reg.  Blatt  Seite  365)  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

In  der  Königlichen  Verordnung  vom  11.  November  1899,  betreffend  die  Gerichtskosten
  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  sowie  im  Zwangsversteigerungsund
  Zwangsverwaltungsverfahren  (Gerichtskostenordnung),  Reg.  Blatt  S.  925,  treten
folgende  Aenderungen  ein:

1)  §.  22  erhält  folgende  Fassung:

Der  Werth  eines  Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer  Forderung  richtet  sich
nach  dem  Betrage  der  Forderung;  hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts  einen  geringeren
        <pb n="274" />
        216

Werth,  so  ist  dieser  maßgebend,  soweit  nicht  die  besonderen  Vorschriften  für  Eintragungen
im  Grundbuch  (Abs.  2)  entgegenstehen.  Bei  Vorrangseinräumungen  richtet  sich  der
Werth  nach  dem  Betrag  des  vortretenden  Rechts  und  wenn  der  Betrag  des  zurücktretenden
  Rechts  der  geringere  ist,  nach  diesem.

Bei  Eintragungen  in  das  Grundbuch,  welche  die  Bestellung  oder  den  Uebergang
von  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  zum  Gegenstand  haben,  und  bei
Löschungen  dieser  Rechte,  sowie  bei  der  Herstellung  von  Hypotheken-,  Grundschuld=  und
Rentenschuldbriefen  wird  der  Werth  nach  dem  Betrag  der  Forderung  oder  der  Grundschuld,
  bei  Rentenschulden  nach  dem  Betrag  der  Ablösungssumme  berechnet.

2)  In  §.  31  erhält  der  zweite  Absatz  folgende  Fassung:

Für  die  Eintragung  des  Eigenthums  von  Abkömmlingen  oder  eines  Ehegatten  des
bisherigen  Eigenthümers,  sofern  sie  auf  Grund  der  Erbfolge,  des  in  §.  311  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags,  der  Erbauseinandersetzung  oder  einer  Auseinandersetzung
  nach  Beendigung  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  erfolgt,  ferner  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  auf  Grund  erfolgten
gesetzlichen  Uebergangs  eines  Grundstücks  an  eine  eheliche  Gütergemeinschaft  oder  eine
fortgesetzte  Gütergemeinschaft,  einschließlich  der  bei  der  Eintragung  vorkommenden  Nebengeschäfte,
  werden  fünf  Zehntheile  des  Gebührensatzes  4  erhoben.

3)  In  §.  36  werden  folgende  Absätze  angefügt:

Wenn  bei  einer  Gesammthypothek,  Gesammtgrundschuld  oder  Gesammtrentenschuld
die  belasteten  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken  liegen,  so  wird  für
Eintragungen  in  das  Grundbuch,  welche  die  Bestellung  oder  den  Uebergang  dieser  Rechte
zum  Gegenstand  haben,  und  für  Löschungen  dieser  Rechte,  sowie  für  Herstellung  von
Briefen  über  dieselben,  bei  demjenigen  Grundbuchamt,  in  dessen  Bezirk  der  dem  Werthsbetrag
  nach  verhältnißmäßig  größte  Theil  der  Grundstücke  gelegen  ist,  die  Gebühr
(§§.  32,  33,  35,  38)  nach  dem  Grundsatz  in  §.  22  Abs.  2,  bei  den  übrigen  Grundbuchämtern
  werden  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  nach  dem  Grundsatz  in  §.  22  Abs.  1
Satz  1  zum  Ansatz  gebracht.  Ist  der  Werth  der  in  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken
gelegenen  Grundstücke  gleich,  so  erfolgt  der  nach  dem  Grundsatz  in  §.  22  Abs.  2  vorzunehmende
  Gebührenansatz  bei  demjenigen  Grundbuchamt,  bei  welchem  der  Antrag  auf
Eintragung  jzuerst  gestellt  ist.
        <pb n="275" />
        217

Wenn  bei  einer  Gesammthypothek,  Gesammtgrundschuld  oder  Gesammtrentenschuld
die  belasteten  Grundstücke,  abgesehen  von  dem  Falle  in  Abs.  1  Satz  2,  verschiedenen  Eigenthümern
  gehören,  so  wird  für  Eintragungen  in  das  Grundbuch,  welche  die  Bestellung
oder  den  Uebergang  dieser  Rechte  zum  Gegenstand  haben,  und  für  Löschungen  dieser
Rechte  bei  demjenigen  Eigenthümer,  welchem  der  dem  Werthsbetrag  nach  verhältnißmäßig
größte  Theil  der  Grundstücke  gehört,  die  Gebühr  (§§.  32,  33,  35)  nach  dem  Grundsatz
in  §.  22  Abs.  2,  bei  den  übrigen  Eigenthümern  werden  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  nach
dem  Grundsatz  in  §.  22  Abs.  1  Satz  1  zum  Ansatz  gebracht.  Ist  der  Werth  der  den
verschiedenen  Eigenthümern  gehörigen  Grundstücke  gleich,  so  ist  die  vorstehende  Bestimmung
  in  der  Weise  anzuwenden,  daß  die  höhere  Gebühr  bei  demjenigen  Eigenthümer  angesetzt
  wird,  welcher  Schuldner  der  sicherzustellenden  beziehungsweise  sichergestellten  Forderung
  ist.

Wenn  ohne  Aenderung  im  Betrag  der  eingetragenen  Forderung  einzelne  Grundstücke
  nachträglich  in  die  Mithaft  für  die  Forderung  eintreten  oder  aus  der  Mithaft
entlassen  werden,  so  werden  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  für  Eintragung  beziehungsweise
Löschung  im  Grundbuch  nach  dem  Grundsatz  in  §.  22  Abs.  1  Satz  1  erhoben.

4)  In  §.  39  wird  dem  ersten  Absatz  angefügt:

Wenn  Urkunden  der  bezeichneten  Art  in  Urschrift  bei  den  Grundakten  belassen  werden,
  so  erfolgt  die  Beglaubigung  der  ersten  ertheilten  Abschrift  gleichfalls  gebührenfrei.

Der  zweite  Absatz  erhält  folgende  Fassung:

In  allen  anderen  Fällen  ist  für  eine  aus  dem  Grundbuch  oder  aus  den  beim  Grundbuchamt
  aufbewahrten  Urkunden  ertheilte  Bescheinigung  (Zeugniß),  sowie  für  beglaubigte
Abschriften  aus  denselben  außer  den  Schreibgebühren  eine  Gebühr  von  fünfzig  Pfennig,
und  wenn  das  Schriftstück  mehr  als  vier  Seiten  umfaßt,  für  jede  weitere  Seite  je  10  Pfennig
zu  erheben.  Für  einfache  Abschriften  kommen  nur  die  Schreibgebühren  zum  Ansatz.

5)  In  §.  43  erhalten  der  zweite  und  dritte  Absatz  folgende  Fassung:

Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Pflegschaften  und  Beistandschaften,
  sowie  für  alle  sonstigen  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  insbesondere
  die  Genehmigung  von  Rechtsgeschäften,  ist,  soweit  die  Verrichtungen  nicht  unter
die  Bestimmungen  in  §§.  41,  42,  43  Abs.  1  und  44  fallen,  nach  dem  Werth  des  Gegen-
        <pb n="276" />
        218

standes  die  in  §.  75  Abs.  2  und  3  bestimmte,  nicht  erhöhte  Gebühr  zu  erheben.  Diese
Gebühr  kommt  jedoch  nur  insoweit  zum  Ansatz,  als  nicht  rücksichtlich  der  Personen,  in
deren  Interesse  ein  Pfleger  oder  Beistand  bestellt  oder  eine  sonstige  Fürsorgethätigkeit
ausgeübt  wird,  eine  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  eingeleitet  oder  einzuleiten
  ist,  auf  welche  die  Vorschriften  des  §.  41  und  des  Abs.  1  dieses  Paragraphen
Anwendung  finden.

Bei  keinem  Mündel,  Pflegbefohlenen  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  Kinde
darf  der  Gesammtbetrag  der  nach  dem  Abs.  2  und  dem  §.  41  Abs.  1  zu  erhebenden  Gebühren
  denjenigen  Betrag  übersteigen,  der  nach  §.  41  Abs.  1  im  Falle  der  Vormundschaft
  zu  erheben  ist.

6)  Der  §.  44  erhält  folgende  Fassung:

Drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  werden
erhoben:

1)  für  Volljährigkeitserklärungen,  wenn  der  Minderjährige  nicht  unter  Vormundschaft

  stcht;

2)  für  die  Ersetzung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe  oder  der
Einwilligung  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung;

3)  für  Entscheidungen  betreffend  den  Unterhalt  der  Kinder  nach  §.  1612  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs;

4)  für  die  Uebertragung  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  an  die  Mutter
(§.  1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs);

5)  für  die  Ersetzung  der  Zustimmung  antheilsberechtigter  Abkömmlinge  zu  Rechtsgeschäften
  des  überlebenden  Ehegatten  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft;


6)  für  die  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der  Verheirathung  des
Vaters  oder  der  Mutter,  sowie  für  die  nach  den  S§.  1639  Abs.  1,  1640  Abs.?,
1653,  1666,  1667,  1668,  1670,  1760  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
treffenden  Anordnungen;

7)  für  Entscheidungen,  welche  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu
einander  oder  das  eheliche  Güterrecht  betreffen.

Zahlungspflichtig  ist  in  den  Fällen  unter  Ziffer  4,  6  der  Vater  oder  die  Mutter.
        <pb n="277" />
        219

Hat  eine  Rechnungslegung  stattzufinden,  so  werden  neben  der  in  Abs.  1  bestimmten
Gebühr  die  Gebühren  des  §.  41  Abs.  2  erhoben.

Ist  im  Falle  der  Verheirathung  des  Vaters  oder  der  Mutter  der  Ausstellung  eines  der
in  §.  1314  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordneten  Zeugnisse  eine  amtliche  Auseinandersetzung
  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  vorangegangen,  so  wird  für  die  Ertheilung  des
Zeugnisses  nur  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §.  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

In  den  Fällen  des  §.  43  Abs.  2  und  des  §.  44  wird,  wenn  die  Anordnung  einer
Pflegschaft  oder  Beistandschaft  oder  die  sonstige  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts
aus  demselben  Anlasse  gleichzeitig  mehrere  Fürsorgebedürftige  betrifft,  die  Gebühr  nur
einmal  aus  dem  zusammenzurechnenden  Werthsbetrag  erhoben.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  mit  der  Bekanntmachung  in  Kraft  und  findet  auf
alle  in  diesem  Zeitpunkt  noch  nicht  erledigten  Geschäfte  Anwendung.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  13.  Juni  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern.
betreffend  die  prüfung  der  Nahrungemittel-Chemiker.  Vom  14.  Juni  1002.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  5  Ziff.  1  der  Prüfungsvorschriften  für  Nahrungsmittel-Chemiker
  vom  21.  September  1894  (Reg.  Blatt  S.  287)  wird  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  durch  Beschluß  des  Bundesraths  vom  13.  Mai  ds.  Is.  das  an
der  chemisch-technischen  Abtheilung  einer  bayerischen  Industrieschule  erworbene  Reifezeugniß
für  den  Uebertritt  in  die  Technische  Hochschule  sowie  das  an  der  chemischen  Abtheilung
der  Königlich  sächsischen  Gewerbeakademie  zu  Chemnitz  erlangte  Absolutorialzeugniß  als
gleichberechtigt  mit  dem  Zeugniß  der  Reife  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium
oder  einer  Oberrealschule  anerkannt  worden  ist.

Stuttgart,  den  14.  Juni  1902.
Pischek.
        <pb n="278" />
        Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="279" />
        221

M  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  30.  Juni  1902.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  eine  Gebührenordnung  für  die  Gemeindegerichte.  Vom  28.  Juni  1902.  —
Versügung  des  Feizminssterrum.  betreffend  den  Strafvollzug  gegen  jugendliche  Personen  männlichen
Geschlechts.  Vom  23.  Juni  1902.  Anlage:  Hausordnung  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen
an  dem  Landesgefängniß  in  Rottenburg.  —  Verfügung  des  Dustimiinisteriums,  betreffend  die  Mittheilung
bon  Strafnachrichten  an  die  Peruanische  Regierung.  Vom  24.  Juni  1902.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien
  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  bekressens  die  hn  zur  Ausstellung  arztlicher  Zeugnisse
für  militärpflichtige  Deutsche  in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay.  Vom  14.  Juni  1902.  —  Verfügung  der

Ministerien  des  nnern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Ausübung  der  Fischereite  0%  14.  Juni  1902.

 

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  eine  Gebührenordnung  für  die  Gemeindegerichte.  Vom  28.  Juni  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziehung  auf  die  Gebühren  und  Auslagen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gemeindegerichten
  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
wie  folgt:

S.  1.
An  Gerichtsgebühren  werden  erhoben:
1.  für  die  Erledigung  eines  Rechtsstreits  durch  Entscheidung  bei  einem  Streitgegenstand
  im  Werthe
bis  30  Mark  einschließlich  1.  Mark,
von  mehr  als  30  Mark  bis  50  Mark  einschließlich  2  Mark:
        <pb n="280" />
        222

2.  für  die  Erledigung  eines  Rechtsstreits  durch  Vergleich,  sowie  für  die  Erlassung
eines  Arrestbefehls  oder  einer  einstweiligen  Verfügung  die  Hälfte  der  in  Ziff.  1
bezeichneten  Sätze;

3.  für  die  Erlassung  eines  Zahlungsbefehls  bei  einem  Gegenstand  im  Werthe

bis  30  Mark  einschließlich  ..  .  .  20Pfennig,
von  mehr  als  30  Mark  bis  50  Mark  einschließlich  400  Pfennig:
4.  für  die  Erlassung  eines  Vollstreckungsbefehls  die  Hälfte  der  in  Ziff.  3  bezeichneten
  Sätze.
Weitere  Gerichtsgebühren  kommen  nicht  in  Ansatz.
§.  2.

An  baaren  Auslagen  werden  erhoben:

.  die  Schreibgebühren;

.  die  Post=  und  Telegraphengebühren;

.#die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren  nach  Maßgabe  der
Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898
S.  689);

.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Mitgliedern  des  Gemeindegerichts
  zustehenden  Taggelder  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften  über
die  Taggelder  der  Gemeindediener;

.  die  an  den  Amtsdiener  zu  zahlenden  Beträge.

S.  3.

Die  Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.  Die
Schreibgebühr  beträgt  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich
  zwölf  Silben  enthält,  10  Pfennig,  auch  wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem
Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite  wird  voll  berechnet.

Schreibgebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  von  Amtswegen  anzufertigenden  Ausfertigungen  und  Abschriften  aller
die  Prozeß=  oder  Sachleitung,  einschließlich  der  Bestimmung  und  Aenderung  von
Terminen  und  Fristen,  betreffenden  Verfügungen  (auch  Ladungen,  Benachrichtigungen
  u.  s.  w.);

—

—

*
        <pb n="281" />
        223

2.  im  Mahnverfahren;
3.  für  die  Ertheilung  von  vollstreckbaren  Ausfertigungen  (Volsstrekungsklauseln)

8.  4.

Der  Amtsdiener  erhält  für  jeden  Gang,  den  er  behufs  Behändigung  oder  Eröffnung
einer  Ladung,  Entscheidung  oder  Verfügung  zu  machen  hat,  eine  Gebühr  von  20  Pfennig.
Die  Gebühr  wird  für  jede  Behändigung  oder  Eröffnung  erhoben,  auch  wenn  die  Behändigung
  oder  Eröffnung  an  mehrere  Empfänger  auf  demselben  Gang  bewerkstelligt
wird.  Weitere  Anrechnungen,  wie  z.  B.  für  Bedienung,  sind  unzulässig.

Durch  Beschluß  der  Gemeindekollegien  kann  mit  Genehmigung  des  Amtsgerichts
über  die  Höhe  und  den  Bezug  der  Ganggebühren  anderweitige  Bestimmung  getroffen
werden.  Jedoch  darf  die  einzelne  Ganggebühr  keinenfalls  50  Pfennig  übersteigen.

S.  5.

An  den  Gerichtsgebühren  nehmen  die  Mitglieder  des  Gemeindegerichts,  die  bei  der
Verhandlung  und  Entscheidung  mitgewirkt  haben,  gleichen  Theil;  ist  der  Vorstand  des
Gemeindegerichts  zugleich  der  Schriftführer,  so  erhält  er  einen  doppelten  Antheil.  Hat
der  Vorstand  des  Gemeindegerichts  einen  Arrestbefehl  oder  eine  einstweilige  Verfügung
allein  erlassen,  so  erhält  er  die  ganze  Gebühr.

Die  Gebühren  im  Mahnverfahren  bezieht  der  Vorstand  des  Gemeindegerichts.

Die  Schreibgebühren  bezieht  der  Vorstand  des  Gemeindegerichts,  wenn  er  zugleich
der  Schriftführer  ist,  andernfalls  der  Schriftführer.

Ueber  den  Bezug  der  Gebühren  können  im  Falle  der  Aufstellung  eines  oder  mehrerer
besoldeter  Gemeinderäthe  durch  ortsstatutarische  Vorschrift  (Art.  19  Abs.  5,  Art.  72  des
Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,  Stiftungen  und
Amtskörperschaften,  Reg.  Blatt  S.  103)  und,  soweit  die  Gebühren  besoldeten  Gemeindedienern
  zukommen,  durch  Dienstvertrag  anderweitige  Bestimmungen  getroffen  werden.

Der  Betrag  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  auf  den  Protokollen,  Ausfertigungen
und  Abschriften  beizusetzen.

8.  6.

Die  Partei,  welche  das  Verfahren  beantragt  hat,  ist  verpflichtet,  denjenigen  Betrag,
welcher  für  die  Entscheidung  des  Gemeindegerichts  zum  Ansatz  kommen  kann,  als  Vorschuß
  zu  zahlen.
        <pb n="282" />
        224

Außerdem  ist  bei  jedem  Antrag  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  baare
Auslagen  verbunden  sind,  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender  Vorschuß  von  dem
Antragsteller  zu  entrichten.  Die  Ladung  und  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
  sowie  die  Anfertigung  von  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  nicht  von
Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  kann  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  solchen  Vorschusses
abhängig  gemacht  werden.  82

Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  ist  derjenige,  welchem  durch
die  gerichtliche  Entscheidung  die  Kosten  auferlegt  sind,  oder  welcher  dieselben  durch  eine
vor  dem  Gemeindegericht  abgegebene  oder  diesem  mitgetheilte  Erklärung  übernommen  hat,
und  in  Ermanglung  einer  solchen  Entscheidung  oder  Uebernahme  derjenige,  welcher  das
Verfahren  beantragt  hat.

Schuldner  der  Schreibgebühr  für  Ausfertigungen  und  Abschriften,  welche  nicht  von
Amtswegen  zu  ertheilen  sind,  ist  der  Antragsteller.

8.  8.

Vorschüsse,  Gebühren  und  Auslagen  werden  auf  Ansuchen  der  vorschuß-  oder
zahlungspflichtigen  Partei  insoweit  nicht  erhoben,  als  die  Partei  gerichtsbekannter  Maßen
oder  nach  Ausweis  eines  obrigkeitlichen  Zeugnisses  außer  Stande  ist,  ohne  Beeinträchtigung
  des  für  sie  und  ihre  Familie  nothwendigen  Unterhalts  die  Kosten  des  Prozesses
zu  bestreiten,  und  wenn  zugleich  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung
nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheint.  In  solchem  Falle  kann  die  Erhebung  von
Vorschüssen,  Gebühren  und  Auslagen  auch  von  Amtswegen  unterbleiben.

Das  Gemeindegericht  ist  befugt,  Gebühren,  welche  durch  eine  unrichtige  Behandlung
der  Sache  ohne  Schuld  der  Betheiligten  entstanden  sind,  niederzuschlagen.

S.  9.

Auf  die  Berufsthätigkeit  der  Rechtsanwälte  in  dem  Verfahren  vor  den  Gemeindegerichten
  finden  die  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  (Reichs-Gesetzblatt
  von  1898  S.  692)  entsprechende  Anwendung.

F.  10.
Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1902  in  Kraft;  auf  die  vor
diesem  Zeitpunkt  anhängig  gewordenen  Rechtssachen  findet  sie  keine  Anwendung.
        <pb n="283" />
        225

Mit  dem  gedachten  Zeitpunkt  treten  alle  entgegenstehenden  Verordnungen  und  Verfügungen
  außer  Wirksamkeit,  insbesondere  der  §.  2  der  Königlichen  Verordnung  vom
14.  Dezember  1873,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindediener  (Reg.  Blatt  S.  423),
und  der  §.  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  September  1879,  betreffend  die  Vergütung
  für  die  Berufsthätigkeit  der  Rechtsanwälte  vor  den  Gemeindegerichten  und  bei
der  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches  Vermögen  (Reg.  Blatt  S.  406).

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  28.  Juni  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.

Verfügung  des  Jastizministerinms,
betreffend  den  Strafvollzug  gegen  jugendliche  Personen  männlichen  Geschlechts.  Vom  23.  Juni  1902.

Vom  I.  Juli  ds.  Is.  an  wird  der  bei  dem  K.  Landesgefängniß  Rottenburg  errichtete
Gefängnißbau  für  jugendliche  Personen  männlichen  Geschlechts  in  Betrieb  gesetzt.  Es
sind  daher  von  diesem  Zeitpunkt  an  diejenigen  gegen  jugendliche  Personen  gerichtlich
erkannten  Strafen,  welche  nach  den  seitherigen  Bestimmungen  (Verfügung  des  Justizministeriums
  vom  10.  März  1899,  betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen,  Reg.-Blatt
  S.  236)  in  der  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  bei  dem  Zellengefängniß
Heilbronn  zu  vollziehen  waren,  in  der  bei  dem  Landesgefängniß  Rottenburg  eingerichteten
Jugendabtheilung  zu  vollstrecken.  An  die  Stelle  der  „Hausordnung  für  die  Abtheilung
der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Zellengefängniß  in  Heilbronn“  vom  4.  März  1899
(Reg.  Blatt  S.  144)  tritt  vom  1.  Juli  ds.  Is.  an  die  in  der  Anlage  abgedruckte  Hausordnung
  vom  heutigen  Tage  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem
Landesgefängniß  in  Rottenburg.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1902.
Breitling.
        <pb n="284" />
        226
Anlage.

Hausordunung  für  de  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Landesgesängniß
in  Rottenburg.

8.  1.

Auf  die  in  der  Jugendabtheilung  des  Landesgefängnisses  zu  Rottenburg  untergebrachten
  jugendlichen  Gefangenen  männlichen  Geschlechts  finden  die  Bestimmungen
der  Hausordnung  für  die  Landesgefängnisse  vom  4.  März  1899  mit  nachstehenden  Maßgaben
  Anwendung.

§.  2.

Die  jugendlichen  Gefangenen  sind  von  den  erwachsenen  jeder  Zeit,  insbesondere
beim  Unterricht,  Gottesdienst,  bei  der  Arbeit  und  bei  der  Bewegung  im  Freien  derart
getrennt  zu  halten,  daß  jeder  Verkehr  zwischen  ihnen  ausgeschlossen  bleibt.

il
Der  Unterricht  (§F.  67  der  Hausordnung)  wird  den  jugendlichen  Gefangenen  nach
dem  jeweils  durch  das  Strafanstaltenkollegium  festgestellten  besonderen  Schulplane  ertheilt.
Bei  der  Zuweisung  von  Arbeit  wird  besonderes  Gewicht  auf  die  Erziehung  gelegt.
Die  Schulprüfung  (§F.  68  der  Hausordnung)  findet  bei  den  jugendlichen  Gefangenen
halbjährlich  statt.
S.  4.

Die  jugendlichen  Gefangenen  sind  vorzugsweise  in  Einzelhaft  zu  halten.  Bei  Gefangenen,
  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  ist  jedoch  zu  einer  Verlängerung
  der  Einzelhaft  über  die  Dauer  von  drei  Monaten  die  Genehmigung  des
Strafanstaltenkollegiums  einzuholen.

§.  5.

Für  jugendliche  Gefangene,  welche  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
gelten  bis  zu  Erreichung  dieses  Alters  weiter  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  Ein  „Nebenverdienst“  (§.  59  der  Hausordnung)  wird  nicht  bewilligt.

2.  Die  Anschaffung  außerordentlicher  Genußmittel  (§.  38  der  Hausordnung)  ist  nicht

gestattet,  es  wird  aber  neben  der  ordentlichen  Verköstigung  (§.  36  der  Haus-
        <pb n="285" />
        227

ordnung)  den  Gefangenen  einigemal  des  Jahres  an  festlichen  Tagen,  deren  Bestimmung
  dem  Strafanstaltsvorstand  zusteht,  eine  Zugabe  zu  der  Abendsuppe,
bestehend  in  Obst,  Milch,  Butter,  einem  Glas  Bier  oder  Most,  auf  Kosten  der
Anstalt  gereicht.

mDie  Disziplinarstrafe  der  einsamen  Haft  (88§.  70,  72  der  Hausordnung)
darf  die  Dauer  von  acht  Tagen  nicht  übersteigen.

g.  6.
Gegen  Gefangene,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  darf  die
Disziplinarstrafe  der  Dunkelhaft  (88.  70,  73  der  Hausordnung)  nicht  verhängt  werden.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1902.

K.  Justizministerium.
Breitling.

Verfügung  des  Instizministerinms,
betreffend  die  Mittheilung  von  Strafrnachrichten  an  die  Pernanische  Regierung.  Vom  24.  Juni  1902.

Auf  Grund  einer  mit  der  Peruanischen  Regierung  getroffenen  Vereinbarung  wird
Nachstehendes  bestimmt:

Die  in  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  30.  Juni  1888,  betreffend  die
Mittheilung  von  Strafurtheilen  an  ausländische  Regierungen,  Reg.  Blatt  S.  285,  Amtsblatt
  S.  35,  und  in  der  Nachtragsverfügung  des  Justizministeriums  vom  4.  November  1889,
Reg.  Blatt  S.  315,  Amtsblatt  S.  49,  vorgeschriebene  Uebersendung  von  Strafnachrichten
hat  in  Zukunft  unter  Benützung  des  durch  die  Verordnung  des  Bundesraths  vom
9.  Juli  1896  eingeführten  Formulars  4&amp;amp;  in  gleicher  Weise  auch  bezüglich  der  gegen  einen
Peruanischen  Staatsangehörigen  ergangenen  Verurtheilungen  gegenüber  der  Peruanischen
Regierung  zu  erfolgen.

(Zu  vergl.  auch  Ziff.  1  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  1.  Oktober  1896,
betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mittheilung  der
Strafurtheile,  Amtsblatt  S.  50.)

Stuttgart,  den  24.  Juni  1902.
Breitling.
        <pb n="286" />
        228

Hekanntmechung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ansstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in
Argentinien,  Urngnay  oder  paragnay.  Vom  14.  Juni  1902.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  4.  Juni  1902  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1902
No.  23  S.  119)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  14.  Juni  1902.
Pischek.  v.  Schnürlen.

Bekanntmachung.

An  Stelle  des  Dr.  Karl  Wenzel  zu  Buenos  Aires  (Bekanntmachung  vom  7.  September  1895,
Central-Blatt  S.  348))  ist  dem  Chefarzte  des  deutschen  Krankenhauses  Dr.  Friedrich  Wilhelm  Delius
in  Buenos  Aires  auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
Zeugnisse  der  im  §.  42  Ziffer  1  a  und  b  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Untauglichkeit  oder
bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay  haben.

Berlin,  den  4.  Juni  1902.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

vVerfügung  der  Ministerien  des  Juneru  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Ausübung  der  Fischerei.  Vom  14.  Juni  1902.

In  der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die
Ausübung  der  Fischerei  vom  1.  Juni  1894  (Reg.  Blatt  S.  135)  ist  am  Schluß  von  §.  10
Abs.  2  nach  dem  Worte  „beziehen“  der  Zusatz  einzuschalten:  „Ebenso  finden  auf  die
übrigen  nicht  ablaßbaren  Seen  des  Landes  die  vorstehenden  Schonzeiten,  soweit  sie  die
Karpfen,  Schleien,  Brachsen  und  Barsche  betreffen,  keine  Anwendung.“

Stuttgart,  den  14.  Juni  1902.
Pischek.  Zeyer.

*)  Württ.  Reg.  Blatt  von  1895  S.  276.

—  —  —  ——  —

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.  —
        <pb n="287" />
        229

21.

RNegierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  5.  Juli  1902.

Inhalt:
Verfpung  ad  s  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfbooten.
li

1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  des  im  Umher-2
  erfolgenden  Handels  mit  Geflügel.  Vom  3.  Juli  1902.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Jnnern,
betreffend  den  Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenserdampfbooten.  Vom  2.  Juli  1902.

Auf  Grund  des  Art.  7  Ziff.  2  und  des  Art.  51  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich,  (Reg.  Blatt  S.  393),  wird  zur  Verhütung  von  Thierquälereien
  beim  Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfbooten  verfügt:

Auf  Bodenseedampfbooten  dürfen  Kälber,  Schweine,  Schafe  und  Ziegen
nicht  anders  als  in  hinlänglich  geräumigen,  luftigen,  fahr=  oder  tragbaren
Verschlägen  (Käfigen,  Gattern)  befördert  werden.

Gegen  Kälte  und  Nässe  sind  alle  auf  Bodenseedampfbooten  beförderten
Thiere  durch  Decken  zu  schützen.

Stuttgart,  den  2.  Juli  1902.

Pischek.
        <pb n="288" />
        230
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefend  das  Verbot  des  im  AUmherzirhen  erfolgenden  Haudels  mit  Gestügel.  Vom  3.  Juli  1902
Im  Hinblick  auf  die  andauernd  starke  Verbreitung  der  Geflügelcholera  und  die  in
letzter  Zeit  vorgekommenen  zahlreichen  Fälle  der  Verschleppung  dieser  Seuche  durch  den
Hausierhandel  mit  Geflügel  wird  auf  Grund  des  §.  56b  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
(Reichs-Gesetzblatt  von  1900  S.  871)  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.
Der  Handel  mit  Geflügel  im  Umherziehen  ist  bis  zum  31.  August  d.  Is.  einschließlich

  verboten.
Ausgenommen  ist  der  Aufkauf  von  Geflügel,  welches  zur  Schlachtung  bestimmt  ist.

8.  2.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  unterliegen,  soferne  nach  den  bestehenden
Gesetzen  nicht  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  der  Strafbestimmung  des  8.  148  Ziff.  7a
der  Gewerbeordnung.

8.  3.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  10.  Juli  d.  Is.  in  Kraft.

Stuttgart,  den  3.  Juli  1902.
Pischek.

 

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="289" />
        231

M  22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  16.  Juli  1902.

Inhalt:
Königliche.  Werordnung.  betreffend  die  Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner
schusses  für  die  Wahl  derselben.  Vom  1.  Juli  1902.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
2  Kriegswesens,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Jeugrifen  über  die
rw  Befähigung  für  den  einjährig-fretwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Vom
Juni  1902.  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Zuweisung  der  Geldverrechnung  für

2oöt  wuarh  10  Entringen  an  das  Kameralamt  Herrenberg.  Vom  21.  Juni  1

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Reisrkosten  der  Schössen  und  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner  des  Ausschasses
  für  die  Wahl  derselben.  Vom  1.  Juli  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  der  §§.  55  und  96  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  vom
27.  Januar  1877  in  der  vom  1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung  (Reichs-Gesetzblatt
von  1898  S.  371  ff.)  und  des  Art.  20  Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  Jannar  1879  (Reg.  Blatt  S.  3)  verordnen  und  verfügen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:
        <pb n="290" />
        232

8.  1.

Die  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  für  die  Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen,
desgleichen  die  Schöffen  und  Geschworenen  haben,  wenn  sie  außerhalb  des  Sitzungsorts
des  Ausschusses,  beziehungsweise  des  Gerichts  wohnen,  Vergütung  der  Reisekosten  nach
Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  anzusprechen.

§.  2.

Für  Strecken  mit  Eisenbahnverbindung  wird  vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §.  3
die  Personentaxe  der  zweiten  Wagenklasse,  und  zwar  für  die  Hin=  und  Rückfahrt  je  die
volle  Taxe,  vergütet.  Wird  ein  Schnellzug  benützt,  so  kann  die  Zuschlagstaxe  berechnet
werden.

Daneben  wird  für  die  Hin=  und  Rückfahrt  als  Entschädigung  für  sämmtliche  Nebenausgaben,
  wie  Aufwand  für  Gepäck,  Trägerlohn,  Benützung  von  Gefährten  zu  und  von
den  Bahnhöfen,  je  die  halbe  Taxe  für  einen  Platz  in  zweiter  Klasse  eines  gewöhnlichen
Zugs  vergütet.

8.  3.

Eine  Verpflichtung  zur  Benützung  der  Eisenbahn  besteht  nicht,  wenn  der  Vertrauensmann,
  Schöffe  oder  Geschworene  am  Tage  vor  oder  nach  der  Sitzung,  oder  an  den
Sitzungstagen  in  den  Monaten  Oktober  bis  März  zwischen  10  Uhr  Nachts  und  7  Uhr
Morgens,  in  den  übrigen  Monaten  zwischen  11  Uhr  Nachts  und  6  Uhr  Morgens
reisen  müßte.

S.  4.

Für  Strecken  ohne  Eisenbahnverbindung,  namentlich  auch  für  die  Strecke  bis  zur
nächsten  Eisenbahnstation,  desgleichen  im  Falle  des  §.  3  werden  als  Entschädigung  für
sämmtliche  Kosten  auf  jeden  Kilometer  sowohl  für  die  Hin=  als  für  die  Rückreise  fünfunddreißig
  Pfennig  vergütet.

Bruchtheile  eines  Kilometers,  welche  sich  bei  der  Zusammenrechnung  der  auf  der

Hin=  und  Rückreise  zurückgelegten  Entfernung  ergeben,  dürfen  gleich  einem  vollen  Kilometer
  angerechnet  werden.
        <pb n="291" />
        233
8.  .

Als  Entschädigung  für  Hin=  und  Rückreise  werden  mindestens  zwei  Mark  vergütet.
8.  6.

Dauert  eine  Schwurgerichtsperiode  mindestens  sieben  Tage,  so  können  die  Geschworenen
die  Kosten  einer  Zwischenreise  beanspruchen,  die  sie  vom  Sitze  des  Schwurgerichts  nach
ihrem  Wohnsitze  und  von  diesem  zurück  ausführen.

Dauert  eine  Schwurgerichtsperiode  länger  als  sieben  Tage,  so  können  die  Geschworenen
für  jeden  Zeitabschnitt  von  vollen  sieben  Tagen  die  Vergütung  der  Kosten  je  einer  innerhalb
  dieses  Zeitabschnitts  ausgeführten  Zwischenreise  (vergl.  Abs.  1)  beanspruchen.

Im  Falle  der  Ausführung  einer  Zwischenreise  ist  der  Geschworene  ohne  Rücksicht
auf  die  in  §.  3  festgesetzten  Einschränkungen  zur  Benützung  einer  bestehenden  Eisenbahnverbindung
  verpflichtet.  #

Im  lebrigen  richtet  sich  die  Höhe  der  zu  vergütenden  Kosten  der  Zwischenreise  nach
den  §§.  2,  4  und  5  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  die  Eisenbahn  zu  benützen  ist  und
bei  Lösung  einer  Rückfahrkarte  eine  Preisermäßigung  stattfindet,  neben  der  Entschädigung
für  die  Nebenausgaben  nur  der  Preis  einer  Rückfahrkarte  vergütet  wird.

8.  7.

Die  Reisekostenentschädigung  der  Schöffen  und  Geschworenen  wird  als  allgemeiner
Aufwand  für  die  Rechtspflege  auf  die  Staatskasse  übernommen.

Die  Verpflichtung  der  Amtskörperschaften,  die  Kosten  der  Wahl  der  Geschworenen
und  Schöffen  zu  tragen,  wird  dahin  aufrecht  erhalten,  daß  sie  die  Kosten  der  Wahl  der
Vertrauensmänner  des  Ausschusses  und  die  Reisekostenvergütung  der  Vertrauensmänner
zu  tragen  haben.

8.  8.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  September  1902  in  Kraft.  Gleichzeitig
  tritt  die  Königliche  Verordnung  vom  10.  September  1879,  betreffend  die  den  Vertrauensmännern
  des  Ausschusses  für  die  Wahl  der  Schöffen  und  Geschworenen,  sowie
den  Schöffen  und  Geschworenen  zu  gewährende  Vergütung  der  Reisekosten  (Reg.  Blatt
S.  349),  außer  Wirksamkeit.
        <pb n="292" />
        234

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  gegenwärtiger
  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  1.  Juli  1902.
Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  von  Soden.  Weizsäcker.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  fKriegewesens,
betreffend  das  Gesammtverzeichuiß  der  zur  Ausktellung  von  Zeugnissen  über  die  wisseaschaftliche
tgesähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdirust  derechtigten  Lehranstalten.
Vom  26.  Juni  1902.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Anhang  zu  der  No.  26  des
Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1902erlassene  Bekanntmachungvom  12.  Juni  1902,
betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten,
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  26.  Juni  1902.

Für  den  Minister:
Pischek.  Frhr.  von  Mittnacht.
        <pb n="293" />
        235

Gesammtverzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  8.  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkungen:

1.  Die  mit  '  bezeichneten  Gymnafien  (A.  a)  und  Progymnasien  (B.  a  und  C.  a)  an  Orten,  an
welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  von  Befähigungszeugnissen  berechtigten  Anstalten
unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  b  (Real-Gymnasium,  Real-Progymnasium,  Realschule)  mit
obligatorischem  Unterricht  im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem
Unterricht  im  Griechischen  befreiten  Schülern  auszustellen,  wenn  letztere  an  dem  für  jenen
Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem
Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  Über  genügende  Aneignung
des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

2.  Die  mit  einem  f  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

 

Aebersicht.

Oeffentliche  Lehranstalten.  Selte  Eelte
Gymnasien  (A.  a)  ’  235  Real-Progymnasien  Cöbbd  .  .  ...  250
Real-  Gymnasien  (A.  0)  .  .248  Realschulen(cc)...  ..251
ObersReacichulen(A.c)......  246  Oeffentliche  Schullehrer=  Seminare  (0.  4)  256
Progymnasien  (B.  a)  247  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  e)  259
Real-Progymnasien  (B.  b)  247  Privat-Lehranstalten  260
Realschulen  (B.  c).  ...  248  Lehranstalten  im  Auslaude  263
Progymnasien  (C.  a)  2719

Geffentliche  FPehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  Arnsberg,
Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,  Aschersleben,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,  Attendorn,
Allenstein,  Aurich,
Altona,  Barmen,

Anklam,  Bartenstein,
        <pb n="294" />
        236

Bedburg:  Nitter-Akademie,

Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnafium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friedrich-Werder'sches  Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthal'sches  Gymnafium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnaslum,
Lessing-Gymnafsium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  Ober-Schlesien,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),



Bochum,

Bonn:  Königliches  Gymnasium,

*  Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule),

Brandenburg:  Gymnasium,

Ritter--Akademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
  mit  Real-  Gymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen--Gymnafium,
Matthias-Gymnafium,
Brieg,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

A.  a.  Gymnafien.

Brilon,
Bromberg,
Brühl,  -)
Bunzlau,
Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
Burgsteinfurt,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiserin  Augusta-Gymnasium,
Côln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche,
Friedrich  Wilhelms-Eymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Real-Gymnasium),
Crefeld,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnafium,
*Demmin,
Deutsch-Krone,
Deutsch-Wilmersdorf  bei  Verlin:  Bismarck-Gymnasium,

Dillenburg,
Dortmund,
Dramburg,
Düren,
Düsseldorf:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Neal-Gymnasium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Essen,
        <pb n="295" />
        A  a.  Gymnasien

Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-Gymnafium,
Goethe-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Frauftadt,

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

Fulda

Gartz  a.  d.  Oder,

Glatz,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnafium,

Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz,

Göttingen,

Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Graudenz,

Greifenberg  i.  Pommern,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Groß-Lichterfelde.

Groß-Strehlizz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Gülersloh,

Gumbinnen,

Hadamar,

*Hadersleben,

Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Gymnafium),

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,

 

237

Halle  a.  d.  Saale:  Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

*Hamm,
Hanau,
Hamnmover:  Wzeum  1.,
Wzeum  II,
Kaiser  Wilhelms-Gymnafium,
Leibnizschule  (Gymnafium,  verbunden
mit  Real-Gymnasium),
Heiligenftadt,
*Derford,
*Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,
Virschberg,
Höchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),
Höter,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
"Husum,

Jauer,

Alfeld:  Klosterschule,

Inowrazlaw,

Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Kassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Kattowitz,

Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,

Kiel,

(Klausthal,

Kleve,

Koblenz,

Königsberg  i.  d.  Neumark,

Königsberg  i.  Ostpr.:  Altstädtisches  Gymnafium,

Friedrichs-Kollegium,
        <pb n="296" />
        238
Königsberg  i.  Ostpr.:  Kneiphoͤfisches  Gymnafium,

Wilhelms-Gymnasium,

Königshütte:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschulo,


Koesfeld,

Köslin,

Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Koniz,

Kottbus,

Kreuzburg  in  Oberschlesien,

Kreuznach,

Krotoschin,

Küstrin,

Kulm,

Landsberg  a.d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Lauban,

Leer:  Gymnafium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  Nitter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

"Lingen,
Lisso,
Luckau,
##neburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Lych
Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.
Frauen,
Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Marburg,
Marienburg  i.  Westpreußen,
Marienwerder,

Meldorf,

 

 

 

A.  a.  Gymnasien.

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,
Meseritz,

Minden,

Moers,

Montabaour,

Mühlhausen  i.  Thüringen,
Mülheim  a.  Rhein,

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Eymnasium  (verbunden

mit  Nealschule),

München-Gladbach,

Münden,

Münster  i.  Westfalen,
Münstereifel.

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,
Reisse,

Neuhaldensleben,
*Neu-Ruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Ober-Schlesien,
Neustadt  i.  Westpreußen,

*  Neustettin,
Neuwied:  Gymnafium  (verbunden  mit  Real-Progymnafium),

*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz:  Gymnafium  (verbunden  mit
Real-Gymnafium),
Oels,
Ohlau,
Oppeln,
Osnabrück:  Carolinum,
Raths-Gymnasium,
Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
        <pb n="297" />
        A.  a.  Gymnasien.  239

Pforta:  Landesschule,
Pleß,
Plön,
Posen:  Berger-Gymnasium  (verbunden  mil  Ober-Realschule),

Friedrich  Wilhelms-Gymnafsium,
Marien-Gymnaslum,
Potsdam,
Prenzlau,
Preußisch-Stargard,
Prüm,
Putbus:  Pädagogium,
Pyritz,
Quedlinburg,
Rastenburg,
Ratibor,
Ratzeburg,
Rawitsch,
Recklinghausen,
Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realmnasium

Rheine,  Gymnasium),
Rinteln,
Rössel,
Rogasen,
Roßleben:  Klosterschule,
Saarbrücken,
Saarlouis,!)
Sagan,
Salzwedel,
Sangerhausen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Schleufingen,
Schneidemühl,
Schöneberg  bei  Berlin:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,


(verbunden  mit  Realschule),

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

 

Schöneberg  bei  Berlin:  Hohenzollernschule  (Gymnasium,

  verbunden  mit  Realschule),

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

"Schweidnitz,
Slegburg,
Sigmaringen,

Soest,

Solingen:  (Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)



Sorau,

Spandau,

*Stade,

Stargard  i.  Pommern,

Steglitz,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnafium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

Strehlen,

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Tilfit,

Torgau,

Trarbach,

Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,  ,
[Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden

mit  Real-Gymnasium),
*Verden,

Waldenburg,
Wandsbek:  Gymnasium  (verb
Warburg,

3240  1ANMMN
mit  Realschule),
        <pb n="298" />
        240

Warendorf,

Wehlau,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (berbunden  mit  Real-Progymnasium),


*Wegtzlar,

Wiesbaden,

*Wilhelmshaven,

Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,

Wittstock,

Wohlau,

Wongrowit,

Zeitz,

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bapern.

Amberg,

Ansbach,

Aschaffenburg,

Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,

Eymnasium  zu  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Freifing,
Fürth,

Günzburg,

Hof,

Ingolstadt,

Koaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

 

A.  a.  Gymnasien.

Ludwigshafen  a.  Rhein,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Thereften-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnafium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

Regensburg:  Altes  Eymnasium,

Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnafium,
Dresden-Neustadt,
Freiberg,
Grimma:  Fürsten-  und  Landesschule,
Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürsten-  und  Landesschule,
Plauen  i.  Voigtlande,
Schneeberg,
        <pb n="299" />
        A.  a.  Gymnasien.  241

Wurzen,

Zittau,

Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Cannstatt,
"Ehingen,
Ellwangen,
WEfßlingen,

Hall,

Heilbronn:  Gy  fi  (  b
»Ludwigsburg,

Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*'Ravensburg,

*  Reutlingen,

*Rottweil,

Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnafium,

Karls-Gymnasium,

Tübingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großberzogthum  Baden.
Baden,
Bruchsal,
Freiburg,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


 

mit  Realklassen),

Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim,

Rastatt,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

 

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Bensheim,
Büdingen,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnafium,
Neues  Gymnasium,
Friedberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Gießen,
Laubach:  Gymnasium  (Fridericianum),
Mainz:  Oster-Gymnasium,
Herbst.  Gymnasium,
Offenbach  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit
Ober-Nealschule),
Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

VII.  Großberzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
mit  Real.  Progymnastum),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Realschule).


VIII.  Großberzogthum  Sachsen.
Eisenach,  ·
Jena,
Weimar.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelig.

Friedland,
*Neubrandenburg,
Neustrelitz.
        <pb n="300" />
        242

X.  Großherzogthum  Oldenburg.

*Virkenfeld,
*Eutin,
Jever:  *Marien-Gymnafium,
Oldenburg,
Vechta.
XI.  Herzogthum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catharineum,

Neues  Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,
Meiningen:  Gymnasium  Bernhardinum.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christianeum.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.
Coburg:  Gymnafium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mil
Realklassen).

XV.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,
Jerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
Realklassen).

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,
Sondershausen.

 

 

A.  a.  Gymnasien.

XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).

XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).


XX  Fiärstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
'Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Real=  Progymnasium  und
Lehrer-Seminar).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden

mit  Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gymnasium).


XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen,
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Neoischule
  —  NReal-Progymnasium  —.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Neal-Abtheilung),
        <pb n="301" />
        A.  b.  Real-Gymnasien.

Colmar:  '#yzeum  (verbunden  mit  Real-Abiheilung),


Diedenhofen,

*Gebweiler,

Hagenau:  Gymnasium  (berbunden  mit  Real-Abtheilung),


Metz:  T##zeum,

Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),

*  Mülhausen  i.  Elsaß,

i

243

Saarburg,

Saargemund:  *Gymnafium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Schlettstadt,

Straßburg  i.  Elsaß:  L#zeum,
Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,
*Weißenburg,
*  Zabern.

b.  Real-Gymnasten.

I.  Köntgreich  Preußen.

Aachen,

Altona:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Barmen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Berlin:  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule),


Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,
Falk-Real-Gymnasium,
Friedrichs-Real-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Real-Gymnasium,
Königstädtisches  Real-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
Sophien-Real-Gymnasium,

Bielefeld:  Neal-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Brandenburg,

Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist
(verbunden  mit  Gymnasium),
Real-Gymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Charlottenburg,

Cöln:  Real-Gymnasium  in  der  Kreuzgasse  (verbunden
  mit  Städtischem  Gymnasium),

l
l
(

 

Crefeld,

Danzig:  Johannisschule,

Dortmund,

Düsseldorf:  Neal-Gymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),

Duisburg,

Elberfeld.

Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wöhler-Real-Gymnafium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,

Grünberg,

Hagen  i.  Westfalen:  Real-Gymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Halberstadt,

Hannover:  Real-Gymnasium,

Leibnizschule  (Neal-Gymnafium,  verbunden

  mit  Gymnafsium),

Harburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
        <pb n="302" />
        244

Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium  (verbunden

  mit  Realschule),
Insterburg:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Real-  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Iserlohn:

Kassel,

Kiel:  Real  -  Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),


Koblenz,

Königsbergi.  Ostpr.:  Städtisches  Real--Gymnasium,

Kolberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Landeshut,

Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Lippstadt:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Lüneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Magdeburg:  Real-Gymnasium,
Real--Gymnasium  (verbunden  mit
Ober-Realschule  —  Guericke-Schule
  —),
Münster  i.  Weftfalen,
Neisse,
Nordhausen  a.  Harz:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Oberhausen,!)
Osnabrück:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Osterode  i.  Hannover,
Perleberg,
Potsdam,
Quakenbrück,
Reichenbach  i.  Schlesien:  Wilhelmsschule,

 

 

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin

 

1902.

A.  b.  Real-Gymnafien.

Remscheid:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Rendsburg:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit
Gymnastium),

Ruhrort,

Schalke,

Siegen,

Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,

Schiller-Real-Gymnafium,

Stralsund,

Tarnowitz,

Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilftt,

Trier:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnafium),

Wiesbaden,

Witten:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).



II.  Königreich  Bapyern.

Augsburg,

München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,

Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,

Borna,

Cbemnitz,

Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  höherer

Landwirthschaftsschule),

Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,
Dreikönigsschule  (Real-Gymnasium),
Kadettenkorps,

Freiberg,

Leipzig,
        <pb n="303" />
        A.  b.  Real-Gymnasien.  245

Plauen  i.  Voigtl.:  Real-Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule),)
Zittau:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),


Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.
Gmünd,
Stuttgart,
Ulm.

V.  Großherzogthum  Baden.
Baden:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),

Ettenheim,
Karlsruhe,
Mannheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Mainz:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Ober-Realschule).


VII.  Großberzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Bützow,
Güstrow:  Real-Gymnafium  (verbunden  mit  Realschule),)


Ludwigslust,

Malchin,

Rostock:  NReal-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnafium),


Schwerin.

 

VIII.  Großberzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Ernst-Neal  -  Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule).

XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.

Gotha:  Realklassen  des  Gymnasiums.

XIII.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls-Real-Gymnafium,
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnafium.

XIV.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera.

XV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.

XVI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Vegesack.

XVII.  Freie  und  Hanfsestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnafium  des  Johanneums.)

1)  Am  Real-  Gymnasium  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Quarta.
2)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="304" />
        246

A.  c.  Ober-Realschulen.

c.  Ober-Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Aachen:  Ober-Nealschule  mit  Fachklassen,
##Barmen-Wupperfeld,
Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Ober-Realschule,
TLuisenstädtische  Ober-RNealschule,
Bochum,
Bonn:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Städtischem
  Gymnasium),
1Breslau,
#Charlottenburg,
1Cöln,
(Crefeld,
Danzig:  Ober-Realschule  zu  St.  Petri,
Düren:  Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

1Düsseldorf,
Elberfeld,
Elbing,)
1Essen,

Flensburg:  sOber-Realschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirthschaftsschule
  —),

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Ober-Realschule,

1Gleiwitz,

1Graudenz.

#Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Ober-Realschule,
#Ober-Realschule  bei  den

Franckeschen  Stiftungen,

IHanau,

Hannover,

Kassel,

Kiel,  sOber-Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



 

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule  (Ober-Realschule),


Magdeburg:  1Guoericke-Schule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),

Marburg,

München-Gladbach,

Posen:  Berger-Ober-Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Rheydt:  sOber-Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


1Saarbrücken,

sWeißenfels,

1Wiesbaden.

II.  Königreich  Württemberg.

Cannstatt:  s  Realanstalt,

Eßlingen:  s  Realanstalt,

Hall:  Realanstalt,

Heilbronn:  J  Realanstalt,

Reutlingen:  Realanstalt,

Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,
1Wilhelms-Realschule,

Ulm:  Realanstalt.

III.  Großberzogthum  Baden.

Baden:  1Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


FFFreiburg,

JHeidelberg,

(Karlsruhe,

CKonstanz,

Mannheim,

#Psorzheim.

6  1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="305" />
        B.  a.  Progymnasien.  B.  b.  Real-Progymnasien.  247

IV.  Großherzogthum  Hessen.  VII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Darmstadt,)  Gotha.
Mainz:  1Ober-Realschule  (verbunden  mit  Real-  Coburg:  10ber-Realschule  (Ernestinun).
Gymnasium),  )  ?)  VIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Offenbach  a.  Main:  sOber-Realschule  (verbunden  Bremen:  sHandelsschule  (Ober-Realschule).

mit  Gymnasium).')7)  L.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

burg:  Ober-Realschule  v  l  .
V.  Großberzogthum  Oldenburg.  Hamburg:  Ober-Realschule  vor  dem  Holstenthore

Oldenburg.  ung  X.  Elsaß-Lothringen.
i.  :  Ober-VI.
  Herzocthum  Braunschwelg.  #i  i66e  ehersahsewar
1#Braunschweig.  Straßburg  i.  Elsaß.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Befählgung  nöthig  ist.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Wärttemberg.  Bingen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Oehringen:
  Lyzeum.  schule),

I.  Großberzogthum  Baden.  Dieburg:  Progymnasial-Abtheilung  der  höheren
Donaueschingen,  Bürgerschule  (verbunden  mit  Real-Durlach:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  schule).

Ubtheilung).  IV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
III.  Grotzherzogthum  Hessen.  3)  Gotha.
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Ohrdruf:  Progymnafium  (verbunden  mit  Realschule),
  schule).
b.  Real-  Progymnasten.

I.  Königreich  Württemberg.  Geislingen:  Real--Lzeum,

Böblingen:  Real-Lyzeum,  Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Calw:  Real-Lyzeum,  Nürtingen:  Real-Lyzeum.

)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Beruse  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
  der  Reife  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
  zu  unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

2)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

#))  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvirung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu
unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

3
        <pb n="306" />
        248  B.  c.  Realschulen.

II.  Großherzogtbnm  Baden.  V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
#rrach:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Frankenhausen.
Gymnafium),  VI.  Fürstenthum  Neuß  älterer  Linie.

I
..
Weinheim.  Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.

VII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
II.  rottereetbeesslenbur.  Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
-niz.  "  Gymnafium  und  Lehrer-Seminar).

VIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.

 

IV.  Großh  thum  Mecklenburg-Strelis  Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Schönberg:
  Neulschule.  «  nasium).
o.  Realschulen.
1.  Königreich  Württemberg.  «  Bürgerschule  (verdunden  mit  Pro-Aalen:
  Realanstalt,  (  gymnasium),
Biberach:  Realanstalt,  #  Friedberg:  #  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Göppingen:
  s#Realanstalt,  I  .  nasium),
Heidenheim:  -Realanstalt,  HIernsheim,
Ludwigsburg:  Realanstalt,  Gießen:  #  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gym-Ravensburg:
  s  Realanstalt,  nasium),
Nottweil:  #Realanstalt,  Groß-Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Land-TüÜbingen:
  Realanstalt.  wuirthschaftsschule),
II.  Großherzogthum  Baden.  Heppenheim  a.  d.  Bergstraße,
Bruchsal  Michelstadt,
«  fOppeuheim,
fKatlSkuhe.  «
IIL  Großherzogthum  Hessen.!)  iWimpfen  am  Berg,  -  5
Alsfeld  zes  ·  Worms:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).
eld,
Alzey:  ealschule  (verbunden  mit  Progym-  IV.  Grobberzoeb  —  Mecklenburgnasium),
  .  ·
Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Pro-  Neustrelig.
Bußbach,  gymnasium),  8  V.
Butzba  remen:  Realschule  in  der  Alistadt,
Dieburg:  MHealschul-Abtheilung  der  höheren  ealschule  beim  Doventhor.

 

1)  Solche  Schlüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Jahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absoloirung  des  siebenten  (der  Obersekundo)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Be,
rechtigungsschein  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu
unterziehen,  für  welche  die  hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

2)  Für  die  aus  der  vormaligen  Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen  in  die  Realschule  in
der  Altstadt  übergegangenen  und  in  einer  besonderen  Abtheilung  der  letzteren  Unterricht  genießenden  Schüler  ist  zur
Erlangung  des  Befähigungszeugnisses  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung
  nach  den  für  die  Debbe'sche  Schule  bisher  geltenden  Bestimmungen  erforderlich.
        <pb n="307" />
        C.  a.  Progymnasien.

249

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reise-(Schluß-pprüfung  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Frogymnasten.

I.  Köntgreich  Preußen.
'Altena,
Andernach,
Berent,
*Bocholt,
Boppard,
*Borbech,
*Cöln·  Ehrenfeld,  )
Dirschau:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Dorsten,
*Duderstadt,
Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Eupen,
Euslirchen,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
Frankenstein,

Genthin,
Grevenbroich,

*  Hattingen,

*Hörde,

*Hofgeismar,

Jalich,
HKalk,

Kempen  i.  Posen,
Lauenburg  i.  Pommern,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnafium  (verbunden

mit  Real-Progymnasium),

I
i
1
I
I

Linz,

Löbau  i.  Westpreußen,

Loͤtzen,

Ludenscheid:  *  Proghmnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Malmedy,

Myslowitz.)

Neumark  i.  Westpreußen,

Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



*'Neunlirchen  (Reg.-Bez.  Trier,  Kreis  Oltweiler),

Nienburg,

Northeim,

Oberlahnstein:  Progymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),)

*Pasewalk,
Preußisch-Friedland,
Rathenow:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Rheinbach,
Rheydt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Ober-Realschule),

Rietberg,
St.  Wendel,
"Schlawe,
Schwelm:  '  Progymnafium  (verbunden  mit  Realschule),

"Schwerte,
Schwet,
Sprottau,
Steele,

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Östertermin  1902.
        <pb n="308" />
        250  C.  b.  Real-Progymnasien.

Striegau,  Schäftlarn,

Tremessen,  Schwabach,

Viersen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real.  Uffenheim,
Progymnasium),  Weißenburg  am  Sand,

Wattenscheid,  Windsbach,

Wipperfürth,  Windsheim,

Zehlendorf  bei  Berlin.  Wunfiedel.

II.  Königreich  Bapern.  III.  Königreich  Württemberg.
Bergzabern,  Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule  (Progymnafal
Dinkelsbühl,  Abtheilung  und  Realschul-Abthei
Donauwörth,  lung).

Dürkheim,

Edenkoben,  IV.  Herzogthum  Braunschwelg.
Frankenthal,  Gandersheim:  Progymnasium  nebst  Real.  M#-Germersheim,
  «  theilung.

Grunstadt,

Kirchheimbolanden,  V.  Freie  und  Hansestadt  Hamborg.
Kitzingen,  Bergedorf:  Progymnasial  Abtheilung  der  Hanfo-Kusel,
  schule  (verbunden  mit  Realschule,,
Lohr,  Cuxhaven:  Progymnasial-Abtheilung  der  höheren
Memmingen,  Staatsschule  (verbunden  mit  Regl-Neustadt
  a.  d.  Aisch,  schule).

Nördlingen,

Ocltingen,  VI.  Elsahß-Lothringen.
Pirmasens,  Bischweiler,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,  Oberehnheim,

St.  Ingbert,  Thann.

b.  Real-Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  un
Biedenkopf,  Progymnasium),
Düren:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Forst  i.  d.  Lausiß  ·  Real·  Proghmnafium  (berbunden
Ober-Realschule),  «
Eilenburg,  mit  Progymnasium),
Einbeck,  Görlitz,)

 

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1902.
        <pb n="309" />
        C.  c.  Realschulen.

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Höchst  a.  Main:  Real--Progymnafium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Langenberg,

Langensalza.

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium  (berbunden
  mit  Progymnasium),

Luckenwalde,

Nauen,

Neuwied:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Gymnafium),

Oberlahnstein:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnafium),

Papenburg,

Ratibor,

Spremberg,

Stargard  i.  Pommern,

Swinemünde,

Uelzen,

Viersen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Progymnasium),

251

Wesel:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Großherzogthum  Baden.
Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnafiums,
Mosbach.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Grabow,
Parchim:  Real-Progymnafium  (verbunden  mit
Gymnasium).

IV.  Herzogthum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnafiums.

V.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnafiums.

VI.  Fürstenthum  Waldeck.
Arolsen.

C.  Nealsschulen.

I.  Königreich  Preußen.
llenstein,
Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Real--Gymnasium),

Altona—Ottensen:  Realschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft),
Arnswalde,
Barmen:  s  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Realschule,
Berlin:  ##Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,

Berlin:  Vierte  Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Nealschule,
Siebente  Realschule,
chte  Realschule,
#Neunte  Realschule,
Zehnte  Realschule,
1Elfte  Realschule,
BZwölfte  Realschule,

Biebrich,
Bielefeld,
Bitterfeld,
        <pb n="310" />
        252

#Blankenese,

Breslau:  ##Erste  evangelische  Realschule,
Zweite  evangelische  Realschule,
(Katholische  Realschule,

#Buxtehude,
Celle,

Cöln:  J  Realschule,

Handelsschule  (  Realschule),

Delitzsch:  s  Realschule  (mit  gymnasialem  Nebenkursus

  in  den  drei  unteren  Klassen),
Diez,

Dirschau:  Realschule  (verbunden  mit  Proghmnafium),



Dortmund:  Gewerbeschule  (Realschule),

Dülken,

Düsseldorf,

Eisleben,

Elberfeld,

Elmshorn,

Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
Ems,

Erfurt,
Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Proahmnasium),

Frankfurt  a.  M.:  fRealschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Realschule  der  israelitischen

Gemeinde,
dlerslychtschule,
(Liebig-Realschule,
Selektenschule,
Freiburg  i.  Schlesten,
#Fulda,

Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen
Nebenabtheilungen  in  den  drei
unteren  Klassen,

(Geestemünde,

 

1

C.  c.  Realschulen.

Geisenheim,

Gevelsberg,

1#Görlitz,

#Göttingen,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


#Groß-Lichterfelde,

Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
#Gumbinnen,
Hagen  i.  Westfalen,
Hannover:  (Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,
Harburg:  s  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Havelberg,

—Hechingen,

Herford:  sRealschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem
Andreas·  Real  ·  Gymnasium),
Homburg  v.  d.  Höhe:  s  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),

Iserlohn:  s  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Ibehoe,

Kassel,

Kattowitz,)

Kiel,

Königsberg  i.  Ostpr.:  #Erste  Realschule,)
Zweite  Realschule,)
#ealschule  im  Löbenicht,

Königshütte:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),)



eKöpenick,

Kottbus,

f##reunnach,

Krossen:  Realschule  mit  wahlfreiem  Lateinunter-1)

  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1902.
        <pb n="311" />
        C.  o.  Realschulen.

richt  in  den  Klassen  Sexta,  Quinta
und  Quarta,
#Kulm,
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Langfuhr:  fvon  Conradi'sche  Erziehungsanstalt,
Lennep,
Liegnitz:  Wilhelmsschule,

Lippstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Real=Gymnasium),


Loͤwenberg,

tLubben,

Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Proaymnasium),


Magdeburg,

Marne,)

#Meiderich,

Mühlhausen  i.  Thüringen.)
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Naumburg  a.  d.  Saale,
Neumünster:  #  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium,)

Oldesloe,
Oschersleben:  s  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkurfus
  in  den  drei  unteren
Klassen,
Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

1#Otterndorf,
sPankow,  )
[PPeine,
Pillau,
Potsdam,
sQuedlinburg,
Rathenow:  Realschule  (verbunden  mit  Progym--nasium),)


1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin

 

253
Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


MRiesenburg,
#  Rixdorf,!)
Sangerhausen:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),
Seehausen  in  der  Altmark,)
Schleswig:  Realschule  (verdunden  mit  Gymnasium),

Schmalkalden,
Schönebed:  #Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus
  in  den  drei  unteren  Klassen,
Schöneberg  bei  Berlin:  Hohenzollernschule  ('Realschule,
  verbunden  mit  Gymnasium),

Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Sobernheim,
Solingen:  #Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Sonderburg,
fSteglitz,
Stolp:  1  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
iegenhof,
Unna,
Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Wilhelmshaven,
Witten:  #Rcalschule  (verbunden  mit  Real  Gymnasium),!)

Wittenberge.

II.  Königreich  Bayern.
UAmtberg.
tAnsbach,
Aschaffenburg,

1902.
        <pb n="312" />
        254

Augsburg:  Hrxeisreoljchule
Bamberg

Bayrenth:  MNreistealschule,
Tinlelabũhl,

(Eichstätt,

sErlangen,

fõreifing

Färt,
1#Gunzenhausen,
tof.
#Ingelstadt,

Kaiserslautern:  Kreisrealschule,

Kaufbeuren,
Kempten,
HKissingen,
(Kihingen,
Kronach,
Kulmbach,
Landau,
Landsberg,
Landshut,
Lindau,
Ludwigshafen  a.  Rhein,
Memmingen,

München:  sLudwigs-Kreisrealschule,
Luitpold-Kreisrealschule,
Maria-heresia-Kreisrealschule,

#Neuburg  a.  d.  Donau,
Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,
sNeustadt  a.  d.  Haardt,
1Neu  Ulm,

#Nördlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule,

Passau:  Kreisrealschule,

1#Pirmasens,

Weilheim,

1Weißenburg  a.  Sand,
Würzburg:  Kreisrealschule,
#Wunfiedel,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

fAue,)

Auerbach,!)

Bauzen,

Chemnit,

Crimmitschau,

Dresden:  Erste  Realschule  (Johannftadt),
Zweite  Realschule,?)

Dresden-Striesen:  1  Realschule  (Freimaurs-Institut),


Frankenberg,)

[Glauchaut!)

#Grimma,y)

Großenhain,)

Leipzig:  #Erste  Realschule,
1Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau),1)
Leisnig.)
1#Löbau,))

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quart

der  Gymnasien  entsprechen.

2)  Mit  rückwirkender  Krast  für  den  Ostertermin  1902.
        <pb n="313" />
        C.  c.  Realschulen.

Meerane,!)
Meißen,)
Mitiweida,
ILIILLIIIII
1Oschatz.)
1Pirna,)

Plauen  i.  Voigtlande:  Realschule  (verbunden  mit

Realgymnasium),

BReichenbach  i.  Voigtlande,)
Rochlitz".)
Stollberg.)
1Werdau.

IV.  Könlgreich  Württemberg.

Ebingen:  Realanstalt,
Freudenstadt:  sRealanstalt,
Kirchheim  unter  Teck:  '#Realanstalt,
Schwenningen:  #Realanstalt,
Sindelfingen:  Realanstalt,
Tuttlingen:  Realanstalt.

V.  Großherzogthum  Baden.

Bretten,
Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,
Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,
Müllheim,
Offenburg,
Schopfheim,
1Sinsheim,
eberlingen,

 

i
1

255

Villingen,

Waldshut,

1Wiesloch.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Güstrow:  1Realschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Roflock,
Teterow,

Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Apolda:  [Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule,
Neustadt  a.  d.  Orla.
VIII.  Großherzogthum  Oldenburg.
1Oberstein-Idar.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
#Wolfenbüttel.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1  Pößneck,
Sonneberg.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
#Altenburg  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgymnasium).)



XII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und

Gotha.
Gotha.
Ohrdruf:  Realschule  (derbunden  mit  Proghmnasium).


1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta

der  Gymnasien  entiprechen.

2)  Verbunden  mit  Real-Gymnasialklassen,  zu  denen  der  obligatorische  Latein  unterricht  mit  Klasse  4  beginnt.

8)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

4
        <pb n="314" />
        256

XIII.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Friedrichs-Realschule.

XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),

Sondershausen.

XV.  Fürstenthum  Waldeck.
TNieder-Wildungen.

XVI.  Färstenthum  Lippe.

Detmold:  fRealschule  (verbunden  mit  Gymnasium

Leopoldinum),
1Salzuflen.
XVII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  sRealschul-Abtheilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Progymnasium),

1

C.  d.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Cuxhaven:  #Realschul-Abtheilung  der  höheren
Staatsschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  in  Eimsbüttel,
Realschule  vor  dem  Lübeckerthore,
#  Realschule  in  St.  Pauli,
mRealschule  auf  der  Uhlenhorst.

XIX.  Elsaß-Lothringen.

1Barr.,

Buchsweiler:  sReal-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Colmar:  Real-Abtheilung  des  Lyzeums,
#FForbach,

Hagenau:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
Markirch,
Münnster,
Rappoltsweiler,

Saargemünd:  sReal-Abtheilung  des  Gymnasiums.
Straßburg  i.  Els.:  Realschule  bei  St.  Johann.

d.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

I.  Könlgreich  Preußen.
Alfeld:  Evangelisches  Seminar,
Altdöbern:  Evangelisches  Seminar,
Angerburg:  Expangelisches  Seminar,
Aurich:  Evangelisches  Seminar,
Barby:  Evangelisches  Seminar,
Bederkesa:  Evangelisches  Seminar,
Berent:  Katholisches  Seminar,
Berlin:  Evangelisches  Seminar  für  Stadtschullehrer,



Boppard:  Katholisches  Seminar,
Braunsberg:  Katholisches  Seminar,
Breslau:  Katholisches  Seminar,

Brieg:  Evangelisches  Seminar,
Bromberg:  Evangelisches  Seminar,
Brühl:  Katholisches  Seminar,

Büren:  Katholisches  Seminar,
Bütow:  Evangelisches  Seminar,
Bunzlau:  Evangelisches  Seminar,
Cornelimünster:  Katholisches  Seminar,
Delitzsch:  Evangelisches  Seminar,
Dillenburg:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Dramburg:  Evangelischetz  Seminar,
Drossen:  Evangelisches  Seminar,
Eckernförde:  Evangelisches  Seminar,
Eisleben:  Evangelisches  Seminar,
        <pb n="315" />
        C.  d.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Elsterwerda:  Evangelisches  Seminar,

Elten:  Katholisches  Seminar,

Erfurt:  Evangelisches  Seminar,

Exin:  Katholisches  Seminar,

Franzburg:  Evangelisches  Seminar,

Friedeberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,

Fulda:  Katholisches  Seminar,

Genthin:  Evangelisches  Seminar,

Graudenz:  Katholisches  Seminar,

Gütersloh:  Evangelisches  Seminar,

Habelschwerdt:  Katholisches  Seminar,

Hadersleben:  Evangelisches  Seminar,

Halberstadt:  Evangelisches  Seminar,

Hannover:  Evangelisches  Seminar,

Heiligenstadt:  Katholisches  Seminar,

Herdecke:  Evangelisches  Seminar,

Hilchenbach:  Evangelisches  Seminar,

Hildesheim:  Katholisches  Seminar,

Hohenstein:  Evangelisches  Seminar,

Homberg:  Evangelisches  Seminar,

Kammin:  Evangelisches  Seminar,

Karalene:  Evangelisches  Seminar,

Kempen  (Regierungsbezirk  Düsseldorf):  Katholisches
  Seminar,

Königsberg  i.  d.  Neumark:  Evangelisches  Seminar,

Köpenick:  Evangelisches  Seminar,

Köslin:  Evangelisches  Seminar,

Koschmin:  Expangelisches  Seminar,

Kreuzburg:  Evangelisches  Seminar,

Kyritz:  Evangelisches  Seminar,

Liebenthal:  Katholisches  Seminar,

Liegnitz:  Evangelisches  Seminar,

Linnich:  Katholisches  Seminar,

Löbau:  Evangelisches  Seminar,

Lüneburg:  Evangelisches  Seminar,

Marienburg  i.  Westpreußen:
Seminar,

Mettmann:  Evangelisches  Seminar,

Evangelisches

I
l

 

257

Moers:  Evangelisches  Seminar,

Montabaur:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,

Mühlhausen  i.  Thüringen:  Evangelisches  Seminar,

Münsterberg:  Evangelisches  Seminar,

Münstermaifeld:  Katholisches  Seminar,

Neu-Ruppin:  Evangelisches  Seminar,

Neuwied:  Evangelisches  Seminar,

Neuzelle:  Evangelisches  Seminar,

Northeim:  Evangelisches  Seminar,

Ober-Glogau:  Katholisches  Seminar,

Odenkirchen:  Katholisches  Seminar,

Oels:  Evangelisches  Seminar,

Oranienburg:  Epvangelisches  Seminar,

Ortelsburg:  Evangelisches  Seminar,

Osnabrück:  Evangelisches  Seminar,

Osterburg:  Evangelisches  Seminar,

Osterode  i.  Ostpreußen:  Evangelisches  Seminar,

Ottweiler:  Evangelisches  Seminar,

Paradies:  Katholisches  Seminar,

Peiskretscham:  Katholisches  Seminar,

Petershagen:  Evangelisches  Seminar,

Pilchowitz:  Katholisches  Seminar,

Pölitz:  Evangelisches  Seminar,

Prenzlau:  Epangelisches  Seminar,

Preußisch-Eylau:  Evangelisches  Seminar,

Preußisch-Friedland:  Evangelisches  Seminar,

Proskau:  Katholisches  Seminar,

Prüm:  Katholisches  Seminar,

Pyritz:  Evangelisches  Seminar,

Ragnik:  Evangelisches  Seminar,

Natzeburg:  Evangelisches  Seminar,

Rawitsch:  Paritätisches  Seminar,

Reichenbach  i.  d.  Ober-Lausitz:  Evangelisches
Seminar,

Rheydt:  Exvangelisches  Seminar,

Rosenberg:  Katholisches  Seminar,

Rüthen:  Katholisches  Seminar,

Sagan:  Evangelisches  Seminar,
        <pb n="316" />
        258

Schlüchtern:  Evangelisches  Seminar,
Segeberg:  Exvangelisches  Seminar,
Siegburg:  Katholisches  Seminar,
Soest:  Evangelisches  Seminar,

Stade:  Epvangelisches  Seminar,
Steinau  a.  d.  Oder:  Epangelisches  Seminar,
Tondern:  Evangelisches  Seminar,
Tuchel:  Katholisches  Seminar,
Uetersen:  Evangelisches  Seminar,
Usingen:  Paritätisches  Lehrer-Seminar,
Verden:  Evangelisches  Seminar,
Waldau:  Epvangelisches  Seminar,
Warendorf:  Katholisches  Seminar,
Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,
Wittlich:  Katholisches  Seminar,
Wunstorf:  Evangelisches  Seminar,
Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,
Zülz:  Katholisches  Seminar.

II.  Königreich  Bapern.
Altdorf:  Schullehrer-Seminar,
Amberg:  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Schullehrer-Seminar,
Bayreuth:  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Schullehrer--Seminar,
Kaiserslautern:  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Schullehrer-Seminar,
Schwabach:  Schullehrer-Seminar,
Speyer:  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Schullehrer-Seminar,
Würzburg:  Schullehrer-Seminar.

III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg:  Königliches  Seminar,
Auerbach:  Königliches  Seminar,

Bautzen:  Landsländisches  evangelisches  Seminar,

Domstiftliches  katholisches  Seminar,
Borna:  Königliches  Seminar,
Dresden-Friedrichstadt:  Königliches  Seminar,

 

 

 

C.  d.  Oeffentliche  Schullehrer-Seminare.

Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches
Seminar,

Grimma:  Königliches  Seminar,

Löbau:  Königliches  Seminar,

Nossen:  Königliches  Seminar,

Oschatz:  Königliches  Seminar,

Pirna:  Königliches  Seminar,

l  Fa  Tlich  s  Leh  rDSRemino

Plauen  im  Voigtlande:  Konigliches  ——

Rochlitz:  Königliches  Seminar,

Schneeberg:  Königliches  Seminar,

Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Seminar.

Ischopau:  Königliches  Seminar.

IV.  Königreich  Wurttemberg.
Eßlingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Gmünd:  Katholisches  Schullehrer-Seminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Schullehrer  Seminar,
Nagold:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar,
Saulgau:  Katholisches  Schullehrer-Seminar.

V.  Großherzogthum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar  I,

Großherzogliches  Lehrer-Seminar  I,
Meersburg:  Großherzogliche  Lehrer-Bildungsanstalt.


VI.  Großherzogthum  Hessen.
Alzey:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminor
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar

"l9

Friedberg:  Erohherzogliches  Schullehrer-Seminml.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Neukloster:  Großherzogliches  Lehrer-Seminar.
VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrer-Seminar.
        <pb n="317" />
        C.  e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrer-Seminar.

X.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrer-Seminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrer-Seminar.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrer=Seminar.


XII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Schullehrer-Seminar.
XIII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
Coburg:  Herzogliches  Ernst  Albert-Schullehrer-Seminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.
XIV.  Herzogthum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landes-Seminar.
XV.  Fürstenthum  Schwarzburg-=Sondershausen.

Sondershausen:  Fürstliches  Landes-Seminar.
XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Ruvolstadt:  Fürstlich  evangelisch-lutherisches  Landes-Seminar.


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I
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I

I

259

XVII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrer-Seminar.

XVIII.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XIX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Bückeburg:  Fürstliches  Lehrer  =  Seminar  (berbunden
  mit  Gymnafium  Adolphinum
und  Real--Progymnafium).

XX.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrer-Seminar.

XXI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
L#beck:  Schullehrer-Seminar.

XXII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volks-Schullehrer-Seminar.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Staatliches  Lehrer-Seminar.

XXIV.  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrer-Seminar,
Meß:  Lehrer-Seminar,
Oberehnheim:  Lehrer-Seminar,
Pfalzburg:  Lehrer-Seminar,
Straßburg  i.  Elsoß:  Lehrer-Seminar.

e.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  Landwirthschaftsschule,
Brieg:  Landwirthschaftsschule,
Cleve:  Landwirthschaftsschule,
Dahme:  Landwirthschaftsschule,
Eldena:  Landwirthschaftsschule,
Flensburg:  s#Landwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Ober-Realschule),

Heiligenbeil:  sLandwirthschaftsschule,

Herford:  Landwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Hildesheim:  Landwirthschaftsschule,

Liegnitz:  sLandwirthschaftsschule,

L#dinghausen:  Landwirthschaftsschule,

Marggrabowa  i.  Ostpr.:  Landwirthschaftsschule,

Marienburg  i.  Westpr.:  Landwirthschaftsschule
        <pb n="318" />
        260  Privat-Lehranstalten.

Samter:  sLandwirthschaftsschule,  Leipzig:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Schivelbein  i.  Pomm.:  sLandwirthschaftsschule,  Zittau:  Handels-Abtheilung  des  Neal-Gym-Weilburg:
  #Landwirthschaftsschule.  T  nasiums.

II.  Königreich  Bavern.  n  IV.  Großherzogthum  Hessen.
Augsburg:  #Industrieschule,  Groß-Umstadt:  [Landwirthschaftsschule  (verbunden
Kaiserslautern:  Industrieschule,  mit  Realschule).

Achtenhof:  rKreislandwirthschaftsschule,

München:  #wandelsschule,  V.  Großherzogtbum  Oldenburg.

Varel:  Landwirthschaftsschule.

Industrieschule,
Nürnberg:  t  awdeIhsschule,  «  VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Industrieschule.  Helmstedt:  Landwirthschaftliche  Schule  Marien  ·

U.  Kontgreich  Sachsen.  berg  nebst  f  Real-Abtheilung.

Chemnitz:  1Oeffentliche  Handels-Lehranstalt,  VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sonders=Döbeln:
  iHöhere  Landwirthschaftsschule  (ber-  hausen.

bunden  mit  Real-Oymnafun).  Arnstadt:  #  ndels-Abtheilung  der  Realschule
Dresden:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt  der

Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere  VIII.  Elsat-Lothringen.

Handelsschule),  Rufach:  Landwirthschaftsschule.

Privat-Pehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.  Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat--Unterrichts-Verlin:
  Handelsschule  von  Paul  Lach,  und  Erziehungs-Anstalt  unte
Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktorio-Institut  von  Albert  Leitung  des  Dr.  Joseph  Brunn,)
Siebert,  Gnadenfrei:  Höhere  Privat-Bürgerschule  unter
Frankfurt  a.  Main:  Ruoff  ·  Hassel  sches  Erzieh-  Leitung  des  Dialonus  G.  Lenh,
ungs-Institut  von  Karl  Schwarz,  Godesberg  (Rheinprovinz):  Evangelisches  Päda-Friedrichsdorf
  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  #Gar-  gogium  (Prealistische  und  proniersche
  Lehr-  und  Erziehungs  gymnasiale  Abtheilung)  von  Ollo

Anstalt  des  Dr.  Ludwig  Pröscholdt,  Kühne,

 

4  +)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung
eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüsung  die  Prüfungsordnung
  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder
einzelnen  Theilen  derselben  sind  unstatthaft.

211)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
        <pb n="319" />
        Privat-Lehranstalten.

Kemperhof  bei  Coblenz:  [Katholische  Knaben-Unterrichts-
  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Christian  Joseph
Jonas,

Kosel  i.  O.-Schles.:  Höhere  Privat-Knabenschule
unter  Leitung  des  Vorstehers  G.
Schwarzkopf,

Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,
höhere  Privat  =  Knabenschule  des
Dr.  Paul  Bartels,

Niesly:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
  Friedrich  Drexler  (früher
Hermann  Bauer),)

Obercassel  bei  Bonn:  sünterrichts-  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Osnabrück:  1Nölle'sche  Handelsschule  des
Dr.  L.  Lindemann,)

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Progymnasiale
  und  realprogymnasiale  Abtheilung
  des  Pädagogiums  des  Professors
  Dr.  Max  Beheim.  Schwarzbach,

Paderborn:  fnnterrichts-Anstalt  (Privat-Realschule)
  von  Heinrich  Reismann,

Plötzensee  bei  Berlin:  Pädagogium  (Progymnasium)
des  evangelischen  Johannesstifts
unter  Leitung  des  Stiftsvorstehers
Pastors  W.  Philipps  und  des
Oberlehrers  Theodor  Menzel,

Sachsa  a.  Harz:  Lehr-  und  Exrziehungs-Anstalt

 

261

(Privat-Realschule)  von  Wilbrand
Rhotert.

St.  Goarshausen:  Erziehungs-Institut  (Institut
Hofmann)  des  Dr.  Gustav  Müller
(früher  Karl  Harrach),

Telgte:  Progymnasiale  und  #höhere  Bürgerschul-Abtheilung
  des  Erziehungs-Instituts
  des  Dr.  Franz  Knickenberg.

II.  Königreich  Bapern.

Augsburg:  #Allgemeine  Handels-Lehranstalt  von
Gustav  Hoffmann  (früher  Johann
Stahlmann,)

Dennersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  sReal=  und
Erziehungs-Anstalt  unter  Leitung
des  Dr.  Ernst  Goebel  u.  des  Gustav
Goebel  (früher  Dr.  Ernst  Goebel),

Frankenthal  (Pfalz):  sReal-Lehr-Institut  von  Valentin
  Trautmann  u.  Eugen  Wehrle,

Fürth:  1Israelitische  Realschule  des  Dr.  Alfred

Feilchenfeld  (früher  Dr.  Moritz
Stern),))

Marktbreit  a.  Main:  1  Real-  und  Handelsschule

des  Joseph  Damm,

Nürnberg:  sReal-  und  Handels-Lehranstalt  (Institut
  M.  Gombrich).)

III.  Königreich  Sachsen.
Dresden:  s  Privat-Realschule  mit  Pensionat  von
Oskar  Koldewey  (früher  Ernst
Böhme),  )

1)  Die  Anstalt  ist  besugt,  das  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
Schülern  der  Untersekunda  auszustellen,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissars
auf  Grund  der  Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.
2)  Die  Berechtigung  hat  vorläusig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich  Geltung.

8)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Heröst  1902  einschließlich  Geltung.

4)  Die  Berechtigung  hat  vorläusig  nur  bis  zum  Prüfungstermin  1904  einschließlich  Geltung.

5)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zu  Ostern  1903  einschließlich  Geltung.
        <pb n="320" />
        262

Dresden:  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek
(früher  G.  Müller-Gelinek  und
Dr.  P.  Th.  Schumann,)
Realklassen  der  Unterrichts-  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst
Zeidler")
Leipzig:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Nobert
Barth  (früher  Dr.  E.  J.  Barth),
[Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas
Roth,
Privat-Realschule  von  Otto  Albert
Toller.)

IV.  Königreich  Wurttemberg.
Stuttgart:  #Höhere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Professors  Eugen  Bonhöffer,
ealistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt
  des  Professors  Karl
Widmann  (des  Instituts  Rauscher).

V.  Großberzogthum  Baden.
Waldkirch:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
Offenbach  a.  Main:  #  Goetheschule  des  Oberlehrers

a.  D.  Ernst  Gerloff  (früher
Dr.  Pius  Sack).  3)

VII.  Großberzogthum  Sachsen.
Jena:  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst.
feiffer,
1Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy.

 

i
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i

XII.  Fürstenthum  Schwarzb

Privat-Lehranstalten.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig-Braunschweig:
  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn,

Privat  =  Lehranstalt  (progomnasiale)

  unter  Leitung  des
Lic.  Dr.  Koldewey,)
Seesen  a.  Harz:  Jalobson-Schule  unter  Leitung
des  Professors  Dr.  Emil  Philippson,
Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Ludwig  Tachau.

Harzburg-Bad:

IX.  Herzogthum  Sachsen-WMeiningen.

Salzungen:  1  Privat-Realschule  von  Heinrich
Christian  Wehner.

X.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Gumperda  bei  Kahla:  FLateinlose  Abtheilung
der  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt
des  Professors  Dr.  Siegfried
Schaffner.

XI.  Herzogthum  Anhalt.
Ballenstedt:  Progymnasiale  Abtheilung  (Privat=Progymnasium)
  und  Real-Abtheilung
  des  Privat-Instituts  des
Professors  Dr.  Otto  Wolterstorff.
Keilhau:  Erziehungs=  Anstalt  des  Professors
Dr.  Johannes  Barop.

1)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.  —
Die  Berechtigung  der  Zeidler'schen  Anstalt  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich

  Geltung.

2)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaclistermin  1902  einschließlich  Geltung.
8)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  HLerbsttermin  1903  einschließlich  Geltung.

4)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1901.
Prüfungstermin  1904  einschließlich  Geltung.

Die  Berechtigung  hat  vorläusig  nur  bis  zum
        <pb n="321" />
        Lehranstalten  im  Auslande.  263

XIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Pyrmont:  Pädagoglum  des  Dr.  Hermann  Karl
Gotthilf  Caspari  (Progymnasial-XVI.

  Frete  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber.

Stiftungsschule  von  1815  unter
Abtheilung  und  s-Realschul-Abthei-  Leitung  des  Dr.  Oskar  Dränert,
lung  mit  kaufmännischem  Rechnen  #chule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,

u.  Unterricht  in  der  Buchführung).)  tSchule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
%  Realschuleder  Talmud-Tora  unterLeitung
  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
Realschule  des  unter  Leitung  des
Direktors  M.  Hennig  und  des

XIV.  Färstentbum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  fAmthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule
unter  Leitung  des  Dr.  Friedrich

Claußen.  wissenschaftlichen  Lehrers  Karl

Harald  von  Dameck  stehenden  Pau-XV.

  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.  linums,  Pensionat  des  Nauhen
Lübeck:  sPrivat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.  Hauses.)

PFPehranstalten  im  Auslande.

Brüssel:  Real-Progymnosium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Dr.  Richard  Jahnke.“)
Constantinopel:  sRealschule  der  deutschen  und  schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Dr.  Hans
Karl  Schwatlo.  3)
Berlin,  den  12.  Juni  1902.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

1)  Die  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Michaelistermin  1902  einschließlich  Geltung.

2)  Mit  rückwirkender  Kraft  für  den  Ostertermin  1902.

§)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Negierungs-Kommissars
  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüsung  die  Prüfungsordnung
von  Aufsichtswegen  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüsung  oder  einzelnen
Theilen  derselben  sind  unstatthaft.
        <pb n="322" />
        264

Verfügung  des  Finanzminislerinms,
betreffend  die  Zuweisung  der  Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Entringen  an  das  Kameralamt
herrenberg.  Vom  21.  Juni  1902.

Die  bisher  dem  Kameralamt  Tübingen  obliegende  Erhebung  der  Einnahmen  und
Leistung  der  Ausgaben  für  das  Forstamt  Entringen  wird  vom  1.  April  1903  an  dem
Kameralamt  Herrenberg  mit  der  Maßgabe  übertragen,  daß  von  demselben  auch  die
vor  dem  Beginn  des  Etatsjahrs  1903  anfallenden,  das  Wirthschaftsjahr  1903  berührenden
Einnahmen  und  Ausgaben  für  das  Forstamt  Entringen  zu  vollziehen  und  zu  verrechnen
  sind.

Stuttgart,  den  21.  Juni  1902.
Zeyer.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="323" />
        265

23.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  30.  Juli  1902.

Inhalt:
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  28.  Dezember  1899.  Vom  18.  Juli  1902.  —
Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  Annahme
  von  Banknoten  bei  den  Staatskassen.  Vom  14.  Juli  1902.

 

Gestt,
betreffend  die  Abänderung  des  Umsatzstenergesetzes  vom  28.  Dezember  1899.  Vom  18.  Juli  1802.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  mit  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

In  Art.  11  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1899,  betreffend  die  Besteuerung
  des  Umsatzes  von  Grundstücken  (Umsatzsteuer),  Reg.  Blatt  S.  1254,  erhält  die
Ziff.  6  folgende  Fassung:

(Von  der  Unsatzsteuer  sind  befreit.)

6)  die  Abkömmlinge  für  Erwerbungen,  welche  sie  als  Theilhaber  der  Erbengemeinschaft
  oder  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  aus  dem  Nachlaß  oder  der  ehelichen
  Gütergemeinschaft  des  Erblassers  oder  aus  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  vor  oder  bei  der  Auseinandersetzung  der  Gemeinschaft  machen;  desgleichen
der  überlebende  Ehegatte  für  Erwerbungen,  welche  er  aus  der  bezüglich  des  Nachlasses
  des  verstorbenen  Ehegatten  bestehenden  Erbengemeinschaft  oder  aus  der
        <pb n="324" />
        266

auf  Ableben  desselben  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  als  Theilhaber  der  Gemeinschaft

  macht.
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses

Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  18.  Juli  1902.
Wilhelm.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.  von  Soden.  Weizsäcker.

Verfsügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Augelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  Aunahme  von  Banknoten  bei  den  Staatskassen.  Vom  14.  Juli  1902.

Auf  Grund  des  F.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  177)
sind  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  6.  Juli  1901  (Reichsgesetzblatt
  S.  262)  und  vom  5.  Juni  1902  (Reichsgesetzblatt  S.  225)  der  Aufruf  und  die
Einziehung  der  von  der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main  und  der  von  der
Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt  ausgegebenen  Noten  angeordnet  worden.

Im  Hinblick  hierauf  werden  die  sämmtlichen  Staatskassenstellen  unter  Bezugnahme
auf  die  Ministerialverfügung  vom  1.  März  1876  (Reg.  Blatt  S.  92)  angewiesen,  fortan
die  von  der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main  und  von  der  Bank  für  Süddeutschland
  in  Darmstadt  ausgestellten  Noten  bei  Zahlungen  nicht  mehr  anzunehmen.
Die  zur  Zeit  im  Besitze  der  Staatskassenstellen  befindlichen  Noten  der  genannten  Banken
sind  nicht  mehr  auszugeben,  sondern  innerhalb  14  Tagen  an  die  Staatshauptkasse  in
Stuttgart  einzusenden,  und  zwar  von  den  Einnahmekassen  mit  Lieferungen  zur  Staatshauptkasse,
  von  den  Ausgabekassen  mit  besonderem  Schreiben  gegen  baaren  Ersatz  des
Werthes.

Personen,  welche  künftig  Noten  der  genannten  Banken  bei  Zahlungen  an  die  Staatskassenstellen
  anbieten,  sind  auf  die  Bestimmungen  der  oben  angeführten  Bekanntmachungen
des  Reichskanzlers  hinzuweisen.

Stuttgart,  den  14.  Juli  1902.

von  Soden.  Pischek.  Zeyer.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="325" />
        267

24.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  25.  August  1902.

 

Inhallt:
Betammtmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  abotheten.
Vom  28.  Juli  —  Belanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aus  zhrng  “

no  Dur  1#0%  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900.  Vom  29.  Juli  1902.
kanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  eine  andere  Bezeichnung  *
forstlichen  Versuchsstation  in  Tübingen.  Vom  28.  Juli  1902.

 

 

Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Vom  28.  Juli  1902.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum
  in  den  Apotheken,  vom  9.  August  1895  (Reg.  Blatt  S.  269)  wird  hiemit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  durch  einen  an  die  Fabrikationsstätten  von  Diphtherieserum
  gerichteten  Erlaß  des  K.  Preußischen  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinalangelegenheiten  vom  10.  Mai  1902  gestattet  worden  ist,  fortan  das  Diphtherieserum
  sowohl,  wie  bisher,  in  Fläschchen,  welche  mit  Korkstopfen  verschlossen  sind,
als  auch  in  zugeschmolzenen  Glasampullen,  deren  Hals  sich  an  einer  eingefeilten  Marke
leicht  abbrechen  läßt,  in  den  Handel  zu  bringen.

Die  Glasampullen  müssen  ebenso  wie  die  Fläschchen  vor  der  Füllung  durch  trockene
Hitze  von  150°  C.  keimfrei  gemacht  werden,  auch  ist  durch  vorsichtiges  Einfüllen  des  Serums
in  die  Ampullen  zu  verhüten,  daß  eine  Gerinnung  von  Serum  beim  Zuschmelzen  der
Ampullen  erfolgt.
        <pb n="326" />
        268

Der  Hals  der  Ampulle  muß  an  der  mit  Feilstrich  versehenen  Bruchstelle  so  weit  sein,
daß  er  die  Einführung  der  Spritzenkanäle  behufs  Aussaugung  des  Serums  mittelst  der
Spritze  bequem  gestattet.  Die  beste  Art  der  Serumentnahme  muß  auf  einer,  den  Ampullen
  beizufügenden  Gebrauchsanweisung  deutlich  beschrieben  sein.

Die  für  die  Fläschchen  vorgeschriebene  Sicherung  durch  Plombenverschluß  muß  bei
dem  in  Ampullen  abgefüllten  Serum  an  der  Verpackungshülse  angebracht  sein.  Beziglich
der  Verpackung  und  Kennzeichnung  des  in  Glasampullen  abgefüllten  Serums  müssen  die
in  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Mai  1902  (Reg.Blatt
S.  182)  veröffentlichten  Vorschriften  eingehalten  sein.

Stuttgart,  den  28.  Juli  1902.
Pischek.

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
bekrefend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Schlachtvich-  und  Fleischbeschan
vom  3.  Juni  1900.  Vom  29.  Juli  1902.

In  Nachstehendem  werden  die  von  dem  Reichskanzler  in  der  Beilage  zu  Nr.  22  des
Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1902  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  30.  Mai
1902,  betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes  vom  3.  Juni
1900  und  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
Fleisch,  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  gemäß  der  Käaiserl.
Verordnung  vom  7.  Juli  1902  (Reichs-Gesetzblatt  S.  241)  das  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetz
  vom  3.  Juni  1900  in  seinem  ganzen  Umfang  am  1.  April  1903  in  Kraft  tritt.

Die  landesrechtlichen  Vollzugsvorschriften  werden  später  bekannt  gegeben  werden.

Stuttgart,  den  29.  Juli  1902.
Pischek.
        <pb n="327" />
        269

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes  vom  3.  Juni  1900.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  1  Abs.  1,  §.  12  Abs.  2  Nr.  1,  §.  14  Abs.  1,  §.  15,  §.  18
Abs.  5,  §.  19  Abs.  2,  §.  21  Abs.  2,  3,  §.  22  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Neichs-Gesetzblatt  S.
führungsvorschriften  beschlossen.

4,  H,  C.
547)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehend  abgedruckten  Aus  l#  k

Berlin,  den  30.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Auf  Grund  des  §.  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betressend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547)  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Bestimmungen  beschlossen:

1.  Die  Einfuhr  von  Fleisch  in  das  Zollinland  darf  nur  über  die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse,
Spalte  2,  aufgeführten  Zollämter  erfolgen;  die  Untersuchung  des  eingeführten  Fleisches  findet
bei  einer  der  in  Spalte  4  aufgeführten  Zoll=  oder  Steuerslellen  statt;

2.  die  Einfuhr  der  mit  der  Post  eingehenden  Sendungen  darf  über  sämmtliche  Grenzzollstellen
ersolgen;

3.  die  Bundesregierungen  sind  ermächtigt,  die  Einfuhr  und  die  Untersuchung  von  Fleisch  bei
einzelnen  der  in  dem  Verzeichniß  aufgeführten  Stellen  auf  bestimmte  Tage  zu  beschränken.

Berlin,  den  30.  Mai  1002.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.
        <pb n="328" />
        A.  Untersuchung  und  gesundheilspellzeiliche  Behandlung
des  ZSchlachloiehs  und  Flelsches  bei  #Ichlachtungen  im
Inlande.

I.  Anmeldung  zur  SVolachtoieh-Fleischbeschau
  §8§.  1,  .
II.  Beschaubezirke.  Waener  6.  8  dis  5
III.  Schlachtoiehbeschau  §F.  6  bis  16.
Allgemeine  Bestimmungen  S.  6ö
Anweisung  für  die  Untersuchung  §§.  7,  8
Verfahren  nach  der  Untersuchung  S§.  9  bis  16
IV.  Fleischbeschau  S§.  17  bis  48  .
AllgemeineBesttmmungen§§1·bis  20
Anweisung  für  die  Untersuchung  88.  21  bis  29
Verfahren  nach  der  Untersuchung  S.  30
bis  32
Grundsätze  für  die  Beurtheilung  der  Genustauglichkeit
  des  Fleisches  Ss.  33  bis  30.
Weitere  Behandlung  und  Kennzeichnung  des
Fleisches  88.  40  bis  14
Unschädliche  Beseitigung  des  beanhandeien
Fleisches  8
Rechtsmittel  8
Veschaubücher  §.  474
Beaufsichtigung  der  Fleischbeschau  8
Anlage  1.
Tagebuchsormular.
Unter-Anlage.
Muster  eines  ausgefüllten  Tagebuchformulars
Anlage  2.
Bescheinigungsformular  ..

B.  Prlisungsvorschristen  für  die  Fleischbeschauer
Formular  eines  Befähigungsausweises

C.  Gemeinsahliche  Helehrung  für  destautt.  welche  nicht
als  LChierar#t  approbirt  sind

und

D.  Unlersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Beyandlung
des  in  das  Jollinland  eingehenden  Fleisches.  O
Allgemeine  Bestimmungen  88.  1  bis  4

270

Inhall.

Seite

271
272
273
273
273
271
276
276
277

279

280

338

Beschränkungen  der  Eing8.
  bis  10

Grundsätze  für  die  gesundheitliche  untersuchung
  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches  §§.  11  bis  16  .

Behandlung  des  Fleisches  nach  ersoluier
Untersuchung  88.  17  bis  21.

Weitere  Behandlung  des  öleisches  .
bis  24

Kennzeichnung  des  Fleisches;  S.  25  bis  2

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstanderen
Fleisches  S.  s238

Nicht  zum  *-  für  *  bestimmtes
Fleisch  s.  29

Rechtsmittel  §  .

ua  §.  31

Formular  eines  Fleischbeschaubuchs

Anlage  a.

Anweisung  für  die  thierärztliche  Untersuchung
  des  in  das  Sollmiand“  eingehenden
  Fleisches  .  ..

Anlage  b.

Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches
auf  Trichinen  und  Finnen

Formular  eines  Trichinenschaubuchs

Anlagece.

Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur
chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich
  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung
zubereiteter  Fette  .

Anlage  d.

Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung

von  Fleisch  und  Fetten

E.  Prüfungsvorschriften  für  die  Erichinenlchauer
Formular  eines  Befähigungsausweises  für
Trichinenschauer

F.  Verseichniß  der  Einlaß=  und  Unkersuchungsktellen  für
das  in  das  Jollinland  eingehende  Fleisch

und  Durchfuhr
        <pb n="329" />
        271

Ausführungsbestimmungen

zu

dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvich=  und  Fleischbeschau,

vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  547).

A.

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtvichs

und  Fleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.

I.  Anmeldung  zur  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.
8.  1.

Wer  Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  oder  Hunde  schlachtet
oder  schlachten  lassen  will,  hat  dies  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  zum  Zwecke  der
Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  anzumelden,  wenn  das  Fleisch  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet
werden  soll  und  nicht  einer  der  Ausnahmefälle  des  8.  2  vorliegt.

g.  2.

Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  vor  dem  Schlachten  (Schlachtviehbeschau)  darf  unterbleiben

1.

7r

bei  Nothschlachtungen  (vergl.  §.  1  Abs.  3  des  Gesetzes);

Der  Fall  der  Nothschlachtung  liegt  dann  vor,  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  das  Thier
bis  zur  Ankunft  des  zuständigen  Beschauers  verenden  oder  das  Fleisch  durch  Verschlimmerung
des  krankhaften  Zustandes  wesentlich  an  Werth  verlieren  werde  oder  wenn  das  Thier  in  Folge
eines  Unglücksfalls  sofort  getödtet  werden  muß.

Die  Anmeldung  zur  Untersuchung  nach  dem  Schlachten  (Fleischbeschau)  hat  sofort  nach
der  Nothschlachtung  zu  erfolgen.  Sie  hat  auch  dann  und  zwar  sofort  nach  der  Ausweidung
zu  erfolgen,  wenn  das  Fleisch  von  Thieren,  deren  Tod  durch  Schädel=  oder  Halswirbelbruch,
Erschießen  in  Nothfällen,  Blitzschlag,  Verblutung  oder  Erstickung  in  Folge  eines  Unglücksfalls
  oder  durch  ähnliche  äußere  Einwirkungen  ohne  vorherige  Krankheit  plötzlich  eingetreten
ist  (vergl.  §.  33  Abs.  2),  zum  Genusse  für  Menschen  verwendet  werden  soll;

—  unbeschadet  landesrechtlicher  Vorschriften  über  die  Anmeldepflicht  bei  Hausschlachtungen
(5.  24  Nr.  1  des  Gesetzes)  —  bei  Schlachtthieren,  deren  Fleisch  ausschließlich  im  eigenen
        <pb n="330" />
        272

Haushalte  des  Besitzers  (vergl.  §.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  verwendet  werden  soll,  sosern  sie
keine  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  ausschließenden  Erkrankung  (vergl.
5.  33)  zeigen.

In  diesem  Falle  ist  eine  Anmeldung  zur  Untersuchung  nach  dem  Schlachten  nur  erforderlich,
  wenn  sich  bei  der  Schlachtung  Merkmale  einer  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches
ausschließenden  Erkrankung  (vergl.  §§.  33,  34)  zeigen.

II.  Beschaubezirke.  Beschauer.

g.  3.

()  Die  Bildung  der  Beschaubezirke  und  die  Bestellung  von  Beschauern  erfolgt  nach  8.  6  des  Gesetzes
durch  die  Landesbehörden.

(2)  Zu  Beschauern  sind  entweder  approbirte  Thierärzte  oder  solche  Personen  zu  bestellen,  die  nach
Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  besonderen  Anweisung  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben.

GDie  letztgenannten  Personen  dürfen  jedoch  vorbehaltlich  weitergehender  landesrechtlicher  Einschränkungen
  (vergl.  §.  24  Nr.  2  des  Gesetzes)  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nur  insoweit  ausüben,
  als  sie  nicht  im  Gesetze  (§.  18  Abs.  1)  und  in  dieser  Ausführungsanweisung  approbirten  Thier-=ärzten
  ausschließlich  zugewiesen  ist.

(4)  Für  Beschaubezirke,  in  denen  nicht  die  gesammte  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  approbirten
Thierärzten  übertragen  ist,  müssen  daher  auch  solche  Thierärzte  als  Beschauer  für  die  ihnen  vorbehaltenen
Zweige  der  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  bestellt  werden.

(5)  Der  Beschauer  darf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  nur  in  dem  Bezirk  ausüben,  für
welchen  er  bestellt  ist,  jedoch  können  als  Stellvertreter,  welche  in  Behinderungsfällen  der  zuständigen
Beschauer  einzutreten  haben,  auch  Beschauer  benachbarter  Bezirke  bestellt  werden.

8.  4.

(1)  Der  Beschauer  hat  allen  in  ordnungsmäßiger  Weise  an  ihn  ergehenden  Aufforderungen  zur
Ausübung  seines  Amtes  alsbald  Folge  zu  leisten  und  hierbei  den  Wünschen  der  Antragsteller  in  Bezug
auf  Zeit  und  Ort  der  Untersuchung  thunlichst  zu  entsprechen.  Die  bei  ihm  eingehenden  Anträge  hat  er
binnen  einer  Frist  von  24  Stunden  in  dem  Tagebuche  (vergl.  §.  47,  Anlage  1)  zu  vermerken.

(2)  Die  Beschauzeit  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  auf  bestimmte  Tagesstunden
  beschränkt  werden.

S.  5.

Besitzt  der  Beschauer  nicht  die  Approbation  als  Thierarzt,  so  hat  er  die  Vornahme  der  Schlachtviehund
  Fleischbeschau  abzulehnen  und  die  bei  ihm  eingehenden  Anträge  ohne  Weiteres  an  den  zum  Beschauer
bestellten  Thierarzt  zu  verweisen:

1.  bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln;

2.  wenn  aus,  den  Angaben  des  Antragstellers  hervorgeht,  daß  das  Schlachtthier  mit  einer  Krankheit

behaftet  ist,  deren  Beurtheilung  dem  thierärztlichen  Beschauer  vorbehalten  ist  (vergl.  §.  11).
        <pb n="331" />
        273

III.  Schlachtviehbeschau.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  6.
(0  Die  Schlachtviehbeschau  hat  möglichst  kurz  vor  der  Schlachtung  zu  geschehen  (vergl.  auch  §.  11
Abs.  3).  Sie  ist  zu  wiederholen,  wenn  die  Schlachtung  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  Ertheilung  der
Genehmigung  erfolgt  (vergl.  F.  7  des  Gesetzes).
(2)  Durch  die  Untersuchung  des  lebenden  Thieres  ist  festzustellen:
a)  ob  es  Erscheinungen  einer  Krankheit  zeigt,  welche  von  Einfluß  auf  die  Genußtauglichkeit
des  Fleisches  ist;  „
b)  ob  es  mit  einer  Seuche  behaftet  ist,  die  nach  den  seuchenpolizeilichen  Bestimmungen  der
Anzeigepflicht  unterliegt,  oder  ob  es  Erscheinungen  zeigt,  welche  den  Ausbruch  einer  solchen
Seuche  befürchten  lassen.

Anweisung  für  die  Unkersuchung.

S.  7.

(p#Bei  der  Schlachtviehbeschau  sind  die  Thiergattung  und  das  Geschlecht,  bei  kranken  und  krankheitsverdächtigen
  Thieren  auch  das  Alter,  die  Farbe  und  sonstige  Kennzeichen  festzustellen.  Es  ist  zu
prüfen,  ob  die  Thiere  einen  gesunden  Eindruck  machen;  liegende  Thiere  sind  aufzutreiben,  lahme  vorzuführen.
  Das  Augenmerlk  ist  besonders  zu  richten  auf:
den  Ernährungszustand;
die  Körperhaltung,  den  Stand  und  Gang,  den  Blick  und  die  Aufmerksamkeit  auf  die  Umgebung;
die  Körperoberfläche  (Haut,  Haar,  äußere  Körperwärme,  besondere  Veränderungeng);
die  Verdauungsorgane  (Lippen,  Nasenspiegel,  Nahrungsaufnahme,  Wiederkäuen,  Hinterleib
—  Füllung,  Pansenbewegungen  —,  Beschaffenheit  des  Kothes);
die  Scham,  die  Scheide  und  das  Euter;
die  Athmungsorgane  (Nasenöffnungen,  Athmung).

(2,  Zeigen  sich  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  oder  bei  Pferden  oder  anderen  Einhufern
Störungen  des  Allgemeinbefindens,  so  ist  die  innere  Körperwärme  mit  einem  amtlich  geprüften  ärztlichen
Thermometer  zu  messen.

6)  Bei  den  einzelnen  Schlachtthiergattungen  sind  mit  besonderer  Sorgfalt  diejenigen  Körpertheile
zu  untersuchen,  an  welchen  diesen  Thiergattungen  eigenthümliche,  in  gesundheits=  und  seuchenpolizeilicher
Hinsicht  wichtige  Erkrankungen  vorkommen.

—

S#

*ivr

g.  8.
Bei  den  einzelnen  Thiergattungen  ist  namentlich  zu  achten,  und  zwar
bei  Rindern  auf  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,  Maul-  und  Klauenseuche,  sowie  auf
sieberhafte  Allgemeinerkrankungen,  die  sich  an  Erkrankungen  des  Euters  und  der  Geburtswege,  des
Darmes,  der  Gelenke  und  der  Klauen  anschließen,
        <pb n="332" />
        274

bei  Kälbern  auf  Diphtherie,  Ruhr  und  Nabelerkrankungen  mit  anschließenden  Gelenkanschwellungen
  oder  fieberhaften  Allgemeinleiden,

bei  Pferden  auf  Rotz,  Räude  und  fieberhafte  Allgemeinerkrankungen  in  Folge  örtlicher  Erkrankungen,
  insbesondere  der  Gelenke,  Sehnenscheiden  und  Hufe,

bei  Schweinen  auf  Maul=  und  Klauenseuche,  Rothlauf,  Schweineseuche  und  Schweinepest,

bei  Schafen  und  Ziegen  auf  Räude,  Milzbrand,  Drehkrankheit,  Wassersucht,

bei  Hunden  auf  Tollwuth.

Perfahren  nach  der  Untersuchung.

8.  9.
Die  Schlachtung  ist  zu  verbieten,  wenn  bei  dem  Thiere  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,
Tollwuth,  Rotz,  Rinderpest  oder  der  Verdacht  einer  dieser  Seuchen  festgestellt  ist.

8.  10.

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Beschauer,  falls  er  approbirter  Thierarzt  ist,  die  Schlachtung  zu
gestatten  (vergl.  jedoch  8.  11  Abs.  4,  §.  15).

S.  11.

(1)  Ist  der  Beschauer  nicht  approbirter  Thierarzt,  so  hat  er  die  Erlaubniß  zur  Schlachtung  nur
dann  zu  ertheilen,  wenn  das  Schlachtthier  Erscheinungen  einer  Krankheit  überhaupt  nicht  oder  lediglich
von  solchen  Krankheiten  aufweist,  welche  nur  unerheblich  sind  und  das  Allgemeinbefinden  nicht  wesentlich
stören,  serner  bei  Knochenbrüchen  und  sonstigen  schweren  Verletzungen,  bei  Vorfall  der  Gebärmutter,
sofern  derselbe  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Geburt  eingetreten  ist,  Geburtshindernissen,  Aufblähen
nach  Aufnahme  von  Grünfutter  oder  bei  drohender  Erstickung,  in  diesen  Fällen  jedoch  nur  dann,  wenn
nach  dem  Eintreten  des  Schadens  höchstens  12  Stunden  verstrichen  sind,  und  nur  unter  der  Bedingung,
daß  die  Schlachtung  sofort  vorgenommen  wird.

(2,  In  allen  anderen  Fällen  hat  er  die  Schlachtung  vorläufig  zu  verbieten  (vergl.  jedoch  Abs.  3)
und  den  Besitzer  an  den  thierärztlichen  Beschauer  zu  verweisen.  Letzterem  hat  er  das  Ergebniß  der
Schlachtviehbeschau  mitzutheilen.  Die  Verweisung  an  den  thierärztlichen  Beschauer  hat  insbesondere  dam
zu  geschehen,  wenn  bei  der  Schlachtviehbeschau  festgestellt  werden:

.Krankheiten  in  Folge  der  Geburt  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens;

krankhafte,  namentlich  blutige  oder  mit  Fieber  perbundene  Durchfälle;

mit  Störung  des  Allgemeinbefindens  einhergehende  Euterentzündungen;

Nabelerkrankungen  junger  Thiere,  sofern  sich  Gelenkanschwellungen  oder  fieberhafte  Allgemein:
leiden  anschließen;

.  an  Wunden  und  Geschwüre  sich  anschließende  Allgemeinerkrankungen.

)  Ist  in  den  Fällen  des  Abs.  2  zu  befürchten,  daß  sich  der  Zustand  des  Schlachtthiers  bis  zum
Erscheinen  des  thierärztlichen  Beschauers  erheblich  verschlechtern  wird,  so  hat  der  Beschauer  die  Genebmigung
  zur  sofortigen  Schlachtung  zu  ertheilen,  im  Uebrigen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ergebnisse  der
Schlachtviehbeschau  bei  der  nachfolgenden  Fleischbeschau  geprüft  werden.

—

i--
        <pb n="333" />
        275

(0  Der  gemäß  Abs.  2  zugezogene  thierärztliche  Beschauer  hat  nach  Aufnahme  des  Befundes  bei
dem  erkrankten  Thiere  die  Schlachtung,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §.  9  vorliegen,  zu  gestatten,
jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  sie  alsbald  nach  der  Schlachtviehbeschau  ausgeführt  wird.

8.  12.

Verzichtet  der  Besitzer  in  den  Fällen  des  §.  11  Abs.  2  auf  die  Verwendung  des  Schlachtthiers
als  Nahrungsmittel  für  Menschen,  so  hat  die  weitere  Beschau  zu  unterbleiben.

K..  13.

Das  Ergebniß  der  Untersuchung  und  die  auf  Grund  derselben  zu  treffenden  Maßnahmen  sind  den
Besitzern  der  Schlachtthiere  mitzutheilen.  In  öffentlichen  Schlachthöfen,  in  denen  die  Vornahme  der
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  durch  geeignete  Maßnahmen  gesichert  ist,  darf  diese  ausdrückliche  Mittheilung
  unterbleiben,  sofern  ein  Grund  zur  Beanstandung  sich  nicht  ergeben  hat.

S.  14.
()  Die  Beschauer  sind  nach  F.  9  des  Gesetzes  vom  —  (Reichs-Gesetzblatt  1894  S.  409)

verpflichtet,  sobald  sie  eine  Seuche,  die  der  Anzeigepflicht  unterliegt,  oder  Erscheinungen  ermitteln,  die
den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,  sofort  der  Polizeibehörde  davon  Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Zugleich  soll  der  Beschauer  den  Besitzer  der  kranken  oder  verdächtigen  Thiere  auf  seine  im
S.  9  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Verpflichtung,  die  Thiere  von  Orten  fern  zu  halten,  an  denen  die  Gefahr
der  Ansteckung  fremder  Thiere  besteht,  aufmerksam  machen.

 

z.  16.

Ist  das  Schlachtthier  mit  einer  der  nachstehenden  Seuchen:

Maul-  und  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs,  Pockenseuche  der  Schafe,  Beschälseuche

der  Pferde,  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs,  Räude  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere,

  Maulesel  und  Schafe,  Schweineseuche,  Schweinepest  und  Rothlauf  der  Schweine
oder  mit  Erscheinungen  behaftet,  welche  den  Verdacht  des  Ausbruchs  einer  dieser  Seuchen  begründen,
so  ist  die  Schlachtung  unter  Beachtung  der  Vorschriften  im  §.  11  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  zu  gestatten.  Sofern  jedoch  eine  Feststellung  der  Seuchen  im  Sinne  der  8§§.  12  ff.  des  Gesetzes
vom  #  (Reichs-Gesetzblatt  1894  S.  409)  durch  den  beamteten  Thierarzt  stattzufinden  hat,  ist
anzuordnen,  daß  die  vom  Beschauer  zu  bezeichnenden,  für  die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen  Theile
zur  Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt
  werden.

S.  16.

Ist  der  Beschauer  mit  Thieren  in  Berührung  gekommen,  welche  mit  einer  übertragbaren  Krankheit
  behaftet  waren,  so  hat  er  Hände  und  Arme,  sowie  beim  Vorhandensein  von  Maul=  und  Klauenseuche
Kleidung  und  Schuhwerk  vor  dem  Verlassen  des  Seuchengehöfts  gründlich  zu  reinigen  und  darf  in  diesem
Falle,  bevor  er  Kleidung  und  Schuhwerk  gewechselt  hat,  andere  Ställe  nicht  betreten.

2
        <pb n="334" />
        276

IV.  Fleischbeschan.
Allgemeine  Bestimmungen.

S.  17.

(1)  Die  Fleischbeschau  hat  möglichst  im  Anschluß  an  die  Schlachtung  zu  erfolgen  und  ist  —  abgesehen
  von  öffentlichen  Schlachthöfen  —  thunlichst  von  demselben  Beschauer  (§.  3  Abs.  5)  auszuführen,
welcher  die  Schlachtviehbeschau  vorgenommen  hatte.

(2)  Vor  der  Besichtigung  durch  den  Beschauer  ist  eine  Zerlegung  des  geschlachteten  Thieres  nicht
gestattet;  doch  darf  das  Thier  dergestalt  enthäutet  werden,  daß  die  Haut  noch  an  einer  Stelle  mit  dem
Körper  zusammenhängt,  auch  dürfen  Bauch-,  Becken,  und  Brusteingeweide,  bei  Schweinen,  Schafen  und
Ziegen  auch  die  Zunge  im  natürlichen  Zusammenhange  mit  den  Halsorganen  und  den  Organen  der
Brusthöhle  herausgenommen  werden.  Ferner  darf  das  Thier  in  der  Längsrichtung  zertheilt  sein;  Kopf
und  Unterfüße  dürfen  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  sowie  bei  Schafen,  Ziegen  und  Pferden  aus
ihren  Verbindungen  mit  dem  Thierkörper  gelöst  werden.  Weitere  Ausnahmen  können  für  öffentliche
Schlachthöfe  von  der  Landesbehörde  zugelassen  werden.

#  Werden  gleichzeitig  mehrere  Thiere  derselben  Art  geschlachtet,  so  sind  die  herausgenommenen
Eingeweide  in  der  Nähe  der  Thierkörper  derart  zu  verwahren,  daß  ihre  Zugehörigkeit  zu  den  einzelnen
Körpern  außer  Zweifel  steht.

(Vor  der  Untersuchung  dürfen  Theile  eines  geschlachteten  Thieres  weder  entfernt  noch  einer
weiteren  Behandlung  unterzogen  werden.  Schweine  dürsen  gebrüht  werden.

S.  18.

Sind  vor  der  Beschau  bereits  einzelne  für  die  Beurtheilung  der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches
wichtige  Körpertheile  entfernt  worden,  so  darf  die  Fleischbeschau  nur  von  dem  thierärztlichen  Beschauer
vorgenommen  werden.  Das  Fleisch  darf  nur  dann  für  genußtauglich  oder  bedingt  tauglich  erklärt
werden,  wenn  die  Beschau  der  vorhandenen  Fleischtheile  in  Verbindung  mit  den  Ergebnissen  der  Schlachtviehbeschau
  und  den  sonst  eingezogenen  Erkundigungen  ein  sicheres  Urtheil  ermöglicht.

S.  19.

Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  Thiere  soll  der  Beschauer  mindestens  zwei  geeignete  Messer
zur  Hand  haben,  welche  in  sauberem  Zustande  zu  erhalten  sind.  Durch  Krankheitsstoffe  verunreinigte
Messer  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion  zum  Anschneiden  gesunder  Körpertheile  nicht
benutzt  werden.

g.  20.

Sofern  besondere  Hilfeleistungen  bei  der  Fleischuntersuchung  erforderlich  sind  und  der  Befitzer
oder  dessen  Vertreter  eine  geeignete  Hilfskraft  auf  Ansuchen  des  Beschauers  nicht  stellt,  ist  der  Beschauer
berechtigt,  die  weitere  Untersuchung  abzulehnen,  bis  dem  Ansuchen  entsprochen  wird.
        <pb n="335" />
        277

Anweisung  für  die  Untersuchung.

g.  21.

(1)  Der  Beschauer  soll  die  zur  Untersuchung  in  das  Fleisch  oder  die  Organe  anzulegenden  Schnitte
nicht  in  größerer  Anzahl  oder  in  größerem  Umfang  ausführen,  als  zur  Erreichung  des  Zweckes  nöthig
ist  und  in  den  §§.  22  bis  29  vorgeschrieben  ist.

(2)  Beim  Anschneiden  kranker  Theile  ist  eine  Verunreinigung  des  Fleisches,  des  Fußbodens,  der
Hände  u.  s.  w.  mit  Krankheitsstoffen  thunlichst  zu  vermeiden.

)Sobald  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  erkennt,  daß  er  zur  Entscheidung  nicht
zuständig  ist  (§§.  30  und  31),  hat  er  die  Untersuchung  zu  unterbrechen;  die  Zuziehung  des  thierärztlichen
Beschauers  erfolgt  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung.

g.  22.

()  Die  Untersuchung  der  einzelnen  Theile  des  Thierkörpers  hat  nach  den  in  §§.  23  bis  29  angegebenen
  Grundsätzen  zu  erfolgen  und  soll  in  der  Regel  in  der  dort  angegebenen  Reihenfolge  geschehen.

(2)  Die  in  Betracht  kommenden  Körpertheile  sind  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die  Milz,
die  Gebärmutter,  das  Euter  und  die  Zunge  auch  zu  durchtasten.  Das  Blut  ist  auf  seine  Farbe,  färbende
Kraft,  Gerinnungsfähigkeit  und  auf  die  Beimengung  fremder  Bestandtheile  zu  prüfen.  Bei  denjenigen
Theilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung  zur  Ermittelung  von  Krankheitszuständen  nicht
ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten  durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften
  freizulegen  und  zu  untersuchen.  Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu
durchschneiden.  Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung
erforderlich  macht,  so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen  (vergl.  auch  §.  29);
nöthigenfalls  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Theile  anzuschneiden.

g.  28.
Bei  der  Beschau  sind  im  Allgemeinen  zu  berucksichtigen:
1.  das  Blut;
2.  der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge  so  weit,  daß
die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);
3.  die  Lungen,  sowie  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung  eines
Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen);
4.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide  Kammern  geöffnet
  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);
5.  das  Zwerchfell;
6.  die  Leber  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;
7.  der  Magen  und  der  Darmkanal,  das  Gekröse,  die  Gekrösdrüsen  und  das  Netz;
8.  die  Milzz
9.  die  Nieren  mit  ihren  Lymphdrüsen  sowie  die  Harnblase;
        <pb n="336" />
        278

10.  die  Gebärmutter  mit  Scheide  und  Scham  (besonders  sorgfältig  bei  Thieren,  welche  kurz  vor
der  Schlachtung  geboren  haben  oder  Scheidenausfluß  oder  krankhafte  Veränderungen  der
Gebärmutteroberfläche  zeigen);

11.  das  Euter  und  dessen  Lymphdrüsen;

12.  das  Muskelfleisch,  einschließlich  des  zugehörigen  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen,  der
Gelenke,  des  Brust=  und  Bauchfells.  In  Verdachtsfällen  sind  die  Lymphdrüsen  am  Bruseingange,
  die  Bug-,  Lenden-,  Darmbein-,  Kniefalten=  und  Schamdrüsen  zu  untersuchen.

S.  24.

Bei  Rindern  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln,
letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender  Schnitte,  sowie  die  bei  der
Schlachtung  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile  auf  Finnen  zu  untersuchen.  Besteht  der  Verdacht,  daß  Leberegel
  vorhanden  sind,  so  ist  an  der  Leber  je  ein  Schnitt  senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die
Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigelschen  Lappen  bis  auf  die  Gallengänge  anzulegen;  den  Landesregierungen
  bleibt  vorbehalten,  anzuordnen,  daß  diese  Leberuntersuchung  regelmäßig  statifindet.  Die
Nieren  sind  aus  ihrer  Fettkapsel  zu  lösen.  Bei  Kühen  ist  die  Gebärmutter  durch  einen  Querschnin  zu
öffnen.

8.  26.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall  anzuschneiden.
  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  aber  für  Kälber  unter  sechs
Wochen  weg.  Die  Untersuchung  des  Kopfes  mit  seinen  Drüsen,  soweit  sie  nicht  zur  Finnenuntersuchung
nothwendig  ist,  sowie  die  Untersuchung  der  Nieren  darf  bei  Kälbern  jeden  Alters  unterbleiben,  sofern
nicht  der  Verdacht  einer  Erkrankung  vorliegt.

8.  26.
Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle  und  ihrer
Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der  Mittellinie  durchgesägt
oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist.

8.  27.

Schweine,  ausgenommen  Spanferkel,  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten  der  Wirbelsäule
und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett)  sind  zu  lösen.
Die  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an
den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind  auf  Finnen
zu  untersuchen.  Wenn  auf  andere  Weise  ausreichend  sichergestellt  ist,  daß  Finnen  nicht  vorhanden  sind,
so  darf  auf  Antrag  des  Besitzers  von  der  Spaltung  der  Wirbelsäule  und  des  Kopfes  abgesehen  werden.

S.  28.
8.
Bei  Schafen  und  Ziegen  ist  die  Leber  stets  zu  untersuchen  und  zwar  in  der  im  §.  24  bezeichneten
  Weise.  Das  Anschneiden  des  Herzens  sowie  der  Lomphdrüsen  am  Kopfe  und  an  den  Lungen
ist  nur  im  Falle  des  Verdachts  einer  Erkrankung  erforderlich.

I

v
(
l
        <pb n="337" />
        279

g.  20.

Liegt  eine  Nothschlachtung  oder  einer  der  anderen,  im  §.  2  Nr  1  bezeichneten  Fälle  vor,  so  ist
die  Untersuchung  aller  Organe  einschließlich  der  Lumphdrüsen  besonders  sorgfältig  vorzunehmen.  Namentlich
  ist  festzustellen,  ob  eine  ordnungsmäßige  Schlachtung  oder  etwa  eine  Tödtung  im  Verenden  begriffener
Thiere  oder  eine  scheinbare  Schlachtung  bereits  verendeter  Thiere  vorliegt,  sowie  ob  in  den  Fällen  des
§.  2  Nr.  1  die  Ausweidung  unmittelbar  nach  dem  Tode  der  Thiere  erfolgt  ist  (vergl.  §.  33  Abs.  2).

Perfahren  nach  der  Untersuchung.

g.  30.

Beschauer,  welche  nicht  im  Besitze  der  Approbation  als  Thierarzt  sind,  dürfen  die  selbständige
Beurtheilung  des  Fleisches  nur  in  folgenden  Fällen  und  nur  dann  übernehmen,  wenn  vor  der  Untersuchung
  wichtige  Theile  nicht  entfernt  sind:

1.  wenn  bei  der  Untersuchung  alle  Theile  des  Schlachtthiers  gesund  befunden  werden  oder  nur
folgende  Mängel  am  Fleische  festgestellt  sind:

a)  thierische  Schmarotzer,  ausgenommen  jedoch  die  gesundheitsschädlichen  Finnen  (beim
Rinde  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine,  Schafe,  Hunde  und  bei  der  Ziege
Cysticercus  cellulosae);

b)  bindegewebige  Verwachsungen  von  Organen  ohne  Eiterung  und  ohne  übelriechende
wässerige  Ergüsse,  sowie  vollständig  abgekapselte  Eiterherde;

c)  Entzündungen  der  Haut  ohne  ausgebreitete  Bildung  von  Eiter  oder  Jauche;

0)  örtlich  begrenzte  Geschwülste;

e)  örtliche  Strahlenpilzkrankheit;

f)  Tuberkulose  eines  Organs  oder  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,
in  letzterem  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Krankheit  nicht  ausgedehnt,  die  Verbreitung
  derselben  nicht  auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs  erfolgt  ist,  hochgradige
  Abmagerung  nicht  vorliegt,  ausgedehnte  Erweichungsherde  fehlen  und  die  veränderten
  Theile  (vergl.  §  35  Nr.  4)  leicht  und  sicher  entfernbar  sind;

6)  Nesselfieber  (Backsteinblattern),  leichte  Formen  von  Maul=  und  Klauenseuche  oder  von
Rothlauf  der  Schweine,  ferner  Bläschenausschlag  an  den  Geschlechtstheilen;

h)  Schwund  von  Organen  oder  einzelnen  Muskeln;

i)  Mißbildungen,  wenn  eine  Störung  des  Allgemeinbefindens  oder  eine  Veränderung  der
Fleischbeschaffenheit  damit  nicht  verbunden  ist;

k)  einfache  Knochenbrüche,  auf  mechanischem  Wege  entstandene  Blutergüsse,  Farbstoffablagerungen,
  Verhärtungen  und  Verkalkungen  in  einzelnen  Organen  und  Körpertheilen;

1!)  Vorhandensein  von  Mageninhalt  oder  sonstigen  Verunreinigungen  in  den  Lungen  oder
im  Blute;

m)  Beschmutzung  und  Verunreinigung  des  Fleisches  durch  Insekten,  Verschimmeln  u.  s.  w.,
sowie  Veränderung  desselben  durch  Aufblasen;
        <pb n="338" />
        2.

280

in  den  im  §.  33  Abs.  1  Nr.  12,  13,  16,  17  und  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  der  Genußuntauglichkeit
  des  Fleisches,  sowie  in  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  der  Besitzer  oder  dessen
Vertreter  mit  der  unschädlichen  Beseitigung  des  von  dem  Beschauer  für  genußuntauglich
erachteten  Fleisches  einverstanden  ist.

K.  31.

In  allen  im  §.  30  nicht  aufgeführten  Fällen  bleibt  die  Entscheidung  dem  zuständigen  thierärztlichen
  Beschauer  vorbehalten.

g.  82.

Stellt  der  Beschauer  eine  Seuche  fest,  für  welche  die  Anzeigepflicht  besteht,  so  finden  die  Bestimmungen
  der  §§.  14  und  16  sinngemäße  Anwendung.

Grundläße  für  die  Beurtheilung  der  (benußkauglichkeit  des  Fleisches.

S.  33.

Gu  Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Thierkörper  (Fleisch  mit
Knochen,  Fett,  Eingeweiden  und  den  zum  Genusse  für  Menschen  geeigneten  Theilen  der  Haut,  sowie  das
Blut)  anzusehen,  wenn  einer  der  nachstehend  aufgeführten  Mängel  festgestellt  worden  ist:

N  —

—  à

#

—  —
—  S

—
—

13.
14.

