62 8 76. Der unschädlichen Beseitigung der Haut (88 33, 34 der Bundesratsbestimmungen ) ist die direkte Ablieferung an die Gerberei oder die vollkommene Trocknung gleichzuachten. « §77. Die näheren Anordnungen über die Verwendung oder Unschädlichmachung des genuß- untauglichen Fleisches hat die Ortspolizeibehörde (vergl. jedoch § 13 Abs. 2) nach An- hörung des Fleischbeschauers unter Ergreifung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. Die Wünsche des Besitzers sind tunlichst zu berücksichtigen. Zum Transport sind Wagen, welche sonst zur Beförderung von genußtauglichem Fleisch verwendet werden, nicht zugelassen. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 findet auch auf das genußuntaugliche, sowie auf solches Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln Anwendung, welches behufs Verwendung als Tierfutter ausgeschlachtet worden ist. VII. Beaussichtigung des Geschäftsbetriebs der Metzger rc. § 78. Der Geschäftsbetrieb der Metzger unterliegt der Beaufsichtigung in der Weise, daß die Schlachträume sowie die Verarbeitungs-, Aufbewahrungs= und Verkaufsräume für Fleisch und Fleischwaren mindestens einmal monatlich unvermuteten VBisitationen durch den ordentlichen Fleischbeschauer unterzogen werden. Die gleiche Bestimmung gilt für die Fleischhackereien, die Fleischwarenhandlungen und die auf öffentlichen Märkten befindlichen Fleischverkaufsstellen. § 79. Bei den Bisitationen ist festzustellen, ob die Vorschriften über die Beschaffenheit der betreffenden Räumlichkeiten, die Ausführung der Schlachtungen, die Unterstellung unter die Schlachtvieh= und Fleischbeschau und über den Verkehr mit Fleisch eingehalten werden. In letzterer Beziehung ist insbesondere darauf zu achten, daß das zum Verkauf und zur Verarbeitung bestimmte Fleisch und die vorhandenen Fleischwaren einschließlich der Speise- fette in unverdorbenem Zustande sich befinden und nicht mit einem der in der Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 18. Februar 1902 genannten Stoffe behandelt sind.