47 Gefahr im Verzuge lag, vor Herbeiführung der Schlachtviehbeschau not- geschlachtet worden sind und au. das Fleisch nicht ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers (vergl. übrigens § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes) verwendet werden soll oder, bb. soweit es sich um Hausschlachtungen handelt, eine der in § 33 der Bundes- ratsbestimmungen 4 bezeichneten Krankheiten den Grund zur Notschlachtung abgegeben hat; b. bei Hausschlachtungen erst nach dem Schlachten Merkmale einer der in den §§ 33, 34 a. a. O. genannten Erkrankungen hervorgetreten sind; . bei den in § 2 Ziff. 1 Unterabs. 2 a. a. O. verzeichneten natürlichen Todes- fällen das Fleisch des Tieres zum Genusse für Menschen verwendet werden soll. Die in einem öffentlichen Schlachthaus stattfindenden Schlachtungen werden aus- nahmslos dem Beschauzwang unterstellt. Im übrigen ist es jedem Tierbesitzer unbenommen, auch die bei Hausschlachtungen dem Untersuchungszwang nicht unterliegenden Tiere freiwillig zur amtlichen Beschau an- zumelden. § 36. Die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau hat bei dem ordentlichen Beschauer des Bezirks, in welchem die Schlachtung stattfindet, unter Bezeichnung des für die Schlachtung in Aussicht genommenen Zeitpunkts möglichst frühzeitig zu geschehen. Besitzt der ordentliche Beschauer nicht die Approbation als Tierarzt, so hat die An- meldung der Schlachtung von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln bei dem zu- ständigen tierärztlichen Beschauer zu erfolgen. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich geschehen. Eine Anmeldung zur Beschau bei dem nicht tierärztlich vorgebildeten Beschauer kann unterbleiben, wenn der aus anderem Anlaß bereits beigezogene tierärztliche Beschauer erkennt, daß seine Zuständigkeit zur Vornahme der Beschau begründet ist. Erfolgt die Schlachtung des Tieres in den Fällen, in welchen ihre Genehmigung an die Bedingung der alsbaldigen Ausführung geknüpft ist, nicht sofort und in den sonstigen Fällen nicht innerhalb der beiden auf die Erteilung der Schlachterlaubnis nächstfolgenden Kalendertage, so ist eine erneute Anmeldung zur Beschau erforderlich.