.  Milzbrand;

Rauschbrand;

Rinderseuche;

Tollwuth;

Rotz  (Wurm);

Rinderpest;

eitrige  oder  jauchige  Blutvergiftung,  wie  sie  sich  anschließt  namentlich  an  eitrige  oder  brandige
Wunden,  Entzündungen  des  Euters,  der  Gebärmutter,  der  Gelenke,  der  Sehnenscheiden,
der  Klauen  und  der  Hufe,  des  Nabels,  der  Lungen,  des  Brust-  und  Bauchfells,  des
Darmes;

Tuberkulose,  wenn  das  Thier  in  Folge  der  Erkrankung  hochgradig  abgemagert  ist;

.  Rothlauf  der  Schweine,  wenn  eine  erheblichere  Veränderung  des  Muskelfleisches  oder  des

Fettgewebes  besteht;

Schweineseuche  und  Schweinepest,  wenn  erhebliche  Abmagerung  oder  eine  schwere  Allgemeinerkrankung

  eingetreten  ist;

Starrkrampf,  wenn  die  Ausblutung  mangelhaft  ist  und  sinnfällige  Veränderungen  des

Muskelfleisches  bestehen;

Gelbsucht,  wenn  sämmtliche  Körpertheile  auch  nach  Ablauf  von  24  Stunden  noch  stark  gelb

oder  gelbgrün  gefärbt  oder  wenn  die  Thiere  abgemagert  sind;

hochgradige  allgemeine  Wassersucht;

Geschwülste,  wenn  solche  an  zahlreichen  Stellen  des  Muskelfleisches,  der  Knochen  oder
Fleischlymphdrüsen  vorhanden  sind;
        <pb n="339" />
        281

15.  Finnen  (Cysticercus  cellulosae)  oder  Trichinen  bei  Hunden;

16.  hochgradiger  Harn=  oder  Geschlechtsgeruch,  widerlicher  Geruch  oder  Geschmack  des
Fleisches  nach  Arzneimitteln,  Desinfektionsmitteln  u.  dergl.,  auch  nach  der  Kochprobe  und
dem  Erkalten;

17.  vollständige  Abmagerung  des  Thieres  in  Folge  einer  Krankheit;

18.  vorgeschrittene  Fäulniß=  und  ähnliche  Zersetzungsvorgänge.

(9)  Den  im  Abs.  1  aufgeführten  Mängeln  ist  gleich  zu  achten,  wenn  das  Thier  in  den  im  §.  2
Nr.  1  bezeichneten  plötzlichen  Todesfällen  nicht  unmittelbar  nach  dem  Tode  ausgeweidet  ist,  ferner  wenn
es,  abgesehen  von  diesen  Fällen,  eines  natürlichen  Todes  gestorben  oder  im  Verenden  getödtet,  oder  wenn
es  todtgeboren  oder  ungeboren  ist.

8.  34.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Thierkörper  (vergl.  8.  33),  ausgenommen
  Fett  (vergl.  §.  37  unter  1),  anzusehen,  wenn  einer  der  nachstehend  aufgeführten  Mängel
festgestellt  ist:

1.  Tuberkulose  ohne  hochgradige  Abmagerung,  wenn  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion

vorhanden  sind  und  diese  sich  nicht  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränken;

gesundheitsschädliche  Finnen  (bei  Rindern  Cysticercus  inermis,  bei  Schweinen,  Schafen
und  Ziegen  Cysticercus  cellulosac),  wenn  das  Fleisch  wässerig  oder  verfärbt  ist,  oder
wenn  die  Schmarotzer,  lebend  oder  abgestorben,  auf  einer  größeren  Anzahl  der  ergiebig  und
thunlichst  in  Handtellergröße,  besonders  auch  an  den  Lieblingssitzen  der  Finnen  (8§.  24,  27)
anzulegenden  Muskelschnitte  verhältnißmäßig  häufig  zu  Tage  treten.  Dies  ist  in  der  Regel
anzunehmen,  wenn  in  der  Mehrzahl  der  angelegten  Muskelschnittflächen  mehr  als  je  eine
Finne  gefunden  wird.

Die  finnenfreien  Eingeweide  dürfen,  falls  andere  Mängel  nicht  vorliegen,  dem  freien
Verkehr  überlassen  werden.
Mieschersche  Schläuche,  wenn  das  Fleisch  dadurch  wässerig  geworden  oder  auffallend  verfärbt
  ist;
4.  Trichinen  bei  Schweinen.

dH

So

g.  36.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Fleischtheile  an—
zusehen,  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  ist:

1.  Thierische  Schmarotzer  in  den  Eingeweiden  (Leberegel,  Bandwürmer,  Finnen,  Hülsenwürmer,
Gehirnblasenwürmer,  Rundwürmer.  Mieschersche  Schläuche  u.  dergl.)  —  abgesehen  von  den
Fällen  des  §.  34  —;

wenn  die  Zahl  oder  Vertheilung  der  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung  nicht
gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  anderenfalls  sind  die  Schmarotzer  auszuschneiden
  und  die  Organe  freizugeben;  Organe  mit  gesundheitsschädlichen  Finnen  sind
stets  zu  vernichten;

2.  Geschwülste,  wenn  dieselben  örtlich  begrenzt  sind;

3.  Lungenseuche,  wenn  das  Thier  nicht  abgemagert  ist;
        <pb n="340" />
        282

.  Tuberkulose,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  33  Nr.  8  und  des  §.  34  Nr.  1.
Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen  Lymyhdrüsen
  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen;  das  gleiche  gilt  von  Fleischstücken,  sofern  sie
sich  nicht  bei  genauer  Untersuchung  als  frei  von  Tuberkulose  erweisen;

—

5.  Strahlenpilzkrankheit  und  Traubenpilzkrankheit  (Botryomycose);

6.  Starrkrampf,  sofern  nicht  §.  33  Nr.  11  Anwendung  findet;

7.  Maul=  und  Klauenseuche  ohne  Begleitkrankheit.  Unschädlich  zu  beseitigen  sind  nur  die  erkrankten
  Stellen  sowie  die  werthlosen  Theile  (Klauen).  Kopf  und  Zunge  sind  freizugeben,
wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in  kochendem  Wasser  gebrüht  wurden;

8.  Entzündungskrankheiten,  soweit  sie  nicht  schon  genannt  sind,  ferner  abgekapselte  Eiter=  oder
Jaucheherde,  wenn  das  Allgemeinbefinden  des  Thieres  kurz  vor  der  Schlachtung  nicht  gestört
war,  insbesondere  wenn  Anzeichen  von  Blutvergiftung  nicht  vorhanden  sind;

9.  Verletzungen,  (Wunden,  Quetschungen,  Knochenbrüche,  Verbrennungen  u.  dergl.),  wenn  sie

von  einem  fieberhaften  Allgemeinleiden  nicht  begleitet  gewesen  sind;
10.  Nesselfieber  (Backsteinblattern);
11.  Rothlauf  der  Schweine,  sofern  nicht  §.  33  Nr.  9  Anwendung  findet  (vergl.  jedoch  §.  37
unter  III  Nr.  2).  Blut  und  Abfälle  sind  stets  zu  vernichten;
12.  Schweineseuche  und  Schweinepest,  sofern  nicht  §.  33  Nr.  10  Anwendung  findet  (vergl.  jedoch
§.  37  unter  III  Nr.  3);
13.  Mißbildungen,  wenn  eine  Störung  des  Allgemeinbefindens  oder  Veränderung  der  Fleischbeschaffenheit
  damit  nicht  verbunden  ist;
14.  Schwund  von  Organen  oder  einzelnen  Muskeln;
15.  blutige  oder  wässerige  Durchtränkung,  Kalk=  oder  Farbstoffablagerung  (Schwarzfärbung,
Braunfärbung,  Gelbfärbung)  in  einzelnen  Organen  und  Körpertheilen;
16.  oberflächliche  Fäulniß,  Schimmelbildung  und  dergl.  an  einzelnen  Körpertheilen;
17.  Verunreinigung  des  Fleisches  mit  Eiter,  Jauche  und  Entzündungsprodukten;
18.  Vorhandensein  von  Mageninhalt  oder  Brühwasser  oder  sonstigen  Verunreinigungen  in  den
Lungen  oder  im  Blute;
Veränderung  des  Fleisches  durch  Aufblasen  sowie  derartige  Beschmutzung  des  Fleisches,  daß
eine  gründliche  Reinigung  der  beschmutzten  Theile  nicht  ausführbar  ist.

g.  36.
Hundedärme  sind  stets  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen.

—

8.  37.
Als  bedingt  tauglich  sind  anzusehen:
I.  das  Fett  in  den  Fällen  des  §.  34,  ferner
II.  das  ganze  Fleischviertel,  in  welchem  eine  tuberkulös  veränderte  Lymphdrüse  sich  befindel.
soweit  es  nicht  nach  §.  35  Nr.  4  als  untauglich  anzusehen  ist,  endlich
III.  der  ganze  Thierkörper  (vergl.  §.  33)  mit  Ausnahme  der  nach  §.  35  etwa  als  untauglich
zu  erachtenden  Theile,  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  worden  ist:
        <pb n="341" />
        283

.  Tuberkulose,  die  nicht  auf  e  in  Organ  beschränkt  ist,  sofern  hochgradige  Abmagerung
nicht  vorliegt  und  entweder
a)  ausgedehnte  Erweichungsherde  vorhanden  sind  oder
b)  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion,  jedoch  nur  in  den  Eingeweiden  oder  im
Euter  vorliegen;
.  Rothlauf  der  Schweine,  falls  nicht  die  Bestimmung  im  8.  33  Nr.  9  Anwendung
zu  finden  hat;
Schweineseuche  und  Schweinepest,  falls  nicht  die  Bestimmung  im  §.  33  Nr.  10  Anwendung
  zu  finden  hat;
gesundheitsschädliche  Finnen  im  Sinne  des  §.  34  Nr.  2  bei  Rindvieh,  Schweinen,
Schafen  und  Ziegen,  falls  nicht  die  Bestimmung  daselbst  Anwendung  zu  finden  hat;
jedoch  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  sich  nur  eine  Finne  vorgefunden  hat,  auch
nachdem  eine  Durchsuchung  des  ganzen  Körpers  nach  Zerlegung  des  Fleisches  in
Stücke  von  ungefähr  2½  Kilogramm  Gewicht  vorgenommen  ist  (vergl.  §.  40  Nr.  2).
Leber,  Milz,  Nieren,  Magen  und  Darm  der  finnigen  Thiere  und  das  Fett  der
finnigen  Rinder  sind  als  genußtauglich  zu  behandeln,  sofern  sie  bei  sorgfältiger
Untersuchung  finnenfrei  befunden  sind.

—

t

*

S.  38.

(1,  Das  als  bedingt  tauglich  erkannte  Fleisch  ist  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar  gemacht,
wenn  es  der  nachstehend  vorgeschriebenen  Behandlung  (vergl.  auch  §.  39)  unterworfen  worden  ist:
I.  das  Feit  durch  Ausschmelzen:
in  den  Fällen  zu  §.  34;
II.  das  Fleisch  und  das  Fett
a)  durch  Kochen  oder  Dämpfen:
bei  Tuberkulose  in  den  Fällen  zu  §.  37  unter  II  und  III  Nr.  1;
b)  durch  Kochen,  Dämpfen,  oder  Pökeln:
I.  bei  Rothlauf  der  Schweine  in  den  Fällen  zu  §.  37  unter  III  Nr.  2,
2.  bei  Schweineseuche  und  Schweinepest  in  den  Fällen  zu  §.  37  unter  III  Nr.  3,
3.  bei  Finnen  der  Schweine,  Schafe  und  Ziegen  in  den  Fällen  zu  §.  37  unter  III
Nr.  4  mit  der  dort  angegebenen  Einschränkung  bei  einfinnigen  Thieren;
Te)  durch  Kochen,  Dämpfen,  Pökeln  oder  Durchkühlen:
bei  Finnen  des  Rindviehs  in  den  Fällen  zu  §.  37  unter  III  Nr.  4  mit  der
dort  angegebenen  Einschränkung  bei  einfinnigen  Thieren.
4)  An  Stelle  des  Kochens  oder  Pökelns  kann  für  Fett  das  Ausschmelzen  treten.

S.  30.

Die  Behandlung  des  Fleisches  behufs  Brauchbarmachung  zum  Genusse  für  Menschen  (§.  38)  hat
nach  folgenden  Vorschriften  zu  geschehen:
        <pb n="342" />
        —

o

r

#

d

284

Das  Ausschmelzen  des  Fettes  ist  nur  dann  als  genügend  anzusehen,  wenn  es  entweder  in

offenen  Kesseln  vollkommen  verflüssigt  oder  in  Dampfapparaten  vor  dem  Ablassen  nachweislich
  auf  mindestens  100°  C.  erwärmt  worden  ist.

Das  Kochen  des  mit  thierischen  Schmarotzern  durchsetzten  Fleisches  in  Wasser  ist  nur  dann
als  genügend  anzusehen,  wenn  es  unter  der  Einwirkung  der  Hitze  in  den  innersten  Schichten
grau  (Rindfleisch)  oder  grauweiß  (Schweinefleisch)  verfärbt  und  wenn  der  von  frischen
Schnittflächen  abfließende  Saft  eine  röthliche  Farbe  nicht  mehr  besitzt.  Das  Fleisch  von
Thieren,  welche  mit  pflanzlichen  Schmarotzern  (Infektionskeimen)  behaftet  sind,  ist  in  Stücken
von  nicht  über  15  Centimeter  Dicke  mindestens  2½/  Stunden  in  kochendem  Wasser  zu  halten.
Das  Dämpfen  des  Fleisches  (in  Dampfkochapparaten)  ist  als  ausreichend  nur  dann  anzusehen,
  wenn  das  Fleisch,  auch  in  den  innersten  Schichten,  nachweislich  10  Minuten  lang
einer  Hitze  von  800  C.  ausgesetzt  gewesen  ist,  oder  wenn  das  in  nicht  über  15  Centimeter
dicke  Stücke  zerlegte  Fleisch  bei  ½  Atmosphäre  Ueberdruck  mindestens  2  Stunden  lang
gedämpft  und  auch  in  den  innersten  Schichten  grau  (Rindfleisch)  oder  grauweiß  (Schweinefleisch))
  verfärbt  und  wenn  der  von  frischen  Schnittflächen  abfließende  Saft  eine  röthliche
Farbe  nicht  mehr  besitzt.

Behufs  Pökelung  ist  das  Fleisch  in  Stücke  von  nicht  über  2⅛  Kilogramm  Schwere  zu

zerlegen.  Diese  Stücke  sind  in  Kochsalz  zu  verpacken  oder  in  eine  Lake  von  mindestens
25  Gewichtstheilen  Kochsalz  auf  100  Gewichtstheile  Wasser  zu  legen.  Diese  Pökelung  hat
mindestens  drei  Wochen  zu  dauern.

Wenn  die  Pökellake  mittelst  Lakespritzen  eingespritzt  wird,  genügt  ein  14tägiges  Aufbewahren
  des  so  behandelten  Fleisches  unter  polizeilicher  Kontrole.

Die  Durchlühlung  des  Fleisches  zum  Zwecke  der  Abtödtung  der  Rinderfinnen  hat  21  Tage

in  Kühl=  oder  Gefrierräumen  zu  erfolgen,  welche  eine  tadellose  Frischerhaltung  des  Fleisches
ermöglichen.

eitere  Behandlung  und  Rennzeichnung  des  Hleisches.
§.  40.

Der  Beschauer  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der  Bestimmungen

in  den  88.
taugliche  Fleisch  als  in  seinem  Nahrungs=  und  Genußwerth  erheblich  herabgesetzt  zu  erklären,  undeschaden
der  den  landesrechtlichen  Vorschriften  im  §.  24  des  Gesetzes  vorbehaltenen  Regelung  des  Vertriebs  und
der  Verwendung  solchen  Fleisches,  wenn  einer  der  nachstehenden  Mängel  festgestellt  ist:

1.

33  bis  37  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären.  Jedoch  ist  das

Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  wenn  hochgradige  Abmagerung  nicht
vorliegt,  auch  ausgedehnte  Erweichungsherde  nicht  vorhanden  sind  und  entweder

a)  die  tuberkulösen  Veränderungen  sich  nicht  blos  in  den  Eingeweiden  und  im  Euter
vorfinden,  jedoch  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  fehlen  oder

b)  die  Krankheit  sonst  an  den  veränderten  Organen  eine  große  Ausdehnung  erlangt  hat:
        <pb n="343" />
        285

Vorhandensein  nur  einer  gesundheitsschädlichen  Finne  im  Sinne  des  §.  34  Nr.  2  bei
Rindvieh,  Schweinen,  Schafen  und  Ziegen,  wenn  sich  weitere  Finnen  nicht  vorfinden,  auch
nachdem  eine  Durchsuchung  des  ganzen  Körpers  nach  Zerlegung  des  Fleisches  in  Stücke
von  etwa  2½  Kilogramm  Gewicht  vorgenommen  ist;

fischiger  oder  thraniger  Geruch  oder  Geschmack,  ferner  sonstige  mäßige  Abweichung  in  Bezug
auf  Geruch  und  Geschmack,  sowie  solche  Abweichungen  in  Bezug  auf  Farbe,  Zusammensetzung
und  Haltbarkeit,  namentlich
oberflächliche  Zersetzung,  mäßiger  unangenehmer  Harngeruch,  Geschlechtsgeruch,  Geruch
nach  Arznei=  oder  Desinfektionsmitteln  und  dergl.,  mäßige  Wässerigkeit,  mäßige  Gelbfärbung
  in  Folge  von  Gelbsucht,  mäßige  Durchsetzung  mit  Blutungen,  Miescherschen
Schläuchen  (vergl.  jedoch  §.  34  Nr.  3,  §.  35  Nr.  1)  oder  Kalkablagerungen:
vollständige  Abmagerung,  wenn  nicht  der  Fall  des  §.  33  Nr.  17  vorliegt;
unreife  oder  nicht  genügende  Entwickelung  der  Kälber;

unvollkommenes  Ausbluten,  insbesondere  bei  nothgeschlachteten  Thieren  und  in  den  im  §.  2
Nr.  1  bezeichneten  plötzlichen  Todesfällen,  sofern  nicht  Veränderungen  vorliegen,  welche  eine
Behandlung  des  Fleisches  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §§.  33  und  34  erforderlich
  machen.

*

5

K.  41.

(1)  Beanstandetes  Fleisch  ist  vom  Beschauer  vorläufig  zu  beschlagnahmen.  Der  Beschauer  hat
hiervon  dem  Besitzer  oder  dessen  Vertreter,  sowie  der  Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes
  sofort  Mittheilung  zu  machen.

(2)  Die  Polizeibehörde  hat  über  die  weitere  Behandlung  des  beanstandeten  Fleisches  gemäß
§§.  38,  39  und  45  Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  zu
benachrichtigen.

S.  42.

(1)  Der  Beschauer  hat  das  untersuchte  Fleisch  alsbald  zu  kennzeichnen.  Nur  wenn  der  Besitzer
beanstandeten  Fleisches  oder  sein  Vertreter  sofort  erklärt,  daß  er  sich  bei  der  Entscheidung  nicht  beruhigen
werde,  ist  das  Fleisch  vorläufig  mit  einem  Erkennungszeichen,  das  leicht  wieder  entfernt  werden  kann,  zu
versehen.  Die  Landesbehörden  können  gestatten,  daß  in  öffentlichen  Schlachthöfen  von  der  Anbringung
des  Erkennungszeichens  an  einzelnen  Organen  oder  Fleischtheilen  abgesehen  wird,  wenn  dieselben  sofort
unter  amtlichen  Verschluß  gebracht  werden.

(9)  Vorläufig  mit  einem  Erkennungszeichen  versehenes  Fleisch  ist  zu  kennzeichnen,  sobald  das
Ergebniß  der  Untersuchung  endgültig  feststeht.

(3)  In  den  Fällen  der  §§.  35,  36  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen  Stücke  unterbleiben,  wenn
die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sicher  gestellt  ist.
        <pb n="344" />
        286

(0),  Die  am  Fleische  nach  88.  43,  44  angebrachten  Kennzeichen  sind  zu  berichtigen,  wenn  die
Entscheidung  des  ersten  Beschauers  in  Folge  eingelegter  Beschwerde  (§.  46)  oder  von  Aufsichtswegen
abgeändert  worden  ist.

S.  43.

(1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  erfolgt  mittelst  Farbstempels  mit  nicht  gesundheitsschädlicher
haltbarer  blauer  Farbe  oder  mittelst  Brandstempels.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  den  Namen  oder  das  Zeichen  des  Schaubezirkes.  Thieärzten
  ist  es  gestattet,  einen  Stempel  mit  ihrem  Namen  zu  verwenden,  wenn  sie  außerhalb  ihres  gewöhnlichen
  Schaubezirkes  abzustempeln  haben.

G)  Die  Stempel,  ausgenommen  die  für  Fleisch  von  Einhufern  und  Hunden  bestimmten,  sind  für
das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von  kreisrunder  Form  bei  mindestens  3,,  Centimeter
Durchmesser;  für  das  im  Nahrungs=  und  Genußwerth  erheblich  herabgesetzte  (minderwerthige)  Fleisch  von
gleicher  Form,  jedoch  umschlossen  von  einem  gleichseitigen  Vierecke;  für  das  bei  der  Untersuchung  als
zum  Genuß  untauglich  befundene  und  unschädlich  zu  beseitigende  Fleisch  von  dreieckiger  Form  dei
mindestens  5  Centimeter  Seitenlänge;  für  das  zum  Genusse  bedingt  taugliche  Fleisch  von  viereckiger
Form  mit  mindestens  4  Centimeter  Seitenlänge.

Vauglich.  Erheslch  heraßgesezt  im  Anlanglich.  Nedisst  tanglich.
Rahrungs-  und  Genußwerthe.

 

 

Schaubezirk.  Schaubezirk.

Schaubezirk.

 

 

 

 

 

 

(Das  tauglich  befundene  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  ist  mit  einem  rechteckigen
Stempel  von  mindestens  5  und  2  Centimeter  Seitenlänge  zu  versehen.  Derselbe  trägt  außer  dem  Namen
des  Beschaubezirkes  die  Aufschrift  „Pferd“.

Rleisch  von  Elnhssern.

 

Pferd.
Schaubezirk.
        <pb n="345" />
        287

(6  Für  das  tauglich  befundene  Hundefleisch  ist  ein  rechteckiger  Stempel  von  mindestens  5  und
2  Centimeter  Seitenlänge  zu  verwenden,  welcher  außer  dem  Namen  des  Beschaubezirkes  die  Aufschrift
„Hund“  trägt.

Hundesteisch.

 

Hund.
Schaubezirk.

 

 

 

(6)  An  jedem  Stempel  mülssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.

K.  44.

1)  Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachverzeichneten  Körperstellen
  anzubringen  und  zwar:

I.  Bei  Rindern  und  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln:
.  auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
.  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,
.auf  der  inneren  und
.  auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,
.  an  der  Zunge  und  am  Koypfe.
II.  Bei  Kälbern,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden  Stellen:
1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,
3.  auf  der  Brust,
4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.
III.  Bei  Schweinen:
am  Kopfe,
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken,
auf  dem  Bauche,
.  auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.
IV.  Bei  Schafen,  Ziegen  und  Hunden,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den
betreffenden  Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,

J  e  e

la—
        <pb n="346" />
        288

3.  auf  dem  Rücken,
4.  an  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.
Bei  nicht  enthäuteten  Lämmern  genügt  die  Stempelung  in  der  Nähe  des  Schaufelknorpels
  und  neben  dem  Nierenfette.
(2)  Außerdem  ist  der  Beschauer  verpflichtet,  auf  Wunsch  des  Besitzers  die  Stempelabdrücke  noch
an  weiteren  Stellen  des  Thierkörpers  anzubringen.
G%  Im  Falle  des  §.  40  Nr.  2  ist  jedes  einzelne  Fleischstück  zu  stempeln.

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.
S.  45.

C  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  höhere  Hitzegrade
(Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  auf
chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichtheile.  Die  hierdurch  gewonnenen  Erzeugnisse  können
technisch  verwendet  werden.

(2)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  unthunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben  thunlichst
an  Stellen,  welche  von  Thieren  nicht  betreten  werden.  Vor  dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen
Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem  trockenen  Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Theer,  rohen
Steinkohlentheerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthplamin  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.
  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des  Fleisches  von  einer  mindestens
1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  als  die  vorstehend  bezeichneten
  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.

G  Auch  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  im  Einzelfalle  die  unschädliche  Beseitigung
  auf  andere  Weise  zugelassen  werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  die  unschädliche  Beseitigung
  polizeilich  überwacht  wird.  Mit  thierischen  Schmarotzern  durchsetzte  Fleischtheile  sind  jedoch  stets
nach  Vorschrift  der  Abs.  1  und  2,  trichinöses  Fleisch  nur  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  unschädlich  zu  machen.

Rechtsmittel.
S.  46.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Beschauer  und  der  Polizeibehörde  kann  von  dem  Besitzer  Beschwerde
eingelegt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  sind  von  den  Landesregierungen  mit  der  Maßgabe  zu
erlassen,  daß  im  Falle  der  Beanstandung  durch  einen  thierärztlich  nicht  vorgebildeten  Beschauer  das  Gutachten

  eines  approbirten  Thierarztes  eingeholt  werden  muß  und  im  Falle  der  Beanstandung  durch  einen
approbirten  Thierarzt  mindestens  noch  ein  weiterer  geeigneter  Sachverständiger  anzuhören  ist.

Beschaubücher.
S.  47.

(0  Jeder  Beschauer  hat  ein  Tagebuch  nach  Anlage  1  zu  führen,  in  welches  sämmtliche  zur  Beschau
angemeldeten  Thiere,  die  Ergebnisse  der  Beschau  und  die  hierauf  getroffenen  Anordnungen  einzutragen
  sind.
        <pb n="347" />
        289

(9)  Außerdem  hat  er  alljährlich  eine  statistische  Zusammenstellung  der  Jahresergebnisse  der  Beschau
nach  einem  vom  Bundesrathe  festzustellenden  Formulare  bei  der  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden
Stelle  einzureichen.

(3)  An  Stelle  des  Tagebuchformulars  nach  Anlage  1  dürfen  in  Landestheilen,  in  denen  für  die
Beschauer  schon  jetzt  andere  Formulare  vorgeschrieben  sind,  diese  in  Gebrauch  befindlichen  Formulare  auf
Anordnung  der  Landesregierung  noch  bis  zum  31.  Dezember  1909  zur  Verwendung  gelangen,  sofern  sie
derart  eingerichtet  sind,  daß  darin  die  erforderlichen  Angaben  nach  Anlage  1  enthalten  sind.

(4)  Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  an  Orten,  wo  mehrere  Beschauer  angestellt  sind
(z.  B.  in  Schlachthöfen),  die  Bücher  gemeinsam  geführt  werden.

(5)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  statistischen  Zusammenstellungen  oder
Auszüge  daraus  von  den  Landesregierungen  an  eine  von  ihm  zu  bezeichnende  Stelle  eingereicht  werden.

(0)  Auf  Verlangen  hat  der  Beschauer  eine  besondere  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Untersuchung
nach  Anlage  2  auszustellen.

)  Die  Bücher  der  Beschauer  dürfen  nicht  eher  als  drei  Jahre  nach  der  letzten  Eintragung  vernichtet
  werden.

Beaufsichtigung  der  Fleischbeschau.

S.  48.  Z

Die  gesammte  Thätigkeit  der  Beschauer  ist  nach  Maßgabe  der  von  den  Landesregierungen  zu
erlassenden  Vorschriften  dergestalt  einer  fachmännischen  Kontrole  zu  unterwerfen,  daß  in  jedem  Fleischbeschaubezirke
  mindestens  alle  zwei  Jahre  eine  Redvision  stattfindet.
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        291

 

Anlage  i.
taat:  Jahr  19

rovinz:

reis:

chaubezirk:

Tagebuch

für

Beschauer.

Geführt  von

zu
(Name  des  Beschauers.)

Angefangen  an.
Geschlossen  am
        <pb n="350" />
        292

 

Laufende

Nr.

Bezeichnung
des  Schlachtthiers
nach  Art
und  Geschlecht!).
(Bei  Beanftandung
Angabe  weiterer
Erkennungsmerkmale.)


2

Name
und  Wohnort)
des
Besitzers.

Zeit  der

 

Anmeldung.



l
Untersuchung

vor  nach

dem  Schlachten.

 

Tag.

Stunde.  Tag.
l

Stunde.  Tag.

Stunde.

Ergebniß

der  Untersuchung  vor

dem  Schlachten
(ob
a)  dem  thlerärztlichen  Beschauer
  überwiesen?:
b)  übernommen  von7?:;
J)  Schlachtung  gestattet:
d)  Schlachtung  verboten).

 

4.  5.

 

6.  7.  6.

9.

10.

 

 

 

Bemerkungen:  1)  Lur  diesen  Eintrag  sind  die  Bezeichn
a  -

 

 

 

 

ungen  Pferd,  Bulle,  Ochse,  Kuh,  Jungrind,  Kalb,  Schwein.

chaf,  Ziege,  Hund  anzuwenden.  Die  Bezeichnung  „Jungrind“  gilt  für  Thiere  beiderlei  Gelechts.


2)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  nicht  als
Thierarzt  approbirt  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  thlerärztlichen  Beschauers  einzutragen,
  an  welchen  die  weitere  Beschau  überwiesen  worden  ist.

a)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird,  der  als
Thierarzt  approbirt  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  nicht  als  Thierarzt  approbirten
        <pb n="351" />
        293

 

 

Untersuchung  vor

 

Ergc  ergebniß

Weitere  Behandlung  —  —
der  Schlachtung  ist  der  mtuh  nach  „  des  beusandete  Bemerkungen
unterblieben  wegenod  em  lachten  er  (ob  er  G.  B.

An  i  dem  thlerärztlichen  B  Beanstandung"  i

lhce  Noth-  6  Rther  ichen  Beschauer  n  89  5  1e  Gtet-  Abs.  1  oder  3  der  zurückgezogen,
alchene  205  in  #berhemen  conkjln  oder  Aführunssbehtcmungen  Beschwerde  erhoben,

goh  gkung,  d)  ta  FT  r  im  —  *Minderwerthigkeitss  Ehronh  öoder  (Fett)Entscheidung  auf  die
.  un  enußwer  e

Sschlgh,  bßesonldh  erklärung  —E—  Beschwerde
Erschießen  heilwelse  bean-  o)  gelũblt
in  Nothfällen  2c.)  r  P96  enibe  oder  be.Spalte  12  unter  d).

ingt  tauglich  s.

11.

der  Anciuhkuaqsbestcatms
un

 

12.

13.

14.

und  dergleichen).

185.

 

 

 

 

 

Beschauers  giinzutragen  welcher  wegen  Unzuständigkeit  die  weitere  Beschau  an  den  thierärztlichen
Beschauer  abgegeben  hat.

4)  Unter  den  Beanstandungsgründen  sind  auch  diejenigen  anzuführen,  welche  Anlaß  zur  Ueberweisung
der  Beschau  r  den  thierärztlichen  Beschauer  gewesen  fünd.
eder

auer  h

at  fich  a

auf  den  Eintrag  der  Ergebnisse  der  von  ihm  selbst  vorgenommenen

untersuchungen  zu  beschränken.  Findet  die  Ueberweisung  der  Beschau  Seitens  eines  nicht  als  Thierarzt
approbirten  Beschauers  an  einen  thierärztlichen  Beschauer  statt,  so  hat  ersterer  in  Spalte  10  oder  12
lediglich  die  Thatsache  der  Ueberweisung  und  in  Spalte  13  den  Grund  hierfür  einzutragen.
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        295
(Wufster  eines  ausgefüllten  Formulars  für  einen  nicht  als  Chierarz#t

approbirten  Beschauer.)
Unter-Anlage.

Staat:  4##k.  Jahr  1903.
Provinz:  —

Kreis:  Cöthen.

Schanbezirk:  Klem-Paschleben  7.

Tagebuch

für

Beschauer.

Geführt  von

Maa  Sclttze  zu  Klern-  Paschlcben.
(Name  des  Beschauers.)

Angefangen  am  7.  Juncr  1003.

Geschlossen  am
        <pb n="354" />
        296

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Zeit  der  Ergebniß
des  Schlachtthiers  Name  —  —  —  der  Untersuchung  ec
Lau-  nach  Art  r  n  11  Untersuchung  dem  Schlachten
un  ohnort  nfende
  und  Geschlecht?.  h  vor  nach  ½%  —3
(Bei  Beanstandun  es  meldung.  —  *  dem  thierärgtlicher  ?-Nr.
  ar;  iandung  *2*m½1  dem  Schlachten.  schauer  Überwiesen'
Besitzers.  b)  übernommen  von!“
Erkennungs=  6  Wc  Schlachtung  gekne
merkmale.)  Tag.  Stunde.)  Tag.  Sume  Tag.  Stund-  ch  Schlachtung  verdern
1.  —  2.  —  3.  4.  5.  6.  7.  9  *4½2  10.
-..  i
i.  tw-  x,««1«,,f,;f.«,s«,«;j,z»·J.7c-.-.).i.1»x-  T  5  .Sehluchtsen  .  wt
Schiucin  Gndundich,  K  8  —  —  —  —
«  chlüter.  .-.  ;.-.  .s  .
L  (ui-Ck,clzl:75,;rc-rey«  Ä,  »»«E»:-  2.  J.  814  2.  I.  1  3.  7.  2  X.  Hexgi
—  E
3Nzb  (iveiblich  .  .  4.  Hesai.
Kn  Feeli  m  πν—,  —  —  -..-«
  .-  7.  Sc  sPDem  Thierarcte  Lahpia
*  EW—  X/  ieben.  17.  J.  S  F.  J.  I.  9  6  .  «-»,,-,,»«:,«»«»-»
Oclwcfrocledlt  »  J  F  —
5.  Irechte  Hiiste  Schnit.  Lu.,  7.  J.  8F  —  .  1  170  .  —
eichen  ·  »  —  —
.»
.  .——  α  aihich  0%  W  AieieeHH  —m-  HEIE—
+&amp;amp;  gietiben.“  J.  Leæius,  )  *  »
«  xLPCMkspbHL  12.  11,  8SV.  I2.  I.  %  F.  12.  I.  LN.  Tesgl.

—  Ochse  mit  —  —
.charzen  Flecken  lW  1.).  7  8  I.  13.  7.  10  5  Schlachteng  rer
Ann  Tsasl  &amp;amp;  —  —

Iungrind(nmcinnlich,  M.  Franz,  .  »
«  «  FiPcssksl-!s»bm«'  J.  —  !2  F.  —  *P

AAA„„„„„;;;  s—e  —  —  —  —  —
10.  Schiein  (Eber).  6.  n“5  4.  1  %  F.  14.  J.  IOV.  +  Schlachtng  9#

Iungrind(  mãnmien.  ...,.  —  —
EML—  n  .  11  5  I  —
bant.  Omarke  S.  P.)  «  «  I  -
,.—»«—-»--.-—-—-  .-  —  —  —
I2.  K  Derselhe.  16.  8  V.  I7.  I.  S  F.  .  **  Schlacheng  9/##%
IEul  che#r:,  n  ——
11,.]  Kleihter  Stern,  SE  17.  I)  5  F.  .  I.  §  .  “  —  Des#l
kia  10.7.  -20.7.  irqicedel.
Vemerkungen:

Ziege,  Hund  anzuwenden.

ur  diesen  Eintrag  sind  die  Bezeichnungen:  Pferd,  Bulle,  Ochse,  Kuh,  Jungrind,  Kalb,  Schu#-f
  Die  Bezeichnung  „Jungrind“  gilt  für  Thiere  beiderler  &amp;amp;e

echts.
2)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von  einem  Beschauer  geführt  wird.  der  nich  :4
ist  d  me  und  Wohnort  dessenigen  thierärztlichen  Beschauers  er
tragen,  an  welchen  die  weitere  ist  überwiesen  worden  i#

Thierarzt  approbirt  ist.  Es
)  Kommt  nur  für  das  Tagebuch  in  Betracht,  welches  von

nem  Beschauer  geführt  wird,  der  2

Thierarzt  approbirt  ist.  Es  ist  der  Name  und  Wohnort  deine  nicht  als  Thierarzt  oro
        <pb n="355" />
        297

 

itersuchung  vor
Schlachtung  ist
erblieben  wegen
(Angabe  des
zrundes:  Nothachtung,
  Tod  in
Folge  von
berunglückung,
Diusschlag,
Erschießen
Nothfällen  2c.).

 

11.

Ergebniß
der  Untersuchung  nach
dem  Schlachten

#a)  dem  thierärztlichen  Beschauer
rwiesenih;

b)  uübernommen  von?9;

LXIITDIIIIx3

d)  tauglich,  aber  im  Nahrungsund
  Genußwerth  erheblich
herabgesetzt  (minderwerthigj.

e)  ganz  oder  theilwelse  beantandet
  Luntauglich  oder  bedingt
  tauglich).

Grund
der
Beanstandung)
oder
Minderwerthigkeitserklärung

(Spalte  12  unter  di#

Weitere  Behandlung
des  beanstandeten
Fleisches

(ob

#a)  vernichtet;

b)  nach  §.745  Abs.  1  oder  3  der
Ausführungsbestimmungen
verwerthet:

gekocht,  gedämpft  oder  (Fett)
ausgeschmolzen;

d)  gepötelt;

e)  gekühlt  —  §.  39  Nr.
usführungsbesiinmr
en  —).

5

der
ung

Bemerkungen
(z.  B.
zurückgezogen,
Beschwerde  erhoben,
Entscheidung  auf  die
Beschwerde
und  dergleichen).

 

12.

13.

15.

 

Tauglick  ohne  Einschrankung.


 

ollischluchtung.

Dem  7N##eroraele  Lcmann
in  Frentz  Tertoiesen.

echn#dWacht.

 

Tauglich  oline  Ein
schrankung.

+ueenntesfaurkeng  41
SJaerung  d#er
Allgemeinhefindens.

 

Dem  7/%rarzte  Lekmann
in  Frente  ilberwiesen.

Nhuscebrundsrerde#rcht.

 

NSôfe  auplich  onne  Linscarda

  af  (eiss  vast

untugick  beanstandet.
F+ruge.  Leber,  1#r#c8/i
WMeilwe#se  als  untaud#iich
beanstandet.

 

 

TLeberegel.

7  2c-rKreelose.

Milchrund.

 

Iem  Thierurete  Lomann
ente  uũberwiesen.

 

Tuberkitlose  untd
Gelbsucsit.

 

7reM  oIne  Een.
schrdn#ung.

 

 

GCunz  beunstandet.

 

 

Tuberkulose  mit  hocsigrudiger
  Abmagerung.

 

TLeber  (el##  300  %
rernichtet.

 

Lunge.  Leher,  HNrustfell
(etira  8  Kꝗ9)  rernicstet.

PTernchtet.

%%  roezoekGb
Enkschei#kung  durch
den  Thieraret  Lchmann

in  Frents  bhestdtigt.

Anzeige  bei  der  Alzes.

Anmellung  zuriäckec-2


Fleichreschau  voryrrom.
men  durch  den  Fellrertreter
  Mann  in  Schier
Stckk.

Schluchteichberchau  ror-Lenommen
  von  dem  Ferkreier
  Kunz=  in  Cent.

IX#  Sckizr  cldtrie  ick
mi#der  Beanstans#kung
einrerstanden.

 

Beschauers  einzutragen,  welcher  wegen  Unzuständigkeit  die  weitere  Beschau  an  den  thierärztlichen

Beschauer  abgegeben  hat.

4)  Unter  den  Beanstandungsgründen  sind  auch  diejenigen  aufzuführen,  welche  Anlaß  zur  Ueberweisung
der  Beschau  an  den  thierärztlichen  Beschauer  gewesen  sind.

Jeder  Beschauer
Untersuchungen

beschränken.  Findet  die  Ueberweisung  der

hat  sich  auf  den  Eintrag  der  lrgebniss"  der  von  ihm  selbst  vorgenommenen
eschau  Seitens  eines  nicht  als  Thierarzt

u
approbirten  Bescharkerh  an  einen  thierärztlichen  Beschauer  statt,  so  hat  ersterer  in  Spalte  10  oder  12

lediglich  die  Thatsache  der  Ueberweisung  und  in  Spalte  13  den  Grund  hierfür  einzutragen.
        <pb n="356" />
        298

Anlage  2.
Bescheinigung.
Herr  in
schlachtete  heute  ein!)
Die  Beschau  im  lebenden  Zustand  ist  am  Uhr
vorgenommen  und  ergab,  daß  das  Thier
war
Die  Beschau  im  geschlachteten  Zustand  ist  nnnnnn  Uhr
vorgenommen  und  ergab,  daß  das  Fleisch  des  Thieres  als
zu  erachten  war.
Zu  beanstanden  war:
Bemerkungen?):
Nummer  des  Tagebuchs:
,  den  19

Beschauer.  Thierarzt.  Schauamt.“)

1)  Seichnun  ös  Schlachkthiers  nach  Art  und  Geschlecht.

2)  Ist  d  S  und  N  Fuern  von  zwei  verschiedenen  Beschauern  ausgeahrt.  so  hat  an  dieser  Stelle

iese  eschauer,  welcher  das  Thier  in  lebendem  Zustand  untersucht  hat,  Ort  und  Zeit  der  Untersuchung
einen.  Na-  ainen  unt  nhcheung,  und  die  Nummer  seines  Tagebuchs  einzutragen.

8)  8  i  lad  st  ein  besonderer  Vermerk  einzutragen.

othsch
4  Nichtzutr“ffendes  ist  durchzustrecchen

 

 

 

 

5
23
        <pb n="357" />
        299

B.
Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer.

3.  1.

Zur  Ausübung  der  Fleischbeschau  dürfen  außer  approbirten  Thierärzten  nur  solche  Personen
amtlich  verwendet  werden,  welche  durch  das  Bestehen  der  vorgeschriebenen  Prüfung  genügende  Kenntnisse
nachgewiesen  haben.

Die  Vorschriften  über  die  Prüfung  und  Anstellung  von  Personen  zur  amtlichen  Ausübung  der
Trichinenschau  werden  hierdurch  nicht  berührt.

3.  2.

Die  Prüfung  ist  vor  der  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnenden  Prüfungskommission  für
Fleischbeschauer  abzulegen.

Die  Prüfungskommission  ist  in  der  Weise  zu  bilden,  daß  ihr  mindestens  zwei  Thierärzte,  darunter
jedenfalls  ein  in  amtlicher  Stellung  befindlicher,  womöglich  höherer  beamteter  Thierarzt,  angehören.

F.  3.

Zur  Prüfung  dürfen  nur  zugelassen  werden  Bewerber  männlichen  Geschlechts,  die

.  das  23.  Lebensjahr  vollendet  und  das  50.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben;

körperlich  tauglich,  insbesondere  im  Vollbesitz  ihrer  Sinne  sind;

.  mindestens  vier  Wochen  lang  einen  regelmäßigen  theoretischen  und  praktischen  Unterricht  in
der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  in  einem  öffentlichen  Schlachthofe  unter  Leitung  eines
die  Fleischbeschau  dort  amtlich  ausübenden  Thierarztes  genossen  haben.

Die  Landesregierung  bezeichnet  die  Schlachthöfe,  bei  denen  die  Ausbildung  erfolgen
darf,  sowie  die  Leiter  des  Unterrichts.
Ausnahmsweise  dürfen  Bewerber  zugelassen  werden,  die  das  23.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
oder  das  50.  Lebensjahr  bereits  überschritten  haben.
Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des  Berufs  als  Fleischbeschauer  darthun.
Ueber  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.  Gegen  die

Versagung  kann  von  dem  Zurückgewiesenen  Beschwerde  eingelegt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen

hierüber  sind  von  den  Landesregierungen  zu  erlassen.

S#  P  —
        <pb n="358" />
        300

8.  4.

Dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  außer  einem  Altersnachweise  (§.  3  Abs.  1  Nr.  1.
einem  ärztlichen  Zeugniß  über  die  erforderliche  Körperbeschaffenheit  (.  3  Abs.  1  Nr.  2)  und  einer
Bescheinigung  über  die  vorgeschriebene  Ausbildung  (§.  3  Abs.  1  Nr.  3)  ein  kurzer  selbstgeschriebener
Lebenslauf  und  ein  amtliches  Führungszeugniß  beizufügen.

S.  5.

Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Prüfling  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitt.
welche  für  Personen,  die  nicht  die  Approbation  als  Thierarzt  besitzen,  zur  Ausübung  der  Schlachtviebund
  Fleischbeschau  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  sowie  der  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen  erforderlich
  sind.

Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  theoretischen  und  in  einen  praktischen  Theil.

S.  6.

Im  theoretischen  Theile  der  Prüfung  soll  der  Prüfling  die  erforderlichen  Kenntnisse  auf  nackstehenden

  Gebieten  nachweisen:

Hauptkennzeichen  der  Gesundheit  an  lebenden  Thieren;

Benennung  und  regelrechte  Beschaffenheit  der  einzelnen  Organe  und  sonstigen  Körperthemmn
der  geschlachteten  Thiere;

Grundzüge  der  Lehre  vom  Blutkreislauf  und  vom  Lpmphstrom  in  Beziehung  auf  die  Ver

breitung  von  Krankheitserregern  im  Thierkörper;

hauptsächliche  Schlachtmethoden  und  gewerbsmäßige  Ausführung  der  Schlachtungen:

Wesen  und  Merkmale  der  für  die  Fleischbeschau  vornehmlich  in  Betracht  kommenden  Thierkrankheiten

  und  fehlerhaften  Zustände  des  Fleisches;

wesentliche  Bestimmungen  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  im  Inlande;

wichtigste  Bestimmungen  über  die  Bekämpfung  der  Viehseuchen,  namentlich  in  Bezug  auf  di

Anzeigepflicht,  Maßnahmen  vor  polizeilichem  Einschreiten  und  Schlachtverbote;

Führung  der  Dienstbücher  und  Erstattung  kurzer  schriftlicher  Berichte.

L—

*P*(

□

**

1

*

PS.  7.
Im  praktischen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  innerhalb  einer  angemessenen  Zeit  folgende
Arbeiten  auszuführen:

1.  Aufnahme  der  Erkennungsmerkmale  sowie  Untersuchung  und  Beurtheilung  eines  lebender
Schlachtthiers  mit  Rücksicht  auf  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  gemäß  den  Ausführungs
bestimmungen  zu  dem  Gesetze;

2.  vollständige  Untersuchung  und  Beurtheilung  eines  geschlachteten  Rindes,  eines  Schweines  un:
eines  anderen  Stückes  Kleinvieh  (Kalb,  Schaf  oder  Ziege)  nach  Vorschrift  der  einschlägiger
Bestimmungen;

3.  Bestimmung  der  Thierart,  von  welcher  ein  vorgelegtes  Organ  herstammt;

4.  Bestimmung  und  Erläuterung  mehrerer  veränderter  Körpertheile  von  Schlachtthieren  me
Rücksicht  auf  die  Fleischbeschau.
        <pb n="359" />
        301
S.  8.

Das  Schlußergebniß  der  Prüfung  wird  in  gemeinsamer  Berathung  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  festgestellt.

Die  Prüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder,  darunter  der  Vorsitzende,
dies  erklärt.  Gehören  der  Kommission  nur  zwei  Mitglieder  an,  so  ist  Stimmeneinheit  erforderlich.

Wer  die  Prüfung  besteht,  erhält  einen  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  nach  anliegendem
  Muster  auszufertigenden  Befähigungsausweis.

Im  Falle  Nichtbestehens  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  einen  entsprechenden  Vermerk  in  die
Bescheinigung  über  die  genossene  Ausbildung  (§.  3  Abs.  1  Nr.  3)  einzutragen.

Die  Wiederholung  der  Prüfung  ohne  Wiederholung  der  Ausbildung  (§.  3  Abs.  1  Nr.  3)  darf  nur
vor  derjenigen  Prüfungskommission  erfolgen,  welche  die  erste  Prüfung  abgenommen  hat,  und  zwar
frühestens  vier  Wochen  nach  der  vorangegangenen  Prüfung  und  höchstens  zweimal.  Hat  der  Prüfling
so  mangelhafte  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  gezeigt,  daß  eine  Wiederholung  der  Ausbildung  vor  erneuter
Zulassung  zur  Prüfung  erforderlich  erscheint,  so  ist  ihm  dies  bei  Mittheilung  des  Ausfalls  der  Prüfung
zu  eröffnen.

8.  9.
Die  Fleischbeschauer  haben  sich,  sofern  sie  weiter  amtlich  thätig  zu  sein  wünschen,  alle  drei  Jahre
einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §§.  6  und  7  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer
und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  erforderlichen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  noch  besitzt.  Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise
  von  dem  prüfenden  Thierarzte  zu  vermerken.
Der  Befähigungsausweis  erlischt
1.  wenn  der  Fleischbeschauer  die  Nachprüfung  nicht  bestanden  hat;  dies  gilt  auch  dann,  wenn
er  sich  etwa  der  Nachprüfung  schon  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  unterzogen  hat;
wenn  sich  der  Fleischbeschauer  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  zur  Nachprüfung  gemeldet
  hat;
wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  zwei  Jahre  hindurch  weder  als  Fleischbeschauer
  amtlich  thätig  gewesen  ist,  noch  während  dieser  Zeit  einen  Beruf  ausgeübt  hat,
welcher  ihn  dauernd  mit  den  für  die  Ausübung  der  Fleischbeschau  in  Betracht  kommenden
Verhältnissen  in  nahe  Beziehungen  brachte.
Der  Befähigungsausweis  kann  wiedergewonnen  werden
im  Falle  unter  1  durch  Bestehen  der  wiederholten  Nachprüfung  innerhalb  sechs  Monaten,
im  Falle  unter  2  durch  Bestehen  der  Nachprüfung,  falls  sich  der  Prüfling  vor  Ablauf  von
fünf  Jahren  seit  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  meldet;  erfolgt  die  Meldung  später,
so  kann  der  Befähigungsausweis  nur  durch  Ablegung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
  im  vollen  Umfange  der  §§.  5  bis  7  wieder  erworben  werden,
im  Falle  unter  3  nur  durch  Wiederholung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  im
vollen  Umfange  der  §§.  5  bis  7.

r

*
        <pb n="360" />
        Personen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  die  Befähigung  zur  Ausübung  der
Fleischbeschau  auf  Grund  eines  staatlich  anerkannten  Befähigungsausweises  bereits  besitzen,  sind  von  der
Ablegung  der  Prüfung  befreit,  sofern  die  Erwerbung  dieses  Befähigungsausweises  unter  Voraussetzungen
und  Bedingungen  erfolgte,  welche  hinsichtlich  des  geforderten  Maßes  der  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  den
vorstehenden  Prüfungsvorschriften  im  Wesentlichen  entsprechen.  Der  Bundesrath  bestimmt,  welche  bisher
geltenden  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Befähigungsausweisen  als  diesen  Anforderungen
  entsprechend  anzusehen  sind.

Personen,  welche  einen  Befähigungsausweis  zwar  nicht  nach  Maßgabe  des  Abs.  1,  aber  doch
auf  Grund  einer  staatlich  geordneten  Prüfung  erworben  haben  oder  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes
  bereits  ein  Jahr  lang  bei  einer  öffentlichen  Fleischbeschau  als  Fleischbeschauer  amtlich  thätig  gewesen
sind,  dürfen  bei  tadelloser  Dienstführung  auf  Empfehlung  ihrer  Anstellungsbehörden  ohne  Beibringung
des  Nachweises  über  die  vorgeschriebene  Ausbildung  (§.  3  Abs.  1  Nr.  3)  zur  weiteren  Ausübung  der
Fleischbeschau  zugelassen  werden,  wenn  sie  sich  innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  an  zuständiger  Stelle  melden  und  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
eine  Prüfung  vor  einem  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnenden  beamteten  Thierarzte  bestehen.
Diese  Prüfung,  zu  welcher  auch  Personen  zugelassen  werden  dürfen,  die  das  fünfzigste  Lebensjahr  überschritten
  haben,  hat  sich  nur  auf  den  praktischen  Theil  der  im  I.  9  vorgeschriebenen  Nachprüfung  zu
erstrecken.

Die  in  Abs.  1  und  2  genannten  Fleischbeschauer  haben  sich  der  Nachprüfung  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  im  §.  9  zum  ersten  Male  spätestens  drei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu
unterziehen.

8.  11.

Personen,  welche,  ohne  als  Thierarzt  approbirt  zu  sein,  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung
der  Thierheilkunde  beschäftigen  oder  welche  das  Fleischer-  oder  Abdeckereigewerbe,  den  Fleisch-  oder  Viehhandel
  betreiben  oder  Agenten  eines  Viehversicherungsunternehmens  sind,  dürfen  als  Fleischbeschauer  nicht
angestellt  werden.
        <pb n="361" />
        303

Unter-Anlage.

Befähigungsausweis.

 

5n2  7FP]JT)  geboren  am  in
Kreis  (Bezirk  u.  s.  w)  wohnhaft  zu  mwopird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  von  der
unterzeichneten  Prüfungskommission  am.  19  in  der  theoretischen  und  praktischen  Fleischbeschau
  auf  Grund  der  Prüfungsvorschriften  vom  geprüft  worden  ist  und  diese

Prüfung  bestanden  hat.

Ort  und  Datum.

Die  Prüfungskommission  für  Fleischbeschauer.
Dienststempel.  Vorsitzender.

§.  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  lautet:
Die  Fleischbeschauer  haben  sich,  sofern  sie  weiter  amtlich  thätig  zu  sein  wünschen,  alle  drei  Jahre
einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
siungemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §§.  6  und  7  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer
und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  erforderlichen
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  noch  besitzt.  Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von
dem  prüfenden  Thierarzte  zu  vermerken.
Der  Befähigungsausweis  erlischt
4.  wenn  der  Fleischbeschauer  die  Nachprüfung  nicht  bestanden  hat;  dies  gilt  auch  dann,  wenn  er
sich  etwa  der  Nachprüfung  schon  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  unterzogen  hat;
wenn  sich  der  Fleischbeschauer  nicht  vor  Ablauf  von  drei  Jahren  zur  Nachprüfung  gemeldet  hat;
.wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  zwei  Jahre  hindurch  weder  als  Fleischbeschauer
amtlich  thätig  gewesen  ist,  noch  während  dieser  Zeit  einen  Beruf  ausgeübt  hat,  welcher  ihn
dauernd  mit  den  für  die  Ausübung  der  Fleischbeschan  in  Betracht  kommenden  Verhältnissen
in  nahe  Beziehungen  brachte.

Der  Befähigungsausweis  kann  wiedergewonnen  werden

im  Falle  unter  1  durch  Bestehen  der  wiederholten  Nachprüfung  innerhalb  sechs  Monaten,

im  Falle  unter  2  durch  Bestehen  der  Nachprüfung,  falls  sich  der  Prüfling  vor  Ablauf  von
fünf  Jahren  seit  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  meldet;  erfolgt  die  Meldung  später,  so
kann  der  Befähigungsausweis  nur  durch  Ablegung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission
im  vollen  Umfange  der  SS§.  5  bis  7  wieder  erworben  werden,

im  Falle  unter  3  nur  durch  Wiederholung  der  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  im  vollen
Umfange  der  8§§.  5  bis  7.

—

T
        <pb n="362" />
        304

Herr  Heat  am  ..  vor  mir  die
Nachprüfung  gemäß  §.  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.

Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
Herr  hat  am  vor  mir  die

Nachprüfung  gemäß  §.  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.

Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
Herr  .  hatanc.........  vormikdie

Nachprüfung  gemäß  §.  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschauer  bestanden.

Ort  und  Datum.  Unterschrift
Dienststempel.  mit  Amtsbezeichnung.
        <pb n="363" />
        Erster  Abschnitt.

Gelnndhelltszelchen  der  Schlachlliere  im  lehenden  und

geschlachtelen  Zustande.

I.  Gesundheitszeichen  der  Schlachtthiere  im

lebenden  Zustande.
Ernährungszustand

!%  =

keit  auf  die  Umgebung

Körperoberfläche  ..

Verdauungöotgane  .
am,  Scheidr.  Euter

A#hmungsorgane

Die  innere  örperwärme

—E

*i

II.  Gesundheitszeichen  der  Schlachtthiere

in  geschlachtetem  Zustande.
Blut

Lunen
erzbeutel  und  Herz.
A  und  Derni
Milz  ..
Nieren
Gebärmutter

5

wie  des  Brust=  und  Bauchfells
10.  Die  Lymphdrüsen.  .

Zweiter  nbsehnin.

Körperhaltung,  Stand,  Göais  T  Äufmertsam-·

Das  Muskelfleisch  einschließlich  des  zugehörigen
Fett-  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und  d  Oelente

305

C.
Gemeinfaßliche  Belehrung
für

Beschauer,  welche  nicht  als  Thierarzt  approbirt  sind.

309
309

Dle  Kennzeichen  der  wichllgsten  Kranzheiten  bei  lebenden
nnd  geschlachteten  Thleren  nebst  Bemerslungen  über  die

Schlachlole-  und  ARteischbeschau.
l  Jnfektconstrankhetten
Der  Milzbrand  .
DetRauschbkand
Die  MBinderseuche  .
Die  Tollwuth
Die  Maul=  und  Klouenseuche
De  Lungenseu
Der  Müschenansschta-  des  Rindviehs
Die  Pockenseuche  der  Schafe
.  Die  Rinderpest

55355232

–

Anhalt.
10.

Der  Rothlauf  der  Schweine

11.  Das  Nesselfieber

12.
13.
14.  ...
15.  Die  Diohtherie  der  Kälber
16.  Die  jauchige  *

Die  Schweineseuche
Die  Schweinepest.
Die  Ruhr

 

 
   
  
   
    

 

 

17.  Die  alkrige,  Blutergi  tung

18.  Die  Tuberkulose

19.  Die  Strahlenpilzerkrankung  (Aktinomycosc)

II.  Durch  thierische  Schmarotzer  verursachte
Krankheiten  (Invasionskrankheiten).
20.  Die  gesundbeitsschädliche  Finne  des  Rindes  (Cysti-21.
  Finn  ne  des  Schweines,
und  der  Siege  (eSr  sticercus
22.  «  .
28.  Schlauche  .
24.  .
25.  c  **  zrwieils)
26.  .
27.
28.
29.  Schafe
III.  Anbere  Ertrankungen  und  Mängel.
30.
31.
32.  .  ..
34.  und  Geschmacksabweichungen  des  Fleisches
35.  und  ähnliche  Jersetzungsvorgänge,  Ver-36.
  oder  todtgeborene  Thiere  .
37.  Tod  oder  Tödtung  im  Verenden
38.  und  Unglüũcksfälle  ..
Unllang.

1.  beanktandeten  Fleisches
2.  Messer  und  Hände
3.  "n“  *n#  der  Auberndheit


koee  er

 

331
        <pb n="364" />
        306

Erster  Abschnitt.
Gesundheitszeichen  der  Schlachtthiere  im  lebenden  und  geschlachteten  Zustande.

I.  Gesundheikszeichen  der  Schlachkthiere  im  lebenden  Justande.

Um  festzustellen,  ob  ein  Schlachtthier  Erscheinungen  einer  Krankheit  nicht  oder  nur  Erscheinungen
von  solchen  Krankheiten  zeigt,  welche  unerheblich  sind  und  das  Allgemeinbefinden  nicht  wesentlich  stören,
sind  bei  der  Untersuchung  der  Reihe  nach  folgende  Kennzeichen  der  Gesundheit  zu  beachten  (§.  7).7)

1.  Ernährungszustand.

Gesunde  Thiere,  welche  zum  Schlachten  bestimmt  werden,  sind  gewöhnlich  gut  genährt.  Bei  ungenügender
  Ernährung,  übermäßiger  Anstrengung,  starker  Milchnutzung  sowie  während  der  Entwicklung
und  im  höheren  Lebensalter  sind  auch  gesunde  Thiere  mager.  Dieser  natürliche  Vorgang  wird  hauptsächlich
  durch  den  Schwund  des  Fettgewebes  herbeigeführt.

2.  Körperhaltung,  Stand,  Gang,  Blick,  Aufmerksamkeit  auf  die  Umgebung.

Gesunde  Thiere  haben  einen  freien  Blick,  sind  lebhaft  und  aufmerksam  auf  ihre  Umgebung.

Gesunde  Rinder  tragen  den  Kopf  hoch,  halten  den  Rücken  gerade,  belasten  ihre  vier  Füße
gleichmäßig,  treten  auf  Antrieb  leicht  zur  Seite  und  sind,  wenn  sie  liegen  und  nicht  zu  stark  ermüdet  sind,
leicht  zum  Aufstehen  zu  bringen.  Nach  dem  Aufstehen  pflegen  gesunde  Thiere  den  Rücken  zu  krümmen.
Alte,  abgetriebene  oder  hochgemästete  Stücke  sind  weniger  lebhaft  als  junge,  ausgeruhte,  nicht  gemästete
  Thiere.  #

Gesunde  Schafe  tragen  den  Kopf  hoch,  richten  die  Ohren  auf  und  widersetzen  sich  dem  Versuche,
sie  zu  greifen.

Gesunde  Ziegen  sind  gewöhnlich  lebhafter  als  Schafe,  wenden  sich  herantretenden  Personen  zu,
sind  aber  stets  bereit,  zu  entweichen.

Gesunde  Schweine  bewegen  sich  im  Freien  grunzend  und  schnüffelnd  meist  mit  gesenktem  Kopfe
und  geringeltem  Schwanze.

3.  Körperoberfläche.

Gesunde  Thiere  besitzen  im  Allgemeinen  eine  leicht  verschiebbare,  lose  Haut,  welche  sich  in  Falten
heben  läßt,  die  rasch  wieder  verschwinden.  Nur  bei  gemästeten  Schweinen  liegt  die  Haut  dem  Rippenkörper
  fest  an.  Das  Haar  ist  mehr  oder  weniger  anliegend,  glatt  und  glänzend;  das  Wollfließ  der
Schafe  ist  geschlossen.  Die  Körperwärme  ist  regelmäßig  über  die  Körperoberfläche  vertheilt,  derart,  daß
nur  die  Spitzen  der  Ohren,  die  Unterfüße  und  die  Hörnerspitzen  kühler  sind.  Nasenspiegel  und  Rüsselscheibe
  fühlen  sich  stets  kalt  und  feucht  an.

 

 

*)  Die  in  Klammern  beigefügten  §#§.  beziehen  sich  auf  die  Ausführungsbestimmungen  4  über  die  Untersuchung
und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Schlachtviehs  und  Fleisches  bei  Schlachtungen  im  Inlande.
        <pb n="365" />
        307
4.  Verdauungsorgane.

Gesunde  Thiere  haben  gute  Freßlust  und  nehmen  rasch  ihre  naturgemäße  Nahrung  auf.  Sind
sie  nicht  voll  gesättigt,  so  ergreifen  sie  begierig  hingehaltenes  Futter.  Bei  Rindern,  Schafen  und  Ziegen
tritt  bald  nach  der  Fütterung  das  Wiederkäuen  auf,  auch  rülpsen  die  Thiere  von  Zeit  zu  Zeit.  Im
Zustande  der  Sättigung  sind  die  Hungergruben,  besonders  die  linke,  nahezu  gefüllt,  beim  hungernden
Thiere  sind  sie  eingefallen.  Der  Koth  erwachsener  Rinder  hat  je  nach  der  Fütterung  eine  verschiedene
Beschaffenheit.  Bei  trockenem  Futter  ist  er  dickbreiig  und  wird  von  den  Rindern  in  Fladen  von  bräunlichgrünlicher
  Farbe  abgesetzt.  Bei  saftigem  Futter  ist  der  Mist  dünnbreig  bis  flüssig.  Bei  Kälbern  ist
der  Koth  mehr  gelblich  und  dickbreiig.  Schweinekoth  ist  walzenförmig  oder  breiartig,  lehm=  bis  graugelb.
Der  Koth  der  Schafe  und  Ziegen  ist  schwärzlich  und  klein  geballt.

5.  Scham,  Scheide,  Euter.

Bei  gesunden  Thieren  liegen  die  Schamlippen  eng  an  einander.  Die  Schleimhaut  der  Scham
ist  blaßroth.  Hat  ein  Thier  vor  Kurzem  geboren  oder  ist  es  nahe  am  Gebären,  so  sind  die  Schamlippen
geschwollen  und  die  Schleimhaut  der  Scham  ist  stärker  geröthet.  Vor  und  nach  dem  Gebären  besteht  ein
Ausfluß  von  meist  schleimiger  Beschaffenheit;  nach  dem  Gebären  kann  derselbe  eine  Zeit  lang  auch  gelblich,
dickflüssig  und  schwach  blutstriemig  sein.  Das  Euter  fühlt  sich  bei  milchenden  Thieren  gleichmäßig  weichkörnig,
  bei  nicht  milchenden  weich  und  schlaff  an.

6.  Athmungsorgane.

Bei  gesunden  Thieren  erfolgt  das  Athmen  ruhig  und  ohne  Anstrengung,  so  daß  man  es  kaum
wahrnimmt.  Die  Zahl  der  Athemzüge  beträgt  bei  Rindern  etwa  10  bis  30,  bei  Schafen  und  Ziegen
12  bis  22,  bei  Schweinen  10  bis  20  in  der  Minute.  In  Folge  von  Aufregung,  Transporten,  bei  großer
Hitze  und  nach  angestrengter  Bewegung  kann  sich  die  Zahl  der  Athemzüge  erheblich  steigern.  Das  Athmen
ist  hierbei  aber  nicht  angestrengt.  Die  Nasenlöcher  sind  nicht  sehr  weit  geöffnet  und  die  Nasenflügel
bewegen  sich  nur  wenig.  Husten  besteht  in  der  Regel  nicht,  und  wenn  er  durch  Zufall  erregt  wird,  ist
er  kräftig  und  laut.

7.  Die  innere  Körperwärme

wird  mit  einem  amtlich  geprüften  Thermometer,  am  besten  einem  sogenannten  Maximalthermometer  festgestellt.
  Sie  beträgt  bei  gesunden

Rindern  ..  37,,  ois  39%  C.,
Kälbern,  Schafen  und  Ziegen  39,  „  400  C.,
Schweinen  38,  „  40/00  C.

Wenn  die  Körperwärme  über  oder  unter  den  vorgenaunten  Tenperaturen  liegt,  so  ist  anzunehmen,
daß  die  Thiere  erheblich  krank  sind.

II.  Gesundheitszeichen  der  Schlachtthiere  in  geschlachtetem  Zustande.

Die  für  die  Untersuchung  wichtigsten  Körpertheile  (3§.  22,  23)  zeigen  bei  gesunden  Thieren

folgendes  Verhalten:
ö
        <pb n="366" />
        308
1.  Blut.
Das  aus  der  Schlachtwunde  fließende  Blut  sieht  roth  aus,  es  ist  leichtflüssig  und  gerinnt  zu

einem  Blutkuchen,  welcher  bald  die  Gestalt  des  Gefäßes,  in  dem  das  Blut  ausgefangen  wurde,  annimmt.
Die  Gerinnung  kann  durch  Umrühren  des  frisch  aufgefangenen  Blutes  verhindert  werden.

2.  Lungen.

Die  kurz  nach  dem  Tode  aus  der  Brusthöhle  genommenen  Lungen  fallen  in  der  Regel  zusammen.
Ihre  Oberfläche  ist  glatt  und  glänzend.  Die  Farbe  ist  gelblichrosaroth,  später  dunkelroth.  Von  der
Schnittfläche  der  Lungen  und  aus  den  Luströhrenästen  läßt  sich  meist  weißer  oder  röthlicher  Schaum
ausdrücken.  Die  gesunde  Lunge  fühlt  sich  weich-elastisch  an.  Ein  in  Wasser  geworfenes  Stück  gesunder
Lunge  schwimmt.

3.  Herzbeutel  und  Herz.

Im  Herzbeutel  gesunder  Thiere  ist  eine  geringe  Menge  klarer,  farb=  und  geruchloser  Flüssigkeit
vorhanden.  Die  Außen-  und  Innenflächen  des  Herzbeutels  und  des  Herzens  sind  glatt  und  glänzend.
Die  Farbe  des  Herzfleisches  ist  rothbraun,  die  Konsistenz  derb,  besonders  an  der  linken  Herzkammer.
Die  Herzfurchen  sind  mit  weißem  oder  gelblich-weißem  Fettgewebe  angefüllt.

4.  Leber.

Die  Leber  gesunder  Thiere  zeigt  eine  glatte  und  glänzende  Oberfläche;  die  Farbe  ist  rothbraun
(lebenswarm  hellbraun,  später  dunkelbraun,  bei  fetten,  häufig  auch  bei  hochträchtigen  Thieren  sieht  das
Organ  gelbbraun  und  trübe  aus).  Die  Konsistenz  ist  festweich.  Bei  der  Leber  des  Schweines  ist  die
Läppchenzeichnung  deutlich  erkennbar.

5.  Magen  und  Darm.

Bei  gesunden  Thieren  sind  Magen  und  Darm  äußerlich  glatt  und  glänzend,  ihre  Wände  sehen
weißlich-grau  bis  bläulich-grau  aus.  Die  Schleimhaut  des  Darmes  ist  grau  bis  graugelb,  sammetähnlich,
  schlüpfrig.

6.  Milz.

Die  Farbe  dieses  Organs  verhält  sich  im  frischen  Zustande  bei  den  verschiedenen  gesunden
Schlachtthieren  wie  folgt:  Bulle  und  Mastochs  rothbraun,  Kuh  graubläulich,  Kalb  rothbraun-bläulichviolett,
  Schaf  und  Ziege  rothbraun,  später  dunkelroth,  Schwein  unmittelbar  nach  der  Schlachtung  roth,
später  dunkelroth.  Auch  die  Konsistenz  zeigt  Verschiedenheiten.  Beim  Bullen  und  Mastochsen  ist  das
Organ  ziemlich  fest,  bei  der  Kuh  schlaff.  Die  Milz  der  Kälber  und  Schweine  zeigt  eine  schlaffe  Konsistenz,
die  Schaf.  und  Ziegenmilz  fühlt  sich  weich  bis  elastisch  an.  Die  Milz  des  Bullen  und  Mastochsen  hat
gewölbte,  die  der  Kuh  platte  Flächen.

7.  Nieren.

Die  Nieren  gesunder  Thiere  sehen  rothbraun  aus,  die  Konsistenz  ist  fest,  die  Oberfläche  und
Schniltfläche  glatt  und  glänzend.  Ihre  Oberfläche  und  noch  deutlicher  die  Schnittfläche  der  Rindenschicht
läßt  zahlreiche  feinste  rothe  Pünktchen  erkennen.  Bei  hochgemästeten  Schweinen,  seltener  bei  Rindern  und
Schafen,  kann  die  Farbe  der  Nieren  gelbbraun  und  trübe  sein.
        <pb n="367" />
        309
8.  Gebärmutter.

Von  außen  sieht  die  Gebärmutter  gesunder  Thiere  grauweiß  oder  grauröthlich  aus.  Die
Schleimhaut  ist  gelblich  bis  röthlichgrau  und  beim  Rinde,  beim  Schafe  und  bei  der  Ziege  mit  faltenartigen
  Erhebungen  versehen,  aus  denen  sich  bei  der  Trächtigkeit  die  sogenannten  Gebärmutterknöpfe
oder  Cotyledonen  entwickeln.  Beim  Schafe  und  bei  der  Ziege  zeigt  die  Gebärmutter  flache  Knöpfe  mit
schüsselartigen  Vertiefungen.

9.  Das  Muskelfleisch  einschließlich  des  zugehörigen  Fett=  und  Bindegewebes,
der  Knochen  und  Gelenke,  sowie  des  Brust=  und  Bauchfells.

Bei  gesunden  Thieren  sind  das  Brust=  und  Bauchfell  glatt  glänzend,  hellgrau  und  durchsichtig.
Das  Muskelfleisch,  das  Fett=  und  das  Bindegewebe  sind  bei  geschlachteten  Thieren  nahezu  blutleer.  Das
Fettgewebe  ist  bei  Rindern  weiß  bis  blaßröthlich,  fest  und  an  der  Oberfläche  meist  etwas  wellig  bis
traubig.  Der  Talg  von  Weidethieren  und  älteren  Kühen  kann  gelb  aussehen.  Die  Knochen  haben  eine
dicke,  feste,  grauweiße  oder  graugelbe  Rindenschicht.  Das  Knochenmark  ist  fest,  rein  weiß  bis  röthlichgelb.
Das  Fettgewebe  von  Schafen  und  Ziegen  ist  weiß  und  fest,  von  Schweinen  weiß,  feinkörnig  und  weich.
Das  Muskelfleisch  sieht  aus:  beim  Jungrinde  blaßroth,  beim  Bullen  dunkelroth,  beim  Ochsen  hellroth,
bei  Kühen  hell=  bis  dunkelroth,  beim  Milchkalbe  hell.  bis  dunkelgrauroth,  beim  Schafe  lebhaft  roth,  beim
Schweine  blaßroth  bis  grauroth.  Das  Fleisch  älterer  Thiere  ist  in  der  Regel  dunkler.

Bei  mageren  Thieren  ist  zwar  wenig  Fettgewebe  vorhanden,  doch  ist  dasselbe,  im  Gegensatze  zu
dem  Fettgewebe  der  in  Folge  einer  Krankheit  abgemagerten  Thiere,  fest,  nicht  zähe,  weder  feucht,  noch
sulzig;  die  Muskeln  nicht  abgemagerter  Thiere  fühlen  sich  voll,  elastisch,  niemals  schlaff  oder  welk  an.

10.  Die  Lymphdrüsen.

Die  Lymphdrüsen  gesunder  Thiere  haben  eine  festweiche  Konsistenz  und  eine  gelblichweiße  bis  graublaue
  Farbe,  über  ihre  Schnittfläche  ergießt  sich  eine  spärliche  Menge  Flüssigkeit.  Die  im  Fleische  gelegenen
  Lomphdrüsen  sind  etwas  fester  als  diejenigen  der  Eingeweide.  Bei  geschlachteten  gesunden  Thieren
sindet  man  auf  der  Schnittfläche  die  Außenzone  mancher  Lymphdrüsen  roth  gefärbt.  Die  Lymphdrüsen
an  den  Lungen  und  im  Gekröse  sind  bei  älteren  Wiederkäuern  vielfach  schwärzlich  gefärbt.

Zweiter  Abschnitt.
Die  Kenunzeichen  der  wichtigsten  Krankheiten  bei  lebenden  und  geschlachteten  Thieren  nebst
Bemerkungen  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.

I.  Insehlionskrankheiten.
Eine  größere  Anzahl  von  Krankheiten  des  Menschen  und  der  Thiere  wird  durch  kleinste,  nur  mit
Hilfe  starker  Vergrößerungsgläser  erkennbare,  zu  den  niedrigsten  Lebewesen,  insbesondere  den  Bakterien
zählende  Gebilde  hervorgerufen.  Diese  dringen  in  den  thierischen  Körper  durch  natürliche  Oeffnungen,
z.  B.  das  Maul,  die  Nase  oder  durch  Verletzungen  ein,  leben  und  vermehren  sich  in  demselben  und  bilden
die  eigentlichen  Träger  des  Ansteckungsstoffs.
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        310
1.  Der  Milzbrand.

Der  Verlauf  und  die  Krankheitserscheinungen  sind  verschieden.  Schafe  sterben  gewöhnlich  plötzlich,
ohne  daß  man  vorher  an  ihnen  erheblichere  Krankheitserscheinungen  bemerkt  hat.  Bei  Rindern  dauert
die  Krankheit  gewöhnlich  mehrere  Stunden  bis  zwei  Tage.  Sie  zeigen  ohne  nachweisbare  Ursache  Unruhe,
  Aufregung  oder  Abstumpfung,  Muskelzittern,  hohes  Fieber,  Athembeschwerden,  gesträubtes  Haar,
mangelnde  Freßlust,  Störung  des  Wiederkäuens,  leichtes  Aufblähen;  die  Ausflüsse  aus  den  natürlichen
Körperöffnungen  können  mit  geringen  Mengen  Blut  vermischt  sein.  In  manchen  Fällen  findet  man  schnell
wachsende  Anschwellungen  oder  umschriebene  Knoten  an  der  Körperoberfläche;  die  letzteren  sind  anfänglich
heiß  und  schmerzhaft,  später  kalt  und  schmerzlos.

Das  Blut  ist  dunkelroth,  theerartig.  Das  Muskelfleisch  kann  dunkelroth  gefärbt,  weich  und  mit
Blutungen  durchsetzt  sein.  Unter  der  Haut  finden  sich  gelbe,  sulzige  Massen,  gelbe,  wässerige  Flüssigkeit
oder  rothsulzige  Einlagerungen.  Die  Milz  ist  in  den  meisten  Fällen  gleichmäßig  oder  beulig  stark  geschwollen,
  schwarzroth,  weich,  auf  der  Schnittfläche  entleert  sich  theerartiges  Blut.  Unter  den  serösen
Häuten  und  in  der  nicht  selten  entzündeten  Darmschleimhaut  machen  sich  häufig  Blutpunkte  bemerkbar.
Beim  Schweine  ist  das  gesammte  Bindegewebe  am  Halse  wässerig-blutig  durchtränkt.

In  vielen  Fällen  sind  die  erwähnten  Kennzeichen  der  Krankheit  nur  undeutlich  vorhanden  oder
es  fehlen  manche  derselben.  Als  der  Milzbrandkrankheit  besonders  verdächtig  haben  zu  gelten  alle  Rinder,
deren  Milz  geschwollen  und  erweicht  ist,  welche  blutigen  Durchfall  hatten  und  bei  denen  die  Darmschleimhaut
  geschwollen,  mit  Blutpunkten  oder  Blutstreifen  besetzt  ist  und  ein  chokoladenfarbener  bis  schwarzrother,
blutiger  Darminhalt  gefunden  wird.

Auf  Milzbrand  ist  namentlich  zu  achten  bei  Rindern,  Schafen  und  Ziegen  (§.  8).  Die  Schlachtung
ist  zu  verbieten  (§.  9).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (8§.  14,  32).  Die  Fleischbeschau  bleibt
dem  Thierarzte  vorbehalten  (§.  31).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  gründlich  zu  reinigen  und  zu
desinfiziren  (§.  16);  vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Diese  Schutzmaßregel  ist  überhaupt  allen  beim  Schlachten
behilflich  gewesenen  Personen  dringend  zu  empfehlen.  Personen,  welche  Wunden  an  den  Händen  haben,
sollten,  auch  wenn  die  Verletzungen  nur  unbedeutend  sind,  ohne  Verzug  die  Hilfe  des  Arztes  in  Anspruch
nehmen.  Die  Gefahr  der  Uebertragung  des  Milzbrandes  von  Thier  auf  Mensch  beim  Abhäuten  und
Zerlegen  von  Thieren  ist  sehr  groß;  der  Milzbrand  ist  auch  beim  Menschen  eine  schwere,  oft  tödtliche
Krankheit.

2.  Rauschbrand.

Für  diese  Krankheit  sind  fast  ausschließlich  die  Rinder  (zwischen  1  und  4  Jahren)  empfänglich;
in  seltenen  Fällen  wird  sie  bei  Schafen  und  nur  ganz  ausnahmsweise  bei  anderen  Thierarten  beobachtet.
Die  Krankheit  endet  fast  immer  nach  1¼  bis  3  Tagen  tödtlich.

Bei  der  Lebendbeschau  sallen  die  große  Abstumpfung  der  Thiere  in  Folge  hohen  Fiebers
sowie  flache,  teigige,  beim  Ueberstreichen  knisternde  („rauschende"),  sich  rasch  ausbreitende  Anschwellungen
besonders  an  den  Oberschenkeln,  am  Halse,  an  den  Schultern  sowie  an  der  Unterbrust  und  in  der  Rückenund
  Kreuzgegend  auf.

Bei  der  Untersuchung  des  geschlachteten  Thieres  findet  man  an  der  Stelle  der  Anschwellungen
das  Bindegewebe  der  Unterhaut  sowie  zwischen  und  in  den  Muskeln  mit  Gasblasen  und  Blut  durchsetzt
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        311

und  das  angrenzende  Muskelfleisch  schmutzigbraun  bis  schwarz  verfärbt,  morsch  und  eigenthümlich  widerlich
ranzig  riechend.
Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße
  Anwendung.
3.  Die  Rinderseuche.

Die  Rinderseuche  tritt  in  drei  Formen  auf  (Hautform,  Lungenform  und  Darmform).

Bei  der  Hautform  bestehen  schweres  Fieber  und  umsangreiche  heiße,  feste  Anschwellungen  am
Kopfe,  Halse  und  Triele.  Der  Tod  tritt  regelmäßig  nach  12  bis  36  Stunden  ein.  Amgeschlachteten
Thiere  sind  milzbrandähnliche  Veränderungen  vorhanden,  nämlich  blutig-wässerige  Ergüsse  im  Unterhautbindegewebe,
  kleine  Blutungen  in  allen  Organen,  graubraune  Verfärbung  der  Leber,  der  Nieren  und  des
Herzfleisches.  Die  Milz  ist  jedoch  stets  unverändert.

Bei  der  Lungenform  findet  man  die  Erscheinungen  einer  frischen  Lungenbrustfellentzündung
und  kleine  Blutungen  in  den  Organen.  Die  Krankheit  dauert  5  bis  8  Tage.

Die  Darmform  tritt  meist  in  Verbindung  mit  einer  der  beiden  anderen  Formen  auf  und  ist
durch  blutige  Beschaffenheit  des  Kothes  in  Folge  blutiger  Entzündung  des  Darmes  gekennzeichnet.

Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße
  Anwendung.

4.  Die  Tollwuth.

Die  Tollwuth  ist  eine  ansteckende  Krankheit,  welche  durch  den  Biß  wuthkranker  Thiere,  namentlich
tollwuthkranker  Hunde,  auf  andere  Thiere  sowie  auf  den  Menschen  übertragen  wird.

Verdächtige  Krankheitserscheinungen  beim  lebenden  Hunde  sind:  Unruhe,  Benagen  und  Fressen
unverdaulicher  Gegenstände,  Neigung  zum  Entweichen,  lautloses,  nicht  von  Knurren  oder  Bellen  begleitetes
Schnappen  und  Beißen  nach  vorgehaltenen  Gegenständen,  nach  Thieren  und  Menschen,  Veränderung  der
Stimme  (bellend  und  heulend  zugleich),  schließlich  allgemeine  Abstumpfung,  auffällige  Abmagerung,
Lähmung  des  Unterkiefers  und  des  Hintertheils.

Wiederkäuer  und  Schweine  zeigen  sich  sehr  unruhig,  brüllen,  blöken  oder  grunzen  viel  und
mit  veränderter  Stimme,  Rinder  drängen  zur  Kothentleerung,  magern  schnell  ab  und  werden  im  Hintertheile
  gelähmt.  Bei  allen  Thieren  dauert  die  Krankheit  etwa  3  bis  7  Tage.

An  den  ausgeschlachteten  Thieren  findet  man  keine  auffälligen  Krankheitserscheinungen.

Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße
  Anwendung.

5.  Die  Maul=  und  Klauenseuche.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  ist  eine  bei  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  vorkommende
fieberhafte,  leicht  übertragbare  Krankheit,  welche  durch  die  Bildung  von  Bläschen  und  nachfolgend  von
Geschwüren  auf  der  Maulschleimhaut  und  an  den  Klauen  gekennzeichnet  ist.

Bei  Rindern  änußert  sich  die  Krankheit  durch  Abgeschlagenheit  und  Fieber,  Verringerung  der
Freßlust,  Unterbrechung  des  Wiederkäuens,  Speichelfluß;  öfters  hört  man  einen  eigenthümlichen  schmatzenden
Ton  beim  Oeffnen  des  Maules.  Die  Thiere  liegen  viel,  stehen  schwer  auf,  bewegen  sich  mühsam  vorwärts
  oder  gehen  lahm.  Bei  der  Untersuchung  des  Maules  findet  man  in  der  ersten  Zeit  der  Erkrankung
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        312

am  zahnlosen  Rande  des  Oberkiefers,  an  der  Zungenspitze,  an  der  Zunge,  auch  auf  der  Schleimhaut  der
Unterlippe  und  des  Maules  Blasen,  welche  mit  einer  wasserhellen  gelblichen  Flüssigkeit  gefüllt  sind,  bald
platzen  und  rothe,  aufgelockerte,  von  der  Oberhaut  entblößte  Stellen  zurücklassen.  Das  Klauenleiden  tritt
meist  gleichzeitig  hervor.  An  der  Haut  oberhalb  der  Klauen  zeigt  sich  zuerst  vermehrte  Wärme,  bei  heller
Haut  auch  Röthung,  ferner  große  Empfindlichkeit  an  der  Krone  und  in  der  Klauenspalte.  Bald  bilden
sich  auch  hier  Blasen,  welche  schnell  platzen  und  wunde,  später  mit  Krusten  sich  bedeckende  Stellen
hinterlassen.

Bei  Schafen  und  Ziegen  tritt  die  Krankheit  seltener  und  dann  mehr  an  den  Füßen  als  an
der  Maulschleimhaut  auf.  Die  Bläschen  im  Maule  sind  sehr  klein  und  kommen  meistens  nur  am  zahnlosen
  Rande  des  Oberkiefers  zum  Ausbruche.  Die  Klauen  zeigen  zuerst  leichte  Schwellung  und  Röthung
an  der  Krone  und  in  der  Klauenspalte,  worauf  kleine  Bläschen  erscheinen,  welche  sehr  bald  platzen  und
wunde  Stellen  bilden,  die  sich  später  mit  Schorfen  bedecken.

Schweine  erkranken  vorzugsweise  an  den  Klauen,  seltener  am  Maule.  In  diesem  Falle  erscheinen
  die  Bläschen  meistens  am  Rüssel,  weniger  im  Maule  selbst.  Außer  den  Klauen  können  auch
die  Afterklauen  ergriffen  werden;  die  Erkrankung  an  den  Klauen  kann  zur  Lockerung  der  Hornkapsel  und
zum  Ausschuhen  führen.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  verläuft  in  der  Regel  ohne  erhebliche  Störungen  des  Allgemeinbefindens
  (leichte  Formen).  In  manchen  Fällen  ist  aber  das  Allgemeinbefinden  der  kranken  Thiere  sehr
erheblich  gestört  und  es  sind  insbesondere  starke  Abgeschlagenheit,  Abmagerung  und  hohes  Fieber  vorhanden
  (schwere  Formen).  Ausnahmsweise  entwickeln  sich  im  Gefolge  der  Krankheit  schleichend  verlaufende
  Eiterungen  an  den  Klauen,  in  den  Klauengelenken  und  im  Euter,  welche  zu  einer  eitrigen  Blutvergistung
  führen  können  (vergl.  Nr.  17).

Auf  Maul=  und  Klauenseuche  ist  namentlich  zu  achten  bei  Rindern  und  Schweinen  (F.  8).  Liegen
schwere  Formen  der  Seuche  vor,  so  darf  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  die  Schlachtviehund
  Fleischbeschau  nicht  vornehmen  (§§.  11,  31).  Falls  die  Feststellung  der  Seuche  durch  den  beamteten
Thierarzt  zu  erfolgen  hat,  darf  die  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  der  Kopf
mit  der  Zunge,  sowie  die  Fußenden  zur  Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß
in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  werden  (§.  15).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§.  14).
In  allen  Fällen  sind  die  erkrankten  Stellen,  sowie  werthlose  Theile  (Klauen)  unschädlich  zu  beseitigen.
Kopf  und  Zunge  sind  freizugeben,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in  kochendem  Wasser  gebrüht  wurden
(§.  35  Nr.  7).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  sowie  Kleidung  und  Schuhwerk  gründlich  zu
reinigen;  Kleidung  und  Schuhwerk  sind  vor  dem  Betreten  anderer  Ställe  zu  wechseln  (§.  16);  vergl.  auch
Anhang  Nr.  2.

6.  Die  Lungenseuche.

Die  Lungenseuche  kommt  nur  beim  Rindvieh  vor;  die  Thiere  zeigen  im  lebenden  Zustande  folgende
Krankheitserscheinungen:  im  Anfange  tritt  Fieber  und  ein  kurzer,  schmerzhafter  Husten  sowie  etwas  beschleunigtes
  und  erschwertes  Athmen  auf;  später  besteht  ein  fieberhaftes  Allgemeinleiden,  große  Athemnoth
  und  schmerzhafter,  dumpfer  Husten.

Beim  geschlachteten  Thiere  sieht  man  zunächst,  jedoch  nicht  immer,  eine  gelbliche,  trübe,  flockige
Flüssigkeit  aus  der  geöffneten  Brusthöhle  abfließen,  ferner  faserig-schwartige  Auflagerungen  auf  dem  Brust-
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        313

felle  sowie  Verklebungen  desselben  mit  der  kranken  Lunge.  Es  ist  gewöhnlich  nur  der  eine  oder  der
andere  Lungenflügel  erkrankt  und  in  diesem  Falle  nicht  lufthaltig,  sondern  fest  und  schwer.  Die  kranke
Lunge  fällt  an  der  Luft  nicht  zusammen  und  sinkt  im  Wasser  unter.  Bisweilen  beschränkt  sich  die  Erkrankung
  auf  kleine,  nicht  bis  an  die  Oberfläche  der  Lungen  reichende  Entzündungsherde.

Durchschneidet  man  ein  krankes  Lungenstück,  so  erscheint  die  Schnittfläche  bunt  gefärbt  (marmorirt).
Das  zwischen  den  einzelnen  Lungenläppchen  gelegene  Bindegewebe  ist  stark  verbreitert  und  in  gelblichoder
  grauweiße,  das  Lungengewebe  netzartig  durchziehende,  bis  zu  8  mm  breite  Streifen  umgewandelt.
Die  zwischen  diesen  Streifen  liegenden  Lungentheile  zeigen  stets  verschiedene,  theils  hochrothe  bis  schwarzrothe,
  theils  gelbliche,  theils  graue  Färbung.  Einzelne  kleinere  und  größere  Herde  können  auch  trübe,
glanzlos,  abgestorben  und  von  einer  mehr  oder  weniger  derben  bindegewebigen  Kapsel  umgeben  sein.
Auch  kann  der  ganze  Herd  im  Zusammenhang  abgestorben,  verkäst  und  abgekapselt  sein.

Falls  die  Seuche  nicht  bereits  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist,  darf  die  Erlaubniß
zur  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  die  Lunge  zur  Verfügung  des  beamteten
Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  wird  (F.  15).  Der  nicht
als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  ferner  die  Schlachtung  nur  gestatten,  wenn  das  Allgemeinbefinden
der  Thiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§.  11).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§.  14).  Der
Beschauer  hat  Hände  und  Arme  gründlich  zu  reinigen  (§.  16);  vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Die  Beurtheilung
  des  Fleisches  bleibt  in  allen  Fällen  dem  Thierarzte  vorbehalten  (§.  31).

7.  Der  Bläschenausschlag  des  Rindviehs.

Der  Bläschenausschlag  ist  ein  ansteckender  Ausschlag  an  der  Schleimhaut  der  Geschlechtstheile.

In  leichteren  Fällen  ist  das  Allgemeinbefinden  wenig  gestört.  Bei  weiblichen  Thieren  findet  man
an  der  Innenfläche  der  Schamlippen,  bei  männlichen  an  der  Ruthe  linsengroße,  mit  klarer,  gelblicher
Flüssigkeit  gefüllte  Bläschen,  welche  sich  nach  dem  Platzen  in  flache,  rundliche,  oberflächliche  Geschwüre
umwandeln,  die  bald  verschorfen  und  vernarben.  In  schwereren  Fällen  sind  die  Thiere  fieberhaft  erkrankt,
  die  Geschwüre  gehen  mehr  in  die  Tiefe,  aus  der  Scheide  fließen  schleimig-eitrige  Massen;  beie
männlichen  Thieren  sind  in  diesen  Fällen  Ruthe  und  Schlauch  schmerzhaft  geschwollen.

Falls  die  Seuche  nicht  bereits  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist,  darf  die  Erlaubniß
zur  Schlachtung  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  die  Scheide  und  Scham  oder  die  Ruthe
und  der  Schlauch  zur  Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten
Raume  aufbewahrt  werden  (F.  15).  Der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  ferner  die
Schlachtung  nur  gestatten,  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Thiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (s.  11).
Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (F.  14).  Der  Beschauer  hat  Hände  und  Arme  gründlich  zu
reinigen  (§.  16);  vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Bläschenausschlag  bietet  keinen  Anlaß  zur  Beanstandung
des  Fleisches  (vergl.  8.  40).

8.  Die  Pockenseuche  der  Schafe.

Die  Pockenseuche  ist  eine  fieberhafte  Ausschlagskrankheit.  Die  ersten  Erscheinungen  bestehen  in
Mattigkeit,  mangelhafter  Futteraufnahme,  Röthung  der  Augen,  steifem  Gange.  Nach  1  bis  2  Tagen
treten  auf  der  Haut,  namentlich  am  Kopfe,  an  den  inneren  Seiten  der  Vorder=  und  Hinterschenkel,  an
Brust  und  Bauch  flohstichähnliche  rothe  Punkte  auf,  aus  denen  sich  in  den  nächsten  Tagen  harte,  meist
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flache  Knötchen  (Pocken)  von  Erbsen=  bis  Bohnengröße  entwickeln.  Die  Haut  ist  an  den  erkrankten
Körperstellen,  besonders  im  Gesicht  und  an  den  Augen,  geschwollen.  Daneben  bestehen  stärkere  Thränenabsonderung,
  Schleimfluß  aus  der  Nase,  Verringerung  der  Freßlust,  allgemeine  Abgeschlagenheit.  Nach
3  bis  4  Tagen  wird  der  Inhalt  der  Knötchen  eitrig.  Auf  der  Mitte  bildet  sich  eine  Einsenkung  und
auf  der  Oberfläche  ein  schwarzbrauner  Schorf,  der  in  8  bis  14  Tagen  mit  Zurücklassung  einer  Narbe
abfällt.  Bei  vielen  Schafen  ersolgt  eine  sehr  reichliche  Pockenentwickelung  und  mit  derselben  eine  stärkere
Entzündung  der  Haut.  Die  an  manchen  Stellen  dicht  nebeneinander  entstehenden  Knötchen  vereinigen
sich  zu  flachen,  höckerigen  Geschwülsten,  die  sich  im  weiteren  Verlaufe  nicht  selten  zu  größeren  Geschwürsflächen
  umgestalten.  Hiermit  ist  eine  schwere  Störung  des  Allgemeinbefindens  und  Abmagerung  verbunden.


Bei  der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (s.  14,  32).  Der  Beschauer  hat  Hände  und
Arme  zu  desinfiziren  (§.  16);  vergl.  auch  Anhang  Nr.  2.  Sofern  das  Allgemeinbefinden  erheblich  gestört
ist  (G.  11)  oder  eine  Entzündung  der  Haut  mit  ausgebreiteter  Bildung  von  Eiter  oder  Jauche  besteht
(5.  30  Nr.  1c),  bleibt  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  dem  Thierarzte  vorbehalten.  Auch  in  anderen
Fällen  darf  die  Erlaubniß  zur  Schlachtung,  sofern  die  Seuche  durch  den  beamteten  Thierarzt  noch  nicht
festgestellt  ist,  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt  werden,  daß  die  ganze  Haut  zur  Verfügung  des  beamteten
  Thierarztes  in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  wird  (F.  15).  Das  Fleisch  ist  genußtauglich
  (§.  40).

9  Die  Rinderpest.

Die  Rinderpest  ist  eine  in  Deutschland  fremde  Seuche,  welche  außer  Nindvieh  auch  Schafe,  Ziegen
und  andere  Wiederkäuer  befallen  kann.

Die  ersten  Krankheitserscheinungen  sind  nicht  eigenartig;  sie  bestehen  in  Schüttelfrost,  allgemeiner
Mattigkeit  und  frühzeitigem  Versiegen  der  Milch.  Nach  diesen  Vorboten  zeigen  die  Thiere  beschleunigtes
Athmen,  fleckige  oder  verwaschene  Nöthung  der  sichtbaren  Schleimhäute,  aufgehobene  Freßlust,  starken
Durst,  Verzögerung  des  Kothabsatzes.  Später  macht  sich  ein  zunächst  wässeriger,  dann  wässerig-schleimiger
Ausfluß  aus  Augen,  Nase,  Scheide  sowie  Speichelfluß  bemerkbar.  Der  Koth  wird  allmählich  dünnflüssiger,
  schließlich  stellt  sich  starker  Durchfall  unter  Kolikerscheinungen  und  starkem  Afterzwang  ein,  wobei
die  Entleerungen  schleimig,  übelriechend  und  zuweilen  mit  Blut  gemischt  sind  und  die  Thiere  sehr  schnell
abmagern.  Nach  3  bis  4  Tagen  treten  die  der  Rinderpest  eigenthümlichen  Veränderungen  auf.  Besonders
  an  der  Schleimhaut  der  Lippen,  der  Zunge,  der  Backen,  des  Zahnfleisches,  der  Nase  und  der
Scheide  bilden  sich  hirsekorn=  bis  erbsengroße,  etwas  erhabene  Flecken  oder  Striemen,  welche  sich  bald
mit  grauweißem,  talgähnlich-schmierigem  Belage  bedecken,  der  sich  leicht  abheben  läßt  oder  von  selbst
abstößt,  und  unter  dem  die  von  der  Oberhaut  entblößte  Schleimhaut  hochroth  zu  Tage  tritt.

Beim  geschlachteten  Thiere  zeigen  sich  die  gleichen  Veränderungen  in  ausgedehntem  Maße
auch  in  der  Rachenschleimhaut.  Diese  ist  fleckig  geröthet  und  mit  käsig'schmierigen  Auflagerungen  bedeckt,
unter  denen  sich  Geschwüre  mit  hochrothem  Grunde  befinden.  Besonders  auffällig  sind  diese  Veränderungen
in  der  Mastdarmschleimhaut.  Die  Schleimhaut  des  Labmagens  ist  ungemein  stark  geröthet  und  stellenweise
  mit  kleinen  braungelben,  schmierig-käsigen  Auflagerungen  bedeckt.  Dieselben  Veränderungen  finden
sich  im  Zwölffingerdarme,  weniger  im  übrigen  Dünndarme.  Die  Gallenblase  ist  stets  stark  gefüllt  und
ausgedehnt.  Die  Schleimhaut  des  Kehlkopfs  und  der  Luftröhre  ist  fleckig  oder  streifig  geröthet  und  auf
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der  Höhe  der  Krankheit  mit  schmierigen,  weißlich-  oder  grüngelblichen  Auflagerungen  bedeckt  oder  mit
einer  dicken  Schicht  zähen  Schleimes  überzogen.  Die  Lungen  erscheinen  unverändert  oder  etwas  blutreicher
  oder  blasser,  stark  gedunsen  und  puffig  Das  Herz  ist  welk  und  schlaff,  von  schmutzigbrauner
  Farbe.
Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bemerkungen  zu  Nr.  1  (Milzbrand)  sinngemäße
  Anwendung.
10.  Der  Rothlauf  der  Schweine.

Die  Krankheitserscheinungen  bei  lebenden  Thieren  sind  folgende:  Das  Allgemeinbefinden  ist
hochgradig  gestört.  Die  Thiere  versagen  das  Futter  und  verkriechen  sich  in  die  Streu,  ihre  Eigenwärme
ist  erhöht.  An  den  unteren  Theilen  des  Rumpfes,  an  der  Innenfläche  der  Hinterschenkel,  am  Halse  und
an  den  Ohren  treten  meist  am  zweiten  Tage  nach  Beginn  der  ersten  Krankheitserscheinungen  hellrothe
Fecke  auf,  welche  später  dunkelroth,  blauroth  oder  braunroth  werden  und  in  einander  übergehen.  Diese
Flecke  sind  weder  schmerzhaft  noch  erhaben.  Die  Röthung  tritt  dann  und  wann  erst  kurz  vor  oder  nach
dem  Tode  auf.  Der  im  Anfange  der  Krankheit  harte  Koth  wird  bald  sehr  dünn,  schleimig  oder  blutig.
Oft  tritt  Lähmung  des  Hintertheils  ein.  Einzelne  von  denjenigen  Schweinen,  welche  die  Krankheit  überstehen,
  bleiben  zeitlebens  kränklich  oder  verenden  erst  nach  Verlauf  von  Monaten.

Bei  der  Untersuchung  geschlachteter  rothlaufkranker  Schweine  erkennt  man  die  Röthung  der
Haut  besonders  deutlich  nach  dem  Brühen.  Die  Magen=  und  Darmschleimhaut  ist  geröthet  und  geschwollen,
Milz  und  Leber  lassen  eine  mehr  oder  weniger  erhebliche  Schwellung  erkennen,  erstere  sieht  blauroth  aus,
die  Farbe  der  letzteren  ist  grauroth.  In  den  Nieren  findet  man  meist  punktiförmige  Blutungen.  Die
Lymphdrüsen,  insbesondere  die  Gekrösdrüsen,  sind  geschwollen,  geröthet  und  häufig  mit  Blutungen  durchsetzt.
  Der  Speck  sieht  oft  grau  bis  blauroth  aus.  Das  Muskelfleisch  kann  erweicht  und  grauroth
verfärbt  sein.

Wenn  die  Krankheit  noch  nicht  weit  fortgeschritten  ist  (leichte  Formen  des  Rothlaufs),  ist  nur
die  Haut  stellenweise  geröthet,  der  Speck  dagegen  nicht  oder  wenig  auffällig  verfärbt  und  zeigt  das
Muskelfleisch  keine  durch  die  gewöhnliche  Untersuchung  feststellbare  Veränderungen.

Falls  die  Seuche  noch  nicht  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist,  darf  die  Schlachtung
nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  erkrankten  Körpertheile  zur  Verfügung  des  beamteten
Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß  in  einem  geeigneten  Naume  aufbewahrt  werden  (§.  15).  Der
Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§.  14).  Nur  wenn  das  Allgemeinbefinden  nicht  erheblich  gestört  ist
.  11  Abs.  1)  oder  wenn  zu  befürchten  steht,  daß  sich  der  Zustand  des  Schlachtthiers  bis  zum  Erscheinen
rdes  thierärztlichen  Beschauers  erheblich  verschlechtern  wird,  darf  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer
die  Genehmigung  zur  sofortigen  Schlachtung  ertheilen  (§.  11  Abs.  3).  Er  darf  die  Fleischbeschau  nur
dann  übernehmen,  wenn  leichte  Formen  von  Rothlauf  vorliegen  (§.  30  Nr.  1g).  In  derartigen  Fällen
sind  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  nur  die  veränderten  Theile  anzusehen;  der  übrige  Thierkörper
  ist  bedingt  tauglich  (§.  37  unter  III  Nr.  2);  Blut  und  Abfälle  sind  stets  zu  vernichten  (§.  35  Nr.  11).

11.  Das  Nesselfieber.

Das  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  ist  eine  besondere  leichte  Form  des  Rothlaufs  der  Schweine.
Die  Krankheit  beschränkt  sich  meist  nur  auf  eine  eigenthümliche  Bildung  von  Flecken  von  rundlicher  bis
7
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        316

viereckiger,  scharfbegrenzter  Gestalt  und  rother  bis  blaurother  Farbe,  welche  stets  etwas  über  die  Hautoberfläche
  hervorragen  und  besonders  deutlich  bei  geschlachteten  gebrühten  Schweinen  zu  erkennen  sind.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Theile  anzusehen  (§.  35
Nr.  10);  die  übrigen  Fleischtheile  sind  als  genußtauglich  zu  erklären  (vergl.  §.  40),  sofern  nicht  ein
anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.

12.  Die  Schweineseuche.

Diese  Seuche  kommt  häufig  bei  den  Thieren  mit  der  Schweinepest  (vergl.  Nr.  13)  vergesellschaftet
  vor.

An  Schweineseuche  leidende  lebende  Thiere  zeigen  Athembeschwerden  und  Husten.  Daneben
können  Schwäche,  verringerte  Freßlust,  wenig  hervortretende  Hautröthe,  sowie  Verstopfung  vorhanden  sein.
Die  Krankheit  verläuft  indeß  häufig  ohne  auffällige  äußere  Erscheinungen.

Mit  Schweineseuche  behaftete  geschlachtete  Thiere  lassen  fast  regelmäßig  eine  Lungen=  und
Brustfellentzündung  erkennen.  Der  kranke  Theil  der  Lungen  sieht  Anfangs  dunkelroth,  später  mehr  grauroth
  aus,  fühlt  sich  derb  an,  und  in  dem  verdichteten  Gewebe  findet  man  scharf  umschriebene  gelbe  oder
auch  grauweiße  Herde.  Das  Lungen=  und  das  Brustfell  ist  meist  mit  entzündet,  trübe  und  mit  faserigen
bis  schwartigen  Auflagerungen  bedeckt;  die  Lungen  sind  mit  der  Brustwand  oft  verklebt.  Die  Lymphdrüsen
  an  der  Lungenwurzel  sind  sehr  saftreich,  geschwollen  und  geröthet.  Am  Herzbeutel  sind  oft  Auflagerungen
  oder  Bindegewebswucherungen  vorhanden,  in  Folge  deren  es  zu  Verklebungen  und  Verwachsungen
  des  Herzbentels  mit  dem  Herzen  kommen  kann.

Wie  beim  Rothlaufe  (vergl.  Nr.  10)  darf  die  Schlachtung  nur  bedingungsweise  gestattet  werden
(§§.  15,  11  Abs.  1,  Abs.  3).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten  (§§  14,  32).  Die  Beurtheilung
des  Fleisches  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (§.  31).

13.  Die  Schweinepest.

Der  Erreger  der  Schweinepest  verursacht  schwere  Entzündungen  des  Verdauungsrohrs  und  Entzündungen
  der  Haut.

Die  Erscheinungen  am  lebenden  Thiere  sind:  Abgeschlagenheit,  Abnahme  der  Freßlust,  Verstopfung,
  spater  stinkender  Durchfall  und  Abmagerung,  serner  mit  grindartigen  schwärzlichen  Krusten
bedeckte  Flecke  an  Rüssel,  Ohren,  Hals,  Rücken  und  Aster.  Nicht  selten  findet  sich  eine  eitrige  Entzündung
der  Augenbindehaut  vor.

Beim  geschlachteten  Thiere  sind  oberflächliche  und  tiefere,  graue  und  graugelbe  Verschorfungen
in  Form  von  Kuötchen,  größeren  Platten,  bröcklichen  Knöpfen  und  mehr  oder  weniger  tiefgehende  geschwürige
  Entzündungen  im  Bereiche  des  Verdauungsrohrs,  insbesondere  des  Blind=  und  Grimm-=darmes,
  vorhanden.

Auf  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  finden  die  Bestimmungen  für  Schweineseuche  (vergl.
Nr.  12)  sinngemäße  Anwendung.

14.  Die  Ruhr.

Als  Ruhr  oder  weiße  Ruhr  bezeichnet  man  eine  bei  Kälbern,  seltener  bei  Lämmern  seuchenartig
auftretende  Magen-  und  Darmentzündung.
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        317

Am  lebenden  Thiere  findet  man  einen  unstillbaren  Durchfall,  Anfangs  schmierigen,  hellgelben
oder  grünlichen,  später  weißlichen,  dünnflüssigen,  übelriechenden  Koth.  Der  Durchfall  stellt  sich  in  den
ersten  Tagen  nach  der  Geburt  ein  und  führt  meist  nach  ein  bis  zwei  Tagen  unter  hochgradigem  Krästeverfalle
  zum  Tode.

Erscheinungen  am  geschlachteten  Thiere  sind:  Starke  Abmagerung,  verwaschene  Röthung  der
Dünn=  und  Dickdarmschleimhaut,  Schwellung  und  blutigwässerige  Durchtränkung  der  Gekrösdrüsen,  kleine
Blutungen  am  serösen  Ueberzuge  des  Herzens,  am  Brust-  und  Bauchfelle,  schmutzigrothe  Färbung  und
feuchte  Beschaffenheit  des  Muskelfleisches.

Auf  Ruhr  ist  namentlich  zu  achten  bei  Kälbern  (§F.  8).  Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (88.  11,  31).

15.  Die  Diphtherie  der  Kälber.

Der  Erreger  der  Kälberdiphtherie  ruft  tiefgehende  Entzündungen  und  Verschorfungen  der  Maulund
  Rachenschleimhaut,  manchmal  auch  der  Schleimhaut  des  Kehlkopfs,  der  Luftröhre,  des  Schlundes
und  des  Pansens  hervor.  Diese  örtlichen  Entzündungen  kennzeichnen  sich  durch  scharf  begrenzte  graugelbe,
  zerklüftete  Herde,  welche  Geschwüre  zurücklassen.  Sie  können  schon  nach  kurzer  Zeit  zu  einer
schweren  Lungenentzündung  oder  jauchigen  Blutvergiftung  führen,  an  welcher  die  Thiere  sterben.

Auf  Diphtherie  ist  namentlich  zu  achten  bei  Kälbern  (§.  8).  Die  Schlachtvieh,  und  Fleischbeschau
bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (§F§.  11,  31).

16.  Die  jauchige  Blutvergiftung.

Die  jauchige  Blutvergiftung  ist  die  wichtigste  Krankheit  für  die  Fleischbeschau,  da  auf  sie  die  meisten
Fleischvergistungen  zurückzuführen  sind.  Die  Krankheitskeime  der  jauchigen  Blutvergiftung  dringen  von
irgend  einer  erkrankten  Stelle  der  äußeren  Haut,  der  Schleimhaut  der  Gebärmutter,  der  Athmungs=  oder
Verdauungsorgane  oder  von  dem  noch  nicht  verheilten  Nabel  aus  in  die  Blutbahn  ein;  das  Krankheitsbild
  zeigt  je  nach  der  Art  der  Ansteckung  gewisse  Verschiedenheiten,  welche  die  Unterscheidung  mehrerer
Formen  der  Blutvergiftung  bedingen.

Die  Krankheitserscheinungen  am  lebenden  Thiere  sind  manchmal  so  wenig  eigenartig,  daß  erst
der  Befund  am  geschlachteten  Thiere  in  Verbindung  mit  dem  Lebendbefunde  zur  sicheren  Erkennung  der
Krankheit  führt.  Hohes  Fieber  (41  bis  427).  vor  dem  tödtlichen  Ausgange  wohl  auch  unternormale
Temperatur,  starke  Beeinträchtigung  des  Allgemeinbefindens,  große  Schwäche  und  Hinfälligkeit  sind
Erscheinungen,  welche  stets  den  Verdacht  der  Blutvergiftung  erwecken  müssen

Werden  beim  geschlachteten  Thiere  trübe,  graugelbe  Verfärbung  der  Leber  und  Nieren,  trübe,
graue  Verfärbung  des  Herzfleisches,  wodurch  es  dem  gekochten  Fleische  ähnlich  wird,  vielleicht  auch  punktförmige
  Blutungen  unter  den  serösen  Häuten  und  Schwellung  mit  blutiger,  wässeriger  Durchtränkung
sämmtlicher  Lymphdrüsen  gefunden,  so  ist  das  Vorhandensein  einer  jauchigen  Blutvergistung  anzunehmen.
Ost  sind  aber  auch  diese  Krankheitszeichen  am  todten  Thiere  so  wenig  deutlich  vorhanden  und  so  leicht
mit  anderen  fehlerhaften  Zuständen,  z.  B.  Fettansammlung  in  Leber  und  Nieren  oder  Fäulniß,  zu  verwechseln,
  daß  nur  der  Thierarzt  die  verdächtigen  Erscheinungen  richtig  zu  deuten  vermag.
        <pb n="376" />
        318

Die  häufigsten  Formen  der  jauchigen  Blutvergiftung  sind:
a)  die  sich  an  äußere  Verletzungen  und  Entzündungen  (brandige  Wunden,  Entzündung  der
Gelenke,  Klauen,  Hufe,  Sehnenscheiden  2c.)  anschließende  Blutvergiftung;
b)  die  jauchige  Nabelentzündung  junger  Thiere;
I)  die  blutige  Darmentzündung  bei  Kälbern  und  Nindern;
d)  die  jauchige  Gebärmutterentzündung;
e)  die  bösartige  Euterentzündung  bei  Kühen;
s)  die  jauchige  Brust=  und  Bauchsellentzündung.
Die  Schachtvieh=  und  Fleischbeschau  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (5§.  11,  31).

17.  Die  eitrige  Blutvergiftung.

Diese  Krankheit  kommt  oft  gleichzeitig  mit  der  jauchigen  Blutvergiftung  (vergl.  Nr.  16)  vor  und
entsteht  durch  Verschleppung  von  Eitererregern  auf  dem  Wege  des  Blutstroms  von  einem  örtlichen  Eiterherd
  aus.  Die  Eitererreger  setzen  sich  besonders  in  Lungen,  Milz,  Nieren,  Leber,  Gelenken,  Knochen
und  Muskeln  fest  und  erzeugen  dort  neue  Eiterherde,  welche  entweder  abgekapselt  werden  oder  weiter
um  sich  greifen,  wieder  in  die  Blutbahn  einbrechen  und  zur  Bildung  von  neuen  Eiterherden  führen.

Beim  lebenden  Thiere  findet  man  allgemeine  Abgeschlagenheit,  verringerte  Freßlust  und
wechselndes  Fieber,  zuweilen  Eiterungen,  von  welchen  die  Blutvergistung  ihren  Ausgang  genommen  hat,
sowie  Eiterungen  mehrerer  Gelenke,  letztere  namentlich  bei  Kälbern.

Beim  geschlachteten  Thiere  kann  man  der  Regel  nach  den  Eiterherd,  von  welchem  die  Krankheit
  ausgegangen  ist,  nachweisen;  außerdem  besteht  Trübung  des  Herzfleisches,  der  Leber  und  Nieren
(wie  bei  der  jauchigen  Blutvergiftung),  ferner  sind  Schwellung  der  Milz,  punktförmige  Blutungen  in  den
Nieren  und  frische,  nicht  abgekapselte  Eiterherde  in  den  verschiedensten  Körpertheilen,  hauptsächlich  in
Lungen,  Milz,  Nieren,  Leber,  Gelenken,  Knochen  und  Muskeln,  vorhanden.

Wie  bei  der  jauchigen  Blutvergiftung,  kann  man  auch  bei  der  eitrigen  Blutvergiftung  verschiedene
Formen  der  Krankheit  unterscheiden.  Die  häufigsten  sind:

1.  die  eitrige  Nabelvenenentzündung  der  Kälber;
2.  die  eitrigen  Lungenentzündungen  (besonders  bei  Kälbern,  Schafen  und  Ziegen);
5.  die  eitrige  Knochenmarkentzündung.

Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  bleibt  dem  Thierarzte  vorbehalten  (§§.  11,  31).

18.  Die  Tuberkulose.

Die  Tuberkulose  ist  die  verbreitetste  Krankheit  unter  den  Nindern,  verhältnißmäßig  häufig  kommt
sie  auch  bei  Schweinen,  seltener  bei  Kälbern,  Schafen,  Ziegen,  Hunden  und  Pferden  vor.  Am  häufigsten
werden  von  ihr  die  jahraus  jahrein  im  Stalle  gehaltenen  Rinder,  insbesondere  Kühe,  betoffen.

Der  Krankheitskeim  dringt  bei  älteren  Rindern  am  häufigsten  mit  der  Athmungsluft  durch  die
Lungen,  bei  Schweinen  und  Jungrindern  mit  der  Nahrung  (Milch,  Molkereirückstände)  in  den  Körper
ein.  Wo  er  sich  festgesetzt  hat,  vermehrt  er  sich  und  erzeugt  zunächst  ein  kaum  hirsekorngroßes,  durchscheinendes,
  graues  Knötchen.  Dieses  trübt  sich  allmählich  in  der  Mitte  und  wandelt  sich  von  hier  aus
in  eine  gelbe,  käsige,  später  kalkige  Masse  um,  welche  mit  ihrer  Umgebung  fast  unmittelbar  zusammen-
        <pb n="377" />
        319

hängt.  So  entsteht  der  einzelne  Tuberkel.  Derselbe  wird  durch  Bildung  neuer  Knötchen  in  der  Umgebung
  nach  und  nach  größer  und  wächst  zu  Knoten  von  Erbsen-,  Wallnuß-,  Faustgröße  und  darüber
heran.  Schleimhauttuberkel  neigen  nach  vollendeter  Verkäsung  zum  Zerfall,  wodurch  Geschwüre  entstehen.
Aus  letzteren  können  sich,  hauptsächlich  in  den  Lungen  und  in  der  Leber,  unter  der  Einwirkung  von
Eitererregern  ausgedehnte  Erweichungsherde  bilden.  Diese  sind  gekennzeichnet  durch  eine  erhebliche
  Größe,  unebene,  zerfressene  Wände,  dünn=  oder  dickflüssigen  Inhalt  und  durch  das  Fehlen  einer
Bindegewebskapsel.  Die  Tuberkel  der  serösen  Häute,  besonders  am  Brustfell  und  Bauchfelle,  zeigen  beim
Rinde  häufig  Neigung,  eine  starke  bindegewebige  Umgrenzung  zu  bilden  und  frühzeitig  zu  verkalken.
Diese  besondere  Form  der  Tuberkulose  wird  als  Perlsucht  bezeichnet  und  setzt  ein  mit  einer  röthlichen
Bindegewebswucherung  an  der  Oberfläche  des  Brust=  oder  Bauchfells,  aus  der  sich  später  kleine  Knötchen
und  größere,  höckerige  Knoten  oder  dicke,  derbe  Schwarten  bilden.

Auf  dem  Wege  der  Lymphbahnen  wird  stets  ein  Theil  der  Krankheitskeime  verschleppt,  wodurch
es  zu  neuer  Tuberkelbildung  in  den  Organen  und  sehr  bald  auch  zur  Entstehung  von  Tuberkeln  in  den
zu  den  betreffenden  Körpertheilen  gehörenden  Lymphdrüsen  kommt.  Die  Lymphdrüsen  erkranken  regelmäßig,
  wenn  die  Keime  der  Tuberkulose  in  ein  Organ  gelangt  sind.  Dagegen  kann  es  vorkommen,  daß
in  den  zu  den  veränderten  Lymphdrüsen  gehörenden  Organen  tuberkulöse  Veränderungen  schwer  nachweisbar
  sind  oder  ganz  fehlen.  Deshalb  ist  die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  von  größter  Wichtigkeit
für  den  Nachweis  der  Tuberkulose  an  geschlachteten  Thieren.

Die  Verbreitung  der  Krankheit  von  einem  Körpertheil  auf  andere  erfolgt  auf  berschiedene  Weise:

1.  durch  Verschlucken  des  ansteckenden  Auswurfs;
2.  durch  den  Lymphstrom;
3.  durch  den  Blutstrom.

Durch  Verschlucken  tuberkulösen  Auswurfs  können  die  Lymphdrüsen  der  Rachenhöhle,  der  Darm,
häufiger  die  Gekrösdrüsen  tuberkulös  werden.

Durch  den  Lymphstrom  kann  eine  Darmtuberkulose  auf  das  Bauchfell  und  von  hier  auf  das
Brustfell  und  auf  die  Gebärmutter  übertragen  werden.

Die  Ausbreitung  durch  den  Blutstrom  tritt  ein,  wenn  an  einer  Stelle  des  Körpers  ein  Tuberkel
die  Wandung  eines  Blutgefäßes  zerstört  und  das  Blut  mit  Krankheitskeimen  verunreinigt  wird,  oder
wenn  der  Einbruch  der  letzteren  in  ein  großes  Lymphgefäß,  welches  mit  der  Blutbahn  in  unmittelbarer
Verbindung  steht,  erfolgt.  Enthält  das  Blut  im  großen  Blutkreislaufe')  die  Krankheitskeime,  so  können
die  Krankheitserreger  auch  in  das  Mustelfleisch  gelangen.  Hier  siedeln  sie  sich  zwar  selten  an,  werden

*)  Man  unterscheidet  den  großen  Blutkreislauf  (oder  Körperkreislauf),  den  Lungenbkutkreislauf  und  den
Pfortaderblutlauf.

Im  großen  Blutkreislaufe  fließt  das  Blut  von  der  linken  Herzkammer  in  den  größten  Teil  des  Körpers
und  kehrt  von  dort  in  die  rechte  Vorkammer  des  Herzens  zurück.

Der  Lungenblutkreislauf  vollzieht  sich  zwischen  der  rechten  Herzkammer,  den  Lungen  und  der  linken  Vorkammer
  des  Herzens.

Der  Pfortaderblutlauf  beginnt  mit  den  aus  Magen,  Darm,  Bauchspeicheldrüse  und  Milz  heraustretenden
Blutgefäßen,  welche  sich  zur  Pfortader  vereinigen.  Diese  mündet  in  die  Leber  und  vertheilt  sch  in  derselben.
Aus  den  feinsten  Gefäßen  der  Pfortader  wird  das  Blut  wieder  gesammelt  und  aus  der  Leber  dem  großen  Blutkreislaufe
  zugeführt.
        <pb n="378" />
        320

aber  häufig  in  den  im  Fleische  gelegenen  Lymphgefäßen  und  Lymphdrüsen  festgehalten  und  erzeugen  in
diesen  tuberkulöse  Veränderungen.  Man  ist  berechtigt,  auf  die  erfolgte  Ausbreitung  der  Tuberkulose  durch
den  großen  Blutkreislauf  zu  schließen,  wenn  sich  in  Eingeweiden,  welche  nur  auf  dem  Wege  des  großen
Blutkreislaufs  erkranken  können,  wie  Milz  oder  Nieren  oder  in  den  dazu  gehörigen  Lomphdrüsen,  Tuberkel
vorfinden.  Durch  Vermittelung  des  großen  Blutkreislaufs  werden  nächst  Milz  und  Nieren  am  häufigsten
Euter,  Knochen  und  Gelenke  sowie  die  Bug=  und  Kniefaltendrüsen  angesteckt.

Im  Blute  gehen  die  Erreger  der  Tuberkulose  zu  Grunde.  Kreisen  lebende  Krankheitskeime  im
Blute,  so  spricht  man  von  einer  frischen  Blutinfektion.  Eine  solche  ist  als  vorhanden  zu  betrachten,
wenn  Schwellung  der  Milz  und  der  Lymphdrüsen  besteht  oder  wenn  die  durch  Verbreitung  der  Krankheit
durch  den  großen  Blutkreislauf  entstandenen  Tuberkel  nicht  über  hirsekorngroß  sind.

Außer  durch  den  großen  Blutkreislauf  können  die  Erreger  der  Tuberkulose  auch  durch  den  Pfortaderblutlauf
  verschleppt  werden.  Auf  diese  Weise  entwickelt  sich  Tuberkulose  der  Leber  im  Anschluß  an
Tuberkulose  des  Darmes,  ohne  daß  die  Ansteckungskeime  in  den  großen  Blutkreislauf  gelangt  sind.

Die  Ausdehnung  der  Tuberkulose  kann  groß  oder  gering  sein,  je  nachdem  die  Organe,  das
Brust=  und  Bauchfell  sehr  auffällig,  in  großem  Umfange  verändert  sind  oder  nicht.  Eine  ausgedehnte
Tuberkulose  kommt  bei  Rindern  am  häufigsten  am  Brust=  und  Bauchfelle  vor,  wobei  ein  großer  Theil
dieser  Häute,  oft  auch  der  seröse  Ueberzug  von  Eingeweiden  mit  Knötchen,  Knoten  oder  Schwarten  dicht
besetzt  ist.  Ferner  trifft  man  mitunter  auch  ausgedehnte  tuberkulöse  Veränderungen  in  Lungen  und  Leber,
durch  welche  ein  großer  Theil  des  Organs  vollständig  zerstört  ist.

Die  Tuberkulose  ist  am  lebenden  Thiere  oft  nicht  oder  nur  schwer  erkennbar.  Bei  Lungentuberkulose
  findet  man  Anfangs  keinerlei  Krankheitserscheinungen,  später  erst  Husten  sowie  beschleunigtes
und  erschwertes  Athmen.  Bei  Tuberkulose  des  Euters  finden  sich  knotige  Verhärtungen  und  Vergrößerungen
eines  oder  mehrerer  Viertel  vor.  Die  Euterlymphdrüsen  sind  dann  stets  vergrößert.  Sehr  verdächtig
ist  es,  wenn  sich  bei  wenig  gestörtem  Appetit  und  Wiederkäuen  häufig  Aufblähen  zeigt;  dasselbe  pflegt
durch  tuberkulöse  Vergrößerung  der  Mittelfelldrüsen,  die  auf  den  Schlund  drücken  und  das  Entweichen
der  Pansengase  verhindern,  hervorgerufen  zu  werden.  In  späteren  Stadien  der  Krankheit  magern  die
Thiere  ab,  die  Haut  liegt  dem  Rippenkörper  fest  an,  das  Haar  wird  glanzlos  und  der  Blick  stier.

Beim  Schweine  sind  die  Erscheinungen  am  lebenden  Thiere  noch  weniger  kennzeichnend,  als
beim  Rinde.

Mit  Rücksicht  auf  die  Fleischbeschau  sind  folgende  Formen  der  Tuberkulose,
  welche  an  geschlachteten  Thieren  gefunden  werden,  besonders  hervorzuheben
  (vergl.  auch  die  Uebersicht  im  Anhang  unter  Nr.  3):

1.  Tuberkulose,  welche  zu  hochgradiger  Abmagerung  geführt  hat.

2.  Tuberkulose  mit  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:
a)  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränkt,
b)  nicht  auf  die  Eingeweide  und  das  Euter  beschränkt.

3.  Tuberkulose  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden.

4.  Stark  ausgedehnte  Tuberkulose  mehrerer  Organe,  jedoch  ohne  hochgradige  Abmagerung,  ohne

Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  und  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde.
Bei  den  einzelnen  Schlachtthiergattungen  zeigt  die  tuberkulöse  Erkrankung  gewisse  Verschiedenheiten.
        <pb n="379" />
        321

Beim  Rinde  findet  man  in  den  meisten  Fällen  entweder  in  den  Lungen  oder  nur  in  deren
Lymphdrüsen,  oft  gleichzeitig  auch  in  den  Mittelfelldrüsen  kleinere  oder  größere  tuberkulöse  Herde  mit
käsigem,  käsig-eitrigem  oder  verkalktem  Inhalte.  Das  Brustfell  ist  häufig,  das  Bauchfell  nicht  so  oft
tuberkulös  erkrankt.  Während  die  Magen=  und  Darmschleimhaut  selten  tuberkulöse  Veränderungen  (Knötchen
und  Geschwüre)  zeigt,  findet  man  die  Gekrösdrüsen  in  vielen  Fällen  verändert.  Tuberkulöse  Herde  sind
zwar  in  der  Leber  häufig  nicht  nachzuweisen,  dagegen  werden  die  Lymphdrüsen  dieses  Organs  oft  tuberkulös
  gesunden.  Die  Nieren  erkranken  fast  nur  bei  älteren  Rindern.  Tuberkulose  der  Milz  ist  seltener
und  wird  vorzugsweise  bei  jüngeren  Thieren  angetroffen.  Ziemlich  häufig  findet  man  bei  älteren  Kühen
Tuberkulose  der  Gebärmutter.  Fleischlymphdrüsen  erkranken  selten  an  Tuberkulose,  noch  seltener  Gehirn,
Rückenmark,  Knochen  und  Gelenke,  am  seltensten  die  Muskeln.

Beim  Kalbe  ist  die  Tuberkulose  selten.  Bei  jüngeren  Thieren  findet  man  meist  die  Leber  und
deren  Lymphdrüsen  tuberkulös  sowie  eine  Verbreitung  der  Krankheit  durch  den  großen  Blutkreislauf;
bei  älteren  Kälbern  erkranken  verhältnißmäßig  oft  die  Gekrösdrüsen  und  der  Darm.

Beim  Schweine  entsteht  die  Tuberkulose  meist  durch  Verfüttern  der  Milch  und  der  Molikereirückstände
  tuberkulöser  Kühe,  weswegen  vor  Allem  die  Kehlgangs-  und  oberen  Halslymphdrüsen,  ferner
die  Gekröslymphdrüsen  erkranken.  Sehr  oft  werden  auch  in  den  Lungen  und  in  der  Leber  tuberkulöse
Veränderungen  gefunden;  verhältniß  mäßig  häufig  ist  beim  Schweine  die  Tuberkulose  der  Milz  und
der  Knochen.

Die  Tuberkulose  des  Schafes,  der  Ziege  und  des  Hundes  ähnelt  der  des  Rindes,  jedoch
kommt  bei  diesen  Thieren  die  Tuberkulose  der  serösen  Häute  seltener  vor.

Der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  die  Schlachtviehbeschau  nur  übernehmen,  wenn
das  Allgemeinbefinden  der  Thiere  nicht  oder  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§.  11).  Er  hat  die  veränderten
Theile  als  genußuntauglich,  die  nicht  veränderten  Theile  als  genußtauglich  ohne  Einschränkung  zu
bezeichnen  (§.  30  Nr.  11;  §S.  35  Nr.  4):

1.  wenn  die  Tuberkulose  auf  ein  Organ  beschränkt  ist  und  hochgradige  Abmagerung  nicht  besteht;
2.  wenn  die  Tuberkulose  zwar  mehrere  Organe  ergriffen  hat,  die  Verbreitung  der  Krankheit
jedoch  nicht  auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs  erfolgt  ist  und  wenn  dieselbe  gleichzeitig
a)  nicht  mit  hochgradiger  Abmagerung  verbunden  ist,
b)  nicht  zur  Bildung  ansgedehnter  Erweichungsherde  geführt  hat,
I)  eine  nur  geringe  Ausdehnung  erlangt  hat  und  wenn
4)  die  veränderten  Theile  leicht  und  sicher  entfernbar  sind.

