54 Fleisches von einem Gemeindebezirk in einen anderen zum Zwecke des Verkaufs muß jedes einzelne Fleischstück einen Stempel tragen. § 53. Die im Gewerbebetrieb der Metzger rc. zum Transport von bankwürdigem Fleisch und aus solchem bereiteten Fleischwaren benützten Wagen, Mulden und dergl. müssen sich in reinem Zustande befinden. Auch ist das Fleisch 2c. mit einem reinen waschbaren Tuche zu bedecken, über welches zum Schutze gegen Nässe nötigenfalls noch ein reines Wachstuch oder dergl. zu legen ist. Ebenso darf das Fleisch beim Transport auf Wagen nicht überhängen oder sonst der Gefahr der Beschmutzung von unten her ausgesetzt sein. Auf Fleischtransportwagen dürfen Häute, Borsten, Gedärme, unreiner Talg und dergl. nur in einer Verpackung befördert werden, welche eine Verunreinigung des gleichzeitig oder späterhin zu transportierenden Fleisches ausschließt. Wagen, welche auch zum Transport von lebenden Tieren dienen, dürfen zum Fleisch- transport nur unter der Bedingung benützt werden, daß das Fleisch in besonderen Ein- sätzen und in reine Tücher- gehüllt transportiert wird. Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln darf nur auf Wagen, welche durch eine deutliche Aufschrift als Pferdefleischtransportwagen gekennzeichnet sind, zur Beförderung gelangen (vergl. auch § 77 Abs. 3). §* 54. Bankwürdiges Fleisch darf als Nahrungsmittel für Menschen, abgesehen von dem Hausierhandel, nur in besonders hiezu eingerichteten Verkaufsräumen (§ 55) oder auf öffentlichen Märkten in entsprechend eingerichteten Verkaufsbuden 2c. feilgehalten oder verkauft werden. Für das Feilhalten oder den Verkauf von Fleischwaren gilt vorstehen- des insoweit, als die Fleischwaren den ausschließlichen oder doch vorzugsweisen Gegen- stand des Gewerbebetriebs bilden. Das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden sowie der aus solchem Fleische hergestellten Fleischwaren unter- liegt außerdem den besonderen Vorschriften des § 18 Abs. 2 bis 4 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 vergl. mit Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1902.