48 g s7. Die Anmeldung zur Fleischbeschau hat außer den in § 35 Abs. 2 Ziff. 2 bezeich- neten Fällen auch dann zu geschehen, wenn bei der Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau oder bei der Vornahme der ersteren der Zeitpunkt der Schlachtung nicht genau bezeichnet worden ist. Der Antrag auf Vornahme der Fleischbeschau ist an den Beschauer, welcher die Schlachterlaubnis erteilt hat, und, wenn eine Schlachtviehbeschau nicht stattgefunden hat, an den in § 36 Abs. 1 bezw. 2 bezeichneten Beschauer zu richten (vergl. auch § 36 Abf. 4). Die Vornahme der Fleischbeschau ist spätestens im unmittelbaren Anschluß an die Schlachtung, bei Hausschlachtungen der im § 35 Abs. 2 Ziff. 2b gedachten Art, sobald der Verdacht des Vorliegens einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Er- krankung entsteht, und bei den in § 35 Abs. 2 Ziff. 2c genannten natürlichen Todesfällen sofort nach der Ausweidung mündlich oder schriftlich zu beantragen. g 38. Für Gemeinden, in welchen ein öffentliches Schlachthaus sich befindet, kann das in den 88 36, 37 vorgeschriebene Verfahren durch ortspolizeiliche Vorschrift unter der Voraussetzung, daß die Vornahme der Schlachtvieh- und Fleischbeschau gesichert bleibt, abweichend geregelt werden. Beschränkung der Beschauzeit. 839. Die Beschauzeit kann von der Ortspolizeibehörde auf bestimmte Tagesstunden be— schränkt werden (§ 4 Abs. 2 der Bundesratsbestimmungen A). Bei Festsetzung der Beschauzeiten sind die Wünsche der Gewerbetreibenden und der beteiligten Beschauer, soweit irgend tunlich, zu berücksichtigen. Ausführung der geschau. § 40. Als Schlachtviehbeschau im Sinne des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 und der Bundesratsbestimmungen à ist die Untersuchung der Schlachttiere anläßlich der Vieh- marktkontrolle nicht anzusehen.