In  allen  übrigen  Fällen  hat  die  Beurtheilung  des  Fleisches  durch  den  Thierarzt  zu  erfolgen.

Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen  Lymphdrüsen
tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen  (vergl.  hierzu  Anhang  Nr.  3).

19.  Die  Strahlenpilzerkrankung  (Aktinompykose).

Beim  Rinde  gibt  sich  diese  Krankheit  durch  harte,  schmerzlose  Auftreibungen  des  Unterkiefers,
seltener  des  Oberkiefers  zu  erkennen.  Zuweilen  sind  rothe,  fleischartige,  knollige  Geschwulstmassen,  welche
die  Haut  durchbrechen,  bemerkbar.  Aehnliche  Geschwülste  finden  sich  auch  in  der  Kehl=  und  Ohrspeicheldrüsengegend,
  an  der  Zunge,  den  Backen  und  Lippen  vor.  Besonders  häufig  sind  hanfsamen,  bis  erbsen-
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        322

oder  haselnußgroße  Knoten  in  der  Zunge.  Dieselben  liegen  entweder  unter  der  Schleimhaut,  welche  sie
in  Form  röthlich  gelber,  pilzförmiger  Gebilde  durchbrechen  können,  oder  sie  haben  in  der  Tiefe  der  Zunge
ihren  Sitz.  Oft  wird  die  Zunge  dabei  verdickt,  sehr  derb  und  fest  (Holzzunge).

Beim  Schweine  findet  man  hauptsächlich  im  Euter  schwammige,  eiterartig  erweichte  Geschwulstknoten
  bis  zu  Taubenei=  und  Faustgröße,  in  welchen  sich  massenhaft  sandkorngroße,  gelbe  Körnchen
bemerkbar  machen.  Seltener  wird  das  Euter  von  der  knotigen  Form  der  Strahlenpilzkrankheit  betroffen.

Störungen  des  Allgemeinbefindens  verursacht  die  Krankheit  nur  ausnahmsweise,  z.  B.  bei  Veränderungen
  in  der  Zunge.  Meist  ist  sie  auf  einen  kleinen  Theil  eines  Organs  örtlich  begrenzt,  in
sehr  seltenen  Fällen  tritt  sie  verallgemeinert  (in  Knochen,  Fleischlymphdrüsen  2c.)  auf.

Beschauer,  welche  nicht  als  Thierarzt  approbirt  sind,  dürfen  die  Schlachtviehbeschau  nur  ausüben,
  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Thiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (F.  11);  sie  dürfen  ferner  die
selbständige  Beurtheilung  des  Fleisches  nur  übernehmen,  wenn  örtliche  Strahlenpilzkrankheit  vorliegt
(X.  30  Nr.  le).  Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Theile  anzusehen
(8.  35  Nr.  5).

II.  Durch  thierische  Schmarotzer  verursachte  Krankheiten  (Invasionskrankheiten).

Die  thierischen  Schmarotzer  sind  niedere  Thiere,  welche  sich  gelegentlich  oder  während  gewisser
Zeiten  oder  während  ihres  ganzen  Lebens  in  oder  auf  dem  Körper  anderer  Thiere  aufhalten.

20.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Rindes  (Cysticercus  inermis).

In  den  äußeren  und  inneren  Kaumuskein,  seltener  im  Herzfleisch  und  den  Zungenmuskeln,  noch
seltener  in  dem  übrigen  Fleische  (Halsmuskeln,  muskulöser  Theil  des  Zwerchfells.  Zwerchfellpfeiler,
Brustmuskeln,  Unterschultermuskeln,  Muskeln  an  der  Innenfläche  der  Hinterschenkel)  und  nur  ganz  vereinzelt
  in  Leber,  Lunge  und  Lymphdrüsen  von  Rindern  sowie  von  Kälbern,  findet  man  bläschenartige,
bis  9  mm  lange  und  6  mm  breite  Gebilde,  welche  mit  einer  klaren,  wässerigen  Flüssigkeit  gefüllt  sind,
in  der  sich  ein  weißes,  etwa  hirsekorn=  bis  kleinhanfkorngroßes  Gebilde  abhebt.  Man  nennt  diese  Bläschen
Rinderfinnen.  Sie  sind  die  geschlechtslose  Zwischenform  des  sogenannten  feisten  Bandwurmes  des  Menschen
(Taenia  saginata).  Wird  Fleisch,  welches  eine  solche  Finne  enthält,  in  rohem  Zustande  vom  Menschen
verzehrt,  so  entwickelt  sich  aus  derselben  im  menschlichen  Darme  ein  Bandwurm.  Die  Finnen  können
allmählich  absterben;  hierbei  wird  ihr  Inhalt  käsig,  später  kalkig.  Im  todten  Thierkörper  gehen  die
Finnen  nach  2  bis  3  Wochen  zu  Grunde;  auch  durch  Erhitzung  auf  45“,  durch  längeres  Durchkühlen,
sowie  durch  längeres  Einwirkenlassen  von  Kochsalz  werden  die  Schmarotzer  abgetödtet.

Die  Beurtheilung  des  Fleisches  bleibt  dem  Thierarzt  überlassen  (§S.  31).

21.  Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines,  Schafes,  Hundes  und
der  Ziege  (Cysticercus  cellulosae).

Die  gesundheitsschädliche  Finne  des  Schweines  oder  die  Schweinefinne  schlechtweg  ist  die  geschlechtslose

  Zwischenform  des  sogenannten  dünnen  oder  Einsiedlerbandwurmes  des  Menschen  (Taenia

solium);  sie  wird  in  Ausnahmefällen  auch  beim  Schafe,  der  Ziege  und  beim  Hunde  angetroffen.  Die
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        323

Schweinefinne  ähnelt  äußerlich  der  Rinderfinne,  entartet  aber  seltener  als  diese.  Ihre  Lieblingssitze  sind:
Hinterschenkelmuskeln,  Bauchmuskeln,  Zwerchfellmuskeln,  Zwischenrippenmuskeln,  Nackenmuskeln,  Herz,
Zungenmuskeln,  Kehlkopfmuskeln,  Kaumuskeln.

Viel  häufiger  als  beim  Rinde  findet  beim  Schweine  eine  massenhafte  Einwanderung  von  Finnen
statt,  welche  bisweilen  zu  einer  graurothen  Verfärbung  und  zu  einer  starken  Durchfeuchtung  des  Fleisches
führt.  Die  Lebensfähigkeit  der  Schweinefinne  ist  etwas  größer  als  die  der  Rinderfinne.  Sie  geht  erst
bei  Erhitzung  auf  49  bis  50°%  zu  Grunde  und  ist  42  Tage  nach  dem  Tode  ihres  Wirthes  noch  lebensfähig.

Mit  der  gesundheitsschädlichen  Finne  ist  nicht  zu  verwechseln  die  nur  auf  den  Hund  übertragbare
dünnhalsige  Finne  (vergl.  Nr.  25).

Die  Beurtheilung  des  Fleisches  bleibt  dem  Thierarzt  überlassen  (§.  31).

22.  Die  Trichine.

Die  Trichinenkrankheit  wird  durch  kleine  Rundwürmer  hervorgerufen,  deren  Larven,  im  aufgerollten
  Zustand  in  Kapseln  eingeschlossen,  oft  in  enormen  Mengen  im  Muskelfleische  sitzen.  Sie  befällt
Schweine  und  Hunde,  aber  auch  viele  andere  Thiere  und  kann  durch  den  Genuß  des  Fleisches  auf  den
Menschen  übertragen  werden.  Für  den  Nachweis  der  Trichinen  im  Fleische  ist  eine  mikroskopische  Untersuchung
  bei  30=  bis  40facher  Vergrößerung  erforderlich.

Nach  §.  24  des  Gesetzes  ist  die  Regelung  der  Trichinenschau  den  Landesregierungen  vorbehalten.
Wird  hiernach  von  der  zuständigen  Stelle  das  Vorhandensein  von  Trichinen  festgestellt,  so  ist  beim
Schweine  der  ganze  Thierkörper,  ausgenommen  Fett  (5.  34  Nr.  4),  beim  Hunde  der  ganze  Thierkörper
(§.  33  Nr.  15)  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen.  Das  Fett  vom  Schweine  gilt  als
bedingt  tauglich  (§.  37  unter  I.

23.  Die  Miescherschen  Schläuche.

Die  Miescherschen  Schläuche  sind  schlauchförmige  Schmarotzer,  welche  am  häufigsten  in  dem
Muskelfleische  des  Schweines  und  Schafes,  seltener  beim  Rinde  und  bei  der  Ziege  angetroffen  werden.
In  der  Regel  sind  diese  Schmarotzer  nur  mit  Hilfe  von  Vergrößerungsgläsern  zu  erkennen,  indessen
können  sie  auch,  wie  z.  B.  bei  Schafen,  eine  beträchtliche  Größe  (über  1,,  cm  Länge  und  3  mm  Breite)
erlangen.  Theilweise  oder  gänzlich  verkalkte  Mieschersche  Schläuche  geben  sich  als  weißliche  Pünktchen
und  Streifen  zu  erkennen.  Beim  Schweine  sind  die  Bauchmuskeln  und  der  muskulöse  Theil  des  Zwerchfells,
  beim  Schafe  die  Bauchmuskeln  und  die  Hautmuskeln  Lieblingssitze  der  Schmarotzer.  In  der
Wand  des  Schlundes  finden  sich  die  Schläuche  in  Form  länglicher  Säckchen  beim  Schafe  und  bei  der
Ziege  vor.

Beim  Schweine  sind  die  verkalkten  Miescherschen  Schläuche  schon  oft  mit  verkalkten  Trichinen
verwechselt  worden.  Diese  beiden  Zustände  unterscheiden  sich  zunächst  dadurch,  daß  die  verkalkten
Miescherschen  Schläuche  verschieden  groß  sind,  während  die  verkalkten  Trichinen  nahezu  gleiche  Größe
besitzen.  Weitere  Unterschiede  sind  mit  Hilfe  des  Mikroskops  erkennbar.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  ist  der  ganze  Thierkörper,  ausgenommen  Fett,  anzusehen,
  wenn  das  Fleisch  in  Folge  der  Durchsetzung  mit  Miescherschen  Schläuchen  wässerig  geworden
oder  auffallend  verfärbt  ist  (§.  34  Nr.  3).  Abgesehen  von  diesen  Fällen  sind  die  ganzen  Organe  zu

8
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        324

vernichten,  wenn  die  Zahl  oder  Vertheilung  der  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung  nicht  gestattet,
anderenfalls  genügt  das  Ausschneiden  der  Schmarotzer  und  sind  dann  die  Organe  freizugeben  (8.  35
Nr.  1).  Werden  Säckchen  im  Schlunde  gefunden,  so  ist  der  Schlund  zu  beseitigen.

24.  Der  Hülsenwurm.

Als  Hülsenwurm,  Thierhülsenwurm  oder  Echinococcus  wird  die  geschlechtslose  Zwischenform  eines
beim  Hunde  vorkommenden  Bandwurmes  (Taenia  echinococcus)  bezeichnet.  Der  Hülsenwurm  tritt  in
den  nachstehend  beschriebenen  Formen  auf.  ·

a)  Der  vielgestaltige  Hülsenwurm,  der  beim  Rinde,  Schweine  und  Schafe,  sehr  selten  auch
beim  Hunde  vorkommt,  ist  eine  erbsen-  bis  kindskopfgroße,  rundliche,  mit  einer  klaren  Flüssigkeit  gefüllte
Blase,  deren  Wand  aus  einer  grauweißen,  undurchsichtigen  Haut  besteht;  letztere  liegt  in  einer  bindegewebigen,
  mit  ihrer  Umgebung  verwachsenen  Hülle.

Die  Hülsenwürmer  können  absterben,  wobei  sie  sich  in  eine  gelbliche,  käsige  und  kalkige,  von
einer  Bindegewebskapsel  umgebene  Masse  umwandeln.

b)  Der  vielkammerige  Hülsenwurm  wird  fast  nur  beim  Rinde  gefunden  und  erscheint  als
haselnuß=  bis  faustgroße,  mäßig  feste,  knotenartige  Geschwulstbildung  hauptsächlich  in  der  Leber.  In
ihrem  äußeren  Theile  bestehen  diese  Geschwülste  aus  vielen  dicht  zusammenliegenden,  senfkorn=  bis  erbsengroßen,
  durchscheinenden  Bläschen,  im  inneren  Theile  finden  sich  gallertartige,  häutige,  käsige  oder  kalkige
Massen.  Die  ganze  Geschwulst  wird  durch  ein  stark  entwickeltes  Bindegewebsgerüst  in  zahlreiche
Kammern  getheilt.

Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  sind  nur  die  veränderten  Fleischtheile  anzusehen;  das
übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  anzusehen,  sofern  nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund
  vorliegt.  Wenn  die  Zahl  oder  Vertheilung  der  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung  nicht
gestattet,  sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  anderenfalls  sind  die  Schmarotzer  auszuschneiden  und  die
Organe  freizugeben.  (§.  35  Nr.  1.)

25.  Die  dünnhalsige  Finne  (Cysticercus  tenuicollis).

Diese  geschlechtslose  Zwischenform  eines  Hundebandwurms  (Taenia  marginata)  kommt  beim
Schafe  und  Schweine  vor,  und  zwar  unter  dem  Brust=  und  Bauchfell  und  unter  dem  serösen  Ueberzuge
der  Eingeweide.  Sie  stellt  eine  bis  apfelgroße,  durchscheinende,  mit  einer  klaren,  wässerigen  Flüssigkeit
gefüllte  Blase  vor,  in  welcher  ein  kleines  weißes  Knötchen  (die  Kopfanlage)  zu  erkennen  ist.  Lieblingssitze
sind  Netz  und  Gekröse.  Beim  Kalbe  wird  der  Schmarotzer  in  der  Leber,  seltener  in  der  Lunge  angetroffen.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.

26.  Der  Gehirnblasenwurm.

Der  im  Gehirn  und  Rückenmarke  des  Schafes,  seltener  des  Rindes  schmarotzende  Gehirnblasenwurm
  ist  die  Ursache  der  Drehkrankheit  und  bildet  den  Jugendzustand  eines  Hundebandwurms  (Taenia
coenurus).  Der  auch  Drehblasenwurm  oder  Gehirnquese  genannte  Schmarotzer  ist  von  rundlicher  oder
länglicher  Gestalt  und  wechselnder  Größe  (hirsekorn=  bis  hühnereigroß).

Auf  Drehkrankheit  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (3.  8).  Auf  die  Fleischbeschau
  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.
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        325

27.  Die  Lungenwürmer.

In  den  Lungen,  besonders  der  Schafe  und  Schweine,  leben  verschiedene  Arten  von  Rundwürmern,
welche  sich  in  den  Luftröhrenästen  aufhalten  und  schwere  Luftröhrenentzündungen  und  Lungenentzündungen
verursachen  können.  Diese  Schmarotzer  sind  ziemlich  lang  (30  bis  80  mm),  fadenförmig  und  sehen  weiß
aus.  In  der  Schaflunge  schmarotzt  häufig  auch  ein  Rundwurm,  welcher  sehr  dünn,  etwa  so  dick  wie  ein
menschliches  Haar  ist,  und  graue,  gelbliche  oder  grünliche  Knoten,  etwa  von  Hirsekorn  bis  Erbsengröße,
und  größere  Entzündungsherde  hervorruft.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.

28.  Die  Leberegel.

In  den  Gallengängen  und  in  der  Gallenblase  von  Schafen  und  Rindern  kommen  häufig  blattförmige
  Würmer  (Egel)  vor,  welche,  wenn  in  größeren  Mengen  vorhanden,  eine  krankhafte  Veränderung
der  Gallengänge  und  auch  der  Leber  zur  Folge  haben  können.  Eine  kleinere,  lanzettförmige  Art  der
betreffenden  Schmarotzer  kommt  bei  Schafen,  selten  bei  Rindern,  Schweinen  und  Ziegen  vor.

Auf  die  Fleischbeschau  findet  die  Bemerkung  zu  Nr.  24  (Hülsenwurm)  sinngemäße  Anwendung.

29.  Die  Räude  der  Schafe.

Die  Schafräude  wird  durch  kleine  spinnenartige  Thierchen  (Milben)  verursacht,  welche  zwischen
den  Oberhautschuppen  leben,  Blut  und  Lymphe  saugen  und  dadurch  eine  Hautkrankheit,  den  Räudeausschlag,
  erzeugen.

Die  Erkennungszeichen  sind  folgende:  Die  Thiere  äußern  lebhaftes  Juckgefühl.  Das  Wollfließ
erscheint  uneben,  indem  im  Anfang  einzelne  Wollstapel  von  hellerer  Farbe  aus  der  Oberfläche  des  Wollpelzes
  hervortreten.  Später  entstehen  größere  unregelmäßige  Flecke,  besonders  am  Rumpfe  (Rücken),
welche  mit  kurzer,  abgeriebener  verfilzter  Wolle  und  mit  Schorfen  bedeckt  sind.  An  den  erkrankten  Stellen
sindet  man  grauweiße  bröckliche  Schorfe  und  Borken,  auch  wohl  röthlichgelbe  Verdickungen,  oberflächliche
Eiterungen  und  Faltenbildung  der  Haut.

Auf  Räude  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (F.  8).  Ist  das  Schlachtthier  mit
Erscheinungen  der  Räude  behaftet  oder  solcher  verdächtig,  so  ist  die  Schlachtung  zwar  zu  gestatten,  jedoch,
sofern  eine  Feststellung  der  Seuche  durch  den  beamteten  Thierarzt  noch  nicht  stattgefunden  hat,  nur  unter
der  Bedingung,  daß  die  ganze  Haut  zur  Verfügung  des  beamteten  Thierarztes  unter  sicherem  Verschluß
in  einem  geeigneten  Raume  aufbewahrt  wird  (F.  15).  Der  Polizeibehörde  ist  Anzeige  zu  erstatten
(8§.  14,  32).  Das  Fleisch  ist  genußtauglich  (§.  40).

III.  Anbere  Erkrankungen  und  Mängel.

30.  Die  Wassersucht.
Am  lebenden  Thiere  beobachtet  man  schmerzlose,  teigige,  Fingereindrücke  annehmende,  nicht  vermehrt
  warme  Anschwellungen  an  den  abhängigen  Körperstellen  (Kopf,  Hals,  Unterbrust,  Bauch,  Euter,
Beinen),  bei  höheren  Graden  auch  allgemeine  Schwäche,  zuweilen  verminderte  Freßlust  und  Abmagerung.
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Beim  geschlachteten  Thiere  sind  folgende  Erscheinungen  festzustellen:  Dünnes,  fleischwasserähnliches,
  wenig  färbendes  Blut,  Ansammlung  von  klarer,  farb=  und  geruchloser  Flüssigkeit  in  der  Bauchund
  Brusthöhle,  deren  seröse  Auskleidung  glatt,  glänzend  und  nicht  geröthet  ist.  Das  Bindegewebe  der
Unterhaut  und  der  Muskeln  ist  wässerig  durchtränkt,  von  sulziger  bis  gallertiger  Beschaffenheit.  Die
Muskeln  sind  weich,  grauroth  und  faulen  schnell.

Wenn  die  Krankheit  nicht  zu  weit  vorgeschritten  ist,  kann  die  Flüssigkeit  innerhalb  24  Stunden
abtropfen  oder  verdunsten,  so  daß  das  Fleisch  eine  nahezu  gewöhnliche  Beschaffenheit  annimmt.

Auf  Wassersucht  ist  namentlich  zu  achten  bei  Schafen  und  Ziegen  (§.  8).  Der  nicht  als  Thierarzt
approbirte  Beschauer  hat  die  Erlaubniß  zur  Schlachtung  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  das  Allgemeinbefinden
  des  Schlachtthiers  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§.  11).  Das  Fleisch  darf  er  nur  dann  selbständig
beurtheilen,  wenn  die  allgemeine  Wassersucht  hochgradig  ist  (5.  30  Nr.  2).  In  diesem  Falle  ist  der  ganze
Thierkörper  für  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (s.  33  Abs.  1  Nr.  13).

31.  Die  Gelbsucht.

Am  lebenden  Thiere  wird  die  Gelbsucht  durch  die  gewöhnliche  Untersuchung  häufig  nicht  erkannt,
weil  das  Allgemeinbefinden  nur  ausnahmsweise  gestört  ist.  Man  findet  Gelbfärbung  der  sichtbaren
Schleimhäute  und  in  höheren  Graden  auch  der  Haut,  ferner  bierbraunen  Harn,  Verdauungsstörungen,
selbst  hochgradige  Störung  des  Allgemeinbefindens.

Am  geschlachteten  Thiere  ist  die  Gelbsucht  zu  erkennen  an  einer  gelben  oder  gelblich-grünen
Färbung  zuerst  des  Brust=  und  Bauchfells,  der  Leber  und  Nieren,  später  des  ganzen  Bindegewebes  und
des  Fettes,  in  den  höchsten  Graden  auch  der  Knochen  und  Knorpel.  Geringe  Grade  von  Gelbfärbung
können  am  ausgeschlachteten  Thiere  nach  24  Stunden  verschwinden.

Bei  der  Gelbsucht  ist  die  Gelbfärbung  niemals  auf  das  Fettgewebe  beschränkt.  Dagegen  kommt
eine  auf  das  Fettgewebe  beschränkte  Gelbfärbung  bei  ganz  gesunden  Thieren,  beispielsweise  bei  alten
Kühen  und  Weidevieh,  vor  und  ist  demnach  nicht  zu  beanstanden.

Der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  darf  die  Erlaubniß  zur  Schlachtung  nur  dann
ertheilen,  wenn  das  Allgemeinbefinden  des  Thieres  nicht  wesentlich  gestört  ist  (s.  11).  Die  selbständige
Beurtheilung  des  Fleisches  darf  er  nur  dann  übernehmen,  wenn  sämmtliche  Körpertheile  auch  nach
24  Stunden  noch  stark  gelb  oder  gelbgrün  gesärbt,  oder  wenn  die  Thiere  abgemagert  sind  (§.  30  Nr.  2).
In  diesen  Fällen  ist  der  ganze  Thierkörper  für  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (§.  33
Abs.  1  Nr.  12).

32.  Geschwülste.

Geschwülste  sind  knotige  Neubildungen,  welche  sich  in  den  Organen  ohne  vorausgegangene  Entzündung
  entwickelt  haben.  Zu  den  eigentlichen  Geschwülsten  sind  daher  die  durch  pflanzliche  oder  thierische
Schmarotzer  entstandenen  Gebilde,  wie  die  Tuberkel  und  die  Strahlenpilzknoten,  der  vielkammerige  Hülsenwurm
  und  dergleichen  nicht  zu  zählen.  ·

Man  unterscheidet  gutartige  und  bösartige  Geschwülste.  Erstere  zeigen  keine  Neigung  zur  Ausbreitung
  auf  andere  Organe,  während  die  bösartigen  Geschwülste  in  das  umgebende  Gewebe  hineinwuchern
  und  sich  häufig  auf  dem  Wege  der  Lymph=  und  Blutbahnen  im  Körper  verbreiten.  Oertlich
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        327

begrenzt  ist  eine  Geschwulst,  wenn  von  ihr  nur  ein  bestimmter  Körpertheil  mit  oder  ohne  zugehörige
Lymphdrüsen  befallen  ist.

Auf  die  Fleischbeschau  bei  örtlich  begrenzten  Geschwülsten  (§.  35  Nr.  2)  findet  die  Bemerkung
zu  Nr.  19  (Strahlenpilzerkrankung)  sinngemäße  Anwendung.

33.  Blutungen.

Der  Austritt  von  Blut  aus  den  Blutgefäßen  in  das  Gewebe  oder  in  Körperhöhlen  entsteht  entweder
  durch  Verletzung  eines  oder  mehrerer  Blutgefäße,  durch  Schnitte,  Stiche,  Quetschungen,  Zerreißungen,
Knochenbrüche  oder  durch  andere  Ursachen.  Die  Blutungen  der  ersteren  Art,  das  heißt  die  durch
mechanische  Ursachen  frisch  entstandenen,  erkennt  man  daran,  daß  lediglich  das  Muskelfleisch  oder  das
Bindegewebe  von  dunkelrothem,  nicht  übelriechendem  Blute  in  mehr  oder  weniger  großer  Ausdehnung
durchtränkt  ist.  Die  Blutungen  der  letzteren  Art  treten  besonders  bei  Erkrankungen  des  Blutes  auf  und
sind  entweder  klein  und  umschrieben  oder  umfangreich  und  kommen  besonders  an  den  Schleimhäuten  und
den  serösen  Häuten  (vor  allem  am  Brustsell  und  dem  serösen  Ueberzuge  des  Herzens),  an  der  äußeren
Haut  und  der  Unterhaut  vor.

Bei  Vorhandensein  von  Blutungen,  die  auf  mechanischem  Wege  entstanden  sind,  hat  der  nicht  als
Thierarzt  approbirte  Beschauer  nur  die  veränderten  Fleischtheile  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen
zu  bezeichnen  (§.  30  Nr.  1  k  und  §.  35  Nr.  9  und  15);  das  übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse
für  Menschen  zu  erklären,  sofern  nicht  ein  anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.  Bei  Blutungen,  welche
nicht  auf  mechanischem  Wege  entstanden  sind,  steht  die  Beurtheilung  des  Fleisches  dem  Thierarzte  zu  (§.  31).

34.  Geruchs=  und  Geschmacksabweichungen  des  Fleisches.

1.  Geruch  und  Geschmack  nach  bestimmten  Futtermitteln.  Das  Fleisch  von  Schweinen,
welche  reichlich  mit  Fischen  oder  Spülicht  gefüttert  worden  sind,  riecht  und  schmeckt  oft  fischig  und  thranig,
oder  fade  und  ranzig.  Diese  Abweichungen  treten  häufig  erst  nach  dem  Kochen  hervor.  In  häheren
Graden  ist  der  Geruch  widerlich  und  das  Fettgewebe  grau  oder  gelb  verfärbt  und  erweicht.

2.  Der  Geschlechtsgeruch.  Das  Fleisch  von  Ebern  und  von  sogenannten  Binnen=  oder  Spitzebern,
  seltener  von  älteren  kastrirten  Ebern  sowie  das  Fleisch  von  Ziegenböcken,  zuweilen  auch  von
Widdern,  besitzt  meist  einen  eigenthümlichen,  mehr  oder  weniger  auffallenden,  unangenehmen  Geruch  und
Geschmack,  der  jedoch  beim  Erkalten  des  Fleisches  stark  zurücktritt.

3.  Der  Geruch  nach  Arzneimitteln,  Desinfektionsmitteln  und  dergleichen.  Viele
Arzneimittel  können  ihren  Geruch  dem  Fleische  mittheilen.  Hierher  gehören  insbesondere  Kampher,
Petroleum,  Aether,  Terpentinöl,  Kümmelöl,  Anisöl,  Chlorpräparate  und  Karbolsäure.  Ein  Theil  dieser
Stoffe  macht  sich  auch  dann  im  Fleische  bemerkbar,  wenn  dieselben  mit  der  Athmungsluft  aufgenommen
wurden.  Ferner  zieht  das  Fleisch  geschlachteter  Thiere  Gerüche  an  und  hält  sie  fest.  Die  Geruchsabweichungen
  können  erheblich  (widerlicher  Geruch)  oder  wenig  auffallend  sein.

Behufs  Feststellung  der  Geruchsabweichungen  ist  in  Zweifelsfällen  die  Kochprobe  vorzunehmen.
  Zu  diesem  Zwecke  wird  aus  dem  Muskelfleisch  ein  flaches,  etwa  handtellergroßes  Stück
herausgeschnitten,  in  reines  siedendes  Wasser  gelegt  und  in  einem  sauberen  Gefäße  10  Minuten  gekocht.
Die  dabei  entstehenden  Dämpfe  lassen  den  etwa  vorhandenen  Geruch  deutlich  erkennen.  Bei  der  Begutachtung
  von  Eberfleisch  empfiehlt  es  sich,  die  Kochprobe  erst  am  Tage  nach  der  Schlachtung  vorzunehmen.
        <pb n="386" />
        328

Bei  hochgradigen  Geruchs=  2c.  Abweichungen  ist  das  Fleisch  als  untauglich  zum  Genusse  für
Menschen  zu  erklären  (§.  30  Nr.  2,  §.  33  Nr.  16).  Die  Beurtheilung  des  Fleisches  bei  geringgradigen
Abweichungen  steht  dem  Thierarzte  zu  (§.  31).

35.  Fäulniß  und  ähnliche  Zersetzungsvorgänge,  Verschimmelung.

Erfolgt  die  Ausweidung  der  Thiere  nicht  alsbald  nach  dem  Eintritte  des  Todes,  so  dringen  vom
Darmkanal  aus  Fäulnißkeime  in  das  Fleisch  ein.  Auch  an  der  Oberfläche  desselben  kann  die  Fäulniß
einsetzen.  Dies  geschieht  besonders  dann,  wenn  das  Fleisch  in  feuchtwarmen,  dumpfen  Räumen  aufbewahrt
  wird,  ungenügend  ausgeblutet  ist,  von  kranken  Thieren  herrührt,  oder  wenn  bei  der  Ausschlachtung
nicht  mit  gehöriger  Sauberkeit  verfahren  wurde.  Fauliges  Fleisch  ist  gekennzeichnet  durch  schmutzig-graue
oder  grünliche  Farbe,  weiche,  schmierige  Beschaffenheit  und  fauligen  Geruch.  Die  Fäulniß  kann  auf  die
Oberfläche  beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  sein.  Bei  der  Fäulniß  bilden  sich  Gifte,  die  auch  durch
Kochen  nicht  zerstört  werden.

Ein  der  Fäulniß  ähnlicher  Zersetzungsvorgang  ist  das  Stickigwerden  des  Fleisches  (Sticken.  Versticken,
  Verhitzen,  stinkende  saure  Gährung).  Derselbe  tritt  dann  ein,  wenn  das  lebenswarme  Fleisch
derart  verpackt  wird,  daß  es  nicht  auskühlen  kann.  Solches  Fleisch  riecht  stechend  und  säuerlich-faulig.
Es  sieht  anfänglich  kupferroth,  später  graugrünlich  aus,  ist  weich,  mürbe  und  kann  im  Innern  Gasblasen
  enthalten.

In  Folge  unzweckmäßiger  Aufbewahrung  des  Fleisches  kann  es  zur  Entwicklung  von  Schimmelpilzen
  auf  der  Oberfläche  desselben  kommen.  Die  mit  einem  grauen  Schimmelüberzuge  bedeckten  Fleischtheile
  sind  mit  einem  Messer  leicht  entfernbar.

Liegt  nur  eine  Verschimmelung  vor,  so  ist  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  zuständig
(5.  30  Nr.  1  m).  Die  verschimmelten  Theile  sind  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären
(§.  35  Nr.  16);  das  übrige  Fleisch  ist  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären,  sofern  nicht
ein  anderer  Beanstandungsgrund  vorliegt.  Wenn  Fäulniß  oder  ährliche  Zersetzungsvorgänge  festgestellt
sind,  bleibt  die  Beurtheilung  der  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  dem  Thierarzt  überlassen  (§.  31).

36.  Ungeborene  oder  todtgeborene  Thiere.

Im  nicht  ausgeschlachteten  Zustande  sind  solche  Thiere  daran  zu  erkennen,  daß  1.  die  Klauen
weich  und  abgerundet  sind,  2.  der  Nabelring  offen  steht,  3.  die  Nabelgefäße  weit  geöffnet  sind  und
flüssiges  Blut  enthalten.  An  der  etwa  vorhandenen  Schlachtwunde  sind  die  Ränder  nicht  blutig  durchtränkt
  (Zeichen  der  scheinbaren  Schlachtung).

Im  ausgeschlachteten  Zustande  findet  man  1.  im  Darme  statt  des  Milchkoths  Darmpech;
2.  im  Magen  keine  Milchgerinnsel;  3.  das  Muskelfleisch  schlaff,  wässerig,  das  Fett  sulzig,  das  Knochenmark
  roth;  4.  die  Lungen  braunroth,  zusammengefallen,  luftleer;  sie  sinken  im  Wasser  unter.

Der  ganze  Thierkörper  ist  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  bezeichnen  (I.  33  Abs.  2).

37.  Natürlicher  Tod  und  Tödtung  im  Verenden.

Das  Fleisch  ist  sehr  blutreich,  sämmtliche  Körpertheile  sind  dunkelroth  gefärbt,  die  Venen  der
Eingeweide,  vor  Allem  der  Leber  sowie  der  Unterhaut  sind  strotzend  mit  Blut  gefüllt.  Ist  die  Schnitt-
        <pb n="387" />
        329

oder  Stichwunde  am  Halse  erst  nach  dem  Tode  beigebracht  (scheinbare  Schlachtung),  so  sind  deren  Ränder
nicht  mit  Blut  durchtränkt.

Der  ganze  Thierkörper  ist  als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären  (8.  33  Abs.  2).
Vergleiche  jedoch  die  Bemerkung  zu  Nr.  38  (Nothschlachtungen  und  Unglücksfälle).

38.  Nothschlachtungen  und  Unglücks  fälle.

Gewisse  Krankheiten  und  Zustände  bei  Schlachtthieren  lassen  die  schleunige  Vornahme  der
Schlachtung  rathsam  erscheinen.  Solche,  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  nicht  unter  allen  Umständen
ausschließende,  häufig  schnell  tödtlich  endende  oder  durch  Hinausschieben  der  Schlachtung  die  Beschaffenheit
des  Fleisches  leicht  wesentlich  verschlechternde  Krankheiten  und  Zustände  sind  insbesondere:

.  Krankheiten  in  Folge  einer  Geburt  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens,  ferner  schwere  Geburten;

krankhafte,  namentlich  blutige  oder  mit  Fieber  verbundene  Durchfälle;
Euterentzündungen,  welche  mit  Störungen  des  Allgemeinbefindens  verbunden  sind;
Nabelerkrankungen  junger  Thiere,  welche  Gelenkanschwellungen  oder  fieberhafte  Allgemeinleiden
im  Gefolge  hatten;
.  schwere  Wunden  und  Knochenbrüche  sowie  an  Wunden  und  Geschwüre  sich  anschließende
Allgemeinerkrankungen;

6.  Aufblähen  (Trommelsucht);

7.  Rothlauf  der  Schweine.

Ist  der  Tod  eines  Thieres  nicht  durch  Krankheit,  sondern  durch  plötzliche  äußere  Einwirkungen,
z.  B.  Schädel=  oder  Halswirbelbruch,  Erschießen  in  Nothfällen  (wegen  Durchgehens  oder  Bösartigkeit
der  Thiere),  Blitzschlag,  Verblutung  oder  Erstickung  in  Folge  eines  Unglücksfalls  (z.  B.  durch  Erwürgen
in  der  Kette)  herbeigeführt  (§.  2  Nr.  1  Abs.  2),  so  hängt  die  Frage,  ob  das  Fleisch  der  betreffenden
Thiere  wie  dasjenige  krepirter  Thiere  zu  behandeln  ist  (§.  33  Abs.  2),  davon  ab,  ob  die  Ausweidung
unmittelbar  im  Anschluß  an  den  Tod  oder  erst  später  vorgenommen  worden  ist.  Ist  letzteres  der  Fall,
so  zeigen  die  Bauchdecken  eine  grünliche  Verfärbung  oder  auch  Fäulnißgeruch.  Das  zu  späte  Abstechen
ist  ferner  daran  zu  erkennen,  daß  die  Ausblutung  sehr  unvollständig  ist.  Dabei  kommt  allerdings  in
Betracht,  daß  nothgeschlachtete  Thiere  überhaupt  selten  so  vollständig  ausbluten  wie  regelrecht  geschlachtete.

Es  ist  festzustellen,  ob  eine  Nothschlachtung  oder  ein  Unglücksfall  vorliegt,  ferner  ob  im  letzteren
Falle  die  Ausweidung  unmittelbar  nach  dem  Tode  des  Thieres  erfolgt  ist  (§.  29).  Das  Fleisch  ist  für
untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären,  wenn  die  Ausweidung  nicht  unmittelbar  nach  dem
Tode  stattgefunden  hat,  der  Thierkörper  unvollständig  ausgeblutet  ist,  sowie  grünliche  Verfärbung  der
Bauchdecken  oder  Fäulnißgeruch  an  denselben  bereits  eingetreten  sind  (8.  33  Abs.  2).  Im  Uebrigen  hat
die  Beurtheilung  des  Fleisches  nach  der  vorhandenen  Krankheit  und  der  Beschaffenheit  des  Fleisches
zu  erfolgen.

——-O
        <pb n="388" />
        330

Anuhang.
1.  Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

Die  nach  den  Vorschriften  des  §.  45  der  Ausführungsbestimmungen  4  vorzunehmende  unschädliche
Beseitigung  hat  einen  doppelten  Zweck:  sie  soll  verhüten,  daß  Fleisch,  welches  als  untauglich  zum  Genusse
  für  Menschen  erklärt  ist,  von  diesen  verzehrt  wird,  und  daß  eine  Verstreuung  der  in  demselben
enthaltenen  Krankheitserreger  und  dadurch  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  erfolgt.

Am  sichersten  werden  diese  Zwecke  durch  Behandlung  des  Fleisches  mit  chemischen  Stoffen  bis
zur  Auflösung  der  Weichtheile  oder  durch  Einwirkenlassen  hoher  Hitzegrade  bis  zum  Zerfalle  der  Weichtheile
  erreicht.  Die  so  behandelten  Fleischtheile  dürsen  zu  technischen  Zwecken  verwendet  werden.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  unthunlich  ist,  insbesondere  wo  geeignete  Anlagen  (Poudrette=  und
Knochenmehlfabriken,  Kavillereien,  Digestoren,  Leimfabriken  2c.  mit  entsprechenden  Einrichtungen)  nicht
vorhanden  sind,  hat  die  unschädliche  Beseitigung  durch  Vergraben  nach  vorangegangener  Denaturirung,
wie  dies  §.  45  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  A  vorschreibt,  zu  erfolgen.  Das  Eingraben  von
Fleischtheilen  in  Düngerhaufen  und  das  Wegwerfen  derselben  in  Wasserläufe  ist  als  unschädliche  Beseitigung
  nicht  anzusehen.

Zum  Vergraben  der  Kadaver  und  Fleischtheile  sind  thunlichst  abgelegene,  eingezäunte  Stellen
außerhalb  des  Ortes  auszuwählen.  Der  Verscharrungsplatz  soll  keiner  Ueberschwemmung  ausgesetzt  und
so  trocken  sein,  daß  er  zu  jeder  Jahreszeit  bis  zu  einer  Tiefe  von  2  m  ausgegraben  werden  kann,  ohne
auf  Wasser  zu  stoßen.  Der  Lauf  des  von  oder  unter  dem  Verscharrungsplatz  abfließenden  Wassers  soll
nicht  nach  Ortschaften  oder  Brunnen  gerichtet  sein.

Wo  die  Bodenverhältnisse  es  gestatten,  sind  die  Gruben  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des
Fleisches  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Gruben  mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  In
allen  Fällen  muß  eine  mindestens  1  m  dicke  Erdschicht  über  den  verscharrten  Fleischtheilen  liegen.

2.  Reinigung  und  Desinfektion  der  Messer  und  Hände.

Durch  die  Messer  und  die  Hände  des  Fleischbeschauers  können  leicht  Krankheitsstoffe  auf  gesundes
Fleisch  übertragen  werden.  Um  dies  zu  verhüten,  ist  es  erforderlich,  daß  das  Anschneiden  kranker  Theile
vermieden  wird,  wenn  solche  ohne  Anschneiden  erkennbar  sind  (5.  21  Abs.  1)  und  das  verunreinigte
Messer,  gegebenen  Falles  auch  deren  Scheiden,  alsbald  gründlich  gereinigt  und  desinfizirt  werden.  Die
Desinfektion  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  gesäuberten  Messer  und  deren  Scheiden  in  zweiprozentiger
Sodalösung  gekocht  werden  (§.  21  Abs.  2).

Eine  solche  Reinigung  und  Desinfektion  läßt  sich  nur  durchführen,  wenn  die  Messer  frei  von
Ritzen  und  Spalten  sind.  Zum  Gebrauche  für  Fleischbeschauer  eignen  sich  daher  nur  glatte  Messer.

Die  Reinigung  der  Hände  (§.  16)  erfolgt  mittelst  Seife  und  warmen  Wassers,  möglichst  auch
unter  Zuhilfenahme  einer  Bürste.  In  allen  Fällen,  in  denen  der  Fleischbeschauer  während  oder  nach
der  Untersuchung  des  Fleisches  Milzbrand  oder  den  Verdacht  dieser  Krankheit  festgestellt  hat,  hat  sich  an
die  Reinigung  der  Hände  und  Arme  ein  Nachwaschen  mit  einem  Desinfektionsmittel,  z.  B.  zweiprozentigem
Karbol-,  Lysol=  oder  Kreolinwasser,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  Mittels  mit  Spiritus  oder  Branntwein
  anzuschließen.
        <pb n="389" />
        331

Uebersichtliche  Darstellung  der  Formen  der  Tuberkulose  bei  Schlachtthieren  und

der  gesundheitspolizeilichen  Behandlung  des  Fleisches  tuberkulöser  Thiere.

 

Formen  der  Tuberkulose.

Behandlung  des  Fleisches.

 

—

nTuberkulose  eines  Organs:
a)  mit  hochgradiger  Abmagerung.

b)  ohne  hochgradige  Abmagerung

—

Tuberkulose,  die  sich  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt:
1.  Die  Verbreitung  ist  nicht  auf  dem  Wege  des
großen  Blutkreislaufs  erfolgt:
A.  mit  hochgradiger  Abmagerung

B.  ohne  hochgradige  Abmagerung:
a)  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden

b)  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde:
a.  bei  geringer  Ausdehnung  der  Krankheit

V.  bei  großer  Ausdehnung  der  Krankheit

2.  Die  Verbreitung  ist  auf  dem  Wege  des  großen
Blutkreislaufs  erfolgt:
A.  Mit  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:
a)  mit  hochgradiger  Abmagerung

h)  ohne  hochgradige  Abmagerung:
a.  frische  Infektionen  nur  in  den  Eingeweiden
  oder  im  Euter

Das  gesammte  Fleisch  ist  untauglich  (S.  33
Nr.  8).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  genußtauglich
ohne  Einschränkungen  (§.  35  Nr.  4).

Das  gesammte  Fleisch  ist  untauglich  (S.  33
Nr.  8).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  bedingt  tauglich
  (.  35  Nr.  4,  §.  37  unter  III  Nr.  1,  a,
S.  38  unter  II,  a).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  genußtauglich
ohne  Einschränkungen  (§.  35  Nr.  4).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  zwar  genußtauglich,
  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwerth
  erheblich  herabgesetzt  (§.  35  Nr.  4,
#§.  40  Nr.  1,  b).

Das  gesammte  Fleisch  ist  untauglich  (S.  33
Nr  8).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  bedingt  tauglich
  (§.  35  Nr.  4,  §.  37  unter  III  Nr.  1,  d,
§.  38  unter  II,  a).
        <pb n="390" />
        332

 

Formen  der  Tuberkulose.

Behandlung  des  Fleisches.

 

frische  Infektionen  nicht  blos  in  den
Eingeweiden  oder  im  Euter

B.  Ohne  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion:

a)  mit  hochgradiger  Abmagerung

b)  ohne  hochgradige  Abmagerung
a.  mit  ausgedehnten  Erweichungsherden

5.  ohne  ausgedehnte  Erweichungsherde:

a“  die  tuberkulösen  Veränderungen

finden  sich  nur  in  den  Eingeweiden
  oder  im  Euter  vor:

a“  bei  geringer  Atchmmn  der

Krankheit  ...

B«bergroßer  Ausdehnung  der
Krankheit

3“  die  tuberkulösen  Veränderungen
finden  sich  nicht  blos  in  den  Eingeweiden
  und  im  Euter  vor

Bemerkung:

 

Die  veränderten  Theile  find  in  den  Fällen  zu  1  unter  b,  II  unter  1  B,

Das  Fett  ist  bedingt  tauglich,  das  sonstige  Fleisch
untauglich  (§.  34  Nr.  1,  §.  37  unter  I,  §.  38
unter  I).

Das  gesammte  Fleisch  ist  untauglich  (§F.  33.
Nr  8)

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  bedingt  tauglich
  (S.  35  N.  4,  §.  37  unter  III  Nr.  1,  u,
§.  38  unter  II,  a).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  genußtauglich
ohne  Einschränkungen  (§.  35  Nr.  4).

Die  nicht  veränderten  Theile  sind  zwar  genußtauglich,
  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwerth
erheblich  herabgesetzt  (s.  35  Nr.  4,  §.  40
Nr.  1,  b).

Von  den  nicht  veränderten  Theilen  sind  Fleischviertel,
  in  denen  sich  eine  tuberkulös  veränderte
Lymphdrüse  befindet,  bedingt  tauglich.  Die
übrigen  nicht  veränderten  Theile  sind  zwar  genußtauglich,
  aber  im  Nahrungs=  und  Genußwerth
  erheblich  herabgesetzt  (§.  35  Nr.  4,  §F.  37
unter  II,  §.  40  unter  I.  a)

II  unter

2  Abce,  II  unter  2  Bb  genußuntauglich.  Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen
  Lymphdrüsen  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen;  das  Gleiche  gilt  von  Fleischstücken,  sofern  sle  sich
nicht  bei  genauer  Untersuchung  als  frei  von  Tuberkulose  erweisen  (§.  35  Nr.  4).
        <pb n="391" />
        333

D.
Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.

Allgemtine  Bestimmungen.

2

8.  1.

(1),  Fleisch  sind  alle  Theile  von  warmblütigen  Thieren,  frisch  oder  zubereitet,  sofern  sie  sich  zum
Genusse  für  Menschen  eignen.  Als  Theile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen  Thieren  hergestellten  Fette
und  Würste.  Als  Fleisch  sind  doher  insbesondere  anzusehen:

Muselfleisch  (mit  oder  ohne  Knochen,  Fettgewebe,  Bindegewebe  und  Lymphdrüsen),  Zunge,  Herz,
Lunge,  Leber,  Milz,  Nieren,  Gehirn,  Brustdrüse  (Bröschen,  Bries,  Brieschen,  Kalbsmilch,  Thymus),
Schlund,  Magen,  Dünn=  und  Dickdarm,  Gekröse,  Blase,  Milchdrüse  (Euter),  vom  Schweine  die  ganze
Haut  (Schwarte),  vom  Rindvieh  die  Haut  am  Kopfe,  einschließlich  Nasenspiegel,  Gaumen  und  Ohren,
sowie  die  Haut  an  den  Unterfüßen,  ferner  Knochen  mit  daran  haftenden  Weichtheilen,  frisches  Blut;

Fette,  unverarbeitet  oder  zubereitet,  insbesondere  Talg,  Unschlitt,  Speck,  Liesen  (Flohmen,  Lünte,
Schmer,  Wammenfett),  sowie  Gekrös=  und  Retzfett,  Schmalz,  Oleomargarin  (Premier  jus,  Margarin)  und
solche  Stoffe  entholtende  Feitgemische,  jedoch  nicht  Butter  und  geschmolzene  Butter  (Butterschmalz);

Würste  und  ähnliche  Gemenge  von  zerkleinertem  Fleische.

(2,  Andere  Erzeugnisse  aus  Fleisch,  insbesondere  Fleischexkrakte,  Fleischpeptone,  thierische  Gelatine,
Suppentafeln,  gelten  bis  auf  Weiteres  nicht  als  Fleisch.

.  2.

(m  Als  frisches  Fleisch  ist  anzusehen  Fleisch,  welches,  abgesehen  von  einem  etwaigen  Kühlverfahren,
einer  auf  die  Haltbarkeit  einwirkenden  Behandlung  nicht  unterworfen  worden  ist,  ferner  Fleisch,  welches
zwar  einer  solchen  Behandlung  unterzogen  worden  ist,  aber  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  im  Wesentlichen
  behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung  wieder  gewinnen  kann.

(9)  Die  Eigenschaft  als  frisches  Fleisch  geht  insbesondere  nicht  verloren

durch  Gefrieren  oder  Austrocknen,  ausgenommen  bei  getrockneten  Därmen  (8.  3  Abs.  4),
durch  oberflächliche  Behandlung  mit  Salz,  Zucker  oder  anderen  chemischen  Stoffen,

durch  bloßes  Räuchern,

durch  Einlegen  in  Essig,

durch  Einhüllung  in  Fett,  Gelatine  oder  andere,  den  Luftabschluß  bezweckende  Stoffe,
durch  Einspritzen  von  Konservirungsmitteln  in  die  Blutgefäße  oder  in  die  Fleischsubstanz.
        <pb n="392" />
        334

G#)  Als  ganzer  Thierkörper  ist  unbeschadet  der  Sonderbestimmung  im  §.  6  das  geschlachtete,  abgehäutete
  und  ausgeweidete  Thier  anzusehen;  der  Kopf  vom  ersten  Halswirbel  ab,  die  Unterfüße  einschließlich
  der  sogenannten  Schienbeine  und  der  Schwanz  dürfen  vorbehaltlich  derselben  Sonderbestimmung
  fehlen.

8.  8.

()  Als  zubereitetes  Fleisch  ist  anzusehen  alles  Fleisch,  welches  in  Folge  einer  ihm  zu  Theil  gewordenen
  Behandlung  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und
durch  eine  entsprechende  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann.

(#)  Hierher  gehört  insbesondere  das  durch  Pökelung,  wozu  auch  starke  Salzung  zu  rechnen  ist,  oder
durch  hohe  Hitzegrade  (Kochen,  Braten,  Dämpfen,  Schmoren)  behandelte  Fleisch.

)Als  zubereitetes  Fett  sind  anzusehen  ausgeschmolzenes  oder  ausgepreßtes  Fett  mit  oder  ohne
nachfolgende  Raffinirung,  insbesondere  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus  und  ähnliche  Zubereitungen;
ferner  die  thierischen  Kunstspeisefeite  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit
Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzblatt  S.  475),  sowie
Margarine.

(Im  Sinne  des  §.  12  des  Gesetzes  und  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
sind  anzusehen:

als  Schinken  die  von  den  Knochen  nicht  losgelösten  oberen  Theile  des  Hinter=  oder  Vorderschenkels
  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut;

als  Speck  die  zwischen  der  Haut  und  dem  Muskelfleische,  besonders  am  Rücken  und  an  den
Seiten  des  Körpers  liegende  Feitschicht  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut,  auch  mit
schwachen  in  der  Fettschicht  eingelagerten  Muskelschichten;

als  Därme  der  Dünn=  und  der  Dickdarm,  sowie  die  Harnblase  vom  Rindvieh,  Schweine,
Schafe  und  von  der  Ziege,  der  Magen  vom  Schweine,  sowie  der  Schlund  vom  Rindvieh;

als  Würste  und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische  insbesondere  alle  Waaren,  welche
ganz  oder  theilweise  aus  zerkleinertem  Fleische  bestehen  und  in  Därme  oder  künstlich  hergestellte
  Wursthüllen  eingeschlossen  sind,  ferner  Hackfleisch,  Schabefleisch,  Mett,  Brät,  Sülzen
aus  zerkleinertem  Fleische,  Fleischpulver,  Fleischmehl  (ausgenommen  Fleischfuttermehl)  mit
oder  ohne  Zusätze;

als  luftdicht  verschlossene  Büchsen  oder  ähnliche  Gefäße  insbesondere  Büchsen,  Dosen,  Töpfe
(Terrinen)  und  Gläser  jeder  Form  und  Größe,  deren  Inhalt  mit  oder  ohne  anderweitige
Vorbehandlung  durch  Luftabschluß  haltbar  gemacht  worden  ist.

8.  4.

(1)  Die  Vorschriften  der  §s.  12  und  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
  finden  auch  auf  Rennthiere  und  Wildschweine  Anwendung,  und  zwar  dergestalt,  daß,  unbeschadet
  der  Bestimmungen  im  §.  27  unter  A  II,  erstere  dem  Rindvieh,  letztere  den  Schweinen  gleichgestellt
  werden.  Anderes  Wildpret  einschließlich  warmblütiger  Seethiere  sowie  Federvieh  unterliegen  weder
den  Einfuhrbeschränkungen  in  §§.  12,  13  des  Gesetzes  noch  der  amtlichen  Untersuchung  bei  der  Einfuhr;
das  Gleiche  gilt  für  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch.

(2)  Büffel  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  Rindvieh.
        <pb n="393" />
        335
Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr.

8.  5.
In  das  Zollinland  dürfen  nicht  eingeführt  werden:
1.  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen  sowie  Würste  und  sonstig
Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische;  "“
2.  Hundefleisch  sowie  zubereitetes  Fleisch,  welches  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln
oder  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt;
3.  Fleisch,  welches  mit  einem  der  folgenden  Stoffe  oder  mit  einer  solche  Stoffe  enthaltenden  Zubereitung
  behandelt  worden  ist:
a)  Borsäure  und  deren  Salze,
b)  Formaldehyd,
IP)  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,
d)  Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaoure  Salze,
e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,
f)  Salicylsäure  und  deren  Verbindungen,
8)  Chlorsaure  Salze,
h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung  der  Margarine  und
zum  Färben  der  Wursthüllen,  sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.

S.  6.

(0#Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Thierkörpern  (vergl.  8.  2  Abs.  3),  die
bei  Rindoieh,  ausgenommen  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hölften  zerlegt  sein  können,  eingeführt  werden.
Als  Kälber  gelten  Rinder  im  Fleischgewichte  von  nicht  mehr  als  75  kg.  Mit  den  Thierkörpern  müssen
Brust=  und  Bauchfell,  Lunge,  Herz,  Nieren,  bei  Kühen  auch  das  Euter,  mit  den  zugehörigen  Lymphdrüsen
in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein.  In  Hälften  zerlegte  Thierkörper  müssen  neben  einander
verpackt  und  mit  Zeichen  und  Nummern  versehen  sein,  welche  ihre  Zusammengehörigkeit  ohne  Weiteres
erkennen  lassen.

(2)  Bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber  (vergl.  Abs.  1),  muß  auch  der  Kopf  oder  der  Unterkiefer
mit  den  Kaumuskeln,  bei  Schweinen  auch  der  Kopf  mit  Zunge  und  Kehlkopf  in  natürlichem  Zusammenhange
  mit  den  Körpern  eingeführt  werden;  Gehirn  und  Augen  dürfen  fehlen.  Bei  Rindern  darf  der
Kopf  getrennt  von  dem  Thierkörper  beigebracht  werden,  sofern  er  und  der  Thierkörper  derart  mit  Zeichen
oder  Nummern  versehen  sind,  daß  die  Zusammengehörigkeit  ohne  Weiteres  erkennbar  ist.

(3)  Bei  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  und  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts  müssen,
qußer  den  im  Abs.  1  aufgeführten  Theilen,  Kopf,  Kehlkopf  und  Luftröhre  sowie  die  ganze  Haut  mindestens
an  einer  Stelle  mit  dem  Körper  noch  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein.  «

§.7.
(1)Pölel-(Salz-)Fleisch,ausgenommenSchinkemSpeckundDätme,datfindquollinlandnuk

eingeführt  werden,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  nicht  weniger  als  4  kg  beträgt.
(9  Geräuchertes  Fleisch,  welches  einem  Pökelverfahren  unterlegen  hat,  ist  als  Pökelfleisch  zu  behandeln.
        <pb n="394" />
        336
g.  8.

Das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  nach  dem  Zollauslande  verbrachte
  Fleisch  ist  im  Falle  der  Zurückbringung  der  amtlichen  Untersuchung  nicht  unterworfen.

S.  9.
Auf  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß=  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes  eingehende
Fleisch  finden  die  Vorschriften  in  §8.  12,  13  des  Gesetzes,  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
Anwendung,  soweit  die  Landesregierungen  nicht  Ausnahmen  zulassen.

S.  10.

(1)  Die  unmittelbare  Durchfuhr  unter  zollamtlicher  Begleitung  oder  unter  Zollverschluß,  im  Postverkehr
  auch  ohne  diese  Kontrolmittel,  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  zu  betrachten;  das  zur
Durchfuhr  gelangende  Fleisch  unterliegt  nicht  der  amtlichen  Untersuchung.

(2)  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Waarendurchgang  zu  verstehen,  der  sich  vollzieht  ohne
eine  längere  Aufenthaltsdauer  im  Inland,  als  durch  die  ordnungsmäßige  Waarenbeförderung  bedingt  ist.
Eine  unmittelbare  Durchfuhr  liegt  insbesondere  nicht  vor  bei  Aufbewahrung  der  Waaren  in  einem  Zolllager
  unter  amtlichem  Verschlusse.

Grundsätze  für  die  gesundheitliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

KS.  11.

()Für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  ist  als  Beschauer  ein
approbirter  Thierarzt  und  als  dessen  Stellvertreter  ein  weiterer  approbirter  Thierarzt  zu  bestellen.  Zur
Ausführung  der  Trichinenschau  und  zur  Unterstützung  bei  der  Finnenschau  können  andere  Personen,  welche
nach  Maßgabe  der  Prüfungsvorschriften  für  Trichinenschauer  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,
bestellt  werden.

(2)  Die  Herrichtung  des  Fleisches  für  die  thierärztliche  Untersuchung  (Herausnahme  der  Eingeweide,
Loslösen  der  Liesen  [Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett],  Zerlegung  der  Schweine  in  Hälften,  Aufhüngen
  oder  Auflegen  der  Fleischtheile  im  Untersuchungsraum)  erfolgt  nach  Anweisung  des  Thierarztes,
und  zwar  soweit  der  Verfügungsberechtigte  nicht  selbst  eine  Hilfskraft  stellt,  gegen  Entrichtung  einer
besonderen  Gebühr  nach  Maßgabe  der  hierüber  ergehenden  Anweisung  durch  die  Beschaustelle.

(6)  Die  chemischen  Untersuchungen  sind  von  einem  besonders  hierzu  verpflichteten  Nahrungsmittel-Chemiker,
  und  nur  wenn  ein  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  von  einem  in  der  Chemie  hinreichend  erfahrenen
  anderen  Sachverständigen  vorzunehmen.  Die  Vorprüfung  der  Fetie  ist  von  dem  Chemitler  oder
dem  Fleischbeschauer  vorzunehmen.  Ausnahmsweise  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende
Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  betraut  werden.

.  12.

(7  Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  sich  insbesondere  auf  die  in  Ss.  13  bis  15  aufgeführten
Punkte  zu  erstrecken.
        <pb n="395" />
        337

(2)  Sie  ist  bei  frischem  Fleische  an  jedem  einzelnen  Thierkörper,  bei  zubereitetem  Fleische,  und  zwar
bei  Därmen  und  Fetten  an  den  einzelnen  Packstücken,  im  Uebrigen  an  den  einzelnen  Fleischstücken  vormnehmen,
  soweit  nicht  eine  Beschrönkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  nach  den  Bestimmungen  des
folgenden  Absatzes  zulässig  ist.

(4)  Bei  Sendungen  von  zubereitetem  Fleische  kann  die  Untersuchung  auf  Stiichproben  beschränkt
werden,  und  zwar  bei  Fett  und  Därmen  die  gesammte  Prüfung,  bei  sonstigem  Fleische  die  Prlffung  auf
die  im  §.  14  Abs.  1  unter  b  bis  d  bezeichneten  Punkte.  Die  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben
  ist  jedoch  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Sendung  nach  Inhalt  der  Begleitpapiere  (Rechnungen,
Frachtbriefe,  Konnossemente,  Ladescheine  u.  dergl.)  eine  bestimmte  gleichartige,  aus  derselben  Fabrikation
stammende  Waare  enthält,  die  auch  äußerlich  nach  der  Art  der  Verpackung  und  Kennzeichnung  als  gleichartig
  angesehen  werden  kann.  Die  Auswahl  der  Stichproben  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §K.  14
Ubs.  4  und  §.  15  Abs.  5.

()  Führt  die  Untersuchung  bei  einer  Stichprobe  zu  einer  Beanstandung,  so  ist  sie  in  Bezug  auf  den
Beanstandungögrund  bei  Därmen  und  Feit  an  der  Gesammtheit  der  Packslücke,  im  Uebrigen  an  jedem
einzelnen  Fleischstücke  der  ganzen  Sendung  auszuführen,  insoweit  nicht  eine  unschädliche  Beseitigung  (F.  19
Abs.  1  unter  1)  oder  eine  Zurückweisung  (§.  19  Abs.  1  unter  II,  §.  21  Abs.  3)  oder  eine  freiwillige
Zurückziehung  (nachstehender  Abs.  6)  erfolgt.

(5)  Von  jeder  Beanstandung  einer  Stichprobe,  welche  auf  den  Umfang  der  weiter  anzustellenden
Untersuchung  oder  auf  die  Behandlung  des  Fleisches  (§g.  19  und  21)  von  Einfluß  ist,  hat  die  Beschaustelle
  den  Verfügungsberechtigten  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  und  unter  Hinweis  auf  die
nach  Abs.  4  eintretende  Folge  sowie  die  Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes  sofort
zu  benachrichtigen.

(60  Binnen  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  hat  der  Verfügungsberechtigte  das
Recht,  die  noch  nicht  untersuchten  und  nicht  unschädlich  zu  beseiligenden  oder  zurückzuweisenden  Theile  der
Sendung  vor  der  weiteren  Untersuchung  freiwillig  zurückzuziehen  (vergl.  jedoch  s.  25  Abs.  3).

§.  13.
(1)  Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen:
a)  ob  es  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;
b)  ob  es  unter  die  Verbote  im  §.  5  füllt;
JP)  ob  es  den  Bestimmungen  im  §.  6  entspricht;
)  ob  es  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  gibt.  Insbesondere
  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.
(2)  Eine  chemische  Untersuchung  des  frischen  Fleisches  hat  stattzufinden,  wenn  der  Verdacht  vorliegt,
daß  es  mit  einem  der  im  §.  5  Nr.  8  aufgeführten  Stoffe  behandelt  worden  ist.

S.  14.
(1)  Bei  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen  Fette,  ist  zu  prüfen:
a)  ob  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  die  Waare  unter  die  Verbote  im  §.  5  fällt;
J)  ob  die  Waare  den  Vorschriften  im  §.  7  entspricht;
        <pb n="396" />
        338

d)  ob  die  Fleischstücke  vollständig  durchpökelt  (durchgesalzen),  durchgekocht  oder  sonst  im  Sinne
des  §.  3  Abs.  1  zubereitet  find;

e)  ob  die  Waare  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  gibt.
Insbesondere  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.

Bei  Därmen  ist  zu  prüfen,  ob  krankhafte  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knoten,
Geschwüre  vorhanden  find.

(3)  Bei  der  gemäß  Abs.  1  unter  d  vorzunehmenden  Prüfung  hat  auch  eine  chemische  Untersuchung
stattzufinden:

a)  zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  im  §.  5  Nr.  2  zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung
  einzuführen  versucht  wird,  wenn  der  Verdacht  eines  solchen  Versuchs  befteht;

b)  zur  Feststellung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §.  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt
worden  ist;  bei  Schinken  in  Sendungen  unter  10  Stück,  bei  Speck  und  bei  Därmen  jedoch
nur,  wenn  der  Verdacht  einer  solchen  Behandlung  besteht.

(4)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben
  vor,  so  hat  sich  die  Untersuchung  bei  Sendungen,  die  aus  1  oder  2  Packstücken  bestehen,  auf  jedes
Packstück,  bei  Sendungen  von  3  bis  10  Packstücken  auf  mindestens  2  Packstücke,  bei  größeren  Sendungen
auf  mindestens  den  10.  Theil  der  Packstücke  zu  erstrecken.  Aus  den  hiernach  auszuwählenden  Packstücken
ist  mindestens  der  10.  Theil  des  Inhalts  zum  Zwecke  der  Untersuchung  aus  verschiedenen  Lagen  zu  entnehmen.
  Auf  weniger  als  2  Fleischstücke  aus  jedem  einzelnen  Packstücke  darf  die  Untersuchung  nicht
beschränkt  werden.

S.  15.

(1)  Die  Untersuchung  des  zubereiteten  Fettes  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und  in  eine  Hauptprüfung.
(2)  Die  Vorprüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken:

a)  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für  den
Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine,“  „Kunstspeisefett“);

b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende  äußere  Beschaffenheit
hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch  und  Geschmack  (ranzigen,  sauren,
Fäulniß=  oder  Schimmel-Geruch  und  -Geschmack),  auf  das  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen
oder  Bakterienkolonien  auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  sowie  auf  sonstige  Anzeichen  von
Verdorbensein  zu  achten  ist.

(9  Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung  oder
Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen;

b)  Margarine  ist  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897,  betreffend
den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  oder  deren  Ersatzmitteln,  vorgeschriebenen  Erkennungsmittels
  (Sesamöl)  —  Reichs-Gesetzblatt  1897  S.  591  —  zu  prüfen;

J)  Schweineschmalz  ist  mit  dem  Zeiß-Wollny'schen  Refraktometer  zu  untersuchen.  Ergibt  sich
hierbei  der  Verdacht  einer  Verfälschung,  so  ist  eine  eingehendere  Prüfung  der  verdächtigen
Probe  vorzunehmen;

d)  es  ist  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter  das  Verbot
        <pb n="397" />
        339

des  §.  8  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  fällt  oder  ob  es  einen  der  im  §.  5  Nr.  3  der
gegenwärtigen  Bestimmungen  aufgeführten  Stoffe  enthält.

(0  Die  Proben  für  die  Hauptprüfung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Anlage  c  zu  entnehmen
  und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.

6)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben
  vor,  so  hat  sich  die  Vorprüfung  sowie  die  nach  Abs.  3  unter  à,  b  und  c  vorzunehmende  Hauptprüfung
  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und  mehr  Packstücken  bis  zu  100  auf  5  vom  Hundert,  vom
Mehrbetrage  bis  zu  500  Packstücken  auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren  Mehrbetrag  auf  2  vom
Hundert  zu  erstrecken.

(6)  Die  nach  Abs.  3  unter  d  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung  auf  eine
geringere  Zahl  der  für  die  Hauptprüfung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,  und  zwar  sind  dazu

von  weniger  als  6  Proben  2,
von  weniger  als  18  Proben  4,
von  weniger  als  28  Proben  6
und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.
S.  16.
Für  die  Ausführung  der  Untersuchungen  find  maßgebend:
1.  die  Anweisung  für  die  thierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches
(Anlage  a);
2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen  (Anlage  b);
3.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich
Fett  sowie  für  die  Vorprülfung  zubereiteter  Fette  (Anlage  c);
4.  die  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  d).

Behandlung  des  Fleisches  nach  erfelgter  Untersuchung.
S.  17.

Unbeschadet  der  weitergehenden  Maßregeln,  welche  auf  Grund  veterinärpolizeilicher  oder  strafrechtlicher
  Bestimmungen  angeordnet  werden,  ist  das  beanstandete  Fleisch  nach  den  Vorschriften  in  §§.  18
bis  21  zu  behandeln.

S.  18.
(1)  Für  frisches  Fleisch  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:
A.  alle  Thierkörper  der  betreffenden  Sendung,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,  der
Art  der  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine
Uebertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Thierkörper
Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrond,  Rinderseuche,  Schweinepest,  Schweineseuche,  Pockenseuche,
  Rotz  (Wurm)  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt;
10
        <pb n="398" />
        340

B.  der  einzelne  Thierkörper,  wenn  Tollwuth,  Rothlauf  der  Schweine,  Septicämie,  Pyämie,
Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  ferner
wenn  beim  Schweine  Trichinen  oder  beim  Rindvieh  und  Schweine  in  größerer  Zahl
Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus  cellulosae)
nachgewiesen  sind;

.  die  veränderten  Theile  (sofern  die  in  I  unter  A  und  B  erwähnten  Fälle  nicht  vorliegen)
a)  bei  Durchsetzung  von  Eingeweiden  mit  vereinzelten,  auf  den  Menschen  nicht  übertragbaren

  thierischen  Schmarotzern;
b)  bei  örtlicher  Strahlenpilzerkrankung;
J)  bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mitielfell  oder
an  einer  der  beiden  Stellen  Veränderungen  aufweisen  und  die  tuberkulösen  Herde  wenig
umfangreich  und  trocken,  verkast  oder  verkalkt  sind;  erweisen  sich  die  Lymphdrüsen  an
der  Lungenwurzel  oder  im  Mittelfell  tuberkulös,  so  ist  auch  die  Lunge  zu  vernichten;
#)  bei  Lungenseuche  oder  dem  begründeten  Verdachte  dieser  Krankheit;
e)  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulniß  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,
Besetzung  mit  Insekten  und  unerheblicher  Beschmutzung.
II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  sind:
A.  alle  Thierkörper  der  betreffenden  Sendung,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  auf  sie  eine
Uebertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  bei  einem  Thierkörper
Lungenseuche  oder  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser
Krankheiten  vorliegt,  bei  Lungenseuche  oder  Lungenseucheverdacht  nach  unschädlicher  Beseitigung
der  veränderten  Theile  (vergl.  1  unter  C  d);
B.  die  einzelnen  Thierkörper,  die  auf  Grund  der  nach  §.  13  ausgeführten  Prüfung  beanstandet
sind,  soweit  sie  nicht  nach  I  unter  A  und  B  unschädlich  beseitigt  werden  müssen.  Liegt
einer  der  Fälle  zu  1  unter  C  a,  b,  oder  e  vor,  so  hat  die  Zurückweisung  zu  unterbleiben,
sofern  der  Beonstandungsgrund  durch  Beseitigung  und  Vernichtung  der  veränderten  Theile
behoben  wird.
Insbesondere  muß,  unbeschadet  dieser  Ausnahmen,  die  Zurückweisung  erfolgen:

a)  wenn  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;

b)  wenn  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Thieres
bekundet;

)  wenn  das  Fleisch  auffällige  Abweichungen  in  Bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und
Konsistenz  oder  wenn  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

d)  wenn  das  Fleisch  durch  Fäulniß,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergl.
in  seiner  Genußtanglichkeit  beeinträchtigt  oder  wenn  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist;

e)  wenn  sich  an  den  Lymphdrüsen  eine  Schwellung  mit  oder  ohne  Blutung,  Verkäsung
oder  Verkalkung  zeigt;

f)  wenn  Tuberkulose  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheit  vorliegt;

6)  wenn  vereinzelte  Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus
  cellulosae)  nachgewiesen  sind.

□
        <pb n="399" />
        341

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Abs.  1  unter
II  B  a  unterbleiben,  wenn  nachlräglich  für  die  Waare  entsprechende  Begleitpopiere  beigebracht  werden.

S.  19.

(Für  zubereitetes  Fleisch,  ausgenommen  Fette,  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

a)  alle  zu  der  betreffenden  Sendung  gehörigen  Packstücke,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,
  der  Art  der  Verpackung  und  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen
werden  kann,  daß  eine  Uebertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur
an  einem  Fleischstück  eine  der  im  S.  18  Abs.  1  unter  I  A  aufgeführten  Krankheiten  oder
der  begründete  Verdacht  einer  derselben  nachgewiesen  ist;

b)  das  einzelne  Packstück,  wenn  an  einem  Fleischstücke  Rothlauf  der  Schweine,  Septicämie.
Pyämie,  Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  nachgewiesen
  ist;

I)  das  einzelne  Fleischstück,  wenn  in  demselben  Trichinen  oder  Finnen  nachgewiesen  sind;

4)  die  veränderten  Theile  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulniß  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,
  Besetzung  mit  Insekten  und  unerheblicher  Beschmutzung.

Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  ist  das  Fleisch,  soweit  es  nicht  nach  I  unschädlich  beseitigt
werden  muß,  und  zwar

.  das  ganze  Packstück,

a)  wenn  das  Fleisch  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  im  F.  14  Abs.  1  unter  a  und  b
beanstandet  ist;

b)  wenn  in  dem  Packstücke  Därme  gefunden  sind,  welche  Mängel  der  im  §.  14  Abs.  2  bezeichneten
  Art  aufweisen;

c)  wenn  sämmtliche  aus  dem  Packstück  entnommenen  Proben  (§§.  12,  14  Abs.  4)  auf
Grund  der  Bestimmungen  im  §.  14  Abs.  1  unter  d  beanstandet  sind;

d)  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  Erscheinungen  der  Lungenseuche  oder  der  Maulund
  Klauenseuche  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheiten  vorliegen;

4  das  einzelne  Fleischstück,  welches  auf  Grund  einer  der  Bestimmungen  im  §F.  14  Abs.  1
unter  c  bis  e  beanstandet  ist,  insbesondere  wenn  sich  bei  der  Prüfung  einer  der  im  §.  18
Abs.  1  unter  II  Bb  bis  1  aufgeführten  Mängel  ergibt,  und  dieser  nicht  im  Falle  zu  1
unter  d  des  gegenwärtigen  Paragraphen  durch  Vernichtung  der  veränderten  Theile  gehoben
  wird.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  des  §.  14  Abs.  1  unter  a  unterbleiben.
wenn  nachträglich  für  die  Waare  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.

—
i

7

g.  20.

In  den  Fällen  der  8§.  18,  19  kann  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  des  Fleisches  die
Zurückweisung  treten,  wenn  die  das  Fleisch  beanstandende  Beschaustelle  im  Auslande  liegt.
        <pb n="400" />
        (1),  Zubereiletes  Fett  ist  zurückzuweisen
I.  auf  Grund  der  Vorprüfung:  6

a)  wenn  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht  oder  die  zugehörige
Pockung  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet
ist  („Margarine,“  „Kunstspeisefett");

b)  wenn  das  Fett  ranzig,  sauer,  mit  Fäulniß-Geruch  oder  „Geschmack  behaftet  oder  innerlich
mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  durchsetzt  oder  sonst  verdorben  befunden  wird;

c)  wenn  das  Fett  in  einem  Packstück  äußerlich  derart  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien
  besetzt  ist,  daß  der  Inhalt  des  ganzen  Packstücks  als  verdorben  anzusehen  ist;

.  auf  Grund  der  Hauptprüfung:

a)  in  den  unter  I  a  bis  c  angegebenen  Fällen;

b)  wenn  eine  Probe  einen  der  im  §.  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  enthält;

J)  wenn  eine  Probe  als  verfälscht  oder  nachgemacht  befunden  wird;

d)  wenn  eine  Probe  Margarine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  oder
den  auf  Grund  desselben  erlassenen  Bestimmungen  (Reichs-Gesetzblatt  18997  S.  475  und
591)  nicht  entspricht.

(2,  Die  Zurückweisung  kann  bei  der  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  in  den  Fällen  zu  Abs.  1  unter
1  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  das  Packstück  mit  den  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  versehen  oder
die  Uebereinstimmung  mit  den  Begleitpapieren  herbeigeführt  wird.

6#)  Die  Zurückweisung  hat  sich  auf  alle  zu  einer  Sendung  gehörigen  Packstücke  einer  Fabrikation
zu  erstrecken,  wenn  die  Untersuchung  sämmtlicher  davon  entnommenen  Stichproben  zu  einer  gleichen  Beanstandung
  geführt  hat  (s.  12  Abs.  4).  Im  Uebrigen  hat  sich  die  Zurückweisung  nur  auf  die  einzelnen
beanstandeten  Packstücke  zu  erstrecken.

—
—

Weitere  Behandlung  des  Fleisches.

8.  22.

Zurückgewiesenes  oder  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  kann  unter  den  im  8.  29  bezeichneten  Voraussetzungen
  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  es  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Genusse  für  Menschen  Verwendung
  finden  soll.

§.  23.

Die  Beschaustelle  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der  Bestimmungen

in  §§.  13  bis  15  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären.

S.  24.

(1),  Die  Beschaustelle  hat  beanstandetes  Fleisch  vorläufig  zu  beschlagnahmen  und  mit  einem  Erkennungszeichen
  zu  versehen,  welches  leicht  wieder  entfernbar  ist.  Die  erfolgte  Beschlagnahme  ist  dem
        <pb n="401" />
        343

Verfügungsberechtigten,  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  sowie  der  Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes
  sofort  mitzutheilen.

(9  Die  Polizeibehörde  hat  alsdann  über  die  weitere  Behandlung  des  Fleisches  gemäß  §5.  18  bis  21
Cutscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Versügungsberechtigten  sowie  nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist
  die  Beschaustelle  zu  benachrichtigen.

(6)  Die  Polizeibehörde  hat  die  Wiederausfuhr  oder  die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  unter
den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  veranlassen  und  im  Benehmen  mit  der  Zoll=  oder  Steuerstelle
zu  überwachen.

(0  Für  Grenzstationen  auf  ausländischem  Gebiete  können  besondere  Anordnungen  erlassen  werden.

Kemzeichunng  des  Fleisches.

.  25.

(1)  Die  Beschaustelle  hat  auf  Grund  des  endgültigen  Ergebnisses  der  Untersuchung  (vergl.  88.  23
und  30)  das  Fleisch  zu  kennzeichnen.

In  den  Fällen  des  §.  19  Abs.  1  unter  I  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen  Fleischstücke
unterbleiben,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sichergestellt  ist.  Sendungen,  welche  zurückzuweisen
  wären,  weil  die  Waare  nicht  den  Angaben  in  den  Begleitpopieren  entspricht  (§.  18  Abs.  1  unter
IIB  a;  §.  19  Abs.  1  unter  II  A;  §.  21  Abs.  1  unter  I  a  und  II  a)  oder  weil  das  Packstück  nicht  den
für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet  ist  (§.  21  Abs.  1  unter  I  a  und  Ua,
sind  im  Falle  einer  nachträglichen  Behebung  dieser  Anstände  nur  nach  dem  Ausfalle  der  Untersuchung  der
Waare  selbst  zu  kennzeichnen.

(8)  Theile  von  Sendungen,  die  im  Falle  des  §.  12  Abs.  6  zurückgezogen  werden,  sind  gleichfalls  zu
kennzeichnen;  nicht  geöffnete  Packstücke  jedoch  nur  an  der  Außenseite  der  Behälter  (S.  27  unter  B  Abs.  2).
Bei  anderen  freiwillig  zurückgezogenen  Sendungen  hat  eine  Kennzeichnung  der  nicht  untersuchten  Theile  zu
unterbleiben.

g.  26.

1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  und  der  Behälter  erfolgt  mittelst  Farbstempels  oder  mittelst
Brandstempels  nach  Wahl  der  Verfügungsberechtigten.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  die  Worte  „Ausland“  sowie  das  Zeichen  der  Zoll=  oder
Steuerstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen  wird.  Der  Stempel  für  Fleisch  von  Pferden
und  anderen  Einhufern  trägt  außerdem  die  Aufschrift  „Pferd“.

(0)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Bestimmungen  über  die  bei  den  einzelnen  Zoll=  oder
Steuerstellen  zu  benutzenden  Zeichen  zu  erlassen  sowie  darüber  zu  bestimmen,  welche  Bezeichnung  anzuwenden
  ist,  wenn  eine  gemeinsame  Beschaustelle  für  mehrere  Zoll=  oder  Steuerstellen  errichtet  ist.

)Die  Stempel  sind  für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von  sechseckiger  Form
mit  2,,  cm  Länge  der  einzelnen  Seiten,  für  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  von  viereckiger
Form  mit  5  und  2,,  cm  Seitenlänge,  für  das  bei  der  Untersuchung  beanstondete  sowie  für  freiwillig
zurückgezogenes  Fleisch  von  dreieckiger  Form  mit  5  cm  Seitenlänge.  Sie  tragen  bei  dem  zurückgewiesenen
        <pb n="402" />
        344

Fleische  die  weilere  Aufschrift  „Zurückgewiesen“,  bei  dem  unschädlich  zu  beseitigenden  Fleische  die  weitere
Aufschrift  „Zu  beseitigen“,  bei  freiwillig  zurückgezogenem  Fleische  den  Buchstaben  2“.

 

 

 

 

 

Roth.  Roth.
5  cm
Ausland.  n
Pferd.  *
N.  N.
Schwarz.  Schwarz.

Schwarz.

  
  

    

  

Ausland.

  

Ausland.
Zurückgewiesen.
N.  N.

Zu
bescitigen.
N.  N.

  

 
            

5  cm  5  ocm

6)  Die  Brandstempel  sind  von  gleicher  Form  wie  die  Farbstempel,  dürfen  jedoch  größer  sein.  Auch
die  Farbstempel  dürfen,  insoweit  sie  zur  Abstempelung  der  Packstücke  an  den  Außenseiten  dienen,  die  im

Abs.  4  angegebenen  Maße  überschreiten.
(6)  Im  Falle  der  Kennzeichnung  mittelst  Farbstempels  ist  für  beanstandetes  oder  freiwillig  zurückgezogenes

  Fleisch  eine  schwarze,  für  das  übrige  Fleisch  eine  rothe,  nicht  gesundheitsschädliche,  haltbare  Farbe

zu  verwenden.
(1)  An  jedem  Stempel  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.

§.  27.
Für  die  Kennzeichnung  des  Fleisches  gelten  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="403" />
        345

A.  Frisches  Fleisch.
Die  Siempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachverzeichneten  Körperstellen
anzubringen  und  zwar:  ·
I.  Bei  Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  sowie  bei  Pferden  und  anderen  Einhufern:

auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
4.  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
.  auf  der  Schulter,
.  auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,
.  auf  der  inneren  und
.  auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschentels,

7.  an  der  Zunge  und  am  Kopfe.
Bei  Kälbern,  Rennthieren  und  Wildschweinen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an

den  betreffenden  Stellen:

1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,

2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,

3.  auf  der  Brust,

4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.
III.  Bei  Schweinen:
am  Kopfe,
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken,
auf  dem  Bauche,
auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.
Bei  Schafen  und  Ziegen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden
Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,
3.  auf  dem  Rücken,
4.  auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.
Außerdem  ist  bei  allen  Thiergattungen  auf  jedem  Eingeweidestücke  noch  mindestens  ein  Stempelabdruck
  anzubringen.

————.———

—
—

S—

—

IV.

*

B.  Zubereitetes  Fleisch.

(1)  Bei  gepökeltem  (gesalzenem),  gekochtem  oder  sonst  zubereitetem  Fleische  sind  die  Stempelabdrücke
an  zwei  Stellen  jedes  Fleischstücks  und  zwar  bei  Schinken  und  Speck  thunlichst  auf  der  Schwarte  anzubringen.


(0  Außen  an  dem  Behälter  (Kübel,  Faß,  Kiste  und  dergl.)  sind  die  Stempel  gleichfalls  an  zwei
Stellen  anzubringen.  Bei  zubereitetem  Fette  hat  die  Kennzeichnung  nur  an  den  Behältern  zu  erfolgen.
        <pb n="404" />
        346

Unschãdliche  Beseitigung  des  beanftandeten  Fleisches.

§.  28.

()  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  hohe  Hitzegrade  (Kochen
oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  auf  chemischem
Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichtheile.  Die  hierdurch  gewonnenen  Erzeugnisse  können  technisch  verwendet
  werden.

)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  unthunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben  thunlichst
an  Stellen,  welche  von  Thieren  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  VBiehfutter  oder  Streu  weder
gewonnen  noch  aufbewahrt  wird;  trichinöses  Fleisch  ist  stets  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Abs.  1
zu  beseitigen.  Vor  dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder
feinem,  trockenen  Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Theer,  rohen  Steinkohlentheerölen  (Karbolsäure,  Kresol)
oder  Alpha-Naphthylamin  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,
daß  die  Oberfläche  des  Fleisches  von  einer  mindestens  1  Meier  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.

G)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.

()  Das  Verpackungsmaterial  ist  zu  verbrennen  oder,  sofern  ein  solches  Verfahren  nicht  angängig
ist,  anderweitig  unschädlich  zu  beseitigen  oder  zu  desinfiziren.

Nicht  zum  Genusse  für  Menschen  bestimmtes  Fleisch.
v.  29.

(10  Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu  verwendet  werden
kann,  darf  ohne  vorherige  Untersuchung  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  die  Unbrauchbarmachung
für  den  menschlichen  Genuß  im  Wege  der  fabrikationsmäßigen  Behandlung  durch  geeignete  Kontrolmaßregeln
  oder  mittelst  Anlegung  von  tiefen  Einschnitten  und  nachfolgender  Behandlung  mit  Kalk,  Theer  oder
rohen  Steinkohlentheerölen  (Karbolsäure,  Kresol),  bei  Fetten  auch  mit  Alkalilauge,  Petrolcum  oder  Rosmarinöl
  sichergestellt  wird.

(o  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  weitere  Mittel  zur  Unbrauchbarmachung  zuzulassen.

Rechtsmittel.
g.  80.

(1)  Gegen  die  Seitens  der  Beschaustelle  im  Falle  des  §.  12  Abs.  4  vorgenommene  Beanstandung  einer
Stichprobe  sowie  gegen  die  von  der  Polizeibehörde  im  Falle  der  §8§.  18  bis  21  getroffene  Entscheidung  kann
von  dem  Verfügungsberechtigten  innerhalb  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  (S.  12  Abs.  5
und  §.  24  Abs.  2)  Beschwerde  eingelegt  werden.  Dieses  Rechtsmittel  ist  in  ersterem  Falle  bei  der  Beschaustelle
  anzumelden  und  hat  auf  Antrog  des  Beschwerdeführers  die  Aufschiebung  der  weiteren  Untersuchung
zur  Folge;  in  letzterem  Falle  ist  es  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden  und  hat  stets  aufschiebende  Wirkung.
Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  eine  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnende  höhere  Behörde  und  zwar,
sofern  das  Rechtsmittel  gegen  das  technische  Gutachten  gerichtet  ist,  nach  Anhörung  mindestens  eines
        <pb n="405" />
        347
weiteren  Sachverständigen.  Die  durch  unbegründete  Beschwerde  erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Beschwerdeführer
  zur  Last.
()  Von  der  endgültigen  Entscheidung  hat  die  höhere  Behörde  den  Beschwerdeführer,  die  Beschausftelle,
die  Polizeibehörde  sowie  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.

Fleischbeschaubuch.
S.  31.

(1)  An  jeder  Beschaustelle  für  ausländisches  Fleisch  ist  ein  Fleischbeschaubuch  nach  beifolgendem  Muster

von  dem  Beschauer  zu  führen,  in  welches  alle  Untersuchungen  und  deren  Ergebnisse  sowie  die  endgültige
Entscheidung  einzutragen  und  jedesmal  mit  der  Unterschrift  des  Beschauers  zu  versehen  sind.  Die  näheren
Bestimmungen  hierÜüber  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

(9)  Wo  das  Bedürfniß  besteht,  kann  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch,  namentlich  Feite,  sowie
für  die  einzelnen  Thiergattungen  ein  besonderes  Beschaubuch  geführt  werden.

(3)  Das  Fleischbeschaubuch  ist  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  das  abgeschlossene  ist  mindestens
zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.
        <pb n="406" />
        348

Ileischbe

 

  

Zollstelle  N.  N.
Bezeichnung  Untersucht  wurden
.
—  des
#  Zar  .  1  I  »,  «  —
7“  2  Absender  Empfänger  Fleisches  4  9
-  E.  .  mit  mit  nach  —
=  F
—5  s
57i  2  Wohnort  Wohmort  s  “  —
3  153  Gatlung,  02
2  S.  9%  Gewicht  □  2  E
S.e  .  Art,  —  2
S  2  E:
6  Bahl  re  7½
1u.  2.  3  1  z.  6.  7.  8.  99.  10.

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung  zu  Spalte  6.  Die  Vezeichnungen.  sin,  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  mit  dem  statsstischen  Waarenverzeichniß

Anmerkung  zu  Spalten  12,  13,

erachtet,  zum  Theil  beanstandet,  so  wiuns  d

dtezuemerNummergehörendeaWaatenzumThetlsur  genuvlmtalld

helle  der  Sendungen  nach  ihren  Gewichten  in  Spalten  12  und  13  einzutragen:  do-Gleiche

  gilt,  wenn  z.  B.  ein  Theil  zurückgewiesen,  ein  Theil  zurückgezogen  rc.  ist,  hinsichtlich  der  Spalten  15  bis  20.
        <pb n="407" />
        schaubuch.

349

 

Ergebniß  der
Untersuchung

Weitere  Behandlung  des  Fleisches

 

 

–  Grund  —  —  —  —
der  „SZurück—  Unterschrift
2  gezogen  Bemer-"
  Beanstandung  t-  i  nach  ohne  t  des
-  .Beanstan-  ungen
7  -  des  —  2  dung  Beschauers
»  —  1  r  .  #  —
S  Fleisches  3  einer
—.  8  28  Sitichprobe  .
5§s——  —
b#.  ks  ke  keke  kg  ke  kts  —  —  —
12.  13  14.  15.  16.  17.  18.,.  19.  20.  21  22.
        <pb n="408" />
        Aulage  a.

Anweisung
für

die  thierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.
Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen,  ob  es  gemäß  den  Vorschriften  im  8.  2  Abs.  3  und  §.  6
der  Ausführungsbestimmungen  D  in  ganzen  Thierkörpern  (bezw.  zusammengehörigen  Hälften)  und  im
Zusammenhange  mit  den  dort  genannten  Organen  eingeführt  wird.

8.  2.

Bei  zubereitetem  Fleische  ist  zu  prüfen:

1.  ob  eine  der  nach  8.  5  Nr.  1  der  Ausführungsbestimmungen  D  von  der  Einfuhr  ausgeschlossenen
  Waarengattungen  vorliegt;
ob  das  Fleisch  durch  die  ihm  zu  Theil  gewordene  Behandlung  die  Eigenschaften  des  frischen
Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und  durch  entsprechende  Behandlung  nicht
wieder  gewinnen  kann  (8.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D);
.  ob  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  von  Pökel-  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,
Speck  und  Därme,  mindestens  4  kg  beträgt  (§.  7  der  Ausführungsbestimmungen  D);
ob  das  Fleisch  den  Verdacht  erregt,  daß  es  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,  Mauleseln  oder
anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt  (5.  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  D).

In  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  die  Prüfung  zu  2  und  3  auf  Stichproben  beschränkt  werden

kann,  richtet  sich  nach  §.  12  und  §.  14  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D.

4  §.  3.
Bei  allen  Arten  von  Fleisch  ist  insbesondere  zu  prüfen:
4  ob  die  Waare  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;
4  ob  das  Fleisch  von  Hunden  herrührt  (S.  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D);
4  ob  an  dem  Fleische  Erscheinungen  vorhanden  sind,  die  den  Verdacht  erregen,  daß  es  mit  einem
der  nach  §.  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe  behandelt  ist;
ob  das  Fleisch  von  einem  Thiere  stammt,  das  mit  einer  auf  Menschen  oder  Thiere  übertragbaren
  Krankheit  behaftet  war  und  ob  nach  den  obwaltenden  Umständen  angenommen  werden
kann,  daß  eine  Uebertragung  des  Krankheitsstoffs  auf  andere  Theile  der  Sendung  stattgefunden
  hat;
ob  das  Fleisch,  abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  4,  krankhafte  Veränderungen  zeigt,  die
seine  Tauglichkeit  zum  Genusse  für  Menschen  beeinträchtigen;

#

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ce  H  —

5
        <pb n="409" />
        351

6.  ob  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Thieres  bekundet,
ob  es  auffällige  Abweichungen  in  Bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und  Konsistenz  und  ob
es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

7.  ob  das  Fleisch  durch  Fäulniß,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergleichen  in
seiner  Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  ob  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist.

S.  4.
Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  bei  Tageslicht  oder  bei  einer  ausreichenden  künstlichen  Beleuchtung
  stattzufinden.  Kerzen-,  Oel-,  Petroleum-  oder  gewöhnliches  Gaslicht  sind  hierzu  nicht  geeignet.

§.  5.
An  Hilfsmitteln  und  Geräthen  sollen  bei  der  Untersuchung  zur  Hand  sein:

1.  eine  ausreichende  Anzahl  von  geeigneten  Messern;

2.  ein  Mikroskop,  welches  sich  auch  für  bakteriologische  Untersuchungen  eignet,  sowie  eine  aus.-reichende
  Anzahl  von  Skalpellen,  Scheeren,  Präparirnadeln,  Platinnadeln,  Objektträgern,
Deckgläsern  und  Präparirschälchen  zur  Herstellung  mikroskopischer  Präparate;  ferner  die  für
die  mikrofkopische  Untersuchung  erforderlichen  Farbstoffe  und  Zusatzflüssigkeiten,  Spiritus=  oder
Bunsenflammen,  sowie  einige  mil  Agar  oder  Pepton-Gelatine  beschickte  Kulturröhrchen;

3.  Lackmuspapier  und  die  zur  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Kochsalz  sowie  auf  das  Vorhandensein
  von  Ammoniak  (Fäulniß)  erforderlichen  Chemikalien  und  Geräthe;

4.  eine  Vorrichtung  zum  Kochen  von  Fleischproben;

5.  Holz-,  Bein=  oder  Stahlnadeln  zur  inneren  Prüfung  von  Schinken  auf  den  Geruch.

Sämmtliche  Hilfsmittel  sind  stets  in  brauchbarem  Zustande  zu  erhalten.  Messer,  welche  durch
Krankheitsstoffe  verunreinigt  wurden,  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion  zum  Anschneiden
gesunder  Körpertheile  nicht  benutzt  werden.

B.  Besondere  Bestimmungen.
I.  Frisches  Fleisch.

8.  6.

Die  Untersuchung  der  einzelnen  Theile  der  Thierkörper  hat  nach  den  in  den  88.  7  bis  12  angegebenen
  Grundsätzen  und  thunlichst  in  der  im  8.  7  bezeichneten  Reihenfolge  stattzufinden,  so  daß  die
Prüfung  der  inneren  Organe  regelmäßig  der  Untersuchung  des  Mustelfleisches  vorangeht.

Wenn  außer  den  vorschriftsmößig  mit  dem  Thierkörper  einzuführenden  Organen  weitere  Organe
in  natürlichem  Zusammenhange  mit  dem  Thierkörper  eingeführt  werden,  so  sind  diese  gleichfalls  nach  den
hierfür  angegebenen  Grundsätzen  zu  untersuchen.

Durch  die  Untersuchung  ist  festzustellen,  ob  an  der  Oberfläche  oder  im  Innern  der  Organe  und
des  Muskelfleisches  krankhafte  Veränderungen  oder  sonstige  regelwidrige  Zustände  vorhanden  sind.  Zu
diesem  Zwecke  sind  sämmtliche  Organe  und  das  Muskelfleisch  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die
Milz,  die  Nieren,  das  Euter  auch  zu  durchtasten.  Bei  denjenigen  Theilen,  bei  denen  die  Besichtigung
        <pb n="410" />
        352

oder  Durchtastung  zur  Ermittelung  von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten
durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu  uniersuchen.
Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu  durchschneiden.  Liegen  krankhafte  Verönderungen
  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht,  so  ist  eine  solche
entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen;  insbesondere  sind  verdächtige  oder  erkrankie  Theile  anzuschneiden.


S.  7.

Bei  der  Beschau  sind  im  Allgemeinen  zu  berücksichtigen:

.  das  Brust=  und  das  Bauchfell  nebst  den  serösen  Ueberzügen  der  Eingeweide;

#die  Lungen  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung  eines

Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen);

der  Herzbeulel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide  Kammern  geöffnet

  werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);

die  Leber  und  die  einzelnen  Lyomphdrüsen  an  der  Leberpforte;

die  Milz;

die  Nieren  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  (Freilegung  der  Nieren  in  der  Fettkapsel);

das  Euter  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen;

der  Kopf  und  die  oberen  Hals-  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge  so  weit,  daß

die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);

die  Haut  und  einzelnen  Hauttheile;

das  Muskelfleisch  einschließlich  des  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und  Gelenke  (Anlegung
  eines  Schnittes  in  das  Fleisch,  Untersuchung  der  Knochen  und  Gelenke,  soweit  sie
ohne  Zerlegung  des  Thierkörpers  für  die  Untersuchung  zugänglich  sind;  im  Falle  eines  Verdachts
  der  Erkrankung  der  Knochen  oder  Gelenke  durch  Freilegung  der  in  Betracht  kommenden
Knochen  oder  Gelenke).

d

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S.  8.

Bei  Rindern  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren  Kaumuskeln,  letztere
unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender  Schnitte,  sowie  die  bei  der
Schlachtung  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile  auf  Finnen  zu  untersuchen;  an  der  Leber  ist  je  ein  Schnitt
senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die  Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigel'schen  Lappen  bis
auf  die  Gallengänge  anzulegen;  es  folgt  alsdann  die  Untersuchung  der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,
  Kniefaltendrüsen  und  Bugdrüsen.

8g.  9.

Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall  anzuschneiden.
  Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  für  Saug-  und  Milchkälber
weg.  Die  Untersuchung  der  Lymphdrüsen  des  Euters  kann  unterbleiben.

S.  10.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle  und  deren

Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  letztere,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der  Mittellinie  durch-
        <pb n="411" />
        353

gesägt  oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist,  ferner  die  Haut  und  Unterhaut
nebst  den  zugehörigen  Lyumphdrüsen,  endlich  die  Nieren  nach  Anlegung  eines  Schnittes  am  konfexen  Rande
bis  auf  das  Nierenbecken.

8.  11.

Schweine  (einschließlich  der  Wildschweine)  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten  der  Wirbelsäule
  und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett)  sind
zu  lösen.  Die  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am
Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind
auf  Finnen  zu  untersuchen.  Auch  sind  die  inneren  Darmbeindrüsen,  Lendendrüsen,  Bugdrüsen,  Schamund
  Kniefaltendrüsen  anzuschneiden  und  zu  untersuchen.

Die  Untersuchung  auf  Trichinen  erfolgt  nach  der  besonderen  Anweisung  (Anlage  b  zu  den  Ausführungsbestimmungen
  D).

S§.  12.

Bei  Schafen  und  Ziegen  erfolgt  die  Untersuchung  der  Leber  wie  beim  Rinde.  Die  Untersuchung
  der  Lymphdrüsen  der  Lungen,  der  Leber,  der  Nieren  und  des  Euters  kann  unterbleiben.

II.  Zubereiteles  Aleisch.

S.  13.

Zum  Zwecke  der  im  §.  2  Nr.  2  vorgeschriebenen  Prüfung  ist  dos  betreffende  Fleischstück  an  einer
der  dicksten  Stellen  tief  einzuschneiden  und  die  Schnittfläche  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch  zu  untersuchen.
  Erforderlichenfalls  ist  auch  die  Kochprobe')  und  die  Prüfung  auf  Kochsalz'')  vorzunehmen.

Bei  Einzelsendungen,  welche  mit  der  Post  eingehen  oder  nachweislich  nicht  zum  gewerbsmäßigen
Vertriebe  bestimmt  sind,  kann  die  Untersuchung  in  anderer  Weise  vorgenommen  werden.

Frisches  Fleisch  ist  von  rother  Farbe,  bestimmtem,  der  Thierart  eigenthümlichen  Geruche,
weichem  Gefüge,  zeigt  eine  unebene,  rillige,  streifige  Schnitifläche,  wird  beim  Kochen  grau,  weißlich
oder  bräunlich  und  enthält  nur  Spuren  von  Kochsalz.

Durchgepökeltes  (gesalzenes)  Fleisch  hat  auch  in  den  inneren  Schichten  den  Geruch  des
frischen  Fleisches  verloren;  es  ist  von  festem  Gefüge,  hat  glatte  Schnittflächen,  behält  beim  Kochen

in  siedendes  Wasser  geworfen  und  10  Minuten  gekocht.

½%)  a)  Herstellung  des  Reagens:  100  com  einer  2prozentigen  Höllensteinlösung  werden  mit  23  cem
Normal-Ammoniak  geschüttelt.  Von  dem  Normal-Ammoniak  wird  dann  tropfenweise  so  viel  hinzugefügt,  bis  der
entstandene  Niederschlag  verschwunden  und  die  Flüssigkeit  wasserklar  ist.  Es  wird  ein  weiterer  Ueberschuß  von
40  cem  Normal-Ammoniak  hinzugesetzt  und  die  Flüssigkeit  durch  Zusatz  von  destillirtem  Wasser  auf  eine  Gesammtmenge
  von  200  cem  gebracht.  Von  dieser  Flüssigkeit  sind  je  20  g  in  gelben  Gläschen  aufzubewahren.

b)  Ausführung  der  Prüfung:  Von  dem  Fleische  wird  ein  aus  den  inneren  Schichten  entnommenes
haselnußgroßes  Stück  in  ein  mit  20  g  der  Flüsstgkeit  beschicktes  Reagensgläschen  geworfen  und  darin  einige
Male  kräflig  geschüttelt.  Wenn  ein  weißer,  bei  Tageslicht  schnell  schwärzlich  werdender  Niederschlag  entsteht,  ist
das  Fleisch  gesalzen,  wo  nicht,  so  ist  es  frisch.
        <pb n="412" />
        354

unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  die  rothe  Farbe  (Salzungsröthe)  auch  nach  dem  Erkalten  und
enthält  erheblich  mehr  Kochsalz,  als  frisches  Fleisch.

Durchgekochtes  (gebratenes,  gedämpftes,  geschmortes)  Fleisch  hat  auch  in  den  inneren
Schichten  den  Geruch  des  frischen  Fleisches  verloren,  ist  von  festem  Gefüge,  hat  eine  glatte,
trockene  Schnittfläche  und  eine  graue,  weißliche  oder  bräunliche  Farbe.

S.  14.

Die  einzelnen  Fleischstücke  sind  namentlich  zu  prüfen  zunächst  an  der  Oberfläche

a)  auf  Finnen  und  andere  ungewöhnliche  Einlagerungen;

b)  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch'),  insbesondere  blutige  oder  gelbliche  Färbung,  ranzigen
thranigen  Geruch,  Erweichung  und  Lockerung  des  Zusammenhanges,  Gasansammlungen  im
Bindegewebe,  schmierigen  Belag,  Schimmelbildung,  Insekten  und  dergleichen;

I)  auf  die  Beschaffenheit  der  durch  Anschneiden  leicht  erreichbaren  Lymphdrüsen.

Rindslebern  sind  wie  frische  Lebern  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §.  6,  §  7  Nr.  4  und
§.  8  zu  untersuchen.
8.  15.

Bei  Därmen  (8.  3  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  namentlich  darauf  zu  achten,  ob  eine
ungewöhnliche  Farbe,  verminderte  Konsistenz  oder  ein  übler  Geruch  vorhanden  ist  und  zu  prüfen,  ob  krankhafte
  Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knoten,  Geschwüre  vorhanden  sind  (vergl.  §.  14  Abs.  2
der  Ausführungsbestimmungen  D).

In  welchem  Umfange  die  Untersuchung  vorzunehmen  ist,  richtet  sich  nach  §.  12  Abs.  2,  3  und
#d.  14  Abs.  2  und  4  der  Ausführungsbestimmungen  D.

C.  Schlußbestimmungen.

S.  16.

In  Fällen,  in  denen  das  in  den  S§.  6  bis  15  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren  für  die
gesundheitliche  und  veterinärpolizeiliche  Beurtheilung  des  Fleisches  nicht  ausreicht,  ist  eine  mikroskopische,
erforderlichenfalls  auch  eine  bakteriologische"")  Untersuchung  vorzunehmen  und  die  Reaktion  des  frischen
Muskelfleisches  festzustellen.““')  Dies  gilt  namentlich  für  den  Fall  des  Verdachts  von  Blutvergiftung.

*)  Der  Geruch  ist  erforderlichenfalls  durch  die  Kochprobe  genauer  festzuftellen.

*)  Nachdem  die  Oberfläche  mit  fast  zum  Glühen  erhitzten  Messern  abgesengt  ist,  wird  mit  einem  frisch
ausgeglühten  Messer  ein  Schnitt  in  die  Tiefe  geführt  und  mit  sterilem  Messer  und  ausgeglühter  Pincette  aus
der  Tiefe  der  Muskulatur  eine  Probe  entnommen.  Diese  dient  1.  zur  Anfertigung  von  Ausstrichpräparaten,
2.  zur  Anlegung  von  Kulturen  auf  schräg  erstarrtem  Agar.

½)  Die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  ist  in  der  Weise  zu  prüfen,  daß  in  die  Hinterschenkelmuskulatur
und  an  zwei  weiteren  möglichst  von  einander  entfernt  liegenden  Körpergegenden  ein  tiefer  Schnitt  gelegt  und  auf
die  Schnittfläche  mit  einem  Messer  mit  destillirtem  Wasser  schwach  angefeuchtetes  Lackmuspapier  angedrückt  wird.
Nach  10  Minuten  wird  das  Papier  vom  Objekt  abgehoben,  auf  eine  weiße  Unterlage  gelegt  und  mit  einer
anderen,  ebenfalls  angefeuchteten  Probe  des  ursprünglichen  Lackmuspapiers  verglichen.
        <pb n="413" />
        355

Deuten  Anzeichen  auf  Fäulniß,  so  ist  durch  Einschnitte  festzustellen,  ob  die  Zersetzung  auf  die  Oberfläche
  beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  ist.  Bestehen  über  das  Vorhandensein  von  Fäulniß  Zweifel,
so  ist  frisches  Fleisch  der  Salmiakprobe")  zu  unterwerfen,  von  Sal  #fleisch  eine  kleine  Probe  zu  kochen
und  auf  seinen  Geruch  zu  prüfen.

F.  17.

Liegt  der  Verdacht  der  Anwendung  eines  der  nach  §.  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D
verbotenen  Stoffe  oder  des  Versuchs  der  Einführung  von  zubereitetem  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung
  (§.  2  Abs.  1  Nr.  4)  vor,  so  ist  eine  chemische  Untersuchung  nach  der  besonderen  Anweisung
(Anlage  c  und  d  der  k  Afthrungbestimmungen  D)  zu  veranlassen.

*)  Ein  Reagenglas  oder  cylindrisches  Glasgefäß  von  etwa  2  cm  Durchmesser  und  10  cm  Länge  wird  mit
einem  Gemische  von  1  Raumtheil  reiner  Salzsäure,  3  Raumtheilen  Alkohol  und  1  Raumtheil  Aether  beschickt,
so  daß  der  Boden  des  Glases  etwa  1  em  hoch  bedeckt  ist,  verkorkt  und  einmal  geschüttelt.  Darauf  wird  von  dem
Fleische  mit  einem  reinen  Glasstab  eine  Probe  abgestreift  oder  ein  erbsengroßes  Stücchen  vermöge  der  Adhäsion
befestigt.  Der  so  präparirte  Stab  wird  schnell  in  das  mit  den  Chl  sserstoff-Alkohol-Aetherd  fen  erfüllte
Glas  gesenkt,  so  daß  sein  unteres  Ende  etwa  1  cm  von  dem  Flässigkeitsspiegel  entfernt  bleibt  und  auch  die
Wände  des  Gefäßes  nicht  berührt  werden.  Bei  Gegenwart  von  Ammoniak  entsteht  nach  wenigen  Sekunden  ein
starker  Nebel  um  die  in  das  Gefäß  versenkte  Fleischprobe,  welcher  mit  dem  Grade  der  Fäulniß  an  Intensität
zunimmt.
        <pb n="414" />
        356
Anlage  b.
Anweisung

für
die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen.

F.  1.

Die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  hat  mit  einem  Mikroskop  stattzufinden,  welches  eine
30-  bis  40-fache  und  außerdem  eine  etwa  100.fache  Vergrößerung  ermöglicht  und  die  Objekte  klar  und
deutlich  erkennen  läßt.

Als  Objektträger  sind  Kompressorien  aus  zwei  durch  Schrauben  gegen  einander  drückbaren  Gläsern
zu  verwenden,  von  welchen  das  eine  in  gleiche  Felder  getheilt  ist.

Außer  dem  Milkroskop  und  zwei  Kompressorien  muß  der  Trichinenschauer  zur  Hand  haben:
1  kleine  krumme  Scheere,  2  Präparirnadeln,  1  Pincette,  1  Messer  zum  Probenausschneiden,  eine  Anzahl
numerirter  kleiner  Blechbüchsen  zur  Aufnahme  der  Proben,  1  Tropfpipette,  je  1  Gläschen  mit  Essigsäure
  und  Kalilauge.

8.  2.

Auf  die  mikroskopische  Untersuchung  der  Proben  eines  Schweines  einschließlich  der  Herstellung
der  Präparate,  jedoch  ausschließlich  der  für  die  Probenentnahme  aufgewendeten  Zeit,  sind  mindestens
18  Minuten,  auf  die  mitkroskopische  Untersuchung  eines  einzelnen  Stückes  Speck  mindestens  9  Minuten,
auf  die  Untersuchung  sonstiger  einzelner  Fleischstücke  mindestens  14  Minuten  zu  verwenden.

8.  3.

Die  zur  Untersuchung  bestimmten  Fleischproben  hat  der  Trichinenschauer  persönlich  zu  entnehmen,
und  zwar  bei  frischem  Fleische  vor  dem  Zerlegen  des  Schweinekörpers;  es  kann  jedoch  die  Probenentnahme
  durch  besonders  hierzu  verpflichtete  Probenentnehmer  erfolgen.  Wenn  aus  mehreren  Schweinen
oder  Fleischstücken  zugleich  Proben  entnommen  werden,  sind  zu  ihrer  Aufbewahrung  und  Unterscheidung
Blechbüchsen  mit  eingestanzten  Nummern  zu  verwenden.  Die  einzelnen  Schweine  oder  Fleischstücke,  von
denen  die  Proben  entnommen  werden,  sind  übereinstimmend  mit  den  zugehörigen  Proben  zu  numeriren.

S.  4.
Die  Proben  sind  in  der  Größe  einer  Bohne  oder  Haselnuß  zu  entnehmen,  und  zwar  bei  ganzen
Schweinen  aus  folgenden  Körperstellen:
a)  aus  den  Zwerchfellpfeilern  (Nierenzapfen),
b)  dem  Rippentheile  des  Zwerchfells  (Kronfleisch),
JP)  den  Kehlkopfmuskeln,
#)  den  Zungenmuskeln.

In  Fällen,  in  denen  die  unter  c  und  d  genannten  Fleischtheile  etwa  abhanden  gekommen  sind,
sind  je  eine  weitere  Probe  aus  den  unter  a  und  b  genannten  Körperstellen  oder  zwei  Proben  aus  den
Bauchmuskeln  zu  entnehmen.

Von  zubereitetem  Fleische  (Pökelfleisch,  Schinken  und  Speckseiten)  sind  von  jedem  einzelnen  Stücke
3  fettarme  Proben  von  verschiedenen  Stellen  und  womöglich  aus  der  Nähe  von  Knochen  oder  Sehnen
zu  entnehmen.
        <pb n="415" />
        357
g.  5.

Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Fleischproben  hat  der  Beschauer  bei  Speck  4,  mithin  im
Ganzen  12,  im  Uebrigen  6,  mithin  bei  ganzen  Schweinen  24,  bei  einzelnen  Fleischstücken  18  haferkorngroße
  Stückchen  auszuschneiden  und  zwischen  den  Gläsern  des  Kompressoriums  so  zu  quetschen,  daß  durch
die  Präparate  gewöhnliche  Druckschrift  deutlich  gelesen  werden  kaun.  Ist  das  Fleisch  der  zu  untersuchenden
  Stücke  trocken  und  alt,  so  sind  die  Präparate  vor  dem  Quetschen  10  bis  20  Minuten  mittelst
Kalilauge  zu  erweichen,  welche  etwa  mit  der  doppelten  Menge  Wasser  verdünnt  ist.

8.  6.
Die  mikroskopische  Untersuchung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  jedes  Präparat  bei  30=  bis
höchstens  40-facher  Vergrößerung  langsam  und  sorgfältig  durchmustert  wird.
Bei  zweifelhaftem  Befund  ist  die  Untersuchung  an  einer  weiteren  Zahl  von  Fleischproben  und
Präparaten,  nöthigenfalls  mit  Hilfe  stärkerer  Vergrößerungen  bis  zur  völligen  Aufklärung  fortzusetzen.

S.  7.

Entdeckt  der  Trichinenschauer  in  den  untersuchten  Fleischproben  Trichinen  oder  Gebilde,  deren  Natur
ihm  zweifelhaft  oder  unbekannt  ist,  so  sind  die  betreffenden  Präparate  und  Proben  mit  genauer  Bezeichaung
  des  Ortes,  Datums  und  der  Fundstelle  zu  versehen  und  dem  zuständigen  Thierarzte  zur
Prüfung  zu  übergeben.

Enthalten  die  Präparate  oder  Proben  nach  Angabe  des  Trichinenschauers  Trichinen,  so  hat  der
Thierarzt  den  Befund  unverzüglich,  nöthigenfalls  unter  Entnahme  neuer  Proben,  nachzuprüfen.

S.  8.

Falls  der  Thierarzt  die  Untersuchung  auf  Finnen  nicht  bereits  vorgenommen  hat,  sind  von  dem
Trichinenschauer  unmittelbar  vor  der  Entnahme  der  Fleischproben  beim  einzelnen  Fleischstücke  die  Oberflächen,
  beim  ganzen  Thierkörper  die  nach  der  Schlachtung  und  Zerlegung  in  Längshälften  sowie  nach
Lösung  der  Liesen  (Bauchfett)  zu  Tage  tretenden  Fleischtheile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am
Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,  am  Nacken  sowie  das  Herz,  die  Zunge  und  die
Kehlkopfmuskeln  auf  das  Vorhandensein  von  Finnen  zu  untersuchen.  Das  Ergebniß  dieser  Untersuchung
ist  dem  Thierarzte  mitzutheilen.

8.  9.

Im  Allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem  Tage  nicht  mehr  als  20  Schweine,
40  Speck=  oder  26  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.  Ausnahmsweise  dürfen  jedoch  an  einem  Tage
bis  zu  25  Schweine,  50  Speck=  oder  32  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.

S.  10.

Von  den  Trichinenschauern  sind  Schaubücher  nach  beifolgendem  Muster  zu  führen,  in  welche  die
Untersuchungen  auf  Trichinen  und  deren  Ergebnisse  einzutragen  und  durch  die  Unterschrift  des  Beschauers
zu  beglaubigen  sind.

Wo  das  Bedürfniß  besteht,  können  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch  besondere  Schaubücher
geführt  werden.

Die  Schaubücher  sind  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  die  abgeschlossenen  sind  zehn  Jahre
lang  aufzubewahren.
        <pb n="416" />
        Trichinenschaubuch

des  Trichinenschauers.
Zoll=  bezw.  Steuerstelle  N.  N.

 

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7  Nähere  Name  Untersucht  wurden:  Da-  #  Unterschrift

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        359

Anweisung
für
die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich  Fett
sowic  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.

A.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch,  ausgenommen
zubereitete  Fette.
(Vergl.  §§.  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Probenentnahme  geschieht,  soweit  angängig,  durch  den  mit  der  Untersuchung  betrauten  Chemiker,
sonst  durch  den  als  Beschauer  bestellten  approbirten  Thierarzt.

I.  Bie  Auswahl  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Bei  frischem  Fleische  (§.  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D):

Es  ist  von  jedem  verdächtigen  Thierkörper  eine  Durchschnittsprobe  in  der  Weise  zu  entnehmen,  daß
an  mehreren  (etwa  3  bis  5)  Stellen  Proben  im  Gesammtgewichte  von  etwa  500  g  abgetrennt  werden.
Die  einzelnen  Proben  sind  möglichst  der  Außenseite  in  Form  dicker  Muskelstücke  an  saftigen  Stellen  des
Thierkörpers  zu  entnehmen.

2.  Bei  zubereitetem  Fleische:

a)  Zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  des  §.  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D  zuwider
Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht  wird,  ist  aus  jedem  verdächtigen
Fleischstück  eine  Durchschnittsprobe  im  Gesammtgewichte  von  500  g  zu  entnehmen,  wobei
möglichst  Stellen  mit  fefthaltigem  Bindegewebe  auszusuchen  sind.

b)  Zur  Untersuchung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §.  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  verbotenen  Stoffe  behandelt  worden  ist,  sind  die  Proben  nach  folgenden  Grundsätzen
  zu  entnehmen:

o)  Durchschnittsproben  im  Gesammtgewichte  von  500  g  sind  zu  entnehmen:

Bei  Sendungen  von  Schinken  unter  10  Stück  und  bei  Sendungen  von  Speck
nur  aus  etwaigen  verdächtigen  Stücken,  bei  Sendungen  von  Därmen  nur  aus  etwaigen
verdächtigen  Packstücken;  bei  allen  sonstigen  Sendungen,  sofern  sie  gleichartig  im  Sinne
des  §.  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  sind,  aus  den  nach  den  Grundsätzen
des  §.  14  Abs.  4  ebenda  auszuwählenden  Fleischstücken  und,  sofern  die  Sendungen  nicht
gleichartig  sind,  aus  jedem  einzelnen  Fleischstücke.

Führt  die  chemische  Untersuchung  auch  nur  bei  einer  Probe  aus  einer  gleichartigen
Sendung  zu  einer  Beanstandung,  so  sind  Proben  aus  allen  Fleisch=  bezw.  Packstücken
dieser  Sendung  zu  entnehmen  (vergl.  §.  12  Abs.  4,  5  und  6  ebenda).
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        360

Die  Durchschnittsprobe  ist,  abgesehen  von  Därmen,  so  auszuwählen,  daß  neben
möglichst  großen  Flächen  der  Außenseite  auch  tiefere  Fleisch=  oder  Fettschichten  mitgenommen
  werden.

Sind  an  der  Außenseite  Anzeichen  von  Konservirungsmitteln  wahrnehmbar,  so  sind
diese  Stellen  bei  der  Probenentnahme  zu  berücksichtigen.

3)  Bei  Fleisch,  welches  von  Pökellake  eingeschlossen  ist  oder  äußerlich  die  Anwendung  von
Konservesalz  erkennen  läßt,  wird  außerdem  eine  Probe  der  Lake  (mindestens  200  cem)
oder,  wenn  möglich,  des  Salzes  (bis  zu  50  g)  entnommen.

II.  Bie  weitere  Pehandlung  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.  Die  Proben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  Weiteres  festgestellt  werden  kann,  aus
welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

2.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft  und  Abstammung
  des  Fleisches,  sowie  über  den  Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen  wurden.
Werden  bei  der  Probenentnahme  besondere  Beobachtungen  gemacht,  welche  vermuthen  lassen,  daß  das
Fleisch  unter  das  Verbot  im  §.  5  Nr.  2  und  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  fällt,  oder  wurde  die
Probenentnahme  auf  Grund  derartiger  Beobachtungen  veranlaßt,  so  ist  eine  Angabe  hierüber  gleichfalls
in  das  Schriftstück  aufzunehmen.  Bei  gesalzenem  Fleische  ist  zugleich  anzugeben,  ob  dasselbe  in  Pökellake
oder  Konservesalz  eingehüllt  lag.

3.  Zur  Verpackung  sind  sorgfältig  gereinigte  und  gut  verschlossene  Gefäße  aus  Porzellan,  Steingut,
  glasirtem  Thon  oder  Glas  zu  verwenden;  in  Ermangelung  solcher  Gefäße  dürfen  auch  Umhüllungen
von  starkem  Pergamentpapier  zur  Verwendung  gelangen.

4.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Pökellake  erfolgt  in  gut  gereinigten,  dann  getrockneten
und  mit  neuen  Korken  versehenen  Flaschen  aus  farblosem  Glase.

5.  Konservesalz  wird  ebenfalls  in  Glasgefäßen  aufbewahrt  und  verschickt.

6.  Die  Proben  sind,  sofern  nicht  ihre  Beseitigung  in  Folge  Verderbens  nothwendig  wird,  so
lange  in  geeigneter  Weise  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige  Sendung  getroffen  ist.

B.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  zubereiteter  Fette.
(Vergl.  §§.  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

1.  Auf  die  Probenentnahme  findet  die  Bestimmung  unter  A  Abs.  1  Anwendung.  Ausnahmsweise
können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  betraut  werden.
2.  Durchschnittsproben  im  Gesammtgewichte  von  250  g  sind  zu  entnehmen:

a)  wenn  die  Sendung  aus  einem  oder  zwei  Packstücken  besteht,  oder  wenn  sie  aus  mehr  als  zwei
Packstücken  besteht,  ohne  daß  eine  gleichartige  Sendung  im  Sinne  des  §.  12  Abs.  3  der
Ausführungsbestimmungen  D  vorliegt,  aus  jedem  Packstücke;

b)  wenn  die  Sendung  aus  mehr  als  zwei  Packstücken  besteht  und  im  vorgenannten  Sinne
gleichartig  ist,  aus  den  gemäß  §.  15  Abs.  5  ebenda  auszuwählenden  Packstücken;

T)  wenn  die  Untersuchung  bei  einer  Probe  einer  gleichartigen  Sendung  zu  einer  Beanstandung
geführt  hat,  gemäß  §.  12  Abs.  4,  5  und  6  ebenda  aus  allen  Packstücken  dieser  Sendung.
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        361

Die  Durchschnittsproben  sind  an  mehreren  Stellen  des  Packstücks  zu  entnehmen;  zweckmäßig  bedient
  man  sich  hierbei  eines  Stechbohrers  aus  Stahl.

3.  Die  Durchschnittsproben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  Weiteres  festgestellt  werden
kann,  aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

4.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft  und
Abstammung  des  Fettes,  über  den  Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen  wurden,  über  die
bei  der  Entnahme  der  Probe  gemachten  Beobachtungen  und  schließlich  darüber,  ob  die  Probenentnahme
zur  ständigen  Kontrole  oder  auf  Grund  eines  besonderen  Verdachts  stattfand.

Außerdem  ist  den  Proben  eine  kurze  Angabe  über  das  Ergebniß  der  Vorprüfung  beizufügen.

5.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Proben  erfolgt  in  gut  verschlossenen  und  sorgfältig
gereinigten  Gefäßen  aus  Porzellan,  glasirtem  Thon,  Steingut  (Salbentöpfe  der  Apotheker)  oder  von
dunkelgefärbtem  Glas,  welche  möglichst  luft=  und  lichtdicht  zu  verschließen  sind.

6.  Die  Proben  sind  solange  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige  Sendung
getroffen  ist.

C.  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.
(Vergl.  §.  15  Abs.  2  und  §.  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Packstücke  müssen  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  die  für  den  Handelsverkehr
  vorgeschriebene  Bezeichnung  tragen  („Margarine“,  „Kunstspeisefett").

Die  Fette  müssen  ein  der  betreffenden  Gattung  im  unverdorbenen  und  unverfälschten  Zustande
zukommendes  allgemeines  Aussehen  haben.  Insbesondere  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,  Geruch  und  Geschmack
Rücksicht  zu  nehmen.

Folgende  Gesichtspunkte  müssen  hierbei  besonders  beobachtet  werden:

.  Bei  Gegenwart  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  ist  festzustellen,  ob  diese
a)  als  unwesentliche  örtliche  äußere  Verunreinigung  (z.  B.  in  Folge  kleiner  Schäden  der

Verpackung),
b)  als  wesentlicher  äußerer  Ueberzug  der  Fettmasse,  oder
c)  als  Wucherungen  im  Innern  des  Fettes
vorliegen.

Bei  der  Beurtheilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigenthümliche
  Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist,  oder  ob  es  sonst  sinnlich  wahrnehmbare
fremde  Beimengungen  enthält.

Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  talgigen,  öligen,  sauren,  dumpfigen  (mulstrigen,

grabelnden),  schimmeligen  sowie  faulig-ekelerregenden  Geruch  zu  achten.

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekelerregender

  Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den

Geschmack  erkannt  werden  können.

Ist  Schimmel-Geruch  oder  -Geschmack  festgestellt,  so  ist  zu  prüfen,  ob  derselbe  nur  von  geringsügigen
  äußeren  Verunreinigungen  des  Fettes  oder  des  Packstücks  herrührt.

—

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□#

51

V
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        362
Aulage  d.

Anweisung
für

die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten.

Die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch,  ausschließlich  zubereiteter  Fette,  wird  nach  dem  ersten
Abschnitte,  diejenige  von  zubereiteten  Fetten  nach  dem  zweiten  Abschnitte  dieser  Anweisung  ausgeführt.

Erster  Abschnitt.

Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette.
(Vergl.  8§.  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund  zu
untersuchen.

I.

Bei  der  Untersuchung  auf  Grund  von  §.  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D  kommt  für
die  chemische  Untersuchung  zur  Zeit  lediglich  der  Nachweis  von  Pferdefleisch  in  Frage.  Dieser  ist  in  der
Regel  nach  den  folgenden  Verfahren  unter  1  und  2  zu  erbringen.  Für  den  Fall,  daß  nach  diesen  beiden
Verfahren  einander  widersprechende  Ergebnisse  erhalten  werden,  ist  nach  dem  Verfahren  unter  3  weiter
zu  untersuchen.  Das  Ergebniß  des  letzteren  gibt  dann  den  Ausschlag.

.  Berfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  des  Pferdefetts
beruhk.

Aus  Stücken  von  50  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische  wird  das
Fett  durch  Ausschmelzen  bei  1000  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  nach  dem  Trocknen  des  Fleisches
durch  Ausziehen  mit  Petroleumäther  gewonnen  und  im  Butterrefraktometer  der  Firma  Carl  Zeiß,  optische
Werkstatt  in  Jena  (siehe  die  Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen,  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  1898  S.  201  ff.)  bei  40°  geprüft.  Wenn  die  erhaltene  Refraktometerzahl  den
Werth  51,,  übersteigt,  so  ist  auf  die  Gegenwart  von  Pferdefleisch  zu  schließen.

2.  Perfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  des  Glykogens  beruhk.
Diese  Bestimmung  zerfällt  in  3  Theile.
a)  Bestimmung  des  Glykogens.

Man  bringt  50  g  von  anhaftendem  Fett  möglichst  befreites,  zerhacktes  Fleisch  in  200  cem  kochendes
  Wasser  und  erhält  in  einer  Porzellanschale  eine  halbe  Stunde  unter  Ersatz  des  verdampfenden  Wassers
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        363

im  Sieden.  Dann  gießt  man  die  Flüssigkeit  vorsichtig  ab,  Lzerreibt  den  Rückstand  ohne  Verlust  in  einer
Frößen  Porzellanreibschale  möglichst  fein,  bringt  ihn  in  die  Flüssigkeit  zurück,  fügt  2  g  Kaliumhydroxyd
hinzu  und  läßt  auf  dem  Wasserbade  eindunsten,  bis  die  Flüssigkeitsmenge  100  cem  beträgt.  Wenn  noch
nicht  Alles  gelöst  oder  auf  der  Oberfläche  eine  Haut  vorhanden  ist,  bringt  man  den  Inhalt  der  Schale
in  ein  Becherglas  und  erhitzt  bei  aufgelegtem  Uhrglase,  bis  vollständige  Lösung  erfolgt  ist.  Man  muß
hierzu  4  bis  8  Stunden  erhitzen.  Nach  dem  Erkalten  neutralisirt  man  mit  Salzsäure  und  setzt  abwechselnd
tropfenweise  Salzsäure  und  Kaliumquecksilberjodidlösung  (Brücke'sches  Reagens)")  hinzu.  In  dem  reichlichen,
  flockigen  Niederschlag  ist  alles  Eiweiß  (Pepton  2c.)  enthalten.  Man  filtrirt  den  Niederschlag  ab'),
nimmt  ihn  noch  feucht  vom  Filter,  rührt  ihn  in  einer  Schale  mit  Wasser,  dem  einige  Tropfen  Salzsäure
und  Kaliumquecksilberjodidlösung  zugesetzt  sind,  zu  einem  dünnen  Brei  an  und  bringt  ihn  nochmals  auf
das  Filter.  Diese  Behandlung  muß  viermal  wiederholt  werden.  Man  fügt  zu  den  vereinigten  Filtraten
unter  Umrühren  die  doppelte  Raummenge  96prozentigen  Alkohol,  läßt  12  Stunden  absetzen  und  filtrirt.
Den  Niederschlag  löst  man  in  wenig  warmem  Wasser,  versetzt  nach  dem  Erkalten  mit  einigen  Tropfen
Salzsäure  und  Kaliumquecksilberjodidlösung,  um  Spuren  von  Eiweiß  zu  entfernen,  filtrirt  und  fällt  das
Filtrat  wieder  mit  Alkohol.  Das  Glykogen  wird  auf  gewogenem  Filter  gesammelt,  zunächst  mit  Alkohol,
darauf  mit  Aether,  zuletzt  nochmals  mit  absolutem  Alkohol  gewaschen,  bei  1100  getrocknet  und  gewogen.
Das  so  dargestellte  Glykogen  muß  folgende  Eigenschaften  besitzen:
es  muß  ein  amorphes,  weißes  Pulver  sein,
die  wässerige  Lösung  muß  eine  starke  weiße  Opalescenz  zeigen,
diese  Lösung  muß  mit  Jod  eine  burgunderrothe  Färbung  geben,
die  Lösung  darf  Fehling'sche  Lösung  nicht  reduziren  und  weder  Steickstoff  noch  Asche
enthalten.

—

b)  Bestimmung  des  Zuckers  (Traubenzucker).

100  g  von  anhaftendem  Fette  möglichst  befreites,  fein  zerhacktes  Fleisch  werden  mit  der  fünffachen
  Menge  destillirtem  Wasser  2  Minuten  gekocht  und  die  Masse  dann  durch  ein  Kolirtuch  filtrirt.
Der  auf  dem  Tuche  verbleibende  Rückstand  wird  gut  ausgepreßt,  in  einer  Reibschale  gründlich  verrieben,
darauf  noch  zweimal  mit  geringeren  Mengen  Wasser  ausgekocht  und  weiter  wie  vorstehend  behandelt.
Nachdem  man  den  schließlich  verbliebenen  Rückstand  gut  ausgepreßt  hat,  dampft  man  die  vereinigten
Filtrate  auf  dem  Wasserbade  auf  weniger  als  100  coem  ein  und  filtrirt  darauf  durch  gewöhnliches  Filtrirpapier.
  Das  klare  Filtrat  wird  mit  Natronlauge  schwach  alkalisch  gemacht  und  auf  150  cem  aufgefüllt.
In  einem  abgemessenen  Theile  dieser  Lösung  wird  der  Traubenzucker  unter  sinngemäßer  Anwendung  des
Verfahrens  unter  I  1  a  der  Anlage  B  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetze  vom  27.  Mai
1896  bestimmt  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1896  S.  264).

