45 schriften des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, der zugehörigen Bundesratsbestimmungen und der gegenwärtigen Verfügung pünktlich und gewissenhaft auszuüben und die Ein- haltung der bezüglichen Vorschriften seitens der Tierbesitzer zu kontrollieren, von der Einrichtung und dem Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser und der Privatschlächtereien Einsicht zu nehmen, sowie den Transport der Schlachttiere, die Ausführung der Schlach- tungen und den Verkehr mit Fleisch nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu über- wachen. Ordnungswidrigkeiten, sofern sie von Belang sind oder nicht sofort abgestellt werden, sind zur Kenntnis der zuständigen Polizeibehörde zu bringen. Des weiteren haben die Fleischbeschauer die Beschaubücher ordnungsmäßig zu führen und aufzube- wahren (§ 47 Abs. 1 und 7 der Bundesratsbestimmungen A, § 45 Abs. 4 und § 82 der gegenwärtigen Verfügung), sowie die zu statistischen Zwecken getroffenen Anordnungen zu befolgen (§ 47 Abs. 2 der Bundesratsbestimmungen A und § 48 der gegenwärtigen Verfügung). Den auf Grund der genannten Vorschriften an sie ergehenden Anordnungen der Polizeibehörden sowie der Aufsichts= und Oberaufsichtsorgane haben die Beschauer nach- zukommen. 833. Die Stellvertreter haben nur im Falle der Verhinderung des Beschauers in Aus- übung seines Amtes in Tätigkeit zu treten. Mit der übergabe der Amtsgeschäfte hat der Beschauer seinem Stellvertreter die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (§ 24) zuzustellen. g 34. Bezüglich der Zuständigkeit der nicht als Tierarzt approbierten Beschauer zu der Vornahme der Beschau, der Erteilung der Schlachterlaubnis und der selbständigen Beur- teilung des Fleisches wird auf § 5, § 11 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und § 30 der Bundesratsbestimmungen A, bezüglich der Zuständigkeit der tierärztlichen Beschauer, so- fern ihnen nicht die gesamte Beschau übertragen ist, auf § 11 Abs. 2 und 3, § 18 und § 31 a. a. O., sowie auf § 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 und Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1902 verwiesen. Jedoch steht dem tierärztlich nicht vorgebildeten Beschauer bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Reichs- gesetzes) sowie bei Hausschlachtungen, bei welchen erst nach der Schlachtung Merkmale