66 g 809. Hinsichtlich des Beschwerderechts gegen Verfügungen der Beschauer und der Polizei- behörden in allen übrigen, nicht in § 84 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die be- stehenden allgemeinen Bestimmungen. IX. Aussicht. 8 90. Die Oberamtstierärzte haben auf Grund der ihnen gemäß 8 22 Abs. 3 zugehenden Akten eine Liste über die im Bezirke tätigen Fleischbeschauer zu führen. Die in § 48 der Bundesratsbestimmungen A vorgeschriebene Revision ist vom Oberamtstierarzt vorzunehmen. Bei diesen Revisionen ist insbesondere zu prüfen, ob 1) der Beschauer noch die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines Fleisch- beschauers besitzt; 2) die Ausrüstung des Beschauers in gutem Zustande sich befindet; 3) die Beschaubücher 2c. ordnungsmäßig geführt sind;: 4) die sonstigen Vorschriften über Schlachtvieh= und Fleischbeschau seitens der Be- schauer sowohl als seitens der Tierbesitzer eingehalten werden; 5) die Bestimmungen über den Verkehr mit Fleisch beachtet werden, insbesondere die Verkaufs= 2c. RNäume für bankwürdiges Fleisch in entsprechendem Stande sind, der Verkauf des minderwertigen und des bedingt tauglichen Fleisches, sowie die Brauchbarmachung des letzteren ordnungsmäßig sich vollziehen, die Art der Ver- wertung oder Unschädlichmachung des genußuntauglichen Fleisches nicht zu beanstan- den und die Nachschau des von auswärts eingebrachten Fleisches ordnungsmäßig geregelt ist; 6) die öffentlichen Schlachthäuser und die Privatschlächtereien entsprechend eingerichtet sind und betrieben werden; 7) der Transport von Schlachttieren gemäß den bestehenden Vorschriften erfolgt; 8) die Schlachtungen vorschriftsmäßig ausgeführt werden; 9) der Beschauer es an nichts hat fehlen lassen, um notwendige Verbesserungen der bestehenden Zustände herbeizuführen. Der visitierende Oberamtstierarzt hat, soweit irgend möglich, einer Schlachtung, einer