*“  *)  Zu  einer  5  bis  10prozentigen  Kaliumjodidlösung  wird  unter  Erwärmen  und  Umrühren  so  lange  Qreckülberjodid
  gesetzt,  bis  ein  Theil  desselben  ungelöst  bleibt,  und  die  Lösung  nach  dem  Erkalten  abfiltrirt.

*)  Es  kommt  zuweilen  vor,  daß  die  letzten  Theile  des  Eiweißniederschlags  sich  nicht  abscheiden,  sondern  in
Form  einer  milchigen  Trübung  in  Lösung  bleiben.  In  diesem  Falle  versetzt  man  die  Flüssigkeit  mit  der  doppelten
Raummenge  96  bis  98prozentigem  Alkohol,  läßt  stehen,  bis  sich  der  Niederschlag  vollkommen  abgesetzt  hat,  und
hebt  den  Alkohol  ab  oder  trennt  ihn  vom  Niederschlage  durch  Filtration.  Man  löst  den  Niederschlag  in  2prozentiger
Kalilauge,  neutralistrt  und  fällt  von  neuem  mit  Salzsäure  und  Kaliumqueckülberjodidlösung,  so  lange  noch  ein

Niederschlag  entsteht.  Jetzt  gelingt  die  vollkommene  Fällung  stets.
13
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        364

c)  Bestimmung  der  fettfreien  Trockensubstanz.

Man  bringt  2  g  der  zu  untersuchenden  Probe  in  eine  Mischung  von  Alkohol  und  Aether,  läßt
½  Stunde  darin  stehen,  filtrirt  und  wäscht  mit  Aether  nach.  Der  Rückstand  wird  auf  1000  erwärmt,
wiederum  mit  Aether  gewaschen,  bei  1100  getrocknet  und  gewogen.  Der  so  erhaltene  Rückstand  ist  fettfreie
  Trockensubstanz.

Die  gefundene  Glykogenmenge  wird  auf  Traubenzucker  umgerechnet")  und  diese  Zahl  zu  der
gefundenen  Menge  Traubenzucker  zugezählt.  Die  so  erhaltene  Summe  darf  1  Prozent  der  fettfreien
Trockensubstanz  der  Fleischwaaren  nicht  übersteigen.  Anderenfalls  ist  anzunehmen,  daß  Pferdefleisch
vorliegt.

3.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  der  lodzahl  beruhk.

Dieses  Verfahren  beruht  auf  der  Prüfung  des  zwischen  den  Muskelfasern  abgelagerten  Fettes.
Aus  Stücken  von  100  bis  200  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische  wird  das
Fett  in  der  gleichen  Weise  wie  beim  Verfahren  unter  1  gewonnen  und  seine  Jodzahl  nach  der  im  zweiten
Abschnitt  unter  III  gegebenen  Anweisung  bestimmt.  Unter  den  vorliegenden  Umständen  ist  die  Anwesenheit
von  Pferdefleisch  als  erwiesen  anzusehen,  wenn  die  Jodzahl  des  Fettes  70  und  mehr  beträgt.

II.

Bei  der  Untersuchung  auf  verbotene  Zusätze  (s.  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  nach
der  solgenden  Anweisung  zu  verfahren:

Liegt  ein  Anhalt  dafür  vor,  daß  ein  bestimmter  verbotener  Stoff  zugesetzt  worden  ist,  so  ist  zunächst
auf  diesen  zu  untersuchen.  Im  Uebrigen  ist  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe  in  allen
Fällen  zu  untersuchen.“  Verläuft  diese  Untersuchung  ergebnißlos,  so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der
übrigen  Stoffe  je  nach  Lage  des  Falles  zu  prüfen.

Wird  einer  der  genannten  Stoffe  gefunden,  so  braucht  auf  die  übrigen  nicht  weiter  untersucht
zu  werden.

Für  die  Untersuchung  werden  etwa  200  g  jeder  Durchschnittsprobe  möglichst  fein  zerkleinert,  gut
durchgemischt  und  von  der  Mischung  die  angegebenen  Mengen  für  die  Einzelprüfungen  verwendet.

Bei  Untersuchungen  von  Pökellake  und  von  Konservesalz  finden  die  unten  angegebenen  Vorschriften
sinngemäße  Anwendung.  Die  Untersuchung  der  Lake  und  des  Konservesalzes  hat  derjenigen  des  Fleisches
voranzugehen.

1.  Bachweis  von  Borfäure  und  deren  Salzen.

Der  Nachweis  der  Borsäure  oder  deren  Salze  in  der  Fleischmasse  wird  in  folgender  Weise
ausgeführt:

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  5  cem  einer  gesättigten
Natriumkarbonatlösung  gut  durchgemischt,  getrocknet  und  verascht.  Die  erhaltene  Asche  wird  in  wenig
Salzsäure  gelöst  und  mit  letzterer  ein  Streifen  Kurkumapapier  befeuchtet,  den  man  auf  einem  Uhrglase
bei  100%  trocknet.  —  Entsteht  hierbei  auf  dem  Kurkumapapier  an  der  benetzten  Stelle  eine  rothe  Färbung,

*)  162  Theile  Glykogen  entsprechen  180  Theilen  Traubenzucker  oder  10  Glykogen  11  Traubenzucker.  Also
erhält  man  durch  Multiplikation  der  Glykogenmenge  mit  1,11  die  entsprechende  Traubenzuckermenge.
        <pb n="423" />
        365

die  durch  Auftragen  eines  Tropfens  Natriumkarbonatlösung  in  Blau  übergeht,  so  ist  Borsäure  nachgewiesen.
  Der  übrige  Theil  der  alkalisch  gemachten  Aschenlösung  wird  eingedampft,  der  Rückstand  mit
Salzsäure  schwach  angesäuert,  die  Flüssigkeit  in  eine  Woulff'sche  Flasche  gebracht,  mit  Methylalkohol
versetzt,  Wasserstoff  durchgeleitet  und  letzterer  angezündet;  bei  Gegenwart  von  Borsäure  brennt  er  mit
grün  gesäumter  Flamme.

2.  Bachweis  von  Formaldehyd.

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  mit  einer
Mischung  von  200  cem  Wasser  und  10  cem  einer  wässerigen  25  prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure
übergossen.  Von  dem  Gemenge  destillirt  man  nach  halbstündigem  Stehen  etwa  40  cem  ab.  10  cem  des
Destillats  werden  mit  1  cem  einer  durch  schweflige  Säure  entfärbten  Fuchsinlösung  vermischt.  Die
Anwesenheit  von  Formaldehyd  bewirkt  Rothfärbung.  Tritt  letztere  nicht  ein,  so  bedarf  es  einer  weiteren
Prüfung  nicht.  Im  anderen  Falle  wird  der  Rest  des  Destillats  mit  Ammoniakflüssigkeit  im  Ueberschusse
versetzt  und  eingedampft.  Bei  Gegenwart  von  Formaldehyd  hinterbleiben  charakteristische  Krystalle  von
Hexamethylentetramin.  Diese  werden  in  ein  paar  Tropfen  Wasser  gelöst,  von  der  Lösung  je  ein  Tropfen
auf  einen  Objektträger  gebracht  und  mit  den  beiden  folgenden  Reagentien  geprüft:

1.  mit  Quecksilberchlorid  im  Ueberschusse.  Es  entsteht  hierbei  sofort  ein  regulärer  krystallinischer
Niederschlag;  bald  sieht  man  drei=  und  mehrstrahlige  Sterne,  später  Oktaêder.  Letztere  entstehen  in  großer
Menge  bei  einer  Konzentration  von  1:  10.000,  aber  auch  noch  sehr  deutlich  bei  1:  100  000.

2.  mit  Kaliumquecksilberjodid  und  ein  wenig  verdünnter  Salzsäure.  Es  bilden  sich  hexagonale,
sechsseitige,  hellgelb  gefärbte  Sterne;  bei  einer  Konzentration  von  1:  10.000  noch  sehr  deutlich.

Die  Gegenwart  von  Formaldehyd  darf  als  erwiesen  nur  betrachtet  werden,  wenn  der  erhaltene
krystallinische  Rückstand  die  beiden  vorstehend  beschriebenen  Reaktionen  zeigt.

3.  Bachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren  Salzen.

a)  30  8  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  cem  ausgekochtem  Wasser  in  einem  Destillirkolben
  von  etwa  500  ccm  Inhalt  unter  Zusatz  von  Natriumkarbonatlösung  bis  zur  schwach  alkalischen
Reaktion  angerührt.  Nach  einstündigem  Stehen  wird  der  Kolben  mit  einem  zweimal  durchbohrten  Stopfen
verschlossen,  durch  welchen  zwei  Glasröhren  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Die  erste  Röhre  reicht
bis  auf  den  Boden  des  Kolbens,  die  zweite  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem
Liebig'schen  Kühler;  an  diesen  schließt  sich  luftdicht  mittelst  durchbohrten  Stopfens  eine  kugelig  aufgeblasene
  U-Röhre  (sog.  Peligot'sche  Röhre).

Man  leitet  durch  das  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führende  Rohr  Kohlensäure,  bis  alle  Luft
aus  dem  Apparate  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligot'sche  Röhre  50  cem  Jodlösung  (erhalten
durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7.8  g  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter),  lüstet  den  Stopfen
des  Destillirkolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,  10  cem  einer
wässerigen  25  prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure  einfließen.  Alsdann  schließt  man  den  Stopfen
wieder,  erhitzt  den  Kolbeninhalt  vorsichtig  und  destillirt  unter  stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  die
Hälfte  der  wässerigen  Lösung  ab.  Man  bringt  nunmehr  die  Jodlösung,  die  noch  braun  gefärbt  sein
muß,  in  ein  Becherglas,  spült  die  Peligot'sche  Röhre  gut  mit  Wasser  aus,  setzt  etwas  Salzsäure  zu,  erhitzt
das  Ganze  kurze  Zeit  und  fällt  die  durch  Orydation  der  schwefligen  Säure  entstandene  Schwefelsäure
        <pb n="424" />
        366

mit  Baryumchloridlösung  (1  Theil  krystallisirtes  Baryumchlorid  in  10  Teilen  destillirtem  Wasser  gelöst).
Im  vorliegenden  Falle  ist  eine  Wägung  des  so  erhaltenen  Baryumsulfats  nicht  unbedingt  erforderlich.
Liegt  jedoch  ein  besonderer  Anlaß  vor,  den  Niederschlag  zur  Wägung  zu  bringen,  so  läßt  man  ihn  absetzen
und  prüft  durch  Zusatz  eines  Tropfens  Baryumchloridlösung  zu  der  über  dem  Niederschlage  stehenden
klaren  Flüssigkeit,  ob  die  Schwefelsäure  vollständig  ausgefällt  ist.  Hierauf  kocht  man  das  Ganze  nochmals
  auf,  läßt  dasselbe  6  Stunden  in  der  Wärme  stehen,  gießt  die  klare  Flüssigkeit  durch  ein  Filter
von  bekanntem  Aschengehalte,  wäscht  den  im  Becherglase  zurückbleibenden  Niederschlag  wiederholt  mit
heißem  Wasser  aus,  indem  man  jedesmal  absetzen  läßt  und  die  klare  Flüssigkeit  durch  das  Filter  gießt,
bringt  zuletzt  den  Niederschlag  auf  das  Filter  und  wäscht  so  lange  mit  heißem  Wasser,  bis  das  Filtrat
mit  Silbernitrat  keine  Trübung  mehr  erzeugt.  Filter  und  Niederschlag  werden  getrocknet,  in  einem
gewogenen  Platintiegel  verascht  und  geglüht;  hierauf  befeuchtet  man  den  Tiegelinhalt  mit  wenig  Schwefelsäure,
  raucht  letztere  ab,  glüht  schwach,  läßt  im  Exsikkator  erkalten  und  wägt.

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebniß,  so  ist  als  erwiesen  anzusehen,  daß  entweder  schweflige
Säure,  schwefligsaure  oder  unterschwefligsaure  Salze  angewendet  sind.  Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,
ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren  Salzen  entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

b)  50  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  cem  Wasser  und  Natriumkarbonatlösung
bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion  unter  wiederholtem  Umrühren  in  einem  Becherglase  eine  Stunde
ausgelaugt.  Nach  dem  Abpressen  der  Fleischtheile  wird  der  Auszug  filtrirt,  mit  Salzsäure  stark  angesäuert
und  unter  Zusatz  von  5  g  reinem  Natriumchlorid  aufgekocht.  Der  erhaltene  Niederschlag  wird  abfiltrirt
und  so  lange  ausgewaschen,  bis  im  Waschwasser  weder  schweflige  Säure  noch  Schwefelsäure  nachweisbar
sind.  Alsdann  löst  man  den  Niederschlag  in  25  cem  5  prozentiger  Natronlauge,  fügt  50  cem  gesättigtes
Bromwasser  hinzu  und  erhitzt  bis  zum  Sieden.  Nunmehr  wird  mit  Salzsäure  angesäuert  und  filtrirt.
Das  vollkommen  klare  Filtrat  gibt  bei  Gegenwart  von  unterschwefligsauren  Salzen  im  Fleische  auf
Zusatz  von  Baryumchloridlösung  sofort  eine  Fällung  von  Baryumsulfat.

4.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

25  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  einer  hinreichenden  Menge
Kallmilch  durchgeknetet.  Alsdann  trocknet  man  ein,  verascht  und  gibt  den  Rückstand  nach  dem  Zerreiben
in  einen  Platintiegel,  befeuchtet  das  Pulver  mit  etwa  3  Tropfen  Wasser  und  fügt  1  cem  konzentrirte
Schwefelsäure  hinzu.  Sosort  nach  dem  Zusatze  der  Schwefelsäure  wird  der  behufs  Erhitzens  auf  eine
Asbestplatte  gestellte  Platintiegel  mit  einem  großen  Uhrglase  bedeckt,  das  auf  der  Unterseite  in  bekannter
Weise  mit  Wachs  überzogen  und  beschrieben  ist.  Um  das  Schmelzen  des  Wachses  zu  verhüten,  wird  in
das  Uhrglas  ein  Stückchen  Eis  gelegt.

Der  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  ist  als  erbracht  anzusehen,  sobald  das  Glas  sich  an  den
beschriebenen  Stellen  angeätzt  zeigt.

5.  Dachweis  von  Salirylsäure  und  deren  Salzen.

50  8  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  ccm  einer  1  prozentigen  Natriumkarbonatlösung
  zunächst  eine  Stunde  kalt  ausgelaugt,  darauf  zum  Sieden  erhitzt,  mit  Salzsäure  angesäuert  und
nach  Zusatz  von  5  g  Natriumchlorid  abgepreßt  und  filtrirt.  Das  Filtrat  ist  alsdann  mit  Natrium-
        <pb n="425" />
        367

karbonatlösung  bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion  zu  versetzen,  auf  30  cem  einzuengen  und  nöthigenfalls
  nochmals  zu  filtriren.  Die  mit  Schwefelsäure  angesäuerte  Flüssigkeit  wird  mit  Eisenchloridlösung
versetzt.  Eine  Violettfärbung  zeigt  Salicylsäure  an.

6.  Thlorsaure  Salze.

30  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  100  ccm  Wasser  eine  Stunde  lang  kalt  ausgelaugt,
  alsdann  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  wässerige  Flüssigkeit  abfiltrirt  und
mit  Silbernitratlösung  im  Ueberschuß  versetzt.  50  cem  der  von  dem  durch  Silbernitrat  entstandenen
Niederschlag  abfiltrirten  klaren  Flüssigkeit  werden  mit  2  cem  einer  10prozentigen  Lösung  von  schwefligsaurem
  Natrium  und  2  cem  konzentrirter  Salpetersäure  versetzt  und  hierauf  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Ein
hierbei  entstehender  Niederschlag,  der  sich  auf  erneuten  Zusatz  von  kochendem  Wasser  nicht  löst  und  aus
Chlorsilber  besteht,  zeigt  die  Gegenwart  chlorsaurer  Salze  an.

7.  Rachweis  von  Jarbstoffen  oder  Farbstoffzubereikungen.

Je  20  g  der  zerkleinerten  Fleischmassen  werden:

a)  mit  40  coem  einer  schwach  angesäuerten  Mischung  aus  gleichen  Theilen  Glucerin  und  Wasser,

b)  mit  40  cem  einer  wässerigen  4prozentigen  Lösung  von  Natriumsalicylat  in  einem  Becherglase
  /:  Stunde  unter  bisweiligem  Umrühren  im  siedenden  Wasserbade  erhitzt;  alsdann  wird
abgepreßt  und  klar  filtrirt.  Ist  das  eine  oder  sind  beide  Filtrate  roth  gefärbt,  so  liegen
künstlich  zugesetzte  Farbstoffe  vor.  Das  Filtrat  a  läßt  nach  Uebersättigung  mit  Ammoniak-=flüssigkeit
  und  Zusatz  von  Alaunlösung  bei  mehrstündigem  Stehen  in  einem  Glaschlinder
etwa  vorhandenes  Karmin  durch  einen  roth  gefärbten  Bodensatz  erkennen.  Zum  Nachweise
von  Theerfarbstoffen  wird  ein  Faden  aus  ungebeizter  Wolle  mit  einem  Theile  der  gefärbten
Auszüge  und  mit  10  cem  einer  10prozentigen  Kaliumbisulfatlösung  längere  Zeit  gekocht.
Bei  Gegenwart  von  Theerfarbstoffen  wird  der  Faden  roth  gefärbt  und  behält  die  Färbung
auch  beim  Auswaschen  mit  Wasser.

Schlußberichk.
Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  der  Ausfall  derselben  dem  zum  Beschauer  bestellten  Thierarzt
  schriftlich  mitzutheilen.
Zweiter  Abschnitt.
Untersuchung  von  zubereiteten  Fetten.
(Vergl.  §§.  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund  zu
untersuchen.

Sobald  sich  bei  der  Untersuchung  eines  Fettes  herausstellt,  daß  dasselbe  nach  Maßgabe  der  im
Folgenden  unter  1  angegebenen  Prüfungen  einer  der  im  §.  15  Abs.  3  unter  a  bis  d  der  Ausführungs-
        <pb n="426" />
        368

bestimmungen  D  aufgeführten  Bestimmungen  nicht  entspricht,  so  ist  von  einer  weiteren  Untersuchung  des
Fettes  abzusehen.

Eine  jede  Durchschnittsprobe  ist  vor  der  Vornahme  der  einzelnen  Prüfungen  gut  durchzumischen
und  für  sich  zu  untersuchen.

IJ.  Allgemeine  Gesichtspunkie.

1.  Bei  der  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung  oder
Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen,  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,
Geruch  und  Geschmack  zu  achten.  Dabei  sind  die  folgenden  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.

Bei  der  Beurtheilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigenthümliche
Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist  oder  fremde  Beimengungen  enthält.

Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  talgigen,  öligen,  sauren,  dumpfigen  (mulstrigen,
grabelnden),  schimmeligen  sowie  faulig-ekelerregenden  Geruch  zu  achten.  Die  Fette  sind  hierzu  vorher
zu  schmelzen.

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekelerregender
Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack  erkannt
werden  können.

2.  Margarineproben  sind  auf  die  Anwesenheit  des  vom  Bundesrath  in  Ausführung  des  Gesetzes
vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmittel,  vorgeschriebenen
  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  —  Reichs-Gesetzblatt  1897  S.  591  —  zu  prüfen.  Die  Ausführung
  der  Untersuchung  geschieht  nach  der  in  diesem  Abschnitt  unter  III  angeführten  Anweisung.

3.  Bei  Schweineschmalz  ist  die  refraktometrische  Prüfung  mit  einem  Zeiß-Wollny'schen  Refraktometer
  mit  besonderer  Thermometereintheilung  auszuführen.  Ergibt  diese  Prüfung  einen  auffallend  großen
negativen  (—)  Werth  oder  einen  größeren  positiven  (+)  Werth  als  1#9  (+  189),  so  ist  das  Fett  eingehender
  auf  entsprechende  Verfälschungen  zu  untersuchen.  Die  Ausführung  der  refraktometrischen  Prüfung
geschieht  nach  der  in  diesem  Abschnitt  unter  III  angegebenen  Anweisung.

4.  Wenn  die  nach  Abs.  I  unter  1  bis  3  ausgeführten  Untersuchungen  einen  Beanstandungsgrund
  nicht  ergeben  haben,  so  ist  in  Ausführung  des  §.  15  Abs.  3  unter  d  der  Ausführungsbestimm.
ungen  D  zu  prüfen:

a)  ob  Fette,  welche  unter  das  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  fallen,  unter  einer  für  Pflanzenfette  üblichen  Bezeichnung  oder  als  Butter,
Butterschmalz  u.  dergl.  eingeführt  werden  —  jedoch  nur,  wenn  ein  bestimmter  Verdacht
vorliegt;

b)  ob  das  Fett  anderweitig  verfälscht  oder  verdorben  ist;

c)  ob  es  unter  das  Verbot  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzblatt
S.  475)  fällt;

d)  ob  es  einen  der  im  §.  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe  enthält.

Die  Untersuchungen  zu  Abs.  4  unter  a  bis  c  sind  nach  den  im  zweiten  Abschnitt  unter  III  aufgestellten
  Bestimmungen  auszuführen.

Die  Untersuchung  zu  Abs.  4  unter  d  geschieht  nach  der  im  zweiten  Abschnitt  unter  II  gegebenen
Anweisung.
        <pb n="427" />
        369

Die  Anzahl  der  zu  untersuchenden  Proben  für  die  unter  Abs.  4  angeführten  Prüfungen  richtet  sich
nach  dem  letzten  Absatze  des  §.  15  der  Ausführungsbestimmungen  D

II.  Kntersuchung  der  Fette  auf  die  im  S.  5  Nr.  3  der  Ausflhrungsbestimmungen  I)  verbotenen  Zusäße.

Sofern  nicht  ein  besonderer  Verdachtsgrund  vorliegt  (Zweiter  Abschnitt  Abs.  1),  ist  in  allen  Fällen
auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe  zu  untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung  ergebnißlos,
so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  je  nach  Lage  des  Falles  zu  prüfen.

1.  Machweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

10  g  Fett  werden  mit  20  cem  alkoholischer  Kalilauge  (13  g  Kaliumhydroryd  in  100  cem
Alkohol  von  70  Raumprozenten)  verseist.  Die  Seifenlösung  wird  in  einer  Platinschale  eingedampft  und
verascht.  Die  Asche  ist  nach  dem  ersten  Abschnitte  gemäß  II  unter  1  weiter  zu  behandeln.  Bei  der
Untersuchung  der  Margarine  kann  das  beim  Schmelzen  dieses  Fettes  sich  absetzende  Wasser  sogleich  auf
Borsäure  geprüft  werden.

2.  Bachweis  von  Kormaldehyd.

50  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  mit  50  cem  Wasser  versetzt  und
erwärmt.  Nachdem  das  Fett  geschmolzen  ist,  destillirt  man  unter  Einleiten  von  Wasserdampf  25  cem
Flüssigkeit  ab.  Das  Destillat  ist  nach  dem  ersten  Abschnitte  gemäß  1  unter  2  weiter  zu  behandeln.

3.  Bachweis  von  Klkali-  und  Erdalkali-Sydrosyden  und  -Karbonaten.

a)  30  8  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler
verschenen  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang  strömender
Wasserdampf  eingeleitet.  Nach  dem  Erkalten  wird  der  wässrige  Auszug  filtrirt.

b)  Das  zurückbleibende  Fett  wird  darauf  nach  Zusatz  von  5  cem  konzentrirter  Salzsäure  in
gleicher  Weise,  wie  unter  a  angegeben,  behandelt.

Alsdann  ist  das  klare  Filtrat  von  a  auf  25  cem  einzudampfen  und  nach  dem  Erkalten  mit  verdünnter
  Salzsäure  anzusäuern.  Bei  Gegenwart  von  Alkaliseife  scheidet  sich  Fettsäure  aus,  die  mit
Aether  auszuziehen  und  nach  dem  Verdunsten  desselben  als  solche  zu  kennzeichnen  ist.  Entsteht  jedoch
beim  Ansäuern  eine  in  Aether  schwer  lösliche  oder  gelblich-weiße  Abscheidung,  so  ist  diese  gegebenenfalls
nach  der  folgenden  Ziff.  4  unter  b  auf  Schwefel  weiter  zu  prüfen.

Das  klare  Filtrat  von  b  wird  durch  Zusatz  von  Ammoniakflüssigkeit  und  Ammoniumkarbonatlösung
  auf  alkalische  Erden  geprüft.

4.  Bachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren  Salzen.

a)  Zur  Bestimmung  der  schwefligen  Säure  und  der  schwefligsauren  Salze  werden  50  g  geschmolzenes
  Fett  in  einem  Destillirkolben  von  500  cem  Inhalt  mit  50  cem  Wasser  vermischt.  Der
Kolben  wird  darauf  mit  einem  dreimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen,  durch  welchen  drei  Glasröhren
in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Von  diesen  reichen  zwei  Röhren  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens,
die  dritte  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem  Liebig'schen  Kühler;  an  diesen  schließt
        <pb n="428" />
        370

sich  luftdicht  mittelst  durchbohrten  Stopfens  eine  kugelig  aufgeblasene  U-Röhre  (sogenannte  Peligot'sche
Röhre).

Man  leitet  durch  die  eine  der  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führenden  Glasröhren  Kohlensäure,
  bis  alle  Luft  aus  dem  Apparate  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligot'sche  Röhre  50  cem
Jodlösung  (erhalten  durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7,#  g  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter),
lüftet  den  Stopfen  des  Destillationskolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,
  10  cem  einer  wässerigen  25prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure  hinzufließen.  Alsdann
leitet  man  durch  die  dritte  Glasröhre  Wasserdampf  ein  und  destillirt  unter  stetigem  Durchleiten  von
Kohlensäure  50  cem  über.  Darauf  verfährt  man  weiter,  wie  im  ersten  Abschnitt  unter  II,  3  a  angegeben
  ist.

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebniß,  so  ist  es  als  erwiesen  anzusehen,  daß  entweder
schweflige  Säure,  schwefligsaure  oder  unterschwefligsaure  Salze  angewendet  sind.  Liegt  ein  Anlaß  vor,
festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren  Salzen  entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu
verfahren:

b)  50  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler
versehenen  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  eine  halbe  Stunde  lang
strömender  Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtrirt  und  das  Filtrat  mit
Salzsäure  versetzt.  Entsteht  hierbei  eine  in  Aether  schwer  lösliche  Abscheidung,  so  wird  diese  auf  Schwefel
untersucht.  Zu  dem  Zwecke  wird  der  abfiltrirte  und  gewaschene  Bodensatz  nach  den  im  ersten  Abschnitt
unter  II,  3  b  gegebenen  Bestimmungen  weiter  behandelt.

5.  Bachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

30  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler
versehenen  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang  strömender
Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtrirt  und  das  Filtrat  ohne  Rüchiicht
auf  eine  etwa  vorhandene  Trübung  mit  Kalkmilch  bis  zur  stark  alkalischen  Reaktion  versetzt.  Nach  dem
Absetzen  und  Abfiltriren  wird  der  Rückstand  getrocknet,  zerrieben,  in  einen  Platintiegel  gegeben  und
alsdann  nach  der  Vorschrift  im  ersten  Abschnitt  unter  II,  4  weiter  behandelt.

6.  Dachweis  von  Salicylfäure  und  deren  Salzen.

Der  Nachweis  der  Salicylfsäure  und  deren  Salze  geschieht  nach  der  unter  III  gegebenen  Anweisung.


7.  Rachweis  von  fremden  TLarbstoffen.

Die  Gegenwart  fremder  Farbstoffe  erkennt  man  durch  Auflösen  des  geschmolzenen  Fettes  in  etwa
der  doppelten  Menge  absolutem  Alkohol.  Bei  künstlich  gefärbten  Fetten  bleibt  die  erkaltete  alkoholische
Lösung  deutlich  gelb  oder  röthlich  gelb  gefärbt.

Zum  Nachweise  bestimmter  Theerfarbstosse  werden  2  bis  3  g  Fett  in  5  cem  Aether  gelöst  und
die  Lösung  in  einem  Probirröhrchen  mit  5  cem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht  15/2  kräftig
geschüttelt.  Bei  Gegenwart  gewisser  Azofarbstoffe  ist  die  unten  sich  absetzende  Salzsäureschicht  deutlich
roth  gefärbt.
        <pb n="429" />
        371

III.  Mntersuchung  der  Fette  auf  ihre  Abstammung  und  Unverfälschtheit  beziehungsweise  darauf,  ob  sie  den
Anforderungen  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1897  entsprechen.

Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Verfahren  der  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten
und  Käsen“  anzuwenden,  welche  auf  Grund  des  §.  12  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  durch
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  April  1898  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1898
S.  201  bis  216)  erlassen  wurde.

Von  diesen  Verfahren  sind  außer  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  die  Bestimmung  der
Jodzahl  und  die  Prüfungen  auf  Pflanzenöle  in  allen  Fällen  auszuführen  (III  B  4  unter  b,  g,  i  und  l
der  „Anweisung“).  Die  Prüfung  auf  die  Anwesenheit  von  Baumwollsamenöl  ist  in  folgender  Weise
auszuführen:

5  cem  Fett  werden  mit  der  gleichen  Raummenge  Amylalkohol  und  5  cem  einer  1  prozentigen
Lösung  von  Schwefel  in  Schwefelkohlenstoff  in  einem  weiten,  mit  Korkverschluß  und  weitem  Steigrohre
versehenen  Reagensglas  etwa  ¼  Stunde  lang  im  siedenden  Wasserbad  erhitzt.  Tritt  eine  Färbung  nicht
ein,  so  setzt  man  nochmals  5  cem  der  Schwefellösung  zu  und  erhitzt  von  neuem  .  Stunde  lang.  Eine
deutliche  Rothfärbung  der  Flüssigkeit  kann  durch  die  Gegenwart  von  Baumwollsamenöl  bedingt  sein.

Wenn  die  vorhergehenden  Prüfungen  darauf  hinweisen,  daß  eine  Verfälschung  mit  Pflanzenölen
stattgefunden  hat,  so  ist  die  Untersuchung  auf  Phytosterin  anzustellen.

Die  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:

100  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  1  Liter  Inhalt  auf  dem  Wasserbade  geschmolzen  und
mit  200  cem  alkoholischer  Kalilauge,  welche  in  1  Liter  Alkohol  von  70  Volumprozenten  200  g  Kaliumhodroxyd
  enthält,  auf  dem  kochenden  Wasserbad  am  Rückflußkühler  verseist.  Nach  beendeter  Verseifung,
die  etwa  ½  Stunde  Zeit  erfordert,  wird  die  Seifenlösung  mit  600  cem  Wasser  versetzt  und  nach  dem
Erkalten  in  einem  Schütteltrichter  viermal  mit  Aether  ausgeschüttelt.  Zur  ersten  Ausschüttelung  verwendet
man  800  cem,  zu  den  folgenden  je  400  cem  Aether.  Aus  diesen  Auszügen  wird  der  Aether  abdestillirt
und  der  Rückstand  nochmals  mit  10  cem  obiger  Kalilauge  5  bis  10  Minuten  im  Wasserbad  erhitzt,  die
Lösung  mit  20  cem  Wasser  versetzt  und  nach  dem  Erkalten  zweimal  mit  je  100  cem  Aether  ausgeschüttelt.
Die  ätherische  Lösung  wird  viermal  mit  je  10  cem  Wasser  gewaschen,  danach  durch  ein  trockenes  Filter
filtrirt  und  der  Aether  abdestillirt.  Der  Rückstand  wird  in  ein  Glasschälchen  gebracht  und  darin  beie
100°  getrocknet.  Darauf  setzt  man  2  bis  3  cem  Essigsäureanhydrid  hinzu,  erhitzt,  unter  Bedeckung  des
Schälchens  mit  einem  Uhrglas,  auf  dem  Drahtnetz  etwa  ½  Minute  lang  zum  Sieden  und  verdunstet
den  Ueberschuß  des  Essigsäureanhydrids  auf  dem  Wasserbade.  Der  Rückstand  wird  vier=  bis  fünfmal
aus  geringen  Mengen,  etwa  1  bis  1.8  cem,  absolutem  Alkohol  umkrystallisirt  und  von  der  dritten
Krystallisation  ab  jedesmal  der  Schmelzpunkt  bestimmt.  Schmilzt  das  letzte  Krystallisationsprodukt  erst
bei  117°  (korrigirter  Schmelzpunkt)  oder  höher,  so  ist  der  Nachweis  von  Pflanzenöl  als  erwiesen  zu
betrachten.

Bei  der  Untersuchung  von  Margarineproben  ist  die  Bestimmung  der  Jodzahl  und  die  Prüfung  auf
Pflanzenöle  unbeschadet  der  Vorschrift  im  zweiten  Abschnitt  I  unter  2  zu  unterlassen.

Schluhberichk.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  der  Ausfall  derselben  dem  zum  Beschauer  bestellten  Thierarzte
  schriftlich  mitzutheilen.

14
        <pb n="430" />
        372
E.
Prüfungs-Vorschriften

für

die  Trichinenschauer.

8.  1.
Zur  Untersuchung  des  ausländischen  Fleisches  auf  Trichinen  und  zur  Unterstützung  der  thierärztlichen
  Sachverständigen  bei  der  Finnenschau  dürfen  nur  solche  Personen  amtlich  verwendet  werden,
welche  die  vorgeschriebene  Prüfung  bestanden  haben.

S.  2.
Die  Prüfung  ist  vor  einer  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  thierärztlichen  Amtsstelle
(Centralstelle,  beamteter  Thierarzt  2c.)  abzulegen.

8.  3.
Dem  Gesuch  um  Zulassung  sind  beizufügen:

1.  ein  kurzer  Lebenslauf,

2.  der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat,

3.  ein  amtliches  Führungszeugniß,

4.  der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  mindestens  vierzehn  Tage  lang  einen  regelmäßigen  theoretischen
  und  praktischen  Unterricht  in  der  Trichinen-  und  Finnenschau  auf  einem  öffentlichen
Schlachthof  unter  Leitung  eines  die  Fleischbeschau  dort  amilich  ausübenden  Thierarztes  mit
Erfolg  genossen  hat.

Die  Ausbildung  bei  einer  von  der  Landesregierung  hierzu  ermächtigten,  mit  den  erforderlichen
  Einrichtungen  versehenen  Zoll=  oder  Steuerstelle,  bei  welcher  die  Untersuchung
von  Fleisch  durch  einen  amtlich  die  Fleischbeschau  ausübenden  Thierarzt  stattfindet,  oder
auf  einem  mit  einer  Hochschule  in  Verbindung  stehenden  thierärztlichen  Institute  kann  der
Ausbildung  auf  einem  Schlachthofe  gleich  geachtet  werden.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Nachsuchenden  in  Bezug  auf  die  Ausübung  des  Berufs  als  Trichinenschauer  darthun.

S.  4.
Durch  die  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  der  Prüfling  alle  für  eine  zuverlässige  Ausübung  der
Trichinenschau  und  eine  zuverlässige  Mitwirkung  bei  der  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten

  besitzt.
Die  Prüfung  zerfällt  in  einen  theoretischen  und  in  einen  praktischen  Theil.
        <pb n="431" />
        373

8.  5.
Im  theoretischen  Theile  der  Prüfung  soll  der  Prüfling  die  erforderlichen  Kenntnisse  nachweisen:

1.  Über  die  Naturgeschichte  der  Trichinen  und  Finnen,  und  zwar  insbesondere

a)  die  Eigenthümlichkeiten  des  Baues  der  Trichine  und  der  beim  Schweine  und  Rinde  vorkommenden

  Finnen;

b)  die  Entwickelung  und  Uebertragung  der  Trichinen  und  Finnen  auf  Menschen  und  Thiere;
.  über  die  Veränderungen,  welche  diese  Parasiten  in  der  Muskulatur  hervorrufen  und  erleiden;
.  über  die  Gebilde,  welche  mit  Trichinen  und  Finnen  verwechselt  werden  können;
über  die  Grundzüge  der  Lehre  vom  Baue  des  Körpers  des  Schweines  sowie  der  Lehre  vom
feineren  Baue  der  Muskulatur;
über  die  Einrichtung  und  den  Gebrauch  des  Trichinenmikroskops,  sowie  über  die  Anwendung
der  für  die  Trichinenschau  erforderlichen  Geräthe  und  Zusatzflüssigkeiten;
über  die  auf  die  Trichinenschau  bezüglichen  gesetzlichen  Vorschriften  und  Verordnungen.

g.  6.
Im  praktischen  Theile  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  folgende  Arbeiten  innerhalb  einer  angemessenen
  Zeit  auszuführen:

a)  bei  einem  Schweine  Entnahme  der  vorgeschriebenen  Proben,  Anfertigung  der  vorgeschriebenen
Präparate  und  Untersuchung  derselben  auf  Trichinen;

b)  Untersuchung  frischen  und  geräucherten  trichinösen  Fleisches  und  Bestimmung  der  darin
enthaltenen  Trichinen;  ·

c)ErklätungeinesmikroskopischenPräparatömitdenbeidekTrichinenschauhauptsächlichin
Betracht  kommenden  Verunreinigungen,  trichinenähnlichen  Gebilden,  sowie  mit  den  wichtigsten
Geweben  in  der  Muskulatur;

c)  Untersuchung  eines  Schweines  auf  Finnen  sowie  Erkennung  der  in  einem  Fleischtheil  enthaltenen
  Finnen.  81  «

Besteht  der  Prüfling  die  Prüfung,  so  erhält  er  ein  Zeugniß  über  seine  Befähigung  zur  Trichinenschau
  nach  anliegendem  Muster.
S.  8.

Falls  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  darf  sie  frühestens  nach  Ablauf  von  vierzehn  Tagen  und
höchstens  zwei  Mal  wiederholt  werden.  Bei  Mittheilung  des  Ausfalls  der  Prüfung  ist  dem  Prüflinge
zu  eröffnen,  ob  auch  die  praktische  Ausbildung  zu  wiederholen  ist.

8.  9.

Die  Trichinenschauer  haben  sich,  sofern  sie  als  öffentliche  Trichinenschauer  weiterhin  thätig  zu  sein
wünschen,  alle  drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu
unterziehen.  Hierbei  ist  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  in  den  §8.  4  bis  é6  festzustellen,
od  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praktischer  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Trichinenund
  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt.

r

Hi

**ls
        <pb n="432" />
        374

Die  Nachprüfung  ist  bereits  nach  zwei  Jahren  erforderlich  und  hat  im  vollen  Umfange  der
g8.  4  bis  6  stattzufinden,  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  inzwischen  als  Trichinenschauer
amtlich  nicht  thätig  gewesen  ist.

Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Thierar##e
zu  vermerken.

F.  10.

Die  Gebühren  für  die  Prüfung  sowie  für  jede  Wiederholung  derselben  betragen  sechs  Mark.
Die  Gebühren  für  jede  Nachprüfung  betragen  vier  Mark,  im  Falle  des  §.  9  Abs.  2  sechs  Mark.
Die  Gebühren  sind  vor  der  Zulassung  zur  Prüfung  oder  Nachprüfung  einzuzahlen.

C.  11.

Approbirte  Aerzte  und  Thierärzte  sind  zur  Ausübung  der  Trichinenschau  ohne  besondere  Prüfung
zuzulassen.  4

Personen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Vorschriften  bereits  ein  Jahr  lang  an  einem  öffentlichen
  Schlachthofe,  bei  welchem  die  Fleischbeschau  unter  thierärztlicher  Leitung  steht,  oder  bei  einer  öffenlichen
  Fleischbeschau  für  eingeführtes  Fleisch  als  Trichinenschauer  amtlich  thätig  gewesen  sind,  können
bei  tadelloser  Dienstführung  den  Ausweis  als  Trichinenschauer  ohne  Prüfung  erhalten,  wenn  sie  vor
Ablauf  eines  Jahres  nach  Veröffentlichung  dieser  Vorschriften  bei  der  zuständigen  Behörde  einen  entsprechenden
  Antrag  stellen.  Von  den  Nachprüfungen  sind  sie  dadurch  nicht  entbunden.

8.  12.

Personen,  welche  das  Fleischergewerbe,  den  Fleisch-  oder  Viehhandel  betreiben,  dürfen  als
Trichinenschauer  nicht  angestellt  werden.
        <pb n="433" />
        375

 

Unter-Anlage.
Besähigungsausweis.
Herrn.  geboren  am  in
Kreis  (Bezirk  2c.)  wohnhaft  zu  wird  hiermit
bescheinigt,  daß  er  von  dem  Unterzeichneten  am  19  in  der  theoretischen

und  praktischen  Trichinen=  und  Finnenschau  auf  Grund  der  Prüfungsvorschriften  vom
gevrüft  worden  ist  und  diese  Prüfung  bestanden  hat.
Ort  und  Datum.

Dienststempel.  Unterschrift  mit  Amtsbezeichnung.

8.  9  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer  lautet:

Die  Trichinenschauer  haben  sich,  sofern  sie  als  öffentliche  Trichinenschauer  weiterhin  thätig  zu  sein  wünschen,  alle
drei  Jahre  einer  Nachprüfung  vor  einem  hiermit  beauftragten  beamteten  Thierarzte  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  unter
sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  in  den  §§.  4  bis  6  festzustellen,  ob  der  Prüfling  in  theoretischer  und  praklischer
  Hinsicht  die  behufs  zuverlässiger  Ausübung  der  Trichinen=  und  Finnenschau  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
  besitzt.

Die  Nachprüfung  ist  bereits  nach  zwei  Jahren  erforderlich  und  hat  im  vollen  Umfange  der  88§.  4  bis  6  stattzufinden,
  wenn  der  Inhaber  des  Befähigungsausweises  inzwischen  als  Trichinenschauer  amtlich  nicht  thätig  gewesen  ist.
Der  Ausfall  der  Nachprüfung  ist  auf  dem  Befähigungsausweise  von  dem  prüfenden  Thierarzte  zu  vermerken.
        <pb n="434" />
        376

hat  am

Herr
gemäß  §.  91  Abs.n  der  Prüfungsvorschriften  vom
1Abfl.  2
Ort  und  Datum.
Dienststempel.

hat  am

Herr  hat  am
.....  Abj.
gemäß  8.  9  45%  der  Prüfungsvorschriften  vom
Ort  und  Datum.
Dienststempel.
Der
.  5#%#  Abs.  1  „„
gemäß  §.  5  Nos  der  Prüfungsvorschriften  vom

Ort  und  Datum.

Dienststempel.

vor  mir  die  Nachprüfung

bestanden.

Unterschrift
mit  Amtsbezeichnung.

vor  mir  die  Nachprüfun

bestanden.

Unterschrift
mit  Amtsbezeichnung.

vor  mir  die  Nachprüun:

bestanden.

Unterschrift
mit  Amtsbezeichnung.
        <pb n="435" />
        377

F.

Verzeichniß

der

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

 

 

 

 

Lide  ---  .5
Lid  Einlaßstellen  ·  beschräntt  Untersuchungsstellen  beschränkt
Nr.  D  auf  "%  auf

..  2  —  1  4.  5.

I.  Preußen.
a.  Provinz  Ostpreußen.

1.Memel,  Haupt-Zollamt.  Memel,  Haupt-Zollamt.

2.  Laugszargen,  Neben-Zollamt  I.  —.

3.  chmaleningken,  Neben-gollamt  I.  —

4.  Enydtkuhnen,  Haupt-Zollamt.  Eydtkuhnen,  Haupt-Zollamt.
5.Endtkuhnen,  Neben-Zollamt  I.

6.]  Prostken,  Haupt-Zollamt.

7.Illowo,  Neben-Zollamt  I.  —

§.  Königsberg,  Haupt-Steueramt.  Königsberg,  Haupt-Steneramt.

9.  —  Tilsit,  Haupt-Zollamt.

l0.
II.

13.

15.

 

 

b.  Provinz  Westpreußen.

Danzig,  Haupt-Zollamt.
Thorn,  Oaupt-Zollamt.  —

 

Danzig,  Haupt-Zollamt.
Thorn,  Haupt-Zollamt.

c.  Provinz  Brandenburg.

–

 

Berlin,  Haupt-Steueramt  für  ausländische

  Gegenstände.

d.  Provinz  Pommern.

Stettin,  Haupt-Steueramt  I.
Stralsund,  Haupt-Zollamt.
Saßuitz,  Neben-gollamt  I.

Stettin,  Haupt-Steueramt  I.
Stralsund,  Haupt-Zollamt.
        <pb n="436" />
        378

 

 

 

 

 

 

 

Lide.  beschränkt  beschränkt
inlaßstellen  ’.  atkkumtokllen  .
Nr.  Cinlaß  auf  Uutersuchungsst  auf
1.  2.  3.  4.  6  5.
e.  Provinz  Posen.
16.]Strzalkowo,  Neben-Zollamt  I.  —
I!7.  kalmierzyce,  Haupt-Zollamt.  —
18.Podzamcze,  Neben-Zollamt  I.  —
19.  —  Posen,  Haupt-Steueramt.  —
20.  —  Bromberg,  Haupt-Steueramt.
k.  Provinz  Schlefien.
21.||Preuß.  Herby,  Neben-gollamt  I.  —  —
22.Benthen,  O.  Schl.,  Zoll-Abfertigungs-  Beuthen,  O.  Schl.,  Zoll-Abfertigungs=  frisches
stelle.  stelle.  Fleisch.
23.Mslowitz,  Oaupt-Zollamt.  Myslowitz,  Haupt-Zollamt.
21.Kattowitz,  Neben-Zollamt  I.  Kattowitz,  Neben-Zollamt  I.
25.  Oesterr.  Oderberg,  Neben-Zollamt  I.  Oesterr.  Oderberg,  Neben-Zollamt  I.
26.  Ziegenhals,  Neben-Zollamt  I.  —
27.|Mittelwalde,  Haupt-Zollamt.
28.  Lieban,  Haupt-Zollamt.
29.  JSeidenberg,  Neben-Zoͤllamt  J.  —
30.  -—  Breslau,  Haupt-Steueramt  J.
31.  Glogan,  Haupt-Steueramt.
g.  Provinz  Sachsen.
32.  —  Magdeburg,  Haupt-Steueramt  I.
33.  Halle  a.  S.,  Haupt-Steueramt.
34.  -—  Erfurt,  Haupt-Steneramt.
h.  Provinz  Schleswig-Holstein.
35.]  Hvidding,  Neben-Zollamt  I.  —  –  —
36.Woyens,  Neben-Zollamt  I.  Woycus,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.
37.Fleusburg,  Haupl-Follamt.  Fleusburg,  Haupt-Follamt.  —-38.Mel,Hattpt-;;ollnmt.
  Kiel,  Haupt-Zollamt.
39.  —  —  Neumünster,  Steueramt  I.
4.  Rendsburg,  Steueramt  I.

 

Altoua,  Haupt-Zollamt.
        <pb n="437" />
        379

 

beschränkt

 

 

 

 

 

 

 

Lsde.  beschränkt
i
ur  Einlaßstellen  1  auf  Untersuchungsstellen  auf
I.  2.  —  —  4.  5.
i.  Provinz  Hannover.
12.Geestemünde,  Haupt-Zollamt.  I  —  Geestemünde,  Haupt-Zollamt.  1  —
13.  Emden,  Haupt-Zollamt.  "  —  Emden,  Haupt-Zollamt.
44.]  Bentheim,  Neben-Jollamt  I.  —  Bentheim,  Neben-Zollamt  J.
45.Weener,  Neben-Zollamt  I.  Weener,  Neben-Zollamt  I.
k.  Provinz  Westfalen.
46.  s  Suderwick,  Neben-Zollamt  I.  frisches  Suderwick,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
17.]Bocholt,  Neben-Zollamt  I.  Bocholt,  Neben-Zollamt  I.  —
18.  Borken,  Neben-Zollamt  I.  Borken,  Neben-Zollamt  I.
49.  —  Münster,  Haupt-Steueramt.
50.  Dortmund,  Haupt-Steucramt.  —
5I.  Lippstadt,  Haupt-Steueramt.
52.  Bielefeld,  Steueramt  I  am  Bahnhofe.  —
1.  Provinz  Hessen-Nassan.
53.  l  Frankfurt  a.  M.,  Hauptsteueramt.
m.  Rheinprovinz.
54.Cranenburg,  Neben-Zollamt  I.  —  —
55.  JElten,  Nebeu-Zollamt  J.  Elten,  Neben-Zollamt  J.  frisches.
«  Fleisch.
56.  Horbach,  Neben-Zollamt  II.  frischeess  Horbach,  Neben-Zollamt  II.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
57.  Herbesthal,  Neben-Zollamt  l.  —  —
58.  Aachen,  Haupt-Zollamt.  Aachen,  Haupt-Zollamt.  —
59.Trier,  Haupt-Steueramt.  Trier,  Haupt-Steueramt.
60.  Kaldenkirchen,  Haupt-Follamt.  Kaldenkirchen,  Haupt-Zollamt.
61.  Dalheim,  Neben-Zollamt  I.  Dalheim,  Neben-Zollamt  I.
62.Goch,  Neben-Zollamt  I.  Goch,  Neben-Zollamt  I.
63.Emmerich,  Haupt-Zollamt.  Emmerich,  Haupt-Zollamt.
67.  Cleve,  Haupt-Zollamt.
65.  Duisburg,  Haupt-Steueramt.
        <pb n="438" />
        380

 

Lfde.  beschränkt  beschränkt

 

 

 

r.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  anf
"1.  2.  3.  1.  .
66.  Düsseldorf,  Haupt-Steueramt.
67.  Crefeld,  Haupt-Steneramt.
68.  Cöln,  Haupt-Steueramt  für  auslän
dische  Gegenstände.
69.  Düren,  Haupt-Steueramt.
70.  —  Elberfeld,  Haupt  Steueramt.
71.  St.  Johaun-Saarbrücken,  Haupt--Steueramt.

72.  "  Essen,  Steueramt  I  am  Cöln  Mindener
  Bahnhofe.
73.  Ruhrort,  Steueramt  I.
I.  Bapern.
74.Asch  i.  Böhmen,  Neben-Zollamt  I.  I  —
75.Eger,  Neben-Zollamt  I.  Eger,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.
76.  Furth  a.  W.,  Haupt--Zollamt.  Furth  a.  W.,  Haupt-Zollamt.  —
77.  Simbach,  Haupt-gollamt.  Simbach,  Haupt-Zollamt.
78.  Passau,  Haupt-gollamt.  Passau,  Haupt  Follamt.  —
79.Salzburg,  Neben-Follamt  I.  Salzburg,  Neben-Follamt  J.  frisches
Fleisch.
80.  JKufstein,  Neben-Zollamt  I.  Kufstein,  Neben-Zollamt  I.  frisches
Fleisch.
81.  Lindau,  Haupt-Zollamt.  Lindan,  Haupt  gollamt.  —
82.  Augsburg,  Haupt-FZollamt.
83.  —  Fürth,  Haupt-Zollamt.
84.  Hof,  Haupt-Zollamt.
85.  Kaiserslautern,  Haupt-Zollamt.
86.  Landau  i.  Pfalz,  Haupt-Zollamt.
87.  —  Landshut,  Haupt=  gollamt.  —
88.  Ludwigshafen  a.  Rh.,  Haupt-FZollamt.
89.  München  I,  Haupt  gollamt.
50.  München  II,  Haupt-Zollamt.
91.  Nürnberg,  HOaupt--Zollamt.
        <pb n="439" />
        381

 

 

 

 

 

 

 

 

Lide.  beschränkt  beschränkt
.  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  ao
i.  2.  3.  .  5.

92.  Regensburg,  Haupt-Zollamt.  —
93.  #  Rosenheim,  Haupt-Zollamt.  —
94.  Würzburg,  Haupt-Zollamt.  —

l

lll.KönigreiklIIachlvn.
!I5.Bodenbach,Nelwiksollmntl.  Bodenbach,  Neben-Zollamt  I.
96.  Tetschen,  Neben-Zollamt  I.  –#  Tetschen,  Neben-Jollamt  I.  —
97.Warnsdorf,  Neben-Zollamt  I.  friscess  Warnsdorf,  Neben-Zollamt  I.  "  frisches
Fleisch.  Fleisch.
8.  Zittan,  Haupt-Zollamt.  —.  Zittau,  Haupt-Follamt.  I  —
99.  Zittau,  Neben-Zollamt  II  vor  Zittau.  frisches  —  —
Fleisch.  «
mo.ReihenhaithNeben-Zollamtl.  —
10!.Voitetskeuth,NcbctI-ZollamtI.  .  -  —
102.  —  Dresden,  Haupt-Zollamt  1.
103.  Chemnitz,  Haupt-Zollamt.  "
104.  Leipzig,  Haupt-Zollamt  I.
105.  —  Plauen  i.  B.,  Haupt-Zollamt.  ·
106.  Zwickau,  Haupt-Zollamt.
107.  Riesa,  Zoll-Abfertigungsstelle  am
Hafen.

108.  Glauchau,  Steueramt.

l

lV.Würiiemberg.
I

109.Friedrichshafen,  Haupt-ollamt.  Friedrichshafen,  Haupt-gollamt.
I10.  Stuttgart,  Haupt-gollamt.  —

lll.  Heilbronn,  Haupt-Zollamt.
112.  Ulm,  Haupt-Zollamt.
        <pb n="440" />
        382

 

 

 

 

 

 

Ljde.  beschränkt  beschränkt
9  Einlaßstellen  auf  Untersuchungsstellen  au
1.  2.  3.  6.  J  5.
V.  Baden.
113.Konstanz,  Haupt-Steueramt.  T  —  Konstanz,  Haupt-Steneramt.
114.Söäckingen,  Haupt-Steueramt.  "„  frisches  Säckingen,  Haupt-Steueramt.  frisches
Fleisch.  Fleisch.
115.  Basel,  Zollamt  am  badischen  Bahn-  Basel,  Zollamt  am  badischen  Bahn
hofe.  hofe.
116.  Stetten,  Neben-Zollamt  J.  frisches  —
Fleisch.
117.  LHLäerrach,  Haupt-Steueramt.  frisches
Fleisch.
118.  Mannheim,  Haupt-Zollamt.  zubereitetes
Fleisch.
119.  Singen,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
JFleisch.
120.  Lahr,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Frleisch.
121.  Freiburg,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
122.  Baden,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Ileisch.
123.  Karlsruhe,  Haupt-Steueramt.  zubereiteler
Fleisch.
124.  Heidelberg,  Haupt-Steueramt.  zubereiteter
%  Fleisch.
VI.  Bessen.
125.  Darmstadt,  Haupt-Steueramt.  zubereileler
Fleisch.
126.  Mainz,  Haupt-Steueramt.  zubereitetes
Fleisch.
127.  Offenbach,  Onupt-Steneramt.  zubereiteter

Jleisch.
I
        <pb n="441" />
        383

 

 

 

 

 

 

 

 

 

t»
Eefde.  beschränkt  beschränkt
i  «  uchungsstell  I  .
Nu  Einlaßstellen  auf  Untersuchungestellen  *-1.
  2.  4r1m  3—  4.  I  5.
VII.  Mechlenburg-Schwerin.
128.  Warnemünde,  Neben-Zollamt  I.  —  Warnemünde,  Neben-Zollamt  I.
120.  —  —  Rostock,  Haupt-Zollamt.  —
VIII.  Pldenburg.
130.  Brake,  Haupt-gollamt.  Brake,  Haupt-Zollamt.
131.  —  Oldenburg,  Haupt-Steneramt.
IX.  Braunschweig.
132.  Braunschweig,  Haupt-Steneramt.  —
X.  Gebiet  des  flüringischen  Zoll-  und  Steuervereins.
133.  Erfurt,  Haupt-Steneramt.
XI.  Anhalt.
131.  —  Dessan,  Haupt-Steueramt.
XII.  Reuß  i.  I.
11|7  Greiz,  Steueramt.  frisches
Fleisch.

XIII.  Reuhk  j.  L.

36.  —  Gera,  Haupt-Steueramt.
        <pb n="442" />
        384

 

Ljde.  beschränkt  beschrankt
inlaßstellen  utersuchungsstellen

Nr.  Einlaßß  auf  1Untersuchungsste  auf

##1#..  2.  r  3.  4.  J  5.

 

XIV.  Tübeck.

137.Lübeck,  Haupt-Follamt.  6  —  Lübeck,  Haupt-gollamt.

XV.  Bremen.

138.  Bremen,  Haupt-Follamt.  Vremeu,  Haupt-Zollamt.
139.  Bremerhaven,  Haupt-Follamt.  Bremerhaven,  Haupt-ollamt.

T
XVI.  HPamburg.

Haupt-Zollämter:  Haupt-Zollämter:
140.  Erikus,  Erikus,
141.  St.  Annen,  St.  Annen,
142.  Jonas,  Jonas,  —
143.  Meyerstraße,  Meyerstraße,
14.  Kehrwieder,  Kehrwieder,
145.  Entenwärder.  Entenwärder.

XVII.  Elsaß-Tothringen.

146.  JBasel,  Neben-Zollamt  J.  Basel,  Neben-Zollamt  J.

147.  JAltmünsterol,  Neben-Zollamt  I.  Altmünsterol,  Neben-  Zollamt  1.
118.Deutsch-Avricourt,  Neben-Zollamt  I.  Deutsch-Avricourt,  Neben-Zollamt  I.
119.  Novéant,  Neben-Zollamt  I.  Novôant,  Neben-Zollamt  I.
150.Feutsch,  Neben-Zollamt  I.  Feutsch,  Neben-Zollum  I.

I51.  —  Altkirch,  Haupt-Zollamt.

152.  Metz,  Haupt-Zollamt.

153.  Diedenhofen,  Haupt-Zollamt.

154.  Mülhausen,  Haupt  Steueramt.

155.  Straßburg,  Haupt.  Steueramt.
        <pb n="443" />
        385

Bekauntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schnlwesens,
betreffend  rine  andere  Bezeichnung  der  forstlichen  Versuchestation  in  Tübingen.  Vom  28.  Juli  1902.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  25.  Juli  d.  Is.  allergnädigst  zu  verfügen
geruht,  daß  die  forstliche  Versuchsstation  in  Tübingen  (Ministerialverfügung  vom  20.  Febr.
1883,  Reg.  Blatt  S.  8)  künftig  die  Benennung  „Forstliche  Versuchsanstalt“  zu
führen  hat.
Stuttgart,  den  28.  Juli  1902.

Weizsäcker.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        387
W  25.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  28.  August  1902.
Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Jagstfeld  nach  Neuenstadt,
  von  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,  nach  Enzweihingen  und  von  Amsteiten  nach  Gerstetten.
Vom  30.  Juli  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Kassenführung  und  Kassenkontrolle
  bei  den  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen  im  Departement  des  Innern.  Vom  9.  August  1902.  —
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Grundbestimmungen  der  Centralleitung  des
Wohlthärigreitsbereins.  Vom  8.  Auguft  1902.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Hunern,  betreffend
die  Genehmigung  der  „Samariterstiftung“  in  Stuttgart.  Vom  14.  August  1902.  —  Bekanntmachung  des
Missteriums,  des  Innern,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte.  Vom
21.  August  1

 

2

 

 

SBekauntmachung  des  Ministerinms  der  answärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Gau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Jagkfeld
nach  Nenenstadt,  von  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,  nach  Enzweihingen  und  von  Amstetten  nach
Gerstetten.  Vom  30.  Juli  1902.

Nachdem  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  25.  Juli  d.  Is.  der  „Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschaft“  in  Stuttgart  die
nachgesuchte  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen  von  Jagstfeld  nach
Neuenstadt,  von  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,  nach  Enzweihingen  und  von  Anstetten
nach  Gerstetten  ertheilt  worden  ist,  wird  die  Konzessionsurkunde  nachstehend  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  30.  Juli  1902.
v.  Soden.
        <pb n="446" />
        388

Konzessionsurkunde

für  Rebeneisenbahnen  von  Jagstfeld;nach  Ueuenstadt,  von  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,
nach  GEnzweihingen  und  von  Amstetten  nach  Gerstetten.

In  Gemäßheit  der  Allerhöchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  25.  Juli  1902  wird  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  von  an  die
Staatsbahn  anschließenden  Nebeneisenbahnen  für  den  öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehr
  zwischen

1)  Jagstfeld  und  Neuenstadt,
2)  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,  und  Enzweihingen,
3)  Amstetten  und  Gerstetten
der  Aktiengesellschaft  „Württembergische  Eisenbahn-Gesellschaft“  in  Stuttgart  unter  den
nachstehenden  Bedingungen  ertheilt.
F.  1.

Der  Unternehmer  ist  den  bestehenden  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen

  ohne  Weiteres  unterworfen.

8.2.

Für  die  Ausführung  dieser  Bahnen  gewährt  der  Staat  dem  Unternehmer  einen
einmaligen  unverzinslichen  und  nicht  rückzahlbaren  Beitrag,  und  zwar

1)  für  die  Linie  Jagstfeld-Neuenstadt.  .  .  ..  28000  "
2)  für  die  Linie  Baihingen-Enzweihingen  z2½0
3)  für  die  Linie  Amstetten-Gerstetten  32000  4

je  für  das  Kilometer  Bahnlänge,  gerechnet  von  der  Mitte  des  Verwaltungsgebändes  des
Anschlußbahnhofs  an.
Der  Staatsbeitrag  darf  keinenfalls  überschreiten
bei  Jagstfeld-Neuenstadt  die  Summe  vo  338000  4.
bei  Vaihingen-Enzweihingen  die  Summe  vo  140000  4.
bei  Amstetten-Gerstetten  die  Summe  voo  6410000  "4.
        <pb n="447" />
        389

Der  Staatsbeitrag  ist  für  jede  der  Bahnen  nach  ihrer  betriebsfähigen  Herstellung,
edoch  frühestens  drei  Jahre  nach  Ertheilung  der  Konzession  zu  bezahlen.

8.  3.

Der  Vorstand  der  Gesellschaft  und  die  etwa  für  die  einzelnen  Linien  aufgestellten
Betriebsleiter  sind  der  Aufsichtsbehörde  gegenüber  für  die  Geschäftsführung,  soweit  sie
der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,  verantwortlich.  Die  Wahl  der  Betriebsleiter
und  die  Geschäftsanweisung  für  sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths,  sowie  alle  Beamte  des  Eisenbahnunternehmens
  müssen  Angehörige  des  Deutschen  Neichs  sein.

S.  1.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  wenn  sie  das  staatliche  Interesse  für  betheiligt
erachtet,  sich  bei  den  Verhandlungen  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  durch  einen  Kommissär  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung  dieses  Rechts
zu  ermöglichen,  ist  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  von  diesen  Zusammenkünften  und  Versammlungen  rechtzeitig  unter
Vorlegung  der  vollständigen  Tagesordnung  Anzeige  zu  machen.

Das  genannte  Ministerium  ist  berechtigt,  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  zu  verlangen.

S.  ö.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zu  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.

Die  Einhaltung  der  Konzessionsbedingungen,  sowie  der  hinsichtlich  des  Baues  und
des  Betriebs  ertheilten  Vorschriften  wird,  soweit  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs
  und  die  Instandhaltung  der  öffentlichen  Wege  in  Frage  steht,  durch  das  Ministerium
  des  Innern  und  die  ihm  unterstellten  Behörden  überwacht.  Im  Uebrigen  wird
die  Staatsaufsicht  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  und  den  von  ihm  bezeichneten  Behörden  ausgeübt.

Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der
Unternehmer  zu  ersetzen.
        <pb n="448" />
        390

Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  des  Bahnbaues  jederzeit  durch  einen
technischen  Kommissär  überwachen  zu  lassen.  Der  Unternehmer  hat  über  den  Beginn  der
Bauarbeiten  und  sodann  vierteljährlich  über  den  jeweiligen  Stand  der  Arbeiten  dem
Ministerium  Anzeige  zu  erstatten.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  und  sonstigen  Angestellten
des  Unternehmers  werden,  nach  Darlegung  ihrer  Befähigung,  durch  die  von  der  Aufsichtsbehörde
  bezeichnete  Eisenbahnstelle  beeidigt.

Die  Aufsichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in
Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
  erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

8.  6.

Der  Bau  der  Bahnen  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den
sie  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  enthalten  sind.

S.  7.

Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahnen  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahnen  gerichteten
privatrechtlichen  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.

Hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Wege  greifen  die  von  dem  Ministerium  des
Jnnern  ertheilten  Vorschriften  Platz.  Behufs  Feststellung  dieser  Vorschriften  hat  der
Unternehmer  die  erforderlichen  Einzelpläne  einzureichen.

S.  S.

Für  die  zwangsweise  Abtretung  des  zur  Ausführung  der  Bahnen  erforderlichen
Grundeigenthums  kommt  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  146),  in
der  Fassung  des  Art.  209  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  (Reg.  Blatt
von  1899  S.  123)  zur  Anwendung.
        <pb n="449" />
        391

S.  .

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  die  Spurweite  der  Bahnen  Jagstfeld-Neuenstadt  und  Vaihingen-Enzweihingen
soll  1,135  m  betragen;  die  Feststellung  der  Spurweite  der  Bahn  Anmstetten-Gerstetten
  bleibt  der  Entschließung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehalten.

2)  Bei  den  Bahnen  Jagstfeld-Neuenstadt  und  Vaihingen-Enzweihingen  darf
a.  der  Halbmesser  der  Krümmungen  nicht  kleiner  als  150  m  sein,

b.  die  Ueberhöhung  des  äußeren  Strangs  in  den  Krümmungen  nicht  mehr
als  100  mm  betragen,

.  die  Längsneigung  der  Bahn  das  Verhältniß  von  1:40  nicht  überschreiten.
Am  Visierwechsel  sind  entsprechende  Uebergangsbögen  anzulegen.

3)  Bei  der  Bahn  Amstetten-Gerstetten  werden  die  unter  Ziff.  2  aufgeführten
Punkte  der  späteren  Regelung  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehalten.

4)  In  angemessener  Entfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
  verkehrsreichen  Wegübergängen  sind  Warnungstafeln  mit  der  bei  der
Staatsbahn  üblichen  Aufschrift  anzubringen.

5)  Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  vorbehalten:

die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raums,  welcher  für  die
auf  dem  Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  freizuhalten  ist,

ebenso  die  Bestimmung  der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breitenund
  Höhenmaße  der  Fahrzeuge,

die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch
alle  Zwischenpunkte,

die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen,

die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  die  erstmalige  Herstellung  und
den  Betrieb  der  Bahnen  bestimmten  baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,
der  Projekte  für  Erweiterungsbauten  und  Bauveränderungen,  sowie  der  Projekte
für  die  Betriebsmittel  und  ihre  Anzahl.
        <pb n="450" />
        392

Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahnen  zur  Aenderung
und  Erweiterung  der  Anlagen  verpflichtet,  soweit  die  Staatsaufsichtsbehörde
solche  im  Interesse  des  Verkehrs  auf  der  Bahn,  sowie  im  Interesse  der  Sicherheit
  des  Bahnbetriebs  oder  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich  erachtet.

Gegen  die  künftige  Anlage  von  öffentlichen  Wegen,  Kanälen  und  Schutzdämmen,
  die  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung
ausgeführt  werden  sollen  und  die  Eisenbahnen  kreuzen  oder  in  ihrer  Nähe
herzustellen  sind,  steht  dem  Unternehmer  weder  eine  Einsprache  noch  wegen
derselben  eine  Entschädigungsforderung  zu.  Es  soll  jedoch  thunlich  darauf
Rücksicht  genommen  werden,  daß  durch  solche  Anlagen  der  Betrieb  der  Eisenbahnen
  nicht  gehindert  und  der  Unternehmer  nicht  in  Unkosten  versetzt  wird.

6)  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  der  Bau=  und  Wasserpolizei  wird  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt,  insbesondere  unterliegt  die  Herstellung
  von  Hochbauten  für  die  Zwecke  der  Bahnen  in  Gemähßbeit  der  allgemeinen
  Vorschriften  dem  Erkenntniß  der  Baupolizeibehörde.

7)  Der  Unternehmer  hat  allen  Anordnungen,  die  wegen  polizeilicher  Beaussichtigung
  der  bei  dem  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden,  nachzukommen.


§)  Nach  Vollendung  der  Bahnen  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  die  Vermarkung
  und  Vermessung  der  an  den  benützten  öffentlichen  Wegen  eingetretenen
Flächenänderungen,  sowie  der  außerhalb  solcher  Wege  zur  Bahnanlage  verwendeten
  Grundflächen  vornehmen  zu  lassen,  einen  vollständigen  Plan  nebst
Beschreibung  der  Bahn  mit  Zubehörden  und  eine  genaue  und  vollständige
Rechnung  über  die  Kosten  des  Baus  für  jede  einzelne  Strecke  dem  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,
  auch  auf  Anfordern  die  Belege  für  die  Baukostenrechnung  anzuschließen.
  Die  gleichen  Ausfertigungen  sind  im  Falle  der  Vornahme  von
Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten  einzureichen.

S.  10.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  spätestens  innerhalb  vier
Jahren  von  der  Ausfolgung  dieser  Konzessionsurkunde  an  erfolgen.
        <pb n="451" />
        393
Treten  Ereignisse  ein,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  ohne  Schuld
des  Unternehmers  wesentlich  erschweren,  so  kann  auf  sein  Ansuchen  eine  Verlängerung
der  Frist  gewährt  werden.
S.  11.
Für  den  Betrieb  der  Bahnen  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  wird  bei  den  Bahnen  Jagstfeld-Neuenstadt
  und  Vaihingen-Enzweihingen  auf  40  km  in  der  Stunde  festgesetzt;
ihre  Festsetzung  bei  der  Bahn  Amstetten-Gerstetten  bleibt  dem  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehalten.


2)  Die  Bahnstrecke  muß  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  auf  ihren  ordnungsmäßigen
  Zustand  untersucht  werden.

3)  Die  Signalordnung,  die  Dienstvorschriften  und  die  für  das  Publikum  geltenden
  Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

4)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen,  sowie  der
Tarifsätze,  ferner  zur  Festsetzung  und  Aenderung  des  Fahrplans  ist  die  Genehmigung
  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  oder  der  von  ihm  bezeichneten  Behörde  erforderlich.

Die  Tarife  und  Abänderungen  derselben  sind  spätestens  mit  der  Einführung,
  Tariferhöhungen  dagegen  mindestens  sechs  Wochen  vor  ihrem  Inkrafttreten
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

5)  Die  Eröffnung  der  Bahnen  darf  nicht  erfolgen,  ehe  nach  vorgängiger  Prüfung
  des  Schienenwegs  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen  durch  die  damit
beauftragten  Kommissäre  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Erlaubniß  hiezu  ertheilt  ist.

6)  Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  dem  Unternehmer  erlassen
  und  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

8.  12.

Besonderer  Vereinbarung  mit  dem  Unternehmer  werden  vorbehalten  die  Gestaltung
des  Anschlusses  der  Nebenbahnen  an  die  Stationen  der  Württembergischen  Staatsbahn,
        <pb n="452" />
        394

die  Inanspruchnahme  von  Grundeigenthum  des  Staats  auf  diesen  Stationen  und  in  ihrer
Umgebung  sowie  die  Besorgung  des  Dienstes  auf  den  Anschlußstationen.

8.  13.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  auf  den  gegenseitigen  Verkehr  mit  Stationen
der  Nebenbahnen  direkte  Tarife  erstellen,  soweit  hiefür  ein  Bedürfniß  sich  ergibt.
Dabei  soll  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  Absicht  auf  den  Güterverkehr  eine
hälftige  Theilung  „der  Abfertigungsgebühr  stattfindet,  wenn  und  insolange  eine  gleiche
Maßnahme  beim  direkten  Verkehr  mit  anderen  an  die  Württembergische  Staatsbahn  angeschlossenen
  Privatbahnen  Platz  greift.
8.  14.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften
einzurichten  und  diesem  Ministerium  zu  der  von  ihm  zu  bestimmenden  Zeit
den  jährlichen  Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen,

2)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

S.  15.

Der  Königlichen  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch
Bahnen  zu  konzessionieren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichneten  Bahnen
als  Abzweigung  oder  Verlängerung  anschließen  oder  dieselben  kreuzen.

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  wird  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  der  Vorzug  gegeben  werden.

S.  16.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Anschlußgleise  (Industriegleise  u.  s.  w.)  unter  den
von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  im  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen  und  in  Betrieb  zu
nehmen.
        <pb n="453" />
        395

8.  17.

Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Erneuerungs-  und
Unterhaltungsarbeiten  hat  der  Unternehmer  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die  Bahnen  und
das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustand  sich  befinden.

8.  18.

Der  Unternehmer  hat  neben  dem  im  Handelsgesetzbuche  vorgeschriebenen  Reservefonds
zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Erneuerung  des  Oberbaues
  und  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  durch  außergewöhnliche
  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  veranlaßt  werden,  für  jede  Bahn
einen  Erneuerungsfonds  nach  einem  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  festzustellenden  und  periodisch  zu  revidirenden
Regulativ  zu  bilden.

Wenn  und  solange  der  angesammelte  Erneuerungsfonds  als  für  seine  Zwecke  ausreichend
  erscheint,  können  weitere  Zuweisungen  an  ihn  mit  Zustimmung  des  Ministeriums
unterbleiben.

S.  19.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessionsurkunde
  und  durch  die  Vorschriften  über  die  Benützung  der  öffentlichen  Wege  auferlegten
Verpflichtungen  eine  Kaution  von  20  000  „Kx  entweder  in  baar  oder  durch  Verpfändung
von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  zu  stellen,  welche,  falls
sie  mindestens  zu  3½%%  verzinslich  sind,  zum  Nennwerth,  andernfalls  zum  Kurswerth
berechnet  werden.

Die  dem  Unternehmer  durch  die  Konzession  eingeräumten  Rechte  treten  erst  nach
Uebergabe  des  Kautionsbetrags  an  die  Eisenbahnhauptkasse  in  Kraft.  Nach  Vollendung
und  Inbetriebsetzung  der  drei  Bahnen  wird  die  Kaution  zur  Hälfte  zurückgegeben.

Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  ihm  zu  ersetzenden  Kosten  der
Wiederherstellung  der  benutzten  öffentlichen  Wege  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Kaution  durch  Inanspruchnahme  vermindert  worden,  so  ist  der  Unternehmer
verpflichtet,  sie  binnen  drei  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung  an  auf  den

ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.
2
        <pb n="454" />
        396
Die  Kaution  kann  in  ihrem  ganzen  Betrage  zu  Gunsten  der  Staatskasse  von  der

Aufsichtsbehörde  für  verfallen  erklärt  werden,  falls  der  vorgeschriebene  Termin  für  die
Vollendung  und  Inbetriebsetzung  auch  nur  einer  der  drei  Bahnen  nicht  eingehalten  wird.

g.  20.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  im  Allgemeinen  oder  in  Ansehung  einzelner
Bahnstrecken  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine  der  allgemeinen  oder  besonderen  Bedingungen
  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung  zur  Erfüllung  binnen  einer
angemessenen  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.

g.  21.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  19  die  Kaution  für  verfallen  oder  gemäß
§.  20  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird,  das  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  einen  angemessenen
Termin  bestimmen  und  nach  dessen  fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen  auf
Kosten  des  Unternehmers  zum  Vollzug  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen  bis
zu  1000  für  den  einzelnen  Fall  einschreiten,  denen  sich  der  Unternehmer  als  konzessionsmäßig
  festgesetzten  Konventionalstrafen  unterwirft.

§.  22.

Der  Unternehmer  darf  den  Betrieb  der  Bahnen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  aufgeben.
Will  er  die  Bahnen  veräußern,  verpfänden  oder  verpachten,  so  hat  er  hiezu  gleichfalls
die  Genehmigung  dieses  Ministeriums  einzuholen.

S.  23.
Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  90  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Betriebseröffnung

  der  zuletzt  in  Betrieb  gelangenden  Strecke  an  gerechnet,  verliehen.  Nach  Ablauf
  dieser  Frist  gehen  die  Bahnanlagen  unentgeltlich  in  das  Eigenthum  des  Staats  über.
        <pb n="455" />
        397
S.  24.

Die  Königliche  Regierung  kann  gemäß  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,
betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Abtretung  jeder  einzelnen  Strecke  an  den  Staat
verlangen.  Macht  die  Regierung  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  ist  sie  berechtigt,
gleichzeitig  die  zur  Zeit  der  Abtretung  vorhandenen  beweglichen  Gegenstände  an  Transportmaterial,
  Betriebsgeräthschaften,  Vorräthen  u.  s.  w.  gegen  Erstattung  des  von  Sachverständigen
  festgestellten  Werthes  an  sich  zu  ziehen.

Die  Größe  des  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekapitals,
  das  demselben  zu  ersetzen  ist,  wird  alsbald  nach  Vollendung  der  einzelnen  Strecken
und  für  jede  gesondert  ausgemittelt  (vergl.  F.  9).

Sollten  bei  der  Erwerbung  durch  den  Staat  die  zu  erwerbende  Bahn  oder  ihre  Zubehörden
  sich  in  schlechtem  Zustande  befinden,  so  wird  der  Aufwand  für  die  vollständige
Instandsetzung  derselben,  welcher  nöthigenfalls  durch  Sachverständige  ermittelt  wird,  an
dem  zu  erstattenden  Anlagekapital  abgezogen.

Ist  die  Beiziehung  von  Sachverständigen  erforderlich,  so  hat  das  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  der  Unternehmer
je  einen  Sachverständigen  zu  wählen,  falls  sich  diese  nicht  einigen,  einen  weiteren  Sachverständigen
  als  Obmann;  kommt  eine  Einigung  über  die  Wahl  des  Obmannes  nicht  zu
Stande,  so  soll  der  Präsident  des  Landgerichts  Stuttgart  um  Ernennung  eines  solchen
ersucht  werden.  Die  Sachverständigen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des
§.  406  der  Civilprozeßordnung  abgelehnt  werden.  Ueber  die  Ablehnung  entscheidet  der
Vorstand  des  Verwaltungsgerichtshofs  als  Schiedsrichter.

§.  25.

Wenn  die  Reineinnahme  aus  dem  Betriebe  der  drei  Strecken  in  drei  Betriebsjahren
6%  der  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten  überstiegen
  hat,  so  nimmt  für  die  folgenden  Jahre  mit  einem  6  %  übersteigenden  Erträgniß
die  Staatskasse  an  dem  Mehrerträgniß  nach  Verhältniß  des  geleisteten  Staatsbeitrags
(§.  2)  Theil.  Bei  der  Berechnung  des  Gewinns  wird  der  Gesammtertrag  der  drei  Strecken
und  im  Fall  der  Abtretung  einer  solchen  der  Ertrag  der  beiden  übrigen  Strecken  zu
Grund  gelegt.

Als  Reineinnahme  ist  die  Summe  anzusehen,  um  welche  die  Betriebseinnahme  die
        <pb n="456" />
        398

in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und
Betriebskosten  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Rücklagen  in  den  Erneuerungsfonds,
jedoch  ausschließlich  der  aus  diesem  Fonds  zu  bestreitenden  Ausgaben,  übersteigt.

8.  26.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird  (§.  20)  und  die  Königliche
Regierung  die  Bahnen  oder  die  einzelnen  Bahnstrecken  gegen  Erstattung  ihres  gemäß  §.  24
zu  ermittelnden  Werths  zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann  das  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Bahn  mit  den  Transportmitteln
  nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers  öffentlich  versteigern
lassen.  Wird  kein  Gebot  abgegeben,  oder  ist  keiner  der  Steigerer  annehmbar,  so  geht
die  Bahn  mit  Zubehör  an  den  Staat  über,  die  Betriebsmittel  bleiben  in  diesem  Fall
Eigenthum  des  Unternehmers.

§.  27.

Der  Unternehmer  hat  beim  Bau  und  Betrieb  der  Bahnen  die  zum  Schutz  der  staatlichen
  Telegraphen=  und  Telephonleitungen  erforderlichen  Vorkehrungen  nach  Anordnung
der  Post=  und  Telegraphenverwaltung#zu  treffen  und  für  die  etwaigen  Kosten  aufzukommen,
  welche  dieser  Verwaltung  durch  seine  Anlagen  verursacht  werden.

Auf  Verlangen  hat  der  Unternehmer  die  Benützung  des  Bahneigenthums  zur  Führung
der  staatlichen  Leitungen  unentgeltlich  zu  gestatten,  soweit  dies  mit  dem  Bahnbetrieb
vereinbar  ist,  auch  hat  er  die  Anbringung  der  staatlichen  Leitungen  an  den  zu  Bahnzwecken
  dienenden  Gestängen  ohne  besondere  Vergütung  zuzulassen,  andererseits  wird  ihm
gestattet,  an  den  staatlichen  Telegraphengestängen  am  Bahnkörper  die  Bahntelegraphenleitungen
  durch  die  Organe  der  Telegraphenverwaltung  gegen  Ersatz  der  Kosten  anbringen
zu  lassen.

Bei  gemeinsamer  Benützung  von  Gestängen  werden  die  Unterhaltungskosten  für  diese
und  die  Leitungen  je  nach  der  Zahl  der  Leitungsdrähte  vertheilt.

§.  28.

Der  Unternehmer  ist  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  mit  jedem
fahrplanmäßigen  Zuge  die  Postsendungen  in  einem  den  Anforderungen  der  Postverwaltung
gemäß  einzurichtenden  Wagenraum  gegen  eine,  besonderer  Vereinbarung  vorbehaltene  Vergütung
  zu  befördern.
        <pb n="457" />
        399
F.  29.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen
  mit  Militäranwärtern,  die  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,
die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere  über  die  Ermittelung
  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften  zur  Anwendung
  zu  bringen.

F.  30.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer  einen
Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig
gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder  gänzlichen
  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahnen  keine  Schadloshaltung  vom  Staat  verlangt

werden.
S.  31.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer
ergeben  sollten,  werden  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  5  durch  das  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehältlich  der
Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des  Gesetzes
über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  entschieden.

Soweit  die  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässige  Veräußerung
  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den  Unternehmer
gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden  Vorschriften
  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  maßgebend.

8.  32.

Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  auf  Grund  der  Nr.  21  des

Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  1000  festgesetzt.

Stuttgart,  den  30.  Juli  1902.
v.  Soden.
        <pb n="458" />
        400

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Rassenführung  und  Rassenkontrolle  bei  den  ösffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen
im  Departement  des  Innern.  Vom  9.  August  1902.

Zur  Sicherung  einer  geordneten  Kassenführung  und  wirksamen  Kassenkontrolle  bei
den  Rechnern  der  Gemeinden,  Amtskörperschaften  und  sonstigen  unter  der  Aussicht  des
Ministeriums  des  Innern  stehenden  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen  werden
mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  die  nachstehenden
Bestimmungen  getroffen.

I.  Uebernahme  von  Nebenverwaltungen  und  Nebengeschästen  durch  die  Rechnuer.

S.  1.

Die  Rechner  der  Gemeinden,  Amtskörperschaften  und  sonstigen  unter  der  Aussicht
des  Ministeriums  des  Innern  stehenden  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen  sind
verpflichtet,  von  der  beabsichtigten  Uebernahme  jeder  weiteren  öffentlichen  Kasse  oder  Privatverwaltung
  (Vormundschaft,  Agentur  u.  s.  w.)  der  Vertretung  der  Körperschaft,  in  deren
Dienst  sie  stehen  (Gemeinderath,  Amtsversammlung  u.  s.  w.),  Anzeige  zu  erstatten  und,
soweit  dies  nach  allgemeiner  Vorschrift  oder  den  festgesetzten  Anstellungsbedingungen  erforderlich
  ist,  die  Genehmigung  der  betreffenden  Körperschaftsvertretung  zur  Uebernahme
der  Nebenverwaltung  einzuholen.  Außerdem  bedarf  die  Uebernahme  einer  staatlichen
Nebenverwaltung,  z.  B.  des  Ortssteueramts,  wie  bisher  der  Genehmigung  der  Gemeindeaufsichtsbehörde.


Die  bei  Erlassung  dieser  Verfügung  im  Amt  befindlichen  Rechner  haben  ihrer  Verwaltungsbehörde
  binnen  vier  Wochen  anzuzeigen,  welche  Nebenverwaltungen  sie  besorgen.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1  gilt  auch,  wenn  ein  Rechner  vor  dem  Antritt  seines
Rechneramtes  eine  öffentliche  Kasse  bereits  übernommen  hat  und  diese  Verwaltung  beibehalten
  will.

II.  Kassenführung  und  Verwahrung  der  Kassenbestände.
S.  2.

Den  in  §.  1  genannten  öffentlichen  Rechnern  ist  die  Vermengung  der  zu  ihrer  Verwaltung
  gehörigen  Kassengelder  mit  Geldern  einer  anderen  öffentlichen  Verwaltung  oder
        <pb n="459" />
        401

mit  Privatgeldern  verboten,“)  auch  dürfen  die  Amtsgelder  nur  in  der  zu  ihrer  Verwahrung
bestimmten  Kasse  aufbewahrt  werden.

Zur  Durchführung  dieser  Vorschrift  sind  die  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörden
von  den  Aufsichtsbehörden,  soweit  nöthig,  anzuhalten,  ihren  Rechnern  Kassen  zur  Verfügung
  zu  stellen,  welche  nach  Beschaffenheit  und  Größe  dem  Umfang  des  Geldverkehrs
und  der  Baarbestände  der  betreffenden  Verwaltung  angemessen  sind.

III.  Kassentagbuch  und  Zahlungsverzeichnisse.  Monatliche  Kassenstürze  der  Rechner.

S.  3.

Vorbehältlich  der  für  die  Rechnungsführung  der  körperschaftlichen  Sparkassen  (§.  32),
sowie  der  Gemeindekrankenversicherung  und  der  Krankenpflegeversicherung  (Anlage  B  zu
der  Ministerialverfügung  vom  28.  November  1892,  Reg.  Blatt  S.  571)  getroffenen
besonderen  Bestimmungen  hat  jeder  Rechner  neben  dem  Rechnungshandbuch  (Rapiat)  oder,
wenn  statt  desselben  vom  Rechner  selbst  oder  von  einem  Buchhalter  ein  Rechnungshauptbuch
  geführt  wird,  neben  diesem  letzteren  ein  Kassentagbuch  zu  führen,  in  welches  alle
nicht  in  besondere  Einzugs=  oder  Auszahlungsregister  (§.  9)  einzutragenden  Einnahmen
und  Ausgaben  sofort  bei  ihrem  thatsächlichen  Vollzug  einzutragen  sind.  (88.  37  und  38
des  I.  Edikts  vom  31.  Dezember  1818  und  §.  6  der  K.  Verordnung  vom  11.  März
1822,  Reg.  Blatt  S.  189.)

S.  1.
Das  Kassentagbuch  ist  tabellarisch  anzulegen  und  hat  zu  enthalten:  ç

1)  den  Hinweis  auf  die  Seite  des  Rechnungshandbuchs  oder  Hauptbuchs,  wo  der
betreffende  Posten  verrechnet  ist,

2)  den  Tag  der  Vereinnahmung  oder  Ausbezahlung,

3)  die  Bezeichnung  der  zahlenden  oder  empfangenden  Personen  und  Amtsstellen,
sowie  des  Rechtsverhältnisses,  welches  der  Zahlung  zu  Grund  liegt  (Gegenstand
  der  Zahlung),

4)  den  Betrag  der  Einnahme,

5)  den  Betrag  der  Ausgabe.

*)  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betr.  die  Dienstvergehen  der  Körperschaftsbeamten,  vom  23.  Januar
1872,  M.-A.-Bl.  S.  25.
        <pb n="460" />
        402

8.  6.
In  Kraft  bleibt  die  besondere  Vorschrift  B  1  der  Ministerialverfügung  vom
30.  September  1824,  Reg.  Blatt  S.  788,  betreffend  Maßregeln  zur  Verhütung  der
Verwendung  der  von  den  Steuereinnehmern  eingenommenen  Staatssteuern  für  fremde
Zwecke,  wonach  die  Oberamtspfleger  bei  der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Steuergeldern
auch  im  Kassentagbuch  genau  zwischen  den  für  den  Staat  und  den  für  die  Amtskörperschaft
  gemachten  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  unterscheiden  haben.

S.  6.

Jedes  Kassentagbuch  ist  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs  mit  fortlaufenden,  über  das
ganze  Buch  sich  erstreckenden  Seitenzahlen  zu  versehen,  von  welchen  eine  auf  jedem  Blatt
entweder  mit  eigenhändigem  Namenszug  eines  Beauftragten  der  dem  Rechner  vorgesetzten
Verwaltungsbehörde  oder  mit  dem  Abdruck  eines  von  der  letzteren  gehörig  verwahrten
Stempels  zu  versehen  (zu  paraphiren)  ist.

Mit  Vollziehung  dieses  Geschäfts  ist  ein  vom  Rechner  durchaus  unabhängiger  Beamter
zu  betrauen.  Nach  Abschluß  eines  Tagbuchs  sind  die  Seitenzahlen  und  die  Beurkundungszeichen
  der  Zahlen  der  leergebliebenen  Seiten  zu  durchkreuzen  oder  sonst  unbrauchbar
zu  machen.

Ferner  ist  jedes  Kassentagbuch  vor  dem  Beginn  des  Rechnungsjahrs  dauerhaft  einbinden
  zu  lassen.  Von  dieser  Vorschrift  sind  Verwaltungen  mit  großem  Umsatz  entbunden,
  wenn  das  Hauptbuch  von  einem  Buchhalter  mit  selbständiger  Verantwortung
geführt  wird.  In  diesem  Fall  sind  auf  der  Titelseite  der  einzelnen  Tagbuchhefte  die
Seitenzahlen  des  betreffenden  Hefts  durch  einen  vom  Rechner  unabhängigen  Beamten
vorzumerken.

Endlich  ist  vor  Beginn  des  Rechnungsjahrs  auf  dem  ersten  Blatt  des  Tagbuchs  der
Hauptverwaltung  jedes  Rechners  durch  den  Vorstand  der  demselben  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
  oder  einen  von  der  letzteren  zu  berufenden  Vertreter  desselben  zu  beurkunden,
  ob  und  welche  öffentliche  und  private  Nebenkassen  der  Rechner  verwaltet  (§.  1).

8.  7.

Die  Kassentagbücher  sind  nicht  aus  den  Schreibmaterialienvergütungen  der  Rechner,
sondern  auf  Kosten  der  Verwaltungen  zu  beschaffen.
        <pb n="461" />
        403
g.  8.

Das  Kassentagbuch  wird  in  der  Einnahme-  und  in  der  Ausgabespalte  auf  jeder
Seite  zusammengerechnet  und  die  Summen  jeder'  Seite  werden  je  auf  die  nächstfolgende
Seite  übertragen.

Die  Einträge  sind  vom  Rechner  eigenhändig  lückenlos  und  streng  nach  der  Zeitfolge
des  Empfangs  und  der  Auszahlung  zu  machen.  Etwaige  Berichtigungen  haben  so  zu
erfolgen,  daß  der  ursprüngliche  Eintrag  lesbar  bleibt.

Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  nach  dem  Ablauf  des  Rechnungsjahrs,  in  welchem
sie  verfallen  waren,  aber  noch  vor  dem  Rechnungsabschluß  erfolgen,  sind  nicht  in  dem
Tagbuch  des  Rechnungsjahrs,  in  welchem  sie  thatsächlich  bewerkstelligt  werden,  sondern  in
dem  Tagbuch  des  vorangegangenen  Rechnungsjahrs,  in  welchem  sie  verfallen  waren,  einzutragen.


Vorausempfänge  und  Vorauszahlungen  für  das  dem  Jahre  ihrer  thatsächlichen  Vollziehung
  folgende  Rechnungsjahr  sind  in  dem  Tagbuch  des  Rechnungsjahrs,  in  welchem
sie  thatsächlich  vollzogen  wurden,  als  Einnahmen  bezw.  Ausgaben  einzutragen.  Jedoch
ist  es  im  Falle  des  Bedürfnisses  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  im  Laufe  eines
Rechnungsjahrs  das  Kassentagbuch  für  das  folgende  Rechnungsjahr  angelegt  und  in
Benützung  genommen  wird.  Sobald  dies  geschieht,  ist  hierüber  auf  der  Titelseite  des
laufenden  Kassentagbuchs  auf  die  in  §.  6  Abs.  4  bezeichnete  Weise  Vormerkung  zu  machen.

Abschlagszahlungen  sind  als  solche  zu  buchen.

Die  Entnahme  von  Geld  aus  der  Kasse  für  sofort  zu  bewerkstelligende,  ihrem  Betrag
nach  noch  nicht  feststehende  Ausgaben  (z.  B.  Einkäufe  außerhalb  des  Amtssitzes  des  Rechners)
ist  sofort  bei  der  Entnahme  zu  buchen.  Nach  dem  Vollzug  der  Ausgabe  ist  ein  nichtverbrauchter
  Theil  des  entnommenen  Geldes  an  der  Buchung  abzuschreiben  oder  in  Einnahme
  zu  stellen.

Entsprechend  ist  bei  etwaiger  Einnahme  von  Geldern  zu  verfahren,  bezüglich  welcher
das  Bezugsrecht  der  Verwaltung  noch  nicht  feststeht.

Bloße  Kassenbelege  (sogenannte  Liquidationsposten)  dürfen  nicht  vorkommen.

8.  9.
Dem  Steuerabrechnungsbuch  des  Steuereinbringers  (8.  33  des  J.  Edikts  vom  831.  Dezember
1818  und  §F.  6  der  Königl.  Verordnung  vom  11.  März  1822,  Reg.  Blatt  S.  189,  vergl.
3
        <pb n="462" />
        404

Reg.  Blatt  von  1891  S.  182),  sowie  jedem  anderen  von  einem  Rechner  geführten  besonderen
Einzugsregister  (§.  3),  wie  z.  B.  Schulgeldseinzugsregister,  wenn  dasselbe  nicht  in  übersichtlicher
  Weise  aus  wenigen  Posten  besteht,  ist  ein  nach  der  Zeitfolge  des  Einzugs  der
Gelder  zu  führendes,  in  tabellarischer  Form  angelegtes  Zahlungsverzeichniß  beizugeben,
  welches  je  in  besonderer  Spalte  zu  enthalten  hat:
1)  den  Tag  des  Empfangs  der  Zahlung;
2)  die  Hinweisung  auf  die  Seite  des  Abrechnungsbuchs  oder  sonstigen  Einzugsregisters;

3)  den  Betrag  der  Zahlung.
Weitere  Einträge  können  nach  Bedarf  in  besonderen  Spalten  gemacht  werden.
In  dieses  Zahlungsverzeichniß  ist  jede  einzelne  Einnahme  möglichst  gleichzeitig
mit  dem  Eintrag  in  dem  Einzugsregister  selbst  unter  Angabe  des  Datums  einzutragen.
Wenn  jeder  einzelne  Posten  eines  besonderen  Einzugsregisters  gleichzeitig  mit  der
Buchung  im  letzteren  in  das  Kassentagbuch  eingetragen  wird,  so  entfällt  für  dieses  Einzugsregister
  die  Führung  eines  Zahlungsverzeichnisses.
In  gleicher  Weise  ist  zu  jedem  von  einem  Rechner  geführten  Auszahlungsregister
(§.  3),  wie  z.  B.  Lohnzahlungsregister,  ein  Zahlungsverzeichniß  anzulegen  und  zu  führen.

§.  10.

Mit  dem  Ende  oder  doch  sofort  nach  Ablauf  jeden  Monats  ist  jedes  Zahlungsverzeichniß
  (§.  9)  für  den  abgelaufenen  Monat  abzuschließen  und  zusammenzuzählen.
Sodann  ist  die  Monatssumme  jedes  einzelnen  Zahlungsverzeichnisses  in  das  Kassentagbuch
zu  übertragen,  und  zwar  in  ununterbrochener  Anreihung  an  den  vorhergehenden  Tagbuchseintrag.
  Die  Verwaltungsbehörde  kann  auch  eine  Uebertragung  in  kürzeren  Zeiträumen
vorschreiben.

Nach  der  Uebertragung  am  Monatsschluß  ist  das  Kassentagbuch  in  der  Einnahmeund
  in  der  Ausgabespalte  zusammenzuzählen  und  der  Unterschied  beider  Summen  ist
mit  dem  Erfund  des  vom  Rechner  selbst  vorzunehmenden  Monatskassensturzes  zu
vergleichen.

Ueber  den  Kassenerfund  und  die  Vergleichung  desselben  mit  der  Tagbuchsnachrechnung
hat  der  Rechner  in  das  Tagbuch  eine  genaue  Urkunde  aufzunehmen.

Wenn  bei  einer  Kassenverwaltung  ein  Kontrolleur  oder  ein  Buchhalter  angestellt  ist,
        <pb n="463" />
        405

hat  dieser  das  Ergebniß  des  unter  seiner  Mitwirkung  vorzunehmenden  Monatskassensturzes
  mitzubeurkunden.

Solange  die  Tagbücher  zweier  Rechnungsjahre  nebeneinander  zu  führen  sind,  also
bis  zum  Abschlusse  der  Rechnung  des  jeweils  vorausgehenden  Rechnungsjahrs,  hat  sich  die
Tagbuchsnachrechnung  auf  beide  Rechnungsjahre  zu  erstrecken;  die  monatliche  Kassensturzurkunde
  ist  in  das  Tagbuch  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs  einzutragen  und  in  dem
Tagbuch  des  laufenden  Jahrs  ist  auf  dieselbe  Bezug  zu  nehmen.  Bei  gleichzeitiger
Führung  der  Tagbücher  von  drei  Jahren  ist  die  Kassensturzurkunde  in  das  älteste  Tagbuch
  einzutragen.

Ist  in  einem  Monat  weder  eine  Einnahme  noch  eine  Ausgabe  angefallen,  so  kann
ein  Kassensturz  unterbleiben.

Ueber  einen  sich  beim  Kassensturz  ergebenden  Kassenüberschuß  darf  der  Rechner  nur
mit  Genehmigung  seiner  Verwaltungsbehörde  verfügen.  Wenn  der  Rechner  einen  sich
ergebenden  Kassenabmangel  ersetzt,  so  hat  er  hierüber  im  Kassentagbuch  einen  Vermerk
zu  machen.

Die  Verwaltungsbehörden  werden  bei  größeren  Verwaltungen  darauf  Bedacht  nehmen,
daß  alljährlich  ein  Monatskassensturz  in  die  Urlaubszeit  des  Rechners  fällt.

IV.  Kasseuberichte,  Steuer=  und  Umlagelieferungsberichte.

8.  11.

Das  Ergebniß  des  monatlichen  Kassensturzes  hat  jeder  Rechner  spätestens  binnen
einer  Woche  seiner  Verwaltungsbehörde  unter  Angabe  der  Summen  sowohl  der  Einnahmen
  als  auch  der  Ausgaben  im  Berichtsmonat  und  in  den  vorangegangenen  Monaten
anzuzeigen  (monatlicher  Kassenbericht).

Bei  den  Rechnern  von  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  1000  Einwohnern  und  bei
allen  Rechnern,  deren  ordentliche  Jahreseinnahme  den  Betrag  von  3000  -X  nicht  übersteigt,
  kann  die  Verwaltungsbehörde  beschließen,  an  Stelle  des  monatlichen  Kassenberichts
die  monatliche  Einsicht  des  Kassentagbuchs  und  der  Kassensturzurkunde  durch  den  Vorstand
der  Verwaltungsbehörde  treten  zu  lassen,  welcher  hierüber  im  Kassentagbuch  Vermerk  zu
machen  hat.
        <pb n="464" />
        406

Bei  Stiftungeni,  welche  nicht  von  den  Gemeindebehörden  verwaltet  werden,  kann
die  Verwaltungsbehörde  sowohl  von  dem  Verlangen  monatlicher  Kassenberichte  als  von
der  monatlichen  Einsicht  des  Tagbuchs  Umgang  nehmen.

KS.  12.

Mit  dem  vom  Oberamtspfleger  dem  Oberamt  zu  erstattenden  monatlichen  Kassenbericht
  ist  ein  summarischer  Rechnungsbericht  über  den  Anfall  an  Einnahmen  und  Ausgaben
  1.  in  den  vorangegangenen  Monaten  des  jeweils  laufenden  Rechnungsjahrs  und  2.  im
letzten  Monat  unter  Einhaltung  der  Rubrikenordnung  des  Rechnungshauptbuchs  zu  verbinden.

Diesem  Rechnungsauszug  ist  ein  Nachweis  darüber  beizugeben,  wieviel  jede  einzelne
Gemeinde  des  Oberamtsbezirks  1.  in  den  vorangegangenen  Monaten  des  laufenden
Rechnungsjahrs  und  2.  im  letzten  Monat  an  Staatssteuern,  Amtstörperschaftssteuern
und  Brandschadensumlage  zur  Oberamtspflege  geliefert  hat.

F.  13.

Ebenso  hat  der  Landarmenpfleger  allmonatlich  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde
  seinen  nach  der  Ordnung  des  Hauptbuchs  aufzustellenden  Rechnungs=  und  Kassenbericht
  zu  erstatten.  In  demselben  sind  die  Lieferungen  der  einzelnen  Bezirke  an  der  Kreisumlage
  sowohl  in  den  vorausgegangenen  Monaten  des  Rechnungsjahrs  als  auch  im
letzten  Monat  nachzuweisen.

Gleichzeitig  mit  jeder  Kreisumlagelieferung  an  die  Landarmenpflege  hat  der  Oberamtspfleger,
  beziehungsweise  in  Stuttgart  die  Gemeindebehörde,  dem  Vorsitzenden  der
Landarmenbehörde  den  Betrag  der  an  die  Landarmenpflege  erfolgten  Lieferung  anzuzeigen.

S.  14.

Je  auf  den  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Januar  und  1.  April  hat  der  Ortsvorsteher
dem  Bezirksamt  unter  Angabe  des  Tags  und  der  Beträge  der  einzelnen  Lieferungen
anzuzeigen,  wieviel  in  den  letzten  drei  Monaten  von  seiner  Gemeinde  an  Staatssteuern,
Amtskörperschaftssteuern  und  Brandschaden  an  die  Oberamtspflege  geliefert  worden  ist.
Aus  diesem  Anlaß  hat  der  Ortsvorsteher  den  Gang  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der
Steuern  zu  überwachen.  (Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  30.  September
  1824,  Reg.  Blatt  S.  788.)
        <pb n="465" />
        407
8.  1.

Die  Verwaltungsbehörde,  welcher  die  monatlichen  Kassenberichte  zu  erstatten  sind
(8.  11)  hat  dieselben  sofort  nach  ihrem  Einlauf  zu  prüfen  und  nachrechnen  zu  lassen,
auch  die  etwa  veranlaßten  Verfügungen  zu  treffen.

Das  Oberamt  hat  die  vierteljährlichen  Steuerlieferungsberichte  der  Ortsvorsteher
G.  14)  nach  Eingang  derselben  mit  den  Kassenberichten  des  Oberamtspflegers  (§.  12)
zu  vergleichen  und  etwaige  Verschiedenheiten  alsbald  zu  untersuchen;  auch  hat  das  Oberamt
  an  der  Hand  der  Kassenberichte  des  Oberamtspflegers  und  der  Steuerlieferungsberichte
  der  Ortsvorsteher  darüber  zu  wachen,  daß  der  Steuereinzug  seinen  gesetzlichen
Fortgang  hat  und  daß  die  eingezogenen  Staatssteuern  und  sonstigen  fremden  Gelder  rechtzeitig
  an  die  vorgeschriebenen  Kassenstellen  abgeliefert  werden.

Der  Vorsitzende  der  Landarmenbehörde  hat  die  ihm  erstatteten  Lieferungsberichte
(§.  13)  mit  den  vom  Landarmenpfleger  zu  erstattenden  Kassenberichten  und  in  einzelnen
Fällen  mit  dessen  Buchungen  selbst  zu  vergleichen.

S.  16.

Bei  der  jährlichen  Rechnungsrevision  sind  die  in  Betracht  kommenden  monatlichen
Kassenberichte  und  Lieferungsanzeigen  mit  dem  Inhalt  der  Rechnung  zu  vergleichen.

V.  Kassenrevisionen.  Allgemeines.

§.  17.

Wenn  einer  der  in  §.  1  genannten  Rechner  mehrere  öffentliche  Kassen  verwaltet,
oder  als  Vormund,  Pfleger,  Konkurs-,  Zwangs=  oder  Nachlaßverwalter  aufgestellt  ist,
hat  sich  eine  bei  demselben  vorzunehmende  Kassenrevision  stets  auf  sämmtliche  von  ihm
geführten  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Verwaltungen  zu  erstrecken.

Unterstehen  die  verschiedenen  Kassen  des  Rechners  verschiedenen  Verwaltungsbehörden,
so  ist  die  Kassenrevision  Obliegenheit  derjenigen  Behörde  des  Departements  des  Innern,
welcher  die  Hauptverwaltung  des  Rechners  untersteht  (§§.  1  und  6).

Von  dem  Ergebniß  der  Kassenrevision  sind  in  einem  solchen  Fall  die  Behörden
der  sämmtlichen  Nebenkassen  des  Rechners,  auch  wenn  dieselben  nicht  dem  Departement
des  Innern  angehören,  in  Kenntniß  zu  setzen.  Diese  Mittheilungen,  welche,  wenn  die
Kassenrevision  keinen  Anstand  ergeben  hat,  in  einfachster  Form  mittels  Formulars  ohne
        <pb n="466" />
        408

Einsetzung  von  Beträgen  erfolgen  können,  ersetzen  in  der  Regel  die  Vornahme  besonderer
Kassenstürze  bei  den  dem  Departement  des  Innern  unterstehenden  Nebenkassen  des
Rechners.

Den  einer  Nebenkasse  oder  Nebenverwaltung  vorgesetzten  Justizbehörden  ist  von
dem  Ergebniß  der  Kassenrevision  nur  dann  Nachricht  zu  geben,  wenn  sich  bei  derselben
ein  Anstand  ergeben  hat.

VI.  Kasseurevision  bei  den  Gemeinderechnern.

8.  18.

Bei  den  Gemeinderechnern  und  Gemeindestiftungsrechnern,  deren  ordentliche  Jahreseinnahmen
  3000  nicht  übersteigen,  ist  jährlich  mindestens  ein  unvermutheter  Kassensturz,
  bei  allen  übrigen  Gemeinderechnern  und  Gemeindestiftungsrechnern  sind  jährlich
mindestens  zwei  unvermuthete  Kassenstürze  vorzunehmen.  Die  Vornahme  dieser  Kassenstürze
  ist  Obliegenheit  des  Ortsvorstehers;  bei  den  Rechnern  von  Gemeindestiftungen  im
Sinne  des  Art.  45  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891  ist  dem  ersten  Ortsgeistlichen  die
Theilnahme  anheimzugeben.

Außerdem  ist  bei  den  Gemeinderechnern  und  Gemeindestiftungsrechnern  aus  Anlaß
des  Rechnungsabschlusses  ein  Kassensturz  vorzunehmen,  und  zwar  durch  den  Verwaltungsaktuar,
  sofern  dieser  den  Rechnungsabschluß  besorgt,  sonst  durch  den  Ortsvorsteher.  In
beiden  Fällen  kann  die  Beiziehung  einer  Urkundsperson  unterbleiben.

Wenn  der  Rechner  mehrere  Kassen  verwaltet,  so  ist  der  mit  dem  Rechnungsabschlusse
zu  verbindende  Kassensturz  nur  aus  Anlaß  des  Abschlusses  der  Rechnung  der  Hauptverwaltung
  vorzunehmen,  jedoch  auf  die  Nebenkassen  (§F.  17)  auszudehnen.

Dem  Oberamt  bleibt  die  Vornahme  unvermutheter  Kassenstürze  bei  den  Gemeinderechnern
  und  Gemeindestiftungsrechnern  aus  besonderen  Gründen  unbenommen.

8.  19.

Die  Nachrechnung,  welche  in  Verbindung  mit  dem  beim  Rechnungsabschluß
vorzunehmenden  Kassensturz  zu  ziehen  ist,  liegt  dem  Rechnungssteller,  also  entweder  dem
Verwaltungsaktuar,  oder  dem  Rechner  selbst,  oder  wenn  ein  Rechnungshauptbuch  von  einem
Buchhalter  geführt  wird,  diesem  Letzteren  ob.  Die  vom  Rechner  selbst  gefertigte  Nachrechnung
  ist  vom  Ortsvorsteher  oder  einem  anderen  Gemeindebeamten  zu  prüfen.
        <pb n="467" />
        409

§.  20.

Bei  Vornahme  der  unvermutheten  Kassenstürze  und  der  zugehörigen  Nachrechnungen
  ist  folgendermaßen  zu  verfahren:

1)  Unmittelbar  nach  der  Ankunft  des  Ortsvorstehers  hat  derselbe  die  Kassenschlüssel
und  die  nicht  abgeschlossenen  Kassentagbücher  zur  Hand  zu  nehmen  und  den  Rechner
darüber  zu  Protokoll  zu  vernehmen:

a)  ob  der  Kassenschlüssel  in  mehreren  Exemplaren  vorhanden  ist  und  wo  zutreffendenfalls
  die  übrigen  Exemplare  verwahrt  sind;

b)  ob  außerhalb  der  Amtskasse  Gelder  verwahrt  sind  und  bejahendenfalls  wo;

)  ob  in  der  Amtskasse  keine  anderen  als  Amtsgelder  sich  befinden;

4)  ob  der  Rechner  Ouittungen  für  Zahlungen  besitzt,  welche  noch  nicht  geleistet
worden  sind;

e)  ob  alle  thatsächlich  vollzogenen  Einnahmen  und  Ausgaben  im  Kassentagbuch
eingetragen  sind.

2)  Hierauf  hat  sich  der  Ortsvorsteher  auf  Grund  des  Vermerks  auf  dem  ersten  Blatt
des  von  dem  Rechner  über  seine  Hauptverwaltung  geführten  laufenden  Tagbuchs  (§.  6)
zu  vergewissern,  welche  Nebenkassen  derselbe  verwaltet.  Sodann  sind  die  Bestände  der
Kassen  aller  öffentlichen  Verwaltungen  des  Rechners  einschließlich  von  Vormundschaften
u.  s.  w.  (§.  17)  zu  zählen,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß  die  gezählten  Gelder  erst  dann
in  die  Kasse  zurückgelegt  werden,  wenn  die  Zählung  aller  Kassenbestände  beendigt  ist.
Die  vom  Rechner  selbst,  sowie  die  von  Privaten  versiegelten  Geldrollen  mit  Gold=  und
Silbermünzen  sind  zu  öffnen;  dies  kann  bei  solchen  Rollen  unterbleiben,  bei  welchen  in
Folge  des  Gebrauchs  von  durchlochtem  Geldrollenpapier  die  Ränder  aller  in  ihnen  enthaltenen
  Münzen  sichtbar  sind.  Bei  Rollen  mit  Nickelmünzen,  welche  nicht  in  dieser
Weise  hergestellt  sind,  genügt  ein  stichprobeweises  Oeffnen.

Ueber  den  Erfund  ist  unter  Angabe  der  Geldsorten  eine  vom  Rechner  mitzuunterzeichnende
  Urkunde  aufzunehmen.

3)  Sofort  sind  —  gegebenenfalls  durch  den  zur  Nachrechnung  beizuziehenden  Rechnungsverständigen
  —  sämmtliche  laufenden  Kassentagbücher  je  durch  Uebertragung  der  in
den  geführten  Zahlungsverzeichnissen  für  die  Zeit  seit  dem  letzten  Abschluß  (§.  10)  sich
ergebenden  Summen  zu  ergänzen,  nachzurechnen  und  abzuschließen.
        <pb n="468" />
        410

Wenn  die  Rechnung  des  Vorjahres  bereits  abgeschlossen  ist,  so  ist  zu  prüfen,
ob  der  Einnahme-  beziehungsweise  Ausgabeüberschuß  richtig  in  das  laufende  Tagbuch
übertragen  ist.  Ist  der  Abschluß  für  das  Vorjahr  noch  nicht  erfolgt,  so  ist  für  die  be—
treffende  Verwaltung  auch  das  Tagbuch  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  nachzurechnen
und  abzuschließen.  Ebenso  ist  ein  etwa  bereits  angelegtes  Tagebuch  für  das  folgende
Rechnungsjahr  (8.  8  Abs.  4)  abzuschließen.

Wenn  hienach  mehrere  Kassentagbücher  für  den  Kassensturz  in  Betracht  kommen,
ist  die  Summe  der  Einnahmen  und  der  Ausgaben  von  jedem  Tagbuch  wie  auch  die  Gesammtsumme
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  in  dem  Kassensturzprotokoll  aufzuführen.

Das  Ergebniß  der  Tagbuchsabschlüsse  ist  mit  dem  Kassenerfund  zu  vergleichen;
ergibt  sich  dabei  ein  erheblicher  Unterschied,  so  ist  der  Rechner  sofort  darüber  zu  Protokoll
  zu  vernehmen  und  das  nach  Lage  der  Sache  Erforderliche  einzuleiten.

4)  An  die  Vergleichung  der  Tagbuchsabschlüsse  mit  dem  Kassenerfund  (Ziff.  3)  schließt
sich  alljährlich  mindestens  bei  einem  unvermutheten  Kassensturze  eine  vollständige
Nachrechnung  des  Rechnungshauptbuchs  beziehungsweise  Rechnungshandbuchs
  (Nachrechnung  im  engeren  Sinn)  der  Hauptverwaltung  des  Rechners,  sowie
der  übrigen  von  ihm  geführten,  unter  der  Aufsicht  des  Departements  des  Innern  stehenden
Verwaltungen  desselben  an,  während  bei  weiteren  unvermutheten  Kassenstürzen  die  Tagbuchsnachrechnung
  mit  stichprobeweiser  Vergleichung  der  Belege  genügt.

Die  Ziehung  der  vollständigen  Haupt=  bezw.  Handbuchnachrechnung  ist
ebenfalls  in  erster  Linie  Sache  des  Ortsvorstehers.  Ist  er  aber  nicht  Rechnungsverständiger
  oder  sonst  nicht  in  der  Lage,  dieses  Geschäft  zu  besorgen,  so  ist  dasselbe  einem
vom  Rechner  durchaus  unabhängigen  rechnungsverständigen  Beamten  oder  Geschäftsmann
zu  übertragen;  in  Gemeinden,  für  welche  ein  Verwaltungsaktuar  aufgestellt  ist,  ist  dieser
Lettere  damit  zu  betrauen,  jedoch  unter  geeigneter  Vorkehr  dafür,  daß  die  Vornahme  des
Kassensturzes  eine  unvermuthete  bleibt.

Das  Ergebniß  der  Haupt=  bezw.  Handbuchnachrechnung  ist  sofort  nach  ihrer
Beendigung  mit  dem  Ergebniß  der  Tagbuchsnachrechnung  zu  vergleichen.  Ein  erheblicher
Unterschied,  welcher  sich  nicht  dadurch  rechtfertigt,  daß  das  Haupt=  bezw.  Handbuch  zur
Zeit  des  unvermutheten  Kassensturzes  nicht  vollständig  auf  dem  Laufenden  ist,  ist  zu
untersuchen.

5)  Mit  der  Haupt  bezw.  Handbuchnachrechnung  ist  eine  Vergleichung  der  Rech-
        <pb n="469" />
        411

nungsbelege  mit  den  Einträgen  im  Rechnungshaupt-  bezw.  Handbuch  und,  soweit
dieses  zur  Zeit  des  Kassensturzes  nicht  auf  dem  Laufenden  ist,  mit  den  Tagbucheinträgen
zu  verbinden.  Hiebei  sind  die  Belege  zu  prüfen  und  nöthigen  Falls  wenigstens  stichprobeweise
  nachzurechnen.  Bei  Lieferungslisten  von  Untereinbringern  ist  insbesondere  auf  das
Datum  zu  achten.  In  wieweit  bei  sehr  großen  Verwaltungen  die  stichprobeweise  Vergleichung
  der  Belege  genügt,  muß  dem  Ermessen  des  den  Kassensturz  vornehmenden
Beamten  überlassen  werden.

6)  Bei  der  Nachrechnung  ist  durch  den  Ortsvorsteher  unter  Mitwirkung  des  etwa
beigezogenen  bezw.  beizuziehenden  Rechnungsverständigen  (Ziff.  4)  auf  Grund  seiner
Kenntniß  des  Gangs  der  Verwaltung  und  nöthigen  Falls  auf  Grund  der  Durchsicht  der
Gemeinderathsprotokolle  in  umsichtige  Erwägung  zu  ziehen,  ob  Einnahmen,  welche  angefallen
sein  müssen  oder  mit  Wahrscheinlichkeit  angefallen  sein  sollten,  rechtzeitig  und  im  vollen
Betrag  gebucht  sind.  Ergeben  sich  hiebei  Zweifel,  so  sind  geeignete  Erhebungen  zu  machen,
insbesondere  auffallende  Ausstände  den  Schuldnern  zur  Anerkennung  mitzutheilen.“)

Letzteres  ist  insbesondere  bei  auffallenden  Ausständen  im  Steuerabrechnungsbuch,  bei
Holz=  und  Pachtgeldern,  sowie  bei  Kapitalzinsen  nicht  zu  unterlassen,  auch  sind  von  Zeit
zu  Zeit  einzelne  Steuerpflichtige  um  Ueberlassung  ihrer  Steuerbüchlein  zur  Prüfung  in
der  Richtung  zu  ersuchen,  ob  in  denselben  nicht  höhere  Schuldigkeiten  und  Abzahlungen
eingetragen  sind,  als  im  Abrechnungsbuch.  Diese  Maßregel  ist  entbehrlich,  wenn  bei
einer  Steuereinnehmerei  ein  ständiger  Kontrolleur  aufgestellt  ist.

Bei  der  Prüfung  der  Verrechnung  von  Holz=  und  sonstigen  Versteigerungserlösen
ist  darauf  zu  achten,  ob  kein  Versteigerungsprotokoll  fehlt.

Für  Beachtung  vorstehender  Gesichtspunkte  ist  im  Falle  der  Beiziehung  eines  besonderen
  Rechnungsverständigen  nicht  bloß  dieser,  sondern  auch  der  Ortsvorsteher  verantwortlich.


7)  Anläßlich  der  Nachrechnung  sind  ferner  die  monatlichen  Kassenberichte  des  Rechners,
soweit  solche  zu  erstatten  sind,  mit  den  Einträgen  im  Kassentagbuch  und  Rechnungsbuch
zu  vergleichen.

8)  Wenn  bei  der  Kasse  ein  Kontrolleur  angestellt  ist,  sind  bei  der  Nachrechnung  auch

 

*)  Die  vorgeschriebene  jährliche  Ausstandsverurkundung  (Art.  17  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1824,  über  die
bei  den  einzelnen  Steuerpflichtigen  haftenden  Rückstände,  Reg.  Blatt  S.  531)  wird  hiedurch  nicht  berührt.
4
        <pb n="470" />
        412

die  Kontrollbücher  zur  Vergleichung  nicht  nur  bezüglich  der  Summen,  sondern  auch  bezüglich
  einzelner  Posten  heranzuziehen.

9)  Sofern  die  Verwaltung  im  Geschäftsverkehr  mit  einer  Bank  steht,  ist  mit  derselben
zu  vereinbaren,  daß  die  Mitunterzeichnung  der  vom  Rechner  in  diesem  Verkehr  auszustellenden
  Anweisungen  und  Checks  durch  den  Ortsvorsteher  oder  einen  besonders  hiemit
betrauten  Gemeindebeamten  Bedingung  für  die  Gültigkeit  der  Anweisungen  und  Checks
ist.  Die  Checkformulare  sind  unter  gemeinschaftlichem  Verschluß  des  Rechners  und  des
Ortsvorstehers  oder  seines  Vertreters  zu  verwahren.  Der  Ortsvorsteher  oder  der  mit
seiner  Vertretung  beauftragte  Beamte  hat  über  die  von  ihm  mitunterzeichneten  Anweisungen
oder  Checks  unter  Angabe  von  Betrag  und  Datum  der  Abhebungen  ein  Verzeichniß  zu
führen,  welches  bei  den  Nachrechnungen  zur  Vergleichung  mit  den  Buchungen  des  Rechners
heranzuziehen  ist.

Ferner  ist  der  Betrag  des  Guthabens  der  Verwaltung  zur  Zeit  des  Kassensturzes
auf  Grund  des  letzten  Rechnungsauszugs  der  Bank  und  der  nach  den  Büchern  der  Kasse
inzwischen  gemachten  Anlagen  und  Abhebungen  zu  berechnen.  Sodann  ist  die  Bank  um
eine  Bestätigung  zu  ersuchen,  ob  das  berechnete  Guthaben  (abgesehen  von  den  laufenden
Kontokorrentzinsen)  mit  der  Buchung  der  Bank  übereinstimmt.

10)  Wenn  beim  Kassensturz  Empfangsbescheinigungen  für  gebuchte  Zahlungen  in
erheblicherem  Betrag  nicht  vorliegen,  insbesondere  weil  solche  erst  kurz  vor  dem  Kassensturz
  gemacht  worden  sind,  so  sind  die  betreffenden  Posten  zur  nachträglichen  Prüfung
der  Empfangsbescheinigung  vorzumerken,  sofern  es  nicht  angezeigt  ist,  den  im  Tagbuch
eingetragenen  Empfänger  um  Bestätigung  des  Empfangs  zu  ersuchen.

11)  Wenn  das  Kassensturzgeschäft  unterbrochen  werden  muß,  so  sind  Bücher  und
Belege  von  dem  den  Kassensturz  besorgenden  Beamten  und  dem  Rechner  unter  gemeinschaftlichen
  Verschluß  zu  nehmen.

12)  Im  Uebrigen  ist  es  Sache  des  Gemeinderaths,  die  durch  etwaige  besondere  Verhältnisse
  einer  Verwaltung  bedingten  Maßregeln  zu  treffen.

S.  21.
Die  Vorschriften  der  §§.  18  bis  20  finden  auf  die  Rechner  der  Gemein  deverbände,

  sowie  auf  die  Theilgemeinderechner,  und  zwar  auf  die  Letzteren  unter
Berücksichtigung  der  Bestimmungen  über  die  Vereinfachung  des  Rechnungswesens  der
        <pb n="471" />
        413

Theilgemeinden  (Art.  11  des  Gesetzes  vom  17.  September  1853,  Reg.  Blatt  S.  389,
Ziff.  5  von  Nr.  VI  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  30.  Oktober  1848,  Reg.  Blatt  S.  493),  entsprechende  Anwendung.

§.  22.
Die  Einhaltung  der  Vorschriften  der  §§.  18  bis  21  durch  die  Gemeindebehörden
ist  von  den  Oberämtern  bei  der  jährlichen  Rechnungsrevision  zu  überwachen.

8.  23.

Bei  jeder  an  Ort  und  Stelle  stattfindenden  Abhör  einer  Gemeinde=  oder
Gemeindestiftungsrechnung  (Lokalabhör)  hat  der  Oberamtmann  einen  Kassensturz
vorzunehmen.

Die  Nachrechnung  zu  diesem  Kassensturz  ist,  wenn  bei  der  betreffenden  Verwaltung
ein  Buchhalter  oder  ein  Kontrolleur  angestellt  ist,  von  diesem,  wenn  der  Rechner  seine
Rechnung  selbst  stellt,  durch  einen  von  ihm  unabhängigen  Gemeindebeamten,  sonst  durch
den  Verwaltungsaktuar  vor  dem  Abhörtermin  rechnerisch  vorzubereiten,  wobei  die  zum
Rechnungsabschluß  gefertigte  Nachrechnung  benützt  werden  kann.  Die  sachliche  Prüfung
nach  den  Gesichtspunkten  des  §.  20  Ziff.  6  liegt  dem  Oberamtmann  ob,  welcher  hiedurch
etwa  veranlaßte  Verfügungen  alsbald  zu  treffen  hat.

8.  24.

Für  die  Kassenrevision  in  den  größeren  Stadtgemeinden  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  18  bis  23  mit  folgenden  besonderen
Bestimmungen:

1)  Mit  Vornahme  der  unvermutheten  und  der  beim  Rechnungsabschluß  vorzunehmenden

  Kassenstürze  kann  der  Gemeinderath  an  Stelle  des  Stadtvorstands
ein  Gemeinderathsmitglied  oder  einen  besonders  hiefür  angestellten  Beamten
betrauen.
Aus  Anlaß  der  Rechnungsprüfungsverhandlungen  (Justifizirung  der  Rechnungen,
vergl.  §.  17  ff.  der  Vasüzung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  November
1891,  Reg.  Blatt  S.  279)  braucht  in  der  Regel  weder  vom  Gemeinderath,
noch  vom  Vezirksamt  ein  Kassensturz  vorgenommen  zu  werden.

15
        <pb n="472" />
        414

3)  Dem  Gemeinderath  bleibt  es  überlassen,  für  die  einzelnen  städtischen  Verwaltungen
  deren  Eigenart  entsprechende  besondere  Kassenkontrollevorschriften
zu  erlassen,  welche  insoweit  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern
zu  unterstellen  sind,  als  sie  den  Vorschriften  dieser  Verfügung  widersprechen.

VII.  Kasseurevision  bei  den  Amtskörperschaftsrechnern.

§.  25.

Bei  jedem  Amtstörperschaftsrechner,  insbesondere  bei  dem  Oberamtspfleger  und
dem  Oberamtssparkassier,  hat  das  Oberamt  neben  dem  in  §.  83  des  Verwaltungsedikts
  vorgeschriebenen  Kassensturz  des  Amtsversammlungsausschusses  jährlich
zwei  unvermuthete  Kassenstürze  vorzunehmen.  Aus  Anlaß  der  Rechnungsabhör  kann
ein  Kassensturz  mit  Rücksicht  auf  den  vorangegangenen,  vom  Amtsversammlungsausschuß
in  Gemäßheit  des  §.  83  des  Verwaltungsedikts  vorgenommenen  Kassensturz  in  der  Regel
unterbleiben.

Die  Befugniß  und  Verpflichtung  des  Oberamts  zur  Vornahme  außerordentlicher
Kassenstürze  aus  besonderer  Veranlassung  bleibt  unberührt.

 

S.  26.

Auf  das  Verfahren  bei  den  unvermutheten  Kassenstürzen  und  den  zugehörigen  Nachrechnungen
  bei  den  Amtskörperschaftsrechnern  sind  die  Vorschriften  des  §.  20  entsprechend
anzuwenden.  Es  ist  also  insbesondere  mit  einem  der  im  Jahr  vorzunehmenden  unvermutheten
  Kassenstürze  eine  vollständige  Nachrechnung  zu  verbinden,  während  bei  dem
weiteren  unvermutheten  Kassensturz  eine  genaue  Tagbuchsnachrechnung  mit  stichprobeweiser
Prüfung  und  Vergleichung  der  Belege  genügt.

Für  die  sachgemäße  Vornahme  des  Geschäfts  ist  der  Oberamtmann,  welchem  die
Zuziehung  des  oberamtlichen  Revisionsassistenten  oder  einer  anderen  Hilfsperson  überlassen
bleibt,  verantwortlich.

Bei  den  Kassenstürzen  bei  der  Oberamtspflege  hat  eine  Vergleichung  der  vierteljährlichen
  Lieferungsberichte  der  Ortsvorsteher  (§.  14)  und  etwaiger  von  dem  Oberamtmann
  anläßlich  seiner  Anwesenheit  in  den  Bezirksgemeinden  gemachten  Vormerkungen
über  die  seit  dem  letzten  Vierteljahrsbericht  bewerkstelligten  Lieferungen  an  Steuern,
        <pb n="473" />
        415

Brandschaden  u.  s.  w.,  sowie  der  dem  Oberamt  über  die  Bezahlung  und  Verrechnung
der  Brandentschädigungsgelder  (Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  Juni
1863,  Reg.  Blatt  S  .  o  und  über  die  von  der  Straßenbaukasse  geleisteten  Baarzuschüsse')
zugegangenen  Nachrichten  mit  den  Buchungen  des  Oberamtspflegers  stattzufinden.

Die  in  Folge  des  Aufrechnungsverhältnisses  mit  der  Ministerialkasse  des  Innern,  der
Staatshauptkasse,  dem  Kriegszahlamt  und  der  Brandversicherungshauptkasse  von  der
Oberamtspflege  diesen  Kassenstellen  bezw.  den  Straßenbauinspektionen  zur  Aufrechnung
vorzulegenden  Zahlungsbelege  und  Aufrechnungsverzeichnisse  sind  den  genannten  Stellen
durch  Vermittlung  des  Oberamts  einzusenden,  auch  hat  der  Oberamtspfleger  über  alle
diese  Belege  ein  fortlaufendes  Verzeichniß  unter  Angabe  von  Betrag  und  Tag  der
Zahlung  zu  führen,  welches  dem  Oberamt  mit  jeder  Sendung  vorzulegen,  vom  oberamtlichen
  Revisionsassistenten  hinsichtlich  seiner  Uebereinstimmung  mit  den  eingesandten  Belegen
  zu  beurkunden  und  sofort  der  Oberamtspflege  zurückzugeben  ist.  Dieses  Verzeichniß
hat  bei  der  Nachrechnung  die  zur  Aufrechnung  vorgelegten  Ausgabebelege  zu  ersetzen.

