27 V 5. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 14. Februar 1903. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern betreffend den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch. Vom 1. Februar 1903. Verfügung des Mirnisteriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Schlachtoieh und Fleisch. Vom 1. Februar 1903. Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547), der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. Mai 1902 (Reg. Blatt S. 268 ff.) und der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 18. Februar 1902 (Reichs-Gesetzblatt S. 48) und vom 10. Juli 1902 (Reichs-Gesetzblatt S. 242), sowie auf Grund des Art. 7 Ziff. 2, des Art. 29 Abs. 1, des Art. 32 Ziff. 5 und des Art. 51 Abs. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) wird nachstehendes verfügt: I. Sffentliche Schlachthäuser und Privatschlächtereien. SI. Als öffentliche Schlachthäuser im Sinne des 8 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung und der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Gemeindeanstalten zum Schlachten von Vieh, sowie diejenigen sonstigen Schlachthäuser, welche auf Grund einer mit der Gemeinde ge- troffenen, insbesondere auch auf die Regelung der Gebühren (§ 4 Abs. 2) sich erstrecken-