3 der Gewerbeaufsicht unterstehenden Anlagen beschäftigten Arbeitskräfte (Reg. Blatt S. 432), wird hiemit nachstehendes verfügt: I. Der § 46 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom 26. März 1892 erhält fol- gende Fassung: „Das in § 138 a Abs. 4 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verzeichnis ist vom Ortsvorsteher in Verbindung mit dem in § .41 vorgeschriebenen Ver- zeichnis Beil. Nr. VII auf der rechten Hälfte der Doppelseiten desselben zu führen. In dasselbe hat der Ortsvorsteher sowohl die von ihm selbst, als die vom Oberamt erteilten Bewilligungen einzutragen und ebenso (in Spalte 11) die etwaige Ablehnung von Anträgen zu vermerken.“ 4Hinter § 47 derselben Ministerialverfügung wird folgender § 47 a eingeschaltet: „§ 47 a. Das in den §§ 41, 46 und 47 vorgeschriebene Verzeichnis Beil. Nr. VII ist alljährlich nach Schluß des Kalenderjahrs von dem Ortsvorsteher dem Oberamt einzusenden und von diesem alsbald dem zuständigen Gewerbe- inspektor gegen Rückgabe mitzuteilen.“ Der § 8 Abs. 2 Ziff. 7 der Ministerialverfügung vom 20. September 1900 erhält folgende Fassung: „7. Das Oberamt hat über die Fälle, in denen die Erlaubnis erteilt worden ist, nach deom Formular Beil. Nr. N ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, das mit dem Kalenderjahr abzuschließen und hierauf dem zuständigen Ge- werbeaufsichtsbeamten gegen Rückgabe zuzustellen ist. Etwaige Fälle der Ablehnung eines Antrags sind in diesem Verzeichnis ebenfalls zu vermerken.“ IV. Die Ziffer IV der Ministerialverfügung vom 16. September 1902 erhält fol- gende Fassung: „IV. Die durch § 42 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg. Blatt S. 59) den Ortsvorstehern aufgegebene Einsendung einer Übersicht der in dem Gemeindebezirk vorhandenen Fabriken rc. mit Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, sowie die durch § 6 der Ministe- rialverfügung vom 15. Juni 1897 (Reg. Blatt S. 57) angeordnete Einsendung — !.— III. —