Die  Führung  eines  solchen  Verzeichnisses  kann  unterbleiben,  wenn  Conzepte  der
Aufrechnungen,  welche  die  einzelnen  Zahlungen  enthalten,  bei  der  Oberamtspflege  zurückbehalten
  werden,  nachdem  sie  vom  oberamtlichen  Revisionsassistenten  hinsichtlich  ihrer
Uebereinstimmung  mit  der  durch  Vermittlung  des  Oberamts  abzusendenden  Reinschrift
verglichen  sind.

Wenn  am  Tag  des  Kassensturzes  Empfangsbescheinigungen  für  Baarlieferungen
an  die  obengenannten  Kassenstellen,  sowie  für  Zinsscheinlieferungen  an  die  Staatsschuldenkasse
  noch  nicht  vorliegen,  so  ist  über  die  betreffenden  Posten  in  der  Kassensturzurkunde
Vormerkung  zu  machen  und  die  betreffenden  Kassenstellen  sind  vom  Oberamt  um
Bestätigung  der  Lieferung  zu  ersuchen,  sofern  im  einzelnen  Fall  nicht  eine  nachträgliche
Prüfung  der  Empfangsbescheinigungen  nach  Eingang  oder  eine  Vergleichung  der  Posteinlieferungsscheine
  für  genügend  erachtet  wird.

 

VIII.  Kasseurevision  bei  den  Rechnern  der  Landarmenverbände.

§.  27.
Auf  die  Vornahme  der  Kassenstürze  bei  den  Rechnern  der  Landarmenverbände,  insbesondere
  bei  den  Landarmenpflegern,  finden  die  Vorschriften  des  VII.  Abschnitts
3  *)  Erla  des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  Dezember  1891,  M.-A.-Blatt  S.  404.
        <pb n="474" />
        416

dieser  Verfügung  entsprechende  Anwendung  (88.  17  und  18  der  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  15.  Juli  1889,  Reg.  Blatt  S.  224).

Bei  der  Nachrechnung  zu  den  Kassenstürzen  bei  der  Landarmenpflege  sind  außer  den
Kassenberichten  des  Landarmenpflegers  insbesondere  die  Lieferungsberichte  der  Oberamtspfleger
  (§.  13)  und  die  Benachrichtigungen  des  Ministeriums  des  Innern  über  Zahlungsanweisungen
  gemäß  Art.  10  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über
den  Unterstützungswohnsitz,  vom  2.  Juli  1889  (Reg.  Blatt  S.  217)  sowie  gemäß  Art.  20
Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangserziehung  Minderjähriger,  vom  29.  Dezember
1899  (Reg.  Blatt  S.  1284)  mit  den  Tag=  und  Hauptbucheinträgen  zu  vergleichen.

IX.  Kasseurevision  bei  Stiftungen,  welche  uicht  von  den  Gemeindebehörden
verwaltet  werden.

§.  28.

Auf  die  Kassenrevision  bei  den  nicht  von  den  Gemeindebehörden  verwalteten,  der
Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  unterstehenden  Stiftungen  finden,  soweit  nicht  die
Stiftungsurkunden  abweichende  Bestimmungen  treffen,  die  Vorschriften  des  VI.  Abschnitts
dieser  Verfügung  sinngemäße  Anwendung.  Die  erforderlichen  Einleitungen  zur  Durchführung
  der  Vorschriften  werden  von  den  betreffenden  Stiftungsaussichtsbehörden  getroffen.

X.  Verwahrung  und  Prüfung  der  Kapitalurkunden.
§.  29.

Für  die  Verwahrung  der  Kapitalurkunden  (Hypothekenbriefe,  Schuldscheine,  Schuldverschreibungen
  u.  s.  w.)  jeder  der  in  §.  1  genannten  Verwaltungen  ist  ohne  Rücksicht
auf  die  Höhe  des  Kapitalvermögens  der  einzelnen  Kasse  ein  vom  Rechner  unabhängiger
Kapitalbriefverwahrer  zu  bestellen,  welcher  über  die  ihm  übergebenen  Schuldurkunden  ein
fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen  und  stets  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten  hat.

Dem  Rechner  darf  derselbe  Kapitalurkunden  nur  gegen  Bescheinigung  ausfolgen.

Die  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine  der  dem  Kapitalbriefverwahrer  übergebenen
Schuldverschreibungen  hat  nicht  dieser,  sondern  der  Rechner  zu  verwahren.
        <pb n="475" />
        417

Bei.  Heimzahlung  von  Kapitalien  hat  der  Verwahrer  von  der  erfolgten  Eintragung
der  Zahlung  unter  den  Einnahmen  sich  zu  überzeugen  und  in  seinem  Verzeichniß  einen
entsprechenden  Vermerk  zu  machen.

Bei  Ausfolge  von  Schuldverschreibungen  aus  Anlaß  der  Aenderung  des  Zinsfußes
hat  der  Kapitalbriefverwahrer  darauf  zu  achten,  daß  ihm  die  neue  oder  abgeänderte  Schuldverschreibung
  in  angemessener  Zeit  wieder  übergeben  wird.  Im  Anstandsfalle  hat  er  der
betreffenden  Verwaltungsbehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Dasselbe  ist  bei  vorübergehender
Ausfolge  von  Hypothekenbriefen  zu  beachten.

Der  Kapitalbriefverwahrer  hat  die  Uebereinstimmung  der  von  ihm  verwahrten  Schuldurkunden
  mit  den  in  der  Rechnung  aufgeführten  Kapitalien  anläßlich  des  jährlichen
Rechnungsabschlusses,  von  welchem  er  durch  den  Vorstand  der  Verwaltungsbehörde  oder
den  Verwaltungsaktuar  in  Kenntniß  zu  setzen  ist,  zu  prüfen  und  das  Prüfungsergebniß
in  der  Rechnung  zu  beurkunden.

Ueber  die  Verwahrung  der  Kapitalbriefe  körperschaftlicher  Sparkassen  können  durch
das  Sparkassenstatut  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden.

§.  30.

Bezüglich  der  Prüfung  der  Kapitalbriefe  vor  der  Entlastung  der  Rechner
hat  es  bei  den  Rechnern  der  Stadtgemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  bei  den
Vorschriften  der  §§.  19  Abs.  3,  23  Abs.  2  und  35  der  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  18.  November  1891  (Reg.  Blatt  S.  279)  sein  Verbleiben.

Bei  den  Verwaltungen  der  übrigen  Gemeinden  und  Gemeindestiftungen,  sowie  der
Amtskörperschaften  hat  sich  der  Oberamtmann  aus  Anlaß  der  Rechnungsabhör  alljährlich
  zu  überzeugen,  ob  die  Kapitalurkunden  der  Verwaltung  vorhanden  und  vorschriftsmäßig
  beschaffen  sind,  sowie  ob  die  in  der  abzuhörenden  Rechnung  aufgeführten
Kapitalbeträge  mit  den  Kapitalurkunden  übereinstimmen.  Hiebei  können  zum  Vorlesen
der  Rechnungseinträge  und  zum  gleichzeitigen  Nachlesen  des  Verzeichnisses  des  Kapitalbriefverwahrers
  einzelne  Gemeinderaths=  bezw.  Amtsversammlungsmitglieder  beigezogen  werden.

Wenn  die  Kapitalien  in  der  revidirten  und  abzuhörenden  Rechnung  selbst  nicht  einzeln
aufgeführt  sind,  so  ist  der  Prüfung  der  Kapitalurkunden  das  einen  Bestandtheil  der
Rechnung  bildende,  der  jährlichen  Revision  unterliegende,  besondere  Kapitalienverzeichniß
  zu  Grund  zu  legen.
        <pb n="476" />
        418

Die  Urkunden  über  neuausgeliehene  Kapitalien,  welche  in  der  revidirten  Rechnung
noch  nicht  gebucht  sind,  werden  an  der  Hand  des  laufenden  Rechnungshand-(Haupt-)buchs
und  Kassentagbuchs  geprüft.

Findet  die  Rechnungsabhör  nicht  am  Sitz  der  betreffenden  Verwaltung  statt,  so  ist
die  Prüfung  der  Kapitalurkunden  bei  der  nächsten  Anwesenheit  des  Oberamtmanns  in
der  Gemeinde  nachzuholen.  ’

Die  Prüfung  der  Kapitalbriefe  der  Landarmenverbände  ist  Sache  des  Vorsitzenden
der  Landarmenbehörde,  welcher  die  erforderliche  Anzahl  von  Ausschußmitgliedern  zu  dem
Geschäft  beiziehen  wird.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Kapitalbriefe  finden  auch
auf  die  nicht  von  den  Gemeindebehörden  verwalteten,  der  Aufsicht  der  Behörden  des  Departements
  des  Innern  unterstehenden  Stiftungen  sinngemäße  Anwendung.

XI.  Verurkundung  der  Darlehen.
S.  31.

Die  Verwaltungsbehörden  der  in  §.  1  genannten  Körperschaften  und  Stiftungen
haben  die  Darlehensschuldner  derselben  längstens  alle  vier  Jahre  zu  veranlassen,  ihre
Darlehensschuldigkeiten  unterschriftlich  anzuerkennen.  Auf  Inhaberschuldverschreibungen
erstreckt  sich  diese  Vorschrift  nicht.

Darüber,  ob  diese  Verurkundung  alljährlich  oder  alle  zwei,  drei  oder  vier  Jahre
stattzufinden  hat,  ist  von  den  Verwaltungsbehörden  ausdrücklich  Beschluß  zu  fassen.)

Die  Schuldanerkenntnisse  sind  nicht  vom  Rechner,  sondern  von  dem  Vorstand
der  betreffenden  Verwaltungsbehörde  oder,  wenn  ein  Kontrolleur  angestellt  ist,  von  diesem
herbeizuführen,  auch  kann  der  Verwaltungsaktuar  oder  sonst  ein  geeigneter  Beamter  mit
dem  Geschäft  betraut  werden.

Die  Aufforderung  der  Schuldner  hat  auf  eine  für  den  Schuldner  möglichst  wenig
belästigende  Weise  zu  erfolgen.

Die  Satzungen  der  körperschaftlichen  Sparkassen  können  abweichende  Bestimmungen
treffen.

Dispensationen  von  der  Kapitalienverurkundung,  welche  einzelnen  Rechnern  zur  Zeit
der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verfügung  ertheilt  sind,  treten  außer  Wirksamkeit.

*  Die  Vorschriften  über  die  Ausstandsverurkundung  (Art.  17  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1824,  Reg.  Blatt
S.  531)  werden  durch  diese  Bestimmungen  nicht  berührt.
        <pb n="477" />
        419

XII.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Kassenkontrolle  bei  den  von  den  Körperschaften
betriebenen  Sparkassen,  insbesondere  den  Oberamtssparkassen.
§.  32.

Soweit  die  Einführung  einer  von  den  Vorschriften  des  III.  Abschnitts  dieser  Verfügung
  abweichenden  Kassenbuchführung  für  die  Sparkassenverwaltungen  als  Bedürfniß
erscheint  (§.  3),  ist  die  für  die  einzelne  Sparkasse  getroffene  Einrichtung  in  deren
Satzung  oder  in  einer  der  Genehmigung  der  Kreisregierung  zu  unterstellenden  Dienstanweisung

  zu  regeln.
F.  33.

Bei  jeder  Sparkasse,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  ihres  Vermögens,  ist  ein  Kontrolleur
  (Gegenrechner)  aufzustellen,  dessen  Amtsobliegenheiten  in  der  Sparkassensatzung
oder  durch  eine  besondere  Dienstanweisung  zu  regeln  sind.

Der  Kontrolleur  hat  insbesondere  für  sämmtliche  Spareinlagen  und  Kapitalrückzahlungen
  sowie  für  sämmtliche  Abhebungen  im  Kontokorrent=  oder  Checkverkehr  gemeinschaftlich
  mit  dem  Kassier  zu  bescheinigen.

Er  hat  für  alle  von  ihm  zu  kontrollirenden  Einnahmen  ein  gemeinsames  Kontrollbuch
  oder  für  die  verschiedenen  Einnahmen  gesonderte  Kontrollbücher  zu  führen.  Bei
jeder  Empfangsbescheinigung  hat  er  die  Seitenzahl  des  Kontrollbuchs  oder,  wenn  dessen
Einträge  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  werden,  die  Kontrollnummer  zu  vermerken.

Bei  den  Monatskassenstürzen  des  Sparkassiers  (§.  10)  hat  der  Kontrolleur  mitzuwirken,
  die  monatlichen  Kassenberichte  (§.  11)  hat  er  auf  Grund  seiner  Mitwirkung  bei
den  Kassenstürzen  und  bezüglich  der  kontrollirten  Einnahmen  auf  Grund  seines  Kontrollbuchs
  mitzubeurkunden.

Einnahmen,  welche  nicht  zur  Kenntniß  des  Kontrolleurs  gelangten,  dürfen  nicht  nach
den  Büchern  des  Kassiers  in  den  Kontrollbüchern  nachgetragen  werden,  dagegen  ist  ein
entsprechender  Vermerk  über  die  nichtkontrollirten  Posten  im  Kontrollbuch  zu  machen.

Wenn  der  Kontrolleur  beim  monatlichen  Kassenbericht  oder  aus  anderem  Anlaß  die
Wahrnehmung  macht,  daß  sich  Posten,  welche  in  seinen  Büchern  laufen,  nicht  in  den
Büchern  des  Kassiers  finden,  und  wenn  sich  die  unterlassene  Buchung  nicht  sofort  als
Irrthum  aufklärt,  oder  wenn  sonstige  Unregelmäßigkeiten  entdeckt  werden,  hat  der  Kontrolleur
  dem  Oberamt  und  bei  Gemeindesparkassen  dem  Ortsvorsteher  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="478" />
        420
g.  34.

Wenn  irgend  möglich,  ist  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  der  Kontrolleur  stets  gleichzeitig
  mit  dem  Kassier  in  dem  Kassenzimmer  anwesend  ist.  Wenn  jedoch  die  Verhältnisse
der  Kasse  die  Aufstellung  eines  Kontrolleurs  im  Hauptamt  nicht  gestatten,  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  das  Amt  jedenfalls  keinem  Beamten  übertragen  wird,  dessen
Diensträume  von  denjenigen  der  Kasse  weit  entfernt  sind,  und  der  durch  auswärtige  Geschäfte
  oder  durch  Sitzungen  in  den  üblichen  Geschäftsstunden  öfters  verhindert  ist,  seine
Bescheinigungen  zu  ertheilen.

g.  35.

In  die  Satzung  jeder  körperschaftlichen  Sparkasse  ist  die  Bestimmung  aufzunehmen,
daß  für  Spareinlagen  und  Kapitalrückzahlungen  vom  Kassier  allein  nur  für  die  Dauer
einer  in  der  Satzung  zu  bestimmenden,  nicht  über  21  Tage  zu  erstreckenden  Frist  in  einer
die  Sparkasse  und  die  für  sie  haftende  Körperschaft  verpflichtenden  Weise  bescheinigt  werden
könne,  und  daß,  um  der  Bescheinigung  eine  unbeschränkte  Gültigkeit  zu  verschaffen,  deren
Mitunterzeichnung  durch  den  Kontrolleur  erforderlich  sei.

Wenn  der  Kontrolleur  stets  gleichzeitig  mit  dem  Kassier  anwesend  ist,  kann  bestimmt
werden,  daß  andere  als  von  beiden  Beamten  gemeinschaftlich  bescheinigte  Einlagen  und
Kapitalrückzahlungen  überhaupt  nicht  anerkannt  werden,  außer  sie  wären  in  die  Bücher
der  Kasse  eingetragen.

Ebenso  kann  festgesetzt  werden,  daß  bei  der  Bescheinigung  der  Abtretung  einer  Forderung
  der  Sparkasse,  sowie  bei  Stellung  von  Anträgen  und  Abgabe  von  Erklärungen
und  Bescheinigungen  in  Beziehung  auf  Einträge  im  Grundbuch  und  insbesondere  auf  die
Löschung  von  Hypotheken  die  Mitunterzeichnung  durch  den  Kontrolleur  erforderlich  ist.

Die  getroffenen  Bestimmungen  bezüglich  der  Nothwendigkeit  der  Mitunterzeichnung
der  Bescheinigungen  des  Kassiers  durch  den  Kontrolleur  für  die  Verpflichtung  der  Sparkasse
  sind  bei  Abgabe  von  Darlehen  in  die  gemäß  §.  58  der  Grundbuchordnung  mit  dem
HOypothekenbrief  zu  verbindende  Schuldurkunde  (Eintragsbewilligung)  aufzunehmen.

F.  36.

Die  gemäß  §.  35  Abs.  1  und  2  getroffene  Bestimmung  ist  auf  jedem  Einlageschein
oder  Sparbuch  mit  auffallender  Schrift  abzudrucken,  auch  ist  den  Einlagescheinen  und
        <pb n="479" />
        421
Sparbüchern  eine  Einrichtung  zu  geben,  daß  das  Erforderniß  der  Einholung  der  Mitunterschrift
  des  Kontrolleurs  den  Einlegern  in  die  Augen  fallen  muß.

Ferner  ist  durch  einen  an  geeigneter  Stelle  in  den  Kassenzimmern  anzubringenden
Anschlag  auf  die  Nothwendigkeit  der  Mitbescheinigung  durch  den  Kontrolleur  hinzuweisen,
auch  ist,  wenn  der  Kontrolleur  stets  anwesend  ist,  durch  eine  geeignete  Einrichtung  des
Dienstbetriebs  und  mündliche  Belehrung  der  Einzahlenden  dafür  zu  sorgen,  daß  es  thunlichst
  ausgeschlossen  ist,  daß  sich  ein  Einzahlender,  ohne  die  Mitunterschrift  des  Kontrolleurs
erlangt  zu  haben,  entfernt.

Bei  Einzahlungen  durch  die  Post  hat  der  Kassier  für  die  Mitunterzeichnung  des
Kontrolleurs  besorgt  zu  sein.

§.  37.

Die  Einführung  weiterer  Kontrollmaßregeln  durch  die  Sparkassensatzungen  bleibt
den  Gemeindebehörden  und  Amtsversammlungen  überlassen.  Soweit  solche  Einrichtungen
bestimmt  sind,  einzelne  der  in  dieser  Verfügung  vorgeschriebenen  Maßregeln  zu  ersetzen,
sind  die  betreffenden  Satzungsbestimmungen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  zu  unterstellen.

S.  38.

Wenn  in  genehmigten  Satzungen  von  Oberamtssparkassen  die  Vornahme  von
periodischen  Kassenstürzen  durch  den  Verwaltungs-(Amtsversammlungs-)  Ausschuß  vorgesehen
  ist,  so  können  hiedurch  die  durch  gegenwärtige  Verfügung  vorgeschriebenen  unvermutheten
  Kassenstürze  nicht  ersetzt  werden.

Xlll.  Schlußbestimmung.
F.  39.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  sofort  in  Anwendung.
Gleichzeitig  werden  die  bisherigen  Kassenkontrollvorschriften  aufgehoben,  und  zwar:
1)  der  Circularerlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Sicherung
des  Kassen=  und  Rechnungswesens  derjenigen  Korporationsrechner,  welche  zwei

oder  mehrere  von  verschiedenen  Behörden  abhängende  Kassen  verwalten,  vom
27.  September  1828  (I.  Erg.-Bd.  zum  Reg.  Blatt  S.  204);
        <pb n="480" />
        422

2)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verwahrung  der
Kapitalbriefe  der  Amtspflegen,  Gemeinden  und  Stiftungen,  vom  5.  Januar
1829  (I.  Erg.-Bd.  zum  Reg.  Blatt  S.  219);

3)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Dispensation  von  der
allgemeinen  Vorschrift  der  jährlichen  Verurkundung  der  Aktivkapitalien  der
Stiftungspflegen,  vom  27.  April  1829;

4)  der  Circularerlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Sicherung  des
Kassen=  und  Rechnungswesens  derjenigen  Korporationsrechner,  welche  zwei  oder
mehrere  von  verschiedenen  Behörden  abhängende  Kassen  verwalten,  vom
2.  November  1829  (I.  Erg.-Bd.  zum  Reg.  Blatt  S.  205);

5)  der  Gircularerlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Nachrechnungen
bei  den  Gemeinderechnungsabhören,  vom  1.  November  1830;

6)  der  Circularerlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung
monatlicher  Nachrechnungen  und  periodischer  Kassenstürze  bei  den  Amts-,
Gemeinde=  und  Stiftungspflegen,  vom  5.  Mai  1832  (I.  Erg.-Bd.  zum
Reg.  Blatt  S.  254);

7)  die  Ziff.  4  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Rechnungsabhörkosten  u.  s.  w.,  vom  6.  Februar  1834  (Reg.  Blatt  S.  128);

8)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Legitimation  der
Stiftungspfleger  zur  Führung  von  Pflegschaften  neben  der  Hauptkasse,  vom
3.  September  1841;

9)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Nachrechnung  bei  den
Rechnungsabhören,  vom  8.  Juni  1853;

10)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Sicherung  der  Kassenverwaltung
  bei  körperschaftlichen  Sparkassen,  vom  3.  August  1859;

11)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  denselben  Gegenstand,
vom  24.  April  1860;

12)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Beiziehung  der  oberamtlichen
  Revisionsassistenten  zu  den  Rechnungsabhören,  vom  21.  April  1868;

13)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Nachrechnung  bei  der
Rechnungsabhör,  vom  18.  Dezember  1873;
        <pb n="481" />
        423

14)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Zuziehung  von
Urkundspersonen  bei  Vornahme  der  Kassenstürze  durch  die  Verwaltungsaktuare
aus  Anlaß  des  Abschlusses  der  Gemeinde-  u.  s.  w.  Rechnungen,  vom
18.  Oktober  1884;

15)  der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Zuziehung  einer
Urkundsperson  bei  Fertigung  der  Nachrechnung,  aus  Anlaß  des  Abschlusses
der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen,  vom  7.  Dezember  1895.

Stuttgart,  den  9.  August  1902.
Pischek.

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
bekreffend  die  Grundbestimmungen  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereius.
Vom  8.  August  1902.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
31.  Juli  d.  J.  die  nachstehenden  von  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  durch
Beschluß  vom  26.  Juni  1902  festgestellten  neuen  Grundbestimmungen  dieser  öffentlich
rechtlichen  Körperschaft  gnädigst  zu  genehmigen  geruht.

Stuttgart,  den  8.  August  1902.
Für  den  Staatsminister:

Mosthaf.
Grundbestimmungen
der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeilsvereins.
F.  1.

Die  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  und  Fürsorge  Seiner  Majestät  des
Königs  und  unter  dem  besonderen  Protektorat  Ihrer  Majestät  der  Königin  stehende
Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  hat  zum  Zweck  die  oberste  Leitung  und  Vertretung
  aller  der  wirthschaftlichen  und  sittlichen  Hebung  der  ärmeren  Volksklassen  dienenden
        <pb n="482" />
        424

Wohlthätigkeitsbestrebungen  im  Königreich  Württemberg,  soweit  dieselbe  nicht  den  staatlichen,

  kirchlichen  oder  Gemeinde-Behörden  zukommt.

In  Erfüllung  dieser  Aufgabe  gehört  zum  Geschäftskreis  der  Centralleitung  insbesondere:
1)  die  Anregung  und  Förderung  einer  geordneten  Privatwohlthätigkeit  in  den

Gemeinden  und  Bezirken  wie  im  ganzen  Lande  im  Zusammenwirken  mit  der

bürgerlichen  und  der  kirchlichen  Armenpflege;

die  Förderung  und  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Mittel  die  finanzielle

Unterstützung  der  bestehenden  Anstalten  und  Vereine  für  wohlthätige  Zwecke,

die  Entgegennahme  und  Vermittlung  letztwilliger  oder  anderer  Zuwendungen

zur  Vertheilung  an  solche;

die  Fürsorge  für  Erziehung  und  Erwerbsbildung  der  Jugend  in  den  ärmeren

Volksklassen  durch  Anregung  zu  Gründung  und  durch  Unterstützung  von

Kinderpflegen,  Erziehungshäusern,  Erziehungsvereinen  und  Armenindustrieanstalten,

  Gewährung  von  Beiträgen  zur  Unterbringung  armer,  besonders

verlassener  oder  der  Verwahrlosung  ausgesetzter  Kinder  in  Anstalten  oder
in  geeigneten  Familien,  sowie  Verwilligung  von  Lehrgeldsbeiträgen;

4)  die  Gewährung  von  Beihilfen  zur  Gründung  und  Vermehrung  von  Ortsbibliotheken;


5)  die  Förderung  der  Krankenpflege  durch  Beiträge  zur  Ausbildung  und  Anstellung
  von  Krankenpflegerinnen,  sowie  zur  Beschaffung  der  für  die  Krankenpflege
  erforderlichen  Geräthe  und  sonstigen  Hilfsmittel;

6)  die  Anregung  zur  Gründung  neuer  Vereine  oder  Anstalten  für  sonstige
Wohlthätigkeitszwecke;

7)  die  unmittelbare  Aufsicht  (namentlich  bezüglich  der  Vermögensverwaltung)
über  diejenigen  Wohlthätigkeitsanstalten  und  Vereine,  welche  sich  dieser  Aufsicht
  unterstellt  haben:

§)  die  Hilfeleistung  bei  außerordentlichen  Nothfällen,  wie  bei  bedeutenderem  Hagel-,
Wasser=  oder  Brandschaden,  und  die  Sammlung  der  zu  diesem  Zweck  erforderlichen
  Mittel  (Nothstandsfonds);

9)  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  einzelne  Personen  bei  sonstigen  außerordentlichen
  Nothständen,  soweit  hiefür  Mittel,  namentlich  aus  vorhandenen  Stiftungen,
  zur  Verfügung  stehen;

1#.
—

3
        <pb n="483" />
        425

10)  die  Unterstützung  der  Staatsbehörden  durch  Abgabe  gutächtlicher  Aeußerungen
über  Fragen  der  öffentlichen  Wohlthätigkeit,  des  Jugend-Erziehungs-  und
Rettungswesens  und  durch  sonstige  sachgemäße  Berathung  auf  diesem  Gebiete;

11)  die  Herstellung  und  Unterhaltung  einer  Verbindung  mit  den  Organen  der
Wohlthätigkeitsbestrebungen  außerhalb  Württembergs;

12)  die  Ueberwachung  der  Verwaltung  der  Württembergischen  Sparkasse  nach
näherer  Vorschrift  der  für  Letztere  geltenden  Bestimmungen.

§.  2.

Die  Centralleitung,  welcher  die  Rechtsfähigkeit  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zukommt,  hat  ihren  Sitz  in  Stuttgart.

8.  3.

Die  Centralleitung  besteht  aus  einem  Vorstand  und  mindestens  12  weiteren,  theils
männlichen,  theils  weiblichen  Mitgliedern.

Die  Ernennung  derselben  erfolgt,  nach  Einholung  der  Zustimmung  Ihrer
Majestät  der  Königin,  durch  Seine  Majestät  den  König  auf  Lebenszeit  und
zwar,  abgesehen  vom  Vorstand,  auf  Vorschlag  der  Centralleitung;  die  Ernennung  wird
im  Staatsanzeiger  für  Württemberg  bekannt  gemacht.  In  gleicher  Weise  erfolgt  auf
Ansuchen  die  Enthebung  von  dem  Ante.

Die  Mitglieder  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich  und  haben  nur  bei  dienstlichen  Reisen
den  Ersatz  ihrer  Auslagen  zu  beanspruchen.  Ein  oder  nach  Bedarf  mehrere  Mitglieder
können  jedoch  gegen  feste  Besoldung  angestellt  werden,  wogegen  sie  ihre  ganze  Zeit  und
Kraft  dem  Dienste  der  Centralleitung  zu  widmen  haben.  Auf  diese  letzteren  Mitglieder
finden  bezüglich  der  allgemeinen  Dienstpflichten  die  für  die  württembergischen  Staatsbeamten
  geltenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung;  im  Uebrigen  werden  deren
dienstrechtliche  Verhältnisse  durch  Dienstvertrag  bestimmt.

8.  4.

Der  Vorstand  leitet  den  gesammten  Geschäftsgang,  führt  den  Vorsitz  in  den  Sitzungen,
sorgt  für  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse  und  vertritt  die  Centralleitung  nach
außen,  gerichtlich  und  außergerichtlich  (zu  vergl.  übrigens  8.  6  Abs.  3).  Auch  führt  er
        <pb n="484" />
        426
die  Dienstaufsicht  über  die  besoldeten  Mitglieder  und  die  weiteren  Beamten  der  Centralleitung.

Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Vorstand  durch  das  von  ihm  hiefür  bezeichnete
  Mitglied  der  Centralleitung  vertreten,  wofern  nicht  von  Seiner  Majestät
dem  König  eine  anderweite  Verfügung  hierüber  getroffen  wird.

8.  6.

Die  Erledigung  der  Geschäfte  erfolgt  für  die  Regel  im  Wege  der  kollegialen  Berathung
  und  Beschlußfassung.

Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  mit
Einschluß  des  Vorstands  oder  seines  Stellvertreters  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden
nach  einfacher  (absoluter)  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
hat  der  Vorsitzende,  welchem  sonst  kein  Stimmrecht  zukommt,  den  Stichentscheid.  In
besonders  dringenden  Fällen  kann  die  Beschlußfassung  im  Wege  der  schriftlichen  Abstimmung
  herbeigeführt  werden.

Bei  einfacheren  Gegenständen,  sowie  bei  Geschäften,  welche  keine  sachliche  Beschlußfassung
  voraussetzen,  erfolgt  die  Erledigung  durch  den  Vorstand,  zutreffendenfalls  auf
den  Antrag  des  etwa  bestellten  Berichterstatters.

Das  Nähere  hierüber  wie  über  die  Geschäftsbehandlung  überhaupt  wird  durch  eine
von  der  Centralleitung  aufzustellende  Geschäftsordnung  bestimmt.

S.  6.

Zur  Besorgung  der  Kanzlei=  und  Kassengeschäfte  sind  der  Centralleitung  die  erforderlichen
  besoldeten  Beamten  beigegeben.  Die  Ernennung  und  Entlassung  derselben
erfolgt  auf  Vorschlag  der  Centralleitung  durch  Seine  Majestät  den  König.

Auf  diese  Beamten  finden  bezüglich  der  allgemeinen  Dienstpflichten  die  für  die  württembergischen
  Staatsbeamten  geltenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung;  im
Uebrigen  werden  deren  dienstrechtliche  Verhältnisse  durch  Dienstvertrag  bestimmt.

Im  Kassenverkehr  zeichnet  der  Kassier  Namens  der  Centralleitung.

S.  7.
Die  Centralleitung  schöpft  die  Mittel  zur  Erfüllung  ihrer  Zwecke  aus  dem  ihr  hiefür
  zukommenden  jährlichen  Staatsbeitrag,  aus  den  Zinsen  der  in  ihrer  Verwaltung
        <pb n="485" />
        427

stehenden  Stiftungen  und  dem  Ertrag  ihres  Vermögens,  aus  Vermächtnissen  und  Schentungen,
  sowie  aus  dem  Ertrag  der  von  ihr  bei  außerordentlichen  Nothfällen  veranstalteten
öffentlichen  Sammlungen.

S.  S.

Die  Centralleitung  erstattet  ihre  Berichte  an  Seine  Majestät  den  König  in
der  Form  des  Anbringens.

Mit  den  K.  Ministerien  und  Kollegien  verkehrt  sie  in  der  Form  des  Schreibens,
mit  den  Bezirks=  und  Ortsbehörden  in  derjenigen  des  Erlasses.

8.  9.
Die  Centralleitung  erstattet  über  ihre  Thätigkeit  alljährlich  einen  Geschäftsbericht,

welcher  nach  zuvor  eingeholter  Ermächtigung  Seiner  Majestät  des  Königs  durch  den

Druck  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Außerdem  dient  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  die  Herausgabe  einer  Zeitschrift  für

das  Armenwesen.

Bekanntmachnng  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Genehmignng  der  „Samariterftiftung“  in  Stultgart.  Vom  14.  August  1902.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
12.  ds.  Mts.  der  von  dem  Ausschuß  des  bisherigen  Samaritervereins  in  Stuttgart  mit
dessen  Vermögen  errichteten  Samariterstiftung,  die  ihren  Sitz  in  Stuttgart  hat,  die
nachgesuchte  Genehmigung  in  Gnaden  zu  ertheilen  geruht.
Stuttgart,  den  14.  August  1902.
Für  den  Staatsminister:
Mosthaf.
        <pb n="486" />
        428

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  prüfung  der  Thirrärzte.  Vom  21.  August  1902.

Die  in  der  Nummer  32  S.  248  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
laufenden  Jahre  enthaltene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  v.  Mts.,  betreffend
  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte,  wird  in  Nachstehendem
  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  11.  September  1889,  betreffend  die  Prüfung  der  Thierärzte  (Reg.  Blatt  S.  297),
zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  21.  August  1902.

Für  den  Staatsminister:

Haag.

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrath  beschlossen:
An  Stelle  der  §§.  5,  27  und  28  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  (Bekanntmachung
  vom  13.  Juli  1889  —  Central-Blatt  S.  421)  treten  folgende  Bestimmungen:

8.  5.
A.  Naturwissenschaftliche  Prüfung.
1.  Bedingungen  zur  Zulassung.
Die  Zulassung  zur  naturwissenschaftlichen  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis,  daß
der  Kandidat  «

a)  die  erforderliche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzt.  Dieser  Nachweis  ist  zu  führen  durch
das  Reifezeugniß  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule
oder  einer  durch  die  zuständige  Centralbehörde  als  gleichstehend  anerkannten  höheren
Lehranstalt;

b)  nach  erlangter  wissenschaftlicher  Vorbildung  mindestens  drei  Semester  hindurch  thierärztliche
  oder  andere  höhere  wissenschaftliche  deutsche  Lehranstalten  besucht  hat.
        <pb n="487" />
        49

§.  27.

Die  Bestimmungen  des  F.  5  Ziffer  1  zu  a  treten  mit  dem  1.  April  1903  in  Kraft.
Diejenigen  Kandidaten  der  Thierheilkunde,  welche  bereits  vor  dem  1.  April  1903  das  Studium
der  Thierheilkunde  begonnen  haben,  sind  zu  den  Prüfungen  auch  dann  zuzulassen,  wenn  sie
nur  das  im  §.  5  Ziffer  1  zu  a  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1889  bezeichnete  Maß
wissenschaftlicher  Vorbildung  besitzen.

§.  28.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Militär-Roßarzt-Aspiranten  mit  folgenden
  Vorbehalten  Anwendung:

a)  Die  Militär-Roßarzt-Eleven  sind  von  der  Prüfung  im  Hufbeschlag  auf  den  thierärztlichen
Hochschulen  zu  entbinden,  falls  sie  eine  solche  Prüfung  an  einer  Militär-Lehrschmiede
oder  an  einer  thierärztlichen  Lehranstalt  bereits  bestanden  haben;

b)  die  Militär-Roßarzt-Eleven  sind,  falls  sie  das  Studium  der  Thierheilkunde  vor  dem
1.  Oktober  1905  begonnen  haben,  zu  den  Prüfungen  auch  dann  zuzulassen,  wenn  sie
nur  das  im  §.  5  Ziffer  1  zu  a  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1889  bezeichnete
Maß  wissenschaftlicher  Vorbildung  besitzen.

Berlin,  den  26.  Juli  1902.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

—–—  —

 

J  Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="488" />
        <pb n="489" />
        431
26.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  20.  September  1902.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Zusti  und  des  Innern,  betreffend  den  Verzicht  des  Grafen  Ludwig  von
Pückler-Limpurg  auf  Burgfarrnbach  auf  seine  Stellung  als  Haupt  des  Gräflich  Pückler-Limpurg'schen
Hauses  und  auf  den  Besitz  des  in  Württemberg  lie  enden  Gräflichen  Familienfideikommisses.  Vom  3.  September
  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ermittlung  der  in  Fabriken  und
sonstigen  der  Gewerbbabrh  unterstehenden  Anlagen  t  nt  Arbeitskräste.  Vom  16.  September  1902.
—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Genehmigung  der
eoier  Wurm-Stiftung  an  der  Universittät  Tübingen.  Vom  30.  August  1902.  —  Bekanntmachung  der

K.  Hofdomänenkammer.,  betreffend  die  Aushebung  der  Hofkameralämter  Stammheim  und  Waiblingen.
Vom  2.  September  1902.

 

tekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,

betreffend  den  Verzicht  des  Grafen  Ludwig  von  päckler-Limpurg  auf  gurgfarrubach  auf  seine
Stellung  als  haupt  des  Gräflich  pückler-impurg'schen  Hauses  und  auf  den  Besitz  des  in

Wärttemberg  liegenden  Gräflichen  Familiensideikommisses.  Vom  3.  September  1902.

Seiner  Königlichen  Majestät  ist  ein  von  dem  Grafen  Ludwig  von
Pückler-Limpurg  auf  Burgfarrubach  zwischen  ihm  und  seinem  Sohn,  dem  Erbgrafen
Gottfried  von  Pückler-Limpurg  in  Geildorf,  unter  dem  26.  Juli  d.  Is.  abgeschlossener
  Familienvertrag  nebst  Nachtragserklärung  vom  1.  August  d.  Is.  unterbreitet
worden,  Kraft  dessen  der  Graf  Ludwig  von  Pückler-Limpurg  auf  seine  Stellung
als  Haupt  des  Gräflich  Pückler-Limpurg'schen  Hauses,  soweit  das  öffentliche  Recht  und
die  Landstandschaft  in  Württemberg  in  Betracht  kommt,  sowie  auf  den  Besitz  des  in
        <pb n="490" />
        432
Württemberg  befindlichen  Gräflichen  Familienfideikommisses  verzichtet,  und  der  Erbgraf
Gottfried  von  Pückler-Limpurg  in  Folge  dieses  Verzichts  den  Besitz  des  genannten
Fideikommisses  nebst  den  diesem  Besitz  anhaftenden  Rechten  und  Lasten  antritt.

Da  dieser  Vertrag  gegen  die  Landesverfassung  und  die  bestehenden  Gesetze  nicht
verstößt,  so  wird  derselbe  in  Gemäßheit  Allerhöchster  Entschliezung  vom  27.  August  d.  Is.
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  September  1902.

Für  den  Staatsminister  der  Justiz:  Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Schoenhardt.  Haag.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Ermittlung  der  in  Fabriken  und  sonstigen  der  Gewerbeaufsicht  unterstehenden
Anlagen  beschäftigten  Arbeitskräfte.  Vom  16.  September  1902.
Auf  Grund  des  §.  139b  Abs.  5  der  Gewerbeordnung  wird  hiemit  Folgendes  verfügt:
I.  Arbeitgeber,  welche  Arbeiter  beschäftigen:
1)  in  Fabriken,  Hüttenwerken,  auf  Zimmerplätzen  und  andern  Bauhöfen,  auf
Werften  und  in  solchen  Ziegeleien,  über  Tage  betriebenen  Brüchen  und
Gruben,  die  nicht  blos  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben
werden,
2)  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  unterirdisch  betriebenen
Brüchen  oder  Gruben,
3)  in  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektrizität  2c.)  bewegte  Triebwerke  nicht  blos  vorübergehend  zur  Verwendung
  kommen,
4)  in  Werkstätten,  auf  welche  gemäß  §.  154  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  die
Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139b  ausgedehnt  worden  sind,
sind  verpflichtet,  den  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  alljährlich,  erstmals  für  das
Jahr  1902,  diejenigen  statistischen  Mittheilungen  über  die  Verhältnisse  ihrer  Arbeiter
        <pb n="491" />
        433
zu  machen,  welche  in  den  ihnen  Seitens  der  K.  Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
zugehenden,  vom  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Fragebogen  enthalten  sind.

II.  Die  Mittheilungen  haben  regelmäßig  nach  dem  Stand  vom  1.  Oktober,  bei
Saison=  und  Kampagnebetrieben  aber  nach  den  besonderen,  ihren  Betriebsverhältnissen
angepaßten  und  in  die  Fragebogen  eingetragenen  Erhebungsterminen  zu  erfolgen.

III.  Die  Fragebogen  sind  unter  Benützung  des  ihnen  beigefügten  Umschlags  binnen
einer  Woche  nach  der  Zustellung  an  den  Gewerbeinspektor  einzusenden.

IV.  Die  durch  §.  42  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892
(Reg.  Blatt  S.  59)  den  Ortsvorstehern  aufgegebene  Einsendung  einer  Uebersicht  der  in
dem  Gemeindebezirk  vorhandenen  Fabriken  2c.  mit  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  an  die  Oberämter  kommt  vom  Jahre  1903  an  in  Wegfall.

Stuttgart,  den  16.  September  1902.
Pischek.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  nirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Genehmigung  der  f##pler-Wurm-Stistung  an  der  Universität  Tübingen.
Vom  30.  August  1902.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  28.  August  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
der  Kepler-Wurm-Stiftung  an  der  Universität  Tübingen  die  nachgesuchte  Genehmigung
  zu  ertheilen.

Stuttgart,  den  30.  August  1902.
Für  den  Staatsminister:
Kern.

Gekanntmachung  der  K.  Hofdomänenkammer,
bekreffend  die  Anshebung  der  hoskameralämter  Ltammheim  und  Waiblingen.  Vom  2.  September  1902.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
30.  August  d.  Is.  allergnädigst  geruht,  die  Aufhebung  der  Hofkameralämter  Stamm-
        <pb n="492" />
        434

heim  und  Waiblingen  und  die  Zutheilung  der  Geschäfte  dieser  Aemter  an  das
Hofkameralamt  Stuttgart  je  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  mit  der  Maßgabe  zu  verfügen,
daß  die  Verwaltung  der  Domänen  Aichholzhof,  Monrepos  und  Wilhelmshof
sowie  der  Güter  zu  Schwieberdingen  mit  Beginn  des  nächsten  Etatjahres  dem  Hofkameralamt
  Freudenthal  zugetheilt  wird.

Stuttgart,  den  2.  September  1902.

v.  Herman.

 

HHedruckt  in  der  Buchdruckerei  Ehr.  Scheufele  in  Stuttgar.
        <pb n="493" />
        435

27.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Sonntag  den  28.  September  1902.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen  für  die  Oberamtsbezirke
  Heilbronn,  Ravensburg  und  Vaihingen.  Vom  23.  September  1902.

 

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  nener  Abgeordnetenwahlen  für  die  Oberamtsbezirke  Heilbrens,
Ravensburg  und  Beihinsen.  Vom  23.  September  1902.

Nachdem  die  bisherigen  Abgeordneten  für  die  Oberamtsbezirke  Heilbronn,  Ravensburg
  und  Vaihingen  gestorben  find,  wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät
des  Königs  die  Vornahme  von  Neuwahlen  für  die  Oberamtsbezirke  Heilbronn,
Ravensburg  und  Vaihingen  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen  und  dabei  zu
beachten,  daß  gemäß  Art.  4  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899
(Reg.  Blatt  S.  31)  sämmtliche  Wahlberechtigte,  welche  in  der  Gemeinde  ihren  Wohnsitz
oder  ihren  nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt  haben,  von  Amtswegen  in  die
Wählerliste  aufgenommen  werden  müssen.

Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  wahlberechtigt  sind,  werden  die  Ortswahlkommissionen
  auf  §.  3  der  Vollzugsverfügung  zum  Landtagswahlgesetz  vomu%  1
(Reg.  Blatt  von  1900  S.  232)  noch  besonders  hingewiesen.
        <pb n="494" />
        436

2)  Der  in  Art.  7  des  Landtagswahlgesetzes  angeordnete  öffentliche  Aufruf  der  Wahlberechtigten
  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  den  Oberämtern  im
Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden
auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Mittwoch,  den  8.  Oktober
d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
sechs  Tagen,  also  bis  Dienstag,  den  14.  Oktober  d.  Is.  einschließlich,  auf  dem  Rathhaus
  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung
  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet  hat  die  Kommission
hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Sonntag,  den  19.  Oktober  d.  Is.,  haben  die
Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tag  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt,  also

am  Dienstag,  den  28.  Oktober  d.  Js.,

in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  Abs.  3  des  Landtagswahlgesetzes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
hat  spätestens  am  Samstag,  den  25.  Oktober  d.  Is.,  zu  erfolgen.

6)  Die  Ortsvorsteher  haben  bei  Zeiten  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ausrüstung
der  Wahllokale  den  Anforderungen  des  Art.  14  Abs.  2  des  Landtagswahlgesetzes  und
den  §§.  13,  15  und  15  a  der  Vollzugsverfügung  entspricht,  daß  insbesondere  die  Absonderungsvorrichtungen
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  und  in  genügender  Anzahl  vorhanden,
  und  daß  die  zu  benützenden  verdeckten  Wahlurnen  nicht  zu  klein  sind  und  ein
ungehindertes  Einlegen  der  amtlichen  Wahlumschläge  zulassen.  Auch  haben  die  Ortsvorsteher
  für  die  Aufstellung  der  mit  der  Vertheilung  der  amtlichen  Wahlumschläge  im
Wahllokal  zu  beauftragenden  Personen  (Amtsdiener,  Polizeidiener  u.  dergl.)  Vorsorge
zu  treffen.

Den  Oberämtern  ist  hierüber  rechtzeitig  Vollzugsbericht  zu  erstatten.
        <pb n="495" />
        437

7)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18  des  Landtagswahlgesetzes  und  die  §§.  11  bis  22  der  Vollzugsverfügung  hingewiesen
  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Wählern  mit  Ausnahme  des  am
Schluß  des  §.  18  der  Vollzugsverfügung  angeführten  Falles  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung
  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen  Stimmen  stets  freisteht.

Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung  unterliegt
Seitens  der  Oberschulbehörden  einem  Anstand  nicht.

8)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Freitag,  den  31.  Oktober  d.  Is.,  stattzufinden.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899  (Reg.=Blatt
  S.  31)  und  der  Vollzugsverfügung  dazu  vom  owie  darauf
  hingewiesen,  daß

a.  in  den  Wahllokalen  und  den  unmittelbar  an  dieselben  anstoßenden  Räumlichkeiten

Stimmzettel  nicht  aufgelegt  oder  vertheilt  werden  dürfen,

b.  kein  in  die  Wahlurne  einmal  eingelegter  Umschlag  aus  irgend  einem  Grunde  aus

derselben  vor  der  Zählung  der  Stimmen  wieder  herausgenommen  werden  darf,  und

C.  daß  die  Distriktswahlkommissionen  sich  bei  der  Zählung  der  Umschläge  und  Stimmen

sowie  bei  der  Abfassung  des  Wahlprotokolls  der  Beihilfe  dritter  Personen  nicht
bedienen  dürfen.

 

Stuttgart,  den  23.  September  1902.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgarl.
        <pb n="496" />
        <pb n="497" />
        439

28.

RNegierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  3.  Oktober  1902.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  be-I
  treffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  von  Degerloch  über  die  Neue
Weinsteige  nach  Stuttgart  und  zur  Einführung  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.,  sowie  die

neue  Fassung  der  Konkessons-  -Urkunde  für  die  Filderbahn.  Vom  25.  September  19602.

 

Hekanntmachung  des  Ministerinms  der  auswärtigen  Angelegeuheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

betreffend  die  4nzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  von  Degerloch  über
die  Neur  Weinsteige  nach  Sluttgart  und  zur  Einführung  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.
sowie  die  nene  Falssung  der  Konzessions-Urkunde  für  die  Filderbahn.  Vom  25.  September  1902.
Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  September
  1902  ist  der  unter  der  Firma  Filderbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  bestehenden
  Aktiengesellschaft  auf  Grund  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend
  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  schmalspuriger
Eisenbahnen  von  Degerloch  über  die  Neue  Weinsteige  nach  Stuttgart  und  zur  Einführung
  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.  ertheilt,  die  Vereinigung  dieser  neuen
Strecken  mit  den  bisherigen  Linien  der  Filderbahn  genehmigt  und  die  Konzessions-Urkunde

für  das  Gesammtunternehmen  der  Filderbahn-Gesellschaft  neu  festgestellt  worden.
Die  neuen  Konzessionsbedingungen  werden  unter  Hinweisung  auf  die  Bekanntmachungen
vom  24.  Mai  1888,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Be-
        <pb n="498" />
        440

trieb  einer  Dampfstraßenbahn  von  Degerloch  nach  Hohenheim  (Reg.  Blatt
S.  243),

vom  21.  Juni  1890,  betreffend  die  Vereinigung  der  Zahnradbahn  von  Stuttgart
  nach  Degerloch  und  der  Dampfstraßenbahn  von  Degerloch  nach  Hohenheim
  zu  einem  Unternehmen  und  die  Aenderung  der  für  die  Zahnradbahn
eon  Stuttgart  nach  Degerloch  erlassenen  Konzesstonsbedingungen  (Reg.  Blatt

S.  125),  und

vom  17.  April  1896,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb
  einer  schmalspurigen  Nebeneisenbahn  von  Möhringen  auf  den  Fildern
einerseits  nach  Vaihingen  auf  den  Fildern,  andererseits  über  Echterdingen
und  Bernhausen  nach  Neuhausen  auf  den  Fildern  (Reg.  Blatt  S.  78),

welche  hiedurch  ersetzt  werden,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  25.  September  1902.
v.  Soden.

Konzessionsurkunde  für  die  Filderbahn.

8.  1.
Das  Unternehmen  der  Filderbahn-Gesellschaft  in  Stuttgart  umfaßt  den
Bau  und  Betrieb  der  folgenden  zusammen  als  „Filderbahn“  bezeichneten  Eisenbahnlinien:
1)  der  Zahnradbahn  Stuttgart—Degerloch,
2)  der  Bahnstrecke  Degerloch—Möhringen  a.  d.  F.,

3)  „  „  Möhringen  a.  d.  F.  —  Vaihingen  a.  d.  F.,

4)  „  „  Möhringen  a.  d.  F.  —Neuhausen  a.  d.  F.,

5)  „  „  Möhringen  a.  d.  F.—Hohenheim,

6)  „  „  von  Degerloch  über  die  Neue  Weinsteige  nach  Stuttgart,

7)  „  „  zur  Einführung  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen
a.  d.  F

Der  Betrieb  erfolgt  theils  mit  Dampf,  theils  mit  elektrischer  Kraft.  Zu  einem
Wechsel  der  Betriebsart  auf  den  einzelnen  Linien  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  erforderlich.
        <pb n="499" />
        441

2

Der  Unternehmer  ist  den  bestehenden  wie  den  künftig  ergehenden  Reichs=  und  Landesgesetzen
  ohne  Weiteres  unterworfen.
§.  3.

Für  die  gesammte  Leitung  der  Bau=  und  Betriebsverwaltung  ist  ein  Vorstand  zu
bestellen,  der  für  die  Geschäftsführung,  soweit  sie  der  staatlichen  Beaufsichtigung  unterliegt,
  der  Aufsichtsbehörde  verantwortlich  ist  und  die  Gesellschaft  mit  den  gesetzlichen  Befugnissen
  und  Verpflichtungen  des  Vorstands  einer  Aktiengesellschaft  vertritt.

Die  Wahl  des  Vorstands  und  die  Geschäftsanweisung  für  ihn  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.


Sofern  die  oberste  Betriebsleitung  nicht  durch  den  Vorstand  selbst  erfolgt,  finden
die  vorstehenden  Bestimmungen  auch  auf  die  Wahl  und  die  Geschäftsanweisung  der  Betriebsleiter
  Anwendung.

Die  Mitglieder  des  Vorstands  und  des  Aufsichtsraths,  sowie  alle  Beamte  des  Eisenbahnunternehmens
  müssen  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sein.

8.  4.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  wenn  sie  das  staatliche  Interesse  für  betheiligt
erachtet,  sich  bei  den  Verhandlungen  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung  der
Aktionäre  durch  einen  Kommissär  vertreten  zu  lassen.  Um  die  Ausübung  dieses  Rechts
zu  ermöglichen,  ist  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  von  diesen  Zusammenkünften  und  Versammlungen  rechtzeitig  unter
Vorlegung  der  vollständigen  Tagesordnung  Anzeige  zu  machen.

Das  genannte  Ministerium  ist  berechtigt,  die  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  zu  verlangen.  8.5

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  sich  den  Anordnungen  zu  unterwerfen,  welche  von
der  Staatsregierung  zur  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  über  seine  Geschäftsführung,  sowie
zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  erlassen  wurden  oder  noch  erlassen  werden.

Die  Staatsaufsicht  wird  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  den  von  ihm  bezeichneten  Behörden  ausgeübt.
        <pb n="500" />
        442

Die  Einhaltung  der  bezüglich  des  Baus  und  der  Unterhaltung  der  Bahn  zu  erlassenden
Vorschriften  wird  auf  den  Theilstrecken,  bei  welchen  Staatsstraßen  oder  andere  öffentliche
Wege  in  der  Längsrichtung  für  Bahnzwecke  benützt  werden,  soweit  die  Sicherheit  und
Ordnung  des  Straßenverkehrs  und  die  Instandhaltung  der  Straße  in  Frage  steht,  durch
die  zuständigen  Behörden  des  Departements  des  Innern  überwacht.  Bezüglich  des  Betriebs
  auf  der  genannten  Strecke  steht  diesen  Behörden  ein  Aussichtsrecht  insoweit  zu,
als  dies  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Straßenverkehrs  erfordert.

Im  Uebrigen  greifen,  soweit  die  Bahnanlagen  öffentliche  Wege  berühren,  die  von
dem  Ministerium  des  Innern,  hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Gewässer  die  von
den  zuständigen  Wasserpolizeibehörden  zu  erlassenden  Vorschriften  Platz.

Die  durch  die  Ausübung  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  erwachsenden  Kosten  hat  der
Unternehmer  zu  ersetzen.

Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  des  Bahnbaues  jederzeit  durch  einen  technischen
  Kommissär  überwachen  zu  lassen.  Der  Unternehmer  hat  über  den  Beginn  der
Bauarbeiten  und  sodann  vierteljährlich  über  den  jeweiligen  Stand  der  Arbeiten  dem
Ministerium  Anzeige  zu  erstatten.

Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  und  sonstigen  Angestellten
des  Unternehmers  werden  nach  Darlegung  ihrer  Befähigung  durch  die  von  der  Aufsichtsbehörde
  bezeichnete  Eisenbahnstelle  beeidigt.

Die  Aufsichtsbehörde  bestimmt,  welche  Eisenbahnstelle  die  in  Art.  12  des  Gesetzes
vom  12.  August  1879,  betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  sowie  in
Art.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Oktober  1845,  betreffend  die  Verwaltung  der  Eisenbahnpolizei,
  erwähnten  Strafbefugnisse  auszuüben  hat.

S.  6.

Der  Bau  der  Bahnen  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in
der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den
dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  enthalten  sind.
        <pb n="501" />
        443

8.  7.
Die  Beschaffung  des  zur  Anlage  der  Bahnen  und  ihrer  Zubehörden  erforderlichen
Areals  und  die  Beseitigung  aller  gegen  die  Anlage  oder  den  Betrieb  der  Bahnen  gerichteten
  privatrechtlichen  Einwendungen  ist  Sache  des  Unternehmers.

8.  8.
Für  die  zwangsweise  Abtretung  des  zur  Ausführung  der  Bahnen  erforderlichen
Eigenthums  kommt  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken,  (Reg.  Blatt  S.  446)  zur  Anwendung.

§.  9.
Für  den  Bau  insbesondere  gelten,  soweit  nicht  für  die  Zahnradstrecke  Degerloch—
Stuttgart  Abweichungen  erforderlich  werden,  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahnen  soll  1  m  betragen.  Der  Bau  der  Bahnen  muß  so
eingerichtet  werden,  daß  mit  Hilfe  von  Rollschemeln  normalspurige  Wagen  auf
sie  übergehen  können;  diese  Bestimmung  gilt  nicht  für  die  Strecken  Degerloch—
Stuttgart  und  nur  insofern  für  die  Strecke  Möhringen—Hohenheim,  als  auf
letzterer  zwar  offene  Güterwagen  mit  niederer  Ladung,  dagegen  keine  geschlossenen
Wagen  und  keine  offenen  Güterwagen  mit  hoher  Ladung  auf  Rollschemeln  transportirt
  werden  dürfen.

Mit  Genehmigung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
  für  die  Verkehrsanstalten,  können  auf  einzelnen  Strecken  dritte  Schienen
zur  Beförderung  normalspuriger  Fahrzeuge  eingelegt  oder  einzelne  Strecken  in
Normalspur  umgebaut  werden.  Soveit  die  betreffende  Bahnstrecke  auf  einer
Staatsstraße  oder  einem  anderen  öffentlichen  Wege  in  der  Längsrichtung  liegt,
ist  auch  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich.

2)  Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  vorbehalten:

a.  die  Feststellung  der  Bahnlinien  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch
alle  Zwischenpunkte,

b.  die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen,

.  die  Feststellung  der  kleinsten  Krümmungshalbmesser,
        <pb n="502" />
        444

d.  die  Bestimmung  der  stärksten  Längsneigung  der  Bahn  und  der  Krümmungshalbmesser
  für  die  Uebergangsbögen  an  den  Visirwechseln,

e.  die  Feststellung  der  Ueberhöhung  des  äußeren  Schienenstrangs  und  der  Spurerweiterung
  in  den  Krümmungen,

l.  die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raums,  welcher  für  die  auf  dem
Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,  ebenso  die  Bestimmung
  der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten=  und  Höhenmaße
der  Fahrzeuge,

g.  die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  die  erstmalige  Herstellung  und  den
Betrieb  der  Bahn  bestimmten  baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  der  Projekte
  für  Erweiterungsbauten  und  Bauveränderungen,  sowie  der  Projekte  für
die  Betriebsmittel  und  ihre  Anzahl,

h.  die  Erlassung  von  Vorschriften  für  die  Einfriedigung  der  Bahn,  für  die  Anbringung
  von  Abschlußvorrichtungen,  sowie  für  die  Aufstellung  von  Warnungstafeln
  an  Wegübergängen  und  für  die  Aufschriften  dieser  Tafeln.

3)  Der  Unternehmer  ist  auch  nach  Eröffnung  der  Bahnen  zur  Aenderung  und  Erweiterung
  der  Anlagen  verpflichtet,  sofern  die  Staatsaufsichtsbehörde  solche  wegen
der  Sicherheit  des  Bahnbetriebs  oder  im  Interesse  des  Straßenverkehrs  für  erforderlich
  erachtet.

4)  Gegen  die  künftige  Anlage  von  öffentlichen  Wegen,  Kanälen  und  Schutzdämmen,
die  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  ausgeführt
werden  sollen  und  die  Eisenbahn  kreuzen  oder  in  ihrer  Nähe  herzustellen  sind,  steht
dem  Unternehmer  weder  eine  Einsprache  noch  wegen  derselben  eine  Entschädigungsforderung
  zu.  Es  soll  jedoch  thunlich  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß
durch  solche  Anlagen  der  Betrieb  der  Eisenbahn  nicht  gehindert  und  der  Unternehmer
  nicht  in  Unkosten  versetzt  wird.

5)  Die  Zuständigkeit  der  Behörden  der  Bau=  und  Wasserpolizei  wird  durch  die  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  berührt,  insbesondere  unterliegt  die  Herstellung  von
Hochbauten  für  die  Zwecke  der  Bahn  in  Gemäßheit  der  allgemeinen  Vorschriften
dem  Erkenntniß  der  Baupolizeibehörde.

6)  Der  Unternehmer  hat  allen  Anordnungen,  die  wegen  polizeilicher  Beauffichtigung
der  bei  dem  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,  nachzukommen.
        <pb n="503" />
        445

7)  Nach  Vollendung  der  Bahn  hat  der  Unternehmer  auf  seine  Kosten  die  Vermarkung
  und  Vermessung  der  an  den  benützten  öffentlichen  Wegen  eingetretenen
Flächenänderungen  sowie  der  außerhalb  solcher  Wege  zur  Bahnanlage  verwendeten
Grundflächen  vornehmen  zu  lassen,  einen  vollständigen  Plan  nebst  Beschreibung
der  Bahn  mit  Zubehörden  und  eine  genaue  und  vollständige  Rechnung  über  die
Kosten  des  Baus  für  jede  einzelne  Strecke  dem  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,  auch  auf  Anfordern
  die  Belege  für  die  Baukostenrechnung  anzuschließen.  Die  gleichen  Ausfertigungen
  sind  im  Falle  der  Vornahme  von  Ergänzungs=  und  Erweiterungsbauten
  einzureichen.

S.  10.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  von  Degerloch  über  die  Neue
Weinsteige  nach  Stuttgart  und  der  Strecke  zur  Einführung  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.
muß  spätestens  am  1.  Juli  1905  erfolgen.

Treten  Ereignisse  ein,  welche  den  Beginn  oder  die  Fortsetzung  des  Baues  ohne
Schuld  des  Unternehmers  wesentlich  erschweren,  so  kann  auf  sein  Ansuchen  eine  Verlängerung
  der  Frist  gewährt  werden.

§.  11.
Für  den  Betrieb  der  Bahnen  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:
1)  Dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  vorbehalten:
die  Festsetzung  der  größten  zulässigen  Fahrgeschwindigkeit  für  jede  Bahnstrecke,
.  die  Erlassung  von  Vorschriften  für  die  regelmäßige  Untersuchung  der  Bahn
auf  ihren  ordnungsmäßigen  Zustand,
die  Genehmigung  der  Signalordnung,  der  Dienstvorschriften  und  der  für  das
Publikum  geltenden  Bestimmungen,
die  Festsetzung  der  Zahl  der  Nichtraucher-Abtheilungen  in  den  der  Personenbeförderung
  dienenden  Zügen.
2)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen,  sowie  der  Tarifsätze,
  ferner  zur  Festsetzung  und  Aenderung  des  Fahrplans  ist  die  Genehmig-—1:



—
        <pb n="504" />
        446

ung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  oder  der  von  ihm  bezeichneten  Behörde  erforderlich.

Der  Unternehmer  kann  im  Bedarfsfall  vom  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  angehalten  werden,  auf
der  Strecke  Neue  Weinsteige  —  Degerloch  einen  Sechsminutenbetrieb  einzuführen,
wie  er  bei  den  Stuttgarter  Straßenbahnen  besteht.

Die  Tarife  und  Abänderungen  derselben  sind  spätestens  mit  der  Einführung,
Tariferhöhungen  dagegen  mindestens  sechs  Wochen  vor  ihrem  Inkrafttreten  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Eröffnung  der  Bahnen  von  Degerloch  über  die  Neue  Weinsteige  nach  Stuttgart
  und  zur  Einführung  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.  darf  nicht  erfolgen,  ehe
nach  vorgängiger  Prüfung  des  Schienenwegs  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen
  durch  die  damit  beauftragten  Kommissäre  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Erlaubniß
hiezu  ertheilt  ist.

4)  Die  besonderen  Anordnungen,  welche  der  Zahnradbetrieb  erfordert,  insbesondere
die  Vorschriften  wegen  der  Konstruktion  und  Unterhaltung  des  Bahnkörpers,  der
Bahnbewachung,  der  Stärke  der  Züge  und  der  Fahrgeschwindigkeit  werden  durch
das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  getroffen.

5)  Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  dem  Unternehmer  erlassen
  und  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

S.  12.

Besonderer  Vereinbarung  mit  dem  Unternehmer  werden  vorbehalten  die  Gestaltung  des
Anschlusses  der  Nebenbahn  an  den  Bahnhof  der  Württ.  Staatsbahn  in  Vaihingen  a.  d.  F.,
die  Inanspruchnahme  von  Grundeigenthum  des  Staats  auf  diesem  Bahnhof  und  in
seiner  Umgebung,  die  Benützung  der  staatlichen  Straßen-Ueberfahrtsbrücke  über  den  Bahneinschnitt
  vor  der  Station  Vaihingen  a.  d.  F.  zur  Führung  der  Filderbahn  einschließlich
der  Erbreiterung  und  Verstärkung  der  Brücke,  sowie  die  Besorgung  des  Dienstes  auf  dem
Anschlußbahnhof.
        <pb n="505" />
        447
8.  13.

Die  Staatseisenbah  ltung  wird  auf  den  gegenseitigen  Verkehr  mit  Stationen
der  Nebenbahn  dirette  Tarife  erstellen,  soweit  hiefür  ein  Bedürfniß  sich  ergibt.

Dabei  soll  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  Absicht  auf  den  Güterverkehr  eine
hälftige  Theilung  der  Abfertigungsgebühr  stattfindet,  wenn  und  insolange  eine  gleiche
Maßnahme  beim  direkten  Verkehr  mit  anderen  an  die  Württ.  Staatsbahn  angeschlossenen
Privatbahnen  Platz  greift.

 

S.  14.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

1)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ertheilten  Vorschriften  einzurichten
und  der  Regierung  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen  Betriebsrechnungsabschluß
  einzureichen,  ·

2)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nöthig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der  Aufsichtsbehörde
  in  den  von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

S.  15.

Der  Königlichen  Staatsregierung  bleibt  ausdrücklich  das  Recht  vorbehalten,  auch
Bahnen  zu  konzessionieren,  welche  sich  an  die  in  dieser  Konzession  bezeichneten  Bahnen
als  Abzweigung  oder  Verlängerung  anschließen  oder  dieselben  kreuzen.

Ist  der  Unternehmer  geneigt,  solche  Bahnen  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen  und
zu  betreiben,  so  wird  ihm  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  der  Vorzug  gegeben  werden.

S.  16.
Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Anschlußgleise  (Industriegleise  u.  s.  w.)  unter  den  von
dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
im  einzelnen  Fall  festzustellenden  Bedingungen  zuzulassen  und  in  Betrieb  zu  nehmen.

F.  17.
Die  während  der  ganzen  Dauer  der  Konzession  erforderlichen  Ernenerungs=  und
Unterhaltungsarbeiten  der  Bahn  sammt  Zubehör  hat  der  Unternehmer  in  der  Art  zu  bewirken,
  daß  die  Bahnen  und  das  Betriebsmaterial  stets  in  gutem  Zustand  sich  befinden.
        <pb n="506" />
        448

S.  18.

Die  Gesellschaft  hat  neben  dem  im  Handelsgesetzbuche  vorgeschriebenen  Reservefonds
zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  regelmäßig  wiederkehrende  Erneuerung  des  Oberbaues
  und  der  Betriebsmittel,  sowie  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  welche  durch  außergewöhnliche
  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  veranlaßt  werden,  einen  Erneuerungsfonds
  nach  einem  vom  Unternehmer  vorzulegenden  und  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  festzustellenden  und  periodisch
zu  revidirenden  Regulativ  zu  bilden.

Wenn  und  solange  der  angesammelte  Erneuerungsfonds  als  für  seine  Zwecke  ausreichend
  erscheint,  können  weitere  Zuweisungen  an  ihn  mit  Zustimmung  des  Ministeriums
unterbleiben.

8.  19.

Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Konzessionsurkunde
  und  durch  die  Vorschriften  über  die  Benützung  öffentlicher  Wege  auferlegten
Verpflichtungen  eine  Kaution  von  15  000  J  entweder  in  baar  oder  durch  Verpfändung
von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  zu  stellen,  die,  falls  sie
mindestens  zu  31200  verzinslich  sind,  zum  Neunwerth,  andernfalls  zum  Kurswerth  berechnet
  werden.

Die  Kaution  haftet  insbesondere  für  die  von  dem  Unternehmer  etwa  beizutreibenden
Kosten  und  Strafen  und  für  die  unter  Umständen  von  ihm  zu  ersetzenden  Kosten  der
Wiederherstellung  der  benutzten  öffentlichen  Wege  in  den  vorigen  Stand.

Ist  die  Kaution  durch  Inanspruchnahme  vermindert  worden,  so  ist  der  Unternehmer
verpflichtet,  sie  binnen  drei  Wochen  von  der  ihm  zugehenden  Aufforderung  an  auf  den
ursprünglichen  Betrag  wieder  zu  ergänzen.

Die  Kaution  kann  zur  Hälfte  ihres  Betrags  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  Gunsten
der  Staatskasse  für  verfallen  erklärt  werden,  falls  der  vorgeschriebene  Termin  für  die
Vollendung  und  Inbetriebsetzung  der  Bahnen  von  Degerloch  über  die  Neue  Weinsteige
nach  Stuttgart  und  zur  Einführung  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.  nicht  eingehalten  wird.

F.  20.

Die  ertheilte  Konzession  kann  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  im  Allgemeinen  oder  in  Ansehung  einer  einzelnen
        <pb n="507" />
        449

Bahnstrecke  für  erloschen  erklärt  werden,  wenn  eine  der  allgemeinen  oder  besonderen
Bedingungen  derselben  nicht  erfüllt  wird  und  eine  Aufforderung  zur  Erfüllung  binnen
einer  angemessenen  Frist  ohne  Erfolg  bleibt.

g.  21.

Kommt  der  Unternehmer  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  oder  nicht  vollständig
  nach,  so  kann,  wofern  nicht  gemäß  §.  19  die  Kaution  für  verfallen  oder  gemäß
§.  20  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird,  das  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  ihm  hiezu  angemessenen  Termin
bestimmen  und  nach  dessen  fruchtlosem  Ablauf  die  getroffenen  Anordnungen  auf  Kosten
des  Unternehmers  zum  Vollzug  bringen,  auch  gegen  denselben  mit  Geldstrafen  bis  zu
1000  für  den  einzelnen  Fall  einschreiten,  denen  sich  der  Unternehmer  als  konzessionsmäßig
  festgesetzten  Konventionalstrafen  unterwirft.

§.  22.

Der  Unternehmer  darf  den  Betrieb  der  Bahnen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  aufgeben.

Will  er  die  Bahnen  veräußern,  verpfänden  oder  verpachten,  so  hat  er  hiezu  gleichfalls
  die  Genehmigung  dieses  Ministeriums  einzuholen.

S.  23.

Die  Konzession  wird  für  das  Gesammtunternehmen  der  Filderbahn  —  unbeschadet
der  Bestimmungen  in  Art.  9  des  Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend  den  Bau
von  Eisenbahnen,  und  der  besonderen  privatrechtlichen  Vereinbarung  zwischen  der  Stadtgemeinde
  Stuttgart  und  der  Filderbahn-Gesellschaft  über  die  Zahnradstrecke  Stuttgart  —
Degerloch  —  auf  die  Dauer  von  neunzig  Jahren  verliehen,  die  vom  Zeitpunkt  der  Betriebseröffnung
  auf  der  Strecke  Degerloch—Neue  Weinsteige—  Stuttgart  an  gerechnet
werden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  gehen  die  sämmtlichen  Bahnanlagen  unentgeltlich  in  das
Eigenthum  des  Staats  über.
        <pb n="508" />
        450
§.  24.

Dem  Staat  bleibt  vorbehalten,  die  Bahn,  jedoch  nur  das  ganze  Netz,  nicht  auch  eine
einzelne  Linie,  mit  allem  Zubehör  an  beweglichen  und  unbeweglichen  Betriebsmitteln  nach
folgenden  Grundsätzen  zu  erwerben:

a.  die  Abtretung  kann  nicht  früher  als  nach  Ablauf  von  fünfundzwanzig  Jahren,

von  Beginn  des  Betriebs  der  vollendeten  Bahn  ab  gefordert  werden;

.  dem  Unternehmer  muß  die  Absicht  des  Staats,  die  Bahn  zu  übernehmen,  mindestens
ein  Jahr  vor  dem  Tage  der  Uebernahme  angekündigt  werden;

#dem  Kaufpreis  wird,  wenn  der  Ankauf  vor  dem  Ablauf  eines  fünfzigjährigen
Betriebs  erfolgt,  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  durchschnittlichen  Reineinnahme
  der  dem  Ankaufstermin  vorausgehenden  fünfjährigen  Betriebsperiode  zu
Grund  gelegt,  jedoch  darf  dieser  Kaufpreis  die  vom  Unternehmer  aus  eigenen
Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten  nebst  einem  Zuschlag  von  10%  dieser  Summe
nicht  übersteigen.

Erfolgt  der  Ankauf  nach  Ablauf  eines  fünfzigjährigen  Betriebs  oder  ist
der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  durchschnittlichen  Reineinnahme  der  dem  Ankaufstermine
  vorangehenden  fünfjährigen  Betriebsperiode  kleiner,  als  die  vom
Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  ausgewendeten  Anlagekosten,  so  sollen  diese  als
Kaufpreis  vergütet  werden.

Die  Größe  des  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekapitals
  wird  alsbald  nach  Vollendung  der  einzelnen  Strecken,  für  jede  besonders,  ausgemittelt.


Als  Reineinnahme  ist  die  Summe  anzusehen,  um  welche  die  Betriebseinnahme  die
in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und
Betriebskosten  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Rücklagen  in  den  Erneuerungsfonds,
jedoch  ausschließlich  der  aus  diesem  Fonds  zu  bestreitenden  Ausgaben  übersteigt.

Mit  Uebergabe  der  Bahn  ist  auch  der  gesammelte  Erneuerungsfonds  an  den  Staat
abzuliefern.

Sollten  bei  der  Erwerbung  durch  den  Staat  die  Bahn  oder  ihre  Zubehörden  sich
in  schlechtem  Zustande  befinden,  so  wird  der  Aufwand  für  die  vollständige  Instandsetzung

S—

·
        <pb n="509" />
        451
derselben,  welcher  nöthigen  Falls  durch  Sachverständige  ermittelt  wird,  an  dem  zu  erstattenden
Anlagekapital  abgezogen,  soweit  er  nicht  durch  den  Erneuerungsfonds  gedeckt  wird.

Ist  die  Beiziehung  von  Sachverständigen  erforderlich,  so  haben  das  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  der  Unternehmer
und  die  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen-  und  Wasserbau  je  einen  Sachverständigen
zu  wählen.  Die  Sachverständigen  können  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  8.  406
der  Civilprozeßordnung  abgelehnt  werden.  Ueber  die  Ablehnung  entscheidet  der  Vorstand
  des  Verwaltungsgerichtshofs  als  Schiedsrichter.

8g.  25.

Falls  der  Staat  von  seinem  Ankaufsrechte  Gebrauch  macht,  wird  er  das  von  dem
Unternehmer  auf  der  übernommenen  Strecke  verwendete  noch  dienstfähige  Personal  in
seinen  Dienst  übernehmen  unter  den  diesem  Personale  vom  Unternehmer  vertragsmäßig
zugesicherten  Bedingungen,  jedoch  dürfen  die  Ansprüche  dieses  Personals  an  Gehalt  und
Pension  die  dem  Staatsbahnpersonale  derselben  Kategorie  zukommenden  Bezüge  nicht
übersteigen.

g.  26.

Wenn  die  ertheilte  Konzession  für  erloschen  erklärt  wird  und  die  Königliche  Re—
gierung  die  Bahnen  oder  die  einzelnen  Bahnstrecken  gegen  Erstattung  ihres  gemäß  8.  24
zu  ermittelnden  Werths  zu  erwerben  nicht  beabsichtigt,  so  kann  das  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  die  Bahnen  mit  den
Transportmitteln  nebst  allem  Zubehör  für  Rechnung  des  Unternehmers  öffentlich  versteigern
  lassen.  Wird  kein  Gebot  abgegeben  oder  ist  keiner  der  Steigerer  annehmbar,  so
gehen  die  Bahnen  mit  Zubehör  an  den  Staat  über,  die  Betriebsmittel  bleiben  in  diesem
Fall  Eigenthum  des  Unternehmers.

§.  27.

Der  Unternehmer  hat  beim  Bau  und  Betrieb  der  Bahnen  die  zum  Schutz  der
staatlichen  Telegraphen=  (Telephon-)  Leitungen  erforderlichen  Vorkehrungen  nach  Anordnung
  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  zu  treffen  und  für  etwaige  Kosten  aufzukommen,
  welche  dieser  Verwaltung  durch  seine  Anlagen  verursacht  werden.
        <pb n="510" />
        452

Auf  Verlangen  hat  der  Unternehmer  die  Benützung  des  Bahneigenthums  zur  Führung
der  staatlichen  Leitungen  unentgeltlich  zu  gestatten,  soweit  dies  mit  dem  Bahnbetrieb
vereinbar  ist,  auch  hat  er  die  Anbringung  der  staatlichen  Leitungen  an  den  zu  Bahnzwecken
  dienenden  Gestängen  ohne  besondere  Vergütung  zuzulassen;  andererseits  wird  ihm
gestattet,  an  den  staatlichen  Telegraphengestängen  am  Bahnkörper  die  Bahntelegraphenleitungen
  durch  die  Organe  der  Telegraphenverwaltung  gegen  Ersatz  der  Kosten  anbringen
  zu  lassen.

Bei  gemeinsamer  Benützung  von  Gestängen  werden  die  Unterhaltungskosten  für
diese  und  die  Leitungen  je  nach  der  Zahl  der  Leitungsdrähte  vertheilt.

F.  28.

Der  Unternehmer  ist  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  auf  den
Strecken  Vaihingen  a.  d.  F.—Möhringen—Neuhausen  a.  d.  F.,  Degerloch—  Möhringen  und
Hohenheim—Möhringen  mit  allen  fahrplanmäßigen  Zügen  die  Postsendungen  in  einem
den  Anforderungen  der  Postverwaltung  gemäß  einzurichtenden  und  zu  unterhaltenden
Wagenraum  zu  befördern.  Die  Vergütung  hiefür  wird,  soweit  nicht  im  einzelnen  Fall
besondere  Vereinbarung  getroffen  wird,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  erlassenen  allgemeinen
Bestimmungen  über  die  Leistungen  der  Privateisenbahnen  für  Zwecke  der  Postbeförderung
bemessen.

Die  elektrischen  Motorwagen  können  nur  zur  Beförderung  von  Briefposten  und
Zeitungspacketen  in  einem  verschlossenen  am  Wagen  angebrachten  Behälter  durch  Vermittlung
  des  Eisenbahnpersonals  oder  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benützt  werden.

S.  29.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern,  die  das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
haben,  die  für  den  Staatseisenbahndienst  in  dieser  Beziehung  und  insbesondere  über  die
Ermittelung  der  Militäranwärter  bestehenden  und  noch  zu  erlassenden  Vorschriften  zur
Anwendung  zu  bringen.
        <pb n="511" />
        45:

§.  30.

Für  Kriegsbeschädigung  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen
oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  der  Unternehmer  einen
Ersatz  vom  Staat  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Auch  kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig
  gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder
gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahnen  keine  Schadloshaltung  vom  Staate  verlangt
  werden.

§.  31.

Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Auslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden  und  dem  Unternehmer
ergeben  sollten,  werden  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  §.  5  durch  das  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehältlich  der
Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des  Gesetzes
über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  entschieden.

Soweit  die  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässige  Veräußerung
  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den  Unternehmer
gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden  Vorschriften
  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  maßgebend.

§.  32.

Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  neuen  Konzession  wird  auf  Grund  der  Nr.  21
des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  300  festgesetzt.

§.  33.

Die  Konzession  für  die  Bahnen  auf  der  Staatsstraße  zwischen  Degerloch  und  Stuttgart
  und  zur  Einführung  in  den  Ort  Veihingen  a.  d.  F.  und  die  neuen  Konzessions-
        <pb n="512" />
        454

bedingungen  für  das  Gesammtunternehmen  treten  mit  der  Uebergabe  der  gegenwärtigen
Konzessionsurkunde  an  den  Unternehmer  in  Kraft.

Die  von  den  Aufsichtsbehörden  auf  Grund  der  seitherigen  Konzessionsbedingungen
für  die  alten  Linien  der  Filderbahn  ertheilten  Vorschriften  bleiben  in  Geltung.

Stuttgart,  den  25.  September  1902.

K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

v.  Soden.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgar.
        <pb n="513" />
        Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  15.  Oktober  1902.

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Pferde-Aushebungs-Vorschrift
für  das  Königreich  Württemberg.  Vom  6.  Oktober  1902.

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betrefsend  die  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Königreich  württemberg.  Vom  6.  Oktober  1902.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  hierdurch
die  nachstehende  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Königreich  Württemberg  erlassen.
Die  neue  Vorschrift  tritt  an  Stelle  der  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  vom  31.  März  1900
(Reg.  Blatt  S.  253)  sofort  in  Kraft.

Stuttgart,  den  6.  Oktober  1902.
Pischek.  v.  Schnürlen.
        <pb n="514" />
        456

Pferde-Aushebungs-orschrift
für  das  Königreich  Württemberg.  Vom  6.  Oktober  1902.

Auf  Grund  und  in  Ausführung  der  §§.  25  bis  27  und  des  §.  36  des  Gesetzes
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)7)  werden  die
nachstehenden  Anordnungen  hinsichtlich  der  wiederkehrenden  Vormusterungen  des  Pferdebestandes
  und  hinsichtlich  der  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  im  Königreich
Württemberg  getroffen:

*)  Die  angeführten  §8.  des  Kriegsleistungsgesetzes  lauten:

.  25.

Zur  Beschaffung  und  Erhaltung  des  kriegsmäßigen  Pferdebedarfs  der  Armee  sind  alle  Pferdebesitzer
verpflichtet,  ihre  zum  Kriegsdienst  für  tauglich  erklärten  Pferde  gegen  Ersatz  des  vollen  von  Sachverständigen
unter  Zugrundelegung  der  Friedenspreise  endgültig  festzustellenden  Werthes  an  die  Militärbehörde  zu
überlassen.

Befreit  hiervon  sind  nur:

1.  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;

2.  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;

3.  Beamte  im  Relchs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,  sowie  Aerzte  und

Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  nothwendigen  Pferde;

4.  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung  der  Posten

kontraktmäßig  gehalten  werden  muß.

.  g.  26.

Die  Sachverständigen  (§.  25)  sind  für  jeden  Lieferungsverband  durch  dessen  Vertretung  periodisch
zu  wählen.

Das  Schätzungsverfahren  findet  unter  Leitung  eines  von  der  Landesregierung  bestellten  Kommissars
statt.  Die  Kosten  trägt  das  Reich.

Der  festgestellte  Werth  wird  dem  Eigenthümer  aus  den  bereitesten  Beständen  der  Kriegskasse  baar
vergütet.

S.  27.

Das  Verfahren  bezüglich  der  Stellung  und  Aushebung  der  Pferde  wird  unter  Zugrundelegung  der
§§.  25  und  26  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  geregelt.  Uebertretungen  der  dabei  hinsichtlich  der  Anmeldung
  und  Stellung  der  Pferde  zur  Vormusterung,  Musterung  oder  Aushebung  getroffenen  Anordnungen
  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  geahndet.

S.  30.

Alle  gegenwärtigem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
        <pb n="515" />
        457

A.  Vormusterung  des  Pferdebestaudes  im  Frieden.
S.  1.

Zur  Gewinnung  einer  zuverlässigen  Uebersicht  über  den  Pferdebestand  des  Landes
und  zur  Beschleunigung  der  Pferdeaushebung  im  Mobilmachungsfall  finden  im  Frieden
Vormusterungen  statt,  deren  Ergebniß  in  fortgesetzt  richtig  zu  haltenden  Listen  niedergelegt
  wird.

Die  Vormusterungen  werden  unter  Mitwirkung  des  Oberamtmanns  oder  seines  gesetzlichen
  Stellvertreters  durch  militärische  Pferdevormusterungs-Kommissare")  abgehalten,
deren  Zahl  nach  dem  Pferdebestand  und  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
besonders  bestimmt  ist.

Jedem  Kommissar  wird  ein  Vormusterungsbezirk  zugewiesen;  die  Abgrenzung  dieser
Bezirke  wird  auf  Vorschlag  des  Generalkommandos  durch  die  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  festgesetzt.

S.  2.

Die  Vormusterungs-Kommissare  haben  im  Laufe  von  achtzehn  Monaten  sämmtliche
Pferde  ihres  Bezirkes  (Ausnahmen  siehe  §.  4)  ein  Mal  zu  mustern.

Die  Kommissare  theilen  hierzu  ihre  Bezirke  in  thunlichst  kleine  Unterbezirke,  damit
in  erster  Linie  eine  möglichst  geringe  Belästigung  der  Pferde  haltenden  Bevölkerung  verursacht
  wird.  Ein  Zusammenziehen  der  Pferde  aus  mehreren  Orten  ist,  wenn  diese  zu
verschiedenen  Oberamtsbezirken  gehören,  ausgeschlossen,  im  Uebrigen  aber  insoweit  zu  vermeiden,
  als  nicht  ganz  besondere  Verhältnisse  das  Zusammenziehen  zweckmäßig  erscheinen
lassen.  Größere  Orte  sind  in  mehrere  Ortsbezirke  zu  zerlegen,  innerhalb  welcher  die
Musterungen,  örtlich  und  zeitlich  getrennt,  stattzufinden  haben.  Bei  Ansetzung  der
Musterungsorte  und  -Zeiten  ist  nach  Möglichkeit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  und  jeweiligen
wirthschaftlichen  Verhältnisse  zu  nehmen.  Insbesondere  ist  während  der  landwirthschaftlich
wichtigsten  Zeiträume  der  einzelnen  Bezirke  die  Musterung  in  denselben  möglichst  auszusetzen.



*)  Die  Kommissare  haben  das  Recht,  während  der  Musterungsreise  für  sich  und  ihren  Burschen  Quartier
und  Verpflegung  auf  Grund  des  Naturalleiflungsgesetzes  gegen  Baarzahlung  in  Anspruch  zu  nehmen  (vergl.  §.  25,
2  Fr.  V.  V.),  auch  dürfen  sie,  wenn  ihr  eigenes  Fuhrwerk  während  der  Musterung  unbrauchbar  wird,  gegen  Bezahlung
  der  Bundesrathssätze  Fuhrwerk  anfordern.
        <pb n="516" />
        458

8.  3.

Die  Abgrenzung  der  Unterbezirke,  die  Festsetzung  der  Musterungsorte  und  -Zeiten
und  die  Anordnungen  für  deren  Bekanntmachung  sind  zwischen  den  Kommissaren  und
den  Oberämtern  zu  vereinbaren.

Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheiden  die  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens.

8.  4.

Jeder  Pferdebesitzer  ist  verpflichtet,  seine  sämmtlichen  Pferde  zur  Musterung  zu  gestellen,
  mit  Ausnahme:

a.  der  unter  vier  Jahre  alten  Pferde,

.  der  Hengste,

.  der  Stuten,  die  entweder  hochtragend)  sind  oder  innerhalb  der  letzten  14  Tage
abgefohlt  haben,

.  der  Vollblutstuten,  die  im  „Allgemeinen  Deutschen  Gestütbuch“  oder  den  dazu
gehörigen  offiziellen  —  vom  Unionklub  geführten  —  Listen  eingetragen  und
von  einem  Vollbluthengst  laut  Deckschein  belegt  sind,  auf  Antrag  des  Besitzers,

.  der  Pferde,  welche  auf  beiden  Augen  blind  sind,

der  Pferde,  welche  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tag  arbeiten,

.  der  Pferde,  welche  wegen  Erkrankung  nicht  marschfähig  sind  oder  wegen  Ansteckungsgefahr
  den  Stall  nicht  verlassen  dürfen,

.  der  Pferde,  welche  bei  einer  früheren  Musterung  der  Pferde  des  Gemeindebezirks
als  dauernd  kriegsunbrauchbar  bezeichnet  worden  sind“)

.  der  Pferde  unter  1,50  m  Bandmaß.

Außerdem  sind  die  Vorstände  der  Kreisregierungen  befugt,  unter  besonderen  Umständen
  Befreiung  von  der  Vorführung  eintreten  zu  lassen.  Bei  besonderer  Dringlichkeit
sind  auch  die  Oberämter  hierzu  ermächtigt.

Bei  hochtragenden  Stuten  (c)  ist  der  Pferde-Vorführungsliste  (Anl.  A)  der  Deckschein
  beizufügen.

——

S.

+  =

—
—

")  Als  hochtragend  sind  Stuten  zu  betrachten,  deren  Abfohlen  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  zu  erwarten
  ist.  Die  vierwöchige  und  die  in  c  bezeichnete  vierzehntägige  Frist  werden  vom  Vormusterungstermin  an
gerechnet.

*)  Die  „vorübergehend  kriegsunbrauchbaren“  find  von  der  Vorführung  nicht  befreit.
        <pb n="517" />
        459
Von  der  Verpflichtung  zur  Vorführung  ihrer  Pferde  sind  ausgenommen:
1)  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;  )
2)  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;
3)  die  aktiven  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  bezüglich  der  von  ihnen  zum  Dienstgebrauch
  gehaltenen  Pferde;
4)  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,
sowie  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  am
Tage  der  Musterung  unbedingt  nothwendigen  eigenen  Pferde;
5)  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung
  der  Posten  vertragsmäßig  gehalten  werden  muß;
6)  die  Königlichen  Staatsgestüte;
7)  die  städtischen  Berufsfeuerwehren;
8)  die  städtischen  Polizei-Verwaltungen.
Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig
vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine
zwangsweise  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

S.  5.

Die  Ortsvorsteher,  im  Behinderungsfalle  ihre  Stellvertreter,  haben  sich  zu  den
Musterungsterminen  einzufinden,  zur  Listenführung  eine  schreibgewandte  Person  zur  Verfügung
  zu  stellen  und  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Pferde  nach
dem  Muster  Anlage  A  (Pferde-Vorführungsliste)  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen,
  )  sowie  die  Vorführungsliste  der  letzten  Musterung  mitzubringen.  Sie  sind  verpflichtet,
  für  die  Gestellung  der  zum  Ordnen  und  Vorführen  der  Pferde  erforderlichen
Leute  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorführen  genau  in  der  Reihenfolge  der
Vorführungsliste  stattfindet.  Hierzu  ist  an  dem  linken  Backenstück  der  Halfter  eines  jeden

 

*)  Erstreckt  sich  nur  auf  die  zum  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Pferde,  wogegen  die  in  Wirthschaftsbetrieben
  verwendeten  Pferde  zu  gestellen  sind.

*#)  In  das  Verzeichniß  find  die  nach  §.  4  nicht  gestellungs=  bezw.  nicht  vorführungspflichtigen  Pferde  mit
Ausnahme  der  in  §.  4  Abs.  1  unter  c  genannten  Stuten  nicht  einzutragen.  Die  Eintragung  der  letzteren  ist
erforderlich,  weil  sie  zu  den  als  vorübergehend  kriegsunbrauchbar  bis  zur  nächsten  Musterung  zurückgestellten
Pferden  zählen  (zu  vergl.  die  Spalte  5  erste  Unterspalte  der  Anlage  4A).

Beide  Ausfertigungen  müssen  bezüglich  der  Eintragungen  seitenweise  genau  übereinstimmen.

Aulage
        <pb n="518" />
        460

Pferdes  ein  Zettel  oder  Täfelchen  mit  deutlicher  Nummer,  welche  derjenigen
der  Vorführungsliste  entspricht,  zu  befestigen.

Bei  Pferden,  welche  bereits  bei  einer  früheren  Musterung  des  Gemeindebezirks  als
kriegsbrauchbar  bezeichnet  wurden,  sind  außerdem  unter  Verantwortlichkeit  der  Ortsvor-"4

  -  steher  die  Bestimmungstäfelchen  (siehe  Muster  Anlage  B)  anzubringen.

C.

Den  Oberamtsthierärzten,  Privatthierärzten,  Civilschmieden,  sowie  den  für  den
Mobilmachungsfall  als  Civilkommissare  der  Pferde-Aushebungskommissionen  in  Aussicht
genommenen  Persönlichkeiten  ist  die  Theilnahme  an  dem  Musterungsgeschäft  gestattet.
Kosten  für  die  Staatskasse  dürfen  hiedurch  nicht  entstehen.

F.  6.

Die  vorgeführten  Pferde  sind  durch  die  Kommissare  ortschafts=  oder  ortsbezirksweise
zu  mustern  und  in  kriegsbrauchbare,  vorübergehend  (zeitig)  kriegsunbrauchbare  und  dauernd
kriegsunbrauchbare  zu  scheiden.

Die  kriegsbrauchbaren  sind  zu  sondern  in:

a.  Reitpferde  1,
.  IlN;
Stangenpferde,
b.  Zugpferde  1  Vorderpferde,
I  T  Stangenpferde,
Vorderpferde;
.  besonders  schwere  Zugpferde.

Für  die  Entscheidungen  der  Kommissare  sollen  die  in  Anlage  C  enthaltenen  Gesichtspunkte
  als  Anhalt  dienen.

Das  Ergebniß  der  Musterung  ist  in  beide  Ausfertigungen  der  Vorführungsliste  einzutragen
  und  vom  Vormusterungskommissar  zu  bescheinigen;  der  Ortsvorsteher  erhält  eine
Ausfertigung  zurück.

S.  7.

Bei  Gelegenheit  der  Pferde-Vormusterung  haben  die  Kommissare  unter  Mitwirkung
des  oberamtlichen  Beamten  und  in  Anwesenheit  des  Ortsvorstehers  oder  seines  Stellvertreters
  in  jedem  Musterungsort  innerhalb  des  Zeitraums  von  6  Jahren,  von  der
Pferde-Vormusterung  in  diesem  Orte  gerechnet,  ein  Mal  auch  die  Fahrzeuge  zu  prüfen
        <pb n="519" />
        461

(siehe  §.  24)  und  die  Anzahl  der  in  den  Bezirken  vorhandenen  kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge
  festzustellen.  Ob  die  Fahrzeuge  zu  den  Musterungsplätzen  selbst  zu  gestellen  sind
oder  auf  einem  besonderen  Platze  oder  in  den  Gehöften  besichtigt  werden,  vereinbaren  die
Kommissare  mit  den  Oberämtern.
Der  Ortsvorsteher  hat  über  die  kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge  ein  Verzeichniß  nach
dem  Musfter  Anlage  A  doppelt  auszufertigen  und  eine  Ausfertigung  dem  Oberamt  vor=  w#

zulegen.  ****

g.  8.

Das  Ergebniß  der  Musterung  innerhalb  der  Vormusterungsbezirke  stellen  die  Kommissare
  in  einer  Uebersicht  nach  dem  Muster  Anlage  D  zusammen,  wobei  die  seit  Vor-  n
lage  der  letzten  Nachweisung  bezüglich  der  Pferde  gemusterten  Oberamtsbezirke  durch
Unterstreichen  der  Namen  dieser  Bezirke  kenntlich  zu  machen  sind.  Die  Uebersichten  sind
durch  den  vorgesetzten  Kavallerie-Brigadekommandeur  dem  Generalkommando  zu  einem
von  diesem  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  einzureichen.

Eine  Zusammenstellung  für  den  Korpsbezirk  übersendet  das  Generalkommando  dem
Kriegsministerium  zum  1.  Oktober  jedes  Jahres.

Den  Oberämtern  haben  die  Kommissare  eine  nach  Gemeinden  geordnete  Uebersicht
über  das  Ergebniß  der  Musterung  im  Oberamtsbezirk  unter  entsprechender  Anwendung
des  Musters  Anlage  D  baldmöglichst  nach  beendeter  Musterung  zu  übersenden.  Die  Oberämter
  legen  Abschrift  dem  Ministerium  des  Innern  unmittelbar  vor.

S.  7.

Wesentliche  Aenderungen  im  Pferdebestand  einer  Ortschaft  (auch  ansteckende  Krankheiten,
  welche  größeren  Umfang  annehmen)  sind  durch  die  Oberämter  den  Kommissaren
mitzutheilen,  welche  hiernach  die  von  ihnen  geführten  Listen  berichtigen  und  dem  Generalkommando
  Meldung  erstatten.

Nachmusterungen  in  den  betreffenden  Ortschaften  können  in  besonders  dringenden
Fällen  auf  Antrag  des  Generalkommandos  durch  die  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens  angeordnet  werden.
        <pb n="520" />
        462
B.  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde.

S.  10.

Im  Falle  der  Mobilmachung  des  XllI.  (Königlich  Württembergischen)  Armeekorps
hat  das  Königreich  Württemberg  die  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachungsplanes
für  dasselbe  ausgeworfene  Zahl  von  Mobilmachungspferden  (in  natura)  zu  stellen.

-

a)  Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  nöthigen  Falls
seine  sämmtlichen  Pferde,  mit  Ausschluß  der  im  F.  4  näher  bezeichneten,  zu  der  bestimmten
  Zeit  und  an  dem  bestimmten  Orte  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungsaufforderung  entbindet  nicht
von  dessen  Gestellung,  sofern  die  Ablieferung  an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  erfolgt
ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militärbehörde,
  an  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  welche  sich  die  Pferde  für
ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  erfolgt  war.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  oder
oberen  Militärbeamten  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes,  sowie  dem  Kaiserlichen
Kommissar  und  den  Delegierten  der  freiwilligen  Krankenpflege  beim  Feldheere  so  viele
ihrer  eigenen  Pferde  bei  der  Aushebung  belassen  werden,  als  ihnen  für  ihre  Mobilmachung
  bestimmungsgemäß  zustehen.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig
vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  (zu  vergl.  den  oben  abgedruckten  §.  27  des
Kriegsleistungsgesetzes)  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise  Herbeischaffung
  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

b)  Von  Bekanntgabe  des  Mobilmachungsbefehls  bis  nach  Beendigung  der  Pferdeaushebung
  ist  jede  Ausführung  von  Pferden  in  andere  Oberamtsbezirke  oder  Ortschaften
verboten.  Zuwiderhandlungen  werden  für  jeden  einzelnen  Fall  mit  der  in  §.  27  des
Kriegsleistungsgesetzes  vorgesehenen  Strafe  geahndet.  Eine  Ausnahme  von  dem  Verbote
  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  Militärbehörden  des  Aushebungsbezirkes
  oder  an  solche  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  oder  Militärbeamte,  welche
sich  die  Pferde  für  ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  geschehen  ist.
        <pb n="521" />
        463

Diese  Bestimmung  ist  von  den  Oberämtern  bei  Eintritt  der  Mobilmachung  allgemein
  bekannt  zu  geben.

S.  12.

Auf  Grund  der  letzten  Pferde-Vormusterung  und  der  von  dem  Generalkommando
gemachten  Vorschläge  vertheilen  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  den
Gesammtbedarf  an  Mobilmachungspferden  und  Mobilmachungsfahrzeugen  auf  die  einzelnen
  Oberamtsbezirke.

Hierbei  sind  neben  dem  Bestand  der  Oberamtsbezirke  an  kriegsbrauchbaren  Pferden
auch  besonders  die  Mobilmachungsverhältnisse  der  zu  ergänzenden  Truppentheile  zu  berücksichtigen.
  Da  es  von  großer  Bedeutung  für  die  Schlagfertigkeit  des  Heeres  ist,  daß
der  Bedarf  an  Reitpferden  I  und  Zugpferden  I  voll  und  in  gutem  Material  rechtzeitig
gedeckt  wird,  so  ist  für  diese  Klassen  von  einer  rein  prozentualen  Vertheilung  abzusehen.

Durch  eine  vom  Generaltommando  für  jede  Aushebungskommission  (§.  15)  aufzustellende
  und  dem  Kriegsministerium  vorzulegende  Uebersicht  (Pferde=  und  Wagenaushebungsliste)
  ist  (zu  vergl.  auch  §.  14  Abs.  3)  festzusetzen,  wieviel  Pferde  und
Wagen  in  den  einzelnen  Aushebungsorten  täglich  zur  Aushebung  zu  gelangen  haben,
für  welche  Truppentheile  dieselben  bestimmt  sind,  und  in  welcher  Weise  sie  ihren  Bestimmungsort
  erreichen  sollen.  Die  Uebersicht  wird  von  dem  Kriegsministerium  dem
Ministerium  des  Innern  und  von  diesem  den  Oberämtern  bezw.  den  Civilkommissaren
der  Aushebungskommissionen  (§.  15)  zugefertigt.

S.  13.

Auf  Grund  dieser  Uebersicht  stellen  die  Oberämter  im  Einvernehmen  mit  den  Vormusterungskommissaren
  für  ihren  Oberamtsbezirk  einen  Vertheilungsplan  auf,  aus
welchem  hervorgeht,  wieviele  als  kriegsbrauchbar  bezeichneten  Pferde  der  verschiedenen
Klassen  und  wieviel  Fahrzeuge  von  den  einzelnen  Ortschaften  tageweise  in  den  Aushebungsorten
  zu  der  Aushebung  zu  gestellen  sind.

Unter  Berücksichtigung  dessen,  daß  im  Allgemeinen  an  einem  Tage  nicht  mehr  als
200  Pferde  von  einer  Kommission  ausgehoben  werden  können,  sind  die  Zahlen  so  zu
bemessen,  daß  am  ersten  Aushebungstage  möglichst  von  jeder  Klasse  noch  eine  Reserve
von  500/,,  an  den  folgenden  Tagen  von  25%½  zur  Vorführung  gelangt.  Reicht  hiefür
der  Bestand  an  Reitpferden  I  und  an  Zugpferden  I  nicht  aus,  so  sind  von  den  übrigen
Klassen  entsprechend  mehr  Pferde  zur  Reserve  zu  bestimmen.

2
        <pb n="522" />
        464

Für  Fahrzeuge  ist  täglich  noch  eine  Reserve  von  50  ,  anzusetzen.

Nach  Möglichkeit  sind  die  Pferde  eines  Ortes  für  einen  Tag  zu  bestimmen  und
die  dem  Aushebungsort  zunächst  gelegenen  Ortschaften  für  die  ersten  Tage  heranzuziehen.
Die  Vertheilungspläne  sind  derart  fertigzustellen,  daß  nach  etwaiger  Prüfung  durch  das
Generalkommando  die  Oberämter  den  Ortsvorstehern  Auszüge  so  rechtzeitig  übersenden
können,  daß  Letztere  noch  vor  dem  1.  April  jedes  Jahres  die  Bestimmung  der  vorzuführenden
  Pferde  (§.  18)  vorbereiten  können.

Die  Oberämter  haben  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  die  hierzu  erforderlichen  Vorbereitungen
  Seitens  der  Ortsvorsteher  thatsächlich  getroffen  sind.  Soweit  nicht  besondere
Verhältnisse  dagegen  sprechen  —  worüber  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  zu  befinden  haben  —  müssen  die  Auszüge  (Abs.  4)  Alles  für  die  Ortsvorsteher
im  Mobilmachungsfall  Wissenswerthe  betreffs  Mobilmachungstag,  Ort  und  Stunde  der
Pferdeaushebung  enthalten.

S.  14.

Für  die  Aushebung  und  Abnahme  der  zu  gestellenden  Pferde  und  Wagen  bildet  jeder
Oberamtsbezirk  der  Regel  nach  einen  Aushebungsbezirk.

Ausnahmsweise  können  Oberamtsbezirke,  wenn  deren  räumliche  Ausdehnung  und  die
Höhe  des  zu  stellenden  Kontingents  an  Pferden  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  durch  die
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  in  zwei  oder  mehrere  Aushebungsbezirke
getheilt  werden.

Das  Generalkommando  setzt  in  der  Pferde=  und  Wagenaushebungsliste  (§.  12  Abf.  3)
schon  im  Frieden  fest,  an  welchen  Orten  die  Aushebung  und  Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk
  stattfindet  und  an  welchem  Mobilmachungstage  dieselbe  beginnt.

Der  Morgen  des  2.  Mobilmachungstages  ist  grundsätzlich  der  späteste  Termin  für
den  Beginn  der  Aushebung.

S.  15.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.

Dieselbe  besteht  aus:

1.  dem  Oberamtmann  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter  als  Civilkommissar,  wenn
nicht  von  dem  Ministerium  des  Innern  ein  besonderer  Civilkommissar  und  ein
Stellvertreter,  sowie  erforderlichenfalls  ein  zweiter  Beamter  ernannt  wird
        <pb n="523" />
        465

2.  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,
dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.
Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:
a)  ein  vom  Ministerium  des  Innern  zu  bezeichnender  Thierarzt  oder  ein  militärischerseits
  zu  kommandirender  Roßarzt  und
b)  drei  von  der  Amtsversammlung  von  drei  zu  drei  Jahren  zu  wählende  Schätzer.

S.  16.

Zu  Schätzern  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche  das  volle
Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben  sind  nach  dem  als  Anlage
  F  beigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Civilkommissar  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes
  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift  der  darüber  aufzunehmenden
Verhandlung  dem  National  beizufügen.

Neben  den  drei  Schätzern  werden  in  jedem  Oberamtsbezirk  drei  Stellvertreter  für
dieselben  gewählt,  von  denen  einer  schon  für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Schätzer,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte  erhalten
Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  über  die  entsprechenden  Gebührnisse
  bei  der  Abschätzung  von  Flurschäden  durch  die  Kaiserliche  Ausführungs-Verordnung
  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzblatt  S.  937)  zum  Gesetz  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  getroffen  sind.

Für  die  oberamtlichen  Bureaugehilfen,  welche  außerhalb  des  Oberamtssitzes  bei  der
Aushebung  mitwirken,  dürfen  Diäten  und  Reisekosten  nach  den  Sätzen  gewährt  werden,
welche  für  die  Staatsbeamten  der  zehnten  Rangstufe  jeweils  bestimmt  sind.

S.  17.

Sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  übersenden  die  Oberämter  auf  dem
raschesten  Wege  den  Ortsvorstehern  die  im  Frieden  vorbereiteten  Befehle,  an  welchem  Orte
und  zu  welcher  Zeit  (Tag  und  Stunde)  die  in  §.  18  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten
Pferde,  sowie  die  auszuhebenden  Fahrzeuge  zu  gestellen  sind.

Die  Schätzer  (zu  vergl.  auch  §.  16  Abs.  2)  und  der  Thierarzt,  letzterer,  sofern  er
nicht  militärischerseits  kommandirt  ist,  sind  entsprechend  zu  benachrichtigen.

Auf  Grund  der  durch  die  Telegraphenverwaltung  an  alle  Gemeinden  sofort  über-
        <pb n="524" />
        466

sandten  Telegramme,  „daß  die  Mobilmachung  befohlen  und  welches  der  1.  Mobilmachungstag
  ist,“  haben  die  Ortsvorsteher  die  Gestellung  der  Pferde  und  Fahrzeuge  zur  Aushebung
  in  der  bereits  im  Frieden  angeordneten  Weise  (§F.  13)  zu  veranlassen,  auch  wenn
ihnen  im  Mobilmachungsfall  eine  weitere  Weisung  Seitens  des  Oberamts  nicht  zukommen
  sollte.

Die  Oberämter  haben  die  erforderlichen  Anordnungen  zur  Aufrechterhaltung  der
Ordnung  während  der  Aushebung  und  die  Heranziehung  der  nöthigen  Polizeimannschaften
(Landjäger,  Schutzleute,  Polizeidiener)  vorzubereiten.

8.  18.
Den  Aushebungskommissaren  sind  vorzuführen:
1.  die  gemäß  §.  13  bestimmten  Pferde;  an  den  Halftern  sind  auf  der  linken  Seite
die  Bestimmungstäfelchen  (§.  5)  zu  befestigen;
2.  die  bei  der  letzten  Musterung  als  „vorübergehend  kriegsunbrauchbar“  bezeichneten
  Pferde,  soweit  sie  nicht  marschunfähig  sind  oder  wegen  Ansteckungsgefahr
den  Stall  nicht  verlassen  dürfen;
mit  Ausschluß  der  in  §.  4  Abs.  1,  2  und  4  bezeichneten  Pferde:
a)y  die  seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde  des  Aushebungsbezirkes,

b)  die  Pferde  der  Händler,  Tattersalls  und  dergl.

Die  Ortsvorsteher  sind  für  die  vollzählige  und  rechtzeitige  Gestellung  der  Pferde  verantwortlich
  und  verpflichtet,  persönlich  bei  der  Aushebung  zu  erscheinen.  Sie  legen  der
Aushebungskommission  die  bei  der  letzten  Musterung  ausgefüllte  Vorführungsliste,  in
welcher  die  zur  Aushebung  vorgeführten  Pferde  durch  Unterstreichen  kenntlich  gemacht
sind,  sowie  ein  nach  dem  Muster  der  Vorführungsliste  aufgestelltes  Verzeichniß  der  in
Zugang  gekommenen  Pferde  vor.

Es  werden  zunächst  die  letztgenannten  Pferde  gemäß  §.  6  durch  den  Militärkommissar
  gemustert  und  dann  die  bereits  früher  gemusterten  Pferde  einer  nochmaligen  Prüfung
unterzogen.  Ueber  das  Ergebniß  ist  Eintrag  in  das  Zugangsverzeichniß  und  in  die  Vorführungsliste
  zu  machen,  in  letztere,  soweit  eine  Aenderung  der  früheren  Einträge  in
Frage  kommt.

·
        <pb n="525" />
        467

Die  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  sind  nach  Klassen  getrennt  aufzustellen.
Im  Allgemeinen  ist  die  frühere  Klasseneintheilung  durch  den  Vormusterungskommissar
maßgebend;  einzelne  nothwendig  erscheinende  Umbestimmungen  bleiben  jedoch  dem  militärischen
  Aushebungskommissar  überlassen.

Die  für  kriegsunbrauchbar  erklärten  Pferde  werden  sofort  entlassen.

S.  19.

Aus  den  kriegsbrauchbaren  Pferden  wird  die  für  den  Aushebungsbezirk  festgesetzte
Zahl  und  außerdem  von  jeder  Klasse  ein  Zuschlag  von  3  vom  Hundert  als  Reserve  ausgewählt.
  Sind  hierbei  für  die  besseren  Klassen  nicht  die  erforderlichen  Pferde  vorhanden,
so  ist  der  Ausfall  durch  die  besten  Pferde  der  nächst  niedrigeren  Klasse  zu  decken.

Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Muster  E,  die  Reservepferde  an
in  ein  besonderes  National  eingetragen  und  kommen  sämmtlich  zur  Abschätzung.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indeß  zunächst  nicht  abgenommen,
sondern  sind  nur  von  den  Besitzern  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten  Strafe
auf  3  Wochen,  vom  Tage  der  Aushebung  an  gerechnet,  zur  Verfügung  der  Militärbehörde
  zu  halten.

Kriegsbrauchbare  Pferde,  welche  als  überschießend  nicht  sogleich  ausgehoben  werden,
können  auf  Veranlassung  des  Militärkommissars  zur  nochmaligen  Vorführung  an  einem
späteren  Tage  bestimmt  werden.

Nach  Beendigung  der  Auswahl  ist  festzustellen,  wieviele  weitere  kriegsbrauchbare
Pferde  der  einzelnen  Klassen  im  Aushebungsbezirk  noch  vorhanden  sind.  Das  Ergebniß
ist  von  dem  Militärkommissar  dem  Generalkommando  und  dem  Kriegsministerium,  von
dem  Civilkommissar  dem  Ministerium  des  Innern  nach  Schluß  des  Aushebungsgeschäftes
umgehend  zu  melden.

S.  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist  nur  der  Werth
der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen  und  von  der  Preissteigerung.
in  Folge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Schätzer  gibt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Schätzung  an,
welche  in  die  betreffende  Spalte  des  Nationals  E  (S.  19)  einzutragen  ist.
        <pb n="526" />
        468

Aus  diesen  drei  Schätzungen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Schätzungen  geheim  bleiben.  Dieser
Durchschnitt  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende
Schätzungssumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Schätzer  gehören,  so  hat  dieser  sich  der  Abschätzung
  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.

g.  21.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen
sein  mit:
Halfter,
Trense,
zwei  mindestens  2  Meter  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Schätzung  mit  enthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.

Wenn  die  Besitzer  den  in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen
nicht  genügen,  so  werden  die  dadurch  entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der  Schätzungssumme
  in  Abzug  gebracht.  Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu
veranlassen.

§.  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  für
kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahmefällen
  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und
Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt  werden.

g.  23.
Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militärkommissar
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  des  Armeekorps  unter  der  Mähne  an  der
linken  Seite  des  Halses  eingebrannt  und  dasselbe  mit  einer  Mähnentafel  versehen,  auf
        <pb n="527" />
        469

der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie  der  Name  des  Oberamtsbezirks
angegeben  ist.
§.  24.

In  denjenigen  Oberamtsbezirken,  in  welchen  auf  Antrag  des  Generalkommandos
Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  ausgehoben  werden  sollen,  findet  deren  Abschätzung
  und  Abnahme  in  der  Regel  im  Anschluß  an  diejenige  der  Mobilmachungspferde
durch  die  nach  §.  15  zusammengesetzte  Aushebungskommission  und  die  derselben  zugetheilten
  Schätzer  statt.  Das  Verfahren  dabei  ist  dasselbe  wie  bei  der  Aushebung
der  Pferde.

Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren
abzunehmen,  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.
An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kann
auch  hinsichtlich  der  Beschaffenheit,  des  Alters  und  der  Größe  der  Zugpferde  insofern
von  den  Bestimmungen  der  Anlage  B  abweichen,  als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,
stacke  Zugpferde  auszuwählen.  Die  abgenommenen  Pferde  werden  in  ein  National  nach
Anlage  E  eingetragen.

Anlage  6  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Geschirre,
  sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nach  Anlage  H  ist
die  Schätzungsverhandlung  aufzunehmen.

S.  25.

Das  Generalkommando  hat  schon  im  Frieden  Vorsorge  zu  treffen,  daß  zum  Zeitpunkt
  der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den  Truppen  zu  stellende
Transportkommandos  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.  Soweit  diese  Kommandos
von  den  Truppen  nicht  in  hinreichender  Zahl  gegeben  werden  können,  hat  das  Generalkommando
  schon  im  Frieden  die  Einberufung  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
oder  der  Ersatzreserve  vorzusehen.  Nöthigen  Falls  ist  der  Militärkommissar  ermächtigt,
Koppelführer  zu  miethen;  er  hat  hierzu  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Oberämter  rechtzeitig
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Zahl  der  Transportmannschaften  ist  so  zu  berechnen,
daß  auf  1  Mann  etwa  3  Pferde  kommen.

Der  Militärkommissar  hat  die  Pferde  den  Transportführern  ordnungsmäßig  zu

Am#g  e  60

—1
*2(  *#

W#e  ½.
        <pb n="528" />
        470

überweisen;  vom  Zeitpunkt  der  förmlichen  Abnahme  (8.  21)  an  werden  die  Pferde
militärischerseits  verpflegt.

Nach  Maßgabe  der  bereits  im  Frieden  aufgestellten  Marschübersichten  und  Fahrtlisten
  werden  die  Pferde  nach  den  Mobilmachungsorten  der  Truppen  transportirt.

Die  gemietheten  Koppelführer  erhalten  während  ihrer  Dienste  und  auf  dem  Rückmarsch
  nach  der  Heimath  die  ortsüblichen  Löhne,  sowie  freies  Quartier  und  Verpflegung
nach  den  darüber  bestehenden  Bestimmungen  auf  Kosten  der  Militärverwaltung.

Das  Generalkommando  veranlaßt,  daß  die  Transportführer  rechtzeitig  die  erforderlichen
  Marschrouten,  Militär-Fahrscheine,  sowie  Quartier-Bescheinigungen  und  Quittungen
über  Naturalverpflegung,  Vorspann  und  Fourage  erhalten,  letztere  nach  dem  Tagessatze
von  12  000  g  Hafer,  7500  g  Heu  und  3000  g  Stroh  für  besonders  schwere  Zugpferde
und  von  0000  g  8  Hafer,  2500  g  Heu  und  1500  g  Stroh  für  alle  übrigen  Pferde.

Der  Militärkommissar  übergibt  den  Transportführern  zur  Aushändigung  an  die
betreffenden  Truppentheile  die  von  ihm  nach  Anlage  E  (§.  19)  für  letztere  aufgestellten
und  vollzogenen  Nationale  der  Pferde.

Das  Generalkommando  hat  endlich  Anordnung  zu  treffen,  inwieweit  der  Militärkommissar
  mit  einem  Vorschuß  für  unvorhergesehene  Ausgaben  zu  versehen  ist.

8.  26.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  werden  die  in  dem  National  der  abgenommenen
  Pferde  (§.  20)  eingetragenen  Schätzungssummen  zusammengerechnet  und
wird  folgende  Bescheinigung  darin  eingetragen:

„Deß  nech  Inhelt  des  s  vorsiehenden  Nationals  die  Anzahl  von
geschrieben
Q]  Pferden  mit
einer  Gesammischätzungssumme  von.  11½
geschrieben
Mark  richtig  abgeliefert  worden  ist,  bescheinigt
(Ort  und  Datum.)
Die  Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die  laut  beiliegender  Verhandlung  vereidigten  Schätzer.“
(Unterschriften.)
        <pb n="529" />
        471

Das  nit  dieser  Bescheinigung  versehene  National  bildet  die  Liquidation  über  die
abgenommenen  Pferde  (8.  27).

In  gleicher  Weise  (Abs.  1  und  2)  erfolgt  auch  die  Zusammenrechnung  der  Schätzungssummen,
  welche  in  dem  Verzeichniß  der  ausgehobenen  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör
  (F.  24)  eingetragen  sind,  und  die  Eintragung  einer  Bescheinigung  hierüber  in  dem
Verzeichniß.

Die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  und  Fahrzeuge  erhalten  von  dem  Civilkommissar
  über  die  ihnen  zustehenden  Schätzungssummen  Anerkenntnisse  nach  dem  Formular
  J  bezw.  J1.

8.  27.

Der  Civilkommissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde  und
Fahrzeuge  (§.  26  Abs.  2  u.  3),  ferner  die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die
zu  zahlenden  Tagegelder,  Diäten  und  Reisekosten  (§.  16),  sowie  über  sonst  etwa  entstandene
  Nebenkosten  nebst  den  bezüglichen  Belägen  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts
  spätestens  binnen  acht  Tagen  an  das  Ministerium  des  Innern.

Dieses  stellt  die  Kosten  fest  und  sendet  die  sämmtlichen  in  Abs.  1  bezeichneten  Liquidationen
  an  das  Kriegsministerium,  welches  Anweisung  zur  Zahlung  der  Beträge  aus
den  bereitesten  Mitteln  der  Kriegskasse  ertheilt.

Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  und  Fahrzeuge  erfolgt
gegen  Ablieferung  der  Anerkenntnisse  und  Quittungsleistung  durch  die  Kameralämter,
welchen  die  erforderlichen  Mittel  durch  das  Kriegszahlamt  zugesandt  werden.

g.  28.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungskommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  (§.  14)  ausgeworfenen  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht  durch
Anordnungen  der  Aushebungskommission  beseitigt  werden  können,  ist  dem  Ministerium
des  Innern,  dem  Kriegsministerium  und  dem  Generalkommando  telegraphische  Meldung
zu  erstatten.

Sollte  sich  wider  Erwarten  im  Verlaufe  der  Aushebung  ergeben,  daß  seit  der  letzten

Vormusterung  die  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  so  zurückgegangen  ist,  daß  die  geforderte

  Zahl  auch  unter  Heranziehung  der  zunächst  nicht  zur  Aushebung  befohlenen
3

uige  Jv
        <pb n="530" />
        W

472

kriegsbrauchbaren  Pferde  voraussichtlich  nicht  aufgebracht  werden  kann,  so  hat  die  Kommission
  dem  Ministerium  des  Innern,  dem  Kriegsministerium  und  dem  Generalkommando
unter  Angabe  des  bei  jeder  Klasse  wahrscheinlich  eintretenden  Ausfalls  telegraphisch
Meldung  zu  erstatten.

Die  beiden  Ministerien  veranlassen  auf  Vorschlag  des  Generalkommandos  die  sofortige
  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Aushebungsbezirken.

Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungskommission  an  das
Ministerium  des  Innern,  das  Kriegsministerium  und  das  Generalkommando  mit  dem
Hinzufügen  zu  melden,  wieviel  kriegsbrauchbare  Pferde  der  verschiedenen  Klassen  noch  in
dem  Aushebungsbezirk  vorhanden  sind  (siehe  §.  19).  Eine  entsprechende  Mittheilung  ist
dem  Oberamt  zu  machen.

§.  29.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Aushebungsbezirks  wegen  nachträglich  erkannter
  Untauglichkeit  eines  Theiles  derselben  das  Kontingent  nicht  decken,  sind  zunächst
  die  3⅝  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit  die  übrigen  bereits
als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde.

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungskommission  bereits  auseinandergegangen  sein
sollte,  hebt  der  Oberamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung  eines
Thierarztes  und  der  drei  Schätzer  die  erforderlichen  Pferde  aus,  läßt  sie  abschätzen  und
den  Truppentheilen  zuführen.  Zu  diesem  Zweck  hat  der  Civilkommissar  dem  Oberamt
das  National  über  die  Reservepferde  sowie  eine  Anzahl  Formulare  zurückzulassen.

8.  30.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Civilkommissar  sowohl  dem  Ministerium
  des  Innern  als  dem  Ministerium  des  Kriegswesens  über  den  Verlauf  des  ganzen
Geschäfts  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  eine  Uebersicht  nach  Anlage  K  beizufügen.

F.  31.

Nachstehende  Druckformulare  läßt  das  Ministerium  des  Innern  für  Rechnung  des
Militäretats  anfertigen  und  schon  im  Frieden  den  Oberämtern  bezw.  Civilkommissaren
in  genügender  Anzahl  zugehen:
        <pb n="531" />
        473

Auszüge  aus  den  Vertheilungsplänen  für  die  Ortsvorsteher  (§.  13),
Befehle  für  die  Ortsvorsteher  (§.  17),

Benachrichtigung  an  die  Schätzer  und  Thierärzte  (§.  17),
Vorführungslisten  (Anlage  A)  und  Fahrzeuglisten  (Anlage  Ay,
Bestimmungstäfelchen  (Anlage  B),

Pferde-Nationale  (Anlage  B),

Eidesformulare  (Anlage  E),

Fahrzeugverzeichnisse  (Anlage  IH.),

Anerkenntnisse  (Anlage  ]  und  J),

Uebersichten  über  das  Aushebungsgeschäft  (Anlage  K).

Die  Liquidationen  über  die  Beschaffungskosten  der  Formulare  werden  dem  Kriegsministerium
  übersandt.

Für  Bereithaltung  der  Marschrouten  und  Militär-Fahrscheine,  sowie  der  den  Transportführern
  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Naturalverpflegung,  Vorspann
und  Fourage,  Quartierbescheinigungen,  ferner  für  Beschaffung  und  Bereithaltung  von
Koppelzeug,  Pferdemaßen,  Mähnentafeln  und  Pferde-Brenneisen  sorgt  die  Militärbehörde.

—  F#  =  #

—

F.  32.
Erscheint  für  einzelne  Truppentheile  eine  besonders  schleunige  Gestellung  von  Pferden
nöthig,  so  bestimmen  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  auf  Antrag  des
Generalkommandos  das  Erforderliche.
        <pb n="532" />
        <pb n="533" />
        —

0

+

l

=

475
Aulage  A  (zu  88.  5  u.  18).
Oberamtsbezirk:
Gemeindebezirk:

Verzeichniß

im  Gemeindebezirk  vorbandenen  Pferde.
(Vorführungsliste.)
Musterungsjahr  19  .  .
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  dem  Ortsvorsteher  obliegenden  Einträge  bescheinigt.
(Ort,  Datum.)  Schultheißenamt.

(Unterschrif..)

Bemerkungen.

Die  Spalten  1,  2  und  6,  ferner  die  Spalte  3  mit  Ausnahme  der  vierten  Unterspalte  (Größe  des  Pferdes)  sind  durch

den  Ortsvorsteher,  die  Spalten  4  und  5,  sowie  von  der  Spalte  8  die  vorbezeichnete  Unterspalte  (letztere  übrigens
nur  hinsichtlich  der  kriegsbrauchbaren  Pferde)  find  durch  den  Pferde-Vormusterungskommissar  oder  unter
dessen  Verantwortung  auszufüllen.

Farbe  und  Abzeichen  sind  so  anzugeben,  daß  die  Pferde  daraufhin  wiederzuerkennen  find.
Die  Ausfüllung  der  Spalte  3  zweite  Unterspalte  (Geschlecht  des  Pferdes)  erfolgt  in  der  Weise,  daß,  je  nachdem  das

Pferd  ein  Wallach  oder  eine  Stute  ist,  in  die  Unterspalte  „Wallach“  oder  „Stute“  die  Zahl  1  einzusetzen  ist.  In
der  gleichen  Weise  wird  die  Ausfüllung  der  Spalten  4  und  5  bewirkt.

.  Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  dem  Ortsvorsteher  obliegenden  Einträge  ist  von  diesem  durch  Ausfüllung  des

obenstehenden  Vordrucks,  die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  den  Spalten  4  und  5,  sowie  in  der  Spalte  3
vierte  Unterspalte  (Größe  des  Pferdes)  ist  von  dem  Vormusterungskommissar  unter  Angabe  von  Ort,  Datum  und
Dienstgrad  am  Schluß  des  Verzeichnisses  zu  bescheinigen.

Die  Vorführungsliste  von  der  letzten  Vormusterung  hat  der  Ortsvorsteher  zur  Musterung  mitzubringen.  Diese  Vorführungsliste

  soll  insbesondere  dazu  dienen,  sicherzustellen,  daß  die  in  ihr  als  „vorübergehend  kriegsunbrauchbar“
bezeichneten  Pferde  in  die  neue  Vorführungsliste  vollständig  übertragen  sind,  oder  soweit  sie  nicht  mehr  in  dem  Gemeindebezirk
  vorhanden  oder  auf  Grund  von  seit  der  letzten  Vormusterung  eingetretenen  Thatsachen  nicht  mehr  gestellungs=
  bezw.  vorführungspflichtig  find,  eine  Erklärung  des  Ortsvorstehers  über  die  Gründe  der  Nichtvorführung
herbeizuführen.

Nach  Empfang  der  in  S.  13  bezeichneten  Auszüge  über  die  aus  dem  Gemeindebezirk  im  Mobilmachungsfall  zur  Aushebung

  zu  stellenden  Pferde  hat  der  Ortsvorsteher  die  von  ihm  für  den  genannten  Zweck  zur  Vorführung  vor  der
Aushebungskommisston  bestimmten  Pferde  durch  Unterstreichen  in  der  Liste  kenntlich  zu  machen.

 

)  Hier  ist  das  Kalenderjahr  einzusetzen,  in  welchem  die  Pferdevormusterung  stattfindet.
        <pb n="534" />
        476

 

 

1.  2.  3.
l-  Des  Besitzers  Des  Pferdes
-5  *  132
—  Geschlecht  Größe)
x  *  Vorname,  Name  und  Stand  Wohnort  Farde  und  —  (Voand.  Ar
—  Abzeichen  l  aß)
“  Wallach  Stute  1  em  Jotr

 

 

 

I

 

*)  Die  Ausfüllung  dieser  Spalte  erfolgt  bei  der  Pferde-Vormusterung.
        <pb n="535" />
        477

 

 

 

Stana  Vord.]  Stang.]  Vord.  zurückgestellt)

4%  5.  *  6.
Ist  kriegsbrauchbar  als  *)  Ist
als  vorüber.
zin.  6  Zugoserd  besonders  Es  dauernd  Vemertungen.
1  II  schweres  sbis  zur  nachsten  kriegsunl.
  Zugpferd  Musterung  brauchbar
l

 

I
1
1
1!
s
l

 

 

 

 

 

l
l
II
*)  Die  Ausfüllung  der  Spalten  4  und  5  erfolgt  bei  der  Pferde-Vormusterung.
**)  Darunter  die  hochtragenden  Stuten  und  solche,  die  innerhalb  der  letzten  14  Tage  abgefohlt  haben  (§.  4  Abs.  1c).
        <pb n="536" />
        <pb n="537" />
        479
Anlage  Al  (zu  §.  7).

Dberamtsbezirk:

Gemeindebezirk:

Verxzeichniß

der

im  Gemeinbebezirk  vorhandenen  kriegsbrauchbaren  Fabrzeuge.
(Fahrzeugliste.)

Musterungsfahr  19

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  des  Verzeichnisses  wird  bescheinigt.

(Ort,  Datum.)
Schultheißenamt.

(Unterschrift.)

Bemerkung.

4  Das  Verzeichniß  ist  von  dem  Ortsvorsteher  auf  Grund  der  bei  Gelegenheit  der  Pferde-Vormusterung  gemäß  §.  7  der
Pierde-Aushebungs-Vorschrift  vorgenommenen  Besichtigung  mit  der  vorstehenden  Bescheinigung  versehen  doppelt  auszuserigen.
  Eine  Ausfertigung  ist  dem  Oberamt  vorzulegen.

*)  Hier  ist  das  Kalenderjahr  einzusetzen,  in  welchem  die  Fahrzeugmusterung  stattfindet.
        <pb n="538" />
        1.  2  —  3.  7

 

Laufende  Des  Besitzers
Nummer  8  —  Bezeichnung
des  orname,  Name  und  Wohnort  des  Fahrzeugs  Bemerkungen.

Fahrzeugs  Stand
        <pb n="539" />
        481

Anlage  B  (zu  88.  5  u.  18).

Bestimmungstäfelchen.

(Die  Täfelchen  sind  aus  etwa  5  mm  starker  Strohpappe,  Karton  oder  dergl.  —  für  die  einzelnen  Pferdeklassen
  verschiedenfarbig  —  herzustellen  und  zum  Anbinden  an  der  Halfter  mit  entsprechender  Einrichtung  zu
versehen.)

Die  Farbe  der  Tafel  ist  (auf  beiden  Seiten):

weiß:  für  Reitpferde  I,

gelb:  „  „  II,

hellroth:  „  Zugpferde  I,  Stangen-,
dunkelroth:  „  „  I.  Vorder-,
hellblau:  „  „  II,  Stangen---,
dunkelblau:  „  „  Il,  Vorder-,

grün:  „  besonders  schwere  Zugpferde.

Die  Tafeln  erhalten  auf  beiden  Seiten  nur  die  ihrer  Farbe  entsprechende  Bezeichnung:
G.  B.  gelbe  Tafel):
Reitpferd  II.

—

97ä  (3.  B.  gelbe  Tafel)  *-Gemeinde-



  II

0  0

—  —

Die  Täfelchen  werden  beim  Vorführen
Halfter  befestigt.

iuo  g  datjo

 

 

zur  Musterung  oder  Aushebung  an  dem  linken  Backenstück  der
        <pb n="540" />
        482
Anlage  C  (zu  §§.  6  u.  18).

