12 8. 2. Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Leinzell zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 15. Januar 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 21. Januar 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammen- tritt der vertagten Ständeversammlung auf 4 Donnerstag, den 29. Jannar d. J. bestimmt. Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder versammeln. Gegeben Stuttgart, den 21. Jannar 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.