51 der etwaigen Reisekostenentschädigung von 15 F für den Kilometer eine Gebühr zu beanspruchen, welche für jedes Fleischstück 5 J, jedoch insgesamt mindestens 40 J beträgt. Kontrolle det von auswärts eingebrachten Fleisches. 8 45. In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern kann durch ortspolizeiliche Vorschrift angeordnet werden, daß das zum Zwecke des Vertriebs von auswärts eingebrachte frische Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 16 des Reichsgesetzes bereits unterlegen hat, einer Nachschau zu unterwerfen ist (§ 20 Abl. 2 des Reichsgesetzes). Dabei ist insbesondere auch darüber Bestimmung zu treffen, ob das der Nachschan unterliegende Fleisch in das Schlachthaus zu verbringen oder wo sonst es zur Beschau zu stellen ist. Die Vorschrift des § 52 Satz 2 kann auf sämtliches der Nachschau unter- liegende Fleisch ausgedehnt werden. Auf das Verfahren bei der Nachschau finden die Vorschriften über die Vornahme der Fleischbeschau entsprechende Anwendung. über die vorgenommenen Untersuchungen ist ein Register nach Anlage 3 zu führen. * Soweit nicht in § 45 eine Wiederholung der Fleischbeschau zugelassen ist, darf das zum Zwecke des Vertriebs von auswärts eingebrachte Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 16 des Reichsgesetzes unterlegen hat, einer abermaligen amtlichen Untersuchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um fest- zustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat (§ 20 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß das Fleisch behufs Vornahme dieser Untersuchung in das Schlachthaus oder an einen anderen Ort zu ver- bringen ist. Ist eine derartige Anordnung nicht getroffen, so ist die Kontrolle des eingeführten Fleisches anläßlich der Visitation der Fleischverkaufsstätten 2c. (§§ 78 ff.) vorzunehmen. Die Befugnis der Ortspolizeibehörde, in Einzelfällen, insbesondere beim Ver- dacht von Zuwiderhandlungen gegen die Fleischbeschauvorschriften oder von Pflicht- 4