Gesichtspunkke
für

Auswahl  der  Mobilmachungspferde.

1.  Eintheilung  in  Klassen.

a)  Reitpferde  1:  Frische,  gute  Gänge,  möglichst  bereits  geritten;  bestimmt  für  Offiziere,  sowie  für  Kavallerie
und  Feldartillerie.

b)  Reitpferde  II:  Sämmtliche  übrigen  Pferde  des  Reitschlages;  bestimmt  für  die  übrigen  Waffen  und
Formationen,  für  Sanitätsoffiziere  und  Beamte.

Dc)  Zugpferde  1:  Neben  starkem,  tiefem  Gebäude,  frische  und  geräumige  Gänge,  bestimmt  für  die  Feldartilleri,
die  Infanterie-Munitionskolonnen,  die  Infanterie-Patronenwagen,  die  Korps=  und  Reserve-Divisione-=Telegraphen-Abtheilungen
  und  die  Krankenwagen  der  Sanitäts-Kompagnien.

d)  Zugpferde  II:  Sämmtliche  übrigen  Pferde,  welche  an  Arbeit  gewöhnt  sind  und  nicht  derartige  Fehle
(Ziffer  4)  zeigen,  welche  die  Gebrauchsfähigkeit  in  kurzer  Zeit  in  Frage  stellen;  bestimmt  für  die  übrigen
Truppenfahrzeuge  und  Trains.

e)  Besonders  schwere  Zugpferde:  Sämmtliche  rein  kaltblütigen  Pferde,  die  Kreuzungsprodukte,  die  den
Charakter  des  Kaltbluts  zeigen  und  solche,  zum  gleichmäßigen  Ziehen  großer  Lasten  im  Schritt  geeigneten
Warmblüter,  die  in  Folge  ihrer  Masse  mit  der  Kriegsration  voraussichtlich  nicht  zu  ernähren  sind;  bestimmt

 

für  Fußartillerie=  und  Pionier-Belagerungsformationen,  sowie  besonders  festgesetzte  Fuhrparkkolonnen.
2.  Maße.
Die  Pferde  sind  mit  dem  Bandmaße  zu  messen.
Mindestmaß  für  Kürrassierpferee  1962  m,
»  »dieübrigenReitpfekdeI..  .1,57m,
»  ,,,,NeitpfetdeIl......155m
,,Zugpferdelundll...  1,57  m.

Pferde  von  geringerer  Größe  dürfen  nöthigen  Falls  eingestellt  werden,  wenn  sie  sonst  den  Anforderungen
entsprechen;  bei  Offizierspferden  für  Fußtruppen  und  Neitpferden  II  kann  dann  bis  1,53  m,  bei  Zugpferden  Il
bis  1,55  m  heruntergegangen  werden.

Für  besonders  schwere  Pferde  ist  kein  Mindestmaß  vorgeschrieben.

3.  Alter.
Pferde  warmblütiger  Schläge  sind  zwischen  6  und  14  Jahren  am  geeignetsten  für  den  Kriegsdienst.
        <pb n="541" />
        483

4.  Ungeeignetes  Material.

Hengste  und  alle  mit  Hauptfehlern,  Krankheiten  oder  sonstigen  zum  Militärdienst  untauglich  machenden
Mängeln  behafteten  Pferde  werden  nicht  genommen,  einäugige  zu  Zugpferden  nur,  wenn  der  Verlust  des  Auges
von  äußerer  Verletzung  und  nicht  von  innerer  Krankheit  herrührt.  Tragende  Stuten  und  Mutterstuten,  die
unter  3  Monate  alte  Fohlen  nähren,  sind  für  das  laufende  Mobilmachungsjahr  zurückzustellen.

Stuten  werden  als  tragend  erachtet,  wenn  dies  entweder  schon  durch  Augenschein  bekundet,  oder  wenn
durch  einen  Deckschein  in  beglaubigter  Form  nachgewiesen  wird,  daß  die  Stute  nach  mehrfachen  Versuchen  den
Hengst  nicht  mehr  angenommen  hat.

Im  Besonderen  bleibt  zu  beachten:

a)  Spat,  der  so  weit  vorgeschritten,  daß  bereits  die  Muskulatur  auf  der  Kruppe  geschwunden  ist,

Hasenhacke,  an  welcher  die  Pferde  lahmen,  und
Schaale,  bei  welcher  das  Brennen  erfolglos  geblieben,  machen  die  Pferde  zum  Heeresdienst
unverwendbar.

b)  Hufe.  Ist  der  Huf  nur  durch  falschen  Beschlag  und  schlechte  Pflege  schad=  und  krankhaft  geworden,
kann  er  also  bei  sachgemäßem  Beschlag  und  guter  Pflege  gesunden,  so  ist  das  Pferd  als  brauchbar
zu  bezeichnen;  ein  mit  angeborenen  Fehlern  behafteter  Huf  macht  das  Pferd  unbrauchbar.

Flachhuf  schließt  Brauchbarkeit  aus,  wenn  das  Horn  spröde  und  ausgebrochen  ist  und  die
Sohle  sich  schon  gesenkt  hat;  nicht  aber,  wenn  das  Horn  gesund  und  die  Sohle  gewölbt  ist.

Zwanghuf,  bei  dem  die  innere  Tracht  am  Vorderhuf  stark  eingezogen  und  der  angrenzende
Strahlschenkel  völlig  verkümmert  ist,  schließt  Brauchbarkeit  aus.

Bockhuf,  nicht  zu  eng  und  sonst  gesund,  ist  für  Zugpferde  kein  Gebrauchsfehler.

Hornspalten  —  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  von  der  Krone  ausgehend,  sich  bis  auf  die
Weichtheile  erstrecken  —  sind  in  der  Regel,  namentlich  für  Zugpferde,  kein  Gebrauchsfehler.

Jpc)  Gallen,  an  denen  das  Pferd  nicht  lahm  geht,  machen  dasselbe  nicht  unbrauchbar.

d)  Verletzungen,  Narben  sind  meist  nur  Schönheitsfehler.  Auch  Pferde  mit  Spannstricknarben,
Verletzungen  an  den  Vordersehnen,  sind  fast  immer  brauchbar.

ec)  Rücken.  Für  Reitpferde  und  Zugpferde  I  soll  die  Entfernung  zwischen  der  letzten  Rippe  und  Hüfte
möglichst  nicht  mehr  wie  eine  Handbreite  betragen.  Ist  der  Rücken  nicht  zu  tief  eingesattelt,  so  ist
das  Pferd  als  Zugpferd  II  brauchbar.

l)Gang.  Pferde,  welche  an  den  Vorderfesseln  verstellt  und  knieweit  sind,  sich  aber  an  den  Vorderknieen
  und  Fesselköpfen  nicht  schlagen,  sind  brauchbar  für  alle  Klassen,  andernfalls  nur  bedingt  als
Reitpferde  II  und  Zugpferde  II.

8)  Athem.  Neilpferde  und  Zugpferde  I  müssen  auf  Athem  gesund  sein.

h)  Rheumatische  Pferde  sind  für  den  Militärdienst  untauglich.

5.  Auswahl.

Die  bei  den  Vormusterungen  zur  Vorführung  gelangenden  Pferde  sind  größtentheils  zu  ländlichen  oder
mdern  schweren  Arbeiten  benutzt  worden.  Sie  werden  vielfach  mager,  schlecht  im  Haar  und  in  der  Pffege
jernachlässigt  sein.  Hierzu  kommt  auf  dem  Lande  schlechte  oder  gar  keine  Hufpflege,  bezw.  minderwerthiger
Zeschlag.  Dieses  sind  jedoch  nur  Aeußerlichkeiten,  welche  bei  späterer  guter  Pflege  bald  schwinden;  maß-
        <pb n="542" />
        484

gebend  für  die  Beurtheilung  bleibt  immer  das  Gebäude  des  Pferdes.  Tiefgerippte,  geschlossene  Pferde,  selbn
wenn  sie  zur  Zeit  überarbeitet  sind,  werden  doch  mit  Nutzen  für  Mobilmachungsformationen  zu  verwenden  sein.

Bei  ländlichen  Besitzern  werden  die  Pferde  nach  der  Herbst=  und  Frühjahrsbestellung  und  nach  der  Ernte
meist  in  schlechter  Verfassung  sein.  In  städtischen  Bezirken  und  wo  die  Pferde  vornehmlich  auf  harten  Straßen
benutzt  werden,  gehen  sie  vielfach  klamm  auf  den  Hufen  (pflastermüde).  Bei  sonst  gutem  Huf  und  wenn  der
mangelhafte  Gang  nicht  eine  Folge  schlechten  Gebäudes  ist  (steile,  kurze  Schulter  mit  schlecht  angesetztem  Querbein),
  kann  hierüber  hinweggesehen  werden.  Tritt  das  Pferd  aber  nicht  frei  aus  der  Schulter  heraus,  so  ist
es  als  Soldatenpferd  minderwerthig,  meist  sogar  unbrauchbar.

Im  Allgemeinen  ist  bei  der  Auswahl  der  Pferde  der  Grundsatz  zu  beachten,  daß  sie  dem  beabsichtigten
Gebrauch  möglichst  entsprechen  müssen,  und  daß  ein  unwesentlicher  Fehler,  der  für  Friedenszwecke  das  Pferd
von  der  Annahme  ausschließen  würde,  für  Mobilmachungszwecke  nur  selten  einen  Grund  zur  Zurückstellung
abgeben  kann.

6.  Haftbarkeit  für  gesetzliche  Fechler.

Bei  der  in  Folge  Landlieferung  bewirkten  zwangsweisen  Gestellung  haftet  der  letzte  Besitzer  nicht  für  das
Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim  Pferde,  deren  Fehlen  bei  freiwilligem  Verkauf  eine  Rückgängigmachung
  des  Kaufes  (Wandelung)  oder  eine  Ersatzpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die  Rückforderung  des  gezahlten
Schätzungspreises  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen  einer  der  sonst  die  Nückgängigmachung
des  Kaufes  bedingenden  Mängel  nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Gewährleistung  in  Krast.
        <pb n="543" />
        485
Aulage  D  (zu  8.  8).

Kõnigreich  Württemberg.

Ergebniß

der

Pferde-Vormusterung  im  Musterungsbezirk

im  Lahre  19  .  .  *

Bemerkungen.

1.  In  die  Uebersicht  sind  die  Zahlen  für  sämmtliche  zum  Muslerungsbezirk  gehörige  Oberamtsbezirke  aufzunehmen  und
dabei  die  seit  Vorlage  der  letzten  Nachweisung  bezüglich  der  Pferde  gemusterten  Oberamtsbezirke  durch  Unterstreichen
der  Namen  dieser  Bezirke  in  Spalte  2  kenntlich  zu  machen.

2.  Bei  der  nach  §.  8  Abs.  3  dem  Oberamt  zu  üÜbersendenden  Uebersicht  ist  auf  der  Titelseite  der  Nome  des  Oberamtsbezirkes
  vorzutragen  und  in  den  Spalten  1  und  2  statt  „Oberamtsbezirk“  zu  setzen:  „Gemeinde“.

Die  Gemeinden  sind  in  der  Reihenfolge  des  Staatshandbuchs  aufzuführen.

*)  Hier  ist  das  Kalenderjahr  einzusetzen,  in  welchem  das  Ergebniß  vorzulegen  ist.
        <pb n="544" />
        486

 

—

 

 

 

 

 

Zusatz  für  die  Zusammenstellung  des

 

Generalkommandos.

Im  Mobilmachungsfalle  hat  das  König- 



reich  Württemberg  zu  stellen:

für  das  XIII.  (Kgl.  Württ.)  Armeekorps

Dazu  3%  Reserve

Summe

Mithin  gegen  den  Bedarf:  Ueberschuß

Ausfall

3.  4.  5.
7#  Gesamtzabl  Davon  (Spalte  4)  sind  kriegsbrauchbar
5  e  Zahl  der
:Oberamts-=  vom  t  Fé  E  *  u  gp  p  fer  er  d  e  deri
*½*2?  Aueschlus  der.  gemusterten  «  "  esondere
Biazirk4  r  »  Ida-W
IF  d  quer-send  Pferde  1  I.  Zug-2“
  vᷣserde  Stang.  Vord.  Stang.  Vord.  pferde

l

i  g

l

i

l

Summe  —  —  —  —  —  —
        <pb n="545" />
        als

Zusammen



6.
Davon
(Spalte  4)
vorübergehend

kriegsunbrauchbar

dauernd

—

.
Vorhandene
kriegsbrauchbare

Fahrzeuge
letztes

Muster-Zahl

  ungslohr


Bemerkungen.
        <pb n="546" />
        <pb n="547" />
        —

—

—

*

489
Anlage  E  (zu  S.  19).

National

der

ausgehobenen  Mobilmachungspferde

aus  dem

Oberamtsbezirk:

Vormusterungsbezirk:

Bemerkungen.

u  In  dem  ebenfalls  nach  Anlage  E  besonders  aufzustellenden  National  der  als  Reserve  ausgehobenen  Pferde  (§.  19

Abs.  2  zweiter  Fall)  hat  die  Ueberschrift  zu  lauten:  „National  der  als  Reserve  ausgehobenen  Mobilmachungspferde
  u.  s.  w.“,  wobei  die  Worte  „als  Reserve“  handschriftlich  einzusetzen  sind.  In  den  für  die  Transportführer
bestimmten  Nationalen  (§.  25  vorletzter  Abs.)  erhält  die  Ueberschrift  durch  handschriftliche  Ergänzung  die  Fassung:
„National  der  für  (folgt  der  Truppentheil)  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  u.  s.  w.“

Das  National  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  ist  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissaren  und  den

Schätzern  durch  Unterschrift,  Ortsangabe  und  Datum  zu  vollziehen.  Das  Gleiche  gilt  für  das  National  der  als
Reserve  ausgehobenen  Mobilmachungspserde.  Dagegen  sind  die  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationale  vom
Militärkommissar  allein  zu  vollziehen.

m=  Das  ausgefüllte  und  vollzogene  National  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  wird  durch  den  Eintrag  der  in

§.  20  Abs.  1  bezeichneten  Bescheinigung  zur  Liquidation  der  abgenommenen  Pferde  (8.  20  Abs.  2  u.  §.  27).  Nach
Eintrag  dieser  Bescheinigung  ist  unter  der  Ueberschrift  auf  der  Titelseite  handschriftlich  hinzuzusetzen:  „Zugleich
Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde“.

.  Für  die  Ausfüllung  der  Nationale  der  ausgehobenen  Mobilmachungspferde  und  der  Nationale  der  als  Referve  ausgehobenen

  Mobilmachungspferde  hat  das  Oberamt  die  erforderliche  Schreibhilfe  bereit  zu  stellen,  wogegen  die  Ausfüllung
  der  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationale  durch  militärische  Schreibkräfte  erfolgt.

In  der  Spalle  5  werden  Beträge  von  einer  halben  Mark  und  darüber  für  eine  volle  Mark  gerechnet;  Beträge  unter
einer  halben  Mark  bleiben  außer  Ansatz.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  wird  von  der
Spalte  5  nur  die  Unterspalte  „Durchschnittsbetrag  in  Zahlen“  ausgefüllt.
        <pb n="548" />
        490

 

2.
Des  Besitzers

3.
Des  Pferdes

1.

Ist  ausgehoben  als

1.
27  Geschlecht  Reitoferd  Zugpferd
Vorname,  Wohnort  2  5  schlech  *  itvf  Zuap
9  Name  (Oberamss.  5S  l  I1
2  S  —  1  11
·  und  Stand  Bezirk  S  .
S  airt)  em  Jahre  Stg.  Vrd.  Sig.  Vrd.
        <pb n="549" />
        491

 

besonders  für

l
schweres  welchen
Zugpferd  Truppentheil?

5.

hähng  der  ausgehobenen  Pferde

Durchschnittsbetrag

in  Zahlen  in  Worten

A  .  Mark

Bemerkungen.
        <pb n="550" />
        492

Anlage  F  (au  8.  16).

Cidesformular

für

die  Schätzer  der  behufs  einer  Mobilmachung  der  Armee  vom  Lande
auszuhebenden  Pferde.

Ich  (Vor=  und  Zuname)  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß,  nachdem  ich  zur
Schätzer  der  zur  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden  Pferde  bestellt  worden  bin,  ich  bei  diesem
Geschäft  und  bei  der  etwaigen  Abschätzung  von  Fahrzeugen  und  Geschirren  nebst  Zubehör  nach  den  bezüglichen
Vorschriften  unter  Zugrundelegung  der  vor  dem  Eintritt  der  Mobilmachung  stattgehabten  Friedenspreise  und
ohne  Rücksicht  auf  die  in  Folge  der  Mobilmachung  eingetretene  Preissteigerung  nach  bestem  Wissen,  mit  aller
Unparteilichkeit,  also  weder  zum  Vortheil  noch  zum  Schaden  der  Besitzer  oder  der  Reichskasse,  abschätzen  werde.

So  wahr  mir  Gott  helfe!
        <pb n="551" />
        1.

2.

3.

493
Anlage  G  (zu  §F.  24).

Bestimmungen

über  die  Beschaffenheit  der  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten
Fahrzenge  und  Geschirre  nebst  Zubehör.

Die  Fahrzeuge  sollen  vierrädrig  und  in  Anbetracht  der  nothwendigen  Lenkbarkeit  nicht  zu  lang  gebaut
sein,  möglichst  nur  10  nicht  über  14  Ctr.  wiegen,  ein  kräftiges  Untergestell  mit  Achsen  von  Stahl  oder
Eisen  und  mindestens  18  Ctr.  Tragfähigkeit  haben.  Sie  müssen  ferner  mit  2  Steuerketten  oder  2  Aufhaltern
  von  doppeltem  Leder  und  einer  Hinterbracke  (Waage)  versehen  sein.  Das  Vorhandensein  eines
Langbaumes  und  einer  abnehmbaren  Wagendeichsel  ist  erwünscht,  aber  nicht  durchaus  erforderlich.
Die  Höhe  der  auf  Nabe  und  Felgenkranz  mit  eisernen  Reifen  versehenen  Vorderräder  soll  nicht  unter
80  cm,  die  der  Hinderräder  nicht  unter  1  m  und  nicht  über  1  m  60  cm,  die  Breite  der  Felgen  nicht
unter  5  und  möglichst  nicht  über  8  cm  betragen.  Geleisebreite  landesüblich.  Hemmschuh  oder  andere
Hemmuvorrichtung  erwünscht.

Das  Obergestell  muß  entweder  aus  einem  festen  Bretterkasten  oder  aus  zwei  Leitern  mit  Brettfüllung
oder  Korbgeflecht  und  einem  Bretterboden  bestehen.  Das  Vorhandensein  von  hinteren  und  vorderen
Kopfwänden,  von  Spriegeln  zum  Auflegen  des  Wagenplans  und  eines  Sitzbrettes  vorn,  bezw.  Bocksitzes
für  den  Fahrer  ist  wünschenswerth.  Spannketten  können  mitgeliefert  werden.  Der  innere  Beladungsraum
  von  der  Spriegelwölbung  bis  zum  Wagenboden  soll  mindestens  2,25  chm  betragen.

Die  zweispännigen  Geschirrzüge  können  nach  Landessitte  Kumt=  oder  Sielengeschirre  —  letztere
mit  Halskoppeln  —  sein.  Sie  müssen  Zugstränge  von  Hanf  oder  Zugketten  haben;  ferner  ist  eine
Kreuzleine  von  Hanf,  Bandgurt  oder  Leder  und  eine  Halfter  nebst  starkem,  mit  Zügeln  versehenen
Trensengebiß  zum  Einknebeln  zu  liefern.  Sämmtliche  Geschirrtheile  müssen  haltbar  und  in  den  Ledertheilen
  geschmeidig  sein.
An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:

1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,

1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  kg  Wagenschmiere,

10  Bindestränge  aus  Hanf,  2  m  50  cm  bis  3  m  lang,

1  Handlaterne  (Sturmlaterne  für  Lichte),

2  große  Futtersäcke  aus  Drillich,  zu  1,5  Ctr.  Hafer.
        <pb n="552" />
        494

4.  An  Geschirrzubehör  sind  mit  jedem  Paar  Geschirren  zu  liefern:
2  Deckengurte,
2  Halfterketten,  ungefähr  1  m  30  cm  bis  1  m  70  cm  lang  und  nicht  über  1  kg  schwer,
1  neue  Kardätsche,

1  Train-(Fahr-Peitsche.

Bemerkung:  Die  Fahrzeuge,  Geschirre  und  Zubehörflücke  haben  den  vorstehenden  Bedingungen  möglichst  zu  entspreche
Ueber  Abweichungen  ist  nur  hinwegzusehen,  wenn  das  Fuhrwerk  sonst  für  die  beabsichtigten  militärischen  Zwe
völlig  geeignet  ist.  Keinesfalls  darf  die  Bedingung  über  die  erforderliche  Tragfähigkeit  unerfüllt  bleiben.
Für  Fahrzeuge  zu  besonderen  Zwecken  können  nöthigen  Falls  die  Anforderungen  entsprechend  geändert  werda
Gelangen  für  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen  besonders  schwere  Zugpferde  zur  Aushebung,  so  dürfen  auch  Fahrzeug
angekauft  werden,  welche  bei  einer  Tragfähigkeit  von  mindestens  30  Ctr.  entsprechend  schwerer  als  14  Clr.  sind.

Bis  zur  völligen  Durchführung  der  militärischerseits  eingeleiteten  Beschaffung  und  Niederlegung  der  Wage
plane  (Blahen)  wird  das  Generalkommando  bei  Ausgabe  der  Wagen-Aushebungspläne  alljährlich  bestimmen,  is
wieviele  Wagen  als  weiteres  Zubehör  Wagenplane  (Blahen)  auszuheben  find.  Diese  haben  aus  möglichst  wase
dichtem  Stoffe  zu  bestehen.
        <pb n="553" />
        495
Anulage  K  (Zu  S.  24).

Verzeichniß

er  für  Mobilmachungszwecke  ausgehobenen  Fabrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubeför

aus  dem  Oberamtsbezirtk

Zushebungsbezirk

Bemerkungen.

In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  VBerzeichnissen  (zu  vergl.  die  entsprechend  zur  Anwendung  kommende
Vorschrift  in  §.  25  vorletzter  Absatz)  ist  auf  der  Titelseite  der  Truppentheil  handschriftlich  einzusetzen.

.  Die  Verzeichnisse  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungskommissaren  und  den  Schätzern  durch  Namensunterschrift,

Ortsangabe  und  Datum  zu  vollziehen.  Die  für  die  Truppentheile  bestimmten  Verzeichnisse  sind  von  dem  Militärkommissar
  allein  zu  vollziehen.

.  Das  ausgefüllte  und  vollzogene  Verzeichniß  (Ziffer  2  Satz  1)  wird  durch  den  Eintrag  der  in  §.  26  letzter  Absatz

bezeichneten  Bescheinigung  zur  Liquidation  der  abgenommenen  Fahrzeuge  (§.  26  letzter  Absatz  und  §.  27).  Nach  Eintrag
dieser  Bescheinigung  ist  unter  der  Ueberschrift  auf  der  Titelseite  handschriftlich  hinzuzusetzen:  „zugleich  Liquidation
über  die  abgenommenen  Fahrzeuge.“

.  In  den  Spalten  zu  16  werden  Beträge  von  einer  halben  Mark  und  darüber  für  eine  volle  Mark  gerechnet;  Beträge

unter  einer  halben  Mark  bleiben  außer  Ansatz.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Verzeichnissen  wird  von

den  Spalten  zu  16  nur  die  Spalte  „Durchschnittsbetrag  in  Zahlen“  ausgefüllt.
6
        <pb n="554" />
        Vorname,  Name
und  Stand

Oberamts=Bezuk


 

ohnort
und

r
VW

Laufende  Nummer
des  Fahrzeugs

Des  Besitzers

 

Wagen  mit

Zweispännige


 

wrijpannige  Ges  hirre  mit
Kreuzleinen,  Halftern,
Trensengebissen  mit  Zügeln

496

5.

 

Wassereimer

6.

 

Achsschmierbüchsen

7.

 

Bindestränge

8.

 

Handlaternen

9

 

Futtersäcke

 

Deckengurte

 

Halfterkeiten

 

Kardätschen

10.11|124

 

Fahrpeitsche

 

Truppentheil?


 

S

r  welchen

1.
        <pb n="555" />
        497

 

16.  17.
Schätzung  der  abgenommenen  Fahrzeuge
und  Geschirre  nebst  Zubehör
—  —

1.  2.  3.  Durchschnittsbetrag  Bemerkungen.

TX„  in  .
Schätzer  Zahlen  in  Worten
7  .%  „4  *  Mark
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        499
Anlage  J  (zu  §.  26).

Nr.
des  Aushebungs-Nationals.

Anerkenntniß.

Daß  der  zur  Armee-Mobilmachung
  ..  ..
Ein.......  Pferd
von  Farbe  und  Abzeichen
von  Geschlecht
„  Größe  Centimeter
„  Alter  .dJahren
heute  abgeliefert  hat,  wofür  demselben  der  Schätzungswerth  von  .  .  4  geschrieben:.  .  Wartk,
gegen  Ablieferung  dieses  Anerkenntnisses  und  auf  nachstehende  Quittung  zu  zahlen  ist,  bescheinigt
den.  ttten  19
Der  Civil-Aushebungs-Kommissar.
(Stempel  der
Pferdeaushebungskommission.)

Ouittung.

Vorstehende  ,  geschrieben  Mark,  habe  ich  aus  der
.....  Kassezu...  ...baarundrichtigerhaltenund
quittire  hiermit.

den.  ten  19

(Unterschrift  des  Empsängers.)
        <pb n="558" />
        Anlage  J  (zu  8.  26.
Nr.
des  Verzeichnisses
der  ausgehobenen  Fahrzeuge
und  Geschirre  nebst  Zubehör.

Anerkenntniß.

Daß  dern  .  zur  Armee-Mobilmachung
  .......
(Zahl)  .zweispännige  Wagen,
zweispännige  Geschirre  mit  Kreuzleinen,  Halftern,  Trensengebissen  mit  Zügeln,
Wassereimer,
Achsschmierbüchsen,
Bindestränge,
Handlaternen,
Futtersäcke,
Deckengurte,
Halfterketten,
Kardätschen,
Fahrpeitsche,
heute  abgeliefert  hat,  wofür  demselben  der  Schätzungswerth  vo  .  .  Al,  geschrieben  ..  .  Malrt,
gegen  Ablieserung  dieses  Anerkenntnisses  und  auf  nachstehende  Quittung  zu  zahlen  ist,  bescheinigt
.  den..ten...  19
Der  Civil-Aushebungs-Kommissar.
(Stempel  der
u
kommisston.)
Ouittung.
Vorstehende  4,  geschrieben  .  .Mark,  habe  ich  aus  der
.  ...  Kasse  zu  g  baar  und  richtig  erhalten  und
quittire  hiermit.
den  teon  .19

(Unterschrift  des  Enpfangers)
        <pb n="559" />
        501

Anlage  K  (zu  §  30).

Uebersicht
über  das  Ergebniß  der  Aushebung  von  Mobilmachungspferden  in  dem
Aushebungsbezirk

Bemerkungen.
In  die  Spalte  4  ist  die  aus  den  Vorführungslisten  und  Zugangs-Verzeichnissen  (F.  18)  sich  ergebende  Pferdezahl
einzutragen.
Die  Spalten  1  und  3  sind  von  dem  Civil-Kommissar  nicht  auszufüllen.
        <pb n="560" />
        502

 

 

 

2.  .4  5.  *-5  «  6.
*  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  Hieroon
2  *  38  einschl.  der  seit  der  letzten  Musterung  —
*  r  5  neu  hinzugekommenen  und  bei  der  ,
F  oberumts  7  Aushebung  gemusterten  das  Kontingent  mit
*ZSEI
2  2  Bezirk  2  *  Reitpferde  Zugpferde  3  Reitpferde  Zugpferde  *
—  —  #.  2
5½#  *  1  nm  5  1  u  sspi
2  —ABBIIIL  Elu
SH  Stg.  Vrd.Stg.  Vrdb.  2  Stg.  1  Vrd.Stg.  Vrd.  7*

 

 

!
        <pb n="561" />
        vorhanden

1

Zugpferde

II

 

Stg.  Vrd.

Stg.  Vrd.

Bleiben  kriegsbrauchbare  Pferde

lbesonders  schwere“
Zugpferde

Bemerkungen.

 

7.
ausgehoben:
als  Reserve
(Zoso  des  Kontingents)
Reitpferde  Zugpferde  .  Reitpferde
—–
l  I  11  35
!  H  4  Sc1  L
Stg.  Vrd.Stg.  Vrd..  s
s  2  .
        <pb n="562" />
        Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="563" />
        505
30.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  21.  Oktober  1902.

Inhalt:
Königliche  der  des  für
den  Bau

 

  

om  —
das  der

15.  —
1902.  —

zum  der
Oktober  1902.  —

om
eine  andere  Bezeichnung  der

 

fiönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  gan  ciner
Eisenbahn  von  Roßberg  nach  Wurzach  erforderlichen  Grundeigeruthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Vom  25.  September  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  146),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung  der  nach
        <pb n="564" />
        506

Art.  1  des  Gesetzes  vom  21.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  66)  herzustellenden  Eisenbahn
von  Roßberg  nach  Wurzach  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege
der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen
Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  anzulegen.  Sie  erhält  eine  Spurweite
  von  1,435  m;  ihre  Gesammtlänge  beträgt  11,2  km.  Die  Bahn  zweigt  von  der
Station  Roßberg  der  Bahnlinie  Aulendorf—Leutkirch  in  nördlicher  Richtung  ab,  überschreitet
  bei  rm  0,4  den  Vizinalweg  von  Roßberg  nach  Wurzach  in  Schienenhöhe  und
geht  bei  km  1,9  in  eine  nordöstliche  Richtung  über,  die  sie  bis  zur  Station  Wurzach  beibehält.
  Bei  km  2,0  kreuzt  die  Bahn  den  Vizinalweg  von  Mittelurbach  nach  Molpertshaus
  und  unmittelbar  darauf  zum  zweitenmal  den  Vizinalweg  von  Roßberg  nach  Wurzach
in  Schienenhöhe.  Sie  folgt  letzterem  auf  seiner  rechten  Seite  bis  zu  km  9,0,  überkreuzt
ihn  hier  zum  drittenmal  in  Schienenhöhe  und  erreicht,  immer  in  der  Nähe  dieses  Wegs
sich  hinziehend,  in  dem  Gewand  „herrschaftliche  Einöde“  die  Endstation  Wurzach.

Vorgesehen  sind  Haltepunkte  für  die  Orte  Mennisweiler  bei  km  3,6  und  Ehrensberg
  —Rohrbach  bei  km  5,1;  eine  Haltestelle  für  die  Orte  Haidgau—  Ziegelbach  bei  km  7,0
und  ein  Bahnhof  für  die  Stadt  Wurzach  bei  km  11,  1.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  25.  September  1902.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="565" />
        507

fönigliche  Verordunng,
bekreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahuverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Erweiterung
des  Bahnhose  Plochingen  erforderlichen  Grundeigenihums  im  Wege  der  ZSwangsenteignung.
Vom  25.  September  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  nach  Art.  5  Ziff.  5
des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1899  (Neg.  Blatt  S.  329)  und  Art.  5  Ziff.  8  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1901  (Reg.  Blatt  S.  209)  auszuführenden  Erweiterung  des  Bahnhofs  Plochingen
diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu
erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen
erforderlich  sind.  6

Nach  diesem  Plan  handelt  es  sich  in  der  Hauptsache  darum,  den  zur  Zeit  zwischen
dem  Ort  und  dem  Neckar  eingezwängten  Bahnhof  in  der  Richtung  gegen  Altbach  an  einer
Stelle  zu  erweitern,  wo  zu  beiden  Seiten  der  Hauptbahn  genügender  Raum  für  die  erforderlichen
  Anlagen  zur  Verfügung  steht.  Der  Bahnhof  erhält  besondere  Gleise  für
Personen=  und  für  Güterzüge,  einen  Hauptbahnsteig  und  drei  Zwischenbahnsteige,  die  durch
eine  Bahnsteigunterführung  verbunden  werden  sollen.  Die  Dienstgebäude  des  alten  Bahnhofs
  (Verwaltungsgebäude,  Wartsaal  und  Wirthschaftsgebäude  und  Güterschuppen)  müssen
beseitigt  und  durch  neue  Gebäude  an  anderer  Stelle  ersetzt  werden.

Für  den  Rangirdienst  sind  die  nöthigen  Gleise  herzustellen.  Eine  neue  Lokomotivremise,
  eine  elektrische  Umformeranlage  und  eine  Wasserstation  sind  zu  errichten;  ferner
ist  eine  neue  Stellwerksanlage  auszuführen.  Im  unteren  und  oberen  Bahnhoftheil  ist
je  die  Staatsstraße  Stuttgart—Ulm  zu  verlegen;  im  oberen  Bahnhoftheil  ist  außerdem
der  schienengleiche  Uebergang  der  Staatsstraße  von  Plochingen  nach  Kirchheim  u.  T.  über
die  Hauptbahn  und  die  obere  Neckarbahn  durch  eine  Wegüberführung  zu  ersetzen.  Im
Zusammenhang  hiemit  soll  eine  neue  Neckarbrücke  erbaut,  sowie  das  Ufervorland  links
vom  Neckar  abgehoben  werden.
        <pb n="566" />
        508
In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.
Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  25.  September  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Königliche  Verorduung,
bekreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwalkung  zur  Erwerbung  des  für  die  Erweiterung
des  Bahnhoss  Ulm  erforderlichen  Grundrigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
Vom  25.  September  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatseisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  nach  Art.  5  Ziff.  8
des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1899  Reg.  Blatt  S.  329)  und  nach  Art.  5  Ziff.  10  des  Gesetzes
  vom  23.  Juli  1901  (Reg.  Blatt  S.  209)  auszuführenden  Erweiterung  des  Bahnhofs
Ulm  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung
zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen
  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  auf  dem  Gelände  jenseits  der  dermaligen  Stadtumwallung
bis  zu  der  Eisenbahnbrücke  über  die  Blau  bei  der  Station  Söflingen  ein  Rangir=  und
Güterbahnhof  anzulegen.  Die  Donaubahn  ist  auf  dieser  Strecke  gegen  Norden  zu  verlegen.
  Zur  direkten  Ein=  und  Ausfahrt  der  Güterzüge  werden  Verbindungslinien  zwischen
        <pb n="567" />
        509

der  Hauptbahn,  der  Brenzbahn  und  dem  neuen  Güterbahnhof  erstellt.  Die  Abzweigung
der  Verbindungslinie  der  Hauptbahn  erfolgt  oberhalb  der  bestehenden  Unterführung  der
Brenzbahn,  sie  umfährt  den  Kienlesberg,  annähernd  in  der  Lage  und  Höhe  der  bestehenden
  Straße  und  senkt  sich  nach  Ueberschreitung  der  Donaubahn  mittelst  einer  Brücke  auf
den  Güterbahnhof  herab.  Die  Verbindungslinie  der  Brenzbahn  unterfährt  die  Verbindungsstrecke
  der  Hauptbahn  und  zieht  sich  auf  der  rechten  Seite  der  verlegten  Donaubahn
  vor  den  Bahnhof  Söflingen,  woselbst  sie  in  den  Güterbahnhof  eingeführt  wird.
Die  Güterzugsgleise  der  Südbahn  und  der  Bayerischen  Bahn  werden  auf  der  Westseite
des  Personenbahnhofs  zu  dem  Güterbahnhof  geführt.  Die  Donaubahn  wird  durch  Gleise,
die  von  der  Stammlinie  oberhalb  der  Station  Söflingen  abzweigen,  mit  dem  neuen
Bahnhof  verbunden.  Die  Anlagen  für  den  Personenverkehr  der  Station  Söflingen  sind
von  der  linken  auf  die  rechte  Seite  der  Donaubahn  zu  verlegen.  Außer  den  für  die
Abwicklung  des  Rangir=  und  Güterdienstes  erforderlichen  Gleisanlagen  werden  Güterschuppen,
  ein  Zollschuppen,  Lokomotivremisen,  Rampen,  Aufenthaltslokale  für  das  Personal
u.  s.  w.  erstellt.  Im  Zusammenhang  mit  der  Ausführung  der  neuen  Bahnhofanlage,
die  verschiedene  Aenderungen  der  bestehenden  Wege  nöthig  macht,  werden  die  vorhandenen
schienengleichen  Wegübergänge  über  die  Hauptbahn  und  Donaubahn  beseitigt  und  durch
Wegüberführungen  ersetzt.  Auf  der  Markung  Söflingen  ist  die  Blau  auf  etwa  450  m
in  südlicher  Richtung  mit  gleichzeitiger  Erstellung  einer  neuen  Bahnbrücke  zu  verlegen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  25.  September  1902.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="568" />
        510
fönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ladwigsburg  zur  Erwerbung  des  für  die  gerstellung

  einer  Industriegleisanlage  in  Ludwigsburg  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  25.  September  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Stadtgemeinde  Ludwigsburg  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Herstellung  der
von  ihr  beschlossenen  Gleisanlage  zur  Verbindung  des  Industriegebiets  im  nordwestlichen
Theil  der  Stadt  Ludwigsburg  mit  dem  Bahnhof  daselbst  die  hiezu  erforderlichen  Grundstücke
  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

Das  Industriegleis  zweigt  vom  nordwestlichen  Theil  des  Bahnhofs  Ludwigsburg  ab,
überschreitet  die  Moltke=  und  die  Franzosenstraße,  biegt  hierauf  bei  der  Wernerstraße  in
die  Franzosenstraße  ein  und  folgt  dieser  Straße  und  dem  Vizinalweg  Nr.  1  bis  zur
Solitudestraße.  Zunächst  soll  das  Gleis  nur  bis  zur  Westgrenze  der  Franzosenstraße
geführt  werden.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Stadtgemeinde  Ludwigsburg
  durch  den  Oberbürgermeister  Dr.  Hartenstein  und  den  Oekonomieverwalter
Knorpp  in  Ludwigsburg  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  25.  September  1902.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="569" />
        511

Verfügung  der  Ministerien  des  Junern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  Verzeichniß  der  Tivilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen.
  Vom  15.  September  1902.

Nachdem  in  dem  Anhang  zu  Nr.  32  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
laufenden  Jahre  das  Verzeichniß  der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden
Ersatzkommissionen  durch  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Juli  1902
veröffentlicht  worden  ist,  wird  die  Bekanntmachung  nebst  Verzeichniß  durch  nachfolgenden
Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  15.  September  1902.
Picschek.  v.  Schnürlen.

Bekanntmachung.

Im  Anhange  zu  gegenwärtiger  Nummer  des  Central-Blatts  wird  ein  neues  bis  auf  die  Gegenwart
  richtig  gestelltes  „Verzeichniß  der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen“
  (§.  2  Ziff.  5  der  deutschen  Wehrordnung)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  28.  Juli  1902.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="570" />
        512

Perzeichniß
der

Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen.

 

 

 

 

 

 

8  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorfitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsivzenden.
A.  Königreich  Preußen.
I.  Provinz  Pllpreußen.
#u)  Regierungsbezirk  Königsberg.
1.  Freis  Allenstein  mit  den  Städten  Allenstein  und  Warten=  Allenstein.  Landrath  des  Krrises  Allenstein.
2.  Kreis  unsberg  mit  den  Slädten  Braunsberg,  Frauen=  Braunsberg.  do.  do.  Braunsberg.
burg,  Mehlsack  und  Wormd  ,
3.  Kreis  Fischhausen  mit  den  —li  Uischbausen  und  Pillau.  Fischhausen.  do.  do.  Fischhausen.
4.  Kreis  Friedland  mit  den  Städten  Bartenstein,  Domnau,  Bartenstein.  do.  do.  Friedland.
Friedland  und  Schippenbeil.  «
5.  Freig,  m-  mit  den  Städten  Gerdauen  und  Norden=  Gerdauen.  do.  do.  Gerdauen.
6.  areis.  HLe  igenbell  mit  den  Städten  Heiligenbeil  und  Heiligenbeil.  do.  do.  Heiligenbeil.
inten.
7.  Kreis  Heilsberg  mit  den  Städten  Guttstadt  und  Heils-  Leilsberge  gwrt  do.  do.  Heilsberg.
berg.  Gute
8.  Stadtkreis  Königsberg.  ·  kömgsbekg  Xoltzecptäsident  zu  Königsb
9.  Landkreis  Königsberg  Königsberg.  #andrath  des  Land  kreises  Slhlgsberg.
10.  Kreis  Labiau  mit  —  Stadt  Dabiau.  Labiau.  s  do.  des  Kreises  Labiau.
11.  Kreis  Memel  mit  der  Stadt  Mem  Memel.  do.  do.  Memel.
12.  Kreis  chen  mit  den  Städten  Etzennt,  Mohrungen.  Mohrungen.  do.  do.  Mohrungen.
und  Saal
13.  Kreis  Neidenburg  mit  den  Städten  Neidenburg  und  Neidenburg.  Loandrath  des  Kreises  Neidenburg.
oldau.  1
14.|  Kreis  Ortelsburg  mit  den  Städten  Ortelsburg,  Passen=  Ortelsburg.  1  do.  do.  Ortelsburg.
heim  und  Willenb
15.Kreis  Osterode  mit  den  Städten  Gilgenburg,  Hohenstein,  Osterode.  do.  do.  Osterode.
„  Liebemühl  und  Osterode
16.  Kreis  Fne  Eylau  mit  den  Elädten  Kreuzburg,  Landsberg  Pr.  Eylau.  do.  do.  Pr.  Eylau.
un  yla
17.  Kreis  Per  halan  mit  den  Städten  Mühlhausen  und  Pr.  Holland.  do.  do.  Pr.  Holland.
1
18.  greis  ras  mit  den  Städten  Barten,  Drengfurth  Rastenburg.  do.  do.  Rastenburg.
·
19.  Areis  Rössel  mit  #en  Städten  Bischofsburg,  Bischofstein,  Bischofsburg.  do.  do.  Rössel.
«  Rössel  und  Seeburg.
*m  l  do.  do.  Wehlau.

Kreis  nela  mir  dens  Städten  Allenburg,  Tapiau  und  Wehlau.
        <pb n="571" />
        513

2

 

    
 

 

 

 

 

s81  Sitz  5#  Dientstelle,  mit  welcher  der  Civilvorsttz.
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorfttzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
b)  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
1.  mit  der  Stadt  Angerburg.  Landrath  des  Kreises  Angerburg.
2.  mit  der  Stadt  Darkehmen.  do.  do.  Darkehmen.
3.  der  Stadt  Goldap.  l  do.  do.  Goldap.
4.  mit  der  Stadt  Gumbinnen.  l  do.  do.  Gumbinnen.
S.  do.  do.  Heydekrug.
6.  Erster  Bürgermeister  der  Stadt  Inster-7.
  Landkreis  Insterbu  Insterburg.  I  gn  des  Heises  Insterburg.
B.  Krei  8  Sbrn  mit  den  Städten  Arys,  Bialla  und  Johannisburg.  Johannisburg.
Johannisburg  1
9.)  Kreis  Lötzen  mir  den  Städten,  L  und  Rhein.  ten.  do.  do.  Lötzen.
10.  Kreis  Luck  mit  der  Stadt  Lyck  6  do.  do.  Lyck.
11.  Kreis  Niederung.  gubrechwade.  do.  do.  Niederung.
12.  Kreis  Oletzko  mit  der  Stadt  Marggrabowa.  Marggrabowa.  do.  do.  Oletzko.
13.  Kreis  Pillkallen  mit  den  Szädten  Pillkallen  und  Schirwindt.  Pillkallen.  do.  do.  Pillkallen
14.  )8  Kreis  Ragnit  mit  der  Stadt  Ragnit.  Ragnit.  do.  do.  Ragnit
15.  Kre  i#,  Fensburs  mit  den  Städten  Nikolaiken  und  Sens-  Sensburg.  do.  do.  Sensburg.
16.  grel  L#uoönen  mit  der  Stadt  Stallupönen.  Stallupönen.  do.  do.  Stallupönen.
17.  Stadtkreis  Tilstt.  Tilftt.  "  Erster  Bürgermeister  zu  Tilsit.
18.  Landkreis  Tilftt.  Tilsit.  Landra#th  des  Landkreises  Tilftt.

1

1r6.

nk

 

II.  Provinz  Westpreuhen.
a)  Regierungsbezirk  Danzig.

Kreis  Berent  mit  den  Städten  Berent  und  Schöneck.
Stadtkreis  Danzig.

Landkreis  Danziger  Höhe.

Landkreis  Danziger  Niederung.

Kreis  Dirschau  mit  der  Stadt  Dirschau.

Stadtkreis  Elbing.

Landkreis  Elbing  mit  der  Stadt  Tolkemit-Kreis

  Karthaus.

Klreis  Marienburg  wit  den  Städten  Marienburg,  Neuteich
  und  Tiegen

Kreis  Neustadt  W.  Pr.  en  den  Städten  Neustadt  und  Zoppot.

Kreis  Pr.  Stargard  mit  der  Stadt  Pr.  Stargard.

Kreis  Putzig  nut  der  Stadt  Putzig.

 

 

Berent.  Landrath  des  Kreises  Berent.
anzig.  1  Poligeidtreltor  zu  Danzi

Danzig  Landrath  des  Landkreises  Danziger  Höhe.

Danzig  Landrath  des  Landkreises  Danziger
Niederung.

Dirschau.  Landrath  des  Kreises  Dirschau.

Elbing.  Erster  Bürgermeister  der  Stadt  Elbing.

Elbing.  Landrath  des  Landkreises  Elbing.

Karthaus.  do.  des  Freises  Karthaus.
Marienburg.  do.  do.  Marienburg.

Neustadt  W.  Pr.  do.  do.  Neustadt  W.  Pr.
Pr.  Stargard.  do.  do.  Pr.  Stargard.
PuVtzig.  D  do.  do.  Puyig.

b)  Regierungsbezirk  Marienwerder.

Kreis  Briesen  mit  den  Städten  Briesen,  Gollub  und  Briesen.
nsee.
Kreis  Deutsch-Krone  mit  den  Städten  Deutsch,  Krone,  #  Deutsch-Krone.
Tütz.

Jastrow,  Märk.  Friedland,  Schloppe  und
Kreis  Flatow  mit  den  Städten

Krojanke,  Vandsburg  und  Zempelburg.
Stadtkreis  Graudenz.

Landkreis  Grandenz  mit  den  Städten  Lessen  und  Rehden.

Kreis  Konitz  mit  der  Stadt  Konitz.
Kreis  Kulm  mit  der  Stadt  Kulm.

latow,  Kammin,  I  Flatow.

Landrath  des  Kreises  Briesen.
Deutsch-Krone.
Flatow.

D  do.  do.

do.  do.

l
Erster  Bürgermeister  zu  Graudenz.

Graudenz.
!  Graudenz.  Landrath  des  Landkreises  Graudenz.
Konitz.  des  Kreises  Konitz.

Kulm.

—

1  Kulm.  6  do.  do.
        <pb n="572" />
        514

 

 

 

 

 

 

 

z  4ê#*  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Cioilvorsitz
Bestanttheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
#  Givilvorsitenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
8.  Kreis  Köban  mit  den  Städten  Kauernick,  Löbau  und  Neumark.  Landrath  des  Kreises  Löbau.
eumark.  »
9.  Kreis  WVarienwerder  mit  den  Städten  Garnsee,  Marien=  Marienwerder  do.  do.  Marienwerder.
werder  un  «
10.  Kreis  Rosenberg  W.  Pr.  mit  den  Städten  Bischofswerder,  Rosenberg.  I  do.  do.  Rosenberg.
Deutsch-Eylau,  Freistadt,  Riesepburg  und  Rosenberg.
11.  Kreis  Schliochau.  mit  den  Städten  Baldenburg,  Hammer-  Schlochau.  do.  do.  Schlochau.
«  iemLanePtFnedlaudundSchch  1
12.  Kreis  Schwetz  mit  den  Städten  Neuenburg  und  Schw  Schwetz.  -%  do.  do.  Schwetz.
13.)  Kreis  Strasburg  W  Prr.  zite,  den  Städten  Gur  5  Strasburg.  do.  do.  Strasburg.
—  Lautenburg  und  Strasbur  .  Ü
4.  Tre  Let  t.  den  Grädtel-  Christburg  und  Stuhm.  Süb  Erd  “  do.  Stem.
15.  tadtkrei  orn.  2  rgermeister  zu  Thorn
16.  Landtreis  Thorn  mit  der  Stadt  Kulmsee.  Thorn.  Landrath  des  Handiresfes  be#
17.  Kreis  Tuchel  mit  der  Stadt  Tuchel.  Tuchel.  do.  des  Kreises  Tuchel.
III.  Hrovinz  Brandenburg.
a)  Regierungöbczirk  Potsdam.
1.  Angermünde.  Landrath  des  Kreises  Angermünde.
2.  Städten  Beeskow,  Beeskow.  do.  do.  Beeskore,
torkow.

r#e

B.

9.

 

  

des  Aushebungsbezirkes  Berlin  6,,
umfassend,  deren  Namen  mit  P,
beginnen

 

Städten  Baruth,
Alt-Landsberg,

mit

 

    

und
mit

     
 
 

Kreis  Ober-Barnim  mit  den  Städten  Biesenthal,  Eberswalde,
  Freienwalde  a.  O.,  Strausberg  und  Wriezen
Kreis  Ost-Havelland  mit  den  Städten  Fehrbellin,  K  W

Kremmen  und  Nauen.

    
 
 
   

Berlin  N.W.  10
Haidestr.  1.

do.
do.

Brandenburg.
Charlottenburg.
Jüterbog.

Berlin  N.W.  4%

 

#eienich  Karl

lini
a.

Nauen.

Der  Cidilvorsitzende  der  Ersatzkommission
  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  1.

Der  Cidvilvorsitzende  der  Ersatzkommission
  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  .

Der  Civilvorsitzende  der  Erfatzkommiss
sion  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  3.

Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission
  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  4.

Der  Cioilvorsitzende  der  Ersatzkommis
sion  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  5W

Der  Cioilvorfitzende  der  Ersatzkommis
sion  des  Aushebungsbezirkes  Berlin  .

Oberbürgermeister  zu  Brandenburg.
E  zu  Charlottenburg.
andrath  des  Kreises  Jüterbog-Luckenwalde.


do.  do.  Nieder-Barnim.
do.  do.  Ober-Barnim.
do.  do.  Ost-Havelland.
        <pb n="573" />
        515

 

 

 

    
 
 
   
     
  
  
 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lippehne  und  Soldin.

 

 

 

J  )  I

Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
—  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

D
s  i

10.  Fitstdeåt  StädtenKyritz,Meyenbutg,·Kyritz.  LandtathdeöKreisesOft-Prignitz.

ittstock.

11.  Potsdam.  Polizeipräsident  zu  Potsdam.

12.  Brüssow,  Prenzlau  und  -  Landrath  des  Kreises  Prenzlau.

13.  orf.  Polizeipräsivent  zu  Rixdorf.

14.  1  Städten  Alt-Ruppin,  Gransee,  t  Ruppin.  mdrath  des  Kreises  pin.

Neustadt  a.  D.,  Rheinsberg  und
l

15.  Schöneberg.  Polizeipräsident  zu  Schöneberg.

16.  Spandau.  Oberbürgermeister  zu  Spandau.

17.  Kivenic,  Mittenwalde,  Berlin  W.  10  %  Landrath  des  Kreises  Teltow.

I  und  Viktoriastr.  18.
18.  den  echen.  Templin  und  Templin.  do.  do.  Templin.
19.  mit  den  Städten  Friesack,  Plaue,  Rathenow.  do.  do.  West-Havel-1

  und  Rhi  «  land.
20.  den  Stäbten  Havelberg,  Lenzen,  »  Perleberg.  do.  do.  West-Prignitz.

Wilsnack  und  Wittenberge.
21.  mit  den  Städten  Belib-=  R  Belzig.  do.  do.  Zauch-Belzig.
Treuenbrietzen  und  Werd
b)  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.

1.  ]  Kreis  Au#nswalde  mit  den  Städten  Arnswalde,  Neuwedell,  Arnswalde.  Landrath  des  Kreises  Arnswalde.

und  Reetz.

2.Stadtkreis  Forst.  Erster  Bürgermeister  zu  Forst.

3.  Stadt  Frankfurt  a.  O.  Mifurt  a.  Oberbürgermeister  zu  Frankfurt  a.  O.

4.  Kreis  Friedeberg  i.  N.  mit  den  Stadten  Driesen,  Friede-  tfutet  7  Landrath  des  Kreises  Friedeberg  i.  N.

berg  i.  N.  und  Woldenbe
5.  Stadtkreis  Guben.  1  Guben.  Oberbürgermeister  zu  Gub
6.  Landkreis  Guben  mit  der  Stadt  Fürstenberg  a.  O.  Guben.  Landrath  des  Land  eie  Lo
7.  Kreis  Kalau  mit  den  Städten  Drebkau,  Kalau,  Lübbenau,  Kalau.  do.  des  Kreises  Kal
Senstenberg  und  Vetschau.

8.  Kreis  Königsberg  i.  N.  mit  den  Städten  Bärwalde  i.  N.,  Königsbergi.  N.  do.  do.  Königsberg  i.  N.
Fürstenfekde-,  Königsberg  i.  N.,  Küstrin,  Mohrin
Neudamm,  Schönftieß  und  Zehden.

5.  Stadtfreis  Kottbu  Dottbus-  Oberbürgermeister  zu  Kottbus.
10.Landkreis  Sboettous  mit  der  Stadt  Peitz.  tbus.  Landrath  des  Landkreises  Kottbus.
11.Kreis  Frssen  a.  O.  mit  den  Städten  Bobersberg,  Kotus  a.  O.  do.  des  Kreises  Krossen  a.  O.

Krossen  a.  O.  und  Sommerfeld.
12.  Stadtkreis  Eondöberg  a.  W.  1  Landsberga.  W.  Erster  Bürgermeister  zu  Landsberg
".
13.]  Landkreis  Landsberg  a.  W.  do.  Landrath  des  Landkreises  Landsber
14.  Kreis  Lebus  mit  den  Städten  Bukow,  VeeFürstenwalde,  I  Seelow.  do.  des  Kreises  Lebus.
Lebus,  Müllrose,  Müncheberg  und  S  1
15.  Kreis  buckau  mit  den  Städten  Be  insterwalde,  Luckau.  do.  do.  Luckau.
ßen,  Kirchhain  i.  Lausitz,  Luckau  und  Sonnewalde.
16.  Kreis  oen  mit  den  Städten  Friedland  i.  N.-Lausitz,  Lübben.  do.  do.  Lübben.
Lieberose  und  Lübben.  "
17.Kreis  Ost-Sternberg  mit  den  Städten  Siiigswalde,  Zielenzig.  do.  do.  Ost-Sternberg.
Lagow,  Sonnenburg,  Sternber  und  Zielen
18.  Kreis  Soldin  mit  den  Städten  Berlinchen,  Bseein,  D  Soldin.  do.  do.  Soldin.
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        58  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
—  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Cioilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
.
19.  1!  Kreis  Sorau  mit  den  Städten  Chrisflianstadt,  Gassen,  Sorau.  Landrath  des  Kreises  Sorau.
"  Pförten.  Sorau  i.  N.-Lausitz  und  Tri  «
20.  Kreis  Soremberg  mit  der  Stadt  re  Spremberg.  do.  do.  Spremberg.
21.  Kreis  West;  Sternberg  mit  den  Städten  Drossen,  Göritz  a.  O.  Drossen.  do.  do.  West  Stern-I
  und  Reppen  berg.
22.  Kreis  Züllichau.  Schwiebus  mit  den  Städten  Liebenau  Züllichau.  do.  do.  Züllichau-(Neumark),
  Schwiebus  und  Ziüllichau.  Schwiebus.
IV.  Provinz  Hommern.
a)  Regierungsbezirk  Stettin.
1.  Kreis  Anklam  mit  der  Stadt  Anklam  Anklam.  Landrath  des  Kreises  Anklam.
2.  Kreis  Demmin  in  git  den  Städten  Demmin,  Jarmen  und  Demmin.  do.  Demmin.
s  Treptow
3.  Kreis.  Brlenz=  mit  den  Städten  Greifenberg  und  Greifenberg.  do.  do.  Greifenberg.
.  reptow
4.  Kreis  Guisenhagen  mit  den  Städten  Bahn,  Fiddichom  Greifenhagen.  do.  do.  Greifenhagen.
und  Greisenhagen
5.  Kreis  Kammin  mit  der  Stadt  Kammin.  Kammin.  do.  do.  Kammin.
6.  Kreis  Naugard  mit  den  Städten  Daber,  Gollnow,  Naugard.  do.  do.  Naugard.
.  Massow  und  Naugard  «  «
7.  Kreis  Pyritz  mit  der  Stadt  hritz.  Puritz.  do.  do.  Pyritz.
8.  Kreis  Randow  mit  den  Sd  Altdamm,  Gartz  a.  O.,  Stettin.  do.  do.  Randow.
Penkun  und  Pölitz.
9#.  Kreis  Regenwalde  mit  den  Städten  Labes,  Plathe,  Labes.  do.  do.  Regenwalde.
6  Regenwalde  und  Wangerin.  »  "
10.,  Kreis  Saatzig  mit  den  Städten  Freienwalde,  Jakobs-  Stargard.  do.  do.  Saatzig.
"  hagen,  Nörenberg  und  Zachan.
11.  Stadtkreis  Stargard.  Stargard.  Oberbürgermeister  zu  Stargard.
12.  Stadtkreis  Stettin.  in.  Polizeiprästdent  zu  Slettin.
13.  Kreis  Usckermündem  mit  den  Städten  Neuwarp,  Pasewalk,  Ueckermünde.  Landrath  des  Kreises  Ueckermünde.
und  Uecker
14.  Kreis  Usedom-  Welli  mit  den  Städten  Swinemünde,  Use=  Swinemünde.  do.  do.  Usedom-Wollin.
dom  und  Wolli
b)  Regicrungsbezirk  Köslin.
1.  Kreis  Belgard  mit  den  Städten  Belgard  und  Polzin.  Belgard.  Landrath  des  Kreises  Belgard.
2.  Kreis  Bublitz  mit  der  Stadt  Bublitz.  Bublitz.  do.  do.  Bubli
3.  Kreis  Bütow  mit  der  Stadt  Bütow  Bütow.  do.  do.  Bütow.
4.  Kreis  Dramburg  mit  den  Städten  Dramburg,  Falken=  Dramburg.  do.  do.  Dramburg.
urg  und  ies.
5.  Kreis  Köslin  mit  Ger  Stadt  Köslin.  Köslin.  do.  do.  Köslin.
(.  —  Kreis  Lolberg-  72  mit  den  Städten  Kolberg  und  Kolberg.  do.  do.  Kolberg.
a.  d  nte.
7.  Kreis  banenburg  mit  den  Städten  Lauenburg  und  Leba.  Lauenburg.  do.  do.  Lauenburg.
3.  Kreis  Neustettin  mit  den  Htädten  Bärwalde,  Neustettin,  Neustettin.  do.  do.  Neustettin.
l  Ratzebuhr  und  Tempelburg.
9.  Kreis  Rummelsburg  mit  ihu  Stadt  Rummelsburg.  «  Rustinielöbukg.  do.  do.  Rummelsburg.
10.  Kreis  Schivelbein  mit  der  Stadt  Schive  Schivelbein.  do.  do.  Schivelbein.
11.  Kreis  Schlawe  mit  den.  Städten  Wwhivel  Rägenwalde,  Schlawe.  do.  do.  chlawe
Schlawe  und  Zano
12.  #  Stadikreis  Stolp.  Stolp.  Erster  Bürgermeister  zu  Stolp.
13.  Landkreis  Stolp.  Stolp.  Landralh  des  Kreises  Stolp.
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        Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Cioilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsttzenden.
Pc)  Regierungsbezirk  Stralsund.
1.  Kreis  Franzburg  mit  den  Städten  Barth,  Dammgarten,,  Franzburg.  Landrath  des  Kreises  Franzburg.
Franzburg  und  Richtenb
2.  Kreis  Greifswald  mit  den  Gibten  Greifswald,  Gützkov,,  Greifswald.  do.  do.  Greifswald.
Lassan  und  Wolg
3.  Kreis.  Zrimmen  *  den  Städten  Grimmen,  Loitz  und  Grimmen.  I  do.  do.  Grimmen.
ribsees
4.  Kreis  Rügen  mit  den  Städten  Bergen  und  Garz.  Bergen.  do.  do.  Rügen.
5.  ]Stadtkreis  Stralfund.  Stralsund.  Bürgermeister  zu  Stralsund.
V.  Provinz  Posen.
a)  Reglerungsbezirk  Posen.
1.  Kreis  voe  hinen  eEmit  den  Städten  Adelnau,  Raschkow  und  Abdelnau.  Landrath  des  Kreises  Adelnau.
ulm  1
2.  Kreis  Vrelben  mit  den  Städten  Birnbaum  und  Zirke.  Birnbaum.  do.  do.  Birnbaum.
:3.  Kreis  Bomst  mit  den  Städten  Bomst,  Kopnnitz,  Rakwitz,  Wollftein.  do.  do.  Bomst.
Rothenburg  a.  d.  Opra  (früher  Rostarschewo),  Unruhstadt
  und  Wollstein.  1
4.  Kreis  Fraustadt  mit  den  Städten  Fraustadt  und  Fraustadt.  «  do.  do.  Fraustadt.
Schlichtingsheim.  "1
5.  Kreis  Ges  mit  den  Städten  Gostyn,  Kröben,  Punitz  Gostyn.  do.  do.  Gofstyn.
un  berg.  l
6.  Kreis  Grätz  mit  den  Städten  Buk,  Grätz  und  Opalenitza.  Grätz.  do.  do.  Grätz.
7.  Kreis  Jarotschin  mitr  den  Städten  Jaratschewo,  Jarotschin,  Jr#hschin.  do.  do.  Jarotschin.
Neustadt  a.  Zerkow.
*.  Kreis  Kempen  mit  den  Städten  Baranow  und  Kempen.  Kempen.  do.  do.  Kempen.
.  wr#h  Koschmin  mit  den  Städten  Borek,  Koschmin  und  Koschmin.  .  do.  do.  Koschmin.
zela.
10.  Kreis  Pesten  mit  den  Städten  Czempin,  Kosten  und  osten.  6  do.  do.  Koften.
riewen.  -
11.  Kreis  Krotoschin  mit  den  Städten  Dobrzyca,  Kobylin,  |  Krotoschin.  U  do.  do.  Krotoschin.
Krotoschin  und  Zdu
12.  .  Kreis  Lissa  mit  den  Stäten  Lissa,  Reisen,  Schwetzkau,  Lissa.  do.  do.  Lissa.
und  Storchnest.
13.N  Kreis  Meseritz  mit  den  Städten  Bentschen,  Betsche,  Brätz,  Meseritz.  do.  do.  Meserit.
Meseritz  und  Tirschtiegel.  1
14.  Kreis  Neutomischel  mit  den  Städten  Neustadt  b.  P.  und  Ü  Neutomischel.  do.  do.  Neutomischel.
Neutomischel.  1
15.  Kreis  Obornik  mit  den  Städten  Murowana-Goslin,  Obornik.  do.  do.  Obornik.
Obornik,  Ritschenwalde  und  Rogasen.
1n.  Kreis  Osftrowo  mit  der  Stadt  Ostrowo.  Ostrowo.  do.  do.  Ostrowo.
17.  Kreis  Ples.  en  mit  der  Stadt  Pleschen.  Pleschen.  do.  do.  Pleschen.
15.  Stadtkreis  Posen.  Polizeipräsident  zu  Posen
10.  reis  Posen-  „Okemirden  Städten  Rudewih  und  Schwersenz  Posen.  Landrath  des  Kreises  Posen-  Oft.
20.  Kreis  Posen-West  mit  der  Stadt  Stenschew  Posen.  do.  o.  Posen  Wesl.
21.  Kreis  Rawitsch  mit  den  Städten  Foinnn  Görchen,  Rawitsch.  do.  ze  Rawitsch.
Jutroschin,  Rawitsch  und
22.  Kreis  Samter  mit  den  **  Pinne,  Samter,  Samter.  do.  do.  Samter.
Scharfenort  und  Wro
23.  Kreis  rinee  mit  den  Städten  Grabow,  Mixstadt  Schildberg.  do.  do.  Schildberg.
un
2.  Schmiegel.  l  do.  do.  Schmiegel.

Kreis  Schmiegel
Wielichowo.

mit  den  Städten  Schmiegel  und
        <pb n="576" />
        518

 

 

 

 

8  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsi
2  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
25.  Kreis  Scheimm  mit  den  Städten  Buin,  Dolzig,  Kurnik,  Schrimm.  1.  Landrath  des  Kreises  Schrimm.
Moschin,  Schrimm  und  Xio
26.  Kreis  Sce  mit  den  Sden.  Kostschin,  Santomischel  Schroda.  1  do.  do  Schroda.
un  «
27  kre  hrr  a.  W.  mit  den  Städten  Blesen  und  Schwerin  a.  W.  do.  do  Schwerin  a.  W.
28.  Kreis  Wreschen  mit  den  Städten  Miloslaw  und  Wreschen.  Wreschen.  do.  do  Wreschen.
.
b)  Regierungsbezirk  Bromberg.
I.  Stadtkreis  Bromberg.  Bromberg.  Erster  Bürgermeister  zu  Bromberg.
2.  Lan  dedas  rn  mit  den  Städten  Crone  a.  Br.,  Bromberg.  Landrath  des  Landkreises  Bromberg.
ordon  un  itz.
3.  Kreis  2  Charnikau  mit  den  Städten  Czarnikau  und  Schön=  Czarnikau.  do.  des  Kreises  Czarnikau.
4.  Kre  9  ilefe  mit  der  Stadt  Filehne.  Filehne,  do.  do.  ilehne.
5.  Kreis  Gnesen  mit  den  Städten  Gnesen  und  Kletzko.  nesen  do.  do.  nesen.
6.  Kreis  dorzlan  mit  den  Städten  Argenau  und  Inowrazlaw.  do.  do.  Inowrazlaw.
Inowrazlam
7.  Kreis  Kolmar  i.  Posen  mit  den  Städten  Budsin,  Kolmar  1  Kolmar  i.  Posen.  do.  do.  Kolmar  i.  Posen
Posen,  Margonin,  Samotschin,  Schneidemühl  und  Usch.
8.  Kreis  Mogilno  mit  den  Städten  Gembitz,  Mogilno,  Mogilno.  do.  do.  Mogilno.
akosch  und  Tremessen
9.  Kreis  Schubin  mit  den  Süten  Bartschin,  Exin,  Labischin,  Schubin.  do.  do.  Schubin.
Rynarschewo  und  S  l
10.  Areis!  Strelno  mit  den  x  Kruschwitz  und  Strelno.  i  Strelno.  do.  do.  Strelno.
11.  Kreis  Wirsitz  mit  den  Städten  Ssbeim  Lobsens,  Wirsitz.  do.  do.  Wirsitz.
Mrotschen,  Nakel,  Wirsitz  und  Wissek.
12.  Kreis  Witkowo  mit  den  Städten  Mallchin,  Powidz,  Witkowo.  do.  do.  Witkowo.
Schwarzenau  und  Witkow  s
18.KmsWongkowttzmitden  Städten  Gollantsch,  Miet=  Wongrowitz.  do.  do.  Wongrowitz.
schisko,  Schokken  und  Wongrow
14.  Kreis  Znin  mit  den  Städten  —½  Janowigz,  Ro-  Znin.  do.  do.  Znin.
gowo  und  Znin.
VI.  Provinz  Schlesien.
a)  Regierungsbezirk  Breslau.
1.)  Stadt  Breslau:
1  a)  Königliche  Stadtkreis-Ersatzkommission  1,  alle  Breslau.  pPolizeipräsident  Drr.  Bienko  zu  Breslau.
Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  von  A
bis  einschließlich  K  beginnen;  i
b)  Königliche  Stadtkreis-  sersatziommission  II,  ale  Breslau.  Regierungsrath  Degner  zu  Breslau.
Wehrpflichtigen  umfassend,  deren  Namen  von  L
bis  einschließlich  Z  beginnen.
2.  Landkreis  Breslau.  rsetau.  Londrath  des  Brditeiee  reslau.
3.  Kreis  Brieg  mit  den  Städten  Brieg  und  Löwen.  s  Kreises
4.  Kreis  Frankenstein  mit  den  Städten  Frankenstein,  Reichen-  e  d  hriege  noein
tein,  Silberberg  und  Wartha.
5.  Kreis  Glatz  mit  den  Städten  Glatz,  Lewin  und  Reinerz.  I  Glatz.  do.  do.  Glatz.
6.  Kreis  Groß-Wartenberg  mit  den  Städten  Festenberg,  I  Groß-Warten-  do.  do.  Groß-Warten
Groß-Wartenberg  und  Neumittelwalde  erg.  ers
7.  Kreis  Guhrau  mit  den  Städten  Guhr#n,  Herrnstadt  Guhrau.  do.  do.  Guhrau.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

unyd  Tschirnau.  l
        <pb n="577" />
        519

 

 

 

 

 

 

 

ER
9  Sitz  Diensistelle,  mit  welcher  der  Civilvorfitz
rs  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
#  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
Kreis  Habelschwerdt  mit  den  Städten  Habelschwerdt,  Habelschwerdt.  Landrath  des  Kreises  Habelschwerdt.
Landeck  und  Mittelwalde.
Kreis  Militsch  mit  der.  Sie  Militsch,  Prausnitz,  Militsch.  do.  do.  Militsch.
l  Sulau  und  Trachenb
Kreis  Münsterberg  mit  ork-  Stadt  Münsterberg.  Münsterberg.  do.  do.  Münsterberg.
l  Kreis  Namslau  mit  den  Städten  Namslau  und  Reichthal.  Namolau.  do.  do.  mslau.
Kreis  Neumarkt  mit  den  Städten  Kanth  und  Neumarkt.  Neumarkt.  do.  do.  Neumarkt.
I  Neurode  mit  den  Städten  Neurode  und  Wünschel-Neurode.  do.  do.  Neurode.
Kreis  Kimptsch  mit  der  Stadt  Nimptsch.  Nimptsch.  do.  do.  Nimptsch.
3  Freis,  Hels  mit  den  Städten  Vernade,  Hundsfeld  und  Oels.  do.  do.  Oels.
8
8.  Kreis  WMl  mit  den  Städten  Ohlau  und  Wansen.  Oblau.  de-  do.  O
J  Kreis  Reichenbach  Ett  der  Stadt  Reichenbach.  Reichenbach.  do.  Reiche  bach
Stadtkreis  Schweidn  Schweidnitz.  erse-  Bürgermeister  zu  Schweidnitz.
Lonttreis  Srns  mit  den  Städten  Freyburg  und  Schweidnitz.  Landrath  des  Landkreises  Shweld.
20.  I  Kreis  Otemau  Onnt  den  Städten  Köben,  Raudten  und  Steinau  a.  O.  do.  des  Kreises  Steinau.
einau
n.!  Kreis  Stechlen  mit  der  Stadt  Strehlen.  Strehlen.  do.  do.  Strehlen.
E0v1  Kreis  Striegau  mit  der  Stadt  Striegau.  Striegau.  do.  do.  Striegau.
7  I  Kreis  Trebnitz  mit  den  Städten  Stroppen  und  Trebnitz.  Trebnitz.  do.  do.  Trebnitz.
Kreis  Waldenburg  mit  den  Städten  Friedland,  Gottes-]  Waldenburg.  do.  do.  Waldenburg.
berg  und  Waldenburg.
Kreis  Wohlau  mit  den  Städten  Auras,  Dyhernfurth,  —  Wohlau.  do.  do.  Wohlau.
Winzig  und  Wohlau.  I  ;
b)  Regierungsbezirk  Liegnitz.
1.  #  Kreis  olenen  mit  den  Städten  Bolkenhayn  und  Bolkenhayn.  Landrath  des  Kreises  Bolkenhayn.
ho  enfriedeberg.
2.  Kreis  unz  mit  den  Städten  Bunzlau  und  Naum=  Bunzlau.  do.  do.  Bunzlau.
3.  Kreis  *5  mit  den  Städten  Beuthen  a.  O.,  Frey=  Freystadt.  do.  do.  Freystadt.
tadt,  Neusalz  a.  O.,  Neustädtel  und  Schlawa
4.  Kreis  Glogau  mit  den  Städten  Glogau  und  Polrwit.  Glogau.  do.  Glogau.
.  Stadtkreis  Görlitz.  Gäörlitz.  Obe  dürgerme  cr  u  Görlitz.
6.  Landkreis  Görlitz  mit  der  Stadt  Reichenbach  O.L  Görlitz.  Landrath  des  Land  10  Görlitz.
7.  Kreis  Goldberg-Haynau  mit  den  Städten  Goldberg  und  1r  Goldberg.  do.  s  Kreises  Gol  eberg
s  aynau.  aynau.
8.  «  KretöGtunbergmttdenStadtenGtünbetg,Rothea  I  Grünberg.  do.  do.  Grünberg.
l  burg  a.  O.  und  Deutsch-Wartenberg  4  »
9·  egchpicrgchbbetg  mit  den  Städten  8  Hirschberg  und  Hirschberg.  do.  do.  Hirschberg.
«  miedeberg
10.  Kreis  Hoyerswerda  mit  den  Städten  Hoyerswerda,  Hoyerswerda.  do.  do  Hoyerswerda.
I  Ruhland  und  Wittichenau.
11.  I  Kreis  Jauer  mit  der  Stadt  Jau  Jauer.  do.  do.  Jauer.
12.  Kreis  bandeshut,  mit  den  Släeen  Landeshut,  Liebauf  Landeshut.  do.  do  Landeshut.
1  und  ömberg.
13.  Kreis  Lauban  mit  den  Städten  Lauban,  Marklissa,  Lauban.  do.  do.  Lauban.
Schönberg  O.  L.  und  Seidenberg.  ·
StadttrecsLegtz  Liegnitz.  Oberbürgermeister  zu  Liegnitz.
VCandktreis  Liegnitz  mit  der  Stadt  Parchwitz.  Liegnitz.  Landrath  des  Land  keises  Liegnitz.
5.  Kreis  Löwenberg  mit  den  Städten  iiher  a.  O.,  Löwenberg.  do.  des  Kreises  Löwenberg.

Greiffenberg,  Lähn,  Liebenthal  und  Löwenberg.

I1
        <pb n="578" />
        520

 

 

 

 

8  Sitz  Dienftstelle,  mit  welcher  der  Cioilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  ves  Bürraus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  un
El  Civißorftenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
I
17.)  Kreis  Lüben  mit  der  Stadt  Lüben  und  mit  Kotzenau.  |  Lüben  #  Londrath  des  Kretses  Lüben.
18.  Kreis  Rothenburg  mit  den  Städten  Muskau  und  Nothenburg“  (  Rothenburg.
D  Rothenburg  O.  .  L.
19.  Kreis  Sagan  mit  den  Städten  Naumburg  a.  B.,  Priebus  Sagan.  do.  do.  Sagan.
und  Sagan.
20.  Kreis  Schönau  mit  den  Städten  Kupferberg  und  Schönau.  Schönau.  do.  do.  Schönau.
do.  do.  Sproitau.

21.  Kreis  Sprottau  mit  den  Städten  Primkenau  und  Sprottau.  Sprottau.

e)  Kegiernngsbezirk  Oppeln.

 

 

1.]  Stadtkreis  Beuthen  O.S.  #  Beuthen  O.  S.

2.]  Landkreis  Beuthen.  euthen  O.  .

3.  Kreis  Falkenberg  mit  den  Städten  Falkenberg,  enberg.
land  und  Schurgast.  Dr

4.  Stadtkreis  Gleiwitz.  Gleiwitz.

5.  Freis  Sroß  Ses  Strehlitz  mit  den  Städten  Groß-Strehlitz,  Groß-Eirehlitz.

eschni  jest.

6.Kreis  Grothkau  di  den  Städten  Grottkau  und  Ottmachau.  Grautlau.

7.  Stadtkreis  Kattowitz.  Kattowitz.

8.  Landkreis  Kattowitz  mit  der  Stadt  Muslowitz.  Kattowitz.

5.  Stadtkreis  Königshütte.  «  Königshiittoe

10.  Kreis  Kosel  mit  der  Stadt  Kosel.  Kosel.

II.Kreis  Weuturg  mit  den  Städten  Konstadt,  Kreuzburg  Kreuzburg.
un

12.  Kreis  Wasch  mit  den  Städten  Bauerwitz,  Kalscher  Leobschütz.
un

13.  Kreis  Wier  7  den  Städten  Guttentag  und  Lublinitz.  Lublinitz.

14.  Kreihe  Reiizmit  den  Städten  Neisse,  Patschkau  und  Neisse.

15.  Freis  Reustadt  .  den  Städten  Neustadt  O.  S.,  Ober-  Neustadt  O.  .

u  und  Zülz.

16.Stadikreis  Oppeln.  Oppeln.

17.  Landkreis  Oppeln  mit  der  Stadt  Krappi  is.  Oppeln.

18.  Kreis  Pleß  mit  den  Städten  Nikolat  und  Pleß.  Pleß.

19.  Kreis  Ratibor  mit  den  Stlädten  Hultschin  und  Ratibor.  Ratibor.

20.  kers  Rosenberg  mit  den  Städten  Landsberg  und  Rosen=  Rosenberg.

21.  Kreis  zio  mit  den  Städten  Loslau,  Rybnik  und  1  Rybnik.

ohrau.
22.  Kreis  Tarnowitz  mit  den  Städten  Tarnowitzu.  Georgenberg.  Tarnowitz.
23.  Landkreis  Tost-Gleiwitz  mit  den  Städten  Kieferstädtel,  Gleiwitz.
.  Peiskretscham  und  Tost.
24.  Kreis  Zabrze.  Zabrze.

             

 

VII.  Provinz  Sachsen.
a)  Regierungsbezirk  Magdeburg.

1.  e  uuan  mit  den  Städten  Kochstedt  und
li

d
Stadtkteis  Aschersle.
3  «  Kreis  Gardelegen  eben  den  Städten  Gardelegen,  Klötze

un  ebisfe
4.  ktadttreis  Halberstadt.

Quedlinburg.
Aschersleben.

Gardelegen.
Halberstadt.

Oberbürgermeister  zu  Beuthen.

Landrath  des  Landkreises  Beuthen.
do.  des  Kreises  Falkenberg.

Erster  Bürgermeister  zu  Gleiwitz.
Landrath  des  Kreises  Groß-Strehlw.

do.  Groktkau.
erdo.  Bürgermeister  zu  Kattowitz.

Landrath  des  Landkreises  Kattomig.

Erster  Bürgermeister  zu  Königshütke.
Londrath  des  teises  Deeluzburg.


do.  do.  Leobschütz.
do.  do.  Lublinitz.
do.  do.  Neisse.
do.  do.  Neustadt.

Oberbürgermeister  zu  Oppeln

Landrath  des  Landkreises  *
do.  des  Kreises  Pleß

do.  do.  Ratibor.

do.  do.  Rosenberg.
do.  do.  ybnik.

do.  do.  Tarnowitz.
do.  do.  Tost-Gleiwiß.
do.  do.  Zabrze.

Landrath  des  Kreises  Quedlinburg.

Oberbürgermeister  zu  Aschersleben.
Landrath  des  Kreises  Garde#egen.

Erster  Bürgermeister  zu  Halberstadt.
        <pb n="579" />
        521

 

Nummer.

Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsttz

Cioilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

*

J5

#  #

*

·  "  5#

6  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
1
1

Landkreis  Holberstadt  mit  den  Städten  Dardesheim,  Halberstadt.  Landrath  des  Landkreises  Halberstadt.
Derenburg,  Hornburg  und  Osterwieck.
Kreis  Jerichow  1  mit  den  Slädten  Burg,  Gommern,  Burg  b.  Magde-  do.  des  Kreises  Jerichow  I.

"  Loburg,  Möckern  und  Ziesa  urg.
.Kreis  SJrchoo  II  mit  den  Stäöten  Genthin,  Jerichom  Genthin.  do.  do.  Jerichow  II.
«  un
.  Kreis  Holbe  mit  den  Städten  Aken,  Barbo,  Groß-Salze,  Kalbe  a.  S.  do.  do.  Kalbe.
Kalbe  a.  zusschüneber  und  Staßfurt.  l
Stadtkrets  Mag  gdebur  Madgdeburg.  Polizeipräsident  zu  Magdeb
reis.  Neuhalochkseden  mit  der  Stadt  Neuhaldensleben.  Neuhaldens-  Landrath  des  Kreises  Negaldcn  gleben.
(  eben.
"  Kreis  lschereleben  mit  den  Städten,  Gräningen,  Sroppen  Oschersleben.  do.  do.  Oschersleben.
stedt,  Oschersleben,  Schwanebeck  und  We  eleb  «
JKrets  Osterburg  mit  den  Städten  Arendser-“  Operbung,  Osterburg.  do.  do.  Osterburg.
Seehausen  i.  A.  u  erben.
reis  „Salzwedel  mit  —2  Stäten  Kalbe  a.  M.  und  Salz=  Salzwedel.  do.  do.  Salzwedel.

Stendal  und  Tangermünde.
Kreis  Wanzleben  mit  den  Städten  Egeln,  gor.  Wanz=  Gr.  Wanzleben.  do.  do.  Wanzleben.

!
l

Kreis-  B  mit  den  Städten  Arneburg,  Bismark,  Stendal.  do.  do.  Stendal.
|

-  leben,  Hadmersleben  und  Seehausen  i.

 

Kreis  Grafschaft  Wernigerode  mit  der  Stadt  Wernigerode.  Wernigerode.  do.  do.  Grasschaft  Werr
  1  nigerode.
.Kreis  Wolmirstedt  mit  der  Stadt  Wolmirstedt.  Wolmirstedt.  do.  do.  Wolmirstedt.

b)  Regierungsbezirk  Merseburg.

 

 

 

 

 

Kreis  Bitterfeld  mit  den  Städten  Bitterfeld,  Brehna,  Bitterfeld.  Landrath  des  Kreises  Bitterfeld.
Düben,  Gräfenhainchen  und  Zörbig

Kre  7  i  mit  den  Städten  *mo-  Eilenburg  und  Delihsch.  do.  do.  Delitzsch.
La

Kreis  ebe  mit  den  Städten  Bibra,  Eckarts-  Kölleda.  do.  do.  Eckartsberga.
berga,  Heldrungen  Kölleda  und  Wiehe.  .  "„

Stadtlkreis  Halle  a.  Halle  a.  S.  .  Oberbürgermeisterei  der  Stadt  Halle

s  a.

Kreis  Liebenwerda  mit  den  Städten  Elsterwerda.  Lieben=  Liebenwerda.  Landrath  des  Kreises  Liebenwerda.
werda,  Mühlberg  a.  Elbe,  Ortrand,  Uebigan  und
Wahrenbrück.

Mansfelder  Gebirgskreis  mit  den  Städten  Ermsleben,  Mansfeld.  I  do.  des  Mansfelder  Gebirgs-Hettstädt,
  Leimbach  und  Mansfeld.  ·  kreises.

Mansfelder  Seekreis  mit  den  Städten  Alsleben  a.  Saale,  Eisleben.  do.  do.  Seekreises.
Etsleben,  Gerbstädt  und  Schra

Kreis  Mersebur  g  mit  den  Srool  euchsädt,  Lützen,  Merseburg.  do.  des  Kreises  Merseburg.
Merseburg,  afslädte  und  Schkeuditz.

Kreis'  Naumburg  mit  den  Städten  itn  und  Naum=  Naumburga..  do.  do.  Naumburg.  a.  S.

S.
Kreis  zurr  mit  den  Städten  Freiburg  a.  U.,  Laucha,  Querfurt.  do.  do.  Querfurt.
ücheln,  Nebra  und  Querfur
Saalkreis  mit  den  Städten  Könnern,  Löbejün  und  Wettin.  Halle  a.  S.  -  do.  des  Saalkreises.
Kreis  Sangerhausen  mit  den  Stätten  rs-  Heringen,  Sangerhausen.)  Landrath  des  Kreises  Sangerhausen.
Kelbra,  Sangerhausen  und  Stolb

Kreis  Schweinitz  mit  den  Städten,  e.  Jessen,  Herzberg.  do.  do.  Schweinitz.
Schbtehrn,  en  min  en  Schmenn  ——  "
Kreis  Torgau  mit  den  Städten  it  n  Donmitzsch,  Torgau.  do.  do.  Torgau.

Prettin,  Schildau  und  Torgau.
        <pb n="580" />
        522

 

 

 

2  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Cioiloorsttz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
1.
15.  Stadtkreis  Weißenfels.  Weißenfels.  Erster  Bürgermeister  zu  Weißenfels.
16.  Landkreis  Weißenfels  mit  den  Städten  Hohenmölsen,  Weißenfels.  Landrath  des  Landkreises  Weißenfeis.
Osterfeld,  Schkölen,  Stößen  und  Teuchern.  4  «
17.  Kreis  Wittenberg  mit  den  Städten  L#em  berz.  Pretzsch,  Wittenberg.  Landrath  des  Kreises  Wittenberg.
Schmiedeberg,  Wittenberg  und  Zahna  s
18.  Stadtkreis  Zeitz.  Seid.  Oberbürgermeister  zu  Zeitz-19.
  1  Landkreis  Zeitz.  eih.  Landrath  des  Landtreises  Zeitz.
Dc)  Negiernagsbezirk  Erfurt.  «
LsStadtkrets  Erfutt  Erfurt.  Oberbürgermeister  zu  Erfurt.
2.  Landkreis  Erfur  Erfurt.  Landrath  des  Landkreises  Erfurt.
3.  Kreis  Suhen  mit  den  Städten  Dingelstedt  und  Heiligenstadt.  4.des  Kreises  Heiligenstadt.
Heiligen
4.  Kreis  Grafschaft  Hohenstein  mit  den  Städten  Bennecken=  Nordhausen.  do.  do.  Grasschaft
—  lein,  Bleicherode,  Ellrich  und  Sachsa.  Hohenstein.
5.  Kreis  Langensalza  mit  den  Städten  Langensalza,  Tenn=  Langensalza.  do.  do.  Langensalza.
1  tedt  und  Thamsbrü
6.  Stadtkreis  Mühlhausen  i  Th.  Mühlhausen  Erster  Bürgermeister  zu  Mühlhausen
i.  b
7  3  Landkreis  Mühlhausen  i.  Th.  mit  der  Stadt  Treffurt.  Mühlhausen  Landrath  des  Landkreises  Müübthauin
.  i.  Th
K.  Stadtkreis  Nordhausen.  Nordhausen.  Der  erste  Bürgermeister  zu  Nordhaut.
9.  Kreis  uchl  eusingen  mit  den  Städten  Schleusingen  und  Schleusingen.  Landrath  des  Kreises  Schleusingen.
10  Kreis  Weißensee  mit  den  Städten  Gebesee,  Kindelbrück,  Weißensee.  do.  do.  Weißensee.
:  Sömmerda  und  '
II.  Kreis  Worbis  mit  der-  Sa  Wor  Worbis.  do.  do.  Worbis.
12.  Kreis  Fiegenrück  mit  den  Vert  Gren,  Ranis  und  Ranis.  do.  do.  Ziegenrück.
Ziegenrü
VIII.  Provinz  Schleswig-Bolltein.
Regierungsbezirk  Schleswig.
1.  Stadtkreis  Altona.  Oberbürgermeister  der  Stadt  Altona
2.  Kreis  Apenrade  mit  der  Stadt  Apenrade.  Landrath  des  -  Apenrade.
3.  Kreis  Eckernförde  mit  der  Stadt  Eckernförde.  do-  ckernförde.
4.  Kreis  Eiderstedt  wit  den  Städten  Garding  und  Tönning.  *Wö  Eiderstedt.
5.  Stadttreis  Flensburg.  Erster  Bürgermeister  zu  Flensburg.
.  Landkreis  Flensburg  mit  der  Stadt  Glücksburg.  Landrath  des  Landkreises  Flensburg.
7.  Kreis  Shen  mit  der  Stadt  Hadersleben  und  dem  do.  des  Kreises  La  Hesnbur
lecken  Christiansseld
8.  Kreis  Husum  mit  den  Städten  Bredstedt  und  Husum.  Husum.  do.  do.  Husum.
9.  Stadtkreis  Kiel.  Kiel.  Polizeipräsident  zu  Kiel.
10.  Landkreis  Kiel.  Bordesholm.  Landrath  des  Landkreises  Kiel.
11.  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  mit  den  Städten  Lauen=  Ratzeburg.  do.  des  Kreises  Herzogthum
1  burg,  Mölln  und  Ratzeburg  auenburtn
12.  Stadtkreis  Neumünster.  Neumünster.  Stadtrath  Nissen  zu  Nenmürhaue
13.  Kreis  Norderdithmarschen  mit  der  Stadt  Heide.  Heide.  Landrath  des  Kreises  Narderdü
14.  Kreis  Oldenburg  mit  den  Städten  Burg  auf  Fehmarn,  Cismar.  do.  do.  ölbenburg.“  J
Heiligenhafen,  Neustadt  und  Oldenbur
15.  Ktreis  Pinneberg  mit  den  Städlen  Elmshorn,  Pinneberg,  Pinneberg.  do.  do.  Pinneberg.

 

 

 

 

 

 

 

 

Uetersen  und  Wedel  und  dem  Flecken  Barmstedt.
        <pb n="581" />
        523

—  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz

 

2  !  Sit
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  «  Sioilvorsitenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
i
i
16.  den  Städten  Lütjenburg.  Plön  und  Precz  Plön.  kandrath  des  Kreises  Plön.
7.  mit  der  Stadt  Rendsburg  und  dem  Rendsburg.  Rendsburg.
18.  den  Städten  Friedrichstad,  Kappeln  Schleswig.  do.  do.  Schleswig.
-  und  dem  Flecken  Arni
19.  der  Stadt  Segeberg  und  dem  Flecken  Segeberg.  do.  do.  Segeberg.
20.  der  Stedt.  WEonderburg  und  den  Sonderburg.  do.  do  Sonderburg.
und
21.  den  Städen  Maastadt,  Itzehoe,  Itzehoe.  do.  do  Steinburg.
und
22.  der  Siadt  Obbesebee  und  dem  Flecken  Wandsbek.  do.  do  Stormarn.
23.  mit  den  Städten  Marne  und  Meldorf.  do.  do  Süderdithmarschen.

21  der  Stadt  Tondern,  T  den  Flecken  Tondern.  do.  do  Tondern.
und  Wykt  a.  Fö
25.  Wandsbek.  Oberbürgermeister  zu  Wandsbek.
IX.  Provinz  Bannover.
#u)  Regierungsbezirk  Hannover.
1.  Kreis  Sldiepboz  Eö!  den  Flecken  Barnstorf,  Cornau,  Diep=  Diepholz.  !La#  ndrath  des  Kreises  Diepholz.
und  Lem  e
2.  FSreis.#  a  mit  den  Städten  Bodenwerder  und  Hameln.  n  Hameln.  *  W  do.  na  neln.
3.  tadtkreis  anno.  Hannover.  Der  Magistrat  zu
4.  Landkreis  Hanno  Hannover.  *“  des  Land  Kaises  dannover.
5.  Kreis  Ho#a.  Bamit  ven  HSlecken  Altbruchhausen,  Bücken,  Hoya  Hoya.  #  do.  des  Kreises  Hoya
und
6  W  #½  Linden.  Aiden-  Der  Magistrat  zu  Linden.
7.  Landkreis  Linden.  T  Landrath  des  Landkreises  Linden.
—.  Kreis  Neustadt  a.  Rbg.  mit  den  Städten  Neustadt  a.  Rbg.  *  a.  Rü-  do.  des  Kreises  Neustadt  a.  Rbg.
und  Wunstorf.  enberge.
9.  Kreis  Nienburg  mit  der  Stabt  Nienburg  und  den  Flecken  .  Mienbrbe  a.  d.  do.  do.  Nienburs
Dralenburg  und  Liebenau  eser.
10.  Kreis  Springe  mit  den  Stätten  Eldagsen,  Mänder,  Soringe.  do  do.  Springe.“
Pattensen  und  Springe.
11.  Kreis  Stolzenau  mit  der  Stadt  Rehburg  und  den  Flecen  Stolzenau.  do.  do.  Stolzenau.
Diepenau,  Steyerberg,  Stolzenau  und  Uchte.
12.  Kreis  iringenen  mit  den  Flecken  Bahrenburg,  Siedenburg  Sulingen.  do.  do.  Sulingen.
und  Su
13.  Kreis  Syke  mit  den  Flecken  Bassum,  Harpstedt,  Neubruch-  Syle.  do.  do  Syle.
hausen  und  Syk  I
b)  Regierungöbezirk  Hildesheim.
1.  FKreis  Alfeld  mit  der  Stadt  Alfseld.  Alfeld.  Landrath  des  Kreises  Merlo-2.
  Kreis  Duderstadt  mit  der  Stadt  Duderstad  Duderstadt.  Feodt.
3.  Kreis  Einbess  mit  den  Städten  Dassel  azt  Einbeck.  Einbeck.  den  Eb  b
-l.s-tadtre1soltm  Göttingen.  Der  atistrat  zu  ött
5.  Landkreis  Göttingen.  Göttingen.  Landrath  8  zangern  Läunenn
.  Kreis  Goslar  mit  der  Stadt  Goslar.  Goslar.  o.  3  Kreises
7.  Kreis  Gronau  mit  den  Städten  Elze  und  Gronau.  Gronau  d  d  onan
8.  Stadtkreis  Hildesheim.  "  Hildesheim.  Der  Magistrat  zu  Hildesheim.
        <pb n="582" />
        524

 

Nummer.

 

Sitz

Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des

 

Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsttz
dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und

 

—

 

CivilvorsitzendenAnmtscharakter  des  Vorsitzenden.
Landkreis  Hildesheim  mit  der  Stadt  Sarstedt.  Hildesheim.  Landrath  5*  Landkreises  Hildeshein.
Kreis  Ilfeld  mit  der  Stadt  Elbingerode.  Ilfeld.  1  do.  Kreises  Ilfeld.
Kreis  Marienburg  mit  der  Stadt  Bockenem.  Hildesheim.  do.  Pd  krr  Marienburg.
J  Kreis  Münden  mn  mit  den  Städten  Dransfeld,  Hedemünden  Münden.  do.  do.  Münden.
un
3.  Kreis  Northeim“  mit  den  Städten  Hardegsen,  Moringen  Northeim.  do.  do.  Northeim.
und  Northeim.
.  are  Olterode  mit  der  Stadt  Osterode  und  den  Flecken  Ofterode.  do.  do.  Osterode.
rzberg  und  Lauterberg.  4
5.  “  eine  mit  der  Stad  Peine,  Peine.  do.  do.  Peine.
;.  Kreis  Uslar  mit  der  Sta  Uslar.  do.  do.  Uslar.
Kreis  Zellerfels  s  Altenau,  St.  Andreas-  Zellerfeld.  do.  do.  Zellerfeld.

ee  lausthal,  Grund,  Lautenthal,  Wildemann  und
erfe

Dc)  Regierungsbezirk  Lüneburg.

 

Kreis  Blecked  Be.eckede.
Kreis  Sine,  mit  den  Städten  Burgdorf  und  Lehrte.  Burgdorf.
3.  Stadttkreis  Cell  Celle.
.Landkreis  Eele  Celle.
·  Lannenberg  mit  den  Städten  Dannenberg  und  Dannenberg.
»  itzacker.
Kreis  Fallingbostel  mit  der  Stadt  Walsrode.  Fallingbostel.

Kreis  Gifhorn  mit  der  Stadt  Gifhorn  und  dem  Flecken  ifhorn.
Gallereleb  en.  Ö

 

—8———  —

 

 

Stadtkreis  Harburg.  Harburg.
andkreis  zrburg.  Harburg.
kLkreis  Isenha  Isenhagen.

kreis  Mchons  mi  der  Sladt  Lüchow.  Lüchow
Stadtkreis  Lüneburg.  Lüneburg.
andkreis  Lüneburg.  Hütneburg.
reis  Soltau  mit  der  Stadt  Soltau  Soltau.
kreis  Uelzen  mit  der  Stadt  Uelzen  und  dem  Flecken  Ob#enstadt.

Bev

6.  Kreis  Wilsen  mit  der  Stadt  Winsen.  Winsen  a.  L.

40  Regicrungsbezirk  Stade.

Kreis  Achim.  Achim.
Kreis  Blumenthal.  Blumenthal.
Kreis  Bremervörde  mit  der  Stadt  Bremervörde.  Bremervörde.
Kreis  Geestemünde  mit  der  Gemeinde  Geestemünde.  Geestemünde.
Kreis  Hadeln  mit  der  Stadt  Otterndorf.  Otterndorf.
Kreis  Jork  mit  der  Stadt  Buxtehude.  Jork.
Kreis  Kehdingen  mit  dem  Fleche  Freiburg.  Freiburg.
Kreis  Lehe  mit  dem  Flecken  L  Lehe.

Kreis  Neubaus  a.  O.  mit  deur  ne  en  Neuhaus  a.  O.  Neuhaus  a.  O.
Kreis  Osterholz  mit  den  Flecken  Okerbolz  und  Scharmbeck.  Osterholz.

 

Kreis  Rotenburg  mit  dem  Flecken  Rotenburg.  Rotenburg.

Kreis  Stade  mit  der  Stadt  Stade  und  dem  Flecken  Stade.
Horneburg.

Kreis  Verden  mit  der  Stadt  Verden.  Berden.

Kreis  Zeven  mit  dem  Flecken  Zeven.  Zeven.

Landrath  des  Kreises
d  do.

Landrath  des  Kreises  Bleckede.

Burgdorf.
E  Meriprad  rJu  Celle.

Landrath  des  Landkreises  Celle.

do.  des  Kreises  Dannenberg.

do.  do.  Faüineoseel.
do.  do.  ifhorn.

Der  Magistrat  zu  Harburg.
Landrath  des  Landkreises  gieen
do-  des  Keises  Isenhagen
ichow.
de  Meinrad  rn  Lünebu  urg.
Landrath  des  andtreises  (Küneburg.
de-  des  Kreises  S
Kaltaudo.

  do.  Winsen.

 

0.

do.  do
do.  do
do.  do
do.  do
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.  Verden.

do.  do.  Zeven.
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        525

 

 

 

*  Si  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
MBestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Cioilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
e)  Regierungöbezirk  Osnabrück.
1.  |  Kreis  Aschendorf  mit  der  Stadt  Papenburg.  Aschendorf.  —  Landrath  des  Freises  Acchendocf.
2.  l  Kreis  Grafschaft  Bentheim  mit  den  Städten  Bentheim,  1  Bentheim.  rasschaft
Neuenhaus,  Nordhorn  und  Schüttorf.  Bentheim.
3.  Kreis  Bersenbrück  mit  den  Städten  Fürstenau  und  Quaken=  Bersenbrück.  do.  do.  Bersenbrück.
brück  und  den  Weichbilde  Bramsche.
1.  Kreis  Kümming  Sögel.  do.  do.  ümmling.
5.  T  Kreis  Iburg  mit  dem  Tlcen  Iburg.  burg.  do.  do.  burg.
6...  Kreis  Lingen  mit  der  Stadt  Kiugen=  in  en.  do.  do.  8
7.  Kreis  Melle  mit  der  Stadt  Mell  Me  do.  do.
B.  Kreis  Meppen  mit  den  Städten  Haüselanne  und  Meppen.  Mepen.  do.  do.  Mem  ven.
9.  Stadtkreis  Oznab  Osnabrück.  Der  Magistrat  zu  Osn
10.]  Landkreis  Eeab  Senabrück  Lndralh  des  —  unn
11.,  Kreis  Wittlage.  v  Wittlage.  do.  des  Kreises  Wittlage.
1Ü  Regierungsbezirk  Aurich.
1.  Kreis  Aurichrr  mit  der  Stadt  Aurich.  Aurich.  Landrath  des  Kreises  Aurich.
2.  Stadtkreis  Em  Emden  Der  Magistrat  zu  Emden
3.  Landkreis  Emd  e  Emden  Landrath  des  zer  Emden.
4.  Kreis  Leer  mit  der  Stadt  Leer.  Leer.  do.  des  es  Kreises  2
5.  Kreis  Norden  mit  der  Stadt  Norden.  Norden.  do.  do.  Nrren.
.Kreis  Weener  mit  dem  Flecken  Weener.  Weener.  ,  do.  do.  Weener.
7.  sren  Wittmund  mit  den  Städten  Esens  und  Wilhelms=  Wittmund.  do.  do.  Wittmund.
aven.  ·
.  t
x.PkovinzWesifalen.
a)  Regierungsbezirk  Münster.
1.I  Kreis  Ahaus  mit  den  Städten  Ahaus,  Stadtlohn,!  Ahaus.  D!  Landrath  des  Kreises  Ahaus.
FVreden  und  Gro  "
2.  Kreis  eckum  mit  den  ESläbten  Ahlen,  Beckum  und  Senden=  Beckum.  T  do.  do.  Beckum.
3.  I  Kteäk  Zotten  mit  den  Städten  Anholt,  Bocholt  und  Borken.  do.  do.  Borken.
1.  Freis  Koesfelo  mit  den  Städten  Dülmen,  Haltern  und  Koesfeld.  do.  do.  Koesfeld.
oesfe
5.  #  Dad  zausen  mit  den  Städten  Lüdinghausen  und  Lüdinghausen.  do.  do.  Lüdinghausen.
6.  Stadtkreis  Münnster.  1  Münfster.  Oberbürgermeister  der  Stadt  Münnster.
7.  Landkreis  Münfter.  I  Münster.  Landrath  des  Landkreises  Münster.
8.  Stadtkreis  Recklinghausen.  Recklinghausen.  Bürgermeister  zu  ##  Recklinghausen.
9.  Landkreis  Recklinghausen  mit  der  Stadt  Dorsten.  Necklinghaufen.  Landrath  des  Landkreises  Necking-10.
  is  Steimlurt  mit  den  Städten  Burgseinsurt  und  Rheine.  Burssteinfurt.  .  do.  des  Kreises  Sieinfurt.
11.  Kreis  Tecklenbu  U  do.
12.  Kreis  Worendor  mit  der  Stadt  Warendorf.  T.  lenburf.  #  do.  d.  elenhurg.
b)  Regierungsbezirk  Minden.
1.  Stadtkreis  Bielefelo  1  Bielefeld.  Oberbürgermeister  zu  Bielefeld.
2  Landkreis  Biele  Bielefeld.  D  Landrath  des  Landkreises  Bielefeld.
3.  Kreis  Büren  8  bien  Städten  Büren,  Salzkotten  und  Mrene  des  Kreises  Büren.

 

 

Wünnenbe
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        526

 

 

-  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
r  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitzenden.“  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
4.  1  Kreis  Halle  mit  den  Slädten  Borgholzhausen,  Halle  i.  W.,  Halle  i.  W.  Landrath  des  Kreises  Halle.
Versmold  und  Wer  "„
5.  Kreis  Herford  mit  den  dten  Bünde,  Enger,  Herford  Herford.  do.  do.  Herford.
und  Vlotho.
.  Kreitz  Höxter  mit  den  Städten  Beverungen,  Brakel,  Höxter.  do.  do.  Höxter.
Driburg,  Höxter,  Lügde,  Nieheim  und  Steinheim.
7.  Kreis  Lübbecke  mit  der  Stadt  Lübbecke.  Lübbecke.  do.  do.  Lübbecke.
8.  Kreis  Minden  zii  *  Städten  Minden,  Oeynhausen  Minden.  do.  do.  Minden.
und  Petersha
9.  Kreis  Paderborn  rn  den  Städten  Delbrück  und  Pader=  Paderborn.  do.  do.  Paderborn.
born  (einschließlich  des  Fürstlich  lippeschen  Verwaltungsbezirkes
  Lipperode-Cappel).
10.  Kreis  o  Varburg  mit  den  Städler  Borgentreich  und  Wartburg.  do.  do.  Warburg.
urg.
11.  Kreis  Wievsnbrück  mit  den  Städten  Gütersloh,  Rheda,  Wiedenbrück.  do.  do.  Wiedenbrück.
Rietberg  und  Wiedenbrück.
„P)  Regierungsbezirk  Arusberg.  6
1.  Kreis  Altena  mit  den  Städten  Altena,  Lüdenscheid  und  Altena.  Landrath  des  Kreises  Altena.
Plettenberg.
2.  Kreis  Arnsberg  mit  den  Städten  Arnsberg  und  Neheim.  .  Arnsberg.  do.  Arnsberg.
3.  Stadikreis  Bochun  Bochum.  Erse-  Bürgermeister  zu  Bochum.
1.Landkreis  Lochum  mit  der  Stadt  Herne.  Bochum.  Landrath  des  Landkreises  Bochum.
5.  Freig,  Brilon  mit  den  Städten  Brilon,  Hallenberg,  Brilon.  "  do.  des  Kreises  Brilon.
rbace“  Niedermarsberg,  Obermarsberg  und  6
#
6  3  —m  4  4  Dortmund.  Oberbürgermeister  zu  Dortmund.
7.  Landkreis  Dortmund  mit  den  Städten  Lünen  u.  Castrop.  Dortmund.  Landrath  des  Landkreises  Dortmund.
##.  Stadtklreis  Gelsenkirchen.  «  Gelsenkirchen.  Erster  Bürgermeister  zu  Gelsenkirchen.
5.  Landkreis  Gelsenkirchen  mit  der  Stadt  Wattenscheid.  Gelsenkirchen.  Landrath  des  Landkreises  Geisen,
TZ  kirchen.
10.  Stadtkreis  Hagen.  Hagen.  1  Erster  Bürgermeister  zu  Hagen.
L  Landtreis  Laen  mit  den  Städten  Haspe,  Herdecke  und  agen.  Landrath  des  Landkreises  Hagen.
reckerfeld  4
12.  Stadtkreis  Hamm.  Hamm.  Bürgermeister  zu  Hamm.
13.  Landkreis  Hamm  mit  den  Städten  Camen  und  Unng.  Hamm.  Landrath  vdes  Landkreises  Hamm.
14.  Kreis  Hattingen  mit  der  Stadt  Hattingen.  Laltiuzen.  de-  s  Kreises  Hattingen.
15.  Kreis  Hörde  mit  den  Städten  Hörde  und  Schwerte.  BHörde.  o.  do.  Hörde.
100.  Kreis  Iserlohn  mit  den  Städten  Hohenlimburg,  Iser-  I  r-  do.  Iserlohn.
ohn  und  Menden.  ,
17  Kreis  nrivostadt  mit  den  Städten  Gesecke,  Lippstadt  und  Lippstadt.  do.  do.  Lippstadt.
13.  b2#8.  Melshene  mit  den  Städten  Meschede  u.  Schmallen=  Meschede.  do.  do.  Meschede.
erg.
19.  Kreis  Bipe  mit  den  Städten  Attendorn  und  Olp  Olve.  do.  do.  Olpe.
20.  Kreis  Schwelm  mit  den  Städten  Gevelsberg  u.  Schselm.  Schwelm.  do.  do.  Schwelm.
21.  Kreis  Siegen  entt  den  Städlen  Freudenberg,  Hilchen=  Siegen.  do.  do.  Siegen.
iegen
22.  Kreis  Sdest  9  den  Städten  Soest  und  Werl.  Seest.  do.  do.  Spen.
23.  Stadtkreis  Witt  Witten.  Bürgermeister  zu  Witt
21.  Berleburg.  Landrath  des  Kreises  Wittgenfiein.

Kreis.  Finehen  mit  den  Städten  Berleburg  und
sphe.
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        527

 

 

 

E
*  I  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
6  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
6
XI.  Provinz  Sessen-Massau.
a)  Regierungsbezirk  Cassel.
1.  Stadtkreis  Cassel.  Cassel.  Polizeidirektor  zu  Cassel.
2.  Landkreis  Cassel.  Cassel.  Landrath  des  Landtkreises  Cassel.
3.  Kreis  Eschwege  mit  den  Städten  Eschwege,  Waldkappel  Eschwege.  do.  des  Kreises  Eschwege.
un  ied.
4.  Kreis  Frankenberg  mit  den  Städten  Frankenau,  Franken=  Frankenberg.  do.  do.  Frankenberg.
erg,  Gemünden  und  Rosenthal.
5.  Kreis  Fritzlar  mit  den  Städten  Fritzlar,  Gudensberg  Fritzar.  do.  do.  Fritzlar.
und  Niedensteir
1.  Kreis  Fulda  mit  der  Stadt  Fuld  Fulda.  do.  do.  Hula.
7.  Kreis  aanaso  ait  den  Stärten  Gelnhausen,  Orb  Gelnhausen.  do.  do.  elnhausen.
un  ächte
8.  Kreis  Gersfeld  mit  den  Slädten  Gersfeld  und  Tann.  Gersfeld.  do.  f
9.  Stadtkreis  Han  anau.  do.  des  Nndtreia  8
10.  Landkreis  Lanan“  mit  der  Stadt  Windecken-  anau.  do.  do.  au.
II!.  Kreis  Hersfeld  mit  der  Stadt  Hersfeld  Hersfeld.  do.  des  Krises  erkgel
12.  Kreis  Hofgeismar  mit  den  Städten  Carlshafen,  Greben=  Hofgeismar.  do.  ofgeismar.
stein,  Helmarshausen,  Hofgeismar,  Immenhausen,
Z„  Liebenau  und  Trendelburg.
13.  Kreis  Homberg  mit  den  Städten  Se  und  Homberg.  omberg.  do.  do.  Homberg.
14.  Kreis  Hünfeld  mit  der  Stadt  Hünfe  Unfeld.  do.  do.  Hünfeld.
15.  Kreis  Kirchhain  mit  den  Städten  *#  zneburt,  Kirch-  irchhain.  do.  do.  Kirchhain.
hain,  Neustadt,  Rauschenberg  und  Schweinsberg.
16.  Kreis  Marburg  mit  den  Städten  Marburg  und  Wetter.  Marburg.  do.  do.  Marburg.
17.  Kreis  is  Wer  ungen  zat  den  Städten  Felsberg,  Melsungen  Melsungen.  do.  do.  Melsungen.
pangen
18  Kreis  Rinteln  mit  #n  Städten  Sseshirchen,  Oldendorf,  Rinteln.  do.  do.  Rinteln.
1  Rintel",  Rodenberg  und  Sachsenhage
19.  Kreis  Rotenburg  mit  den  Städten  Notenhor  und  Sontra.  Rotenburg  a.  F.  do.  do.  Rotenburg.
20.  Kreis  Schlüchtern  mit  den  Städten  Salmünster,  Schlüch=  Schlüchtern.  do.  do.  Schlüchtern.
Soden  und  Steinau
21.  Kreis-  Schwalkalden  mit  der'  Stadt  Schmalkalden.  Schmalkalden.  do.  do.  Schmalkalden.
22.  Kreis  Witzenhausen  mit  den  Städten  Allendorf,  Groß=  Witzenhausen.  do.  do.  Witzenhausen.
almerode,  Lichtenau  und  Wienha  ufen
23.  Kreis  Wolfhagen  mit  den  S  Dden,  Taunbu,  Volk=  Wolfhagen.  .  do.  do.  Wolfhagen.
marsen,  Wolfhagen  und  Sieren
21.  Kreis  Ziegenhain  mit  den  Städten  Nealstahen,  Schwarzen=  Ziegenhain.  "  do.  do.  Ziegenhain.
born,  Treysa  und  Ziegenhain.
b)  Regierungsbezirk  Wiesbaden.
1.  Kreis  Biedenkopf  mit  der  Stadt  Biedenkopf.  Biedenkopf.  Landrath  des  Kreises  Biedenkopf.
2.  —  Dillreis  mit  den  Städten  Dillenburg,  Haiger  und  Dillenburg.  do.  des  Dillkreises.
erborn.
3.  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Fransurto.  M.  Polizeiprästdent  zu  Frankfurt  a.  M.
4.  Landkreis  Frankfurt  a.  M.  mit  der  Stadt  Rödelheim.  rankfurt  a.  M.  Polizeipräsident  und  Lanrath  zu  M
rankfurt  a.  M.
5.  Kreis  Höchst  mit  den  Städten  Höchst  und  Hofheim.  Höchst  a.  M.  Landrath  des  Kreises  Höchst.
6.  Kreis  Limburg  mit  den  Städten  Camberg,  Hadamar  Limburg  a.  L.  do.  do.  imburg.
und  Limburg  a.
7.  Ocberlahnkreis  mit  den  Städten  Runkel  und  Weilburg.  6  Weilburg.  do.  des  Oberlahnkreises.
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        Dienftstelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz

 

 

 

 

 

   
 

Aiht  Biebrich-Mosbach.

 

 

 

 

 

9  Sitz
—  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Cioilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
8.  Obhetaunkree,  ä  den  *J.  Cronberg,  Friedrichs-  Oomburg  Landrath  des  Obertaunukreises.
d.  Höhe,  K  zKigein,  *  miesne  d.  Höhe.
9.  Oboerlfda  mit  der  Stadt  Hach  Markeademn.  do.  des  Oberwesterwaldkreises.
10.  #  Aheingautreis  mit  den  Städten  Esee-  r  en,  Rüdesheim.  do.  des  Rheingaukreises.
des
1I.  St  o  rshau  un  mit  den  Städten  Braubach,  St.  Goars-  do.  des  Kreises  St.  Goarsare
  Nastätten,  Niederlahnstein,  Oberlahnstein  und  hausen  hausen.
St.  Goarshausen
12.  Unterlahnkreis  mit  den  Städten  Diez,  Ems  und  Nassau.  Diez.  do.  des  Unterlahnkreises.
13.  Untertaunuskreis  mit  den  Städten  Idstein  und  Langen=  Langen-  do.  des  Untertaunuskreises.
schwalbach.  schwalbach.
14.|Unterwesterwaldkreis  mit  der  Stadt  Montabaur.  Montabaur.  do.  des  Uuateresterlreises
15.  Kreis  Usingen  mit  der  Stadt  Usingen.  Usingen.  do.  des  Kreises  Using
16.  Kreis  Weslerburg  mit  der  Stadt  Westerburg.  Westerburg.  do.  do.  Wesbeburg.
17.  I  Stadtkreis  Wiesbade  Wiesbaden.  Polizeidirektor  zu  Wiesbaden
18.  hantröse  Wiesbeden  mit  den  Städten  Biebrich")  und  Wiesbaden.  Landrath  des  Landkreises  Wiesbaden.
Hochheim.
XII.  Mheinprovinz.
a)  Regierungsbezirk  Coblenz.
1.  ]  Kreis  Adenau.  Adenau.  Londrath  des  Keises  Adenau.
2.  Kreis  “  “3“  “  mit  den  Städten  Ahrweiler,  Remagen  Ahrweiler.  Ahrweiler.
un  g
3.  Kreis  Wn  Allenkirchen.  do.  hültenkischen.
4.  Stadtkreis  Coblenz.  Coblenz.  Poltzeidirektor  zu  Coblen
5.]  Landkreis  Coblenz  mit  den  Städten  Bendorf,  Ehren=  Coblenz.  Landrath  des  Endtkeise  Coblenz.
kreutstein  und  Vallendar.
6.  Kreis  Cochem  mit  der  Stadt  Co  chem  Cochem.  do.  des  Kreises  lochem.
7.]  Kreis  Kreuznach  it-  den  Süäten  *7  Kreuznach,  So=  Kreuznach.  do.  Kreuznach.
bernheim  und  mber
8.]Kreis  Mayen  mit  *  Scäe  Andernach  und  Mayen.  Mayen.  do.  do.  Mayen.
9.  Kreis  Meisenheim  Meisenheim.  do.  do.  Meisenheim.
10.  Kreis  Meuwied  Wit  den  Städten  Linz  a.  Rhein  und  Heddesdorf  do.  do.  Neuwied.
Neum  bet  Neuwied.
II.  Kreis  3-Et.  oear  mit  den  Städten  Bacharach,  Boppard,  t.  Goar.  do.  do.  St.  Goar.
Oberwesel  und  St.  Goa
12.  Kreis  Simmern  mit  den  S#ien  Kirchberg  und  Simmern.  Simmern.  do.  do.  Simmern.
13.  Kreis  Wetzlar  mit  den  Städten  Braunfels  und  Wezlar.  Wetzlar.  do.  do.  Wetzlar.
14.)  Kreis  Zell  mit  den  Städten  Trarbach  und  Zell  Zell.  do.  do.  Zell.
b)  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
1.  Barmen.  ·
2.  Städten  Goch  und  Cleve.  Cleve.
3.  Crrefeld.
4.  der  Stadt  Uerdingen.  Crefeld.
5.  Düsseldorf.  "
6.  mit  den  Städten  Angermund,  Düsseldorf.  l
Kaiserswerth  und  Ratingen.
7.  Duisburg.  I  Oberbürgermeister  zu  Duisburg.
8.  Elberfeld.  zu  Elberfeld.
9.  Essen.  de-  zu  Essen.
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        I
E  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Ciovilvorsttz
*  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
„Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsttzenden.
|.
10.  oondtreis  6  Essen  mit  den  Städten  Kettiwig,  Steele  und  Essen.  Landrath  des  Landkreises  Essen.
11.  Kreis  Geldern  mit  der  Stadt  Geldern  1  Geld  do.  des  HKeeises  Geldern.
12.  Kreis  Grevenbroich  mit  den  Städten  i  revenbroich  und  Grevenbroich.  do.  Grevenbroich.
Wevelinghoven.
13.  Kreis  Kempen  mit  den  Slädten  Dülken,  Kaldenkirchen,  Kempen.  do.  do.  Kempen.
Kempen  und  Süchteln
14.  Kreis  Lennep  mit  den  Städten  Burg,  Hückeswagen,  Lennep.  do.  do.  Lennep.
Lennep,  Lüttringhausen,  Rade  vorm  Wald,  Ronsdorf  "
und  Wermelskirchen.
15.  Kreis  Mettmann  mit  den  Städten  Hardenberg,  Kronen=  Vohwinkel.  do.  do.  Mettmann.
berg,  Langenberg,  Mettmann,  Velbert  und  Wülfrath.  |
16.  Kreis  Moets  mit  de  den  Städten  Moers,  Orsoy,  Rhein=  Moers.  do.  do.  Moers.
nd  Xan
17.6  aren  ies  a.  b.  Ruhr  mit  der  Stadt  Mülheim.  Mülheim  do.  do.  Mülheim
a.  d.  Ruhr.  a.  d.  Ruhr.
18.  Stadtkreis  München-Gladbach.  rrh  bach  Bürgermeister  zu  München-Gladbach.
(  a  .
19.  Landkreis  Mũnchen-Gladbach  mit  den  Städten  Oden-  München.  Landrath  des  Landkreises  Müncen
|  kirc  en,  Rheindahlen,  Abet  und  Viersen.  Gladbach.  adbach.
20.  Kreis  Neuß  mit  der  Sta  euß.  Veu  ß.  do.  des  Kreises
21.  Stadtkreis  Oberhausen.  Oberhausen.  Bürgermeister  2  #  5
22.  T  Kreis  dirs  it  den  Städten  Emmerich,  Isselburg,  Rees  Wesel.  Landrath  des  Kreises
un  ese
23.  Stadtkreis  Remscheid  9  Remscheid.  Hürgermeister  4  u  Rem  cheid.
24.  Kreis  Ruhrort  mit  den  Städten  Dinslaken  und  Ruhrort.]  Ruhrort.  Landrath  des  Kreises  —-25.
  Stadtkreis  Solinge  Solingen.  Oberbürgermeister  zu  Solingen.
26.  VLandkreis  Solin  zur  mit  den  Städten  Burscheid,  Gräf=  Solingen.  Landrath  des  Landkreises  Solingen.
1  rath,  Ff  Höhscheid,  Weichlingen,  Neukirchen,
Ohligs,  Opladen  und  Wald  l
c)  Regierungöbezirk  Cöln.
1.  Kreis  Bergheim.  Bergheim.  Landrath  des  Kreises  Verzheim.
2.  Stadtkreis  Bonn.  Oberbürgermeister  zu  B
3.  .  Landkreis  Bonn.  Bonn.  D  Landratt  des  Lonekreifes  bomn.
4.  Stadtkr  Sis  onmiden  Städten  deut  Ehrenfeld,undiböln.  Cöln.  Polizeiprästdent  zu  Cöln.
.  a)(krfatzkommtssiondesAushebungdezttkscöln
Stadt  I.,  alle  Wehrpflichtigen  uufssend.  nderen
Ramen  mit  A  bis  rschliepeurg  K  beg
V  b)  Ersatzkommission  des  Auzhebungsbioure  Cöln  1
Stadt  II,  alle  Wehrrpflichtigen  umfassend,  deren
Namen  mit  I.  bis  4  beginne
5.  Lon  Cöln  mit  den  Städten  Brat#  und  Kalk.  Cöln.  Landrath  des  Landkreises  Cöln.
6G.  Kreis  Euskirchen  mit  den  Städten  Euskirchen  und  Zülpich.Euskirchen.  do.  des  Kreises  Euskirchen.
7.  Freis  hummershach  mit  den  Städten  Bergneustadt  und  Gummersbach.  do.  do.  Gummersbach.
ummersba
8.  Stadtkreis  Mülheim  a.  Rhein  Mülheim  a.  Rh.  Oberbürgermeister  Mülheim  a.  Rh.
5.  gandtreis  Mülheim  a.  Rhein  mit  der  Stadt  Bergisch-Mülbeim  a.  Rh.  Landrath  des  Landkreises  Mülheim
a.
10.  Kreis  Rheinbach  mit  den  Städten  Münstereisel  und  Rheinbach.  do.  des  Kreises  Rheinbach.
r  einba
11.  6  vielt  mit  den  Städten  Honnef,  Königswinter  und  Siegburg.  do.  des  Siegkreises.
urg.
12.  3  Kreis  #an  Waldbroel.  do.  des  Rreises  Waldbroel.
13.  Kreis  el  mit  der  Stadt  Wipperfürth.  Wipperfürth  do.  Wipperfürth.
(früher  Lindlar).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4
        <pb n="588" />
        530

 

 

*  ·  ·  »  »  *1*  Sit  s—ie  mit  welcher  der  Civilvorsiy
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorftyenden.
I
4)  s——me  Trier.
1.  Kreis  Bernkastel  mit  der  Stadt  Bernkastel.  ernkastel.  Langgatt  des  Kreises  Vernkaftel.
2.  Kreis  Birburg  mit  den  Städten  Bitburg  und  Neuerburg.  #.  Bitburg.
3.,  Kreis  Dau  d.  de.  Zutn
4.  Kreis  Märhig  mit  der  Stadt  Merzig.  ;  Met  tg  do.  do.  Merzig.
5.  Kreis  Ottweiler  mit  der  Stadt  Oktweiler.  .  Dttweclet  do.  do.  Ottweiler.
.  Kreis  Prüm  mit  der  Stadt  Prüm  Prül  do.  do.  Lrüm.
7.  Kreis  Saarbrücken  mit  den  tädten  Malstatt-Burbach,  Sorbrücken.  do.  do.  Saarbrücken.
Saarbrücken  und  St.  Johann
3.  Kreis  Saarburg  mit  der  Stadt  Gaarbur  .  Saarburg.  l  do.  do.  Saarburg.
9.  Kreib  Saarlouis  mit  der  Stadt  Saarlouis.  Saarlouts.  do.  do.  Saarlouis.
10.  Kreis  St  Werdel  mit  den  Städten  Baumholder  und  St.  Wendel.  do.  do.  St.  Wendel.
.  t  ende
11.  Stadtkreis  Arter-  Teier.  Oberbürgermeister  zu  Trie
12.)  Laudkreis  Trie  Landrath  des  Landkreises  rier
13.  Keis  Wiullich  urit  der  Stadt  Witlich.  —  do.  des  Kreises  Witelich.
e)  Reglerungsbezirk  Aachen.
1.Stadttkreis  Lachen,  Aa  achen,  l  Porszeiprästden  zu  Aachen.
2.  Landireis  Aachen  mit  den  Städten  Eschweiler  und  Aa  andrath  des  Landkreises  Aachen.
erg.
3.Kreis  Dürte  mit  der  Stadt  Düren  Düren.  do.  des  Kreises  Düren.
4.  Kreis  Erkelenz  mit  der  Stadt  15  Erkelenz.  do.  do.  Erkelenz.
5.  Kreis  Eupen  mit  der  Stadt  Eupen.  Eupen.  do.  do.  Eupen.
6.  Kreis  Geilenkirchen  mit  der  Stadt  Leilenkirchen.  Geilenkirchen.  do.  do.  Geilenkirchen.
7.Kreis  einsberg  mit  der  Stadt  Heins  boberg.  Heinsberg.  do.  do.  Heinsberg.
8.  Kreis  Jülich  mit  den  Städten  Jülich  und  Linnich.  Bulich.  do.  do.  Jälich.
9.  Kreis  Malmedy  mit  den  Städten  ache  und  St.  Vith.  Nelmedn  do.  do.  Malmedy.
10.  Kreis  Montjoie  mit  der  Stadt  Mon  ontjoie.  do.  do.  Montjoie.
1I.  Kreis  Schleiden  mit  den  Städten  m—W—.—  und  Schleiden.  ##ontboe  «  do.  do.  Schleiden.
)  Hohenzollerusche  Laude  (Reglerungsbezirk  Sigmaringen).
1.  Städten  Gammer=  Gammertingen.  Oberamtmann  des  Bezirkes  Gammerund
  Veringenstadt.  ngen.
2.  Stadt  Haigerloch.  aigerloch.  do.  do.  —i“*
3.  der  Stadt  Hechingen.  echingen.  do.  do.  echingen.
4.  der  Stadt  Sigmaringen.  igmaringen.  do.  do.  igmaringen.
B.  Königreich  Bayern.
a)  Regierungsbezirk  Oberbayern.
1.  Stadt  Freising.  Freising.  Hürgermeifter  der  Stadt  —
2.  -Ingolstadt.  Ingolstadt.  olftad
3.  -  Landsberg.  Landsberg.  d  de.  Vuessber
“1.  -  Munchen:
#u)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Ma=  München.  Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkomgistrat
  München  A.  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  mission  des  Aushebungsbeirle“
deren  Namen  mit  den  Buchstaben  4A  bis  ein-  Magistrat  München

 

 

 

 
 
  
 
 

 

schließlich  K  beginnen;
        <pb n="589" />
        Nummer.

531

Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

(Cloilvorsitzenden.

Sitz
des  Büreaus  des

Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

4.  Stadt  München:

«  b)  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirkes  Magistrat
  München  B,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,
deren  Namen  mit  den  Buchstaben  L  bis  ein-12.



schließlich  Z  beginnen.

Stadt  Rosenheim.

Traunstein.

Bezirksamt  Aibling.
Achach

-  Altötting.

Berchtesgaden.
Bruck.

Dachau.
Ebersberg.

 

-  Schongau.
-  Schrobenhausen.

Tölz.
Traunstein.

Wasserburg.

Weilheim.

Stadt  Deggendorf.
Landshut.

-  trau
Bezirksamt  8
-  D

assau.
bing.
Bogen.

 

-  Grafenau.
-  Griesbach.
-  Kelheim.
dötzting.

 

 

 

an  ghut
Mainburg.

 

u  u  M  „  „

Passau.

eggendorf.
Dingolfing.
Eggenfelden.

Landau  a.  J.

Mallersdorf.

 

München.

Rosenheim.

Traunstein.

Aibling.
ichach.

Altötting.
Berchtesgaden.
Bruck.

mission  des

 

 

 

Pfaffenhofen.
Rosenheim.
Schongau.
Schrobenhausen.

Tölz.
Traunstein.
Wasserburg.
Weilheim.

b)  Regierungsbezirk  Niederbayern.

 

**

o.
Bezirksamtmann  von
do.  o.

Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkom-Aushebungsbezirkes



Magistrat  München
Bürgermeister  der  Stadt
d  do

  

hausen.
do.  Tölz.
do.  Traunstein.
do.  Wasserburg.
do.  Weilheim.

Bürgermeister  der  Stadt  Deggendorf.
do.  do.  Landshut.

do.

do.
Bezirksamtmann

o.

do.  assau.
do.  traubing.
von  Bogen.
do.  Deggendorf.
do.  Dingolfing.
do.  Eggenfelden.
enau.

 

 

 

 

 

do.  Ma  nburg.
do.  Mallersdorf.
ssau.
        <pb n="590" />
        532

 

 

 

 

 

 

"7
2  J  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsin
p  9  ·  s»'-z  ...’  «"’  ·  ««
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
5  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
3  Bezirksamt  Korrticche.  Bezirksamtmann  von

9.  do.  do.
20.  -  Regen.  —  do.  de.
21.  -  Straubing  do.  do.
22.  -  iechta  do  do.
23.  -  Lilsbibür  do  do.
24.  "  gafefen.  vo.  do.

5.  -  i  do  do.
26.  -  A  do  do.
Tc)  Regierungsbezirk  Pfalz.

1.  Bezirksamt  Bergzabern.  Bezirksamtmann  von

2.  -  rankenthal.  do.  do.

3.  -  ermersheim.  do  do.

4.  -  Kom  urg.  i  do  do.

5.  -  aiferslautern.  do.  do.

6.  -  Kirchheimbolanden.  do  do.

7.  Kufel.  gu  do  do.  Kusel.

8.  Landau.  3  do  do.  Landau.

9.  Ludwigshafen  a.  Rh.  T1  #  do.  do.  Ludwigshafen.

"  a.  Rb.

10.  Neustadt  a.  d.  H.  Neustadt  a.  d.  H.  do.  do.  Neuftadt  a.  d.  #.
II.  irmasens.  )  Pirmasens.  «  do.  do.  Pirmasens.
12.  ockenhausen  Rockenhausen.  do.  do.  Rockenhausen.
13.  Speyer.  Speyer.  do  do.  Speyer.

