Bekauntmachung der Ministerien des Innern und des fricsswesens, betreffend die Vergütung für die Natnralverpflegung marschierender tr. Truppen für das Jahr 1903. Vom 5. Januar 1903. Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 23. De- zember 1902, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen für das Jahr 1903, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Stuttgart, den 5. Jannar 1903. Pischek. v. Schnürlen. Bekanntmachung. Auf Grund der Vorschriften in § 4, § 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 361) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1903 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brot ohne Brot a) für die volle Tageskost . 80 5 65 „ l) für die Mittagskost 40 „ 35 „ c) für die Abendkost 25 „ 20 „ c) für die Morgenkot:: 15 „ 10 „ Berlin, den 23. Dezember 1902. Der Reichskanzler. In Vertreiung: Graf von Posadowsky. bekanntmachung der I. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, betreffend das Familienstatut des Freiherrn Arel Varnbüler von und zu Hemmingen, Dr. jur., fl. Kammerherru, Kl. Württ. außerordeutlichen Grsandten und bvollwächtigten Ministers in Berlin. Vom 20. Dezember 1902. Der Freiherr Axel Varnbüler von und zu Hemmingen, Dr. jur., K. Kam- merherr, K. Württ. außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister in Berlin,