39 2) für die Schlachtviehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau an einem Pferde 0,70—1,00 4+ 3) für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau an einem vom tierärztlich nicht vor- gebildeten Beschauer beanstandeten Tiere zusammen: a. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälberrr) 20,00—3,00 J4, b. für ein Schwin 1,00—1,50 J4, C. für ein Kalb, ein Schaf, eine gZiege sder einen Ound 0,70—1,00 A, 4) für die Schlachtviehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau unter derselben Voraussetzung: a. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälberr) 10,00—1,50 M, b. für ein Schwein, ein Kalb, ein Schaf, eine Ziege oder einen Hund 0,50—0,75 4# 5) für die Fleischbeschau ohne vorausgegangene Schlachtviehbeschau unter derselben Voraussetzung: a. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälberr) 1)8,35—2,00 , b. für ein Schwin .00)70—1,00 J, C. für ein Kalb, ein Schaf, eine Biege cder einen Dund 0,50—0,75 , 6) für die Beschau eingeführten Pferdefleisches oder von sonstigem eingeführten und vom tierärztlich nicht vorgebildeten Beschauer beanstandeten Fleisch: a. für jedes Viertel eines Pferdes oder Rindviehstückes mit Ausnahme der Kälber 00,70—1,00 , b. für ein Schwein oder de galfte eines solchen .. . . 0.,70-1,00 44, c. für ein Kalb, ein Schaf, eine Ziege oder einen Hund oder die Hälfte eines dieser Tiere .. . . 0,50-0,75 M, d. für Fleischstücke derselben Gatiung bisn zum Gesomtgenicht von 10 Kilogramm 0,10—0,60 J, e. für je weitere angefangene 10 Kilogramm derselben Gattung 0,15—0,25 J6; 7) für andere nicht besonders auseführt Verrichtungen nach dem Zeitaufwand für die Stude 1000—1,50 4;