14.  Zweibrücken.  Zweibrücken.  do  do.  Zweibrücken.

 

 

d)  Reglerungsbezirk  Oberpfalz  und  Regensburg.

 

Bürgermeister  der  Stadt

  

1  Bezirksamtmann  von
.  o.

do  d
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.
do.  do.  Tirschenreuth.
do.  do.  Vohenstrauß.
do.  do.  Waldmünchen.
        <pb n="591" />
        533

 

Nummer.

4  «  .  .  «»  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Civilvorshenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

 

-

—  ——

e—

o)  Regierungsbezirk  Oberfranken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadt  Bamberg.  —  Burgermeister  der  Stadt  Bamberg.
-  Bayreuth.  do.  Bayreuth.
Forchheim.  d-  do.  Forchheim.
of.  "  de  do.  Hof.
ulmbach  o.  Kulmbach.
voitsant  Bamberg  I.  |  Verirlaamtmann  von  Bamberg  J.
Bamberg  II.  i  do.  do.  Bamberg  II.
-  Bayreuth  i  do  do.  Bayreuth.
Berneck.  «  do  do.  Berneck.
-  Ebermannstadt.  do.  do.  Ebermannstadt.
-  Forchheim.  ·  do.  do.  Forchheim.
Sochstadt  o.  d.  Aisch.  ·  do.  do.  Zöchstadt  a.  d.
f  Aisch.
-  do  do.  Hof.
-  do  do.  Kol.  6.
-  Kulmbach.  do.  do.  Kulmbach.
-  Lichtenfels.  do.  do.  Lichtenfels.
-  Münchberg.  do.  do.  Münchberg.
-  Naila.  do.  do.  Naila.
-  Pegnig.  do.  do.  Pegnitz.
-  Rehau.  do.  do.  Rehau.
-  Stadtsteinach.  do.  do.  Stadtsteinach.
-  Staffelflein.  do.  do.  Slaffelftein.
-  Teuschnitz.  do.  do.  Teuschnitz.
-  Wunfiedel.  do.  do.  Wunsiedel.
f  Regierungsbezirk  Altelleanten
Stadt  Ansbach.  Ansbach.  6  Aürgermeister  der  Stadt  Ansbach
Dirkelsbähl.  Drstübl.  Din  kelsbühl.
.  Eichstätt  Eichstätt.  do  do.  Eichstät
Flrlangen.  Erlangen.  )  do.  do.  Sichcger.
Fü  h  I  Fürth.  z  do.  do.  Fürth.

Nürnb
4)  E  des  Aushebungsbezirkes  Ma=  Nürnberg.
Liratn  ürnberg  A,  alle  Wehrpflichtigen  umfassend,  "

Der  Civdilvorsitzende  der  Ersatzkommission
  des  Aushebungsbezirkes

 

 

 

n  Namen  mit  den  Buchftaben  A  bis  ein-  Magistrat  Nürnberg  A.
—  K  beginnen
b)  Etsatztommisston  des  Aushebungsbezirkes  Ma-  Nürnberg.  Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkom-Ltrat
  Nürnberg  B.  aue  Wehroflichtigen  umsassend,  .  s  mission  des  Aushehungsbezirkes
n  Namen  mit  den  Buchstaben  L  bis  ein-  I  Magistrat  Nürnberg
hen  enli  ich  beginnen.  l
Stadt  Rothenburg  a.  d.  Tauber.  Rothenburg  Bürgermeister  der  Stadt  Nothenburg
1  a.  d.  Tauber.  Tauber.
-  Schwabach.  Schwabach.  "  do.  do.  s-Weißenburg.
  Weißenburg.  do.  do.  Weißenburg.
eieisa  Ansbach.  Ansbach.  Bezirksamtmann  von  Ansbach.
Din  Alelsbühl.  Dirkelsbühl.  Dr  do.  do.  Dinkelsbühl.
Eichstätt.  Eichstätt.  do.  do.  Eichstätt.
Erlangen.  Erlangen.  do.  do.  Erlangen.
Feu  twangen.  Feuchtwangen.  do.  do.  Feuchtwangen.
d  .  .  do.  do.  Fürth.
Gunzenhausen.  unzenhausen.  do.  do.  Gunzenhausen.
        <pb n="592" />
        Nummer.

 

 

—  —

6  4
*ê  «  ·  ·«  *#  Sitz  E  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsttzenden.
1
Bezirksamt  Hersbruck.  Käroiure  Bezirksamtmann  von  Hersbruck.
-  ilpoltstein.  ilpoltstein.  do.  do.  Hilpoltstein.
-  uftadt  a.  d.  Aisch.  ·  Neustadt  å  sä,  ·  do.  do.  Neustadt  *rs*=isch.

Nürnberg.  Nürnberg.  do.  do.  Nürnberg.
Rothenburg  a.  d.  Tauber.  Rothenburg  do.  do.  Rothenburg
a.  d.  Tauber.  a.  d.  Tauber.
Scheipfeld.  Scheinfeld.  do.  do.  Scheinfeld.
*  bach.  Schwabach.  do.  do.  Schwabach
U  ffenheim.  Uffenheim.  do.  do.  Uffenheim.
Weißenburg.  Weißenburg.  do.  do.  Weißenburg.

 

6)  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg.

 

  

  

1|  Stadt  Aschaffenburg.  Aschsfenburg.  Burgermeister  der  Stadt  Dashasßenom
.  ingen  o.  o.  ingen
-  5  Se.  #  «  do.  ko.  quetnfatt
-  rzbu  urg  o  urab  urg
I  Bezikkkamt  Alzenau  zunn  von  Alzen
*7  Aschaffenturg  #ebende  *a  do  Sbezemre#.
-  enau  o.  o.  B
«  -  Ebern.  *  do.  do.  (  b
..«  -  Gerolzhofen.  Eerolzhofen.  do.  do.  Cerolzhofen.
-  seburs.  ammeelburg.  U  do-  vo-  Lammelburg.
-  aßfurt.  aßfur  o.  o.  Haßfurt.
-  ofheim.  ofheim.  do  do.  Hofheim.“
.-  arlstadt.  arlstadt.  "„  do.  do.  Karlstadt
-  Kissingen.  Kissngen.  1  do.  do.  Kisfingen.
-  Kitzingen.  Kitzingen.  do.  do.  Kitzingen.
-  Königshofen.  Königshofen.  do.  do.  Königshofen.
-  ohr.  l  «  do.  do.  Lohr.
-  Marktheidenfeld.  *  do.  do.  Marktheidenfeld.
d.
Mellrichstadt.  do.  do.
Miltenberg.  do.  do.
a.  d.  S.  Neustadt  a.  b.  S.  do.  do.  d.  S.
Obernburg.  "  do.  do.
Ochsenfurt.  do.  do.
Schweinfurt.  do.  do.
Würzburg.  do.  do.

 

h)  Regierungsbezirk  Schwaben  und  Neuburg.

Jndb

Stadt  Augsburg.  Bürgermeister  der  Stadt
Dillingen.  do.  do.
Donauwörth.  "  do.  do.

*7*  ünzburg.  bo.  do.
Kaufbeuren.  do.  do.
:Kemnpten.  do.  do.
Lindau.  "  do.  do.
:Memmingen.  l  do.  do.
-  Neukurg,  a.  D.  do.  do.
-  do.  do.
Nördlinden.  do.  do
        <pb n="593" />
        —

o

*

*

 

 

0  4  ç  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsttz
MBestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
2  "  Civilvorsitzenden.  Anischarakter  des  Vorsltzenden.
I
"  Bezirksamt  Augsburg.  Augsburg.  Bezirksamtmann  von
6  ingen  Dillingen.  do.  do.
1  -  Donauwörth.  Denauwörhh.  do.  do
s  -  üssen.  üssen.  do.  do
ünzburg.  ünzburg  do.  do
.  -  Illertissen.  Ileertissen  do.  do.
-  Kaufbeuren.  Kaufbeuren.  do.  do.
-  kemptem  Kempten  do.  do.
·  -  Prambach  Krumbach  do.  do.
-  Lindau  Lindau.  do.  do.
.  -  Memmingen  Memmingen.  do.  do.
J  -  Mindelheim  Mindelheim.  do.  do.
.  Neuburg  a.  D  Neuburg  a.  D.  do.  do.
«  euslllm  NUI  do.  do.
.  -  Vdlingen  Nöärdlingen.  do.  do.
.  -  Oberdorf.  Oberdorf.  do  do.
Schwabmünchen.  Schwab-  do  do.
münchen  münchen.
-  Sonthofen.  Sonthofen.  do.  de  Sonthofen.
-  Wertingen.  Wertingen.  do.  Wertingen.
.  -  Zusmarshausen.  Zusmarshausen.  do.  d.  Zusmars-T
  hausen.

 

 

C.  Königreich  Sachsen.

a)  Regierungsbezirk  Bautzen.

..Im  Aushebungsbezirke  Zittau  Zittau.
Am  Seriche  Hroßzg  önau,  Ok#s  Reichenau  und
u  mit  den  zadeen,  8  und  Zittau.
Im  ww
·  Amtsgerichte  Bernstadt,  essbene  Herrnhut,  Löban
Neusalza  mit  den  Städten  Bernstadt,  Löbau
Neufalzn  und  Weißenberg.
Im  Aushebungsbezirke  Bauten
Amtsgerichte  Bautzen,  Bis  oszwerda  und  Schirgiswalde
  mit  den  Städten  Bautzen,  Bischofswerda
und  Schirgiswalde.
Im  nrtr  i  n  Kamen  au
D  Amt-  2erichte  amgn  Königsbrück  und  Pulsnitz  mit
Städt  Elsra,  Kamenz,  Königsbrück  und

Löbau.

Bautzen.

Kamenz.

 

b)  Regierungsbezirk  Chemnitz.

Im  Aushebungsbezirke  Glauchau  "  Glauchau.
1  Amtsgericht  lauchn  mit  der  Stadt  Glauchau.
.  Ins#sbennssdezire  Hanenstennekanthel:  —  Glauchau.

 

mitl  der

 

stein-Ernstthal.

 

 

Amtshauptmannschaft  Zittau.

do.  Löbau.
do.  Bautzen.
do.  Kamenz.

Amtshauptmannschaft  Glauchau.
do.  Glauchau.
        <pb n="594" />
        E  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsin

Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und

Civilvorsihenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
2

7.  Im  Aushebungsbezirke  Lichtenstein  .  lauchau.  Amtshauptmannschaft  Glauchau.

Amtsgericht  Lichtenstein  mit  den  Städten  Gaunberg
1  und  Lichtenstein.
8.  Im  Aushebungsbezirke  Meera  Glauchau.  do.  Glauchau.
Amtögerichte  Meerane  und  *  mit  den
Scbten  Meerane  und  Waldenburg.  «

9.  Im  Ausbebungsbezirke  Chemnitz  Stadt:  Chemnitz.  do.  Chemnitz.
Stadt  Chemnitz.

10.  Im  Aushebungsbezirke  Chemnitz  Land:  Chemnitz.  do.  Chemnitz.
Autsgerichte  ir  (ausschließlich  Stadt  Chemnitz)

und

11.  Im  uis  oh  erirte  Stollb  Chemnitz.  do.  Chemnitz.

ntsi  Stollberg  mit  den  Stärtet  Stollberg
wÖ
12.  Im  Aushebungsbezirke  Flöha:  Flöha.  do.  Flöha.

Amtsgerichte  Augustusburg,  Frankenberg,  Oederan,
und  Zschopau  mit  den  Städten  Auguiusburg,
Frankenberg,  Oederan  und  Zschopau.

3.  Im  Aushebungsbezirke  Annaberg:  Annaberg.  I  do.  Annaberg.

Amtsgerichte  Annaberg,  Ehrenfriedersdorf,  Ober-  «
wiesenthal,  Jöhstadt  und  Scheibenberg  mit  den,
Städten  Annaberg,  Buchholz,  Ehrenfriedersdorf,
Elterlein,  Geyer,  Foostadl,  .  Oberwiesenthal,  Scheibenberg,
  Schlettau,  Thum  und  Unterwiesenthal.

4.  #  JIm  rintr  nn  begir  ern  Manie  nberg:  Marienberg.  do.  Marienberg.

—

—

Amtsgerichte  erg,  Weite  nstein,

Olbernhau  t;  8  henber  mit  den  Siädten  Zr

Lengefeld,  Marienberg,  Olbernhau,  Wolkenstein
und  Zöblitz.

 

Pc)  Regierungsbezirk  Dresden.

15.  Im  Aushebungbezirke  Dresden—Stadt  l:  Dresden-Alt=  Anmtshauptmannschaft  Dresden-Altalle
  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umfassend,  stadt.  stadt.

deren  Namen  von  4A  bis  einschließlich  K  beginnen.

6.  Im  Aushebungsbezirke  Dresden—Altstadt:  Dresden-Alt-  do.  Dresden-Alt-Amtsgerichte
  Döhlen  und  Tharandt  mit  den  Städten  stadt.  stadt.
Rabenau  und  Tharandt,  sowie  den  Ortschaftenr  den  ;

—

l
und  Kleindobritz,  Laubegast,  Seidnitz,  Tolkewig.
17.  Im  Aushebungsbezirke  Dresden—Stadt  ll:  Dresden-Neu-  do.  Dresden-Neualle
  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Dresden  umfassend,  stadt.  stadt.
.  deren  Namen  von  L  bis  einschließlich  2  beginnen.
Im  Aushebungsbezirke  Dresden—Neustadt;  Dresden-Neu-  do.  Dresden-Neu
D  Amtsgericht  Radeberg  mit  der  Stadt  Radeberg,  die  stadt.  siadt.
Ortschaften  des  Wuusgercchts  Dresden  rechts  der
Elbe,  sowie  die  vorstehend  unter  Nr.  16  ausgeschlossenen
  links  der  Elbe  gelegenen  Ortschaften.
J9.  Im  Aushebungsbezirk  e  Meißen  Meißen.  do.  Meißen.
1  Amtsgericht  Meißen  mit  der  Ston  Meisen.

1

18.

—
        <pb n="595" />
        537

 

Nummer.

u.

#

10  *
*

S

9.

.n

Sitz

Diensseene,  mit  welcher  der  Civilvorsitz

Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  E  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Civilvorsitzenden.  .

1

Im  Ausbehungsbefrte  Nossen:  T

Amtsgerichte  Lomatzsch,  Nossen  und  Wilsdruff  mit
denl  Sä  Slählen  Lomaysch,  Nossen,  Siebenlehn  und  "
ils

.  Im  Aus  bebongsbehirke  Großenhain:

Amtsgerichte  Großenhain,  Radeburg  und  Riesa  mit
den  Städten  Großenhain,  Nadeurg  und  Riesa.
Im  Aushebungsbezirke  Pir
Amtsgericht  Pirna  mit  den  Stübten  Berggießhübel,
Dohna,  Gottleuba,  Liebstadt,  Pirn  und  Wehlen.
Im  Aushebungsbezirke  Schanda  s
Amtsgerichte  Königstein  und  Schandan  mit  den
Städten  Hohnstein,  Königstein  und  Schandau.
Im  Aushebungsbezirke  Neustadt:
Amtsgerichte  Neustadt,  Sebnitz  und  Stolpen  mit  den
Städten  Neustadt,  Sebnitz  und  Stolpen.  «

«  Im  Aushebungsbezirke  Dippoldiswalde:

Amtsgerichte  Altenberg,  Dippoldiswalde,  Frauenstein
und  Lauenstein  mit  den  Städten  Altenberg,
Bärenstein,  Dippoldiswalde,  Frauenstein,  Geising,
Glashütte  und  Lauenstein.  ·

Im  Aushebungsbezirke  Freibe  C
Amtsgericht  Freiberg  mit  der  Süabe  Freiberg.

Im  Aushebungsbezirke  Brand:

l
l
l
·I
l

7

Amtsgerichte  Brand  und  Sayda'  mit  den  Städten
Brand  und  Sayda,  sowie  Amtsgericht  Olbernhau
antheilig  s.  Nr.  14.

Meißen.

Großenhain.

Pirna.

Pirna.

Pirna.

Dippoldiswalde


Freiberg.

Freiberg.

d)  Reglerungsbezirl  Lelpzig.

Im  Aushebungsbezirke  Leipzig—Stadt  l
alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Leipzig  umfassend,
deren  Namen  mit  4A  bis  einschließlich  ¾  2usüien.
Im  Aushebungsbezirke  Leipzig—  Stad

Leipzig.

Leipzig.

alle  Wehrpflichtigen  der  Stadt  Fbhe  tusessen,  "

deren  Namen  mit  L  bis  rnnix*i.r  beginnen.
Im  Aushebungsbezirke  Leipzi

Amtsgerichte  Leipeige  tan  (akhtehe  in  ernn  Leipzig),
a

Markranstädt  ucha  und  Zwenkau  mitl  den
Städten  Markranstädt,  L  und  Zwenkau.
Im  Aushebungsbezirke  Grimma

Leipzig.

Grimma.

Amtsgerichte  Colditz  uud  Grimma  ed  die  Ortschaften

Ballendorf,  Belgershain,  Bernbruch,  Etzoldshain,
Glasten,  Großbuch,  Lauterbach,  Ortterwisch.  Rohrbach

  des  Amtsgerichts  Lausigk  mit  den  Städten
Colditz,  Grimma,  Mugyschen,  Nerchau  und  Trebsen,
jedoch  mit  Ausnahme  der  zum  Aushebungsbezirke
Wurzen  gehörigen  Städte  und  Ortschaften  des
Amtsgerichts  Grimma.

 

Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

Amtshauptmannschaft  Meißen.

do.  Großenhain.
do.  Pirna.
do.  Pirna.
do.  Pirna.

do.  Dippoldiswalde


do.  Freiberg.
do.  Freiberg.

Amtshauptmannschaft  Leipzig.

do.  Leipzig.

do.  Leipzig.

do.  Grimma.
        <pb n="596" />
        538

 

 

 

 

 

 

8  »  ·  ·  *  Sitz  Dienfistelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
2  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  E—  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
-*  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
32.  Im  Aushebungsbezirke  Wurzen:  Grimma.  Amtshauptmannschaft  Grimma.
Amtsgericht  Wurzen  mit  der  Stadt  Wurzen  und  die
Städte  Brandis,  Naunhof,  sowie  die  Ortschaften
Albrechtshain.  Ammelshain,  Beucha,  Borsdorf,
Cämmerei,  Eicha,  Erdmannshain,  Fu  ehain,
Gerichshain,  Kleinpösna,  Kleinsteinberg,  linga,
Polenz,  Seifertshain,  Staudtnitz,  -*-n  hain,
Zweenfurth  des  Amtsgerichts  Grimme.  "%
33.  Im  Ausbebungsbezirke  Oschatz#  Oschatz.  do.  Oschatz.
Amtsgerichte  Mügeln  und  oa  mit  den  Städten  D
Dahlen,  Mügeln,  Oschatz  "  Strehla.  "
34.  Im  Aushebung  befirke  Döb  Döbeln.  do  Döbeln.
Amtsgerichte  Döbeln  und  2#0  mit  den  Städten  D
Döbeln  und  Leisnig.  "
35.  |  Im  Aushebungsbezirke  Roßw  Döbeln.  do  Döbeln.
1  Amtsgerichte  Hainichen,  No  n  Waldheim  mit
·  *  Hainichen,  Hartha,  Roßwein  und  3
ald
36  Im  Aushebungsbezirke  Borna  Borna.  do.  Borna.
Amtsgerichte  Borna,  Frohburg.  Geithain,  Lausigk  und
Pegau  mit  den  Städten  Borna,  Frohburg,  Geithain,
  Groitzsch,  Kohren,  Lausigk,  Pegau,  Regis  „
und  Rötha.
37.]  Im  Aushebungsbezirke  Rochlitz  Rochlitz.  do  Rochlitz.
Anmtsgerichte  Mittweida  und  a  den  Städten  "
I  Geringswalde,  Mittweida  und
38.]  Im  Aushebungsbezirke  Peni  Rochlitz.  do  Rochlitz.
H
amsgerichte  Burgstädt  und  h  mit  den  Städten
Burgstädt,  Lunzenau  und  Penig  —
e)  Regierungsbezirk  Zwickan.
39.  Im  Aushebungsbezirke  Schwarzenberg:  1  Schwarzenberg.  Amtshauptmannschaft  Schwarzenberg.
Amisgerichte  Johanngeorgenstadt  und  Schwarzenberg  "
mit  den  Städten  Grünhain,  Johanngeorgenstadt
und  Schwarzenberg.
40.  Im  Aushebungsbezirke  Schneeberg:  Schwarzenberg.  do.  Schwarzenberg
Am  Musgerichte  ienston,  Lößnitz  und  Schneeberg  mit
iuin  Städten  Aue,  Eibenstock,  Lößnitz,  Neustädtel
d  Schneeberg.
41.  Im  Aushebungsbezirk  Auerbach:  Auerbach.  do.  Auerbach.
Amtsgerichte  Auerbach  und  Lengenfelv  mit  den
Städten  Auerbach  und  Lengenfeld
42.  Im  Aushebungsbezirke  Falkenstein:  Auerbach.  do.  Auerbach.
«  Amtsgerichte  Faltenstein,  Klingenthal  und  Treuen
"„  mit  den  Städten  Falkenstein  und  Treue
43.  Im  Aushebungsbezirke  Zwickau-  Stabtr  Zwickau.  do  Zwickau.
.  Stadt  Zwickau  s
44.  Im  Aushebungsbezirke  Zwickau—  Zwickau.  do.  Zwickau.
Amtsgericht  Zwickau  (ausschl.  *  3  0.0%  1
45.  Im  Aushebungsbezirke  Crimmitschau  Zwickau.  do.  Zwickau.

Amtsgerichte  Crimmitschau  und  Verdar  mit  den
Städten  Crimmitschau  und  Werdau.
        <pb n="597" />
        %  K  i  ν  -—

#n  —

—

Amtsgerichte  Adorf,  Mrens  und  Oelsnitz

und

’  Oberamtsbezirk  Sacknang.
igheim.

-  #aibei.

-  Brackenheim.

-  Cannstatt.

-  Eßlingen.

-  Heilbronn.

-  Leonberg.
Ludwigsburg.

-  Marbach.
-  Maulbronn.

-  Neckarsulm.
Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart.
Oberamtsbezirk  Stuttgart  Amt.

Vaihingen.
Waiblingen.
Weinsberg.

Oberamtsbezirk

 

kasd  den  Sie  Adorf,  Markneukirchen,  Oelsnitz.
öneck.

 

D.  Königreich  Württemberg.
a)  Neckarkreis.

 

Marbach.

Maulbronn.

Neckarsulm.
Stuttgart.

Stuttgart.

Vaihingen.
Waiblingen.
Weinsberg.

b)  Schwarzwaldkreis.
Balingen.
Calw.
Freudenstadt.
*8

 

“  .
Nagold.
Neuenbürg.
Nürtingen.
erndorf.
Reutlingen.

 

9  n  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzk  issi  i
5  estandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorfitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
zJ.  Im  Aushebungsbezirke  Wiesenbur  ·  Zwickau.  Amtshauptmannschaft  Zwickau.
Amtsgerichte  Lorttenstein,  Kirchberg  8  Witdenlels;
mit  den  Städten  Hartenstein,  Kirchbterg  und
Wildenfels.
Im  Aushebungsbezirke  Plauen:  Plauen.  do.  Plauen.
Amtggerihte  Paufs  und  Plauen,  mit  den  Slädten
Mühltroff,  Pausa  und  Plau
Im  Aushebungsbezirke  Reichenbach:  NPlauen.  do.  Plauen.
Amtsgerichte  Elsterberg  und  Reichenbach  mit  den
Städten  Elsterberg,  Mylau,  Netschkau  und
Reichenbach.
Im  Aushebungsbezirk  Oelsnitz  Oelsnitz.  do.  Oelsnitz.

Oberamtmann

  
  

o.
Stadtdirektor  des

Oberamtmann  des

do.  do.  Vaihingen.
do.  do.  Waiblingen.
do.  do.  Weinsberg.

Oberamtmann  des  Bezirkes  Balingen.
do.  d  Kalw

 

o.  —
do  do.  Freudenstadt.
do  do.  Herrenberg.
do.  do.  Horb
do.  do.  Nagold.
do.  do.  Nehenbürg.
do.  do.  Nürtingen.
do.  do.  Oberndorf.
do.  do.  Reutlingen.
        <pb n="598" />
        7  4  «  «  Sit  Diensstelle,  mit  melcher  der  Civilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
11.  Oberamtsbezirk  Rottenburg  a.  N.  Rottenburga.  *l  Oberamtmann  des  Bezirkes  Rottenbur
12.  -  Rottweil.  Rottweil.  «  do.  do.  Rottweil.
13.  -  Spaichingen.  Spaichingen.  do.  do.  Spaichingen.
14.  -  Sulz.  Sulz.  do.  do.  Sulz.
15.  -  Tübingen.  Tübingen.  do.  do.  Tübingen.
16.  -  Tuttlingen.  Tuttlingen.  do.  do.  Tuttlingen.
17.  -  Urach.  Urach.  do.  do.  Urach.
J%)  Jasstlreis.
1.  Oberamtsbezirk  Aalen.  Aalen  Odberamtmann  des  Bezirkes  Aalen.
2.  Cr  ailsheim  C  fralläheim.  do.  do.  Crailsheim
3.  -  Ellwangen.  Ellwangen.  do.  do.  Ellwangen.
4.  O  Gaildorf.  Gaildorf.  L  do  do.  Gaildorf.
5.  -  Gerabronn.  Gerabronn.  l  do.  do.  Gerabronn.
6.  -  Gmünd.  Gnmünd.  «  do.  do.  Gmünd.
7.  -  all.  Hall.  do.  do.  Hall.
8.  Ob  eidenheim.  Heidenheim.  do.  do.  Keidenbeim.
9.  -  ünzelsau.  Künzelsau.  do.  do.  ũnzelsau
10.  Mergentheim.  Mergentheim.  do.  do.  Mergenuthein.
11.  -  Neresheim.  Neresheim.  do.  do.  Neresheim.
12.  -  Oehringen.  Oehringen.  do.  do.  Oehringen.
is.  -  Schorndorf.  Schorndorf.  do.  do  Schorndorf.
14.  -  Welzheim.  Welzheim.  do.  do  Welzheim.
d)  Donankreis.
1.  Oberamtsbezirk  Biberach.  1  Oberamtmann  des  Bezirtes  Biberach.
2.  -  Blaubeuren.  do.  Blaubeuren.
3.  -  Ehingen.  do.  de-  Ebiuzen
4.  -  Geislingen.  do.  do.  Geislingen.
5.  -  Göppingen.  do.  do.  Göppingen.
6.  -  Kirchheim.  do.  do.  Kirchheim.
7.  -  Laupheim.  do.  do.  Laupheim.
8.  Leulkirch.  .  do.  do.  Leutkirch.
9.  Münsingen.  do.  do.  Münsingen.
10.  Ravensburg.  ·  do.  do.  Ravensburg.
11.  Riedlingen.  "  do.  do.  Riedlingen.
12.  Saulgau.  ·  do.  do.  Saulgau.
13.  Tettnang.  do.  do.  Teurnang.
14.  Um.  do.  do.  Ilm.
15.  Waldsee.  do.  do.  ###
10.  Wangen.  do.  do.  Wangen.
E.  Großherzogthum  Baden.
a)  Kreis  Konstanz.
1.  Amtsbezirk  Engen.  Engen.  Bezirksamt  Engen.
2.  O  Konstanz.  Konstan  Konstanz.
3.  -  Meßlirch.  Mehkir.  2m.  Meßkirch.
4.  -  Pfullendorf  Pfullendorf.  do.  Pfullendorf.
5.  -  Stockach.  tockach.  do.  .
6.  -  Ueberlingen.  Ueberlingen.  do.  Ueberlingen.
        <pb n="599" />
        541

 

 

 

 

 

 

 

 

z  *  *  Sis  Diensstelle,  mit  welcher  der  Civilvorsttz
2  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
*  Civilvorsttzenden.  Anmtscharakter  des  Vorßtzenden.
b)  Kreis  Villingen.
1.  Amtsbezirk  Donaueschingen.  Dannschingen.  Bezirksamt  Duchingen.
.  -  riberg.  riber  riberg.
3.  -  Villingen.  Nruinern.  1  do  Villingen.
c)  Kreis  Waldshut.
1  Amtsbezirk  St  Alasten.  1  S  Bleßen-  1  Bezirksamt  -  Hlaßen.
.  -  onndorf.  onndorf.  o.  onndorf.
3.  -  Säckingen.  Säckingen.  #  do.  Säckingen.
4.  Waldshut.  1  Waloshut.  ·  do.  Waldshut.
4)  Kreis  Freiburg.
1.  Amtsbezirk  Breisach.  Breisach.  T  Bozirksamt  Breisach.
2.  -  Emmendingen.  Emmendingen.  Emmendingen.
3.  Ettenheim.  Ettenheim.  8  Ettenheim.
4.  Freiburg.  :  Freiburg.  do.  Freiburg.
5.  Neustadt  Neustadt.  do.  eustadk.
6.  Staufen.  Staufen.  do.  Staufen.
-  Waldkirch.  Waldkirch.  do.  Waldkirch.
e)  Kreis  Lörrach.
1.  Amtsbezirk  F  I  Zxkllalkj  «  Beztkköamt  Lörkllahch
2.  eim.  eim.
3.  -  Schönau.  "  ze  Schönau.
.  -  S8  .  Schopfheim.  do.  Schopfheim.
f)  Kreis  Offenburg.
1.  Anmtsbezirk  behl.  ’  Fehl.  Bestrköamt  Regt
-.  -  ahr.
3.  Oberkirch.  Olerkirch.  d.  Oberkirch.
4.  Offenburg.  Offenburg.  do.  Offenburg.
5.  Wolfach.  olfach.  do.  Wolfach.
6)  Kreis  Baden.
1.  #  Amtsbezirk  chern-  Acher.  C  Bezirksamt  Ichern.
.  -  sn  aden.  o.  aden
3  Böb  Bühl.  do.  Böhl.
4.  Faßln  Rastatt.  «  do.  Rastatt.
h)  Kreis  Karlsruhe.
1  Anmtsbezirk  Hah  Srettenn  Bezirksamt  Sreten.
2.  -  Bruchsa  ruchsal.  ruchsal.
3.  Durla  Durlach.  do.  Durlach.
1.  -  Ettlingen  Eltlingen.  .  do.  Ettlingen.
5.  -  Karlsruhe  Karlsruhe.  do.  Karlsruhe.
6.  -  Pforzheim.  Pforzheim.  do.  Pforzheim.
        <pb n="600" />
        542

 

 

*  l  Dienststellemitwelchekdethclvotsitz
*Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  „vesDüregn  ves  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
d*  Amtscharakter  des  Vorsttzenden.
i)  Kreis  Mannheim.
1.  Amtsbezirk  Mannheim.  Mannheim.  Bezirksamt  Mannheim.
2.  Schwetzingen.  Schwetzingen.  do.  Schwetzingen.
3.  -  Weinheim.  Weinheim.  do.  Weinheim.
k)  Kreis  Heldelberg.
1.  Amtsbezirk  Eopingen.  rT  Eppingen.  Bezirksamt  Epoingen
2.  eidelberg.  —  «  do.  Heidel
3.  insheim.  insheim.  do.  Sinsheim.
4.  Wiesloch.  Nisslech  do.  Wiesloch.
1)  Kreis  Mosbach.
1.  Amtsbezirk  Adelsheim.  Adelsheim.  Behirksamt!  ldelsheim.
2.  -  Voxberg.  Borberg.  Boxberg
3.  -  Buchen.  Buchen.  z  Buchen.
4.  -  Eberbach.  Eberbach.  do.  Eberbach.
5.  -  Mosbach.  Mosbach.  do.  Mosbach.
6.  -  Tauberbischofsheim.  Tauberbischofs-  do.  Tauberbischofsheim.
eim.
7.  Wertheim.  Wertheim.  do.  Wertheim.
F.  Großherzogthum  Hessen.
a)  Provinz  Starkenburg.
1.  Kreis  Bensheim.  Bensheim.  Kreisrath  des  Kreises  Bensheim.
2.  -Darmstad  Darmstadt.  Kreisamtmann  Dr.  Freiherr  von  Leonhardi
  zu  Darmstadt.
3.  -Dieburg.  Dieburg.  Kreisrath  des  Kreises  Dieburg.
4.!  .  Erdach.  Erbach.  do.  Erbach.
5.  -Groß-Gerau.  Groß-Gerau.  do.  z  Groß̃-Gerau.
6.  :  Heppenheim.  HOeppenheim.  do.  do.  Heppenheeim-7.
  :DOffenbach.  Offenbach.  do  do.  ffenbach
b)  Provinz  Oberhessen.
1.  Kreis  Alsfeld.  Alsfeld.  «  Kreistath  des  Wreises  Alsfeld.
2.  .  Büdingen.  Büdingen.  Büdie  lugen.
3.  Friedberg.  Friedberg.  I  Friedber
4.  *  Gießen.  Gießen.  Negikeingsrar  vacimenn  zu  Hezen.
5.  Louuterbach.  Lanterbach.  Kreisrath  des  Kreises  Lauterbach.
6.  Schotten.  Schotten.  do.  do.  Schotten.
c)  Provinz  Rheinhessen.
1.  Kreis  Alzey.  Alzey.  Kreisrath  des  Kreises  Alzey.
2.  .  Bingen  Bingen.  do.  do.  ingen.
3.  :  Mainz.  Mainz.  Kreisamtmann  Dr.  Gaßner  zu  Mainz.
4.  -  Wpvenheim.  DT  Oppenheim.  Kreisrath  des  Kreises  Oppenheim.
5.  :Wor  Worms.  do.  do.  ormis.
        <pb n="601" />
        543

 

 

7-  4  "  i  ·  Dienstsielle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
7  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Civilvorsthenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
G.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1  Ausbebungs-  (Londwwehr-Kompagnie)  Bezirk  Doberan  TD  Bützow.  Gutsbesitzer  Rittmeister  a.  D.  Freiherr
mit  g  den  Städten  Bützow,  Doberan,  Kröpelin  und  von  Meerheimb  auf  Gnemern.
eubukow.

2.  Aushebungs=  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Greves-Grevesmühlen.

  Gutsbesitzer  Lueder  auf  Redewisch.
mühlen  mit  den  Städten  Gadebusch,  Grevesmühlen

und  Rehna.  ,
3.  Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-)  Hee  Güstron.  mit  Güstrow.  Gutsbesitzer  Major  a.  D.  von  Viereck
den  Städten  Güstrow,  Krakow  und  auf  Tuddingbaufen.

4.  Aushebungs.  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Hagenow  Wittenburg.  Graf  von  Bassewitz  auf  Perlin.
den  Städten  Boizenburg,  Hagenow  und  Witten-5.
  Ausbebungs-  (Landwehr-Kompagnie-)  Bazirt  Ludwigslust  Ludwigslust.  Bürgermeister  Jantzen  zu  Ludwigslust.
mit  den.  Städten  Dömitz,  Grabow,  Ludwigslust  und

5.  i’.  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Malchin  mit
den  Städten  Malchin,  Neukalen,  Stavenhagen  und

Stavenhagen.  Sungbester  von  Blücher  auf  Jürgentorf.


 

Teterow.

7.  Aushebunge.  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Parchim  mit  Parchim.  Gutsbestitzer  Maior  a.  D.  von  Blücher

Städten  Goldberg,  Lübz,  Parchim  und  Plau.  auf  Kuppentin

B.  2  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Ribnitz  mit  Sülze.  Gutsbesitzer  Andrei  auf  Dudendorf.

de  in  Städten  Gnoien,  Marlow,  Ribnitz,  Sülze  und  T
essin.  r

9.  Aushebungs  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Rostock  mit  Rostock.  Gutsbesitzer  von  Lenz  —  Hartig  auf
den  Städten  Rostock  und  Schwaan  Groß-Kussewitz.

10.  Aushebungs=  (Landwehr-Kompagnie=  Fe  Schwerin  Schwerin.  Gutsbesttzer  Rittmeister  a.  D.  von  Uslar
mit  den  Städten  Crivitz  und  Schwerin  |  zu  Schwerin.

II.  Aushebunge-  (kompwehr-Sompagnte)  Bezir  Waren  mit  Mollenstorf  bei  Lanprach  Major  von  Vundlach  auf

dien  Malchow,  Penzlin,  Röbel  und  Waren.  Penzlin.  Mollenstorf  bei  Penz

12  —nm*  (Landwehr-Kompagnie-)  Bezirk  Wismar  Wismar.  Bürgermeister  Joerges  n  Wiear.

mit  den  Städten  Brüel,  Sternberg,  Warin  und  Wismar.
H.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Amtsgerichtsbezirke  Blankenhain,  Groß-Rudestedt,  Ilme-  Weimar.  Der  Direktor  des  1.  Verwaltungsnau,
  Vieselbach  und  Weimar.  bezirkes  zu  Weimar.

2.  Amtsgerichtsbezirke  Allstedt,  Apolda,  Buttstedt  und  Jena.  Abolda.  s  Derb  Direktor  s  2.  Verwaltungsezirkes

  zu
3.  Amtsgerichtsbezirke  Eisenach  und  Gerftungen.  eeirsa  Der  Direktor  des  3.  Verwalktungsbezirkes
  zu  Eisenach.
4.  Amtsgerichtsbezirke  Geisa,  Kaltennordheim,  Lengsfeld,  1  Dermbach.  Der  Direktor  des  4.  Verwaltungs-Oshe.
  heim  und  VBacha.  bezirkes  zu  Dermbach.

G##

Amtsgerichtsbezirke  Auma,  Neustadt  a.  O.  und  Weida.  Neustadt  a.  O.  Der  Direktor  des  5.  Verwaltungs-1
  bezirkes  zu  Neustadt  a.  O.
        <pb n="602" />
        Nummer.

544

l  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Ciollvorsi

des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
Cioilvorsützenden.  Amtscharakter  des  Vorsttzenden.

I

Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.

 

—

I.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

Bezirk  Neustrelitz:  die  Städte  Neustrelitz.  Gerichtsrath  Jacoby  zu  Neustrelit.
Strelitz  und  Wesenberg,  das
nial-Aemter  Feldberg,  Mirow  und  Strelitz  mit  dem
–r  ürstenberger“  Amtsbezirk  und  die  ritterschaftlichen

Güter  Barsdorf.,  Blumenow,  Boltenhof,  Kannenwalde,

Gramzow,  Krumbeck,  Lichte  nberg,  Möllenb  eck,  Cuadenchönfeld,

  Stolpe,  Tornow  mit  Ringsleben,  Tornowhof,

  Wendorf,  Wittenhagen  und  Wrechen.

Bezirk  Neubrandenburg:  die  Städte  Friedland,  Neubrandendurg,
  Stargard  und  Woldegk,  das  Domanial=Amt
  Stargard  und  die  ritterschaftlichen  Güter  Bassow,
Beseritz,  Blankenhof,  Bresewitz,  Brohm,  Brunn,  Bu
bof,  Cammin,  Canzow,  Cölpin,  Cosa,  r.  Daberkow.
Dahlen,  Descen.  Eichhorst,  Füedrichshof  Galenbeck,  «

Ganz  ow,  Gehren,  Genzkow,  Georginenau,  Gevezin,

Glodsm,  Godenswege,  Göhren,  Heinrichswalde,  Helpt,

ohenmin,  Hohenstein,  Hornshagen,  Jatzke,  Ihlenseld,

lockow,  Kotelow,  Krappmühl,  Kreckow,  Leppin,  Lieven,
  Louisenhof,  Lübbersdorf,  Matzdorf,  „Meit  Worlfshagen,
  Mildenitz,  Gr.  Milyow.  Kl.  Miltzow,  Neddemin,
  Neuenkirchen,  Neverin,  Pleetz,  Podewall  Ramelow,
  Rattey,  Riepke,  Roga,  Roggenhagen,  Rossow,

Sadelkow,  Salow,  Sandhagen,  Schönhausen,  Schwanbeck,

  Schwichtenberg,  Staven,  Trollenhagen,  Voigtsdorf

  und  Wittenborn.

.Bezirk  Schönberg:  das  Fürstenthum  Ratzeburg.

ürstenberg.  Neustrelitz,
abinetsamt,  die  Doma- 



Stargard  i.  M.  Drost,  Kammerherr  Ulrich  Freiherr
von  Maltzan  zu  Burg  Stargard.

 

 

Schönberg  i.  M.  E  i  mmeerherrr  Freiherr  von

tan  zu  Schönberg  i.  M.

K.  Großherzogthum  Oldenburg.

1.  Herzogthum  Oldenburg.

Amt  Brake  (Oldenburg).  Brake  (Olden=  Der  Amtshauptmann.
bur

   

-  Ellwürden.  do.
-  Cloppenburg.  do.
-  Delmenhorst.  do.
Elsfleth.  do.
Friesonthe.  do.

Jever.  Jever.

—  —  —
c#c  —

—
#k

en

  
  

 

 

do.
Der  Oberbürgermeister.

Stadt  Oldenburg.
Amt  .  Oldenburg.  Der  Amtshauptmann.
,  und  Varel.  Varel.  do.
Bechta.  Vechta  do.
Westerstede.  2  bestersiede.  do.
.  Wildeshausen.  Wüdeshaus##.  do.
II.  Fürstenthum  Lübeck.  Eu  Regierungsassessor  Ahlhorn.
III.  Virkenfeld.  Juterfeld.  Regierungsassessor  Zeidler.
        <pb n="603" />
        545

 

 

 

 

 

 

 

7  6  4  ·  ·  *ó  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsttzenden.
I
L.  Herzogthum  Braunschweig.
1.  usungsbeirk  Braunschweig  todh  „die  Stadt  Braun--  Der  erste  Beamte  der  Herzgoglichen
schweig  und  deren  Bezirk  umfassend.  Polizeidirektion  (Polizeidirektor)  zu
Braunschweig.
2.]  Aushebungsbezirk  Riddagshausen-Bechelde  (Braun-  Braunschwei
.  US
e  an  suie,  Amtsbezirke  Riddagshausen  und  lor  zweite  Beamte  der  Herzoglichen
1  Kreisdirektion  zu  Braunschweig.
3.  Aushebungsbezirk  behinghaufen,  den  Amtsbezirk  The-]
  dinghausen  umfassend
4.  Kreis  Wolfenbüttel  mit  den  Städten  Bad  Harzburg,  Wolfenbüttel.  Der  erste  Beamte  der  Herzoglichen
Schöppenstedt  und  Wolfenbüttel.  Kreisdirektion  (Kreisdirektor)  3
Wolfenbũtte
5.  Kreis  Helmstedt  mit  den  Städten  Helmstedt,  Königslutter  Helmstedt.  do.  Helmstedt.
unnd  Schbningen.  D
6.  Freis,  ——  “s  mit  den  Städten  Gandersheim  und  Gandersheim.  do.  Gandersheim.
7  Kreis  Holzminden  mit  cen  nt-  Eschershausen,  Holz-  Holzminden.  do.  Holzminden.
minden  und  Stadt  orf.
#8S.  Kreis  Blankenburg  8  den  Städten  Blankenburg  und  Blankenburg.  do.  Blankenburg.
Hasselfelde
M.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Kreis  Hildburghausen.  Hildburghausen.  Der  Herzogliche  Landrath  zu  Sn
urghausen
2.  Meiningen.  Meiningen.  do.  Meiningen.
3.  Saalfeld.  Saalfeld.  do.  aalfeld.
1.  .  Sonneberg.  #  Sonneberg.  do.  Sonneberg.
1
N.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
1.  l  Stadtbezirk  Altenburg.  Altenburg.  Der  zweite  Bürgermeister  von  Altenurg

2.  Verwaltungsbezirk  Altenburg  (Land).  Altenburg.  Landrath  zu  Altenburg.
3.  -  Ronneburg.  Ronneburg.  .  Ronneburg.
4.  Roda  Roda.  de  Roda.
1
O.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
1.]  Herzogthum  Cobur
Mahebungsbenrt  Eahurg:  Städte  Coburg,  Neustadt,  Coburg.  Landrath  zu  Coburg.
Vach-  Königsberg  sowie  Landrathsamtsbezirk
obur
2.  Herzogthum  Gotha.
a)  Aushebungsbezirk  Gotha:  Stadt  Gotha  und  Land=  Gotha.  do.  Gotha.
rathsamtsbezirk  Gotha,
b)  Aushebungsbezirk  Kbn  tadt  Ohrdruf  und  Ohrdruf.  do.  Ohrdruf.
Landrathsamtsbezirk  Ohrd
c)  rkheunghbrin.  Mallersanffen:  Stadt  Walters=  Waltershausen.  do.  Waltershausen.

1  hausen  und  Landrathsamtsbezirk  Waltershausen.

6
        <pb n="604" />
        546

 

 

I
8  *  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
z  I  Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Büreaus  5n  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
&amp;amp;  Cioilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.

s  l

P.  Herzogthum  Anhalt.

1.]  Kreis  Ballenstedr.  Ballenstedt.  Kreisdirektor  zu  Ballenstedt.
2.  -Bernburg.  Bernburg.  do.  Bernburg.
3.  -Cöthen.  Cöthen.  do.  Cöthen.
4.  .  Dessau.  Dessau.  do.  Dessau
5.  .  Zerdbst.  Zerbst.  l  do.  Zerbst.

 

 

 

 

Q.  Färstenthum  Schwarzburg-Sondershauf

65  ien  rld1

 

1.]  Landrathsamtsbezirie  Sondershausen  und  Ebeleben.  Sondershausen.  Landrath  zu  Sondershausen.
2.  Arnstadt  und  Gehren.  Arnstadt.  l  do.  Arnstadt.

R.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
1.  bondrathsamtsbezirt  Frankenhausen.  Frankenhausen.  Landrath  zu  Franlenhausen.
2.  Königsee.  Koönigsee.  o.  önigsee
3.  -  Rudolstadt.  Rudolstadt.  I  do.  Rudolstadt.

S.  Fürstenthum  Waldeck.

1.]  Kreis  der  E  Wildungen.  Kreisamtmann  zu  Wildungen.
3.  -  des  4rr  Corbach.  do.  Corbach.
3.  :  DPuyrm  Pyrmont.  do.  Pyurmont.
4.  -  der  #  Arolsen.  do.  Arolsen.

T.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
1  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.  Greiz.  T  Landrath  zu  Greiz.
T.

U.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

1.  Die  Städte  Hirschberg,  Lobenstein,  Saalburg,  Schleiz  Schleiz.  Landrath  zu  Schleiz.
und  Tanne,  sowie  die  Dorfschaften  des  oberländischen
Bezirkes  "
„  D  Gera  und  die  Dorfschaften  des  unterländischen  1  Gera.  do.  Gera.

V.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.  ,
Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.  Bückeburg.  Landrath  von  Hinüber  zu  Bückeburg.

W.  Fürstenthum  Lippe.“)

1.  Aushebungsbezirt  Deimold,  mit  den  Aushebungsorten  Schötmar.  Anmtshauptmann  Heldman  zu  Schölmar.
Detmold  und  Schötma

a)  Verwaltungsamtsbezirt  Detmold  mit  den  Aemtern
Detmold,  Horn  und  Lage,
b)  Verwaltungsamtsbezirk  Schötmar  mit  den  Aemtern
Schötmar  und  Oerlinghausen,  ·
Städte  Detmold,  Horn,  Lage  und  Salzuflen.  |

 

r

*)  Anmerkung:  Für  das  Amt  Lipperode  und  das  Stift  Cappel  werden  die  Funklionen  des  Eivilvorsitzenden
von  dem  Civilvorsitzenden  des  Kgl.  preuß.  Kreises  Lippstadt  wahrgenommen.
        <pb n="605" />
        547

 

 

8  ·  »  »  *#  Sitz  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz
MBestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  des  Bareaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
7r  1  Ciovilvorsitzenden.  Antscharakter  des  Vorsttzenden.
2.  I  Brale  bei  Regierungsrath  Kirchhof  zu  Brake  bei
s  Lemgo  Lemgo.
mit  den  Aemtern
und  Sternbergb)

1  c)  Flecken
X.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Getbiet  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck.  Lübeck.  Der  Hberheawmte  des  Stadt=  und  Land-Nath
  Dr.  jur.  Friedrich  Adolf
l
V.  Freie  Hansestadt  Bremen.
1.  Ersatzkommissionl.  Bremen.  Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkom-Vom
  Ausbebungsbezirke  Bremen:  Die  Städte  Bremen,  misstonen  I  und  II  zu  Bremen.
1  .  gesack  und  die  Dörfer  im  bremischen  Landiete.

2.  eErsagibiete,  Bremen.  Derselbe.
Vom  W  Bremen:  Die  Stadt  Bremer-  *
haven.  #
2.  Freie  nud  Hansestadt  Hamburg.
1.|  Ersatzkommission  it  Hamburg.  Rath  Dr.  Gustav  Petersen  zu  Hamburg.
Vom  Aushebungsbezirke  fehamburg  idt.  Vorstadt,  *  s
Vororte,  Landherrenschaft  der  Marsch=  und  Geestlande)
  die  Mrreuschast  ve  mit  dem  #ufangs-1
  buchstaben  der  miliennamen  %
"  Aushebunsbeg  Bergedorf  enfassens  «
2.  Ersatzkommission  ll:  Hamburg.  #  Rath  Dr.  Matthias  Mutzenbecher  zu
Vom  aushebinngeorzirre  Hamurg  Ssrtadt,  Vorstadt,  »  Hamburg.
1  Vororte,  Landherrenscha  arsch=  und  Geestlande)
  Kaie  o  mit  dem  Anfangsbuchstab
  Familiennamen  L.  bis  =  und
1  nsae  der  Ritzebüttel  umfassend.  —
Tz.  Elsaß-Lothringen.
#n)  Bezirk  Unter-Elsaß.
1.  ei  Straßburg,  die  Stadtgemeinde  Straßburg  um-  Straßburg.  Polizeidirektor  zu  Straßburg.
end
2.  Landkreis  Straßburg:  Kantone  Brumath,  Hochfelden,  Straßburg.  Kreisdirektor  des  Landkreises  Straß-Schiltigheim
  und  Truchtersheim  urg
3.  Kreis  Erstein:  Kantone  Benfeld,  Erseein,  Geispolsheim  Erstein.  "  do.  des  Kreises  Erstein.
"  und  Oberehnheim.  I
4.  Kreis  Hogenau:  Kantone  Bischweiler,  Hagenau  und  Hagenau.  do.  do.  Hagenau.
iederbron
5.  Kreis  Molsheim:  Kantone  Molsheim,  Rosheim,  Saales,  Molsheim.  do.  do.  Molsheim.

i

 
      
 
   

 

Schirmeck  und  Wasselnheim.
        <pb n="606" />
        548

 

 

 

 

 

ẽ  Sitz  Dienslstelle,  mit  welcher  der  Civilvorsig
Bestandtheile  des  Bezirkes  der  Ersatzkommission.  bes  Bhreaus  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und
S  1  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
6.  1#  Schletsstade.  Kontone  Barr,  Markolsheim,  Schlett-  #  Schlettstadt.  Kreisdirektor  des  Kreises  Schlettstadt.
adt  und  W
7.  ar  —  zun  Beiler  Kantone  Lauterdurg.  Selz,  Sulz  Weißenburg.  "1  do.  do.  Weißenburg.
unterm  Walde,  Weißenburg  und  Wör  T
8.  8  Kreis  Zabern:  Kantone  Buchsweiler,  Dorbb-  S  Lügell-  Zabern.  do.  do.  Zabern.
stein,  Maursmünster,  Saarunion  und  Zabern  -
b)  Bezirk  Ober-Elsaß.
1.]|Kreis  Colmar:  Kantone  Andolsbeim.  Colmar,  Münster,  1  Colmar.  Kreisdirektor  des  Kreises  Colmar.
Neubreisach  und  Winzenheim
2.  Kreis  Rappoltsweiler:  PVentenek  Aysersber,  Markirch,  n  Rappoltsweiler.]  do.  do.  Rappolts.
Rappoltsweiler  und  Schnierla  weiler.
3.  Kreis  Gebweiler:  Kantone  Inssheim  Gebweiler,  Rufach  Gebweiler.  do.  do.  Gebweiler.
und  Su
4.  w  Thann:  #m  St.  Amarin,  Masmünster,  Senn-  Thann.  do.  do.  Thann.
m  und  -
5.  Kreis  Mülhausen:  Kantone  Habheim.  üningen,  Landser  Mülhausen.  do.  do.  Mulhausen.
und  Mülhausen-Süd  und  Mülhausen-Nord.
6.  freibsh,  Kantone  Altkirch,  Danmurkirch.  Hirsingen  Altkirch.  do.  do.  Altkirch.
un
JP)  Bezirk  Lothringen.
1.]  Stadtkreis  Metz,  die  Stadtgemeinde  Metz  umfassend.  I  Metz  Polizeidirektor  zu  Metz.
2.  andeeis  Metz:  Kantone  Gorze,  Metz,  Pange,  Verny,  Kreisdirektor  des  Landkreises  Metz.
3.  Kreis  Dieliehofen-Ost:  Kantone  Diedenhofen,  Katten-  Diedenhofen.  1  do.  des  Kreises  Diedenhosenofen,
  Metzerwiese  und  Sie  Osi.
4.  Kr  zer  ofen-West:  Kantone  Fentsch,  Hayingen  Diedenhofen.  do.  do.  Diedenhojen
un  esl.
5.  Kreis  P  Sad  NKantone  Finstingen,  Lörchingen,  Pfalz=  Saarburg.  do.  do.  Saarburg.
urg;  Rixingen  und  Saarbur
6.  gerel  häteau-Salins:  zuuiene  Albesdorf,  Chäteau=  Chäteau=  do.  do.  Chäteau-=Salins,
  Delme,  Die  d  Vie.  Salins.  Salins.
7.  Kreis#  Bolchen:  Kantone  ealchen,  Busendorf  und  Falken=  Bolchen.  do.  Bolchen.
er
8.  Kreis  Loargemünd:  Kantone  Bitsch,  Rohrbach,  Saar-  Saargemünd.  do.  do.  Saargemünd
gemünd  und  Wolmünster.
9.  Kreis  Forbach:  Kantone  St.  Avold,  Forbach,  Großtänchen,  Forbach.  do.  do.  Forbach.

und  Saaralben.  1
        <pb n="607" />
        549
Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Hestand  der  Aichämter.  Vom  13.  Oktober  1902.
Die  Errichtung  eines  Faßaichamts  in  Steinheim  a.  M.,  Oberamts  Marbach,  ist
genehmigt  worden.
Stuttgart,  den  13.  Oktober  1902.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Durchführung  der  zum  Schutze  der  Banarbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben,  Gesundheit
und  Sittlichkeit  gegebenen  vorschriften.  Vom  16.  Oktober  1902.

Zum  Zweck  der  wirksamen  Durchführung  und  Ueberwachung  der  Einhaltung  der
zum  Schutze  der  Bauarbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit
gegebenen  Vorschriften  wird  auf  Grund  von  Art.  32  Ziff.  5  des  Polizeistrafgesetzes  vom
27.  Dezember  1871,  sowie  Art.  19,  83,  92  und  94  der  allgemeinen  Bauordnung  unter
Ergänzung  der  §§.  64  und  73  bis  75  der  Vollziehungsverfügung  zur  allgemeinen  Bauordnung
  vom  23.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  389)  mit  Allerhöchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt.

S.  1.

Das  mit  der  Beaufsichtigung  der  Bauwesen  beauftragte  Mitglied  der  Bauschau
(Baukontrolleur)  und  die  etwa  bestellten  Bauaufseher  (§.  2)  haben  ihr  Augenmerk
namentlich  auch  darauf  zu  richten  und  durch  entsprechende  Belehrung  darauf  hinzuwirtken,
daß  die  zum  Schutze  von  Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit  der  Bauarbeiter  erlassenen
Vorschriften  (zu  vergl.  insbesondere  Art.  19  der  Bauordnung,  §.  17  der  Vollziehungsverfügung
  zur  Bauordnung  vom  23.  November  1882  und  die  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  Maßregeln  zum  Schutze  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen
gegen  Gesundheitsgefahren,  vom  1.  November  1901,  Reg.  Blatt  S.  306)  in  jedem  einzelnen
  Abschnitt  der  Bauausführung  eingehalten  werden.

Bezüglich  des  Schutzes  der  Bauarbeiter  gegen  Unfälle  sind  neben  Wahrung  der
durch  die  angeführten  Vorschriften  der  Bauordnung  und  der  Vollziehungsverfügung  zu
derselben  gebotenen  Rücksichten  die  jeweils  geltenden  Unfallverhütungsvorschriften  der
württembergischen  Baugewerksberufsgenossenschaft  zum  Anhalt  zu  nehmen.
        <pb n="608" />
        550

Zu  diesem  Zweck  sind  namentlich  bei  allen  größeren  und  schwierigeren  Bauten  von
Zeit  zu  Zeit  entsprechend  dem  Fortschreiten  des  Stands  der  Bauarbeiten  weitere  als  die
nach  8.  73  Abs.  3  Ziff.  1  bis  4  und  Abs.  5  der  Vollziehungsverfügung  zur  Bauordnung
vorgeschriebenen  Besichtigungen  ohne  vorgängige  Ankündigung  vorzunehmen.  Es  kann  deshalb
durch  allgemeine  ortspolizeiliche  Vorschrift  oder  im  einzelnen  Fall  angeordnet  werden,  daß
dem  Baukontrolleur  oder  Bauaufseher  auch  von  anderen  Abschnitten  der  Bauausführung,
insbesondere  von  der  Aufstellung,  Erweiterung,  Erhöhung  von  Gerüsten,  sowie  von  der
Fertigstellung  einzelner  Stockwerke  mehrstockiger  Gebäude  und  dergl.  Anzeige  gemacht  werde.

Etwaige  Mängel,  welche  bei  diesen  Besichtigungen  zu  Tage  treten,  sind,  wenn  sie
nicht  ohne  Weiteres  im  Benehmen  mit  dem  Bauleiter  beseitigt  werden,  ungesäumt  zur
Kenntniß  des  Ortsvorstehers  zu  bringen,  welcher  sofort  zu  deren  Beseitigung  oder  zur
Abrügung  etwaiger  Uebertretungen  die  erforderliche  Einleitung  zu  treffen  hat.

Von  erheblicheren  Verstößen  gegen  die  Unfallverhütungsvorschriften  der  württembergischen
  Baugewerksberufsgenossenschaft  ist  auch  der  Vorstand  der  letzteren  in  Kenntniß  zu
setzen.  Die  von  der  genannten  Berufsgenossenschaft  aufgestellten  Kontrolleure  (technischen
Aussichtsbeamten)  sind  befugt,  bei  erheblicheren  Verstößen  gegen  die  Unfallverhütungsvorschriften
  der  Berufsgenossenschaft  oder  gegen  die  sonstigen  Arbeiterschutzvorschriften,
wenn  sie  nicht  ohne  Weiteres  im  Benehmen  mit  dem  Bauleiter  beseitigt  werden,  sich  an
den  Ortsvorsteher  zu  wenden.

§.  2.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  in  Folge  lebhafter  Bauthätigkeit  ein  Bedürfniß
hiefür  besteht,  sind  vom  Gemeinderath  ein  oder  mehrere  bauverständige  Gehilfen  des  mit
der  Beaufsichtigung  der  Bauwesen  beauftragten  Mitglieds  der  Ortsbauschau  (Baukontrolleurs)
  zu  bestellen  (Bauaufseher).  Als  solche  können  insbesondere  Bauarbeiter
unter  der  Voraussetzung  bestellt  werden,  daß  sie  aus  ihrem  Arbeitsverhältniß  ausscheiden.

Die  Bauaufseher  sind  hauptsächlich  zur  Ueberwachung  der  Sicherheit  der  Bauausführungen
  und  Bauarbeiten  berufen.

Die  für  die  Mitglieder  der  Bauschau  in  Art.  83  der  Bauordnung  und  F.  64  der
Vollziehungsverfügung  vom  23.  November  1882  gegebenen  Vorschriften  finden  auf  die
Bauaufsseher  entsprechende  Anwendung.

Die  nähere  Regelung  ihres  Dienstverhältnisses  erfolgt  durch  den  Gemeinderath.
        <pb n="609" />
        551

8.  3.

Dem  Oberamtsbautechniker  liegt  neben  der  ihm  durch  §.  74  der  Vollziehungsverfügung
  zur  Bauordnung  übertragenen  Oberaufsicht  über  die  vorschriftsmäßige  Ausführung
der  Bauten  insbesondere  auch  ob,  die  Einhaltung  der  zum  Schutz  von  Leben,  Gesundheit
und  Sittlichkeit  der  Bauarbeiter  erlassenen  Vorschriften  (zu  vergl.  §.  1  Abs.  1  und  2)  zu
überwachen.  Wenn  dem  Oberamtsbautechniker  zugleich  die  Oberfeuerschau  übertragen  ist,
so  hat  er  die  Oberaufsicht  über  die  Einhaltung  der  Schutzvorschriften  insbesondere  bei
seinen  Umgängen  als  Oberfeuerschauer  zu  üben.  Auch  sonst  finden  auf  diese  Thätigkeit
des  Oberamtsbautechnikers  die  Bestimmungen  des  §.  74  der  Vollziehungsverfügung  zur
Bauordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  in  Fällen,  in  welchen  aus
der  vorschriftswidrigen  Bauausführung  durch  Nichtbeachtung  von  Arbeiterschutzvorschriften
unmittelbare  Gefahr  hervorgeht,  das  sofortige  Einschreiten  des  Ortsvorstehers  herbeizuführen
  ist,  soweit  der  Mangel  nicht  unmittelbar  im  Benehmen  mit  dem  Bauleiter  beseitigt
wird.  Auch  hat  der  Oberamtsbautechniker  von  erheblicheren  Verstößen  gegen  die  Unfallverhütungsvorschriften
  der  württ.  Baugewerksberufsgenossenschaft  den  Vorstand  der  letzteren
in  Kenntniß  zu  setzen.

S.  4.

Die  Kosten  der  in  Gemäßheit  des  §.  1  Abs.  3  von  dem  Baukontrolleur  oder  Bauaufseher
  vorgenommenen  Kontrollen  der  Bauausführung  hat  der  Bauunternehmer  zu
tragen,  soweit  nicht  ein  Dritter  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  dafür  für  verpflichtet
zu  erkennen  ist,  und  zwar  auch  dann,  wenn  diese  Kontrollen  mit  den  in  §.  73  Abk.  3
der  Vollziehungsverfügung  vom  23.  November  1882  bezeichneten  Hauptfällen  der  Besichtigung
  der  Bauwesen  nicht  zusammentreffen.

S.  5.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  1.  Jannar  1903  in  Kraft.
Stuttgart,  den  16.  Oktober  1902.
Pischek.
        <pb n="610" />
        552

Bekanntmachnng  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  eine  andere  Bezeichnung  der  Hilfslehrer  an  der  Technischtn  Hochschule  in  Stutigart.
Vom  16.  Oktober  1902.

Vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  Oktober  d.  Is.  haben  Seine  Königliche
  Majestät  allergnädigst  genehmigt,  daß  die  im  Hauptamt  angestellten  etatsmäßigen
  Hilfslehrer  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart  den  Titel  „außerordentlicher
  Professor“  mit  dem  Rang  auf  der  VII.  Stufe  der  Rangordnung  zu  führen
haben.

Stuttgart,  den  16.  Oktober  1902.

Weizsäcker.
        <pb n="611" />
        553

31.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  14.  November  1902.

 

Inhalt:
Lönhgliche  ver  Verordnung.  etoossenn  d#6  Hräfungen  für  den  Verkehrsanstaltendienst.  Vom  4.  November  1902.
machun  Mieisteri  es  Innern,  betreffend  die  Genebmigung  der  J.  G.  Wieland'schen

Perlbecurg  m  Ulm  und  rer  8  dn  chel'schen  Familienstiftung  in  Stuttgart.  Vom  21.  Oktober  1902.

Berfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Anstalt  für  Pflonzenschutz  in

Hie  Vom  17.  Oktober  1902.  —  Bekanntmachung  des  Landes-  wnercheung,  r  berresfend  den
rämientarif  der  Versicherungsanstalt  der  Württ.  Baug  Vom  27.  Oktober  1902.

 

füönigliche  Verordnung,
betreffend  die  prüfungen  für  den  Verkehrsanstaltendienst.  Vom  4.  November  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,
wie  folgt:
Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.
Die  Prüfungen  für  die  Aemter  im  Verwaltungs-  und  Betriebsdienst  der  Verkehrsanstalten
  theilen  sich  in  solche  für  den  höheren,  mittleren  und  niederen  Dienst.
Für  die  technischen  Aemter  bestehen  besondere  Prüfungen.

g.  2.

A.  Die  Befähigung  zum  höheren  Dienst,  nämlich  zu  den  Stellen  der
Vorstände  und  Mitglieder  der  Kollegien,  der  Betriebsinspektoren,  Oberpostmeister,  Bahn-
        <pb n="612" />
        554
betriebskontroleure  und  Postinspektoren,  der  Vorstände  der  Hilfsbureaux  der  beiden
Generaldirektionen,  der  Bahnhofinspektoren,  sowie  der  Oberbahn=  und  Oberpostsekretäre
setzt  die  Erstehung  der  ersten  höheren  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz,  des
Innern  oder  der  Finanzen  oder  der  ersten  Staatsprüfung  im  Baufach,  sowie  die  Erstehung
  der  höheren  Eisenbahn=  oder  Post=  und  Telegraphendienstprüfung  voraus.

Personen,  welche  die  zweite  höhere  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz,  des
Innern  oder  der  Finanzen  oder  eine  zweite  Staatsprüfung  im  Baufach  erstanden  haben,
können  ohne  weitere  Prüfung  in  den  höheren  Dienst  der  Verkehrsanstalten  übernommen
werden;  sie  erhalten  jedoch  Anwartschaft  auf  etatsmäßige  Anstellung  erst,  nachdem  sie  ihre
Befähigung  für  den  Verkehrsdienst  während  einer  angemessenen  Zeit  nachgewiesen  haben.

Die  Annahme  von  Kandidaten  für  den  höheren  Dienst  (Abs.  1  und  2)  erfolgt  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  und  unter  Berücksichtigung  der  erlangten  Prüfungszeugnisse.

Personen,  welche  die  höhere  Prüfung  für  einen  Dienstzweig  der  Verkehrsanstalten
bestanden  haben,  können  nach  angemessener  Erprobung  ohne  weitere  Prüfung  in  den
andern  Dienstzweig  übernommen  werden.

Besonders  tüchtige  Beamte  des  mittleren  Dienstes,  welche  die  zweite  mittlere  Dienstprüfung
  erstanden  haben,  können  zu  Bahnhofinspektoren,  sowie  zu  Oberbahn=  und  Oberpostsekretären
  ernannt  werden.

.  Die  Befähigung  zum  mittleren  Dienst,  nämlich  zu  den  Stellen  der
Eisenbahn=  und  Postsekretäre,  Eisenbahn-(Güter-)  und  Postkassiere,  Buchhalter,  Materialverwalter,
  Eisenbahn=  und  Postassistenten  ist  durch  die  Erstehung  der  ersten  mittleren
Dienstprüfung  nachzuweisen.

Die  Stellen  der  Bahnhof=  und  Güterverwalter,  Postmeister,  sowie  der  Eisenbahnund
  Postrevisoren  erfordern  außerdem  die  Erstehung  der  zweiten  mittleren  Dienstprüfung.

C.  Die  Befähigung  zum  niederen  Dienst,  nämlich  zu  den  Stellen  der
Stationsmeister,  Postexpeditoren,  Stationskassiere,  Kanzleiassistenten,  Obertelegraphisten,
Eisenbahn=  und  Postexpedienten  und  der  Telegraphisten  setzt  die  Erstehung  der  niederen
Dienstprüfung  voraus.

8.  3.

Die  Vornahme  der  höheren  und  der  zweiten  mittleren  Prüfung  findet  unter  Leitung

des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
        <pb n="613" />
        555

durch  besondere  Prüfungskommissionen  statt,  die  aus  Beamten  dieses  Ministeriums,  der
beiden  Generaldirektionen  oder  anderen  Beamten  der  Verkehrsanstalten  unter  einem  vom
Ministerium  zu  bezeichnenden  Vorsitzenden  gebildet  werden.

Für  die  Vornahme  der  ersten  mittleren  und  der  niederen  Prüfungen  werden  durch
das  Ministerium  ständige  Prüfungskommissionen  aus  Beamten  der  Verkehrsanstalten
und  Sprachlehrern  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  bestellt.

8.  4.

Die  Prüfungen  sind,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  schriftlich  und  mündlich.

Der  Gebrauch  und  die  Mitführung  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  die
nicht  ausdrücklich  bei  der  Stellung  der  Aufgaben  zugelassen  werden,  ist  den  Kandidaten
verboten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  einer  Verletzung  dieses  Verbots  schuldig  macht,  wird,
wenn  die  Verfehlung  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  erfolgt  die  Entdeckung  erst  später,  so  wird
ihm  ein  Prüfungszeugniß  nicht  ausgestellt  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  entzogen.

Gleiche  Ahndung  trifft  einen  Kandidaten,  der  während  der  Prüfung  anderen  in
irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  Aufgaben  behilflich  ist  oder  von  anderen  solche  Hilfe
annimmt.

S.  5.

Die  bei  den  Prüfungen  als  befähigt  erkannten  Kandidaten  erhalten  schriftliche
Zeugnisse,  welche  von  dem  Vorstand  und  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
unterschrieben  sind.

Die  von  den  Kommissionen  für  die  höhere  Prüfung  und  die  zweite  mittlere  Prüfung
ausgestellten  Zeugnisse  werden  von  dem  Staatsminister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  unter  Beidrückung  des  Ministerialstempels  beglaubigt.

In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen

Klasse  1  (obere),

Klasse  II  (mittlere),

Klasse  III  (untere)
bezeichnet.
        <pb n="614" />
        556

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  wodurch  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niederere  Klasse  ausgedrückt  wird.

Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten  werden  im  Staatsanzeiger  in  alphabetischer
Reihenfolge  veröffentlicht.

8.  6.

Einem  Kandidaten,  welcher  mehr  als  einmal  ohne  triftige  Entschuldigung  im
Prüfungstermin  ausbleibt  oder  zwar  bei  der  Prüfung  erschienen  ist,  diese  aber  vor  ihrem
Ende  ohne  genügenden  Grund  verläßt,  kann  die  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung
versagt  werden.

Wer  bei  einer  Prüfung  nicht  für  befähigt  erkannt  oder  nach  §.  4  von  der  Theilnahme
  an  der  Prüfung  ausgeschlossen  oder  eines  Prüfungszeugnisses  verlustig  erklärt
worden  ist,  kann  frühestens  nach  Ablauf  eines  Jahres  auf's  Neue  zur  Prüfung  zugelassen
werden.  Tritt  bei  einer  wiederholten  Prüfung  einer  der  vorbezeichneten  Fälle  bei  demselben
  Kandidaten  ein,  so  findet  eine  Zulassung  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  statt.

Die  Wiederholung  einer  Prüfung  zur  Erlangung  eines  besseren  Zeugnisses  ist  nur
einmal  und  nur  innerhalb  dreier  Jahre  nach  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

§.  7.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Annahme  und  Ausbildung  für  den  Verkehrsanstaltendienst,
  sowie  über  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  Prüfungen,  den  Zeitpunkt
  der  Meldungen,  sowie  über  die  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  werden  vom
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erlassen.

Die  einzelnen  Prüfungen.
A.  Höherer  Dienkl.

g.  8.
Die  Zulassung  zur  Ausbildung  für  den  höheren  Dienst  der  Verkehrsanstalten  in
der  Eigenschaft  eines  Eisenbahn=  oder  Postreferendars  II.  Klasse  erfordert  den  Nachweis:
1)  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;
2)  eines  guten  Leumunds;
3)  körperlicher  Tauglichkeit,  insbesondere  normalen  Seh=  und  Hörvermögens;
        <pb n="615" />
        557

4)  der  Erstehung  einer  höheren  Dienstprüfung  im  Departement  der  Justiz,  des  Innern
oder  der  Finanzen  oder  der  ersten  Staatsprüfung  im  Baufach.

S.  9.
Die  höhere  Eisenbahn=  und  die  höhere  Post=  und  Telegraphendienstprüfung  werden
in  Stuttgart  für  die  Regel  einmal  jährlich  im  Frühjahr  abgehalten.
Voraussetzung  für  die  Zulassung  ist:
1)  eine  mindestens  zweijährige  Ausbildung  im  Eisenbahn=  oder  Post=  und  Telegraphendienst;

2)  Erstehung  der  praktischen  Prüfung  im  Telegraphiren;
3)  Vorlegung  der  Militärpapiere.
F.  10.
Gegenstände  der  höheren  Prüfung  sind:
1)  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Verhältnisse
  der  Verkehrsanstalten;
2)  Verkehrs-Geschichte  und  -Geographie;
3)  a.  für  die  Kandidaten  des  Eisenbahndienstes:

Eisenbahn-Gesetzgebung,  --Verwaltung  und  -Betrieb,  Verkehrsdienst  einschließlich
  des  Tarifwesens,  Kenntniß  des  Bahnoberbaus  und  der  Betriebsmittel;


b.  für  die  Kandidaten  des  Post=  und  Telegraphendienstes:

Post=  und  Telegraphen-Gesetzgebung,  =  Verwaltung  und  -Betrieb,  Verkehrsdienst
  einschließlich  des  Tarifwesens,  Kenntniß  der  telegraphen=  und  telephontechnischen
  Einrichtungen,  Postbetriebsmittel;

4)  Bearbeitung  einer  größeren  praktischen  Aufgabe  (Fachrelation);
5)  Reichsstaatsrecht,  sowie  württembergisches  Staats=  und  Verwaltungsrecht;
6)  Volkswirthschaftslehre  und  Arbeitergesetzgebung.

F.  11.

Die  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  treten  in  das  Verhältniß  von
Eisenbahn=  oder  Postreferendaren  I.  Klasse  ein.
        <pb n="616" />
        558
B.  Mittlerer  Dienst.
8.  12.

Die  Zulassung  zur  Ausbildung  für  den  mittleren  Dienst  der  Verkehrsanstalten  in

der  Eigenschaft  eines  Eisenbahn-  oder  Postpraktikanten  II.  Klasse  erfordert  den  Nachweis:

1)  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;

2)  eines  guten  Leumunds;

3)  körperlicher  Tauglichkeit,  insbesondere  normalen  Seh-  und  Hörvermögens;

4)  des  Besuchs  einer  württembergischen  humanistischen  oder  realistischen  öffentlichen
Unterrichtsanstalt,  wenigstens  bis  zur  Erlangung  des  Befähigungszeugnisses  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.

Dem  Ministerium  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  inwieweit  ausnahmsweise
  die  Befähigungszeugnisse  anderer  Unterrichtsanstalten  Berücksichtigung  finden
können  und  inwieweit  neben  dem  Befähigungszeugniß  noch  weitere  Zeugnisse  der
besuchten  Lehranstalten  verlangt  werden  sollen;

5)  der  Zurücklegung  des  16.  Lebensjahres.  Bewerber,  welche  das  25.  Lebensjahr
überschritten  haben,  werden  nicht  angenommen.

§.  13.

Die  Prüfungen  werden  in  Stuttgart  und  zwar  die  erste  mittlere  Prüfung  nach
Bedarf  jährlich  ein=  oder  mehrmal,  die  zweite  mittlere  Prüfung  für  die  Regel  einmal
jährlich  im  Frühjahr  abgehalten.

Voraussetzung  für  die  Zulassung  ist:

a.  bei  der  ersten  mittleren  Prüfung:
1)  die  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahres;
2)  mindestens  dreijährige  praktische  Ausbildung,  worunter  ein  einjähriger
Probedienst;
3)  Erstehung  der  praktischen  Prüfung  im  Telegraphiren;
4)  gute  Führung.

Ausnahmsweise  können  zur  ersten  mittleren  Prüfung  auch  besonders  befähigte  und
genügend  vorgebildete  Kandidaten  des  niederen  Dienstes  nach  Erstehung  der  niederen
Prüfung  zugelassen  werden.
        <pb n="617" />
        559

b.  bei  der  zweiten  mittleren  Prüfung:
1)  der  in  §.  12  Ziff.  4  geforderte  Nachweis;
2)  Erstehung  der  ersten  mittleren  Prüfung  mindestens  mit  dem  Zeugniß
II.  Klasse;
3)  Ablauf  eines  Zeitraums  von  mindestens  vier  Jahren  seit  Erstehung  der
ersten  mittleren  Prüfung.
Kandidaten,  welche  das  30.  Lebensjahr  überschritten  haben,  werden
nicht  mehr  zugelassen;
4)  gute  Führung.
8.  14.
Gegenstände  der  ersten  mittleren  Prüfung  sind:
J.  für  die  Kandidaten  des  Eisenbahndienstes:
1)  Eisenbahnkunde:
a.  die  reichs=  und  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Eisenbahnwesen,
Organisation  des  Eisenbahndienstes;

b.  Eisenbahnbetriebsdienst  (Betriebsordnung,  Bahnordnung,  Fahr=  und  Signaldienst);


C.  Verkehrsdienst  (Verkehrsordnung,  Verbandswesen,  Tarife,  Militäreisenbahnordnung);


d.  Kenntniß  des  Bahnoberbaus  und  der  Betriebsmittel;

2)  Kassen=  und  Rechnungswesen,  Inventar=  und  Materialwesen;
3)  Eisenbahngeographie  von  Europa;
4)  Ausarbeitung  eines  Aufsatzes  über  einen  Gegenstand  aus  dem  Verkehrswesen;
5)  französische  Sprache,  auf  Wunsch  des  Kandidaten  auch  englische  und  italienische
Sprache;
II.  für  die  Kandidaten  des  Post=  und  Telegraphendienstes:
1)  Post=  und  Telegraphenkunde:
a.  die  reichs=  und  landesgesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen,
  Organisation  des  Post=  und  Telegraphendienstes;
b.  Post-  und  Telegraphenbetriebsdienst;
        <pb n="618" />
        560

C.  Verkehrsdienst  (Post=  und  Telegraphenordnung,  Post=  und  Telegraphenverträge,-Tarife);

d.  Kenntniß  der  telegraphen=  und  telephontechnischen  Einrichtungen;
2)  Kassen=  und  Rechnungswesen,  Inventar=  und  Materialwesen;
3)  Verkehrsgeographie;
4)  Ausarbeitung  eines  Aufsatzes  über  einen  Gegenstand  aus  dem  Verkehrswesen;
5)  französische  Sprache,  auf  Wunsch  des  Kandidaten  auch  englische  und  italienische
Sprache.
8.  16.
Die  Kandidaten,  welche  die  erste  mittlere  Prüfung  erstanden  haben,  treten  in  das
Verhältniß  von  Eisenbahn=  oder  Postpraktikanten  I.  Klasse  ein.

8.  16.

Gegenstände  der  zweiten  mittleren  Prüfung  sind:

1)  die  Gegenstände  der  ersten  mittleren  Prüfung  in  erweitertem  Umfange  unter
Wegfall  der  Geographie  und  der  Sprachen;

2)  die  wesentlichen  Bestimmungen  des  Reichsstaatsrechts,  sowie  des  württembergischen
Staats=  und  Verwaltungsrechts;

3)  Dienst=  und  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  und  Arbeiter;

4)  Kenntniß  der  hauptsächlichsten  Lehren  des  bürgerlichen  Rechts,  insbesondere  vom
Eigenthum  und  von  den  Verträgen.

C.  Niederer  Dienst.
8.  17.

Die  Zulassung  zur  Ausbildung  für  den  niederen  Dienst  in  der  Eigenschaft  eines
Eisenbahn=  oder  Postanwärters  erfordert  den  Nachweis:

1)  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;

2)  eines  guten  Leumunds;

3)  körperlicher  Tauglichkeit,  insbesondere  normalen  Seh=  und  Hörvermögens;

4)  genügender  Schulbildung,  nöthigenfalls  durch  Erstehung  einer  Vorprüfung.
Bewerber,  die  eine  Latein-,  Real=  oder  Bürgerschule  besucht  haben,  werden

vorgezogen;
        <pb n="619" />
        561
5)  der  Zurücklegung  des  16.  Lebensjahres.

Bewerber,  welche  das  25.  Lebensjahr  überschritten  haben  und  nicht  Militäranwärter
  sind,  werden  nicht  angenommen.

g.  18.

Die  niedere  Prüfung  wird  in  Stuttgart  nach  Bedarf  jährlich  ein-  oder  mehrmal
abgehalten.
Voraussetzung  für  die  Zulassung  ist:
1)  Zurücklegung  des  21.  Lebensjahres;
2)  Erstehung  der  praktischen  Prüfung  im  Telegraphiren;
3)  mindestens  dreijährige  praktische  Ausbildung,  worunter  ein  einjähriger  Probedienst;
  für  Militäranwärter  mindestens  einjähriger  Probedienst;
4)  gute  Führung.
S.  19.
Gegenstände  der  niederen  Prüfung  sind:
I.  für  die  Kandidaten  des  Eisenbahndienstes:
1)  Organisation  der  württembergischen  Verkehrsanstalten;
2)  Eisenbahnbetriebsdienst  (Betriebsordnung,  Bahnordnung,  Fahr=  und  Signaldienst,
  Kenntniß  des  Bahnoberbaus  und  der  Betriebsmittel)
3)  Verkehrsdienst  (Verkehrsordnung,  Verbandswesen,  Tarife,  Militäreisenbahnordnung);

4)  Stationskassen=  und  Rechnungswesen;  Inventar=  und  Materialwesen;
5)  Eisenbahngeographie  von  Deutschland;  Kenntniß  der  für  Württemberg  hauptsächlich
  in  Betracht  kommenden  internationalen  Bahnverbindungen;
6)  Lesen  und  Uebersetzen  eines  leichten  französischen  Stückes;
für  die  Kandidaten  des  Post=  und  Telegraphendienstes:
1)  Organisation  der  württembergischen  Verkehrsanstalten;
2)  Post=  und  Telegraphenbetriebsdienst;
3)  Verkehrsdienst  (Post=  und  Telegraphenordnung);  Kenntniß  der  telegraphenund
  telephontechnischen  Einrichtungen;
4)  Postkassen=  und  Rechnungswesen;

II.

—

#
        <pb n="620" />
        562

5)  Verkehrsgeographie  von  Europa,  Kenntniß  der  wichtigsten  Land=  und  Seetelegraphenlinien;

6)  Lesen  und  Uebersetzen  eines  leichten  französischen  Stückes.

§.  20.

Die  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  erstanden  haben,  treten  in  das  Verhältniß  von
Eisenbahn=  oder  Postgehilfen  ein.

Uebergangs-Bestimmungen.

F.  21.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  geprüften  Kandidaten
bleiben  hinsichtlich  der  Anwartschaft  auf  Erlangung  von  Stellen  die  bisherigen  Bestimmungen
  in  Geltung.

Für  die  für  den  höheren  Dienst  bereits  angenommenen  Praktikanten  II.  Klasse,
welche  die  bisherige  niedere  Dienstprüfung  noch  nicht  erstanden  haben,  tritt  an  die  Stelle
dieser  Prüfung  die  erste  mittlere  Prüfung  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung.

Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bestimmt  die  Zeit  der  erstmaligen  Vornahme  einer  höheren  Eisenbahn=  und
Postdienstprüfung  nach  gegenwärtiger  Verordnung.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  wird  für  die  zu  Referendaren  II.  Klasse  bereits  bestellten
Kandidaten  des  höheren  Dienstes  die  höhere  Dienstprüfung  noch  nach  den  seitherigen
Vorschriften  vorgenommen.  »

Die  mittleren  und  die  niederen  Prüfungen  sind  vom  Jahre  1903  an  nach  den
neuen  Bestimmungen  vorzunehmen.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  4.  November  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="621" />
        563

Hekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  J.  G.  Wieland'schen  Familicastistung  in  Ulm  und  der

Murschel'schen  Familienstistung  in  Stuttgart.  Vom  21.  Oktober  1902.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom

18.  Oktober  ds.  Is.  der  J.  G.  Wieland'schen  Familienstiftung  in  Ulm  und  der

L.  Murschel'schen  Familienstiftung  in  Stuttgart  die  nachgesuchte  Genehmigung

allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.
Stuttgart,  den  21.  Oktober  1902.

Pischek.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betreffend  die  Austalt  für  Pflanzenschutz  in  Hohenheim.  Vom  17.  Oktober  1902.
Nachdem  auf  Grund  des  für  1899|/1900  und  1901|/02  verabschiedeten  Etats  in
Hohenheim  eine  Anstalt  für  Pflanzenschutz  errichtet  worden  ist,  wird  mit  Allerhöchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Moajestät  betreffs  ihrer  Aufgabe  und  ihrer  Einrichtung
  Nachstehendes  verfügt:
S.  1.

Die  Anstalt  für  Pflanzenschutz  hat  die  Aufgabe:

1)  die  Lehre  von  den  Krankheiten  und  Beschädigungen  der  Kulturpflanzen,  sowie
die  Lehre  vom  Schutze  dieser  Pflanzen  gegen  Krankheiten  und  Schädlinge  durch  wissenschaftliche
  Untersuchungen  zu  fördern;

2)  die  Lehre  von  den  Pflanzenkrankheiten  und  vom  Pflanzenschutz  für  die  Praxis
der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Gartenbaues  und  verwandter  Betriebe  durch  unentgeltliche
  Ertheilung  von  Rathschlägen,  Auskünften  und  Belehrungen  im  Einzelfall  wie
durch  geeignete  Veröffentlichungen  im  Allgemeinen  nutzbar  zu  machen.

8.  2.
Die  Anstalt  für  Pflanzenschutz  bildet  einen  Bestandtheil  der  landwirthschaftlichen
Anstalt  in  Hohenheim  und  ist  der  Anstaltsdirektion  und  weiterhin  dem  Ministerium  des
Kirchen-  und  Schulwesens  untergeordnet.
        <pb n="622" />
        564

g.  3.
Zur  Einleitung  und  Durchführung  der  in  8.  1  genannten  Arbeiten  ist  ein  Vorstand
bestellt,  dem  die  erforderlichen  Hilfskräfte  (Assistenten)  beigegeben  werden.

S.  4.
Dem  Vorstand  der  Anstalt  für  Pflanzenschutz  liegt  ihre  nächste  und  unmittelbare
Vertretung  nach  außen,  sowie  die  ganze  innere  und  äußere  Geschäftsleitung  ob.
Stuttgart,  den  17.  Oktober  1902.
Weizsäcker.

Hekanutmachung  des  audes-Versicherungsamts,
betreffend  den  Prämientarif  der  Versicherungsaustalt  der  Württ.  Bangewerke-Herufsgenofsenschaft.
Vom  27.  Oktober  1902.

Auf  Grund  des  §.  26  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  698)  wird  die  Gültigkeit  des  vom  Landes-Versicherungsamt  am  10.  Oktober
  1899  festgesetzten  Prämientarifs  für  die  Versicherungsanstalt  der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
  (Reg.  Blatt  S.  756)  auf  die  drei  Jahre  1903,  1904  und
1905  ausgedehnt.

Stuttgart,  den  27.  Oktober  1902.

 

K.  Landes-Versicherungsamt.
Bockshammer.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="623" />
        565

N  32.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  28.  November  1902.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Trossingen,  Oberamts  Tuttlingen,  zur  Erwerbung
  des  für  die  Erbauung  eines  neuen  Rathhauses  in  Trossingen  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  18.  November  1902.  —  Bekonntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend
  die  Verkaufspreise  des  Regierungsblattes  und  des  Reichs-Gesetzblattes.  Vom  19.  November  1902.
—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Prämientarif  für  die  Versicherungsanstalt
der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft.  Vom  21.  November  1902.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des
Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Zurückziehung  der  ertheilten  Ermächtigung  zur  Ausstellung
ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Spanien.  Vom  21.  November  1902.

 

fönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Trosfingen,  Gberamts  Tuttlingen,  zur  Erwerbung  des
für  die  Erbauung  eines  neuen  Rathhauses  in  Trosfingen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Bwangsenteignung.  Vom  18.  November  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt.

Die  Gemeinde  Trossingen  wird  zu  dem  Zwecke  der  Errichtung  eines  neuen  Rath-
        <pb n="624" />
        566

hauses  auf  einer  inmitten  des  Orts  Trossingen  gelegenen,  bis  zu  12  a  großen  Grundfläche
  ermächtigt,  die  hiezu  erforderlichen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Gemeinde  Trossingen
durch  den  Ortsvorsteher  und  den  Gemeindepfleger  daselbst  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  für  den  Schwarzwaldkreis  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  18.  November  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Lekanntmachung  des  Justizministeriums,
betrefsend  die  Verkaufspreise  des  Regierungsblattes  und  des  Reichs-Gesetzblattes.
Vom  19.  November  1902.

Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1903  des  Regierungsblattes
  ist  auf  4  ¾4  und  derjenige  des  Reichs-Gesetzblattes  auf  1.  M  20,
für  das  Exemplar  festgesetzt  worden.

Die  Abonnementsgebühren  für  die  durch  die  Post  zu  versendenden  Exemplare  dieser
Blätter  sind,  wie  bisher,  von  den  Abonnenten  an  die  betreffenden  Poststellen  zu  bezahlen
und  von  diesen  bis  zum  31.  Dezember  laufenden  Jahres  an  die  Justi  zministerialkasse
  einzusenden.

Die  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  können  nach  ihrer  Wahl  entweder  bei
einer  der  hiesigen  Postanstalten  oder  bei  der  Expedition  des  Regierungsblattes,  Grabenstraße
  3,  oder  bei  der  Justizministerialkasse,  Karlsstraße  Nr.  1,  vorausbezahlen.

Der  Preis  für  den  vollendeten  Jahrgang  beträgt

für  das  Regierungsblatt
von  1903  an  ..  1.M,

—□

für  die  älteren  Jahrgange.  34,
        <pb n="625" />
        567
für  das  Reichs-Gesetzblatt
von  1903  an  1  4  20  J
für  die  älteren  Jahrgänge  1  4  3.

Beim  Verkauf  von  einzelnen  Nummern  des  Regierungsblattes  und  des
Reichs-Gesetzblattes  werden  für  einen  ganzen  Bogen  8  J  und  für  einen  halben  Bogen
5  F9  berechnet  mit  der  Maßgabe,  daß  nur  ganze  Nummern  abgegeben  werden  und  daß
der  Mindestpreis  für  die  Einzelbestellung  10  Pf.  beträgt.  Bestellungen  auf  einzelne
Nummern  sind  entweder  an  die  Postanstalten  oder  an  die  Expedition  des  Regierungsblattes,
  nicht  aber  an  die  Druckereien  zu  richten.

Stuttgart,  den  19.  November  1902.

Breitling.

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  prämientarif  für  die  Versscherungsanstalt  der  Tiefban-Herufsgenossenschaft.
Vom  21.  November  1902.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichs-Versicherungsamts,  Abtheilung  für
Unfallversicherung,  vom  16.  ds.  Mts.,  betreffend  den  Prämientarif  für  die  Versicherungsanstalt
  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft,  wird  hiemit  gemäß  §.  26  Abs.  3  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  698)  veröffentlicht.

Stuttgart,  den  21.  November  1902.

Pischek.
        <pb n="626" />
        568

Bekanntmachung.

Prämientarif  für  die  Versicherungsanstalt  der  Tiefbau=Berufsgenossenschaft.


Giltig  für  die  Jahre  1903  bis  1905.

 

Betrag  der

 

z—  Lohnprozente,  für  jede  angtfangene
  halbe
ô  #  welche  als  Mark  des
4  Betriebsarten.  Prämie  zu  n  Betrachi
2  entrichten  besmene
sind.  entrichtenden
#
Erste  Gruppe.  Prozent.  Pfennig.
Bau  und  Unterhaltung  von  Straßen  und  Wegen.

1  Reinigung  und  Unterhaltung  von  Straßen  und  Wegen,  einschließlich

einfacher  Uferunterhaltung,  ohne  Gewinnung  und  Herstellung  der

Materialien,  in  ländlichen  Gemeinden,  Landstädten  und

größeren  Kommunalverbänden:  1,0  0,5
2  Wie  vor,  mit  Gewinnung  im  Bruch  und  Herstelung  von  Kleinschlag  2,4  1,2
3  Wie  laufende  Nr.  1  mit  Kiesgewinnuung  2,4  1,2
14  Reinigung  und  Unterhaltung  von  Straßen  in  Städten,  ohne  Gewinnung

  und  Herstellung  der  Materiallen  2,4  E
5  Neubauten  von  Wegen  und  Chausseen,  ohne  Anwendung  von  Shienen.

geleisen,  einschließlich  der  Oerstelung  kleinerer  Bauwerke  und

Durchlässe  .  ..  2.4  1,2
6  Wie  vor,  mit  Anwendung  von  n  Schienengeleisen  und  einschließlich  der

Herstellung  aller  Bauwerke,  aber  ohne  maschinelle  Einrichtungen  4,4  2,2
7  Wie  vor,  mit  Lokomotiv=  und  Maschinenbetriee  5,2  2,6
8Fiällen  von  Bäumen.  ...  3,0  1.5

Zweite  Gruppe.
Sonstige  Bauarbeiten.

Exrd=  und  Planirungsarbeiten,  Unterhaltung  von  Be=  und  Entwässerungsgräben

  mit  Wurf  und  mit  nur  theilweiser  Verwendung

von  Karren  soweit  diese  Arbeiten  nicht  über  1,5  m  Tiefe  hinausgehen

  und  sonstige  erschwerende  Umstände  (#bsteisngn,  Rüstungen

  2c.)  nicht  hinzutreten  1,4  0,7
        <pb n="627" />
        -
S

 

 

F  s  WBenaag  der
Lohnprozente,  kur  lede  an
welche  s8  sanfene  ban  #
2  Betriebsarten.  Prämie  zu  in  z  den.
2  entrichten  tmenden
—  sind.  entrichtenden
Prämie.
Prozent.  Pfennig.

10  Wie  vor,  jedoch  mit  regelmäßiger  Benutzung  von  dordergerãihen

(Karren  2c.)  aber  ohne  Schienengeleise  ..  2,4  1,2
11  Erdarbeiten  mit  Absteifungen  oder  bei  mehr  als  15  m  Tiefe  .  4,6  2,3
12  Erdarbeiten  mit  theilweiser  Anwendung  von  Schienengeleisen,  ohne

gleichzeitige  maschinelle  Einrichtungen  im  Betriebe,  größere  Einebnungen,

  Deichverstärkungen  und  Deichwiederherstellungen  3,8  1,9
13  Erdarbeiten,  wie  vor,  mit  nicht  erheblichem  Lokomotivbetrieb  5,2  2,6
14  Gas-  und  Wasserleitungsarbeiten  .  3,6  1,8
15  Kanalisationsarbeiten,  Reiniguns  und  2  von  finie

Kanälen  .  .  .  4,6  2,3
16  Ulerschutzbauten  .  3,0  1,5
17  Betrieb  von  Pumpwerken  für  Ent.  und  vevaserungen  3.0  1.5
18  Stollen=  und  Schachtbau  ....  8,0  4,0
19  Baggerarbeiten  4,6  2,3
20  Bahnbau  .  3,6  1,8
21  Maurer=  und  zimmerarbeiten  zur  Herstellung  we  von  PBricen,  Durchlaässen,

  Stütz=  und  Kaimauern,  sowie  ähnlichen  Bauwerken  für

Tiefbauten  ·  ..  .....  5,2  2,6
22  -Maurerarbeiten  für  Hochbauten  4,0  2,0
23  Zimmerarbeiten  für  Hochbauten  4,0  2,0
24  Abbruchsarbeiten  (ausschließlich  dejeigen  bei  7  vetmn  9,0  4,5
25  Wie  vor,  bei  Hochbauten  12,0  6.0
26  „Brunnenbau  5.0  2,9
27  HPflasterarbeiten  .  2,6  1,3

Dritte  Gruppe.
Nebenbetriebe.

28  Steinschlag  für  sich  allein  4,6  2,3
29  Kies=  und  Sandgewinnung  1.1  2,5
1½20  Steinbrucharbeiten  ohne  Sprengung  7.2  ,6
31  Steinbrucharbeiten  mit  Sprengung  7.6  ;,8
        <pb n="628" />
        570
Sonstige  Bestimmungen  und  Erläuterungen.

1)  Für  Arbeiten,  welche  vorstehend  nicht  aufgeführt  sind,  wird  der  Prämiensatz  nach  Maßgabe  des
für  die  Genossenschaft  geltenden  Tarifs  vom  Vorstande  festgesetzt.

2)  Wenn  dieselben  Arbeiter  mit  mehreren  Arten  von  Arbeiten  beschäftigt  werden  (z.  B.  mit  Straßen-=reinigung
  und  Steinschlagen),  so  sind  in  der  monatlichen  Nachweisung  für  jede  Art  die  verwendeten
Arbeitstage  und  die  verdienten  Löhne  getrennt  aufzuführen  (vergl.  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts,
  betreffend  die  Nachweisungen  von  Regiebauarbeiten,  vom  12.  Dezember  1887).
Erfolgt  eine  solche  Trennung  nicht,  so  wird  bei  der  Berechnung  der  Prämie  die  höchste  in  Betracht
kommende  Gefahrenklasse  zur  Anwendung  gebracht.  Auf  Versicherungen  gemäß  §.  31  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Festgesetzt  gemäß  §.  26  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt

  S.  698).

Berlin,  den  16.  November  1902.
Das  Reichs-Versicherungsamt,  Abtheilung  für  Unfallversicherung.
Gaebel.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Zurüchziehung  der  ertheilten  Ermächtigung  zur  Anestellung  ärztlicher  Beugnisse  für
militärpflichtige  Dentsche  in  Spanien.  Vom  21.  November  1902.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  7.  November  1902  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von
1902,  Nr.  48  S.  396)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  November  1902.
Pischek.  v.  Schnürlen.

Die  dem  praktischen  Arzte  und  Marine-Oberassistenzarzte  der  Reserve  I).  Hans  Leyden  zu  Madrid
zufolge  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1901  (Central.  Blatt  S.  233)7)  ertheilte  Ermächtigung  zur
Ausstellung  der  im  §.  42  der  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit  oder  bedingte
  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in
Spanien  haben,  ist  zurückgezogen  worden.

Berlin,  den  7.  November  1902.  Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Dr.  Nichter.
*)  Württ.  Reg.  Blatt  von  1901  S.  207.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="629" />
        571
M  33.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  8.  Dezember  1902.

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  29.  November  1902.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt
  der  Stände.  Vom  3.  Dezember  1902.

füönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  gier.  Vom  29.  November  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  unter  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung
  vom  26.  März  1899,  betreffend  die  Ermächtigung  mehrerer  Gemeinden  zur
Fortsetzung  der  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  (Reg.  Blatt  S.  239),  wie  folgt:
        <pb n="630" />
        572
Einziger  Paragraph.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Hall  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfundsechzig
Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  29.  November  1902.
Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Vom  3.  Dezember  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt
  der  vertagten  Ständeversammlung  auf

Mittwoch,  den  10.  Dezember  d.  J.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Bebenhausen,  den  3.  Dezember  1902.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

—

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="631" />
        .
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  15.  Dezember  1902.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Prüfung  im  Wasserbaufache.  Vom  29.  November  1902.  —  Verfügung
besn  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1903.  Vom
4.  Dezember  1902.

 

Königliche  Verordunng,
betreffend  die  prüfung  im  Wasserbaufache.  Vom  29.  November  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie
folgt:
§F.  1.

Bei  der  Behandlung  von  Gesuchen  um  die  Genehmigung  zur  Errichtung  oder
Veränderung  von  Wassertriebwerken  und  Stauanlagen  oder  zur  Vornahme  von  Veränderungen
  an  öffentlichen  Gewässern,  sowie  bei  der  Behandlung  von  Streitigkeiten  über
die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  dürfen  von  den  Verwaltungsbehörden  nur  die
Aufnahmen  und  Gutachten  solcher  Sachverständigen  zu  Grund  gelegt  werden,  welche
entweder

1)  die  zweite  Staatsprüfung  im  Bauingenieurfach  nach  der  K.  Verordnung  vom

13.  April  1892  (Reg.  Blatt  S.  149)  oder  nach  den  früher  geltenden  Vorschriften
erstanden,  oder
        <pb n="632" />
        574

2)  ihre  Befähigung  durch  Erstehung  einer  besonderen  Prüfung  im  Wasserbaufache
nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  oder  nach  der  K.  Verordnung  vom  28.  November
  1856  (Reg.  Blatt  S.  333)  nachgewiesen  haben.

S.  2.

Die  Prüfung  im  Wasserbaufache  wird  von  einer  Kommission  vorgenommen,  welche
unter  dem  Vorsitze  des  Vorstands  der  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau
  oder  eines  von  demselben  zu  bezeichnenden  Stellvertreters  aus  mindestens  zwei  technischen
  Beamten  des  Departements  des  Innern  und  einem  oder  mehreren  Lehrern  der  Baugewerkeschule
  besteht  und  durch  das  Ministerium  des  Innern  bestellt  wird.

Von  diesem  wird  der  Kommission  auch  ein  Sekretär  beigegeben.

S.  3.

Die  Prüfung  findet  jährlich  einmal,  in  der  Regel  im  Monat  März,  zu  Stuttgart
statt  und  wird  jeweils  unter  näherer  Angabe  des  Termins  im  Staats-Anzeiger  ausgeschrieben.


Wenn  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Kandidat  sich  gemeldet  hat,  so  kann  derselbe
auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen  werden.

S.  4.
Um  zu  der  Prüfung  zugelassen  zu  werden,  hat  ein  Kandidat  sich  auszuweisen:
1)  über  die  Zurücklegung  des  23.  Lebensjahrs;
2)  über  den  Besitz  der  deutschen  Reichsangehörigkeit;
3)  über  einen  seinem  Beruf  entsprechenden  theoretischen  und  praktischen  Bildungsgang
  und
4)  über  sittliches  Betragen.
S.  5.
Der  Nachweis  im  Sinne  des  §.  4  Ziff.  3  ist  zu  liefern:
a.  durch  ein  Zeugniß  über  die  Erstehung  der  Werkmeister=  oder  Bauwerkmeisterprüfung;

b.  durch  Zeugnisse  über  die  Art  und  Weise  einer  mindestens  einjährigen  praktischen
Vorbereitung  bei  Wasser=  oder  sonstigen  Tiefbauten,  wovon  wenigstens  vier  Monate
        <pb n="633" />
        575

bei  Ausführung  von  Bauten  auf  der  Baustelle  zugebracht  sein  müssen,  und  über
die  hiebei  bewiesenen  Leistungen;

c.  durch  Vorlegung  von  fünf  Zeichnungen  und  zwar  je  einer  über  Fluß=  und  Uferbauten,
  Wasserwerksanlagen,  Stauanlagen,  Wasserversorgungsanlagen  und  Entwässerungsanlagen
  (8.  8  Ziff.  6),  deren  eigenhändige  Ausführung  von  der  betreffenden
  Lehranstalt  oder  auf  sonstigem  Wege,  mit  Angabe  der  Zeit  der  Fertigung,
  sowie  mit  der  Bezeichnung,  ob  Copie  oder  eigener  Entwurf,  beurkundet
sein  muß.

Der  Nachweis  zu  §.  4  Ziff.  4  ist  durch  die  vorstehend  unter  b  erwähnten  Zeugnisse
zu  erbringen.  Soweit  diese  sich  nicht  über  den  ganzen  seit  Erstehung  der  Werkmeisteroder
  Bauwerkmeisterprüfung  verflossenen  Zeitraum  erstrecken,  sind  für  die  fehlende  Zeit
Zeugnisse  über  anderweitige  Beschäftigung  oder  Zeugnisse  der  von  dem  Kandidaten  besuchten
  technischen  Lehranstalten,  in  Ermangelung  von  solchen  obrigkeitliche  Leumundszeugnisse
  vorzulegen.

Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zeugnisse
müssen  gehörig  beglaubigt  sein.

S.  6.

Die  Meldungseingaben  sind  mit  den  erforderlichen  Belegen  (§§.  4  und  5)  bis  zum
15.  Februar  jedes  Jahres  und  zwar  von  den  Schülern  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart
  dem  Vorstand  derselben,  von  den  übrigen  Kandidaten  dem  Bezirksamt  (Oberamt,
Stadtdirektion  Stuttgart)  ihres  Aufenthaltsorts  zu  übergeben  und  von  diesen  Stellen  nach
Ergänzung  etwaiger  Mängel  sofort  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen,  welches
nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Prüfungskommission  über  die  Zulassung  zur  Prüfung
erkennt  und  die  zugelassenen  Kandidaten  zu  derselben  vorladet.

S.  7.

Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Prüfung,  welche  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Nachweisen
  (§§.  4  und  5)  versehen  oder  nicht  innerhalb  der  hiefür  festgesetzten  Frist  (§.  6)
eingereicht  sind,  werden  zurückgewiesen.

Die  Kandidaten,  welche  nicht  als  zulassungsfähig  erkannt  worden  sind,  werden  hievon
unter  Angabe  des  Grundes  in  Kenntniß  gesetzt.  Zugelassene  Kandidaten,  welche  nicht
        <pb n="634" />
        576

am  Anfang  des  für  die  Vornahme  der  Prüfung  bestimmten  Termins  (§.  3)  erscheinen,
werden  auf  die  nächstfolgende  Prüfung  verwiesen.

8.  8.

Die  Prüfung  hat  sich  auf  folgende  Gegenstände  zu  erstrecken:

1)  Aufnahme  und  Zeichnen  von  Lageplänen,  Nivelliren  und  Aufzeichnen  des  Ergebnisses,
  sowie  Prüfung  des  Nivellir-Instruments;

2)  Kenntniß  der  Instrumente  zum  Messen  der  Wassergeschwindigkeit,  des  hiebei  zu
beobachtenden  Verfahrens  und  der  Berechnungsweisen;

3)  Grundzüge  der  Hydrostatik  und  Hydrodynamik  sowie  Aufnehmen  und  Berechnen
der  ausströmenden  Wassermenge  bei  Ueberfällen  und  Schützenöffnungen;

4)  Aufnahme  und  Berechnung  des  Wasserbedarfs,  des  Gefälls  und  der  Nutzwirkung
der  verschiedenen  Arten  von  Wasserrädern,  sowie  allgemeine  Bekanntschaft  mit
der  Konstruktion  derselben  einschließlich  der  Gerinne;

5)  Berechnung  der  Stauhöhe  und  Stauweite  bei  Ueberfall-  und  Grundwehren  oder
sonstigen  Einbauten  in  Wasserläufe;

6)  Allgemeine  Kenntniß
a.  des  Fluß=  und  Uferbaus,  der  Wasserwerks=  und  Stauanlagen,  der  Einrichtungen

  für  Binnenschiffahrt  und  Flößerei,
b.  der  Wasserversorgungs=  und  Entwässerungsanlagen  für  Wohnplätze;

7)  Bekanntschaft  mit  der  Gesetzgebung  über  Wasserbenützung  und  Flußbauten;

8)  Abfassung  von  Protokollen  und  Gutachten,  sowie  Führung  des  dienstlichen  Schriftwechsels.


§.  9.

Die  Prüfung  ist  theils  schriftlich  und  zeichnerisch,  theils  mündlich.

Allen  an  einer  Prüfung  gleichzeitig  Theil  nehmenden  Kandidaten  werden  die  gleichen

schriftlichen  Fragen  vorgelegt.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  Prüfung,

sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  wird  durch  eine  von  dem
Ministerium  des  Innern  zu  erlassende  Prüfungsanweisung  bestimmt.
        <pb n="635" />
        577

S.  10.

Bei  jeder  Aufgabe  für  die  schriftliche  und  zeichnerische  Prüfung  wird  von  dem  Berichterstatter
  und  Mitberichterstatter  unter  Zustimmung  des  Prüfungsvorstandes  oder  der
Prüfungskommission  festgesetzt,  ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  der  Lösung  benützt  werden
dürfen.

Ein  Kandidat,  welcher  unerlaubte  Hilfsmittel  benützt  oder  zu  benützen  versucht,  kann,
wenn  die  Verfehlung  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
  von  der  ferneren  Theilnahme  an  der  Prüfung  ausgeschlossen  werden;  wenn
aber  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige  kommt,  so  kann  ihm  ein  Prüfungszeugniß
versagt  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen  werden.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
  sind  oder  von  andern  solche  Hilfe  annehmen.

S.  11.

Die  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem  Vorstande
  und  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  unterschriebenes,  von  dem  Chef  des
Departements  des  Innern  unter  Beidrückung  des  Ministerialsiegels  beglaubigtes  Zeugniß,
  welches  die  bewiesene  Befähigung  (§.  12)  angibt.

·  §.12.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen,  nämlich:
Klasse  1  (obere),
Klasse  II  (nittlere),
Klasse  III  (untere)
bezeichnet.

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  —  a  und  b  —,  wodurch  die  Annäherung
  an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

Die  Klasse  I,  Unterabtheilung  a,  wird  nur  ausgezeichneten  Kandidaten  ertheilt.

g.  18.

Die  Namen  der  für  befähigt  erkannten  Kandidaten  (§.  11)  werden  im  Staats-Anzeiger
  bekannt  gemacht.
        <pb n="636" />
        578

8.  14.
Wer  bei  der  Prüfung  die  erforderlichen  Kenntnisse  nicht  gezeigt  hat,  ebenso  wer  nach
8.  10  Abs.  2  und  3  von  der  Prüfung  ausgeschlossen  wurde,  kann  sich  der  Prüfung
wiederholt  unterwerfen.
S.  15.
Vor  dem  Beginn  der  Prüfung  hat  jeder  Kandidat  die  vorgeschriebene  Gebühr  bei
dem  Prüfungs-Sekretär  zu  erlegen.

g.  16.

Kandidaten,  welche  die  Prüfung  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  oder  nach
Verkündung  der  letzteren  gemäß  der  K.  Verordnung  vom  28.  November  1866  erstanden
haben,  erhalten  die  Bezeichnung  „Wasserbautechniker"“.

Diejenigen,  welche  die  besondere  Prüfung  im  Wasserbaufache  früher  erstanden  haben,
dürfen  sich  als  Wasserbautechniker  bezeichnen.

S.  17.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Jahre  1907  die  Prüfung  im  Wasserbaufach  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
vorgenommen  wird.

Im  Jahre  1906  wird  letztmals  nach  der  K.  Verordnung  vom  28.  November  1856
geprüft  werden.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Gegeben  Bebenhausen,  den  29.  November  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="637" />
        579

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Grbändebrandschadens  für  das  Jahr  1903.
Vom  4.  Dezember  1902.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.-Blatt
  S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1903  in  der  Weise  bestimmt,
daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die
Berechnung  des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung
vom  14.  März  1853,  §.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag


Zehn  Pfennig
zu  betragen  hat.

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August
k.  Is.  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu
sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  April  1903  an  den
Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1902.
Pischek.

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="638" />
        <pb n="639" />
        x  a5.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag,  den  23.  Dezember  1902.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  §§.  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  über  Polizeiaussicht.  Vom  I#.  November  1902.  —  Verfügung  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene
  vom  30.  Juni  1900.  Vom  10.  Dezember  1902.  —  Verfügung  des  Justizministeriums,  betreffend
die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen.  Vom  16.  Dezember  1902.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Jnstiz  und  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  §§.  38  und  39  des  Strasgesetbuche  für  das  Deutsche  Reich  über  polizeiaufsicht.
Vom  18.  November  1902.

Nachdem  der  Württembergische  Verein  für  entlassene  Strafgefangene  sich  bereit
erklärt  hat,  seine  Schutzfürsorge  auch  auf  die  unter  Polizeiaufsicht  gestellten  Personen
auszudehnen,  werden  unter  Bezugnahme  auf  die  §§.  3,  9,  14  und  16  der  Verfügung  der
Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  16.  Januar  1872  in  obenbezeichnetem  Betreff,
Reg.  Blatt  S.  5,  bis  auf  Weiteres  die  nachstehenden  Anordnungen  getroffen:

1)  Da  die  Schutzfürsorge  von  dem  Verein  nur  in  den  Fällen  übernommen  wird,
in  welchen  der  Verurtheilte  sich  hiemit  und  insbesondere  mit  der  Bestellung  eines
Fürsorgers  für  ihn  ausdrücklich  einverstanden  erklärt  hat,  so  sind  die  Gefangenen,
gegen  welche  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht  erkannt  ist,  mindestens  6—8
Wochen  vor  ihrer  Entlassung  aus  der  Strafanstalt  hierüber  sowie  über  ihre
Absichten  in  Betreff  ihres  künftigen  Aufenthaltsorts  und  ihrer  Beschäftigung  zu
vernehmen.  Zutreffenden  Falls  ist  die  Niederschrift  über  die  Vernehmung  unter
Anschluß  des  üblichen  Merkblatts  dem  Landesausschuß  des  genannten  Vereins
        <pb n="640" />
        582

zuzustellen,  worauf  Seitens  des  betreffenden  Bezirksvereins  am  künftigen  Aufenthaltsorte
  des  zu  Entlassenden  ein  Fürsorger  bestellt  und  dessen  Namen  behufs
Bekanntgabe  an  den  Gefangenen  rechtzeitig  der  Strafanstaltsverwaltung  mitgetheilt
  würde.

2)  Die  Strafanstaltsverwaltungen  haben  in  ihren  gemäß  §.  3  der  Verfügung  vom
16.  Januar  1872  zu  erstattenden  Gutachten  über  die  Frage  der  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  anzugeben,  ob  und  in  welcher  Weise  der  zur  Entlassung  Kommende
sich  bereit  erklärt  hat,  sich  der  Schutzfürsorge  des  Vereins  zu  unterstellen.

3)  Geht  der  Strafanstaltsverwaltung  die  Nachricht  zu,  daß  die  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  verfügt  ist,  so  hat  die  Strafanstaltsverwaltung  zutreffenden  Falls
dem  Oberamt  des  künftigen  Aufenthaltsorts  sowie  der  Kreisregierung,  welche
die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  verfügt  hat,  mitzutheilen,  wer  zum  Fürsorger
für  den  unter  Polizeiaufsicht  Gestellten  bestellt  ist,  bei  wem  also  Erkundigungen
nach  demselben  eingezogen  werden  können.

4)  Der  Landesausschuß  des  Vereins  hat  als  zweckmäßig  bezeichnet,  das  Nebenverdienstguthaben

  des  Entlassenen  nach  Abzug  des  für  die  Reise  nöthigen  Betrags

an  das  Kassenamt  des  Landesausschusses  zu  senden.  Hienach  ist,  falls  im  einzelnen

Fall  kein  Anstand  obwaltet,  zu  verfahren.  (Zu  vergl.  §.  82  Abs.  2  der

Hausordnung  für  die  Zuchthäuser  und  Landesgefängnisse,  §.  71  Abs.  2  der

Hausordnung  für  das  Zellengefängniß  Heilbronn  vom  4.  März  1899.)

Solange  der  unter  Polizeiaufsicht  Gestellte  der  Fürsorge  des  Vereins  untersteht,

sind  alle  Maßregeln,  welche  geeignet  sind,  ihm  eine  geordnete  Thätigkeit  zu  erschweren,

  wie  z.  B.  Erkundigungen  nach  ihm  durch  Polizeibeamte,  zu  vermeiden.
Die  Bezirksämter  (§.  14  Abs.  1  der  Verfügung  vom  16.  Januar  1872)  haben
von  Zeit  zu  Zeit  bei  den  Fürsorgeorganen  (den  Organen  des  Württembergischen

Vereins  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene)  anzufragen,  ob  der  unter

Polizeiaufsicht  Gestellte  der  Fürsorge  noch  untersteht.  Die  Fürsorgeorgane  werden

ihrerseits  von  jeder  Aenderung  in  der  Person  des  Fürsorgers,  sowie  von  der

Beendigung  der  Fürsorge  den  Bezirksämtern  Kenntniß  geben.

6)  In  dem  nach  §.  16  der  Verfügung  vom  16.  Januar  1872  von  den  Kreisregierungen
zu  führenden  Verzeichniß  ist  in  Spalte  10  zutreffenden  Falls  ein  Vermerk  darüber
aufzunehmen,  daß  der  unter  Polizeiaufsicht  Gestellte  der  Schutzfürsorge  des  Vereins

-
        <pb n="641" />
        583
für  entlassene  Strafgefangene  untersteht  und  wer  zum  Fürsorger  für  ihn  bestellt
ist.  Das  Oberamt  hat  einen  solchen  Vermerk  auch  in  die  den  Landjägerstellen
zuzufertigende  Liste  einzutragen.

Stuttgart,  den  18.  November  1902.
Breitling.  Pischek.

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betressend  den  Vollzug  des  Grsetzes  über  die  Unfallfürsorge  für  Gesangene  vom  30.  Juni  1900.
Vom  10.  Dezember  1902.

Zum  Vollzug  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene,  vom
30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  356)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Die  Erfüllung  der  durch  das  Gesetz  den  Ausführungsbehörden  (§.  8  a.  a.  O.)
zugewiesenen  Aufgaben  liegt,  soweit  der  Unfall  Gefangene  betroffen  hat  (§.  1  Abs.  1
a.  a.  O.),  dem  Strafanstaltenkollegium,  soweit  der  Unfall  Personen  betroffen  hat,  welche
von  öffentlichen  Besserungsanstalten,  Arbeitshäusern,  Armenbeschäftigungsanstalten  2c.
zwangsweise  beschäftigt  werden  (§.  1  Abs.  2  a.  a.  O.)  den  Kreisregierungen  ob.

S.  2.

Ueber  Beschwerden  (§.  11  Abs.  5,  §.  16  Abs.  1  a.  a.  O.)  entscheidet,  falls  der
angefochtene  Bescheid  von  dem  Strafanstaltenkollegium  erlassen  worden  ist,  das  Justizministerium,
  falls  der  Bescheid  von  einer  Kreisregierung  erlassen  worden  ist,  das
Ministerium  des  Innern.

F.  3.
Untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  des  §.  12  des  Gesetzes  sind  die  Oberämter.

Stuttgart,  den  10.  Dezember  1902.
Breitling.  Pischek.
        <pb n="642" />
        584

Verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitestrafen.  Vom  16.  Dezember  1902.

Ueber  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
Seiner  Majestät  des  Königs  Folgendes  verfügt:

8.  1.

Die  gegen  Personen  männlichen  Geschlechts  erkannte  Zuchthausstrafe  wird  in
dem  Zuchthause  zu  Ludwigsburg  beziehungsweise  in  der  Filialanstalt  dieses  Zuchthauses
auf  Hohenasperg,  die  gegen  Frauenspersonen  erkannte  Zuchthausstrafe  in  der
Zuchthausabtheilung  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gotteszell  vollzogen.

8.  2.

Die  Gefängnißstrafe  wird  von  erwachsenen  Personen  bis  auf  Weiteres,  wenn  sie
vier  Wochen  nicht  übersteigt,  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  (Bezirksgefängnissen),
bei  längerer  Dauer  von  Personen  männlichen  Geschlechts  gemäß  den  in  den  88.  3  und  4
ertheilten  näheren  Bestimmungen  in  den  Landesgefängnissen  zu  Hall  und  Rottenburg,
sowie  in  dem  Zellengefängniß  zu  Heilbronn,  von  Frauenspersonen  in  der  Gefängnißabtheilung
  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  in  Gotteszell  verbüßt.  (Vgl.
übrigens  auch  §.  S.)

Als  erwachsen  werden  Personen  angesehen,  welche  bei  Antritt  der  Strafe  das
18.  Lebensjahr  vollendet  haben.

8.  3.

Erwachsene  Personen  männlichen  Geschlechts  sind  auf  Anordnung  der  Strafvollstreckungsbehörde
  (Staatsanwalt,  Amtsrichter)  in  das  Zellengefängniß  Heilbronn
einzuliefern  beziehungsweise  unter  den  Voraussetzungen  der  Verfügung  des  Justizministeriums
  vom  4.  April  1902,  Reg.  Blatt  S.  77  und  Amtsblatt  S.  17,  zum  Strafantritt
  in  dieser  Strafanstalt  von  der  Strafvollstreckungsbehörde  vorzuladen,  wenn  die
zu  vollziehende  Strafe  in  Gefängnißstrafe  von  mindestens  viermonatlicher  und  höchstens
dreijähriger  Dauer  besteht  und  der  Verurtheilte  zur  Zeit  der  That  das  dreißigste
Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hatte.

Ungeachtet  des  Vorhandenseins  dieser  Voraussetzungen  hat  die  Einweisung  in  das
Zellengefängniß  zu  unterbleiben  und  ist  die  Einweisung  in  das  betreffende  Landesgefängniß
        <pb n="643" />
        585

(§.  4)  vorzunehmen,  wenn  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  oder  Schwäche  des
Verurtheilten  oder  wegen  der  mit  Rücksicht  auf  seinen  Gemüthszustand  von  der  Einzelhaft
  für  ihn  zu  besorgenden  Nachtheile  die  abgesonderte  Verwahrung  desselben  in  der
Zelle  nicht  thunlich  erscheint.  Insbesondere  sind  von  der  Einweisung  in  das  Zellengefängniß
  ausgeschlossen:  Blinde,  Schwachsichtige,  Taube,  Schwerhörige,  Krüppelhafte,
Epileptische,  Gemüthskranke,  Solche,  bei  welchen  eine  Anlage  zu  Geisteskrankheit  anzunehmen
  ist,  körperlich  oder  geistig  so  Herabgekommene,  daß  sie  zu  regelmäßiger  Beschäftigung
  sich  nicht  eignen.

Ungeachtet  des  Vorhandenseins  der  in  Abs.  1  angegebenen  Voraussetzungen  sind
ferner  von  der  Einweisung  in  das  Zellengefängniß  ausgeschlossen  und  dem  Landesgefängniß
  in  Hall  (§F.  4)  zuzuweisen  solche  männliche  Personen,  gegen  welche  wegen
Rückfalls  in  Verbrechen  wider  fremdes  Eigenthum  im  Sinne  der  88.244,  245,  250
Ziff.  5,  261,  264  des  Strafgesetzbuchs  oder  wegen  eines  Vergehens  der  Zuhälterei
(Strafgesetzbuch  §.  181  a),  sei  es  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Verbrechen
oder  Vergehen,  eine  Gefängnißstrafe  zu  vollziehen  ist.

Die  Beschlußfassung  darüber,  ob  ein  Umstand,  welcher  die  Einweisung  in  das
Zellengefängniß  als  unthunlich  erscheinen  lassen  würde,  im  einzelnen  Fall  vorliegt  oder
nicht,  kommt  der  Strafvollstreckungsbehörde  (Staatsanwalt,  Amtsrichter)  zu,  welche
hierüber,  wenn  möglich  noch  vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Urtheils,  die  erforderlichen
Erhebungen  zu  veranstalten,  insbesondere  zutreffenden  Falls  mittelst  Einforderung  eines
gerichtsärztlichen  Gutachtens  Grund  zu  machen  hat.

8.  4.

Soweit  die  Gefängnißstrafe  gegen  erwachsene  Personen  männlichen  Geschlechts  nicht
in  dem  amtsgerichtlichen  Gefängniß  (8.  2)  oder  in  dem  Zellengefängniß  in  Heilbronn
(§.  3)  zu  vollziehen  ist,  wird  dieselbe  von  denjenigen  Verurtheilten,  welchen  die  bürgerlichen
  Ehrenrechte  aberkannt  sind,  in  dem  Landesgefängniß  zu  Hall,  beziehungsweise  in
der  Filialanstalt  dieses  Gefängnisses  zu  Kleinkomburg,  von  solchen  Verurtheilten,  welche
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  in  dem  Landesgefängniß  zu  Rottenburg
  verbüßt.  Auch  die  hienach  an  sich  dem  Landesgefängniß  in  Rottenburg  zuzuweisenden
Gefängnißsträflinge  sind  übrigens  in  das  Landesgefängniß  zu  Hall  einzuliefern,  wenn
gegen  sie  eine  Strafe  wegen  Rückfalls  in  Verbrechen  wider  fremdes  Eigenthum  im  Sinne
        <pb n="644" />
        586
der  §§.  244,  245,  250  Ziff.  5,  261,  264  des  Strafgesetzbuchs  oder  ein  Strafe  wegen
Zuhälterei  (§.  181  a  des  Strafgesetzbuchs),  sei  es  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen
Verbrechen  oder  Vergehen,  zu  vollstrecken  ist.

Die  Festungshaft  wird  in  der  Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg
vollzogen.
F.  6.

Die  Strafe  der  Haft  wird,  wenn  sie  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  in  den
amtsgerichtlichen  Gefängnissen  (Bezirksgefängnissen)  verbüßt.

Ist  gemäß  Art.  3  Abs.  3  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1898,  Reg.  Blatt  S.  149,  in  den  Fällen  des
§.  361  Ziff.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  und  des  Art.  10  Ziff.  1  bis  4  des  genannten
Landespolizeistrafgesetzes  die  Vollziehung  der  Haft,  wenn  die  zu  verbüßende  Strafe  vier
Wochen  übersteigt,  in  der  für  den  Vollzug  der  Gefängnißstrafe  eingerichteten  Strafanstalt
durch  die  erkennende  Behörde  angeordnet  worden,  so  wird  die  Strafe  gegen  Personen
männlichen  Geschlechts  in  dem  Landesgefängniß  zu  Hall,  gegen  Frauenspersonen
in  der  Gefängnißabtheilung  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene  zu  Gotteszell
vollzogen.

§.  7.

Die  gegen  jugendliche  Personen  (§.  57  des  Strafgesetzbuchs)  erkannten  Gefängnißstrafen,
  welche  die  Dauer  von  drei  Wochen  übersteigen,  werden,  wenn  der  Verurtheilte
bei  dem  Antritt  der  Strafe  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  gegen  Personen
männlichen  Geschlechts  in  der  in  dem  Landesgefängniß  zu  Rottenburg  eingerichteten,
gegen  Personen  weiblichen  Geschlechts  in  der  bei  der  Strafanstalt  für  weibliche  Gefangene
  zu  Gotteszell  gebildeten  abgesonderten  „Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen“
vollzogen.  Gefängnißstrafen  von  kürzerer  Dauer  gelangen  auch  gegenüber  jugendlichen
Personen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  zum  Vollzug,  wo  diese  Gefangenen  übrigens
von  erwachsenen  Gefangenen  abgesondert  zu  verwahren  sind.  (Vergl.  auch  §.  8.)

Die  gegen  jugendliche  Personen  (F.  57  des  Strafgesetzbuchs)  wegen  Uebertretungen
im  Sinne  des  F§.  361  Ziff.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  und  des  Art.  10  Ziff.  1  bis  4
des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
        <pb n="645" />
        587

4.  Juli  1898  (Reg.  Blatt  S.  149)  erkannten  Haftstrafen,  welche  die  Dauer  von  vier
Wochen  übersteigen,  werden,  wenn  deren  Erstehung  von  der  erkennenden  Behörde  in
Anwendung  des  Art.  3  Abs.  3  des  genannten  Landespolizeistrafgesetzes  in  der  für  den
Vollzug  von  Gefängnißstrafen  eingerichteten  Strafanstalt  angeordnet  ist  und  der  Verurtheilte
  bei  dem  Strafantritt  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  gleichfalls  in  den
obengenannten  Jugendabtheilungen  zu  Rottenburg  beziehungsweise  Gotteszell  vollzogen.

Die  sonstigen  von  den  Gerichten  gegen  jugendliche  Personen  erkannten  Haftstrafen  gelangen
  in  den  amtsgerichtlichen  Gesängnissen  zum  Vollzug.

Gefangene  der  Jugendabtheilungen  zu  Rottenburg  und  Gotteszell,  deren  Strafdauer
über  das  zurückgelegte  20.  Lebensjahr  hinausgeht,  sind  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr
  und,  falls  der  dann  noch  zu  verbüßende  Strafrest  die  Dauer  von  drei  Monaten
nicht  übersteigt,  bis  zur  Verbüßung  dieses  Strafrestes  in  der  Jugendabtheilung  zu  behalten.

8.  8.

Gefängnißstrafen,  welche  in  unmittelbarer  zeitlicher  Aufeinanderfolge  mit  einer  in  einer
Strafanstalt  zu  verbüßenden  Haftstrafe  (8.  6  Abs.  2,  8.  7  Abs.  2)  zu  erstehen  sind,  gelangen
in  der  zur  Verbüßung  dieser  Haftstrafe  zuständigen  Strafanstalt  zum  Vollzug,  auch  wenn
an  sich  nach  den  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  aufgestellten  Zuständigkeitsgrenzen  der
Vollzug  der  betreffenden  Gefängnißstrafe  in  einer  andern  Strafanstalt  oder  in  dem  amtsgerichtlichen
  Gefängniß  zu  bewirken  wäre.

8.  9.

Wenn  in  dem  Straferkenntnisse  gemäß  8.  60  des  Strafgesetzbuchs  die  Anrechnung
erlittener  Untersuchungshaft  auf  die  erkannte  Freiheitsstrafe  ausgesprochen  ist,  so  ist  bezüglich
  der  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  aufgestellten  Zuständigkeitsgrenzen  stets  die
Dauer  der  nach  Abrechnung  der  Untersuchungshaft  noch  zu  vollziehenden  Freiheitsstrafe
als  entscheidend  zu  betrachten,  während  auf  die  etwa  gemäß  8.  482  der  Strafprozeßordnung
anzurechnende  Untersuchungshaft  keine  weitere  Rücksicht  zu  nehmen  ist.

Wird  eine  noch  nicht  in  Vollzug  gesetzte  Freiheitsstrafe  im  Gnadenweg  ihrer  Zeitdauer
  nach  gemildert,  so  ist  in  der  fraglichen  Richtung  gleichfalls,  wenn  nicht  ausdrücklich
eine  anderweitige  Anordnung  getroffen  wird,  die  Dauer  der  noch  zu  vollziehenden  Freiheitsstrafe
  maßgebend.
        <pb n="646" />
        588
8.  10.

Dem  Strafanstaltenkollegium  wird  die  Ermächtigung  ertheilt,  wofern  dies  zur
Erhaltung  eines  den  Räumlichkeiten  entsprechenden  Gefangenenstandes  nothwendig  wird,
nicht  nur  die  höchste  Altersgrenze,  bis  zu  welcher  nach  8.  3  die  Strafvollziehung  bei  dem
Zutreffen  der  sonstigen  Voraussetzungen  regelmäßig  im  Zellengefängniß  stattzufinden  hat,
niederer  oder  höher  festzusetzen,  sondern  auch  bei  vorübergehender  Ueberfüllung  des  Zellengefängnisses
  oder  eines  der  Landesgefängnisse  zu  Hall  und  Rottenburg  die  Versetzung  einer
größeren  Anzahl  von  Gefangenen  oder  einer  gewissen  Gattung  von  solchen  innerhalb  der
genannten  Strafanstalten  anzuordnen.  Auch  steht  dem  Strafanstaltenkollegium  die  Entscheidung
  zu,  wenn  die  Versetzung  eines  Gefangenen  zwischen  dem  Zellengefängniß  und
den  genannten  Landesgefängnissen  in  Frage  kommt.

Von  den  Strafvollstreckungsbehörden  veranlaßte,  den  Vorschriften  der  S§.  1  bis  9
zuwiderlaufende  Einweisungen  sind  Seitens  der  betreffenden  Strafanstaltsverwaltungen
zur  Kenntniß  des  Strafanstaltenkollegiums  zu  bringen,  welches  dem  Justizministerium
Vorlage  zu  machen  hat.

S.  11.

Die  vorstehende  Verfügung  tritt  am  1.  Januar  1903  in  Kraft  und  findet  auf  alle
in  diesem  Zeitpunkt  noch  nicht  in  Vollzug  gesetzten  Freiheitsstrafen  Anwendung.

Mit  demselben  Zeitpunkt  tritt  die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  8.  August  1884,
betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen,  Reg.  Blatt  S.  177  und  Amtsblatt  des
Justizministeriums  S.  43,  mit  den  sämmtlichen  behufs  Abänderung  und  Ergänzung  derselben
  ergangenen  Verfügungen,  soweit  dieselben  noch  zu  Recht  bestehen,  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  16.  Dezember  1902.
Breitling.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="647" />
        589
W36.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  29.  Dezember  1902.
Inhalt:

Gesetz,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Beamte.  Vom  23.  Dezember  1902.  —  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,
betreffend  den  Vollzug  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes
vom  18.  Juni  1901,  sowie  des  Landesgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Beamte,  vom  23.  Dezember  1902.
Vom  23.  Dezember  1902.

 

 

Gesttz,
beireffend  die  Unfallfürsorge  für  geamte.  Vom  23.  Dezember  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Guaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  mit  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Beamte,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung  unterliegenden  Betrieben
beschäftigt  sind,  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls
dauernd  dienstunfähig  werden,  als  Pension  sechsundsechzig  zwei  drittel  Prozent  ihres  jährlichen
  Diensteinkommens.

Personen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im  Dienste  erlittenen
  Betriebsunfalls  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber  in  ihrer  Erwerbsfähigkeit
  beeinträchtigt  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste  als  Pension:

1)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den  im  ersten

Absatz  bezeichneten  Betrag;
2)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  denjenigen  Theil
        <pb n="648" />
        590

der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welcher  dem  Maße  der  durch  den  Unfall
herbeigeführten  Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht.

Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  dienst-  oder  erwerbsunfähig,
sondern  auch  derart  hilflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen
  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hilflosigkeit  die  Pension  bis  zu  hundert  Prozent
des  Diensteinkommens  zu  erhöhen.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet  arbeitslos
  ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziff.  2  die  Pension  bis  zum  vollen  Betrage  des
Abs.  1  vorübergehend  erhöht  werden.

Steht  dem  Verletzten  nach  anderweiter  gesetzlicher  Bestimmung  ein  höherer  Betrag
zu,  so  erhält  er  diesen.

Nach  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem  die  noch
erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  9  Abs.  1  Nr.  1  des  Gewerbeunfall-Versicherungsgesetzes,
  Reichs-Gesetzblatt  1900,  S.  585)  zu  ersetzen.  Die  vorher  erwachsenden
Kosten  des  Heilverfahrens  können  dem  Verletzten,  auch  wenn  er  einen  Anspruch  auf
Pension  oder  Rente  nicht  hat,  ersetzt  werden.

Beamte  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  sämmtliche  unter  Art.  1  sowie  diejenigen  unter
Art.  118  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  211)  fallenden  Personen,
welche  als  Anwärter  auf  eine  etatsmäßige  Stelle  im  Staatsdienst  beschäftigt  sind  oder
welchen  auf  Grund  Vertrags  oder  allgemeiner  Dienstvorschrift  in  Krankheitsfällen  ein
Anspruch  auf  Fortzahlung  des  Gehalts  oder  Taggeldes  mindestens  für  dreizehn  Wochen
nach  der  Erkrankung  zusteht,  ferner  die  dem  Landjägerkorps  zugetheilten  Angestellten  an
den  gerichtlichen  Gefängnissen  und  Strafanstalten.

Art.  2.

Die  Hinterbliebenen  solcher  in  Art.  1  bezeichneten  Personen,  welche  in  Folge  eines
im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1)  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch  auf

Sterbenachgehalt  zusteht,  den  Betrag  des  einmonatlichen  Diensteinkommens  oder
des  einmonatlichen  Ruhegehalts  des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  fünfzig  Mark;

2)  eine  Rente.  Diese  beträgt
a.  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung,  ebenso  für
        <pb n="649" />
        5391
jedes  Kind  bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  das  achtzehnte  Lebensjahr
  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen  früheren  Verheirathung  zwanzig
Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  für  die
Wittwe  nicht  unter  zweihundertundsechzehn  Mark  und  nicht  mehr  als  dreitausend
  Mark,  für  jedes  Kind  nicht  unter  einhundertundsechzig  Mark  und
nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark;

b.  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder
überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  bis  zum  Wegfall
der  Bedürftigkeit  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens  des
Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertundsechzig  Mark  und  nicht  mehr
als  eintausendsechshundert  Mark;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt;

.  für  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  durch
den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im  Falle  der  Bedürftigkeit  bis  zum
Ablauf  des  Monats,  in  welchem  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,
oder  bis  zur  etwaigen  früheren  Verheirathung  insgesammt  zwanzig  Prozent
des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertundsechzig
  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark.

Die  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens  nicht  übersteigen.
  Ergibt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Verwandten  der  aufsteigenden
Linie  nur  insoweit  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder
der  Höchstbetrag  der  Renten  nicht  erreicht  wird,  die  Enkel  nur  so  weit,  als  der  Höchstbetrag
  der  Renten  nicht  für  Ehegatten,  Kinder  oder  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie
in  Anspruch  genommen  wird.  Sovweit  die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder  den  zulässigen
  Höchstbetrag  überschreiten,  werden  die  einzelnen  Renten  in  gleichem  Verhältnisse
gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  gesetzlicher  Bestimmung  einem  von  den  Ointerbliebenen  ein
höherer  Betrag  zu,  so  erhält  er  diesen.

Der  Wittwe  kann  im  Falle  der  Wiederverheirathung  eine  einmalige  Beihilfe  bis
zum  Betrage  von  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens  gewährt  werden.

Die  Leistungen  an  die  Wittwe  sind  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfall  geschlossen  worden  ist.

.
        <pb n="650" />
        592
Art.  3.

Die  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Folgen  von  Unfällen  bei  häuslichen  und  anderen
Diensten,  zu  denen  Personen  der  in  Art.  1  bezeichneten  Art  neben  der  Beschäftigung  im
Betriebe  von  ihren  Vorgesetzten  herangezogen  werden.

Art.  4.

Als  Diensteinkommen,  welches  der  Berechnung  der  in  Art.  1  und  2  bezeichneten
Bezüge  zu  Grunde  zu  legen  ist,  gilt  das  gesammte  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogene
dienstliche  Einkommen,  mit  Ausnahme  derjenigen  Nebenbezüge,  welche  einen  Ersatz  für
Dienst=  oder  Repräsentationsaufwand  bilden.  Amtsemolumente,  deren  Betrag  ihrer
Natur  nach  wechselnd  ist,  werden  in  Ermangelung  anderweiter  deshalb  getroffener  Festsetzungen
  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage  während  der  drei  letztvorangegangenen
Etatsjahre  zur  Anrechnung  gebracht.

Erreicht  das  jährliche  Diensteinkommen  nicht  den  dreihundertfachen  Betrag  des  für
den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Taglohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagarbeiter
  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzblatt  1892  S.  417),  so  ist
dieser  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  der  nach  Abs.  2  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  hinter  dem  Jahresarbeitsverdienste
  zurück,  welchen  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfall  Personen  bezogen
haben,  welche  mit  Arbeiten  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen
  Betrieben  beschäftigt  waren,  so  ist  dieser  Jahresarbeitsverdienst  der  Berechnung
der  Rente  zu  Grunde  zu  legen.  Der  eintausendfünfhundert  Mark  übersteigende  Betrag
kommt  nur  zu  einem  Drittel  zur  Anrechnung.

Bleibt  bei  den  Beamten,  welche  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  die
nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Summe  unter
dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen  solche  Beamte  nach  den
bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  werden  können,  so  ist
der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  5.

Ist  das  der  Berechnung  der  Hinterbliebenenrente  zu  Grunde  zu  legende  Diensteinkommen
  in  Folge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Un-
        <pb n="651" />
        593

fallversicherung  oder  Unfallfürsorge  entschädigten  Unfalls  geringer,  als  der  vor  diesem
Unfall  bezogene  Lohn  oder  das  vor  diesem  Unfall  bezogene  Diensteinkommen,  so  ist  die
aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente  oder  Penfion  dem  Diensteinkommen
  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Entschädigung  zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes
  oder  Diensteinkommens  hinzuzurechnen.

Art.  6.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens,  der  Bezug
der  Hinterbliebenenrente  mit  dem  Ablauf  des  Sterbenachgehalts  oder,  soweit  solcher  nicht
gewährt  wird,  mit  dem  Ablauf  derjenigen  Zeit,  für  welche  nach  Art.  2  Abs.  1  Ziff.  1
das  Diensteinkommen  oder  die  Pension  weiter  bezogen  ist.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung  einer
Krankenkasse  oder  der  Gemeindekrank  sicherung  an,  so  wird  bis  zum  Ablauf  der  dreizehnten
  Woche  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  die  Pension  und  der  Ersatz  der  Kosten  des
Heilverfahrens  um  den  Betrag  der  von  der  Krankenkasse  oder  der  Gemeindekrankenversicherung
  geleisteten  Krankenunterstützung  gekürzt.  Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld
und  vom  Beginn  der  vierzehnten  Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  sowie
auf  den  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  geht  bis  zum  Betrage  des  von  der  Krankenkasse
  gezahlten  Sterbegeldes  beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der  von  dieser  gewährten
weiteren  Krankenunterstützung  auf  die  Krankenkasse  über.  Als  Werth  der  freien  ärztlichen
Behandlung,  der  Arznei  und  der  Heilmittel  (§.  6  Abs.  1  Ziff.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  des  Krankengeldes.

Fällt  das  Recht  auf  den  Pensions=  oder  Rentenbezug  im  Laufe  des  Monats,  für
welchen  die  Pension  oder  Rente  gezahlt  war,  fort,  so  ist  von  einer  Rückforderung  abzusehen.
Wenn  für  einen  Theil  des  Monats  die  Pension  für  den  Verletzten  mit  der  Rente  für
die  Hinterbliebenen  zusammentrifft,  so  haben  die  Hinterbliebenen  den  höheren  Betrag  zu

beanspruchen.
Art.  7.

Ein  Anspruch  auf  die  in  den  Art.  1  bis  3  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,  wenn
der  Verletzte  den  Unfall  (Art.  1)  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt  hat,
wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs
gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur  Beschäftigung  in  einem
öffentlichen  Dienstzweig  aberkannt  worden  ist.
        <pb n="652" />
        594

Gegenüber  von  Beamten,  bei  welchen  die  Dienstentlassung  ohne  förmliches  Disziplinarverfahren
  erfolgt,  ist  das  Zutreffen  der  in  Abs.  1  angeführten  Voraussetzungen  für  den
Verlust  des  Anspruchs  vor  der  Verfügung  der  Dienstentlassung  auf  Grund  einer  Untersuchung,
  in  welcher  dem  Beschuldigten  Gelegenheit  zu  geben  ist,  sich  über  die  ihm  zur  Last
gelegte  Verletzung  seiner  amtlichen  Pflichten  zu  verantworten,  durch  die  oberste  Dienstaufsichtsbehörde
  festzustellen.  Gegen  deren  Feststellung  ist  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zulässig  (Art.  13  und  60  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
vom  16.  Dezember  1876,  Reg.  Blatt  S.  485).

Der  Anspruch  kann,  auch  ohne  daß  ein  Urtheil  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  ergangen
oder  eine  Feststellung  der  in  Abs.  2  bezeichneten  Art  erfolgt  ist,  ganz  oder  theilweise  abgelehnt
  werden,  falls  das  Verfahren  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden
oder  aus  einem  andern  in  seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  durchgeführt  werden  kann.

Art.  8.

Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung  nicht  von  Amts
wegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem
Eintritt  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzumelden.
  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  der  für  den
Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt
ist.  In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben
und  der  Betheiligte  davon  zu  benachrichtigen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,  wenn  zugleich
glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  eine  den  Anspruch  begründende  Folge  des  Unfalls  erst
später  bemerkbar  geworden  oder  daß  der  Berechtigte  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs
durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist,  und  wenn
die  Anmeldung  innerhalb  dreier  Monate,  nachdem  eine  Unfallfolge  bemerkbar  geworden
oder  das  Hinderniß  für  die  Anmeldung  weggefallen,  erfolgt  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amts  wegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten  einer
vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.  Den  Betheiligten  ist
Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre  Interessen  bei  der  Untersuchung
zu  wahren.
        <pb n="653" />
        595

Art.  9.

Soweit  vorstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  nach  Art.  1  bis  3  zu
gewährenden  Bezüge  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Ruhegehalt  der  Staatsbeamten
  und  die  Pensionen  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Staatsbeamten  Anwendung.
Auf  die  Bezüge  von  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  und  von  Enkeln  finden  diese
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Die  nach  Art.  1  bis  3  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden  Pensionen  und  Renten  treten
an  die  Stelle  desjenigen  Ruhegehalts  beziehungsweise  derjenigen  Wittwen=  und  Waisenpensionen,
  welche  den  Betheiligten  auf  Grund  anderweiter  gesetzlicher  Bestimmung  zustehen,
  soweit  nicht  die  letzteren  Beträge  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden
Bezüge  übersteigen  (Art.  1  Abs.  5,  Art.  2  Abs.  3).

Die  Ansprüche  der  Wittwen  und  hinterbliebenen  Kinder  der  bei  der  Wittwenkasse  der
Civilstaatsdiener  oder  bei  der  Wittwenkasse  der  Lehrer  (Beamtengesetz  vom  28.  Juni  1876
Art.  57)  betheiligten,  von  einem  Betriebsunfall  (Art.  1)  betroffenen  Beamten  auf  Wittwenund
  Waisenpension  (zu  vergl.  Art.  55  und  56  des  Beamtengesetzes)  gehen,  soweit  sie  die
nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  gewährenden  Bezüge  nicht  übersteigen,  auf

die  Staatskasse  über.
Art.  10.

Die  in  Art.  1  und  2  bezeichneten  Personen  können,  auch  wenn  sie  einen  Anspruch
auf  Pension  oder  Rente  nicht  haben,  soweit  Art.  202  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  zu  dessen  Nebengesetzen  vom  28.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  423)
zutrifft,  einen  Anspruch  gegen  den  Staat  nur  in  dem  Falle  geltend  machen,  wenn  gegen
einen  Betriebsleiter,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,  Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher
derjenigen  Betriebsverwaltung,  in  deren  Dienst  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  durch  strafgerichtliches
  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  derselbe  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt
hat.  Der  hienach  zulässige  Anspruch  ermäßigt  sich  um  denjenigen  Betrag,  welcher  dem
Berechtigten  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  zusteht.

Die  in  Abs.  1  genannten  Betriebsleiter,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,  Betriebs=
  oder  Arbeiteraufseher  haften  unter  der  dort  bezeichneten  Voraussetzung  dem  Staate
beziehungsweise  den  in  Art.  9  erwähnten  Wittwenkassen  für  die  von  denselben  den  Entschädigungsberechtigten
  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  anderweiter  gesetzlicher
Vorschrift  (Art.  1  bis  3  und  Art.  10  Abs.  1)  zu  zahlenden  Beträge.
        <pb n="654" />
        596

Auf  Grund  anderer  landesgesetzlicher  Bestimmungen  können  die  in  Art.  1  und  2
bezeichneten  Personen  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  erlittenen  Schadens
gegen  die  Betriebsverwaltung,  in  deren  Dienst  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  überhaupt
nicht  und  gegen  deren  Betriebsleiter,  Bevollmächtigte  oder  Repräsentanten,  Betriebs=  oder
Arbeiteraufseher  nur  dann  geltend  machen,  wenn  gegen  den  in  Anspruch  Genommenen
die  in  Abs.  1  erwähnte  strafgerichtliche  Feststelung  erfolgt  ist.  Der  hienach  zulässige
Anspruch  geht  in  Höhe  der  den  Entschädi  chtigten  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Gesetzes  oder  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  (Art.  1  und  2)  vom  Staat  oder  den  in
Art.  9  erwähnten  Wittwenkassen  zu  zahlenden  Beträge  auf  den  Staat  beziehungsweise
diese  Kassen  über.

 

Art.  11.

Die  in  Art.  10  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die  daselbst  vorgesehenc
Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  geltend  gemacht  werden,  falls
diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem
anderen  in  seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

Art.  12.

Die  Haftung  anderer  in  dem  Art.  10  nicht  bezeichneten  Personen  bestimmt  sich,
soweit  es  sich  um  Ansprüche  aus  württembergischen  Landesgesetzen  handelt,  nach  den
sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften.

Der  hienach  zulässige  Anspruch  geht  in  Höhe  der  den  Entschädi  äberechtigten  auf
Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  oder  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  vom  Staat  oder
den  in  Art.  9  erwähnten  Wittwenkassen  zu  zahlenden  Beträge  auf  den  Staat  beziehungsweise
  diese  Kassen  über.

Art.  13.

Kommunalbeamten,  sowie  ihren  Hinterbliebenen,  für  welche  durch  statutarische  Festsetzung
  gegen  die  Folgen  eines  im  Dienste  erlittenen  Unfalls  eine  den  Vorschriften  der
Art.  1  bis  7  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist,  stehen,  abgesehen  von  den
Fällen  des  Art.  10  Abs.  1  (zu  vergl.  Art.  16),  gegen  den  Kommnnalverband,  in  dessen
Dienste  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  weitergehende  landesgesetzliche  Ansprüche  nicht  zu.

Die  Ansprüche,  welche  dem  von  einem  derartigen  Unfall  betroffenen  Kommunal-
        <pb n="655" />
        397
beamten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1894,  betreffend
  die  Pensionsrechte  der  Körperschaftsbeamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  (Reg.  Blatt
S.  163),  gegen  die  Pensionskasse  für  Körperschaftsbeamte  zustehen,  gehen  in  Höhe  der
den  Entschädig  chtigten  auf  Grund  der  statutarischen  Festsetzung  zu  zahlenden  Beträge
  auf  den  Kommunalverband  über.

Art.  14.

Gegen  das  Reich  stehen  den  in  Art.  1,  2  und  13  bezeichneten  Personen  aus  württembergischen
  Landesgesetzen  weitergehende  Ansprüche  als  auf  die  gedachten  Bezüge
nicht  zu.

Derselben  Beschränkung  unterliegen  die  Ansprüche  dieser  Personen  gegen  andere
Bundesstaaten  und  gegen  Kommunalverbände,  sofern  für  deren  Beamte  durch  die  Landesgesetzgebung
  beziehungsweise  durch  statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der  Art.  1  bis  7  mindestens
gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist  und  durch  die  Gesetzgebung  des  bezüglichen  Bundesstaats
  weitergehende  Ansprüche  der  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  aus  den  Landesgesetzen
  gegenüber  dem  Reich  sowie  den  Bundesstaaten  und  Kommunalverbänden  ausgeschlossen
  sind.

 

Art.  15.

Die  in  Art.  1  §§.  1  und  2  des  Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  für  Personen
des  Soldatenstandes  vom  18.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzblatt  S.  211)  aufgeführten  Personen,
  desgleichen  die  Beamten  anderer  Bundesstaaten  und  der  deutschen  Kommunalverbände
  sowie  deren  Hinterbliebene,  für  welche  durch  die  Landesgesetzgebung  oder  durch
statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls
eine  den  Vorschriften  der  Art.  1  bis  7  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen
ist,  haben  wegen  eines  Unfalls  (Art.  1)  aus  württembergischen  Landesgesetzen  einen  Anspruch
  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  erlittenen  Schadens  nur  in  Höhe  der  ihnen
danach  zukommenden  Bezüge  sowohl  gegen  das  Reich  und  den  württembergischen  Staat,
wie  gegen  diejenigen  württembergischen  Kommunalverbände,  welche  für  ihre  Beamte  die
.  Unfallfürsorge  in  dem  vorgedachten  Umfang  getroffen  haben.  Derselben  Beschränkung
unterliegen  die  Ansprüche  dieser  Personen  gegen  andere  Bundesstaaten  außer  Württem-„
  berg  und  die  nichtwürttembergischen  Kommunalverbände  unter  der  Voraussetzung,  daß

2
        <pb n="656" />
        598

nach  den  Landesgesetzen  des  betreffenden  Bundesstaats  den  durch  entsprechende  Unfallfürsorge
  sichergestellten  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamten  sowie  deren  Hinterbliebenen
  weitergehende  Ansprüche  gegen  das  Reich,  die  Bundesstaaten  und  Kommunalverbände
  nicht  zustehen.

Art.  16.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Ansprüche  der  in  den  Art.  13  bis  15  bezeichneten  Personen
  die  Bestimmungen  der  Art.  10  bis  12  entsprechende  Anwendung.

Art.  17.

Die  Bestimmungen  der  Art.  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Gesetzes  kommen  gleichmäßig
  zur  Anwendung,  wenn  die  in  Art.  1  letzter  Abs.  bezeichneten  Personen  bei  Ausübung
  des  Dienstes,  jedoch  nicht  in  einem  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung  unterliegenden
  Betriebe,  einen  Unfall  erleiden.

Die  Gewährung  der  hienach  vorgesehenen  Leistungen  ist  an  die  Bedingung  geknüpft,
daß  der  von  dem  Unfall  betroffene  Beamte  oder  dessen  Hinterbliebene  auf  weitergehende
Ansprüche  an  den  Staat,  welche  ihnen  auf  Grund  anderweitiger  Bestimmungen  zustehen,
verzichten  und  die  Ansprüche  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  verursachten  Schadens,
welche  ihnen  auf  Grund  reichs=  oder  landesrechtlicher  Bestimmungen  gegen  dritte  Personen
zustehen,  bis  zur  Höhe  der  ihnen  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  zukommenden  Leistungen
an  den  Staat  beziehungsweise  die  betheiligte  Wittwenkasse  abtreten.

Diese  Bestimmungen  (Abs.  1  und  2)  finden  auf  Geistliche  der  vom  Staat  anerkannten
  Religionsgemeinschaften  und  auf  Volksschullehrer  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  sie  auch  für  Unfälle  gelten,  welche  diese  Personen  in  reichsgesetzlich  der
Unfallversicherung  unterliegenden  Betrieben  erleiden.  Hiebei  tritt  zutreffenden  Falls  die
Wittwenkasse  evangelischer  Geistlicher  beziehungsweise  die  Volksschullehrer-Wittwenkasse  an
die  Stelle  der  in  Art.  9  Abs.  3  genannten  Wittwenkassen.

Art.  18.

Wenn  solche  unter  Art.  118  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  fallende  Personen,
  welchen  ein  Anspruch  auf  Unfallfürsorge  auf  Grund  des  Art.  17  Abs.  1  nicht
zur  Seite  steht,  bei  Ausübung  des  Dienstes,  jedoch  nicht  in  einem  reichsgesetzlich  der
Unfallversicherung  unterliegenden  Betriebe,  oder  wenn  Landjäger  bei  Ausübung  des  Dienstes
        <pb n="657" />
        599

einen  Unfall  erleiden,  so  können  die  Bestimmungen  in  Art.  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  unter  der  in  Art.  17  Abs.  2  bezeichneten  Bedingung  zur  entsprechenden  Anwendung
gebracht  werden.

Bei  den  Landjägern  tritt  in  diesem  Falle  die  für  dieselben  bestehende  Unterstützungsanstalt
  an  die  Stelle  der  betreffenden  Wittwenkasse  (Art.  9  Abs.  3  und  Art.  17  Abs.  2).

Art.  19.
Das  Gesetz  vom  23.  Mai  1890,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  in  Folge  von
Betriebsunfällen  (Reg.  Blatt  S.  93),  wird  aufgehoben.
Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  23.  Dezember  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Verfügung  sämmtlicher  Ministerien,
bekreffend  den  Vollzug  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  für  Personen  des  LoldatensKtandes
  vom  18.  Juni  1901,  sowie  des  Landesgesetzes,  betreffend  die  Upfallfürforge  für  Heamtr,

vom  23.  Dezember  1902.  Vom  23.  Dezember  1902.

Zum  Vollzug  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  für  Personen  des
Soldatenstandes  vom  18.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzblatt  S.  211),  sowie  des  Landesgesetzes,
betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Beamte,  vom  23.  Dezember  1902  (Reg.  Blatt  S.  589)
wird  hiemit  verfügt,  daß  die  in  §.  8  Abs.  1  des  ersteren  Gesetzes  und  in  Art.  8  Abs.  1
des  letzteren  Gesetzes  bezeichneten  Verrichtungen  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“
von  den  Oberämtern  wahrzunehmen  sind.

Stuttgart,  den  23.  Dezember  1902.
Breitling.  v.  Soden.  Pischek.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.  Zeyer.

–———

 

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Cyr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="658" />
        <pb n="659" />
        601

37.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  29.  Dezember  1902.
Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Juni  1890  über  die  Zuändigkeit
  und  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Auslieferung  von  Verbrechern  an  das  Ausland.  Vom
22.  Dezember  1902.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Kriminalgebühren-Ordnung
vom  24.  November  1826  und  der  hiezu  ergangenen  Königlichen  Ferordnung  vom  12.  Juli  1877.  Vom
22.  De  chember  1902.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom
12.  Februar  1877  über  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Arbhängung  von  Ordbungsßtrafen
s  die  ihnen  untergebenen  Beamten.  Vom  22.  Dezember  1902.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des

 

mnern,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  oßhaarspinnereien,  Haar-  und  Borstenzurichtereien,
owie  der  Bürsten=  und  Pinselmachereien.  Vom  19.  Dezember  1902.  Bekan  chung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  Alenderung  der  Max  und  Josephine  Helfferich'  schen  Jelauntmacung.  in  Kirchheim  u.  T.
Vom  20.  Dezember  190

 

Königliche  Verordunng,
bekreffend  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Juni  1890  über  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  bei  Antkrägen  auf  Auslicferung  von  Verbrechern  an  das  Ausland.
Vom  22.  Dezember  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Mit  Wirkung  vom  1.  April  1903  an  wird  die  Königliche  Verordnung  vom  17.  Junie

1890,  betreffend  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Auslieferung

von  Verbrechern  an  das  Ausland,  Reg.  Blatt  S.  143,  in  folgenden  Punkten  abgeändert:
1.  Der  §.  6  erhält  die  Fassung:

„Der  Transport  und  die  Uebergabe  der  auszuliefernden  oder  durch  das

Königreich  durchzuführenden  Person  wird,  wenn  dieselbe  zu  den  gerichtlichen
        <pb n="660" />
        602
Gefangenen  gehört,  durch  die  Justizbehörden,  andernfalls  durch  die  Bezirkspolizeibehörden
  bewirkt.“
2.  In  §.  8  Abs.  1  ist  in  Zeile  3  statt  des  Worts  „Oberämter“  zu  setzen:  „Behörden“.
Unsere  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern
sind  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  22.  Dezember  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Aushebung  der  Kriminalgebühren-Grdnung  vom  24.  November  1826  und  der  hiezu
ergangenen  Königlichen  Vrrordunng  vom  12.  Juli  1877.  Vom  22.  Dezember  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Die  Königliche  Verordnung  vom  24.  November  1826,  betreffend  die  Gebühren  bei
gerichtlichen  Untersuchungen  und  bei  Vollziehung  der  Strafen  (Kriminalgebühren-Ordnung),
  Reg.  Blatt  S.  193,  wird  hiemit,  soweit  sie  noch  in  Geltung  steht,  vom  1.  April
1903  an  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Auf  denselben  Zeitpunkt  wird  die  Königliche  Verordnung  vom  12.  Juli  1877,  betreffend
  Aenderungen  der  Kriminalgebühren-Ordnung  vom  24.  November  1826,  Reg.  Blatt
S.  179,  aufgehoben.

Das  weiter  Erforderliche  hat  Unser  Ministerium  der  Justiz  anzuordnen.

Gegeben  Stuttgart,  den  22.  Dezember  1902.
Wilhelnm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="661" />
        603

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  Febrnar  18677  über  dir  Zuständigkeit
der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Ordunngsstrafen  argen  die  ihnen  untergebenen
Beamten.  Vom  22.  Dezember  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  77  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  211)
verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  in  §.  10  Abs.  1  lit.  b  der  Verordnung  vom  13.  Februar  1877,  betreffend  die
Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen
die  ihnen  untergebenen  Beamten  (Reg.  Blatt  S.  14),  den  Vorständen  der  Forstämter
(alter  Ordnung)  eingeräumte  Disziplinarstrafgewalt  wird  auf  die  Vorstände  der  Forstämter
  neuer  Ordnung  übertragen.

Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  22.  Dezember  1902.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einrichiung  und  den  Betrieb  der  Roßhaarspinnerrien,  Haar-  und  Borstenzurichtereien,
sowie  der  Bürsten-  und  Pinselmachereien.  Vom  19.  Dezember  1902.

Zum  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Noßhaarspinnereien,  Haar=  und  Borstenzurichtereien,  sowie  der  Bürstenund
  Pinselmachereien,  vom  22.  Oktober  ds.  Is.  (Reichs-Gesetzblatt  S.  269)  wird  Nachstehendes
  verfügt:

Die  Wahrnehmung  der  in  §.  2  Abs.  4  und  §.  4  dieser  Bekanntmachung  der  höheren
  Verwaltungsbehörde  übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  kommt  den
Oberämtern  zu.  Ebenso  sind  die  Oberämter  zu  der  in  §.  18  Abs.  2  a.  a.  O.  bezeichneten
  Verfügung  zuständig.
        <pb n="662" />
        604
Die  Landescentralbehörde  im  Sinne  des  §.  3  Abs.  1  und  8.  4  Abs.  2  der
angeführten  Bekanntmachung  ist  das  Ministerium  des  Innern.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  vom  1.  Jannar  1903  ab  an  die  Stelle  der  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  11.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  379).
Stuttgart,  den  19.  Dezember  1902.
Pischek.

Sekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  Aenderung  der  Mar  und  Josephine  Helfferich'schen  Familienstiftung  in  Kirchheim  u.  T.
Vom  20.  Dezember  1902.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  15.  ds.  Mts.  zwei  Nachträge  zu  der
Max  und  Josephine  Helfferich'schen  Familienstiftung  in  Kirchheim  u.  T.
allergnädigst  zu  genehmigen  geruht.

Stuttgart,  den  20.  Dezember  1902.

Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
        <pb n="663" />
        38.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  31.  Dezember  1902.

Inhalt:
Bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom
27.  Dezember  1901.  Vom  24.  Dezember  1902.

 

Gekanntmachung  des  Medizinal-Kolleginms,
betreffend  die  Abänderung  und  Ergäuzung  der  Arzueitarxe  vom  27.  Dezember  1901.
Vom  24.  Dezember  1902.

An  der  Arzneitaxe  vom  27.  Dezember  1901  (Reg.  Blatt  1902,  S.  9)  sind  mit
Genehmigung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  nachstehende  Aenderungen  und  Ergänzungen,
  welche  am  1.  Januar  1903  in  Kraft  treten,  vorgenommen  worden  und  werden
zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  24.  Dezember  1902.
Nestle.

Anmerkung:  Sonderabdrücke  der  richtig  gestellten  Arzneitaxe  in  Buchform,  das  geheftete  Exemplar
zum  Preis  von  1  4/7  20  3  (Porto  10  extra)  und  das  in  Leinwand  gebundene  Exemplar  zum  Preis  von
1  4  40  3  (Porto  20  W  extra)  können  von  der  Druckerei  des  Regierungsblalts  (Buchdruckerei  Chr.  Scheufele
in  Stuttgart,  Christophstraße  26)  bezogen  werden.
        <pb n="664" />
        Arsneitaue  v.  6  *  1„1„  6
27.  Dez.  1901.  *
I.  Taxo  der  Arzneimittel.
Scite  7.  Acctum  pyrolignosum  crulm  100  Gramm  —  10
500  —  40
„  Acidum  acctylo-salicylien  1  „  —  5
.  10,,  —.45
H—atssenicosmnetp111v..  ··..  Minimum  —«;".)I«I
25  Gramm  —  20
—  boricum  et  subt.  paolll.  10  „  –  5.
100  „  —  30
"  —  arbolln  .  10,,  —  10
100  —  50
500  2  —
—  erudum  (Cresolum  erudum)
8.  1  —  —  liquefac:  10  „  —  10
100  „,  —  50
500  2
„  —  lactttn  1  ,.  —  5
«  10,.  ——-’-)0
9.  —  tannien  .  1  „  —
10  *  —  15
—  tvartaricum  et  subt.  pall.  10  „  —  10
100  fullt  aus.
Adeps  Lanac  anhydricus  (pr.  us.  vet.)100  „  —  15
500  „,  1  50
"  —  Cum  aauunnnnna  10  „  —  10|
100  „  —  160
9  —  —  —  —  (  hr.  us.  vet.)  100  „  —  9
„  Alcohol  absolutus  .  ....100,,  T—-«l)

 

I  500  „  2  50
        <pb n="665" />
        607

 

Arzheitaxe  v.

27.  Dez.  1901.

Seite  9.

 

Alo6  ct  gross.  mod.  pulv.

—  Subt.  pulv.
Alumen  cet  gross.  motl.  pulr.
—  Ssubt.  pulv.

Amygdalac  amarac
—  —  cxcort..
—  dulces.  .
—  —  ex(50rt..
fAmyliumnitrosum

Amylum  Marantac

+Antifebrinum  (Acetanilidum).

Antipyrinum  (Analgesinum)  (Confer  Pyrazolonum

bhenyldimethylicum  pulr.)

Aqua  destillata  (Aqua  fontana  darf,  wenn  verordnet,
  nicht  in  Anrechnung  gebracht

werden.)

Aquase  mellicamentosae  Rademacheri

Arccolinum  hydrobromicum

Aspirinum  (confer  Acidum  accetylo-  valieylicun)

Balsamum  Peruvianum

Benzo6  (Siam)  et  gross.  mod.  pulb.

Borax  et  subt.  pulv..

100
10
100
10
100
100
10
100

 

—
S

10

1
10
100
500
10
10
100
500

10.

10  Gramm

1  Decò  igramm
1  Gramm

7

*

*

!

1

5
fallt  aus.
—  (10

 

     

—  5
20
70
—  10
—  70

10
–5
—  20
—  5
—  35

 

 

 

 

 

 

    

35
20
        <pb n="666" />
        608

 

Arzneitaxo  v.
27.  Dez.  1901.

Seite  14.
15.

!

 

Castorerm  Canadense  Subt.  pulv.  .
Chininum  Disulfuricum
—  Bhydrochloricum

—  sulfurieum

—  Fvalerianicum  .
f(lilnr0f0kmnnnutta(lcsj)tsmtttin  (l  4W)

fCocainumliydrotsltloriutm
Col-tax(’0n(1urangu(son(-.

fCotarninnmhytlnncli10ri(-um

1  Gramm
1
1
10
100  ,
500
1  *
10  ,
100
500
1
100
500
1
10
100

 

1  Decigramm

 

Crocus.  .  1  Gramm
—  suhdt.  pulv..  .  1
f(t()t(m(lslm.tlumlntlmtnm  (lkut)(lslmalum  hydratum).

Cuprum  aluminatum  et  pulv..  .  10
Decoct.  Sarsapar.  !  I
compos.  fortius  in  8  lagen  divis.  2500
Ph.  G.  ed.  II  u.  III  "
Decoct.  Sarsapar.
compos.  mitins.  in  8  lagen  divis.  2500
Ph.  G.  cl.  II  .
LElixir  e  Succo  l.iduiritine  10
Extractum  Viburni  prunifolii  fuickum  10

i
I  100

4—  —
—  —
—  —

füllt  aus.

##n
15
20
x

fallt  aus.

1

#

20

li
        <pb n="667" />
        Arzneitaze  w.

 

 

27.  Dez.  1901..  53
Scite  22.  Ferrum  oxydatum  fuscum..  10  Gramm  —  10
—  —  saccharatum..  10  „  —  10
·  100  50
Flores  Cinac  subt.  burmrm.  10  —  10
1  100  —  60
23.  —  Primule  10  —  15
„  PFoeolia  Jaborandrorn.  100  —  15
24  Formaldehydum  solutu  .10  L  aus.
100  —  60
500  2  —
25.  Galbanum  subt.  proorr.  10  —  15
„  Glandulae  Lupuli.  10  —  15
„  #Guasacolum  (liquiluu)  10  —  65
*  +  —  (purissimum  ery'st.)  100  1.—
»  —  carbonin  „  —  830
1  10  fullt  aus.
.  „Gummi  arabicum  subt.  pull.  1  –  5
#  10.  13
"  Haemalbumimnmnmn  .  10  —  0
100  5  60
9  Herba  Adonidis  vernalis  cone.  10  —  5
27.  HyFdrargyrum  praececipitatum  album  et  pur.  .  Ainimum  —  10
10  Gramm  —  20
Hyoscininum  hydrobromicum  (Scopolaminum  ·  ·
hydrobromicun).
28.]  Hodum  (resublimatan)  Minimum  —  10
1  Gramm  —  10
10  °  ftallt  aus.
O„  Kalium  dichromicum  cruum  100  "  —  25
„  —  Joatnnrnrn  1  “  —  10
10  —  65
6  —  Saualfuratum  (ad  balneim.im  100  #  —  20
1
        <pb n="668" />
        Arzneitaxe  v.  6  *  -  f  »J——,,3
27·Dcz.1901.  I
Seite  29.  Kamala.  10  Gramm  25
("  Lanolinum  albissimum  (Adeps  Lanae  cum  aqua).  I
Lichen  Islandicus  cone..  .  .  .  100.  —  20
"  —  —  ah  amaritic  lib.  conc.  100  „  50
„  Linimentum  saponato-ammoniatum  100,  —  335
—  —-(:any)110ratumliquiduml  !
;  (Spiritus  saponato-Camphoratus).  .  1

30.  „Liquor  Ammonii  anisatus  10  „  —  15

„  —  Ferri  albuminati  jeder  Art  100  „  —  40

i  500  1  50
—  —  mangan.  peptonat.  .  !

—  manemn  vepronat.  sacch.  .  100  —

500  1  50

9  —  —  mangan.  sacch.  .....  v  "

31.  —  JNatrü  silicici  1100  „  15
„  leithium  salicyliiin  10  55
„  AManna  (camulata  cleco33  ..  10  „  20
„  lentholum  .  )1»  —  15
„Hllethyl-Acetanilidum  1  „  —  15

32.  orphinum  hydrochloricum  Minimum  —  10

6  2  Decigramm  —  10

#  1.  Gramm  —  350

1  —  sulfuricum  Mlinimum  —  10

2  Decigramm  —  10

1  Gramm  –  50

Natrium  borolicum  solut.  20%  100  „  —  65

500  2  40

33.  —  chiloricum  et  subt.  pulv..  10  „  —  5
—  eEinnamylicum  .  1  „  —  2?2

Z  —  hypophosphorosum...  ..  10  „  —  30
—  salicylicttn10t1)1tlv.......  10  »  —1"
«  100  »  1  —
500  3  89
        <pb n="669" />
        611

 

Arzneitause  v.
27.  Dez.  1

Seite  34.

 

Oleum  Cajeputi  recitificat.
—  Ercalypti  globuli
—  Foeniculi  ....
—  ecoris  Aselli  flav.  et  rubr.
—  —  —  Vap.  par.  (Pharm.  Germ.)
—  IUnniperi  .......
—  —  ven.  (pr.  us.  extern.  et  vet).
—  Lauri
—  Lini.
—  NMoucistae
—  Olivarum  .
—  —-  commune

—  Petrae  ltalic.

Papainum  purum

Paraftinum  liquilum6
Paraldehyodinmnm
+  Physostigminum  salicylicum

+  —  sulfuricum

Pyrazolonum  phenyldimethylicum  Coffelno  citricum
  .  .

 

10  Gramm
10  „
10.
100  „
500  „
100  „
500  „
1  „
10  „
10  „
100  „
500  „
10
100  „
100  „
10  v
100  „
1  „
100  „
500  „
10  „
100  „
500  „
Minimum

1  Centigramm
1  Decigramm
Minimum

1  Centigramm
1  Decigramm

1  Gramm
10  „
100

 

 

30
20
35
35

10
40
40
10
40
40

10
30
        <pb n="670" />
        612

 

Arzneitaze  v.

27.  Dez.  1901.
Seite  39.

71

42.

43.

S

44.

 

 

—
l
Pyrogallolum  1  Gramm  —  10
10  „  —  60
Radix  Althaeae  mundat.  Conc.  100  „  —  50
500  „  2°—
—  —  —  zEr.  m.  P.  100  —  10
500  1  (0
—  lpecacunnhac  subt.  pulr.  1  10
10  „  —  90
—  Rhei  conc.  et.  gr.  m.  p.  1  —  5
—  —  Subt.  pulr.  1  —  5
—  Senecguc  conc.  ct  gr.  m.  p.  10  „  Z
Resorcinum  1  10
10  —  50
Rhizoma  IIydrastis  conc.  10  —  25
Saccharum  Lactis  subt.  pulv.  10.  —–  *½
·  1()().·  fullt  aus.
Salolum  (lhenyum  salicylicum).
.  Hsudpolammnm  liytlmbtomsunn(ll)0-;(mumludrobromicum)

  DP’reise  unverändert.
Semen  Colchici  gr.  m.  p.  10  CGramm  J—  15
Spiritus  0,830—0,834  **  Spec.  .  100  —  10
500  1  „

—  unlsolutus  (Alcohol  beohitus
—  nethereus  10  „  —  11
100  „  —  70
Anugelicae  compositus.  100  „  —  60
500  „  fullt  aus.
—  (amphoratus.  100  —  6600
500  2  —
OCochleariae  .  100  —–  70
Spiritus  dilutus  0,892—0,  800  pa.  spec.  100  —  30
500  „  1  10
        <pb n="671" />
        Arzneitaxe  v.
27.  Dez.  1901.

Seite  41.

16.

Spiritus  e  Vino  (Cogunc)  Gallicq

Bemerkung:  Franzbsischer  Cognac  ist  nur  auf  ausdrückliches
  Verlangen  abzugeben.  In  der  Receptur
  ist  deutscher  Cognac  zu  verwenden,  soweit

·  100  Gramm

nicht  ausdrücklich  französischer  Cognac  vorgeschrieben

  ist.
Spiritus  Formicarum
—  Junniperi
Lavendulae
—  IMlelissae  compositus
—  Sahgonato-Ccamphoratus

Sabohatus.

—  Serhlli  .
fdtzptsun(Cotiunmum  11)(110(  ltlouunn)  .
fdulfonalum.

Talcum  subt.  pulv.
Terpinolum.
Terpinum  hydratum
Tinctura  Ahxinthii

—  Aconiti

—  Alos

—  —  (Composita

—  amarna

.100

100

100
500
10
10
10
100
10
100

100

100

100

*.

1

2
        <pb n="672" />
        614

 

Arznoitaxo  v.
27.  Dez.  1901.

Seite  46.

Tinctura  Arnicae
—  aromatica
—  —  anaecicda
—  Asae  foetidae
—  Aurantii.
—  Belladonnac
—  Benzoös
—  Calami
—  ('annabis  Intlicac
—  Crantharilum
—  Cagsici
—  ('ascarac  sagradac
Cascarilla
—  Ctuatechu.
—  Chinioiclini

–  Cinnamomi

10  Gramm

100
10
100
10
100
10
100
10

100

10

100

10
100
10

100

10
100
10
100
10
100
10
100
10
100
10

100

10
100
10
100

20

20
20
        <pb n="673" />
        615

 

Arzneitaxe  v.  —*-27.
  Dez.  1901.

Seite  *  Tinctura  Colchici  10  Gramm  —  200

100  „  1  20

—  Colocynthidis  10  „  —  20

100  1  20

—  Croci.  .  .  .  ..  10  „  —  10

—  (mpri  acetici  Rademacheri.  10  „  —  20

100  „  1  20

—  DDigitalis  10  „  —  20

100  „  1  20

—  Ferri  acctici  Rademacheri  .  10  „  —  15

100  „  1  —

»  —  —  pomat.  .  10  —  15
100  „  1

—  Gallarum  10  „  —  15

100  1.—

..  —  Gelsemü  sempervirentiss  10  „  —  20

|  100  „  1  20

„  —  Gentianaaa  ..  110  „  —  15

6  100  „  1.—

48.  —  Gusjai  ....  10  „  —  115

100  1—

.,  —  Hiellebori  viriis.  ..  10  —  20

#  100.  1  20

—  Ingpecacuanhae  10  „  —  20

D  100  1  20

—  o0beline  .  10,.  —  20

:  100..  1  20

—  IAlyrhae.  .  10..  —  15

100  „  1—

„  T—  Opü  benzoica  10.  —  20

;  100  1  20
        <pb n="674" />
        616

 

Arzneitaxe  v.
27.  Dez.  1901.

Seite  445.  Tinctura  Opii  crocata

—  simplex
Pimpinellae
Ratanhiae
Scillae

Secalis  cornuti
Spilanthis  composita
Stramonü
Strophanti
Strychni
Valeriana
Veratri

Zingiberis.

Trionalum  (Methylsulfonalum).

1  Gramm

10

1

10
10
100
10
100
10
100
10
100
10
100

4%
—)  5
füllt  aus.
—  5

fullt  aus.
l  —

20
20
15

1.
        <pb n="675" />
        617

II.  Taxe  der  homöoppathischen  Arzneimittel.

 

 

Arzneitake  yv.  Al
2’.  Dez.  1901.

Scite  3S2.  Huttertinkturen
zum  äusserlichen  Gebrauch

Abrotanum.  Arnica.  Bellis.  Calendula.

Euphrasia.  Ilelianthus.  Hypericum.  Ledum.

  Pinus  silvestris.  Rhus  toxkicodendron.

  Ruta.  Staphisagria.  Symphytum.

Tabacum.  Thuja.  Urtica.  Veratrum  album.

Verhascum  u.  a.  von  ahnlichem  Werthe  100  Gramm  1
500  „  6

Hamamelis.  Pond's  Extract  of  Hamamelis.

IIFdrastis.  Veratrum  Firide  und  andere

von  ähnlichem  Werte.  ..  .«1(Il)  3
500  10

53.  Verdünnungen  (leecimal)  "

zum  äusserlichen  Gebrauch

Abrotanum  etc.  100  —
500  2
llamamelis  ett.  100  —
500  2

Milchzucker

reiner  präparirter.  100  —

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgarl.  6

5

60
50

10

50

50

60
—0

50
        <pb n="676" />
        <pb n="677" />
        619
39.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  31.  Dezember  1902.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Versehung  des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Antsterichten  und
den  Schöffengerichten.  Vom  22.  Dezember  1902.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  ächtigung
der  Gesammtgemeinde  Laufen  am  Kocher  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom
22.  Dezember  1902.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Zuweisung  der  Geldverrechnung
für  das  Forstamt  Dunningen  (Sitz  in  Rottweil)  an  das  Kameralamt  Rottweil.  Vom  19.  Dezember  190.

 

Königliche  Verorduung,
betreffend  die  Versehung  des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und  den
Schöffengerichten.  Vom  22.  Dezember  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,
wie  folgt:

Die  Königliche  Verordnung  vom  25.  September  1879,  betreffend  die  Versehung
des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und  den  Schöffengerichten
(Reg.  Blatt  S.  360),  wird  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:

Mit  Wahrnehmung  der  Amtsverrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten
  und  den  Schöffengerichten  (Amtsanwaltschaft)  können  außer  den  in  den  Absätzen
  1  und  2  des  Art.  26  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
bezeichneten  Beamten,  beauftragt  werden:

1)  für  die  Forstrügesachen  (Forststrafgesetz  vom  2.  September  1879,  Reg.Blatt
        <pb n="678" />
        620
S.  277,  Art.  19  vergl.  mit  Art.  II  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1902,  Reg.  Blatt
S.  37;  Forstpolizeigesetz  vom  19.  Februar  1902,  Reg.  Blatt  S.  51,  Art.  34):
die  Vorstände  der  von  dem  Justizministerium  im  Benehmen  mit  dem  Finanzministerium
  für  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  bestimmten  Forstämter  und
ihre  gesetzlichen  oder  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  ernannten  Stellvertreter;

2)  für  die  Zollstrafsachen:
die  zweiten  Beamten  der  Hauptzollämter  und  ihre  gesetzlichen  oder  von  der
vorgesetzten  Dienstbehörde  ernannten  Stellvertreter  je  für  den  Bezirk  des
betreffenden  Hauptzollamts;

3)  für  die  Strafsachen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  sonstige  Vorschriften  über
die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Strafsachen
  in  Betreff  örtlicher,  nicht  als  Zuschläge  zur  Staatssteuer  aufzubringender
Verbrauchsabgaben  und  der  Post=  und  Portodefraudationssachen:

die  dienstältesten  zweiten  Beamten  der  Bezirkssteuerämter  (Hauptsteueramt
Stuttgart  und  Kameralämter)  und  ihre  gesetzlichen  oder  von  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  ernannten  Stellvertreter  je  für  den  Bezirk  des  betreffenden
Bezirkssteueramts;

4)  für  die  Strafsachen  wegen  Post=  und  Portodefrandationen:
die  von  dem  Justizministerium  im  Benehmen  mit  dem  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  für  einzelne
oder  sämmtliche  Amtsgerichtsbezirke  bestimmten  Postinspektoren.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  22.  Dezember  1902.

Wilhelm.

Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="679" />
        621

stönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gesammtgemeinde  Laufen  am  Kocher  zu  Erhebung  einer  örklichen
  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  22.  Dezember  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,
betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
(Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die
Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Der  Gesammtgemeinde  Laufen  am  Kocher  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum
31.  März  1905  gestattet.

8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gesammtgemeinde  Laufen  am  Kocher  zur  Biererzeugung
verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig
Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  22.  Dezember  1902.

Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.
        <pb n="680" />
        622

Verfügung  des  Finanzministerinms,
betreffend  die  Zuweisung  der  Geldverrechunng  für  das  Jorstamt  Dunningen  (Sitz  in  Rottweil)
an  das  Kameralamt  Rottweil.  Vom  19.  Dezember  1902.

Die  bisher  dem  Kameralamt  Oberndorf  obliegende  Erhebung  der  Einnahmen  und
Leistung  der  Ausgaben  für  das  Forstamt  Dunningen  (Sitz  in  Rottweil)  wird  vom
1.  April  1903  an  dem  Kameralamt  Rottweil  übertragen.

Stuttgart,  den  19.  Dezember  1902.
Zeyer.
        <pb n="681" />
        Register
über
das  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1902.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1902  des  Regierungsblatts  enthaltenen

Gesetze,  Verordnungen,  Verfügungen  und  Bekanntmachungen.

Dezember  1901.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung

  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Brasilien.  4.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Besetzung  von  Lehrstellen

  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen  5.

z.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Thalheim,  Oberamts

Heilbronn,  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  1.

.  Medizinal-Kollegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einführung  einer  neuen  Axzneitaxe.  9.
28.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrs—
anstalten.  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Konzessionsurkunde  für  Nebeneisenbahnen
von  Ebingen  nach  Onstmettingen,  von  Gaildorf  nach  Untergröningen  und  von  Anstetten  nach
Laichingen.  2.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rangverhältnisse  der  Gewerbeinspektionsassistenten.

  5.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung

  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1902.  12.

.  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Hall.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  Nachtrag  zu

dem  Stammgutserneuerungsstatut  der  Familie  der  Freiherren  von  Adelsheim.  16.
        <pb n="682" />
        —

□

□—

12.
19.

624

Januar.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Perouse  zu  Erhebung  einer

örllichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  11.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den

Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken  vom  24.  Mai  1901.  13.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  C.  A.  Hipp  schen

Stiftung  in  Stuttgart.  15.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Württembergischen  Eisenbahn-Gesellschast

  in  Stuttgart  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Gaildorf  nach  Untergröningen
  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  23.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Stockheim  zu  Erhebung

einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  17.

22.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren

  vor  dem  Landes-Versicherungsamt.  18.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gehalte  der  Oberamtspfleger  und

Oberamtssparkassiere.  19.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Großgartach  zu  Erhebung

  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  24.

Februar.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend

  die  Prüfung  von  Gewerbelehrlingen  in  Schulsächern.  29.

.  Minislerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl

  für  den  Oberamtsbezirk  Leonberg.  25.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Schäfer-Wulz-Stistung

  in  Heidenheim.  34.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  vom  Bundesrath  über

die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  erlassenen  Bestimmungen.
  34.

.  Ministerium  des  Innern.  Versügung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung

  der  Ladenschlußzeit.  34.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  eines  abhanden  gekommenen  Grundbuchhefts

  des  Grundbuchamts  Neutrauchburg,  Oberamts  Wangen.  69.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Bestand  der  Aichämter.  35.
Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der
Waldungen  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  vom  16.  August
1875,  des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  und  des  Forstpolizeigesetzes  vom  8.  September
  1879.  37.
        <pb n="683" />
        625

19.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Redaktion  des  Körperschaftsforstgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.  45.

20.  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Civilprozeßordnung.  65.

20.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Göppingen  zu  Fortsetzung
  der  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  69.

1.  Geseg,  betreffend  den  Bau  von  Nebeneisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  hiefür,
sowie  für  weitere  Bedürfnisse  der  Eisenbahnverwaltung  in  der  Finanzperiode  1901,02.  66.

Z.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.
  70.

1.

t

März.

5.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit
  des  „Neuen  Klubs“  in  Stuttgart.  73.

7.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung
gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und
Klauenseuche  gefallene  Thiere.  74.

17.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Apothekergehilfen
  mit  ausländischen  Prüfungszeugnissen  in  deutschen  Apotheken.  75.

18.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ulm  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  71.

18.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Urach  und  der

Gemeinde  Meckenbeuren  zu  Fortsetzung  der  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben.  72.

24.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  Bestimmungen,  betreffend
die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien
und  Glasbeizereien,  sowie  Sandbläsereien.  83.

7.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  zweier  von
Professor  Dr.  Sieglin  in  Hohenheim  errichteten  Familienstistungen.  84.

9.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  Bestimmungen  über  die
Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  84.

April.

1.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vorschriften  über  die  Genehmigung  und
den  Betrieb  der  Dampfkessel.  85.

4.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Selbststellung  gerichtlich  verurtheilter  Personen
zum  Strafantritt  in  den  höheren  Strafanstalten.  77.

4./11.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Ermächligung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  den  russischen
Ostseeprovinzen.  101.

#

*
        <pb n="684" />
        626

4.  11.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreifend  Abänder-25.


26.

26.

26.
28.

ungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  101.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Stiftung  Kleinkinderpflege

  Mühlhausen,  OA.  Cannstatt.  104.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  von  Ausländern  behufs

  Eingehung  einer  Ehe  in  Württemberg  beizubringenden  Zeugnisse.  142.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung  zum  Vollzug  des  Körperschaftsforstgesetzes

  vom  19.  Februar  1902  (Reg.  Blatt  S.  45).  104.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung

  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Laupheim  nach  Schwendi  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  89.

.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Forsistrafgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.

  90.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Flößerei  auf  der  Enz

oberhalb  der  Einmündung  der  Kleinenz.  133.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen.  135.
Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Taube-Varnbüler'schen
Familienstiftung  in  Stuttgart.  135.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnverwaltung
  zur  Erwerbung  des  für  Bahnhoferweilerungsbauten  in  Mühlacker  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  149.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Bauwerkmeisterprüfung.  163.
Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Turnordnung  für
die  Gelehrten=  und  Realschulen.  142.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Turnlehrerbildungsanstalt

  in  Stuttgart.  146.
Mai.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  141.
.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Laupheim  zu  Erhebung

einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  150.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die

sortlaufende  Statistik  der  Taubstummen.  133.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  an  der  Baugewerkeschule

  in  Stuttgart  abzuhaltende  Vorprüfung  zur  Bauwerkmeisterprüfung.  169.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in

den  Apotheken.  182.

30.  Staatsministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Formen  des  schriftlichen  Geschäftsverkehrs

  der  Behörden  unter  einander  und  mit  dem  Publikum.  177.
        <pb n="685" />
        □

10.
13.

28.

—

18.
28.

627
Juni.

.  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung

der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  bei  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart  errichtete  „Egle-Stiftung“.
  214.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aichung  der  Neckarschiffe.  183.
Königliche  Verordnung,  betreffend  Aenderungen  der  Gerichtskostenordnung  vom  11.  November
  1899.  215.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Nahrungsmittel-Chemiker.

  219.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung

  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Argentinien,  Uruguay
oder  Paraguay.  228.

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Ausübung  der

Fischerei.  228.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Zuweisung  der  Geldverrechnung  für  das  Forstamt

  Entringen  an  das  Kameralamt  Herrenberg.  264.

3.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  den  Strafvollzug  gegen  jugendliche  Personen  männlichen

  Geschlechts.  225.

Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Peruanische

  Regierung.  227.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß

  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  234.
Königliche  Verordnung,  betreffend  eine  Gebührenordnung  für  die  Gemeindegerichte.  221.

Juli.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen,  sowie  der

Vertrauensmänner  des  Ausschusses  für  die  Wahl  derselben.  231.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfbooten.

  229.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Verbot  des  im  Umherziehen  erfolgenden

Handels  mit  Geflügel.  230.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Versügung,

  betreffend  Annahme  von  Banknoten  bei  den  Staatskassen.  266.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  28.  Dezember  1899.  265.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum  in
den  Apotheken.  267.
        <pb n="686" />
        28.

30.

14.

21.

—

30.

628

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  andere  Bezeichnung
  der  forstlichen  Versuchsstation  in  Tübingen.  385.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes

über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900.  268.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Nebeneisenbahnen
  von  Jagstfeld  nach  Neuenstadt,  von  Vaihingen  an  der  Enz,  Bahnhof,  nach  Enzweihingen
und  von  Amstetten  nach  Gerstetten.  387.

August.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Grundbestimmungen  der  Centralleitung

  des  Wohlthätigkeitsvereins.  123.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Kassenführung  und  Kassenkontrolle  bei

den  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen  im  Departement  des  Innern.  400.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  Samariterstiftung
  in  Stuttgart.  427.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über
die  Prüfung  der  Thierärzte.  428.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung
der  Kepler-Wurm-Stiftung  an  der  Universität  Tübingen.  433.

September.

.  K.  Hofdomänenkammer.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aushebung  der  Hofkameralämter

Stammheim  und  Waiblingen.  433.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verzicht  des  Grafen

Ludwig  von  Pückler-Limpurg  auf  Burgfarrnbach  auf  seine  Stellung  als  Haupt  des  Gräslich
Pückler-Limpurg'schen  Hauses  und  auf  den  Besitz  des  in  Württemberg  liegenden  Gräflichen
Familienfideikommisses.  431.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  das  Verzeichniß

der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen.  511.

#z.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ermittlung  der  in  Fabriken  und  sonstigen

der  Gewerbeaufsicht  unterstehenden  Anlagen  beschäftigten  Arbeitskräfte.  432.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen

für  die  Oberamtsbezirke  Heilbronn,  Ravensburg  und  Vaihingen.  435.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Bekanntmachung,  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen
  von  Degerloch  über  die  Neue  Weinsteige  nach  Stuttgart  und  zur  Einführung  der  Filderbahn
  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.  sowie  die  neue  Fassung  der  Konzessions-Urkunde  für  die
Filderbahn.  139.
        <pb n="687" />
        25.

26.

26.

13.
16.

21.

27.

629

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung
  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Roßberg  nach  Wurzach  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  505.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung
  des  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Plochingen  erforderlichen  Grundeigenthums  im
Wege  der  Zwangsenteignung.  507.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatseisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung

  des  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Ulm  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  508.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ludwigsburg  zur  Erwerbung
  des  für  die  Herstellung  einer  Industriegleisanlage  in  Ludwigsburg  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  510.

Oktober.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die  Pferde-Aushebungs-Vorschrift

  für  das  Königreich  Württemberg.  455.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Bestand  der  Aichämter.  549.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Durchführung  der  zum  Schutz  der
Bauarbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit  gegebenen  Vorschriffen.  549.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  andere  Bezeichnung

  der  Hilfslehrer  an  der  technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  552.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Anstalt  für  Pflanzen-=schutz

  in  Hohenheim.  563.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  der  J.  G.  Wieland'-schen
  Familienstiftung  in  Ulm  und  der  L.  Murschel'schen  Familienstiftung  in  Stuttgart.  563.
Landes-Versicherungsamt.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Prämientarif  der  Versicherungsanstalt
  der  Württ.  B  ks-Berufsgenossenschaft

18

November.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Prüfungen  für  den  Verkehrsanstaltendienst.  553.
18.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Trossingen,  Oberamts
Tuttlingen,  zur  Erwerbung  des  für  die  Erbauung  eines  neuen  Rathhauses  in  Trossingen  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  565.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  88.  38

und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über  Polizeiaufsicht.  581.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkaufspreise  des  Regierungsblattes  und

des  Reichs-Gesetzblattes.  566.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Prämientarif  für  die  Versicherungsanstalt

  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft.  567.

2
        <pb n="688" />
        21.

—

29.

29.

2

rE

16.
19.

20.

22.

##

22.

22.

#

22.

2

2
2

24.

S

630

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zurückziehung
  der  ertheilten  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche  in  Spanien.  570.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hall  zu  Erhebung
einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  571.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Prüfung  im  Wasserbaufache.  573.

Dezember.

.Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  Stände.  572.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für

das  Jahr  1903.  579.

.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes

über  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  vom  30.  Juni  1900.  583.

Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen.  584.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Roßhaarspinnereien,
  Haar=  und  Borstenzurichtereien,  sowie  der  Bürsten=  und  Pinselmachereien.  603.

.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Zuweisung  der  Geldverrechnung  für  das  Forstamt

  Dunningen  (Sitz  in  Rottweil)  an  das  Kameralamt  Rottweil.  622.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  der  Max  und  Josephine
Helfferich'schen  Familienstiftung  in  Kirchheim  u.  T.  604.

Königliche  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Juni  1890
über  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Auslieferung  von  Verbrechern  an
das  Ausland.  601.  "

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aushebung  der  Kriminalgebühren-Ordnung  vom
24.  November  1826  und  der  hiezu  ergangenen  Königlichen  Verordnung  vom  12.  Juli  1877.  602.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  Februar
  1877  über  die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  gegen  die  ihnen  untergebenen  Beamten.  603.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Versehung  des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  den
Amtsgerichten  und  den  Schöffengerichten.  619.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gesammtgemeinde  Laufen  am  Kocher
zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  621.

Gesetz,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Beamte.  589.

Sämmtliche  Ministerien.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes
  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes  vom  18.  Juni  1901,  sowie  des
Landesgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge  für  Beamte  vom  23.  Dezember  1902.  599.
Medizinal-Kollegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe
  vom  27.  Dezember  1901.  605.
        <pb n="689" />
        631

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.
Abgaben  s.  Steuern,  Verbrauchsabgaben.
Abgeordnete.  Wahlen  in  den  Oberamtsbezirken  veilbronn.  435.  —  Leonberg.  25.  —  Ravensburg.

  435.  —  Vaihingen.  435.
Wiederzusammentritt  der  Stände.  141.  572.

Abholzen  von  Waldungen  s.  Forstpolizeigesetz.  52.
Abonnement  auf  das  Regierungsblatt  und  das  Reichs-Gesetzblatt.  566.
Adelsheim.  Familienvertrag.  16.
Aerzte  s.  Thierärzte.  428.
Aerztliche  Zeugnisse.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  in  den  nachgenannten

Staatsgebieten:
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens  vom

Argentinien  14.  Juni.  228.

Brafilien  20.  Dezember  1901.  1.
Paraguay  14.  Juni.  228.

Rußland  (Ostseeprovinzen)  4./11.  April.  101.

Uruguay  14.  Juni.  228.

Zurücknahme  der  Ermächtigung  für  Spanien  21.  November.  570.
Aichholzhof  (Domäne).  Zutheilung  zu  dem  Hofkameralamt  Freudenthal.  434.
Aichwesen.  Errichtung  eines  Faßaichamts:

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern

vom
in  Magstadt  12.  Februar.  35.
„  Steinheim  a.  M.  13.  Oktober.  549.
Aichung  der  Neckarschiffe.  183.
Amstetten-Laichingen  (Nebeneisenbahn).  Aenderung  der  Konzessionsurkunde.  2.  —  Anstetten-Gerstetten

  (Eisenbahn).  Konzession.  387.

Amtsanwälte  für  Forstrügesachen.  90.  619.

Amtsgerichte.  Versehung  des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und  den
Schöffengerichten.  619.

Amtskörperschaften.  Beamtengehalte.  19.  —  Bewirthschaftung  und  Beaussichtigung  der  Waldungen.
  37.  45.  104.  —  Kassenführung  und  Kassenkontrolle.  400.

Amtsstil  s.  Geschäftsverkehr.  177.
        <pb n="690" />
        632

Anlehen  (Staatsanlehen).  66.
s.  Finanzwesen.
Anstellung  von  Lehrern  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen.  5.
Apotheker.  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe.  Bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums  vom
27.  Dezember  1901.  9.
Abänderung  und  Ergänzung  dieser  Arzneitax#.  Bekanntmachung  des  Medizinal-Kollegiums
  vom  24.  Dezember.  605.
Beschäftigung  von  Apothekergehilfen  mit  ausländischen  Prüfungszeugnissen  in  deutschen
Apotheken.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  17.  März.  75.
Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Bekanntmachungen  des  Ministeriums
des  Innern  vom  24.  Mai.  182  —  und  vom  28.  Juli.  267.
Arbeitergesetzgebung.  Vollzug  und  Durchführung  von  Schutzvorschriften  für
Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  der  Glasindustrie.  83.
Steinbrucharbeiter  und  Steinhauer.  84.
Bauarbeiter,  549.
Arbeiter  der  Roßhaarspinnereien,  Haar=  und  Borstenzurichtereien,  Bürsten=  und  Pinselmachereien.
  603.
Statistik  über  Fabrikarbeiter.  432.
Versicherungsprämien  der  Bauarbeiter.  564.
Versicherungsprämien  der  Tiefbauarbeiter.  567.
Argentinien.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche.  228.
Armenrecht.  Denische  Staatsangehörige  (Zeugnisse,  welche  vor  Eingehung  der  Ehe  in  Württemberg
beizubringen  sind).  142.
Arzneien.  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe.  9.  605.
Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  182.  267.
Assistenten  der  Gewerbeinspektionen  (Rang).  5.
Aussicht  des  Staats.  Beaufsichtigung  der  Körperschaftswaldungen  s.  Körperschaftsforstgesetz.  37.
45.  104.
s.  auch  Gewerbe,  Polizeiaufsicht,  Polizeiwesen.
Ausbildung  der  Gewerbelehrlinge  (Schulfächer).  29.
der  Apothekergehilsen  (Ausländer).  75.
der  Turnlehrer.  146.
der  Bauwerkmeister.  163.  169.
der  Verkehrsbeamten.  553.
der  Wasserbautechniker.  573.
der  Nahrungsmittelchemiker  (Schulbildung).  219.
der  Thierärzte  und  Roßärzte  (Schulbildung).  428.
Aushebung  von  Pferden  s.  Militärwesen.  455.
        <pb n="691" />
        633

Ausland.  Aerztliche  Untersuchung  Militärpflichtiger  im  Ausland  s.  ärztliche  Zeugnisse.  4.  101.
228.  570.

Beschäftigung  von  Apothekergehilfen  mit  ausländischen  Zeugnissen.  76.
Eheschließung  dänischer  Staatsangehöriger  in  Württemberg.  142.
Einfuhr  von  Fleisch  rc.  s.  Veterinärwesen.  268.  335.

Auslieferung  von  Verbrechern  an  das  Ausland.  601.

Ausstockung  von  Waldungen  s.  Forstpolizeigesetz.  52.

Autonomie  s.  Familienverträge.  16.  431.

B.

Baden,  Staat  (Bahnhof  Mühlacker).  Zwangsenteignung.  149.
Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt  und  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  a.  M.  Annahme  ihrer
Banknoten.  266.
Banknoten  s.  Finanzwesen.  266.
Bauarbeiter  (Schutzvorschriften)  s.  Polizeiwesen.  549.
Baugewerkeschule.  Egle-Stiftung.  214.
Baugewerksberufsgenossenschaft.  Versicherungs-Prämientarif.  564.
Bauwerkmeister.  Prüfung.  163.  —  Vorprüfung.  169.  —  Prüfung  im  Wasserbaufache.  573.
Beamte.  Rangverhältnisse  der  Gewerbeinspektionsassistenten.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  31.  Dezember  1901.  5.
Besetzung  von  Lehrstellen  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  23.  Dezember  1901.  5.
Gehalte  der  Oberamtspfleger  und  Oberamtssparkassiere.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  25.  Januar.  19.
Bezeichnung  der  Hilfslehrer  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  16.  Oktober.  552.
Unfallfürsorge  für  Beamte.  Gesetz  vom  23.  Dezember.  589.  —  Vollzugsverfügung.  599.
Körperschaftsforstbeamte  s.  Körperschaftsforstgesetz.  45.  104.  —  Disciplinarstrafgewalt
über  Forstbeamte.  603.
Behörden  (Formen  des  schriftlichen  Geschäftsverkehrs).  177.
s.  auch  Verwaltungsbehörden,  zuständige  Behörden.
Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  (Gesammt-Verzeichniß  der  Lehranstalten).  234.
Berichte  (deren  Form).  177.
Berichtigungen.  16.  22,  s.  auch  unter  „Strafvollzug“.
Berufsgenossenschaften.  Prämientarif  der  Versicherungsanstalt  der  Wartt.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.
  564.  —  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft.  567.
Beschwerden  s.  Forstwesen.  50.  132.  —  Fleischbeschau.  346.
Betriebsplan  für  Körperschaftswaldungen  s.  Körperschaftsforstgeset.  47.  115.
Biersteuer  s.  Verbrauchsabgaben.
        <pb n="692" />
        634

Bittschriften  (Eingaben)  an  Behörden.  177.

Bodensee.  Transport  von  Thieren  auf  Dampfbooten.  229.

Brandschaden.  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1903.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  4.  Dezember.  579.

Brasilien.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche.  1.

Bürstenmachereien,  Einrichtung  und  Betrieb.  603.

C.

Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins.  Grundbestimmungen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  8.  August.  423.

Chemiker.  Prüfung  der  Nahrungsmittel-Chemiker.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  14.  Juni.  219.

Chemische  Untersuchung  von  Fleisch.  359.

Civilprozeßordnung.  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Cidvilprozeßordnung,
  vom  20.  Februar.  65.

Gebührenordnung  für  die  Gemeindegerichte.  Königliche  Verordnung  vom  28.  Juni.  221.

Civilvorsitzende  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen  (Verzeichniß).  Verfügung

der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  15.  September.  511.

D.

Dänische  Unterthanen.  Zeugnisse,  welche  sie  vor  Eingehung  einer  Ehe  in  Württemberg  beizubringen
haben.  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  10.  April.  142.

Dampfboote.  Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfbooten.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  2.  Juli.  229.

Dampfkessel.  Genehmigung  und  Betrieb  der  Dampfkessel.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  1.  April.  85.

Darmstädter  Bank.  (Bank  für  Süddeutschland.)  Einziehung  der  Banknoten.  266.

Degerloch—Neue  Weinsteige—Stuttgart  (Eisenbahn).  Konzession.  139.

Dienstprüfungen  s.  Prufungen.

Diphtherieserum.  Verkehr  mit  solchem  in  den  Apotheken.  182.  267.

Disciplinarstrafen.  Verhängung  über  Forstbeamte.  603.

Dunningen  (Forstamt).  Geldverrechnung.  622.

Durchfuhr  von  Fleisch  durch  das  Zollinland.  335.

E.

Ebingen—Onstmettingen  (Nebeneisenbahn).  Aenderung  der  Konzessionsurkunde.  2.
Egle-Stiftung.  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit.  214.

Eheschließung  dänischer  Unterthanen  in  Württemberg.  142.

Eichwesen  s.  Aichwesen.
        <pb n="693" />
        635

Einfuhr  von  Fleisch  2c.  s.  Veterinärwesen.  268.  335.

Eingaben  an  Behörden  (Form).  177.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
  Lehranstalten.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
  vom  26.  Juni.  234.

Eisenbahndienstprüfungen.  553.

Eisenbahnen.  Bau  von  Nebeneisenbahnen  und  Beschaffung  von  Geldmitteln  hiefür  sowie  für  weitere
Bedürfnisse  der  Eisenbahnverwaltung  in  der  Finanzperiode  1901/02.  Gesetz  vom
21.  Februar.  66.

Konzessionen  für  die  Linien
Ebingen—Onstmettingen
Gaildorf—  Untergröningen
Amstetten—  Laichingen
Jagstfeld—Neuenstadt
Vaihingen  a.  E.—Enzweihingen  387.

Amstetten—Gerstetten
Degerloch  —  Neue  Weinsteige—Stuttgart
zur  Einführung  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.
Neue  Fassung  der  Konzessionsurkunde  für  die  Filderbahn.  439.
Ermächtigung  zur  Zwangsenteignung:
Linie  Gaildorf—Untergröningen.  23.
„  Laupheim—Schwendi.  89.
q„  Roßberg—Wurzach.  505.
Bahnhof  Mühlacker.  149.
,,  Plochingen.  507.
„  Ulm.  508.
Industriegleisanlage  Ludwigsburg.  510.

Entringen  (Forstamt).  Geldverrechnung.  264.

Entschädigungen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen.  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  Dezember  1901.  12.

Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der
Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  7.  März.  74.

Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner  des  Ausschusses
  für  die  Wahl  derselben.  Königliche  Verordnung  vom  1.  Juli.  231.

s.  auch  Pferdeaushebungsvorschrist.  455.

(Aenderungen  der
Konzessionsurkunde).  2.

439.
        <pb n="694" />
        636

Enz.  Theilweise  Aufhebung  der  Flößerei.  133.
Enzweihingen—Vaihingen  a.  E.  (Nebeneisenbahn).  Konzession.  387.
Ersatzkommissionen  des  Deutschen  Reichs.  Verzeichniß  ihrer  Civilvorsitzenden.  511.
Erziehung  s.  Schulwesen.
Etat  für  Körperschaftswaldungen  s.  Körperschaftsforstgesetz.  47.  130.

s.  auch  Finanzwesen.

F.

Fahrzeuge.  Verkehr  mit  Motorwagen.  135.  —  Kriegsbrauchbare  Fahrzeuge.  155.
Familiengesetz  s.  Familienvertrag.  16.  431.
Familienstiftungen,  Genehmigung:
Sieglin'sche  Stiftung  1r.  1  14  in  Ruckhardtshausen,
,  Gemeinde  Ohrnberg.  84.

Taube-  -Varnbüler'sche  ensin  in  Stuttgart.  135.

J.  G.  Wieland'sche  Familienstiftung  in  Ulm.  563.

L.  Murschel'sche  Familienstiftung  in  Stuttgart.  563.

Aenderung  der  Max  und  Josephine  Helfferich'schen  Familienstiftung  in  Kirchheim  u.  T.  604.

Familienverträge.  Nachtrag  zu  dem  Stammgutserneuerungsstatut  der  Familie  der  Freiherren
von  Adelsheim.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Hall  vom  31.  Dezember
  1901.  16.

Verzicht  des  Grafen  Ludwig  von  Pückler-Limpurg  auf  Burgfarrubach  auf  seine  Stellung
  als  Haupt  des  Gräflich  Pückler-Limpurg'schen  Hauses  und  auf  den  Besitz  des  in
Württemberg  liegenden  Gräflichen  Familienfideikommisses.  Bekanntmachung  der  Ministerien
der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  September.  431.

Faßaichämter.  Errichtung  in  Magstadt.  35.  —  Steinheim  a.  M.  549.

Fett,  thierisches,  dessen  Untersuchung.  362.

Feuerversicherung  der  Gebäude  s.  Brandschaden.  579.

Filderbahn.  Neue  Fassung  der  Konzessionsurkunde.  439.

Finanzwesen.  Bau  von  Nebeneisenbahnen  und  Beschaffung  von  Geldmitteln  hiefür  sowie  für  weitere
  Bedürfnisse  der  Eisenbahnverwaltung  in  der  Finanzperiode  1901/02.  Gesetz  vom
21.  Februar.  66.

Zuweisung  der  Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Entringen  an  das  Kameralamt
Herrenberg.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  21.  Juni.  264.

Ebenso  für  das  Forstamt  Dunningen  (Sitz  in  Rottweil)  an  das  Kameralamt  Rottweil.
  Verfügung  vom  19.  Dezember.  622.

Abänderung  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  28.  Dezember  1899.  Gesetz  vom  18.  Juli.  265.

Annahme  von  Banknoten  bei  den  Staatskassen.  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  14.  Juli.  266.
        <pb n="695" />
        637

Finanzwesen.  Aufhebung  der  Hofkameralämter  Stammheim  und  Waiblingen.  Bekanntmachung  der
K.  Hofdomänenkammer  vom  2.  September.  433.
Kassenführung  und  Kassenkontrolle  bei  den  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen
im  Departement  des  Innern.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  August.  400.
Fischerei  (Ausübung).  228.
Fleischbeschau.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  1900.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Juli.  268.
s.  im  einzelnen  die  Inhaltsübersicht  S.  270.
Flößerei.  Aufhebung  der  Flößerei  auf  der  Enz  oberhalb  der  Einmündung  der  Kleinenz.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  April.  133.
Flüsse.  Flößerei  auf  der  Enz.  133.
Aichung  der  Neckarschiffe.  183.
Formen  des  schriftlichen  Geschäftsverkehrs  der  Behörden  unter  einander  und  mit  dem  Publikum.
Bekanntmachung  des  K.  Staatsministeriums  vom  30.  Mai.  177.
Formulare  (Verwendung  im  amtlichen  Verkehr).  181.
Forstanwälte  s.  Forstwesen.  92.
Forstliche  Versuchsstation  in  Tübingen.  Bezeichnung  als  „Forstliche  Versuchsanstalt“.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  28.  Juli.  385.
Forstwesen.  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen
der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen  Körperschasten  vom  16.  August  1875,
des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  und  des  Forstpolizeigesetzes  vom  8.  September
  1879.  Gesetz  vom  19.  Februar.  37.
Redaktion  des  Körperschaftsforstgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.  Bekanntmachung
der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  19.  Februar.  45.
Körperschaftsforstgesetz.  45.  —  Forstpolizeigesetz.  51.  —  Bestimmungen  hinsichtlich
  der  forstpolizeilichen  Beaufsichtigung  der  Waldungen.  51.  —  Von  den  einzelnen  forstpolizeilich
  zu  bestrafenden  Verfehlungen.  57.  —  Allgemeine  strafrechtliche  Bestimmungen
und  Strafverfahren.  62.  —  Anwendung  des  Gesetzes  und  Schlußbestimmungen.  63.
Vollziehung  des  Forststrafgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.  Verfügung  des  Justiz--ministeriums
  vom  23.  April.  90.
Vollzug  des  Körperschaftsforstgesetzes  vom  19.  Februar  1902.  Verfügung  der  Ministerien
  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  14.  April.  104.
Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Entringen.  264.
Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Dunningen.  622.
Verhängung  von  Ordnungsstrafen  über  Forstbeamte.  603.  —  Amtsanwälte  in  Forstrügesachen.
  619.
Fortbildungsschulen.  Prüfung  von  Gewerbelehrlingen  in  Schulfächern.  29.
Frankfurter  Bank.  Einziehung  der  Banknoten.  266.
        <pb n="696" />
        638

Freiheitsstrafen  (Vollziehung),  684.  —  Selbststellung.  77.  —  Jugendliche  Personen  männlichen
Geschlechts.  226.
Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Wiederherstellung  eines  abhanden  gekommenen  Grundbuchhefts  des
Grundbuchamts  Neutrauchburg,  Oberamts  Wangen.  Königliche  Verordnung  vom  10.  Februar.
  69.
Aenderungen  der  Gerichtskostenordnung  vom  11.  November  1899.  Königliche  Verordnung
  vom  13.  Juni.  215.
s.  auch  Umsatzsteuer.  265.
Freizügig  keit  s.  Armenrecht.  142.
Fremdwörter  (Vermeidung  im  Geschäftsverkehr  der  Behörden).  177.
Freudenthal  (Hofkameralamt).  Amtsbezirk.  434.
Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene.  581.  —  Unfallfürsorge  für  Beamte.  589.  599.  —  für
Strafgefangene.  583.
Fuhrwerk.  Verkehr  mit  Motorwagen.  135.  —  Kriegsbrauchbare  Fahrzeuge.  455.

G.

Gaildorf—Untergröningen  (Nebeneisenbahn).  Konzession.  2.  —  Zwangsenteignung.  23.

Gastwirthschaften.  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen.  34.

Gebäude  (Brandschaden  für  das  Jahr  1903).  579.

Gebühren.  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsamt.  18.
Aenderungen  der  Gerichtskostenordnung  vom  11.  November  1899.  215.
Gebührenordnung  für  die  Gemeindegerichte.  221.

Gebühren  für  die  Schiffsaichung.  191.
Aufhebung  der  Kriminalgebührenordnung  vom  24.  November  1826.  602.

Gefängnißwesen.  Selbststellung  zum  Strafantritt.  77.

Strafvollzug  gegen  jugendliche  Personen  männlichen  Geschlechts.  225.  —  Vollziehung
der  Freiheitsstrafen.  584.
Gefangene,  deren  Auslieferung  an  das  Ausland.  601.
Geflügel.  Verbot  des  Handels  mit  solchem  im  Umherziehen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  3.  Juli.  230.

Gehalte  der  Oberamtspfleger  und  Oberamtssparkassiere  s.  Beamte  19.

Gehilfen.  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in  Gast=  und  Schankwirthschaften.  34.
Beschäftigung  von  Apothekergehilfen  mit  ausländischen  Prüfungszeugnissen  in  deutschemn

Apotheken.  75.

Geldverkehr  (Annahme  von  Banknoten  bei  den  Staatskassen)  s.  Finanzwesen.  266.

Geldverrechnung  für  die  Forstämter  Entringen  und  Dunningen.  264  und  622.

Gelehrten=  und  Realschulen  (Turnordnung).  142.

Gemeindegerichte.  Abänderung  des  Ausführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung.  65.
Gebührenordnung.  221.
        <pb n="697" />
        639

Gemeinden.  Rechte  bei  Besetzung  von  Lehrstellen  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen.  5.
Gemeindewaldungen  s.  Forstwesen.  37.  45.  104.
Kassenkontrolle  s.  Körperschaften.  400.
Gemeindepfleger  (Kassenkontrolle).  400.
Genossenschaften.  Waldgenossenschaften  s.  Forstwesen.  55.  131.
Prämientarif  der  Versicherungsanstalt  der  Württ.  Baugewerksberufsgenossenschaft.  564.
—  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft.  567.
Gerichtskostenordnung  vom  11.  November  1899.  Aenderungen.  Königliche  Verordnung  vom
13.  Juni.  215.
Gerichtsverfassung.  Versehung  des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und  den
Schöffengerichten.  Königliche  Verordnung  vom  22.  Dezember.  619.
Gerstetten—mstetten  (Nebeneisenbahn).  Konzession.  387.
Geschäftsverkehr  (schriftlicher)  der  Behörden  unter  einander  und  mit  dem  Publikum.  Bekanntmachung
  des  K.  Staatsministeriums  vom  30.  Mai.  177.
Geschäftszeit  der  Angestellten  in  Verkaufsstellen.  (Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der
Ladenschlußzeit.)  34.
Geschworene.  Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner  des  Ausschusses
  für  die  Wahl  derselben.  Königliche  Verordnung  vom  1.  Juli.  231.
Gesellenprüfung  (Schulfächer)  s.  Gewerbe.  29.
Gesundheitspflege  s.  Sanitätswesen,  Veterinärwesen,  Schutzvorschriften.
Getränke.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
  Getränken  vom  24.  Mai  1901.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
8.  Januar.  13.
Gewerbe.  Rangverhältnisse  der  Gewerbeinspektionsassistenten.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  31.  Dezember  1901.  5.
Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weina#hnlichen
  Getränken  vom  24.  Mai  1901.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  8.  Januar.  13.
Prüfung  von  Gewerbelehrlingen  in  Schulfächern.  Bekanntmachung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  5.  Februar.  29.
Vollzug  der  vom  Bundesrath  über  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in
Gast=  und  Schankwirthschasten  erlassenen  Bestimmungen.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  8.  Februar.  34.
Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Februar.  34.
Vollzug  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäfstigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien,  sowie  Sandbläsereien.
Verfsügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  März.  83.
        <pb n="698" />
        640

Gewerbe.  Vollzug  der  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  März.  84.
Verbot  des  im  Umherziehen  erfolgenden  Handels  mit  Geflügel.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Juli.  230.
Ermittlung  der  in  Fabriken  und  sonstigen  der  Gewerbeaussicht  unterstehenden  Anlagen
beschäftigten  Arbeitskräfte.  Versügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  September.
  432.
Durchführung  der  zum  Schutze  der  Bauarbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben,  Gesundheit
  und  Sittlichkeit  gegebenen  Vorschriften.  Versügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  16.  Oktober.  549.
Einrichtung  und  Betrieb  der  Roßhaarspinnereien,  Haar=  und  Borstenzurichtereien,  sowie
  der  Bürsten=  und  Pinselmachereien.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
19.  Dezember.  603.
Errichtung  von  Aichämtern.  35.  549.
Gewerbegericht.  Errichtung  eines  solchen  in  Zuffenhausen.  70.
Gewerbeinspektionsassistenten  (Rang).  5.
Glasindustrie.  Vollzug  der  Bestimmungen  über  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern.  83.
Göppingen.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  69.
Großgartach.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  24.
Grundbestimmungen  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  8.  August.  423.
Grundbuchwesen.  Wiederherstellung  eines  abhanden  gekommenen  Grundbuchhefts  des  Grundbuchamts
  Neutrauchburg,  Oberamts  Wangen.  Königliche  Verordnung  vom  10.  Februar.  69.
Aenderungen  der  Gerichtskostenordnung  vom  11.  November  1899.  Königliche  Verordnung
  vom  13.  Juni.  215.
s.  auch  Umsatzsteuer.  265.

Haar=  und  Borstenzurichtereien  (Einrichtung  und  Betrieb).  603.

Hall.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  571.

Handel  mit  Geflügel  im  Umherziehen  (Verbot).  230.

Handlungsgehilfen.  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit.  34.

Hausiren  mit  Geflügel  (Verbot).  230.

Hausordnung  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Landesgefängniß  in  Rottenburg.
  226.

Hausthiere  s.  Viehseuchen  (Umlage).  74.  —  Transport.  229.  —  Geflügelhandel.  230.
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  268.
        <pb n="699" />
        641

Heidenheim.  Schäfer-Wulz-Stiftung.  34.

Heilbronn.  Schiffsaichamt.  183.  —  Abgeordnetenwahl.  435.

Heilmittel.  Einführung  einer  neuen  Arzneitax#e.  9.  —  Aenderungen.  605.  —  Verkehr  mit
Dipyhtherieserum  in  den  Apotheken.  182.  267.

Helfferich'ssche  Familienstiftung  in  Kirchheim  u.  T.  (Aenderung).  604.

Herrenberg.  Zuweisung  der  Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Entringen  an  das  Kameralamt
Herrenberg.  264.

Hilfslehrer  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  Verleihung  des  Titels  „außerordentlicher
Professor“.  552.

Hipp.  Genehmigung  der  C.  A.  Hipp'schen  Stiftung  in  Stuttgart.  15.

Hochschulen.  Bezeichnung  der  forstlichen  Versuchsstation  in  Tübingen.  385.

Bezeichnung  der  Hilfslehrer  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  552.

Höflichkeitswendungen  im  schriftlichen  Verkehr  der  Behörden  2c.  178.

Höhere  Mädchenschulen  s.  Schulwesen.  5.

Höhere  Prüfungen  im  Verkehrsanstaltendienst.  553.

Hofkameralämter  Stammheim  und  Waeiblingen,  deren  Aufhebung.  433.

Hohenheim,  Anstalt  für  Pflanzenschutz.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  vom  17.  Oktober.  563.

Holznutzung  s.  Forstwesen.  37.  51.  104.

Hotelbetrieb  (Beschäfügung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen).  34.

J.

Jagstfeld—Neuenstadt  (Nebeneisenbahn).  Konzession.  387.
Jugendliche  Arbeiter.  Beschäftigung  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien  sowie
Sandbläsereien.  83.
Jugendliche  Gefangene.  Strafvollzug  gegen  jugendliche  Personen  männlichen  Geschlechts.  Verfügung
  des  Justizministeriums  vom  23.  Juni.  225.  —  Hausordnung  für  die  Abthellung
der  jugendlichen  Gefangenen  an  dem  Landesgefängniß  in  Rottenburg.  226.
Juristische  Personen.  Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit  des  „Neuen  Clubs“  in  Stuttgart.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  März.  73.
Genehmigung  folgender  Stiftungen:
Bekanntmachung  vom:

C.  A.  Hipp,  Stuttgart  14.  Januar.  15.
Schäfer-Wulz,  Heidenheim  7.  Februar.  34.
Kleinkinderpflege  Mühlhausen  (Cannstatt)  9.  April.  104.
Egle  (Baugewerkeschule),  Stuttgart  6.  Juni.  214.
Samariterstiftung,  Stuttgart  14.  August.  427.

Kepler-Wurm  (Universität),  Tübingen  30.  August.  433.
        <pb n="700" />
        642

Juristische  Personen.  Genehmigung  folgender  Stiftungen:
(Familienstiftungen:)

Bekanntmachung  vom:
Sieglin  (Nr.  1)1  Ruckhardtshausen  ..
Sieglia(Nk.2)iGhe.Ohmb-rg(Oehkiuge-i)UND84«
Taube-Varnbüler,  Stuttgart  26.  April.  135.
J.  G.  Wieland,  Ulm,  "1  #„
K.  Murschel,  Stutgart,  21.  Obober.  563.
Aenderung  der  Max  und  Josephine  Helfferich'schen  Familienstiftung  in  Kirchheim  u.  T.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  Dezember.  604.

.  K.
Kameralämter.  Zuweisung  der  Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Entringen  an  das  Kameralamt
Herrenberg.  264.
—  EShbenso  für  das  Forstamt  Dunningen  (Sitz  in  Rottweil)  an  das  Kameralamt  Rottweil.  622.
Aufhebung  der  Hofkameralämter  Stammheim  und  Waiblingen.  433.
Kammern.  Wiederzusammentritt  der  Stände.  141.  572.
Kanzleistil  s.  Geschäftsverkehr.  177.
Kassenführung  bei  den  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen  im  Departement  des  Innern.
Kassenkontrolle!]  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  August.  400.
Kassenscheine  (Banknoten)  der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  am  Main  und  der  Bank  für  Süddeutschland
  in  Darmstadt.  266.
Kassiere  der  Oberamtssparkassen.  Gehalt.  19.  —  Kassenführung  und  Kassenkontrolle.  400.
Kellner.  Vollzug  der  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen  in  Gastund
  Schankwirthschaften.  34.
Kepler-Wurm-Stiftung  (Genehmigung).  433.
Kirchheim  u.  T.  Aenderung  der  Helfferich'schen  Stiftung.  604.
Kleinkinderpflege  Mühlhausen  (Stiftung).  Genehmigung.  104.
Körperschaften.  Gehalte  der  Oberamtspfleger  und  Oberamtssparkassiere.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  25.  Januar.  19.
Kassenführung  und  Kassenkontrolle  bei  den  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen
im  Departement  des  Innern.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  August.  400.
Körperschaftsforstgesetzgebung  s.  Forstwesen.
Kontrolle  der  Betriebe  für  Weinbereitung  u.  s.  w.  13.  —  der  Kassen  bei  den  öffentlichen  Körperschaften
  und  Stiftungen.  400.
Konzessionen  zum  Bau  und  Betrieb  folgender  Eisenbahnlinien:
Ebingen—  Onstmettingen  DT
Gaildorf—Untergröningen  (Aenderungen  der  Konzessions-Amnstetten
  —Laichingen  U  urkunde).  2.
        <pb n="701" />
        643

Konzessionen  zum  Bau  und  Betrieb  folgender  Eisenbahnlinien:

Jagstfeld  —Neuenstadt  I

Vaihingen  a.  E.—Enzweihingen7.

Amstetten—Gerstetten

Degerloch—Neue  Weinsteige—Stuttgart  L

zur  Einführung  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  F.)  439.
Neue  Fassung  der  Konzessionsurkunde  für  die  Filderbahn.  439.
Betrieb  von  Motorfahrzeugen.  135.

Kostenwesen.  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsaomt.  18.  —
Aenderungen  der  Gerichtskostenordnung  vom  11.  November  1899.  215.  —  Gebührenordnung
  für  die  Gemeindegerichte.  221.  —  Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen
  u.  s.  w.  231.  —  Aufhebung  der  Kriminalgebührenordnung  vom  24.  November
  1826.  602.

Krankheiten  der  Pflanzen  s.  Pflanzenschutz.  563.  —  der  Thiere  s.  Veterinärwesen.

Kriminalgebühren-Ordnung  vom  24.  November  1826  (Aufhebung).  602.

Kulturpläne  s.  Forstwesen.  46.  110.

„Kurialien"  (deren  Vermeidung)  s.  Geschäftsverkehr.  177.

Kurs  für  Turnlehrer.  146.

L.

Ladenschlußzeit.  Verfahren  bei  Anträgen  auf  ihre  Verlängerung.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  8.  Februar.  34.

Laichingen  —Amstetten  (Nebeneisenbahn).  Aenderungen  der  Konzessionsurkunde.  2.

Landtag.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen

  für  die  Oberamtsbezirke  vom:
Heilbronn  23.  September.  435.
Leonberg  7.  Februar.  25.
Ravensburg  23.  September.  435.
Vaihingen  23.  September.  435.
Wiederzusammentritt  der  Stände.  Königliche  Verordnung  vom
5.  Mai.  141.
3.  Dezember.  572.

Landwehrbezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich  (Abänderungen).  101.
Landwirthschaft.  Anstalt  für  Pflanzenschutz  in  Hohenheim.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  17.  Oktober.  563.
s.  auch  Veterinärwesen.
Laufen  am  Kocher.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  621.
Laupheim—Schwendi  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  89.  —  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  150.
        <pb n="702" />
        644

Lehranstalten.  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  26.  Juni.  234.

Lehrer.  Anstellung  der  Lehrer  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen.  5.

Ausbildung  der  Turnlehrer.  146.
Bezeichnung  der  Hilfslehrer  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  552.

Lehrlinge.  Prüfung  von  Gewerbelehrlingen  in  Schulfächern.  29.

Vollzug  der  vom  Bundesrath  über  die  Beschaftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
in  Gast=  und  Schankwirthschaften  erlassenen  Bestimmungen.  34.
Leonberg.  Abgeordnetenwahl.  25.
Ludwigsburg  (ndustriegleis).  Zwangsenteignung.  510.

M.

Mädchenschulen  (höhere).  Besetzung  von  Lehrstellen.  5.
Magstadt.  Errichtung  eines  Faßaichamts.  35.
Mahnverfahren  vor  den  Gemeindegerichten.  65.  221.
Maul=  und  Klauenseuche.  Umlage.  74.
s.  auch  Veterinärwesen.
Meckenbeuren.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  72.
Medizinalwesen.  Arzneitaxe.  9.  605.  —  Apothekergehilsen  mit  ausländischen  Prüfungszeugnissen.  75.
—  Verkehr  mit  Diphtherieserum.  182.  267.
Militärwesen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1902.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  Dezember  1801.  12.
Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  4./11.  April.  101.
Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  26.  Juni.  234.
Pferdeaushebungsvorschrift  für  das  Königreich  Württemberg.  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  6.  Oktober.  455.
Verzeichniß  der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen.
Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  15.  September.  511.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  in  Argentinien.  228.  —  Brasilien.  4.  —
Paraguay.  228.  —  Rußland  (Ostseeprovinzen).  101.  —  Uruguay.  228.
Zurücknahme  der  Ermächtigung  für  Spanien.  570.
Milzbrand  s.  Viehseuchen.  74.
Mittlere  Prüfungen  im  Verkehrsanstaltendienst.  553.
        <pb n="703" />
        645

Mobilmachung.  Landwehr-Bezirks-Eintheilung.  101.—  Pferdeaushebung.  155.  —  Civilvorsitzende

der  Ersatzkommissionen.  511.
s.  auch  Militärwesen.

Monrepos  (Domäne).  Zutheilung  zum  Hofkameralamt  Freudenthal.  433.

Most.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
Getränken  vom  24.  Mai  1901.  13.

Motorfahrzeuge,  Verkehr  mit  solchen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  April.  135.

Mühlacker  (Bahnhoferweiterung).  Zwangsenteignung.  149.

Mühlhausen,  Kleinkinderpflege  (Stiftung).  Genehmigung.  104.

Murschel,  L.  (Familienstiftung).  Genehmigung.  563.

Musterung  der  Pferde  s.  Pferdeaushebung.  455.

N.

Nahrungsmittelchemiker,  deren  Prüfung.  219.
Naturalleistungen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das
Jahr  1902.  12.
Aushebung  von  Pferden  und  Wagen  s.  Pferdeaushebungsvorschrift.  455.
Nebeneisenbahnen.  Konzessionen:  Ebingen-Onstmettingen.  2.  —  Gaildorf-Untergröningen.  2.—
Amstetten=  Laichingen.  2.  —  Jagstfeld-Neuenstadt.  387.  —  Vaihingen  a.  E.-Enzweihingen.
  387.  —  Anstetten-Gerstetten.  387.  —  Filderbahn.  439.
Zwangsenteignung:  Gaildorf-Untergröningen.  23.  —  Laupheim-Schwendi.  89.  —
Roßberg-Wurzach.  505.
Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Nebeneisenbahnen  und  die  Beschaffung  von  Geldmitteln
  hiefür,  vom  21.  Februar.  66.
Neckarschiffe,  deren  Aichung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Juni.  183.
Neuenstadt—Jagstfeld  (Nebeneisenbahn).  Konzession.  387.
Neuer  Klub  in  Stuttgart.  Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit.  73.
Neutrauchburg.  Wiederherstellung  eines  abhanden  gekommenen  Grundbuchhefts.  69.
Niedere  Prüfungen  im  Verkehrsanstaltendienst.  553.
Nutzungspläne  für  Körperschaftswaldungen  s.  Forstwesen.  115.

O.

 

Oberamtspfleger  s.  Oberamtssparkassen.
Oberamtssparkassen.  Gehalte  der  Oberamtspfleger  und  Oberamtssparkassiert.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  25.  Januar.  19.
Kassenführung  und  Kassenkontrolle  bei  den  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen
im  Departement  des  Innern.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  August.  400.
Oberndorf  (Kameralamt).  Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Dunningen.  622.
4
        <pb n="704" />
        646

Oeffentliche  höhere  Mädchenschulen.  Besetzung  von  Lehrstellen  an  solchen.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vom  23.  Dezember.  5.

Ohrnberg.  Genehmigung  der  Sieglin'schen  Familienstiftungen  in  Ruckhardtshausen,  Gemeinde
Ohrnberg.  84.

Onstmettingen  —Ebingen  (Nebeneisenbahn).  Aenderungen  der  Konzessionsurkunde.  2.

Ordnungsstrafen.  Verhängung  über  Forstbeamte.  603.

P.

Papiergeld.  Annahme  von  Banknoten  bei  den  Staatskassen.  Verfügung  der  Ministerien  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  141.  Juli.  266.
Paraguay.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche.  228.
Perouse.  Verbrauchsabgabe  von  Vier.  11.
Peru.  Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Peruanische  Regierung.  Verfügung  des  Justizministeriums
  vom  24.  Juni.  227.
Pferdeaushebungsvorschrift  für  das  Königreich  Württemberg.  Versügung  der  Ministerien  des
Innern  und  des  Kriegswesens  vom  6.  Oktober.  155.
Pflanzen.  Anstalt  für  Pflanzenschutz  in  Hohenheim.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  17.  Oktober.  563.
Pinselmachereien.  Einrichtung  und  Betrieb.  603.
Plochingen  (Bahnhoferweiterung).  Zwangsenteignung.  507.
Polizeiaufsicht.  Vollzug  der  §§.  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über
Polizeiaufsicht.  Verjügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  18.  November.  581.
Polizeiwesen.  Vollzug  der  vom  Bundesrath  über  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen
in  Gast=  und  Schankwirthschaften  erlassenen  Bestimmungen.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  8.  Februar.  34.
Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Februar.  34.
Aenderungen  des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  und  des  Forstpolizeigesetzes
vom  8.  September  1879.  Gesetz  vom  19.  Februar.  37.
Redaktion  des  Vorstpolizeigesetzes.  15.
s.  im  übrigen  Forstwesen.
Vollzug  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleiferrien  und  Glasbeizereien  sowie  Sandbläsereien.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  März.  83.
Vollzug  der  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
29.  März.  81.
        <pb n="705" />
        647

Polizeiwesen.  Vorschriften  über  die  Genehmigung  und  den  Betrieb  der  Dompfkessel.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  1.  April.  85.
Verkehr  mit  Motorfahrzeugen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
25.  April.  135.
Verbot  des  im  Umherziehen  erfolgenden  Handels  mit  Geflügel.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  3.  Juli.  230.
Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Juli.  268.
Durchführung  der  zum  Schutze  der  Bauarbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben,  Gesundheit
  und  Sittlichkeit  gegebenen  Vorschristen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  16.  Oktober.  549.
Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Juni  1890  über  die  Zuständigkeit
  und  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Auslieferung  von  Verbrechern  an  das  Ausland.
  Königliche  Verordnung  vom  22.  Dezember.  601.
Einrichtung  und  Betrieb  der  Roßhaarspinnereien,  Haar=  und  Borstenzurichtereien,  sowie
der  Bürsten=  und  Pinselmachereien.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
19.  Dezember.  603.
Post.  Prüfungen  im  Verkehrsanstaltendienst.  Königliche  Verordnung  vom  1.  November.  553.
Bezug  des  Regierungsblattes  und  des  Neichs-Gesetzblattes  durch  die  Post.  566.
Amtsanwälte  für  Poststrassachen.  620.
Postkarten.  Verwendung  von  solchen  im  Geschäftsverkehr  der  Behörden.  180.
Prämientarif  der  Versicherungsanstalt  der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.  56.4.  —  der
Tiefbauberufsgenossenschaft.  567.
Privateisenbahnen.  Konzessionen:  Ebingen-Onstmettingen.  2.  —  Gaildorf-Untergröningen.  2.  —
Amstetten-Laichingen.  2.  —  Jagstfeld-Neuenstadt.  387.  —  Vaihingen  a.  E.-Enzweihingen.
  387.  —  Amstetten-Gerstetten.  387.  —  Filderbahn.  439.
Zwangsenteignung:  Gaildorf-Untergröningen.  23.
Prozeßrecht  s.  Gemeindegerichte.  65.  221.
Prüfungen.  Vorschriften,  betreffend  die  Prüfung
der  Gewerbelehrlinge  in  Schulfächern.  29.
der  Apothekergehilfen  (ausländische  Zeugnisse).  75
der  Turnlehrer.  146.
der  Bauwerkmeister.  163.  —  Vorprüfung.  169.
der  Nahrungsmittelchemiker  (Schulbildung).  219.
der  Fleischbeschauer.  299.
der  Trichinenschauer.  372.
der  Thierärzte  (Schulbildung).  128.
        <pb n="706" />
        648

Prüfungen.  Vorschriften,  betreffend  die  Prüfung
der  Verkehrsbeamten.  553.
der  Wasserbautechniker.  573.
Prüfung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  (Verzeichniß  der  Lehranstalten).  23T7
Pückler-Limpurg  s.  Familienverträge.  431.

O.

Quartier.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das  Jahr  1902.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  Dezember
  1901.  12.

R.

Rangordnung.  Rangverhältnisse  der  Gewerbeinspektionsassistenten.  Bekanntmachung  des  Ministeriums

  des  Innern  vom  31.  Dezember  1901.  5.
Andere  Bezeichnung  der  Hilfslehrer  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart.  Bekanntmachung

  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  16.  Oklober.  552.

Ravensburg.  Abgeordnetenwahl.  435.

Realschulen  (Turnordnung).  142.

Rechnungswesen  (Kassenfährung  und  Kassenkontrolle).  400.

Rechtsanwälte.  Gebühren  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsamt.  18.

Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Gemeindegerichten.  221.

Rechtsfähigkeit  s.  juristische  Personen,  Stiftungen.

Regierungs=  und  Reichs-Gesetzblatt.  Verkaufspreise.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
vom  19.  November.  566.

Reifezeugnisse  s.  Prüfungen.  —  Nahrungsmittel-Chemiker.  219.  —  Thierärzte.  128.

Reisekosten  der  Schöffen  und  Geschworenen,  sowie  der  Vertrauensmänner  des  Ausschusses  für  die
Wahl  derselben.  Königliche  Verordnung  vom  1.  Juli.  231.

Ritterschaft.  Nachtrag  zu  dem  Stammgutserneuerungsstatut  der  Familie  der  Freiherren  von
Adelsheim.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Hall  vom  31.  Dezember
  1901.  16.

Roßärzte  (Prüfung)  s.  Thierärzte.  428.

Roßberg—Wurzach  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  505.

Roßhaarspinnereien  (Einrichtung  und  Betrieb).  603.

Rottenburg  (Landesgefängniß).  Hausordnung  für  die  Abtheilung  der  jugendlichen  Gefangenen.  226.

Rottweil  (Kameralamt).  Geldverrechnung  für  das  Forstamt  Dunningen.  622.

Ruckhardtshausen  (Sieglin'sche  Stiftungen).  Genehmigung.  84.

Rußland  (Ostseeprovinzen).  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche.  101.
        <pb n="707" />
        649
S.

Sachverständige  für  die  Kontrolle  der  Betriebe,  in  denen  Wein  2c.  hergestellt  wird.  13.
Forstwirthschaftliche  Sachverständige  s.  Forstwesen.  48.  119.
s.  auch  Prüfungen.
Samariterstiftung  in  Stuttgart.  Genehmigung.  427.
Sandbläsereien.  Vollzug  der  Bestimmungen  über  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  solchen.  83.
Sanitätswesen.  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe.  Bekanntmachung  des  Medizinalkollegiums  vom
27.  Dezember  1901.  9.
Abänderung  und  Ergänzung  dieser  Taxe.  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember.  605.
Beschäftigung  von  Apothekergehilfen  mit  ausländischen  Prüfungszeugnissen  in  deutschen
Apotheken.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  17.  März.  75.
Fortlaufende  Statistik  der  Taubstummen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Mai.  153.
Verkehr  mit  Diphtherieserum  in  den  Apotheken.  Bekanntmachungen  des  Ministeriums
des  Innern  vom  24.  Mai.  182  —  und  vom  28.  Juli.  267.
Schäfer-Wulz-Stiftung  in  Heidenheim  (Genehmigung).  34.
Schankwirthschaften.  Vollzug  der  Bestimmungen  über  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen.
  34.
Schiffahrt.  Aichung  der  Neckarschiffe.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Juni.  183.  —
s.  auch  Dampfboote.  229.
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juni  1900.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Juli.  268.
Einzelnes  s.  im  Inhaltsverzeichniß  S.  270.
Schöffen  und  Geschworene.  Reisekosten.  231.
Schöffengerichte.  Versehung  des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  diesen.  619.
Schulbildung  der  Nahrungsmittelchemiker  219.  —  der  Thierärzte  und  Roßärzte.  128.
Schuldklagver  fahren  s.  Gemeindegerichte.  65.  —  Gebühren.  221.
Schulwesen.  Besetzung  von  Lehrstellen  an  öffentlichen  höheren  Mädchenschulen.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  23.  Dezember  1901.  5.
Prüfung  von  Gewerbelehrlingen  in  Schulfächern.  Bekanntmachung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  5.  Februar.  29.
Turnordnung  für  die  Gelehrten=  und  Realschulen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  28.  April.  142.
Turnlehrerbildungsanstalt  in  Stuttgart.  Versügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  28.  April.  146.
Fortlaufende  Statistik  der  Taubstummen.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Mai.  1353.
        <pb n="708" />
        650

Schulwesen.  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Bekannlmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  26.  Juni.  234.
s.  auch  Prüfungen.
Schutzvorschriften.  Betrieb  der  Dampfkessel.  85.
Verkehr  mit  Motorfahrzeugen.  135.
Verbot  des  im  Umherziehen  erfolgenden  Handels  mit  Geflügel.  230.
Schutz  der  Bauarbeiter  gegen  Gefahren  für  Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit.  549.
Schutzfürsorge  für  entlassene  Strafgefangene  581.
Schwendi  —  Laupheim  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  89.
Seen.  Ausübung  der  Fischerei.  228.  —  Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfbooten.  229.
Selbststellung  gerichtlich  verurtheilter  Personen  zum  Strafantritt  in  den  höheren  Strafanstalten.  77.
Seuchen  s.  Viehseuchen.  (Umlage.  74.)
Sieglin'sche  Stiftungen  (Genehmigung).  81.
Soziale  Gesetzgebung  s.  Arbeitergesetzgebung,  Gewerbe,  Polizeiwesen,  Versicherungswesen.
Spanien.  Zurückziehung  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche.  570.
Sparkassen.  Gehalte  der  Oberamtssparkassiere.  19.  —  Kassenführung  und  Kassenkontrolle.  100.
Staatsanlehen  s.  Finanzwesen.  68.
Staatsanwaltschaft.  Versehung  dieses  Amtes  bei  den  Amtsgerichten  und  den  Schöffengerichten.  619.
Staatseisenbahnen  s.  Verkehrswesen.  Bau  von  Nebeneisenbahnen  2c.  66.  —  Zwangsenteignung:
Laupheim-Schwendi.  89.  —  Roßberg-Wurzach.  505.  —  Bahnhof  Plochingen.  507.
—  Bahnhof  Ulm.  508.  —  Bahnhof  Mühlacker  (Baden).  149.
Staatsschulden  s.  Finanzwesen.  68.
Stadtpfleger.  Kassenführung  und  Kassenkontrolle.  400.
Ständeversammlung.  Wiederzusammentritt  der  Stände.  Königliche  Verordnung  vom  5.  Mai.  141.
—  vom  3.  Dezember.  572.
Abgeordnetenwahlen.  25.  135.
Stammheim  (Hofkameralamt).  Aufhebung.  433.
Standesherrn.  Einberufung  der  Kammer.  141.  572.  Geräflich  Pückler-Limpurg'sches  Haus.
Verzicht  des  Grafen  Ludwig  auf  seine  Stellung  als  Haupt  des  Hauses.  431.
Statistik  der  Taubstummen.  153.  —  der  Fabrikarbeiter  2c.  432.
Steinbrüche,  Steinhauereien.  Vollzug  der  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
von  solchen.  84.
Steinheim  a.  M.  Errichtung  eines  Faßaichamts.  519.
Steuern  s.  Verbrauchsabgaben,  Finanzwesen.  (Umsatzsteuer.  265.  Amtsanwälte  für  Steuerstrafsachen.
  619.)
        <pb n="709" />
        651

Stiftungen.  Genehmigung  folgender  Stiftungen:
(Namen):  C.  A.  Hipp,  Stuttgart.  15.
Schäfer-Wulz,  Heidenheim.  34.
Kleinkinderpflege,  Mühlhausen.  104.
Egle,  Stuttgart.  214.
Samariterstistung,  Stuttgart.  427.
Kepler-Wurm,  Tübingen.  433.
Familienstiftungen:
Sieglin  Nr.  1  und  2,  Ruckhardtshausen.  84.
Taube-Varnbüler,  Stuttgart.  135.
J.  G.  Wieland,  Ulm.  563.
L.  Murschel,  Stuttgart.  563.
Aenderung  der  Max  und  Josephine  Helfferich'schen  Familienstiftung  in  Kirchheim
  u.  T.  604.
Kassenführung  und  Kassenkontrolle  bei  den  öffentlichen  Körperschaften  und  Stiftungen
im  Departement  des  Innern.  400.
Stil  der  amtlichen  Schreiben  s.  Geschäftsverkehr.  177.
Stockheim.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  17.
Strafnachrichten,  Mittheilung  an  die  Peruanische  Regierung.  Verfügung  des  Justizministeriums
vom  24.  Juni.  227.
Strafrecht,  Strafprozeß.  Aenderungen  des  Forststrafgesetzes  vom  2.  September  1879  und  des
Forstpolizeigesetzes  vom  8.  September  1879.  37.
Redaktion  des  Forstpolizeigesetzes.  51.
Vollziehung  des  Forststrafgesetzes  und  des  Forstpolizeigesetzes.  90.
Mittheilung  von  Strafnachrichten  an  die  Peruanische  Regierung.  227.
Vollzug  der  §§.  38  und  39  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  über  Polizeiaufsicht.
  581.
Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Auslieferung  von  Verbrechern  an  das
Ausland.  601.
Aufhebung  der  Kriminalgebührenordnung  vom  24.  November  1826  und  der  hiezu
ergangenen  K.  Verordnung  vom  12.  Juli  1877.  602.
Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen
die  ihnen  untergebenen  Beamten.  603.
Strasvollzug.  Selbststellung  gerichtlich  verurtheilter  Personen  zum  Strafantritt  in  den  höheren
Strafanstalten.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  4.  April.  77.
Strafvollzug  gegen  jugendliche  Personen  männlichen  Geschlechts.  Verfügung  des
Justizministeriums  vom  23.  Juni.  225.
        <pb n="710" />
        652

Strafvollzug.  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  vom  30.  Juni  1900.
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  10.  Dezember.  583.)
Vollziehung  der  Freiheitsstrafen.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  16.  Dezember.
  584.
Straßen  polizei.  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
25.  April.  135.
Streitige  Gerichtsbarkeit  s.  Gemeindegerichte.  65.  221.
Streunutzung  s.  Forstwesen.  46.  54.  111.
Stuttgart.  C.  A.  Hipp'sche  Stiftung.  15.  —  Egle-Stiftung.  214.  —  Samariterstiftung.  427.
Taube-Varnbüler'sche  Familienstistung.  135.  —  L.  Murschel'sche  Familienstiftung.  563.
—  Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit  des  „Neuen  Klubs“.  73.
Filderbahn  (Konzession).  439.

T.

Taubstumme.  Fortlaufende  Statistik  über  sie.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Mai.  153.

Taxe  für  Arzneien.  9.  —  Abänderung  und  Ergänzung.  605.

Techniker.  Prüfung  der  Bauwerkmeister.  163.  —  Vorprüfung  169.  —  Prüfung  der  Wasserbautechniker.
  573.

Technische  Hochschule.  Andere  Bezeichnung  der  Hilfslehrer  552.

Telegraphendienstprüfung.  553.

Thalheim,  O.A.  Heilbronn.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  I.

Thierärzte.  Abänderung  der  Prüfungsvorschriften.  428.

Thiere  s.  Viehseuchen,  Veterinärwesen.  (Umlage.  74.  —  Bodenseetrausport.  229.  —  Geflügelhandel.
  230.  —  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  268.)

Tiefbau-Berufsgenossenschaft.  Prämientarif.  567.

Titel  der  Hilfslehrer  an  der  Technischen  Hochschule.  552.

Töchterschulen,  höhere.  Besetzung  der  Lehrstellen.  5.

Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfern.  229.  —  von  Gefangenen.  601.

Trichinen.  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen.  356.  —
Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschauer.  372.

Trossingen  (Rathhaus).  Zwangsenteignung.  565.

Truppenverpflegung.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  marschirender  2c.  Truppen  für  das
Jahr  1902.  12.

Tübingen.  Kepler-Wurm-Stiftung  (Genehmigung).  433.  —  (Kameralamt)  Geldverrechnung  für
das  Forstamt  Entringen.  264.

*)  In  Zeile  2  dieser  Verfügung  ist  zu  setzen  statt  „Reichs-Gesetzblatt  S.  356“  S.  536.
        <pb n="711" />
        653

Turnen.  Turnordnung  für  die  Gelehrten-  und  Realschulen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  vom  28.  April.  142.
Turnlehrerbildungsanstalt  in  Stuttgart.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  28.  April.  146.

u.

Ulm.  Verbrauchsabgabe  von  Bier.  71.  —  Bahnhoferweiterung  (Zwangsenteignung).  508.  —
J.  G.  Wieland'sche  Familienstiftung  (Genehmigung).  563.
Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1903.  579.
.  s.  auch  Viehseuchen.  74.
Umsatzsteuer.  Abänderung  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  28.  Dezember  1899.  Gesetz  vom  18.  Juli.  265.
Unfallfürsorge  für  Beamte.  Gesetz  vom  23.  Dezember.  589.  —  Vollzugsverfügung.  599.  —
für  Gefangene  (Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900).  Verfügung  der  Ministerien
  der  Justiz  und  des  Innern  vom  10.  Dezember.  583.)
Unfallversicherung.  Prämientarif  der  Versicherungsanstalt  der  Württembergischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.
  564.  —  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft.  567.
Universität  in  Tübingen.  Andere  Bezeichnung  der  forstlichen  Versuchsstation.  385.  —  Genehmigung
der  Kepler-Wurm-Stiftung.  433.
Untergröningen—Gaildorf  (Eisenbahn).  Konzession.  2.  —  Zwangsenteignung.  23.
Unterricht  s.  Schulwesen.  (Turnen.  142.  146.)
Unterstützungswohnsitz  s.  Armenrecht.  142.
Untersuchung  Wehrpflichtiger  im  Ausland  s.  ärztliche  Zeugnisse.  4.  101.  228.  570.  —
von  Fleisch  u.  s.  w.  268.
Untersuchungsgefangene.  Transport.  601.  —  Kosten  602.
Urach.  Verbrauchsabgabe  von  Bier  und  Fleisch.  72.
Uruguay.  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche.  228.

V.

Vaihingen  a.  d.  E.—Enzweihingen  (Nebeneisenbahn).  Konzession.  387.  —  Abgeordnetenwahl  für
den  Oberamtsbezirk  Vaihingen.  435.
Vaihingen  a.  d.  F.  (Einführung  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen).  Konzession.  439.
Verbrauchsabgaben.  Ermächtigung  nachgenannter  Gemeinden  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier:
Königliche  Verordnung  vom

Göppingen  20.  Februar.  69.
Großgartach  25.  Januar.  24.
Hall  29.  November.  571.
Laufen  am  Kocher  22.  Dezember.  621.

*.)  In  Zeile  2  dieser  Verfügung  ist  zu  setzen  statt  „Reichs-Gesetzblalt  S.  356°:  S.  536.
        <pb n="712" />
        654

Verbrauchsabgaben.  Ermächtigung  nachgenannter  Gemeinden  zu  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier:
Königliche  Verordnung  vom

Laupheim  5.  Mai.  150.
Meckenbeuren  18.  März.  72.
Perouse  8.  Januar.  11.
Stockheim  21.  Jannar.  17.
Thalheim  26.  Dezember  1901.  1.
Ulm  18.  März.  71.
Urach  (Bier  und  Fleisch)  18.  März.  72.
Verein  für  entlassene  Strafgefangene.  Schutzfürsorge  für  die  unter  Polizeiaussicht  gestellten  Personen.
  581.

Verkehr  (geschäftlicher)  der  Behörden.  177.
Verkehrsanstalten.  Dienstprüfung.  553.
Verkehrswesen.

a)  Eisenbahnen:

Konzessionen  für  folgende  Linien:
Ebingen—Onstmettingen
Gaildorf—  Untergröningen
Amstetten—  Laichingen
Jagstfeld  —Neuenstadt
Vaihingen  a.  E.—Enzweihingen  387.

Amstetten—Gerstetten
Degerloch—Neue  Weinsteige—  Stuttgart  ,#
zur  Einführung  der  Filderbahn  in  den  Ort  Vaihingen  a.  d.  FJ.

Neue  Fassung  der  Konzessionsurkunde  für  die  Filderbahn.  439.

Ermächtigung  zur  Zwangsenteignung:

Linie  Gaildorf—  Untergröningen.  23.
q„  Laupheim—Schwendi.  89.
„  Noßberg  —  Wurzach.  505.
Bahnhof  Mühlacker.  149.
„f„  Plochingen.  507.
»  Ulm.  508.
Industriegleisanlage  Ludwigsburg.  510.
Bau  von  Nebeneisenbahnen  und  Beschaffung  von  Geldmitteln  hiefür  sowie  für  weitere
Bedürfnisse  der  Eisenbahnverwaltung  in  der  Finanzperiode  1901/02.  Gesetz  vom
21.  Februar.  66.

(Aenderungen  der
14ionsurkunbe)  2.

439.
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        Verkehrswesen.
b)  Straßenverkehr.

Verkehr  mit  Motorfahrzeugen.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
25.  April.  135.

c)  Verkehr  zu  Wasser.

Aufhebung  der  Flößerei  auf  der  Enz  oberhalb  der  Einmündung  der  Kleinenz.  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  April.  133.

Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfbooten.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  2.  Juli.  229.

Aichung  der  Neckarschiffe.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  10.  Juni.  183.

Verpflegung  marschirender  2c.  Truppen  (Vergütung  hiefür).  12.
Versicherungswesen.  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren  vor  dem  Landesversicherungsamt.
  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  22.  Januar.  18.

Prämientarif  der  Versicherungsanstalt  der  Württ.  Baugewerks-Berufsgenossenschaft.
Bekanntmachung  des  Landesversicherungsamts  vom  27.  Oktober.  564.

Prämientarif  für  die  Versicherungsanstalt  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  November.  567.

Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1903.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  4.  Dezember.  579.

Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  vom  30.  Juni  1900.
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  10.  Dezember.  583.7

Unfallfürsorge  für  Beamte.  Gesetz  vom  23.  Dezember.  589.

Vollzug  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes
  vom  18.  Juni  1901  sowie  des  Landesgesetzes,  betreffend  die  Unfallfürsorge
für  Beamte,  vom  23.  Dezember  1902.  Verfügung  sämmtlicher  Ministerien  vom  23.  Dezember.
  599.

s.  auch  Viehseuchen  (Umlage.  74).

Versuchsanstalt,  forstliche,  in  Tübingen.  Bezeichnung  als  solche.  385.

Verwaltungsbehörden,  welche  in  Ausführung  von  Reichs=  und  Landesgesetzen  (Arbeitergesetzgebung
  2c.)  als  „zuständige  Behörde“  erklärt  sind.  34.  83.  84.  599.

Veterinärwesen.  Verbot  des  im  Umherziehen  erfolgenden  Handels  mit  Geflügel.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Juli.  230.

Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juni
1900.  Belanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Juli.  268.  —  Im  einzelnen
  s.  das  Inhaltsverzeichniß  S.  270.

*)  In  Zeile  2  dieser  Verfügung  ist  zu  setzen  statt  „Reichs-Gesetzblatt  S.  356“:  S.  536.
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        656

Veterinärwesen.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  August.  428.

Transport  von  Thieren  auf  den  Bodenseedampfbooten.  Versügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  2.  Juli.  229.

Viehseuchen.  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der
Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  7.  März.  74.

s.  auch  Veterinärwesen  (Geflügelcholera.  230).

Vollstreckungsbefehl  im  gemeindegerichtlichen  Verfahren?  65.  221.

Vollziehung  der  Freiheitsstrafen.  584.  —  Selbststellung.  77.  —  jugendliche  Personen  männlichen
  Geschlechts.  225.

Vorprüfung  zur  Bauwerkmeisterprüfung.  169.

W.

Wagenmusterung  s.  Pferdeaushebung.  455.  —  Motorwagen  (Verkehr  mit  solchen).  135.
Wahl  von  Abgeordneten.  Oberamtsbezirk  Heilbronn.  435.  Leonberg.  25.  —  Ravensburg.  435.
—  Voaihingen.  435.
Waiblingen  (Hofkameralamt).  Aufhebung.  433.
Waldungen  (der  Körperschaften)  s.  Forstwesen.  37.  45.  90.  104.
Wasserbaufach  (Prüfungen).  573.
Wasserrecht.  Aufhebung  der  Flößerei  auf  der  Enz  oberhalb  der  Einmündung  der  Kleinenz.  133.
—  Auslbung  der  Fischerei.  228.
Wehrordnung.  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheil  für  das  Deutsche  Reich.  101.
—  Verzeichniß  der  Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen.
  511.
Weibliche  Arbeiter  der  Glasindustrie.  Vollzug  der  über  ihre  Beschäftigung  gegebenen  Bestimmungen.
  83.
Wein.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen
Getränken.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  8.  Jannar.  13.
Werkmeisterprüfung.  163.  —  Vorprüfung  169.
Wieland,  J.  G.  (Familienstiftung).  Genehmigung.  563.
Wilhelmshof  (Domäne).  Zutheilung  zum  Hofkameralamt  Freudenthal.  434.
Wirthschaften.  Vollzug  der  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  und  Lehrlingen.  34.
Wirthschaftspläne  s.  Forstwesen.  39.  47.  108.
Wohlthätigkeitsverein  (Zentralleitung).  Grundbestimmungen.  423.
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        657

Württembergische  Eisenbahngesellschaft.
Konzessionen  zum  Bau  und  Betrieb  folgender  Linien:
Ebingen—Onstmettingen
Gaildorf  —  Untergröningen
Amstetten—Laichingen
Jagstfeld  —Neuenstadt
Vaihingen  a.  E.—Enzweihingen  387.
Amstetten—Gerstetten  6
Ermächtigung  zur  Zwangsenteignung  für  die  Linie  Gaildorf—  Untergröningen.  23.
Württembergischer  Rennverein.  Vereinigung  mit  dem  Neuen  Klub.  73.
Württem  bergischer  Verein  für  entlassene  Strafgefangene.  Schutzfürsorge  für  die  unter
Polizeiaufsicht  gestellten  Personen.  581.
Wulz-Schäfer-Stiftung  (Genehmigung).  34.
Wurm-Kepler-Stiftung  (Genehmigung).  433.
Wurzach—Roßberg  (Eisenbahn).  Zwangsenteignung.  505.

Aenderungen  der
Sonsesssonsurkunde.  2.

Zahlungsbefehl  im  gemeindegerichtlichen  Verfahren.  65.  221.
Zentralleitung  des  Wohlthätigkeitvereins.  Grundbestimmungen.  423.
Zeugnisse  s.  ärztliche  Zeugnisse,  Einjährig-Freiwillige,  Prüfungen.
(Zeugnisse,  welche  dänische  Unterthanen  vor  der  Eheschließung  beizubringen  haben.  142.)
Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommissionen.  511.
Zollstellen.  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.  377.
Zollstrafsachen.  Versehung  des  Amtes  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und  den
Schöffengerichten.  619.
Zuchthausgefangene  s.  Strafvollzug.  581.
Zuffenhausen.  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  70.
Zuständige  Behörden  (Vollzug  der  Arbeitergesetzgebung)  s.  Verwaltungsbehörden.  34.  83.  84.
599.  603.
Verhängung  von  Disziplinarstrafen  über  Forstbeamte.  603.
Auslieferung  von  Verbrechern  an  das  Ausland.  601.
s.  auch  Kameralämter.
Zwangsenteignung.  Ermächtigung  zur  Erwerbung  des  für  die  nachgenannten  Unternehmungen
erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.

Unternehmer:  Königliche  Verordnung  vom:
Eisenbahn  Laupheim—Schwendi  15.  April.  89.
Staatseisen=  „  Roßberg—Wurzach  25.  September.  505.
bahnverwaltung.]  Erweiterung  des  Bahnhofs  Plochingen  25.  September.  507.

 

«  »  ,,  Ulm  25.  Septeniber.  508.
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        658

Zwangsenteignung.  Ermächtigung  zur  Erwerbung  des  für  die  nachgenannten  Unternehmungen
erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.

Unternehmer:  Königliche  Verordnung  vom:
ssn  Bahnhoferweiterungsbauten  in  Mühlacker  26.  April.
Wrt,  ailenth-  Eisenbahn  Gaildorf—  Untergröningen  16.  Januar.
——  Industriegleisanlage  in  Ludwigsburg  25.  September.
Semeiade  Neues  Nathhaus  in  Trossingen  18.  November.

Zwangsvollstreckung  im  gemeindegerichtlichen  Verfahren.  65.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.
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